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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100751/2017

Vorliegen von Scheinrechnungen über Personalgestellungen in der Bauwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100751/2017vom 08.11.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2.1.2008-31.12.2009 | 42.000,00 | 13.7.2010 | "Werbeaustrahlung auf TV Sat Sender ***2***" (30x monatlich/3x täglich/30 Sekunden) | Februar, April, Juni 2010 | 19.278,00 | 3.1.2011 | "Werbeaustrahlung auf TV Sat Sender ***2***" (30x monatlich/3x täglich/30 Sekunden) | August, Oktober, Dezember 2010 | 19.278,00 | 17.10.2011 | "Werbeaustrahlung auf TV Sat Sender ***2***" (3x täglich/30 Sekunden) | Februar, April, Juni, August 2011 | 14.490,00 Die oa Rechnungen wurden im Rechenwerk des Einzelunternehmens ***GfBf******Einzelunternehmen GfBf*** aufwandswirksam erfasst und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht (vgl den aktenkundigen Bericht vom 17.12.2013 über die bei Herrn ***GfBf******GfBf*** durchgeführte Außenprüfung Tz 3). Von der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2010 ebenfalls ein Werbeaufwand "***2*** GmbH" iHv 19.278,00 Euro verbucht. Im Jahr 2011 wurden - ebenso wie beim Einzelunternehmen - Werbeaufwendungen "***2*** GmbH" iHv 19.278,00 Euro sowie iHv 14.490,00 Euro verbucht. An die Beschwerdeführerin adressierte Rechnungen liegen diesbezüglich nicht vor. Ebensowenig liegen in diesem Zusammenhang Vereinbarungen betreffend eine an die Beschwerdeführerin erfolgende Leistungserbringung vor und ist festzustellen, dass eine Leistungserbringung an die Beschwerdeführerin auch tatsächlich nicht erfolgt ist, sondern hat die Beschwerdeführerin insoweit eine den Gesellschafter-Geschäftsführer ***GfBf*** treffende Verbindlichkeit aufwandswirksam verbucht und aus den auf das Einzelunternehmen ***Einzelunternehmen GfBf*** ausgestellten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht. 1.3. ***AB*** Unternehmensberatung Am 15.9.2008 wurde von der Beschwerdeführerin mit der ***AB*** Unternehmensberatung - ***11*** (im Folgenden bezeichnet als "***AB*** Unternehmensberatung"), eine "Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung" abgeschlossen und wurden in der Folge von der ***AB*** Unternehmensberatung Beratungsleistungen an die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer im Jahr 2009 erfolgten Gründung einer Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin in der Slowakei (***12*** s.r.o.) erbracht. Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 von der ***AB*** Unternehmensberatung 8,5 Beratungstage in Zusammenhang mit dem "Projekt Internationalisierung - Möglichkeiten der Ausweitung des Betonhandelsgeschäfts in EU-Nachbarländer" zu einem Preis von in Summe 11.000,- Euro netto in Rechnung gestellt.   2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen: 2.1. Eingangsrechnungen der ***Subunternehmen1*** GmbH, der ***Subunternehmen2***, der ***Subunternehmen3***, der ***Subunternehmen4***, der ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H., der ***Subunternehmen6***, der ***Subunternehmen7*** und der ***Subunternehmen8*** Die unter den Punkten 1.1.1. bis 1.1.10. getroffenen Feststellungen beruhen - soweit ausdrücklich auf bestimmte Unterlagen verwiesen wird - auf den jeweils zitierten aktenkundigen Unterlagen. Soweit kein expliziter Verweis auf einzelne Beweismittel erfolgt, beruhen die getroffenen Feststellungen auf den im Bericht über das Ergebnis der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung vom 22.11.2013 dargelegten, nicht der Aktenlage widersprechenden Feststellungen der belangten Behörde. Es ist allgemein bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören. So wird etwa in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (ErläutRV 523 BlgNR XXIII. GP 2) zur Notwendigkeit einer besonderen Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche ua wie folgt ausgeführt: "Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1 000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4 498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde." Auch aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (vgl zB BFG 27.04.2015, RV/7100326/2013; BFG 11.07.2016, RV/7101093/2013; BFG 12.09.2018, RV/2100604/2016; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017; BFG 15.01.2020, RV/7103113/2013; BFG 02.03.2020, RV/7106441/2019; BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018; BFG 16.03.2022, RV/7103718/2017) geht hervor, dass es im Baugewerbe vielfach geübte Praxis ist, Betrugsunternehmen als Subunternehmer vorzuschieben. Demnach wurden zahlreiche Unternehmen gegründet, deren einziger Geschäftszweck es ist, als vermeintliche Subunternehmer, die angeblich Personal stellen, aufzutreten. Alternativ wurden auch bereits bestehende Unternehmen gekauft, um - nach erfolgter Änderung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, des Sitzes und oft auch des Tätigkeitsbereiches im