Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7100003/2022
Gewährung von Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100003/2022vom 19.10.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache NN & Co TÄTIGKEIT KG, betreffend Beschwerden gegen die Bescheide des FA Wien 6/7/15, Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr ***BfStNr2***,
1. Beschwerde vom 25. Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 23. September 2011 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 und 2008 und Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie
2. Beschwerde vom 16.7.2012 gegen den Bescheid vom 14.6.2012 betreffend Abweisung des Antrages auf Endgültigerklärung
beschlossen:
Der Antragstellerin wird für die unter Punkt 1 angeführten Verfahren gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird betreffend das unter Punkt 2 angeführte Verfahren abgewiesen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervorn gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Die NN & Co TÄTIGKEIT KEG, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde am 6.6.2002 von VN NN, Berufsanwärter, VN-KM NN-KM, Beruf1 und VN-Stiefv NN-KM, Beruf2, gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter war VN NN. VN-Stiefv und VN-KM NN-KM waren mit jeweils 2.000,00 Euro als Kommanditisten beteiligt.
Unternehmensgegenstand waren laut Gesellschaftsvertrag die in § 2 den selbständigen Buchhaltern Wirtschaftstreuhandberufgesetz, BGBl. 58/199 in der jeweils geltenden Fassung vorbehaltenen Tätigkeiten, Handel.
Laut Punkt 9. des Gesellschaftsvertrages führte die Gesellschaft (freiwillig) Handelsbücher, wie dies sonst den Vollkaufleuten aufgetragen ist. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres habe der persönlich haftende Gesellschafter den Jahresabschluss im Sinne des § 195 HGB aufzustellen und das Jahresergebnis zu ermitteln.
Am 10.12.2002 erstattete die Gesellschaft eine Anmeldung für das freie Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten". Die Ausübung sollte durch Mag. rer. soc. oec. VN NN, geb. am GebDat in GebStadt, GebLand, erfolgen.
Mit Eingabe vom 24.9.2003 erklärte die Bf. den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
Die Gesellschaft war mit der Adresse Adresse-Wohnung1, 1150 Wien im Firmenbuch eingetragen. An dieser Adresse hatte NN VN eine Gemeindewohnung gemietet. Er war dort seit 7.2.1996 und während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Ab 7.10.2005 war auch die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters, NN2 VN-Fr, geb. GebName, mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet und seit 4.2.2010 mit Hauptwohnsitz seine am GebDatT in den Vereinigten Staaten, Ortsbez, geborene Tochter VN1 VN-Fr NN2.
Mit 11.8.2011 wurde die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft erzielte laut Erklärungen in den angegebenen Jahren folgende Umsätze bzw. erwirtschaftete folgende Verluste bzw. Gewinne:
[Grafik]
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 2.6.2009 wurde der Bf. vorgehalten, dass diese seit zwei Jahren keine Einnahmen mehr als gewerbliches Tätigkeitsbezeichnung erzielt (d.h. gemeldet) habe. Es wurde daher ersucht, bis längstens 18.6.2009 die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für 2006 und 2007 nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 10.6.2009 erklärte Mag. VN NN namens der Bf., diese sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner und "bilanziert nach dem Zuflus-Abfluss-Prinzip". Für die Perioden 2006 und 2007 seien Leistungen erbracht worden, welche für die nächste Periode fakturiert würden. Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für die Perioden 2006 und 2007 sei aus der bereits beigelegten Saldenliste ersichtlich. Die Aufwendungen bestünden vor allem aus Fixkosten und den auftragsbezogenen variablen Kosten. Mag. VN NN sei "bis 30. Juni 2009 im Ausland", nachher stehe er für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung.
Am 31.3.2010 wurde mit einer Außenprüfung der Gesellschaft begonnen. Der Versuch, dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Vorhalt zuzustellen, scheiterte. Die Sendung wurde von der Post am 2.12.2010 mit dem Vermerk Ortsabwesenheit bis 30.6.2011 retourniert.
Die Prüfung wurde daher unterbrochen und konnte erst 2011 fortgesetzt werden.
Mit Eingabe vom 12.7.2011 stellte die Bf. den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Bescheide sowie neuerliche Zustellung". Der persönliche haftende Gesellschafter erklärte, aufgrund eines Auslandsaufenthaltes vom 6.12.2010 bis 30.6.2011, welcher der Post "und somit allen anderen Behörden" schriftlich mitgeteilt worden sei, werde "für diesen Zeitraum die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Bescheide sowie neuerliche Zustellung der Bescheide" beantragt. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Ortsabwesenheitserklärung.
Beigelegt wurde eine der Post gegenüber am 2.12.2010 abgegebene und von dieser abgestempelte Erklärung der Ortsabwesenheit der Bf. für die Zeit vom 6.12.2010 bis 30.6.2011.
Da in diesem Zeitraum keine Zustellungen erfolgten und dem Finanzamt keine Fristversäumnis bekannt war, hielt es keine Behandlung des Schreibens für notwendig.
Die Prüfung wurde mit Schlussbesprechung am 27.7.2011 abgeschlossen. In der Niederschrift wurden folgende Prüfungsfeststellungen festgehalten:
"Herr Mag NN2 wurde mit Brief vom 28.6.2011 zur Vorlage von fehlenden Belegen, zur Aufklärung von Sachverhalten aufgefordert und zur Schlussbesprechung geladen. Mit Antwortschreiben vom 24.7.2011 nahm Herr Mag. NN2 Stellung - jedoch erfolgte keinerlei Aufklärung der fraglichen Sachverhalte.
Am 27.7.2011 erschien Hr. Mag NN2 zur Schlussbesprechung: die schriftlich angeforderten Belege wurden nicht dargebracht, noch wurde zur Erhellung der Sachverhalte (trotz erhöhter Mitwirkungspflicht: Auslandsbezug, gemischt genutztes Konto) etwas beigebracht.
Die Bemessungsgrundlagen wurden daher wie im Schreiben vom 28.6.2011 festgesetzt.
Zur Schlussbesprechung wurde Hr. ZEUGE beigezogen - über die rechtlichen Grundlagen und Verpflichtungen wurden Hr Mag. NN2 ausführlich aufgeklärt.
Hr Mag NN2 erklärt sich mit den Feststellungen der Außenprüfung als nicht einverstanden.
Eine schriftliche Stellungnahme - Bekanntgabe der Einwände - wollte von Herrn Mag. NN2 handschriftlich beigelegt werden - es wurde jedoch davon Abstand genommen, weil die handschriftliche Stellungnahme nicht lesbar wäre.
Unter dem zusätzlichen Punkt "Festellungen" wurde handschriftlich vermerkt: Unterlagen wurden übergeben.
Der persönlich haftende Gesellschafter verweigerte die Unterschrift.