Firmenbuch - als ebensolcher Subunternehmer aufzutreten. Diese Unternehmen führten oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienten lediglich dazu, Schein- bzw Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgte sich der "Auftraggeber" selbst Schwarzarbeiter und benötigte daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken. Alternativ stellte der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter, die überhaupt nicht oder nur der Form halber bei der Sozialversicherung angemeldet wurden, selbst zur Verfügung. Eine Abfuhr von Abgaben an das Finanzamt bzw an die Sozialversicherung erfolgte durch die vermeintlichen Subunternehmer nicht. Durch eine solche Konstruktion wollte der "Auftraggeber" sowohl die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben wie der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge vermeiden als auch durch die Verbuchung der vom Subunternehmen ausgestellten Rechnung einen geringeren Betrag an Umsatz- und Einkommen- bzw Körperschaftsteuer abführen. Den Schwarzarbeitern wurden regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt und wurden in den Schein- bzw Deckungsrechnungen daher üblicherweise Rechnungsbeträge ausgewiesen, die über die tatsächlich bezahlten Beträge hinausgehen (vgl zB BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018, mwN). Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass ua die ***Subunternehmen1*** GmbH, die ***Subunternehmen2***, die ***Subunternehmen3***, die ***Subunternehmen4***, die ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H., die ***Subunternehmen6***, die ***Subunternehmen7*** und die ***Subunternehmen8*** Schein- bzw Deckungsrechnungen ausgestellt haben, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen. Angesicht des sich aus den unter den Punkten 1.1.1. bis 1.1.9. ergebenden Gesamtbildes der Verhältnisse erscheint diese Feststellung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als schlüssig und als im Einklang mit der Aktenlage und dem allgemeinen Erfahrungsgut stehend. Im Einzelnen ist dazu ergänzend sowie zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Vorbringen wie folgt auszuführen: (i) ***Subunternehmen1*** GmbH Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die betreffende Rechnung nicht erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens erstellt wurde und dass die in Rechnung gestellte Fremdleistung mit tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang stünde. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass es sich um eine Schein- bzw Deckungsrechnung handelt, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Liegt es doch in der Natur der Sache, dass die durch die Schein- bzw Deckungsrechnung verdeckte Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Beschäftiger zum Zweck der Erbringung von Leistungen durch den Beschäftiger erfolgt. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (ii) ***Subunternehmen2*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die betreffenden Rechnungen noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens erstellt worden seien und die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch gültig gewesen sei. Die Bereitstellung einer Buchhaltungskraft sei zudem erforderlich gewesen, da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine kaufmännischen Angestellten beschäftigt habe und erweise sich dies als fremdüblich. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass Schein- bzw Deckungsrechnungen vorliegen, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Insbesondere erweist sich das Argument, dass (jedenfalls) insoweit keine verdeckte Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Beschwerdeführerin vorliege, weil mangels eigenen Personals die Bereitstellung einer Buchhaltungskraft erforderlich gewesen sei, offenkundig als nicht schlüssig. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (iii) ***Subunternehmen3*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die betreffenden Rechnungen noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens erstellt worden seien und die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch gültig gewesen sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sämtliche Rechnungen den Feststellungen der belangten Behörde zufolge nach erfolgter Begrenzung der UID-Nummer der ***Subunternehmen3*** gelegt wurden. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des BP-Berichts von der belangten Behörde vorgehalten und wurde dem seitens der Beschwerdeführerin mit einer bloßen Behauptung entgegengetreten. Zweckdienliche, diese Behauptung stützende Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin kein Ausdruck einer UID-Abfrage (UID-Bestätigungsverfahren) vorgelegt. Dessen ungeachtet ist aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin von vorneherein nicht dazu geeignet, die Feststellung, dass Schein- bzw Deckungsrechnungen vorliegen, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen, zu entkräften. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (iv) ***Subunternehmen4*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die betreffenden Rechnungen noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens erstellt worden seien und die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch gültig gewesen sei. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass Schein- bzw Deckungsrechnungen vorliegen, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (v) ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die betreffenden Rechnungen noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens erstellt worden seien und die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch gültig gewesen sei. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass Schein- bzw Deckungsrechnungen vorliegen, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (vi) ***Subunternehmen6*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die in Rechnung gestellte Fremdleistung mit tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang stünde. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass es sich um eine Schein- bzw Deckungsrechnung handelt, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Liegt es doch in der Natur der Sache, dass die durch die Schein- bzw Deckungsrechnung verdeckte Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Beschäftiger zum Zweck der Erbringung von Leistungen durch den Beschäftiger erfolgt. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (vii) ***Subunternehmen7*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die in Rechnung gestellte Fremdleistung mit tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang stünde. Dies wird weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Abrede gestellt. Jedoch vermag dieses Vorbringen die Feststellung, dass es sich um eine Schein- bzw Deckungsrechnung handelt, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen in keiner Weise zu entkräften. Liegt es doch in der Natur der Sache, dass die durch die Schein- bzw Deckungsrechnung verdeckte Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Beschäftiger zum Zweck der Erbringung von Leistungen durch den Beschäftiger erfolgt. Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. (viii) ***Subunternehmen8*** Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass angesichts der (geringen) Höhe des Rechnungsbetrages die Leistung durch einen Geschäftsführer oder Gesellschafter "locker zu erbringen" sei und die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die ***Subunternehmen8*** über kein Personal verfügte, somit ins Leere gehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen einerseits über eine bloße Behauptung nicht hinausgeht und zudem den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, wonach - wie auch in allen anderen Fällen - seitens der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme zu Herrn ***Y*** erfolgte und dieser die von der Beschwerdeführerin benötigten Arbeitskräfte schickte (vgl Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.11.2013 zum Ergänzungsersuchen vom 30.9.2013, Seite 3). Ein substantiiertes Vorbringen liegt somit seitens der Beschwerdeführerin insoweit nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass durch die Rechnungsaussteller nicht nur eine Überlassung von Personal, sondern auch eine Vermietung von Betonpumpen an die Beschwerdeführerin erfolgt sei, wobei ca 1/4 der Rechnungsbeträge auf die Pumpenfahrer und ca 3/4 auf die Pumpenmiete entfalle, ist dem zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Ergebnis ausschließlich auf die in den vorliegenden Rechnungen angeführten Angaben stützt. Da es sich hierbei unzweifelhaft um Scheinrechnungen handelt, können diese allerdings nicht zum Beweis über den tatsächlichen Leistungsgegenstand dienen. Vielmehr ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um bloße "Anmeldevehikel" zur Verdeckung von Schwarzarbeit handelt, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche von ihr eingesetzten Betonpumpen vom Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin bzw dessen Einzelunternehmen ("***Einzelunternehmen GfBf***"), dessen Hauptkunde die Beschwerdeführerin war, bezog (vgl Stellungnahme der Beschwerdeführerin betreffend die Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin vom 12.9.2013, Seite 3). Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Bedarf nach (weiteren) Betonpumpen gehabt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Im Übrigen ist anzumerken, dass in den Rechnungen der ***Subunternehmen1*** GmbH, der ***Subunternehmen4***, der ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H. und der ***Subunternehmen8*** eine Betonpumpenmiete nicht angeführt wird und das Beschwerdevorbringen somit auch insoweit bereits in sich widersprüchlich ist. Der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass eine Bindung der Abgabenbehörde sowie des Bundesfinanzgerichts an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht (vgl zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045, mwN). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, mit dem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen wurde (Grund des Freispruchs: kein Schuldbeweis), geht somit von vorneherein ins Leere. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gelangt das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die unter Punkt 1.1.9. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen angenommen werden können. 2.2. Werbeaufwand ***A GmbH*** Die unter Punkt 1.2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber behauptet, es sei seitens der Beschwerdeführerin eine anteilige Kostentragung hinsichtlich der von der ***A GmbH*** erbrachten Werbeleistungen (zu 50%) erfolgt und beruhe dies auf einer Vereinbarung, der zufolge ab 2010 eine Teilung des Werbeaufwandes zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einzelunternehmen aufgrund einer positiven Auswirkung des ausgestrahlten Werbespots (auch) auf die Auftragslage der Beschwerdeführerin erfolgen sollte, ist dazu wie folgt auszuführen: Das zwischen dem Gesellschafter einer GmbH und der GmbH bestehende Naheverhältnis gebietet es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl zum Ganzen VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018, mwN). Bezugnehmend auf die vorgenannte Rsp des VwGH ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass weder eine schriftliche Vereinbarung vorliegt noch sonst der Inhalt der behaupteten Vereinbarung über eine pauschale Kostenaufteilung im Verhältnis 50:50 hinaus in irgendeiner Form präzisiert wurde. Die behauptete Vereinbarung ist auch nicht nach außen zum Ausdruck gekommen, wurden von der Beschwerdeführerin doch weder entsprechende Absprachen mit der ***A GmbH*** vorgenommen, noch erfolgte seitens der ***A GmbH*** eine Rechnungsadressierung an die Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, es seien von der ***A GmbH*** auch an die Beschwerdeführerin Rechnungen ausgestellt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Rechnungen nicht aktenkundig sind und von der Beschwerdeführerin trotz dahingehender Aufforderung durch das BFG (Beschluss vom 19.7.2022) bis dato nicht vorgelegt wurden. Zudem erweist sich diese Behauptung auch im Hinblick auf die in den vorliegenden Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht als schlüssig. So betrug etwa das in den Jahren 2008 und 2009, in denen dem Vorbingen der Beschwerdeführerin zufolge noch keine diesbezügliche Kostenteilung mit der Beschwerdeführerin vereinbart gewesen sei, das verrechnete jährliche Nettoentgelt (inklusive Werbeabgabe) für eine 5 Mal täglich erfolgende Ausstrahlung des Werbespots auf 21.000,- Euro. Demgegenüber belief sich das verrechnete Nettoentgelt (inklusive Werbeabgabe) für das Jahr 2010, wobei sich der abgerechnete Leistungszeitraum hier lediglich auf die Monate Februar, April und Juni (Rechnung vom 13.7.2010) und die Monate August, Oktober und Dezember (Rechnung vom 3.1.2011) beschränkt, auf insgesamt 38.556,00 Euro für eine 3 Mal täglich erfolgende Ausstrahlung des Werbespots. Rechnet man diesen Betrag auf den Leistungsumfang des Vorjahres hoch (somit bei Unterstellung einer ganzjährigen Ausstrahlung 5 Mal täglich), ergäbe sich ein Betrag von 96.390,00 Euro ([38.556,00/8*12]/3*5). Bereits ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass das für die Jahre 2008 und 2009 verrechnete Entgelt (21.000,- Euro p.a.) auch die Konzeption und Produktion des Werbespots beinhaltet, bedeutet dies eine beträchtliche Kostensteigerung von mehreren hundert Prozent. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge würde es sich bei dem vorgenannten Betrag allerdings erst um 50% des von der ***A GmbH*** in Summe verrechneten Entgelts handeln. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sich - wie oben bereits erwähnt wurde - auf eine bloße Behauptung beschränkt, ist vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft anzusehen. 2.3. ***AB*** Unternehmensberatung Die unter Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen. Dafür, dass betreffend die von der ***AB*** Unternehmensberatung ausgestellten Rechnungen vom Vorliegen von Scheinrechnungen ausgegangen werden müsste, liegen im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte vor und hat die belangte Behörde keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Vielmehr geht auch die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass die erbrachten Beratungsleistungen mit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Unternehmensgründung in der Slowakei in Zusammenhang stehen (vgl Bericht über das Ergebnis der Außenprüfungen Tz 3).   3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Eingangsrechnungen der ***Subunternehmen1*** GmbH, der ***Subunternehmen2***, der ***Subunternehmen3***, der ***Subunternehmen4***, der ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H., der ***Subunternehmen6***, der ***Subunternehmen7*** und der ***Subunternehmen8*** 3.1.1. Vorliegen verdeckter Ausschüttungen 3.1.1.1. Nichtabzugsfähigkeit der verbuchten Aufwendungen Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.1.9 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass die in den unter den Punkten 1.1.1. bis 1.1.8. angeführten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und diese lediglich dem Zweck dienten, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch den Beschwerdeführer zu verdecken, lag ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden hat. Nach der stRsp des VwGH sind bei einer derartigen Sachlage im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; 18.9.2003, 99/15/0262; 19.7.2000, 97/13/0241 und 0242). Als Mehrgewinn sind im vorliegenden Beschwerdefall die Differenzbeträge zwischen den Rechnungsbeträgen und dem bei der Beschwerdeführerin für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern tatsächlich angefallenen Personalaufwand anzusetzen (vgl zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zB BFG 24.5.2019, RV/7100326/2015, und dazu VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; vgl zB auch VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Die Höhe des beim Beschwerdeführer für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern angefallenen Personalaufwandes wurde von der belangten Behörde gemäß § 184 BAO geschätzt. Sie hat ihrer Schätzung dabei zunächst darauf gestützt, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten (vgl zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0094) - griffweisen Schätzung zu ermitteln. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung dieser Lohnaufwendungen für Schwarzarbeiter mit 50% der Rechnungsbeträge hat die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegengesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.1.1) und vermag auch das erkennende Verwaltungsgericht insoweit eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung nicht zu erkennen. Somit sind dem Gewinn der Beschwerdeführerin im Schätzungsweg 50% der in den Rechnungen verzeichneten Nettobeträge (Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen und dem geschätzten Lohnaufwand) als verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs 2 KStG 1988) hinzuzurechnen. 3.1.1.2. KESt-Haftung § 93 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). (2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ..." § 95 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%. (2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand. (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge. ..." Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen (vgl zB VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 19.7.2000, 97/13/0241 und 0242). Somit unterliegen nach der Maßgabe der unter Punkt 3.1.1.1 erfolgten Ausführungen 50% der in den Rechnungen verzeichneten Nettobeträge (Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen und dem geschätzten Lohnaufwand) zuzüglich der zu Unrecht geleisteten Umsatzsteuerbeträge ("Vorsteuern") als verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer und wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde somit insoweit zu Recht gem § 95 Abs 2 EStG 1988 zur Haftung herangezogen. Bei verdeckten Ausschüttungen ist zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung und auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist (vgl § 93 Abs 4 Z 3 EStG 1988). Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobetrag) anzusehen (vgl VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018; 25.11.2010, 2007/15/0104, mwN). Die beschwerdeführende Partei hat im gegenständlichen Beschwerdefall keine Rückzahlungsverpflichtung (für den Fall des Zurechtbestehens) behauptet (vgl VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018; 28.9.2011, 2006/13/0084, mwN), sodass die belangte Behörde die KESt zu Recht mit 33,33% der betreffenden Zahlungsbeträge berechnet hat. 3.1.2. Nichtabzugsfähigkeit des geschätzten Personalaufwandes Gemäß § 162 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen. Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; 9.6.2020, Ra 2020/13/0001, mwN). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl zB VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022, mwN). § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden haben, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; 20.12.2017, Ra 2016/13/0041, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236; 3.12.2021, Ra 2019/13/0074). Wie unter Punkt 1.1 festgestellt wurde, handelt es sich bei der ***Subunternehmen1*** GmbH, der ***Subunternehmen2***, der ***Subunternehmen3***, der ***Subunternehmen4***, der ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H., der ***Subunternehmen6***, der ***Subunternehmen7*** und der ***Subunternehmen8*** nicht um die tatsächlichen Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge und ist daher die durch die Beschwerdeführerin erfolgte Benennung derselben als unzureichend zu werten. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts nach § 162 Abs 1 BAO ist somit nicht entsprochen worden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien tatsächlich Leistungen erbracht und Zahlungen geleistet worden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd § 162 BAO selbst dann entgegensteht, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032, mwN). Im Falle einer rechtmäßigen Aufforderung zur Empfängerbenennung bleibt der Rsp des VwGH zufolge für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl zB VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155, mwN). Betreffend die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch die Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass ein Steuerpflichtiger bereits nach der BAO verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese sowie sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, aufzubewahren (vgl VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074). Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Zahlungsempfänger benannten Unternehmen den unter den Punkten 1.8 bis 1.9 getroffenen Feststellungen zufolge nicht um die tatsächlichen Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge handelt und aufgrund der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch die Beschwerdeführerin (siehe dazu Punkt 1.10), sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben im Ergebnis zur Gänze nicht anzuerkennen (vgl zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020; BFG 3.2.2020, RV/7104405/2015). Klarstellend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich die Nichtabzugsfähigkeit der beantragten Absetzungen in diesem Zusammenhang lediglich hinsichtlich des mit 50% der Rechnungsbeträge geschätzten Personalaufwandes auf die Bestimmung des § 162 Abs 2 BAO stützt. Demgegenüber ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit der - ebenfalls mit 50% der Rechnungsbeträge geschätzten - Rückflüsse an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits aus § 8 Abs 2 KStG 1988 und ist dieser Bestimmung insoweit der Vorrang gegenüber der Bestimmung des § 162 Abs 2 BAO einzuräumen, da eine Verweigerung der beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs 2 BAO und eine Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger einander ausschließen (vgl zB VwGH 22.3.1995, 93/13/0076). Im Hinblick darauf, dass den bekämpften Bescheiden zufolge der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des Personalaufwandes noch anerkannt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO dazu berechtigt ist, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen." Es besteht nach dem Wortlaut des § 279 Abs 1 BAO kein Verböserungsverbot (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 279 Anm 32; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 279, 780; ebenso zu § 289 BAO aF zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Das Bundesfinanzgericht kann die Bescheide der belangten Behörde somit auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern. 3.1.3. Zeitliche Zuordnung von Nachforderungen an Lohnsteuer, DB und DZ Die Beschwerdeführerin ermittelt ihren steuerlichen Gewinn gemäß § 5 EStG 1988. Die belangte Behörde hat die aus den im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen resultierenden Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag eine Passivierung in jenen Jahren vorgenommen, in denen der Abgabenanspruch entstanden ist. Eine derartige Passivierung kommt im Beschwerdefall jedoch aus nachstehenden Gründe nicht in Betracht: Die zum Bilanzstichtag gegebene bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen reicht für eine entsprechende Passivierung nicht aus, weil der Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz die Gewissheit über den Bestand der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag voraussetzt (vgl VwGH 27.1.2009, 2006/13/0062). Zu den jeweiligen Bilanzstichtagen war jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits absehbar, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beschäftigung von Schwarzarbeitern und die damit einhergehende Hinterziehung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag seitens des Finanzamtes entdeckt werden würde. Für die Frage der Passivierung einer Verbindlichkeit kommt es nach der Rsp des VwGH auf den Kenntnisstand des Verpflichteten über den konkreten Bestand einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zum jeweiligen Bilanzerstellungszeitpunkt an (Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz; vgl VwGH 25.5.2016, 2013/15/0257). Die Kenntnis eines Täters von der Tatbegehung allein genügt für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Verbindlichkeit nicht (vgl VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). Auch die Bildung einer Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 setzt nach § 9 Abs 3 EStG 1988 voraus, dass konkrete Umstände nachgewiesen und festgestellt werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall zum Bilanzstichtag mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist (vgl VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). Damit ist aber eine Passivierung der gegenständlichen Steuernachforderungen erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich ist und kommt somit eine Passivierung bereits in jenen Jahren, in denen der Abgabenanspruch entstanden ist, nicht in Betracht. 