Der Betriebsprüfungsbericht vom 22.9.2011 hielt Folgendes fest:
"Tz. 1 Grundsätzliches
Die Anmeldung zur Außenprüfung für den 31.3.2010 erfolgte auf schriftlichem Wege (11.3.2010).
Als vollhaftender Gesellschafter und somit als Ansprechperson für steuerliche Belange fungiert Herr Mag. VN-Ges NN2 (vorm. VN NN).
Zum anberaumten Prüfungsbeginn erschien Herr Mag. NN2 als Vertreter des Unternehmens, welcher nach Unterfertigung des Prüfungsauftrages und vor Übergabe der Aufzeichnung- und Belegordner ( 2 Ordner - Jahre 2007-2008) einige Belege entfernte.
Die Aufzeichnungen wurden von Hrn. Mag. NN2 erstellt (dieser war bis 3/2007 in einer Steuerberatungskanzlei angestellt).
Der Firmensitz des Unternehmens wurde als Büro beschrieben und als Tätigkeitsbereich wurde Unternehmensberatung angegeben, wobei Leistungen (von Herrn Mag. NN2 getätigt) an die Fa. FIRMA GesmbH erbracht, jedoch bis zu Prüfungsbeginn noch nicht ausfakturiert wurden.
Wie behördliche Ermittlungen bei der FIRMA GesmbH ergaben, ist der Firmensitz (sowohl des geprüften Unternehmens als auch der FIRMA GesmbH) als Privatwohnung des Hrn. Mag. NN2 und Familie anzusehen und es konnten weiters keinerlei Leistungsbeziehungen mit der NN u.CO AbkKeG festgestellt werden.
Mit Brief (Rsb) vom 30.11.2010 wurden noch zu klärende Fragen dem Unternehmen zugestellt, welcher jedoch mit dem Vermerk: Ortsabwesenheit bis 30.6.2011 zurückkam.
Am 28.6.2011 wurden neuerlich auf schriftlichem Wege (Rsb-z.hden Mag. NN2) Fragen zur Klärung von Sachverhalten, unter gleichzeitiger Festlegung des Schlussbesprechungstermines für den 27.7.2011, übermittelt.
Am 24.7.2011 erreichte die Behörde eine schriftliche Stellungnahme seitens des Unternehmens zu den gestellten Fragen und am 27.7.2011 erschien Hr. Mag. NN2 hieramts zur abschließenden Besprechung.
Seitens der Außenprüfung wurde im Zuge der Besprechung ein zusätzlicher Vertreter der Behörde als Zeuge beigezogen - die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde von Herrn Mag. NN2 nicht unterzeichnet.
Da weder aus dem Schreiben des Unternehmens vom 24.7.2011 (Fragebeantwortung), noch bei der persönlichen Besprechung (Parteiengehör) erhellende Momente zu den Sachverhalten erwirkt werden konnten, mussten die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gem. §184 BAO ermittelt werden.
Generiert wurden diese Grundlagen aus den ungeklärten Eingängen am Bankkonto im Jahr 2008 und den Angaben des Hrn. Mag. VN-Ges NN2 zu Prüfungsbeginn.
Für den Nachschauzeitraum 2011 erfolgte aufgrund der Ortsabwesenheit des Herrn Mag. NN2 keine Festsetzung für das Unternehmen."
Es wurden folgende steuerlichen Feststellungen getroffen:
"Tz. 2 Jahr 2007
Für das Jahr 2007 wurden seitens des Unternehmens Erklärungen (Umsatzsteuer, Feststellungserklärung) eingebracht.
Im Zuge der Außenprüfung konnte aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und der Beleglage keinerlei betriebliche Tätigkeit seitens des Unternehmens festgestellt werden.
Für die geltend gemachten Aufwendungen war die betriebliche Notwendigkeit nicht nachvollziehbar [z.B.:Miete und Strom für Privatwohnung von Mag. NN2 (s.TZ1) sowie private Ausbildungskosten] und daher konnte keinerlei Anerkennung als Betriebsausgabe stattfinden.
Für das Jahr 2007 werden Nullbescheide ausgestellt.
Das Ergebnis dieser Feststellung wurde wie folgt festgehalten:
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Umsatzsteuer 2007
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bisher
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lt. BP
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Entgelte
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€ 0,00
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€ 0,00
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Vorsteuern
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-€ 2.088,28
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€ 0,00
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Zahllast
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-€ 2.088,28
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€ 0,00
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Überschuss GW Betrieb
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-€ 15.705,89
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€ 0,00
Tz. 3 Schätzung 2008
Für das Jahr 2008 wurden Erklärungen (U, F) eingereicht.
In der Belegsammlung fand sich eine Ausgangsrechnung, worin Beratungsleistungen für den Zeitraum 7/2007 bis 12/2008, fakturiert an eine tschechische Firma, in Höhe von € 23.175.- ausgewiesen wurden. Die Bezahlung erfolgte It. Herrn Mag. NN2 in Bar. Arbeitsnachweise bzw. Belege der Barzahlung konnten nicht vorgelegt werden.
Die Aufwendungen des Jahres sind zum größten Teil der Privatsphäre des Herrn. Mag. NN2 zuzuordnen (z.B.: Miete, Strom, Ausbildungskosten) und einige Belege waren in der Belegsammlung nicht vorhanden (z.B.: ER 63, ER77, ER95).
Seitens des Herrn Mag. NN2 wurde ein Bankkonto der X-Bank (Itend.auf Mag. VN NN) vorgelegt, wo diverse geltend gemachte Aufwendungen des Unternehmens abgebucht wurden, da das Unternehmen selbst über kein eigenes Bankkonto verfügt.
Bei Bankkonten, die betriebliche und private Bewegungen enthalten (gemischte Konten), sind der Behörde in sämtliche Kontoauszüge und den dazugehörigen Einzelbelegen Einsicht zu gewähren.
Da zu einzelnen Eingängen (z.B.: 18.12.: € 70.000.-, 5.11.: € 119.926,03, 15.10.: € 8.000.-) auf dem Bankkonto seitens des Kontoinhabers keinerlei Angaben (sowohl schriftlich als auch persönlich) gemacht wurden, konnte seitens der Behörde keine Aussage bezüglich des Zuflusses getätigt werden.
Aufgrund der dargelegten Mängel konnte den Aufzeichnungen die sachliche Richtigkeit nur verwehrt werden und die Bemessungsgrundlagen waren im Schätzungswege gem. §184 BAO griffweise zu ermitteln."
Die Schätzung wurde wie folgt vorgenommen:
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Beratung:
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Zeitraum
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1.1. - 31.12.2008
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Vor BP
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€ 10.179,82
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Nach BP
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€ 150.000,00
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Differenz
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€ 139.820,18
Es ergaben sich folgende steuerlichen Auswirkungen:
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Zeitraum
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2008
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Umsatzsteuer
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(000)
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Steuerbarer Umsatz
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€ 200.000,00
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(022)
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20 % Normalsteuersatz
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€ 200.000,00
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(060)
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Vorsteuern (ohne EUSt)
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€ 1.864,54
Tz. 4 Umsatzsteuernachschau
Mit eingeschriebenem Brief vom 28.6.2011 wurde die Abgabe der Jahreserklärungen 2009 (U, F) erbeten, da weder diese, noch Aufzeichnungen gem. § 18 UStG für 2009 und 2010 zur Vorlage gelangten, mussten die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO griffweise im Schätzungswege wie folgt ermittelt werden:
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Ust-Nachschau
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2-12/2009
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2-12/2010
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Entgelte
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€ 200.000,00
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€ 200.000,00
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20 % Ust
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€ 40.000,00
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€ 40.000,00
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Zahllast
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€ 40.000,00
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€ 40.000,00
Bisher waren keine Umsätze gemeldet worden.
Zuletzt wurden noch die Einkunftsquellen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen dargestellt, welche sich aus den obigen Feststellungen ergaben.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ folgende Bescheide:
[...]
In der Eingabe vom 25.10.2011 führte der Bf. im Betreff folgende Berufungen bzw. Anträge an:
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2010 vom 23.9.2011 (Zustellung 28.9.2011)
Berufung gegen den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22.9.2011 (Zustellung 29.9.2011)
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.10.2011 (Zustellung 13.10.2011) der Bescheide Umsatzsteuer 2008, der Umsatzsteuer 02-12/2009, der Umsatzsteuer 02-12/2010
Antrag auf Endgültigerklärung
Antrag 212a BAO
Antrag auf Einstellung der Einbringungsmaßnahmen
Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO
Beschwerde gegen Mag. VN-Pr NN-Prüferin wegen insgesamt EUR 189.978,86 (USt 120.000+ESt 69.978,86)
Dazu führte die Bf. wie folgt aus:
"Aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Sachverhalte der Rechtsmittelverfahren und aus Vereinfachungsgründen sowie der Beschleunigung der Verfahren werden alle Eingaben gemeinsam und gleichzeitig eingebracht."
Unter Anführung der einzelnen im Betreff unter Punkt 1 bis 8 angeführten Berufungen wurde nochmals erklärt, dass gegen die jeweils angeführten Bescheide bzw. den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung Berufung erhoben werde. Anschließend wurde wie folgt ausgeführt:
"Einleitend wird festgehalten dass alle Pflichten gegenüber dem Finanzamt wie insbesondere Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, Einhaltung aller Termine, vollständige Unterlagenübergabe und ordnungsgemäße Buchführung eingehalten worden sind. Am 11. März 2010 wurde die Vorladung zur Durchführung einer Außerprüfung am 31. März 2010 vom Finanzamt zugeschickt. Am 31. März 2010 wurden Jahresabschlussordner 2007 und 2008 Mag. NN-Prüferin abgegeben. Am 28. Juni 2011 wurde die Vorladung zur Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 zugeschickt. Am 24. Juli 2011 wurde vorbeugend ein Schreiben als Vorbereitung für die Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 zugeschickt, sollte es aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht möglich sein, den Schlussbesprechungstermin wahrnehmen zu können. Am 27. Juli 2011 hat die Schlussbesprechung stattgefunden. Am 27. Juli 2011 wurde die Beschwerde über die Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 eingereicht. Die Steuererklärungen 2009 und 2010 wurden eingereicht. Im Jahr 2009 und 2010 wurden keine betriebsveranlagte Transaktionen über das private Bankkonto geführt, insbesondere keine Transaktionen wie im Jahr 2008, somit ist die Umsatzsteuernachschau 2009 und 2010 nicht nachvollziehbar und aufzuheben. Diese Tatsachen wurden Mag. NN-Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 mitgeteilt.
Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. September 2011, dass "wie behördliche Ermittlungen bei der FIRMA GmbH ergaben, ist der Firmensitz (sowohl des geprüften Unternehmens als auch der FIRMA GmbH) als Privatwohnung anzusehen und es konnten weiters keinerlei Leistungsbeziehungen mit der NN & Co TÄTIGKEIT KEG festgestellt werden", ist nicht zu anerkennen, denn die Betriebsprüfung der FIRMA GmbH das Jahr 2009 und nicht die Jahre 2007 und 2008 wie die Betriebsprüfung der NN & Co TÄTIGKEIT KEG umfasste. Der Sachverhalt für diese Perioden war unterschiedlich und wurde auch anders in der Buchhaltung berücksichtigt.
Zum Beispiel wurde im Jahr 2009 bei der FIRMA GmbH sowie bei NN & Co TÄTIGKEIT aufgrund der Veränderung des Sachverhaltes keine Miete berücksichtigt. ... Wenn Mag. NN-Prüferin den Sachverhalt aus der Prüfung der FIRMA GmbH berücksichtigen möchte, dann muss Mag. NN-Prüferin den Sachverhalt in allen Aspekten wie z.B. zwei Geschäftsführer, Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Gewinnverteilung etc. berücksichtigen ...
Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. September 2011, dass "die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BA ermittelt werden. Generiert wurden diese Grundlagen aus den ungeklärten Eingängen am Bankkonto im Jahr 2008 und den Angaben zu Prüfungsbeginn", ist nicht zu anerkennen, denn zu Prüfungsbeginn wurden diesbezüglich keine Angaben außer Übergabe der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 gemacht und alle in diesem Schreiben dargestellten Sachverhalte wurden bereits Mag. NN-Prüferin im Rahmen der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 sowie zusätzlich mündlich mitgeteilt. ...
Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. September 2011, dass "im Zuge der Außenprüfung konnte aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und der Beleglage keinerlei betriebliche Tätigkeit seitens des Unternehmens festgestellt werden", ist nicht zu anerkennen, denn somit würde Mag. NN-Prüferin eine Liebhaberei bei einer TÄTIGKEIT im Jahr 2007 und 2008 unterstellen, welche im Jahr 2002 gegründet worden ist und jedes Jahr steuerlich erfasst worden ist. Es handelt sich um keine private Ausbildungskosten, sondern um betrieblich veranlasste Weiterbildungskosten um die Berufsberechtigung der NN & Co TÄTIGKEIT KEG in eine Berufsberechtigung einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft umwandeln zu können. Es handelt sich um keine privaten Ausgaben der privaten Wohnverhältnisse, denn der Sachverhalt 2007 war anders als im Jahr 2009. Es wurden einfach pauschal betriebliche Ausgaben an folgende Firmen/Behörden/Geschäftspartner, um einige zur Widerlegung der Liebhaberei zu nennen, von Mag. NN-Prüferin nicht anerkannt: Wiener Gebietskrankenkasse, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Wien Energie, Wiener Wohnen, StB-WP GmbH, One GmbH, yyy GmbH etc. Auf weitere Vorhalte zur pauschalen Nichtanerkennung der Betriebsausgaben mit Begründung kann nicht eingegangen werden, weil sie von Mag. NN-Prüferin weder schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sind und somit unterliegt die Rechtfertigung einer Unmöglichkeit.
Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin in der Vorladung zur Schlussbesprechung des offenen Außenprüfungsverfahrens vom 28. Juni 2011 hinsichtlich angeblich fehlender Rechnungen ist nicht zu anerkennen. Für das Jahr 2007 verlangte Mag. NN-Prüferin die Vorlage der 2 angeblich fehlenden Belege von insgesamt 64 verbuchten Belegen. Der Beleg für die ER 63 war bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im Ordner, obwohl bei der Übergabe der Jahresabschlussordner aufgrund der geringfügigen Anzahl der Belege unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin die Vollständigkeit geprüft worden ist. Obwohl Mag. NN-Prüferin als Empfänger Dr. XY Rechtsanwalt gemäß dem Bankkontoauszug selbständig prüfen hätte können, wurde Mag. NN-Prüferin zusätzlich diese Tatsache im Rahmen der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 erklärt und gezeigt. Der Beleg für die ER 64 war eine Sammelbuchung für Wiener Wohnen, denn Wiener Wohnen schickt bei einem Bankeinzug keine Belege, diese Tatsache wurde Mag. NN-Prüferin auch erklärt und gezeigt.
Der Vorhalt von Mag. NN-Prüferin im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. September 2011, dass "im Jahr 2008 einige Belege in der Belegsammlung nicht vorhanden waren (z.B. ER 63, ER 77, ER 95)", ist nicht zu anerkennen. Erstens sollte Mag. NN-Prüferin bei insgesamt 5 angeblich fehlenden Belegen von insgesamt 96 Belegen im Jahr 2008 nicht den Eindruck entstehen lassen, dass die Unterlagen nicht vollständig sowie unzuverlässig sind und somit versuchen die Schätzung rechtlich zu begründen, sondern Mag. NN-Prüferin ist rechtlich verpflichtet die vollständigen Sachverhalte darzustellen um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Bei insgesamt 5 angeblich fehlenden Belegen im Prüfungsbericht nur drei zu erwähnen, entspricht genau den Absichten von Mag. NN-Prüferin, denn die vollständige Aufzählung der restlichen 2 Belege würde höchstens eine Minute dauern, jedoch würde die Strategie als Schätzung von Mag. NN-Prüferin schwächen. Die Vorlage der 5 angeblich fehlenden Belege ER 63, ER 69, ER 77, ER 86, ER 95 im Jahr 2008 in der Vorladung zur Schlussbesprechung des offenen Außenprüfungsverfahrens vom 28. Juni 2011, ist nicht zu anerkennen. Die 5 Belege waren bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im Ordner, obwohl bei der Übergabe der Jahresabschlussordner aufgrund der geringfügigen Anzahl der Belege unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin die Vollständigkeit geprüft worden ist. Bei diesen 5 angeblich fehlenden Belegen handelt es sich um Belege der One GmbH bzw. der Nachfolgegesellschaft Orange GmbH. Obwohl Mag. NN-Prüferin als Empfänger die One GmbH bzw. die Nachfolgegesellschaft Orange GmbH gemäß dem Bankkontoauszug selbständig hätte prüfen können, wurde Mag. NN-Prüferin diese Tatsache im Rahmen der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 erklärt und gezeigt, denn One GmbH bzw. der Nachfolgegesellschaft Orange GmbH hatte einen Bankeinzug, wie aus den abgegeben Bankkontoauszügen zu entnehmen ist. Im Jahr 2008 sind alle 96 Belege verbucht worden und vor Übergabe an Mag. NN-Prüferin auf meinen Wunsch auf Vollständigkeit der 96 Belege mit Abstimmung zur Buchungsjournal überprüft worden, damit es nachträglich zu keinen Diskussionen kommt. Von den 96 Belegen wurden 3 bei der Schlussprüfung am 27. Juli 2011 nicht auffindbar, obwohl aus den jeweiligen Buchungssätzen sowie den Bankkontoauszügen, die Zahlung sowie Bezeichnung der Buchungen ersichtlich sind (Beleg ER 63 war One GmbH EUR 408,59 und Beleg 77 war Orange GmbH EUR 503,83 sowie Beleg ER 95 war Orange GmbH EUR 768,23).
Sämtliche Ausgaben im Jahr 2007 und 2008 sind betrieblich veranlasst. Pauschale Nichtanerkennung aller Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2007 und 2008 ohne jeden einzelnen Posten zu begründen und die Möglichkeit der Rechtfertigung im Rahmen der Prüfung ist gesetzwidrig und somit aufzuheben.
Es wurden keine Belege entfernt, sondern Mag. NN-Prüferin wurde besonders penibel gezeigt und erklärt, dass nur persönliche VISA-Abrechnungen irrtümlich im Ordner waren, welche dann unter der Aufsicht von Mag. NN-Prüferin (sitzend bei Ihrem Tisch) mitgenommen wurden. Alle Geschäftsvorfälle wurden mit Belegen sowie entsprechenden Buchungssätzen ordnungsgemäß und vollständig im Buchungsjournal erfasst.
Die Gewinnverteilung ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag durchzuführen, der dem Finanzamt bereits im Jahr 2002 vorgelegt worden ist und nicht eigenmächtig ohne Begründung nur einem Gesellschafter zuzuweisen, wie es Mag. NN-Prüferin gemacht hatte.
Es erfolgte von Mag. NN-Prüferin keine Berücksichtigung der Verlustvorträge der Vorjahre, welche wesentliche Auswirkung auf die Veranlagung haben. Die Verlustvorträge sind zu berücksichtigen.
Mag. NN-Prüferin Anforderung, dass bei Bankkonten, die betriebliche und private Bewegungen enthalten (gemischte Konten), sind der Behörde in sämtliche Kontoauszüge und den dazugehörigen Einzelbelegen Einsicht zu gewähren, wurde erfüllt. Es wurden vollständig alle Bankkontoauszüge vom 1 .Jänner 2007 bis 31 . Jänner 2007 sowie vom 1 .Jänner 2008 bis 31. Jänner 2008 als Bestandteile der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 vorgelegt. Alle betrieblich veranlassten Sachverhalte wurden buchhalterisch berücksichtigt, aber alle privat veranlassten Sachverhalte wurden selbstverständlich nicht buchhalterisch berücksichtigt. Um sich die Bankkontospesen zu ersprachen wurde im Jahr 2007 und 2008 das private Bankkonto teilweise für die Gesellschaftszwecke genutzt.