3.1.4. Vorsteuerabzug Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wie unter Punkt 1.1.9 festgestellt wurde, handelt es sich bei den gegenständlichen Rechnungen der der ***Subunternehmen1*** GmbH, der ***Subunternehmen2***, der ***Subunternehmen3***, der ***Subunternehmen4***, der ***Gf9*** Gesellschaft m.b.H., der ***Subunternehmen6***, der ***Subunternehmen7*** und der ***Subunternehmen8*** um bloße Scheinrechnungen und wurden die in den Rechnungen angegebenen Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist allerdings, dass tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist daher nach der stRsp des VwGH unzulässig (vgl zB VwGH 4.6.2008, 2005/13/0129; Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 36 mwN). Dies selbst dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt worden wäre (vgl zB VwGH 27.2.2002, 98/13/0053; Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 36 mwN), was gegenständlich jedoch ohnehin nicht der Fall ist (siehe dazu die diesbezüglichen unter den Punkten 1.1.1 bis 1.1.8 angeführten Sachverhaltsfeststellungen). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin - gestützt auf die gegenständlichen Scheinrechnungen - geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Anderes lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem Unionsrecht ableiten. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des BFG vom 19.04.2022, RV/7102358/2021 (Punkt 3.2.6.2. Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug) verwiesen. 3.2. Werbeaufwand ***A GmbH*** 3.2.1. Nichtabzugsfähigkeit der verbuchten Aufwendungen Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Beschwerdeführerin an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin adressierte Rechnungen aufwandswirksam verbucht hat, obwohl diese im Rahmen der vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Einzelunternehmer erzielten Einkünfte ebenfalls erfasst wurden, lag ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden hat und ist bei einer derartigen Sachlage davon auszugehen, dass der Mehrgewinn als dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen zu werten und den von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften als verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs 2 KStG 1988) hinzuzurechnen ist. Auf die diesbezüglichen unter Punkt 3.1.1. erfolgten Ausführungen wird verwiesen. 3.2.2. KESt-Haftung Wie unter Punkt 3.1.1.2 dargelegt wurde, gehören zu den gem § 93 Abs 1 EStG 1988 abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen auch verdeckte Ausschüttungen und erfolgte auch betreffend die von der belangten Behörde in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin verbuchten Werbeaufwendungen geltend gemachte Haftung zu Recht. Auf die unter Punkt 3.1.1.2 erfolgten Ausführungen wird verwiesen. 3.2.3. Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 voraus, dass dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 die Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, an ihn gesondert ausgewiesen wird. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die auf den Namen einer anderen Person lauten, ist lediglich bei unfreier Versendung sowie bei Reisekosten (§ 13 Abs 2 UStG 1994) möglich (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 UStG Rz 41). Somit stand aber der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall in Zusammenhang mit den von der ***A GmbH*** ausgestellten Rechnungen bereits mangels Vorliegen einer auf sie lautenden Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht zu. 3.3. ***AB*** Unternehmensberatung Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (vgl zB VwGH 8.2.1990, 89/16/0180). Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall keine Feststellungen getroffen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben abgesetzten Zahlungen an die ***AB*** Unternehmensberatung nicht in der von der Beschwerdeführerin beantragten Höhe anzuerkennen wären. Der Beschwerde ist somit insoweit stattzugeben. 3.4. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Strittig sind im Beschwerdefall im Wesentlichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Tatfragen, die als solche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 8. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100751/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100751.2017
Stammnummer
138709
Gültig
08.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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