Die einzelnen Eingänge am 18.12.2008 EUR 70.000 und am 05.11.2008 EUR 119.926,03 sowie am 15.10.2008 EUR 8.000 waren private Transaktionen aus den privaten Ersparnissen wie aus den beigelegten Bankkontoauszügen zu entnehmen ist und nicht wie Mag. NN-Prüferin als Einkommen ungesetzlich versucht darzustellen.
Am 18.12.2008 wurden EUR 70.000 vom privaten Sparkonto überwiesen, damit anschließend private Transaktion bei dem Währungswechsel von EUR 70.201 in USD 101.990 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. xxxxxxx stattfinden kann (siehe Beilagen:
1. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom 14.04.2009 um 18:55,
2. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom 14.04.2008 um 19:00,
3. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom 19.12.2008,
4. private Erfolgscard-Konto EUR Kontonummer abc vom 19.12.2008,
5. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom 19.03.2009,
6. Überweisungsauftrag an ZZZ X-Bank AG vom 18.12.2008).
Am 05.11.2008 wurde private Transaktion wegen einem Währungswechsel von USD 152.500 in EUR 119.926,03 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. Referenzzahl durchgeführt (siehe Beilagen:
1. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom 14.04.2009 um 18:55,
2. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom 14.04.2008 um 19:00,
3. privates Girokonto USD Kontonummer xyz vom 05.11.2008,
4. private Erfolgscard-Konto EUR Kontonummer abc vom 19.12.2008,
5. privates Girokonto EUR Kontonummer xyz vom 05.11.2008).
Am 15.10.2008 wurde EUR 8.000 Bareinzahlung aus persönlichen Ersparnissen getätigt, sowie im laufe des Jahres andere geringfügige Einzahlungen auf das private Bankkonto, welches nur teilweise betrieblich genutzt worden ist.
Dabei handelt es sich vor allem um meine persönliche Ersparnisse des bereits versteuerten Einkommens (Steuerakt) sowie finanziellen Zuwendungen zur besonderen Anlässen (Geburtstage, Weihnachten, Familie, Freunde etc.) der letzten 20 Jahre, denn wie aus dem Steuerakt ersichtlich sein muss, war ich seit meinem 17 Lebensjahr mit meinem Einkommen steuerpflichtig. Bereits bei der Einreise nach Österreich im Jahre 1989 hatte ich finanzielle Mittel aus der ehemaligen STAAT. Diese Tatsachen sind aktenkundig und die Schätzung ist unverhältnismäßig sowie entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage, denn wie soll die Beweislage der letzten 22 Jahre nachgewiesen werden. Alle Pflichten wie insbesondere Aufbewahrungspflichten wurden erfüllt und zusätzlich wird auch auf die Problematik der Verjährung verwiesen. Das zuständige Finanzamt hat alle notwendigen Informationen aus den Steuerunterlagen sowie von der Bank abgeführten KESt. Es handelt sich um gesetzwidrige doppelte Besteuerung des Einkommens, denn das Einkommen wurde bereits in den letzten 22 Jahren besteuert. Wie EUR 150.000 sowie EUR 200.000 als Bemessungsgrundlagen der Schätzung ermittelt wurden, ist im Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. September 2011 oder einem anderen Schriftstück nicht nachvollziehbar sowie nicht begründet."
Es folgten Vorwürfe betreffend das Verhalten von Mag. NN-Prüferin.
"Schätzung gemäß § 184 BAO
... Die Schätzungen von Mag. NN-Prüferin entbehren der Realität sowie jeglicher gesetzlichen Grundlage und sind nicht nachvollziehbar ...
Pauschale Schätzung sowie pauschale Nichtanerkennung aller betriebsveranlassten Ausgaben, welche im Jahr 2007 mit 64 Belegen und im Jahr 2008 mit 96 Belegen mit Buchungssätzen belegt worden sind, ist nicht nachvollziehbar und ungesetzlich. Im Jahr 2008 wurde sogar eine Ausgangsrechnung von EUR 23.175 nicht anerkannt, welche der Besteuerung unterliegt und somit wurde Republik Österreich aufgrund von Schätzungen von Mag. NN-Prüferin aus dieser Ausgangsrechnung in der Höhe von EUR 23.175 mit steuerlichen Einnahmen benachteiligt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Mag. NN-Prüferin die Ausgangsrechnung nicht anerkennt, wenn es die Pflicht des Steuerpflichtigen ist alle steuerlich relevanten Sachverhalten im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. ...
Insbesondere wurde Mag. NN-Prüferin auf die Ungenauigkeit der Schätzung hingewiesen, weil Mag. NN-Prüferin die Transaktionen nicht addieren hätte dürfen (absichtlicher Denkfehler trotz der Aufklärung), weil es sich dabei um das gleiche Geld handelt, welches in zwei Schritten zuerst von USD 152.500 in EUR 119.926,03 am 05.11.2008 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. Referenzzahl durchgeführt wurde (siehe Beilagen) und dann von EUR 70.201 in USD 101.990 am 18.12.2008 mit der Bezeichnung Auslandsüberweisung Ref. xxxxxxx gewechselt worden ist (siehe Beilagen)."
In der Folge wurden unter 16 Punkten hauptsächlich verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wurden, warum Mag. NN-Prüferin nach § 184 BAO nicht schätzen durfte, in einem Fall wurde ein Kommentar zitiert, wonach die Schätzung nicht den Charakter einer Strafbestimmung haben dürfe.
Es folgten weitere Anschuldigungen gegen Mag. NN-Prüferin.
Folgende weiteren Anträge wurden gestellt:
"Antrag auf Endgültigerklärung:
Es wird der Antrag auf Endgültigerklärung gestellt. Der Antrag auf Endgültigerklärung betrifft alle in diesem Schriftstück erwähnten Sachverhalte, Bescheide und Berufungen.
..."
Betreffend die im Betreff unter Punkt 1 bis 13 gestellten Berufungen und Anträge wurde ein Devolutionsantrag gestellt. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
"Alle Veranlagungen sind entsprechend den eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 durchzuführen. Alle aufgrund der Betriebsprüfung i.V.m ungesetzlichen Schätzung (Verfahrensfehler) erstellten Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach aufzuheben:
1 . Umsatzsteuerbescheid 2007
2. Umsatzsteuerbescheid 2008
3. Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007
4. Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008
5. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009
6. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer von 02-12/2010
..."
Der Berufung waren laut Akt des Finanzamtes folgende Kontoauszüge beigelegt:
Girokonto EUR Nummer xyz bei der X-Bank, Mag. VN NN, Ausdruck vom 14.4.2009 über Kontobewegungen in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 (2 von 6 Blättern)
Girokonto Fremdwährung Nummer xyz bei der X-Bank, Mag. VN NN, Ausdruck vom 14.4.2009 über Kontobewegungen in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 (2 von 2 Blättern)
Einzelbelege zu Überweisungen wie folgt:
- Auslandsüberweisung vom 5.11.2008, Wert 4.11.2008 zugunsten Mag. VN NN 152.500,00 USD
- Auslandsüberweisung vom 19.12.2008, Wert 22.12.2008 auftrags NN VN zugunsten NN VN 101.990,00 USD
- Kontoauszug eines "ErfolgsCard Konto bei der X-Bank", Kontonummer abc, Mag. VN NN, Gutschrift Mag. VN NN, Eingang 8.11.2008 120.000,00 Euro, drei Barauszahlungen (1 x Leopoldsdorf, 2 x Märzstraße) über 10.000,00 Euro plus Spesen, Umbuchung vom 18.12.2008 70.000,00 Euro.
- Kontoauszug des "ErfolgsKto Premium", EUR-Konto Nummer xyz bei der X-Bank, vom 5.11.2008, aus der am 3.11.2008 eine Überweisung an Wiener Wohnen sowie am 6.11.2008 eine Auslandsüberweisung auftrags des Bf. zugunsten des Mag. VN NN in Höhe von 119.926,03 Euro ersichtlich ist
- Kontoauszug des "ErfolgsKto Premium", EUR-Konto Nummer xyz bei der X-Bank, vom 19.3.2009, aus der am 18.12.2008 eine Umbuchung zugunsten von Mag. VN NN in Höhe von 70.000,00 Euro ersichtlich ist sowie eine Auslandsüberweisung von Mag. VN NN zugunsten von Mag. VN NN in Höhe von 70.201,00 Euro.
- Überweisungsauftrag des Mag. VN NN als Auftraggeber an die X-Bank (Auftragsbestätigung) betreffend einen Betrag von 70.000,00 Euro vom Konto Nummer abcxyz auf das Konto Nummer xyz.
Handschriftlicher Auftrag betreffend Kontonummer xyz, EUR 70.000,00 Auf USD Kto xyz vom 18.12.2008
Zu dem Eingang auf dem USD Kto in Höhe von 153.000,00 USD vom 14.10.2008 wurde kein Beleg vorgelegt.
Mit Bescheid vom 23.11.2011, GZ. UFS-Zl-1, UFS-Zl2, wies der Unabhängige Finanzsenat den Devolutionsantrag der Bf. hinsichtlich Umsatzssteuer 2007, 2008, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008, als unzulässig zurück.
Das Finanzamt übermittelte der Bf. mit Schreiben vom 26.4.2012 folgende Stellungnahme zur Berufung:
"Eine Außenprüfung gem. § 147 BAO dient im Bereich des Steuerrechts einer Überprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuersubjektes um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Der Steuerpflichtige hat dabei Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.
Vor der Beendigung der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten - bei dieser Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht.
Der Prüfungsbericht per se ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht mit einem Einspruch angefochten werden.
Bei ggstl. Unternehmen wurden die Jahre 2007 und 2008 einer Außenprüfung (Nachschauzeitraum 2009,2010) unterzogen, um die Ausgaben, die in keiner Relation zu den Einnahmen standen, anzuschauen. Durch schwerpunktmäßige Prüfungsmaßnahmen und stichprobenhafte Erhebungen wurden nachstehende Sachverhalte ermittelt und führten zu dem Prüfungsergebnis, welches bei der Schlussbesprechung am 27.7.2011 erörtert wurde und dem Prüfbericht vom 22.9.2011 zu entnehmen ist.
1.) Sitz des Unternehmens:
Laut Firmenbuch wird der Sitz des Unternehmens mit 15., Adresse-Wohnung1 ausgewiesen.
Es handelt sich dabei um eine Gemeindewohnung - seit 1996 vermietet Wiener Wohnen an Mag. VN-Ges NN2 (vormals: VN NN und Komplimentär des Unternehmens) - welche auch im Prüfungszeitraum (2007 und 2008) als Lebensmittelpunkt der Familie NN2 diente (Fr. VN-Fr NN-Fr2 - verehel. NN2 - seit 2005 dort gemeldet).
Laut Auskunft von Wiener Wohnen dürfen Gemeindewohnungen, wenn diese nicht eindeutig als Geschäftslokal oder als Kanzlei umgewidmet sind, ausschließlich zur Deckung privater notwendiger Wohnbedürfnisse dienen und nicht in betrieblicher Verwendung stehen.
Der Verwaltung von Wiener Wohnen sind bzw. waren unter genannter Adresse keine gemeldeten Firmensitze bekannt.
Durch eine behördliche Begehung wurden die obigen Ermittlungen noch untermauert (keine Firmenschilder vorgefunden) und daher die betrieblich geltend gemachten Aufwendungen, wie Miete und Strom, einem dringenden Privatgebrauch zugeordnet.
2.) Sonstige Ausgaben (Ausbildung, Beratung, Telefon Versicherung):
Sämtliche im Prüfungszeitraum geltend gemachte Aufwendungen, wie z. B.: Schulung, betreffen die persönliche Sphäre (z. B.: Berufsreifeprüfung VN-Fr NN-Fr2, Ausbildung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von VN NN) der Familie NN2 und sind somit nicht als Betriebsausgabe des Unternehmens anzusehen.
Für die restlichen Kosten war die betriebliche Notwendigkeit nicht abzuleiten und fehlende Belege konnten trotz schriftlicher Urgenz nicht vorgelegt werden.
3. Unvollständigkeit der Belegsammlung:
Die Unterzeichnung des Prüfungsauftrages erfolgte von Herrn Mag. VN NN (= Mag. VN-Ges NN2 als Gesellschafter und Vertreter des Unternehmens) und im Zuge dessen wurden der Behörde zwei Belegordner übergeben, aus denen vor Übergabe von Herrn Mag. NN einige Belege entfernt wurden. Eine Überprüfung auf eine Beleggesamtheit stellt sich somit nicht und kann auch im Allgemeinen nicht bei Belegübergabe durchgeführt werden, da eine Vollständigkeit des Belegmaterials erst im Zuge der materiellen Auseinandersetzung mit den Aufzeichnungen und Belegen festgestellt werden kann.
Das Unternehmen führt seine Aufzeichnungen, erstellt von Mag. NN2, nach der Gewinnermittlungsmethode des § 4(3) EStG, somit einem vereinfachten Buchführungssystem, das sich auf die Aufzeichnungen von Zahlungsvorgängen beschränkt und Veränderungen des Betriebsvermögens nicht erfasst.
Bei dem Steuersubjekt (Kommanditgesellschaft) kann es daher aufgrund dieser Form der Gewinnermittlung bei einer Festsetzung durch die Abgabenbehörde vorerst zu keinerlei Schädigung einer Kreditwürdigkeit führen, da in der Einnahmen/ Ausgabenrechnung ausschließlich Zahlungsflüsse und keinerlei Bestände ausgewiesen werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafterebene in Bezug auf Schädigung der Kreditwürdigung und strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung findet in einem offenen Verfahren ebenfalls keinerlei Boden.
Aber auch bei einem EA/Rechner gilt es gewisse Aufzeichnungen (zwar in einem eingeschränkten Maße) zu führen und die dazugehörenden Belege für eine Überprüfung offen zu legen.
Bei einem gemischt genutzten Bankkonto (betrieblich für KG und privat für Mag. NN), wie es in den Prüfungsjahren geführt wurde, kann die Sammlung der Bankauszüge nur dann als Aufzeichnung angesehen werden, wenn der Abgabenbehörde in alle Bankauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht und Klärung gewährt wird.
Da auf dem gemischten Konto im Jahr 2008 Eingänge von nicht unbeträchtlicher Höhe eingingen und Herr Mag. NN2 (NN), rückblickend bis zum Jahr 1998, über keine nennenswerten Einkünfte verfügte, die eine Ansparung in dieser Höhe möglich machen würde, ist die Behörde dazu angehalten, die Herkunft der Gelder zu hinterfragen, was auch auf schriftlichem Wege erfolgte.
Da jedoch während des Prüfungsverfahrens keinerlei klärende Auskünfte erlangt werden konnten, mussten im Rahmen der freien Beweiswürdigung die erhobenen Sachverhalte gewürdigt werden, um zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen.
Die Vorladung zur Schlussbesprechung, die Urgenzen und die Mitteilung des möglichen Endergebnisses erfolgten schriftlich.
Das Ergebnis wurde bei der Schlussbesprechung hieramts über zwei Stunden lang mit Herrn Mag. NN2 besprochen, zu der keine weiteren Unterlagen mehr beigebracht wurden.
Auch im Berufungsbegehren wurde die Herkunft der Gelder nicht offen gelegt (lediglich Kopien vom Euro und Dollar Konto anbei - welche die Existenz der Gelder bescheinigen); somit bleibt jedoch deren Herkunft nach wie vor ungeklärt.
4.) Griffweise Schätzung gem. § 184 BAO:
Da aufgrund der Sachverhaltsermittlung der Behörde die notwendige Griffigkeit des Belegmaterials und der Aufzeichnungen fehlte (selbst bezüglich der einzigen Bareinnahme im Dezember 2008 aus dem Ausland in Höhe von € 23.175.- konnten keine Arbeitsaufzeichnungen und Barzahlungsbelege vorgezeigt werden), erlangte die Behörde gem. § 184 (3) BAO die Schätzungsbefugnis bezüglich der Grundlagen zur Abgabenerhebung.
Dabei wird versucht in einem zusammenfassenden Verfahren und in einer, die ergebnisrelevanten Gegebenheiten mit zu berücksichtigenden Gesamtschau zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die relevanten Wirtschaftsvorgängen entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen.
Die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode steht dabei der Behörde frei.
Die Schätzungsgrundlagen sind den Ausführungen im Bericht zur Außenprüfung zu entnehmen.
5.) Umsatzsteuernachschauzeitraum 2009 und 2010;
Da es für den Nachschauzeitraum zu keinerlei Vorlage von Unterlagen (Aufzeichnung gem. §18 UStG) bzw. Belegen kam, wurden die Bemessungsgrundlagen ebenfalls im Schätzungswege ermittelt.
Da dem Berufungsbegehren weder Belege beigelegt, noch konkrete Aussagen vorgebracht wurden, die einen geänderten Blick auf das Steuersubjekt erlauben würden, sind die Ausführen des Prüfungsberichtes aufrecht zu erhalten."
Die Bf. hat dazu mit Eingabe vom 23. Mai 2012 unter dem Betreff "Ersuchen um Ergänzung vom 26.4.2012 (das Schreiben, mit dem die Stellungnahme übermittelt wurde) Beschwerde über die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von 310.003,22 Euro von Mag. NN-Prüferin" folgende Gegenäußerung abgegeben:
"Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 26. April 2012 (Zustellung am 28.April 2012), wird festgehalten, dass der Sachverhalt der Berufung vom 25. Oktober 2011 von Mag. NN-Prüferin nicht berücksichtigt worden ist, denn sonst wäre ein Ersuchen um Ergänzung vom 26. April 2012 seitens der Behörde erst nach 6 Monaten und einem Tag nicht notwendig, weil die abgabenrechtliche Würdigung des Sachverhaltes aktenkundig eindeutig ist, dass es sich um vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin handelt.
Aufgrund des Ersuchen um Ergänzung wird konkret auf die Sachverhalte in der Stellungnahme von Mag. NN-Prüferin vom 23. April 2012 eingegangen, welche zum ersten mal von Mag. NN-Prüferin überraschenderweise behauptet werden .... Mag. NN-Prüferin kann nicht sagen, welche konkrete Belege, Unterlagen, Beweise etc. beansprucht werden, weil alle Unterlagen der Jahresabschlussordner 2007 und 2008 vollständig geprüft worden sind, ... Bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 hat Mag. NN-Prüferin nicht beantworten können, welche Unterlagen das sein sollen und immer nur ... auf die Rechtsmittelverfahren verwiesen.
Wieso wurden diese angebliche Prüfungsfeststellungen (z.B. fehlende Firmenschilder im Jahr 2011 etc.) der Gesellschaft erst mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 26. April 2012 mitgeteilt und sind nicht im Rahmen der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 besprochen worden und sind nicht im Prüfungsbericht vom 22. September 2011 schriftlich festgehalten. ...
Sitz des Unternehmens:
Die Rechtfertigung des Sitz des Unternehmens wurde bereits in der Berufung vom 25. Oktober 2011 erläutert. Alle gesetzlichen Anforderungen für einen Firmensitz waren in den Jahren 2007 und 2008 erfüllt. Die behördliche Begehung aus dem Jahr 2011 kann nicht auf die Sachverhalte in den Jahren 2007 und 2008 schließen, denn im Jahr 2009 wurde die Geschäftstätigkeit ruhend gestellt. Ein weiterer Verstoß gegen die ordnungsmäßige Durchführung der Betriebsprüfung von Mag. NN-Prüferin ist ungeprüfte Sachverhalte aus dem Jahr 2011 automatisch auch für die prüfungsrelevante Jahre 2007 und 2008 anzunehmen, nur um die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 zu rechtfertigen. Im Prüfungszeitraum der Veranlagungsjahre 2007 und 2008 war die Wohnung kein Lebensmittelpunkt, wie aus den Rechnungen entsprechend dem Verbrauch zwei Personen für Strom, Heizung und Wasser etc. bei ordnungemäßen Prüfung von Mag. NN-Prüferin zu entnehmen wäre oder bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 geklärt werden konnte, denn in den geprüften Jahren war ich die meiste Zeit im Ausland und die Wohnung diente nur als Büro und ordnungsgemäße Abgabenstelle für Postzustellungen, weil ich als Aufdecker und Zeuge eines zweistelligen Millionen Betrugs bedroht wurde, welchen ich seit dem Jahr 2005 aktenkundig mit der Kriminalpolizei versucht habe zu verhindern, bei dem das Finanzamt Wien 6/7/15 als Aufsichtsbehörde involviert war.
Sonstige Ausgaben (Ausbildung, Beratung, Telefon, Versicherung):
Die Rechtfertigung der sonstigen Ausgaben wie Ausbildung, Beratung, Telefon, Versicherung etc. wurde bereits in der Berufung vom 25. Oktober 2011 erläutert.
Unvollständigkeit der Belegsammlung:
Die Rechtfertigung der angeblichen Unvollständigkeit der Belegsammlung wurde bereits in der Berufung vom 25. Oktober 2011 erläutert und eindeutig widerlegt. Es wurden alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, es soll konkret dargelegt werden, welche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden sind und welche Unterlagen zusätzlich von der Behörde gebraucht werden, denn diese gesetzwidrige Willkür erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauches. Die Buchführung entspricht allen gesetzlichen Anforderungen, jeder Jahresabschlussordner der Gesellschaft für die Jahre 2007 und 2008 besteht aus folgenden Bestandteilen: 1 .Saldenliste 2. Journal Gesamt 3. Kontoauszug 4. Erfolgsrechnung 5. Kontroll-GuV 6. Umsatzsteuer-Zahllast 7. Kontenplan alle Konten 8. Bankkontoauszug 9. Eingangsrechnungen 10. Ausgangsrechnungen. Alle Geschäftsfälle wurden in der Buchführung gesetzeskonform berücksichtigt, es gab keine Buchung ohne Beleg. Alle Unterlagen wurden Mag. NN-Prüferin vollständig zur Verfügung gestellt.
Griffweise Schätzung gemäß §184 BAO:
... Mag. NN-Prüferin hat zum ersten mal die gesetzliche Grundlage § 184 (3) BAO und nicht allgemein § 184 BAO für die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 erst am 23. April 2012 in der Stellungnahme zur Berufung vom 25. Oktober 2011 dargelegt, ... Um den Wahrheitsgehalt der Sachverhalte zu prüfen, wurden nur 2 Stunden der Gesellschaft zur Verteidigung der rechtlichen Position im Rahmen der Schlussbesprechung ... zur Verfügung gestellt, wobei sich die meiste Zeit ... Mag. NN-Prüferin weigerte die Aussagen und die Erklärungen zu den Prüfungsfeststellungen schriftlich festzuhalten, obwohl die Niederschrift über die Schlussbesprechung die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden hat und werden Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wird, so ist dies in der Niederschrift gesondert festzuhalten ..."
Es folgten Ausführungen zur Schätzungsbefugnis und den vom Verwaltungsgerichtshof dafür konkretisierten Anforderungen.
Die Bf. fuhr weiter fort:
"Es wird daher der Antrag auf Aufhebung der Schätzung wegen Rechtswidrigkeit nach § 299 BAO gestellt. Diese würde nicht einer den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden objektiven Sachverhaltsermittlung gerecht, die Begründungen seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.
Umsatzsteuernachschauzeitraum 2009 und 2010:
Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, wurde die Geschäftstätigkeit ab dem Jahr 2009 vorläufig ruhend gestellt und die Steuererklärungen 2009 und 2010 wurden als Leer-/Nullmeldungen ordnungsgemäß eingeschrieben eingereicht. ...
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben für das Privatleben entsprechende Buchführung mit Belegen zu führen, welche die Ersparnisse der letzten 23 Jahre belegen und rechtfertigen würden."
Beigelegt war eine Aufstellung betreffend die Herkunft der Gelder - Einkommen der Jahre 1991 - 2011 von Mag. VN-Ges NN2 wie folgt:
[Grafik]
Im Anschluss an diese Aufstellung fuhr die Bf. wie folgt fort:
"... Das Einkommen der Jahre 1991-2011 ist aktenkundig. Die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung ... ist absolut realitätsfremd.
Es handelt sich um ein privates Bankkonto, welches aus Spargründen wegen den Bankgebühren teilweise auch betrieblich genutzt worden ist. Nur mit Sparsamkeit können Ersparnisse erzielt werden. Die Ersparnis durch die teilweise betriebliche Nutzung des privaten Bankkontos steht jedoch in keinem Verhältnis zu dem verursachten Schaden durch ... die Schätzung ...
Die privaten Transaktionen USD/EUR mit einem Gesamtvolumen von EUR 120.000 wurden aus privaten Ersparnissen (aus dem Einkommen der Jahre 1991-2011 von EUR 318.324,57 und zusätzlich aus den Zuwendungen und Geschenken der letzen 23 Jahre) getätigt. Wie aus den Eingängen und Ausgängen ersichtlich ist, dürfen die Transaktionen USD/EUR nicht zusammenaddiert werden. Obwohl diese Tatsache in der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 sowie wiederholt in der Berufung vom 25. Oktober 2011 Mag. NN-Prüferin erklärt und detailliert mit Belegen dargelegt worden ist, wurde sie ... nicht anerkannt.
Welche in der folgenden Aufstellung grau markierten Eingänge und Ausgänge sind noch zusätzlich zu rechtfertigen, denn alle wurden entweder in der Berufung vom 25. Oktober 2011 oder bei der Schlussbesprechung am 27. Juli 2011 bereits erklärt und mit Belegen dargelegt, wobei zu betonen ist, dass der Buchungstext von der X-Bank selbsterklärend ist.
Es folgte eine Excel-Tabelle mit einer Aufstellung der Kontoauszüge vom 1.1.2008 bis 31.12.2008. Bis auf wenige Ausnahmen sind Online-Aufträge ausgewiesen, Bareinzahlungen und Barauszahlungen, aus denen der Grund nicht ersichtlich ist.Teilweise lagen Abbuchungen der Card Complete Service Bank AG vor (vormals VISA SERVICE Kreditkarten AG).
Im Anschluss erklärt die Bf. die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 (USt EUR 120.000 + ESt EUR 141.391,46 + ESt 2012 Vorschreibung EUR 38.373 + SVA 2008 EUR 10.238,76) von Mag. NN-Prüferin habe vorläufig folgende 25 Verfahren verursacht, welche aufgrund der bisherigen Erfahrungen jahrelang dauern werden. Es folgte eine Aufzählung der von der Bf. eingebrachten Berufungen sowie Anträge, ebenso der Berufungen und Anträge betreffend den persönlich haftenden Gesellschafter, ferner Straftatbestände, welche "auf die vorsätzliche gesetzwidrige Schätzung mit Schädigungsabsicht von EUR 310.003,22 von Mag. NN-Prüferin zu würdigen" wären.
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Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7100003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100003.2022
- Stammnummer
- 138908
- Gültig
- 19.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF