Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100751/2017
Vorliegen von Scheinrechnungen über Personalgestellungen in der Bauwirtschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100751/2017vom 08.11.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Dezember 2013 betreffend Umsatzsteuer 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, Körperschaftsteuer 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 und gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Dezember 2013 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 5. Dezember 2013 betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2007 bis 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Dezember 2013 betreffend Umsatzsteuer 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Dezember 2013 betreffend Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern I bis III zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
IV. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Dezember 2013 betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
V. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. Dezember 2013 betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt IV zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge einer bei der im Baunebengewerbe tätigen ***Bf1GmbH** (im Folgenden bezeichnet als "Beschwerdeführerin) aufgrund von Kontrollmaterial als Ausfluss der Ermittlungen der "Soko Merlin" durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG (Gegenstand der Prüfung: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2007 bis 2009 sowie Nachschau betreffend den Zeitraum 2010 bis 2012) wurden unter anderem von der Beschwerdeführerin gewinnmindernd erfasste Aufwendungen für diverse Subunternehmerleistungen einem Betrugsszenario zugeordnet, das im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (siehe ebendort Tz 1) im Wesentlichen wie folgt beschrieben wurde: Es seien Arbeiter zum Schein auf nicht mehr operative Gesellschaften - welche vorher über Scheingeschäftsführer übernommen worden seien - in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auf Anweisung oder zumindest mit dem Wissen des tatsächlichen Beschäftigers angemeldet worden. Folglich seien Schein-bzw Deckungsrechnungen ausgestellt worden, um den Aufwand des Beschäftigers (Schwarzlohn, Provisionen, Zumeldergebühren etc) weiter zu verrechnen. Im Einzelnen wurden zu den betreffenden Subunternehmern im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung folgende Feststellungen getroffen:
***Subunternehmen1***: Im Dezember 2009 sei eine Eingangsrechnung für Personalbeistellung iHv € 8.008,00 + 1.601,60 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen1*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 1.12.2008 mit Sitz in ***Adr1*** gegründet worden. Als Geschäftsführer sei bis zum Geschäftsführerwechsel am 5.6.2009 ***Gf1*** eingetragen gewesen; danach ***Gf2***. Mit 15.10.2009 sei eine Begrenzung UID-Nummer erfolgt. Der Geschäftsführer verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Am ***tt.mm.***2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Die Rechnung an die Beschwerdeführerin sei nach UID-Begrenzung am Tage der Konkurseröffnung ausgestellt worden.
Von der steuerlichen Vertretung habe glaubhaft gemacht werden können, dass diverse Pumpenleistungen an verschiedene Firmen in diesem Zeitraum erbracht wurden, also tatsächliche Arbeiten geleistet wurden. Herr ***GfBf*** könne die Namen der einzelnen Arbeiter nicht nennen. Leistungsscheine von der ***Subunternehmen1*** seien nicht vorgelegt worden.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei ein Herr ***Y*** gewesen, wobei es sich um eine Scheinidentität des ***Z*** handle. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
***Subunternehmen2***: Im Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2008 seien Eingangsrechnungen für Personalbeistellung iHv € 30.902,00 + 6.180,40 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen2*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 10.5.2007 mit Sitz in ***Adr2*** gegründet worden. Der Sitz sei am 10.6.2008 nach ***Adr3*** und am 1.7.2008 nach ***Adr4*** verlegt worden. Als Geschäftsführer seien ***Gf3*** (ab Gründung bis zum 1.10.2007) und ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) ab 1.10.2007 eingetragen gewesen. Mit ***tt.mm.***2008 sei der Konkurs über das Unternehmen eröffnet worden. Sämtliche Rechnungen an die Beschwerdeführerin seien nach Übernahme der ***Subunternehmen2*** durch Herrn ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gelegt worden.
Im Zuge der Ermittlungen der Soko Merlin sei bei einer Hausdurchsuchung ein USB Stick sichergestellt worden, auf welchem sich unter anderem Aufstellungen über verschiedene Firmen, welche Scheinrechnungen erstellt haben, welche Scheinanmeldungen durchgeführt haben, sowie Aufstellungen über die Zeiträume und die Zumelder befinden. Herr ***GfBf*** befinde sich als Zumelder der ***Subunternehmen2*** im Jahr 2008 auf dieser Liste.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Einzig 1 Anmeldung eines Arbeiters (***AN1***) sei vorgelegt worden. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
***Subunternehmen3***: Im Zeitraum Dezember 2007 seien Eingangsrechnungen für Personalbeistellung iHv € 25.520,00 + 5.104,00 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die Eingangsrechnungen sowie Zahlungsbelege (bar) würden vorliegen, konkrete Leistungsaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Bei einer Einvernahme am 10. April 2013 habe Herr ***GfBf*** angegeben, dass der Kontakt zur ***Subunternehmen3*** über ***X*** zu Herrn ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) hergestellt wurde. Herr ***GfBf*** habe sich nicht vergewissert, ob die ***Subunternehmen3*** existiert bzw tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben kann und sei auch nie am Firmensitz des Unternehmens gewesen. Herr ***GfBf*** habe angegeben, immer Herrn ***Y*** vertraut zu haben. Ansprechperson sei immer Herr ***Y***. Herr ***GfBf*** habe It Niederschrift irgendwann Herrn ***Y*** gefragt, wieso er verschiedene Rechnungen von verschiedenen Firmen kriege, obwohl das Personal gleichgeblieben ist. Herr ***Y*** habe darauf gesagt, dass es diese Firma für Herrn ***GfBf*** nicht mehr gibt. Grund - verkauft, pleite etc. Herr ***GfBf*** habe Herrn ***Y*** immer vertraut, da immer alles funktioniert habe; deshalb sei es ihm egal gewesen, von welcher Firma die Rechnung kommt. Für Herrn ***GfBf*** sei Herr ***Y*** die Drehscheibe gewesen. Die Auftragsabwicklung habe sich in der Art gestaltet, dass Herr ***GfBf*** angab, welches Personal er braucht, und Herr ***Y*** ihm danach die Leute schickte. Lt Herrn ***GfBf*** könnten keine Auftragsbriefe vorgelegt werden. Die Zeitkontrolle sei It Einvernahme in der Weise erfolgt, dass Leistungsscheine ausgefüllt wurden, welche It Herrn ***GfBf*** in der Buchhaltung seien. Kontrolliert habe Herr ***GfBf*** über Tom-Tom, da er hiermit sehe, wann das Auto gestartet und abgestellt wird. Die Schlüssel würden immer im Container oder direkt bei der Pumpe liegen. Auf die Frage nach den mit der Leistungsverrechnung beschäftigten Arbeitern habe Herr ***GfBf*** die Namen ***A***, ***B*** und ***C*** genannt; Familiennamen kenne er nicht. In Bezug auf die Rechnungsabwicklung habe Herr ***GfBf*** angegeben, sich immer mit Herrn ***Y*** getroffen und Stundenaufzeichnungen erhalten zu haben, welche er zu Hause kontrolliert und nach seinen Leistungsscheinen abgerechnet habe. Die Bezahlung sei immer bar erfolgt, die Rechnungen seien bei Barzahlung übergeben oder vorab mit der Post geschickt worden. Mit der Barzahlung habe Herr ***GfBf*** regelmäßig Preisabschläge erwirken können. Mit Vorhalt vom 30.09.2013 sei Herr ***GfBf*** noch einmal um Vorlage folgender Unterlagen gebeten worden:
Nachweis, welche Personen die Leistung erbracht haben (namentlich)
Arbeitszeitaufzeichnungen inkl Leistungsort bei Pumpenfahrern
Leistungsscheine
Laut Niederschrift habe sich Herr ***GfBf*** informiert, ob die Pumpenfahrer angemeldet sind. Es seien die Anmeldebestätigungen bez. die darüber eingeholten Unterlagen vorzulegen.
Die von Herrn ***Y*** (It Niederschrift) übernommenen Stundenaufzeichnungen.
Auftragsschreiben, Vereinbarungen
Zuordnung/Weiterverrechnung der Eingangsrechnungen zu konkreten Bauvorhaben
Mit Antwortschreiben vom 15.11.2013 sei bekannt gegeben worden, dass eine Liste der Namen sowie Stundenaufzeichnungen des angemieteten Personals derzeit nicht vorliegen würden. Herr ***GfBf*** könne nur ausführen, dass es Anfang 2007 weder im Einzelunternehmen ***GfBf******GfBf*** noch in der ***Bf1*** Eigenpersonal gegeben habe und daher die Anmietung des Personals für den Betrieb erforderlich gewesen sei. Herr ***GfBf*** habe in der Niederschrift vom 10.4.2013 im Zusammenhang mit der ***Subunternehmen2*** angegeben, dass er sich hinsichtlich der Anmeldung der angemieteten Pumpenfahrer informiert hätte und habe in diesem Zusammenhang eine Anmeldungskopie vorgelegt. Weitere Dokumente seien bislang nicht vorgelegt worden.
Die ***Subunternehmen3*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 4.8.2006 mit Sitz in ***Adr5*** gegründet worden. Bei der Gründung sei ***Gf4*** Geschäftsführer und Alleingesellschafter gewesen. Am 9.11.2006 seien die Anteile von ***Gf5*** (= Scheinidentität des ***Gf22***) übernommen und sei dieser als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen worden. Im Dezember 2006 sei der Firmensitz nach ***Adr6*** und im November 2007 nach ***Adr7*** verlegt worden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***tt.mm.***2008 sei der Konkurs eröffnet worden. Erhebungen des Masseverwalters hätten ergeben, dass die ***Subunternehmen3*** am vermeintlichen Firmensitz nicht auffindbar sei und es sich offensichtlich um eine Scheinadresse handle.
Ermittlungen der Behörden hätten ergeben, dass es sich bei ***Gf5*** tatsächlich um ***Gf22*** handle, der die Anteile unter Verwendung eines verfälschten Dokumentes erworben habe. Umfangreiche Ermittlungen der Finanzbehörde hätten ergeben, dass sich die Tätigkeit der ***Subunternehmen3*** rein auf den Verkauf von Dienstnehmermeldungen zur Sozialversicherung an unbekannte Dienstgeber, sowie das Verfassen von Rechnungen ohne tatsächliche Leistungserbringung beschränkt habe. Es seien im Zeitraum 9.11.2006 bis Konkurseröffnung am ***tt.mm.***2008 insgesamt 561 Dienstnehmer bei der WGKK angemeldet worden. Es seien allerdings fast keine Beitragszahlungen geleistet worden. Mit 26.09.2007 sei eine Begrenzung UID-Nummer erfolgt. Die Rechnungen an die Beschwerdeführerin seien nach der UID-Begrenzung und nach Übernahme der GmbH durch Herrn ***Gf5*** (= Scheinidentität des ***Gf22***) gelegt worden.
Im Zuge der Ermittlungen der Soko Merlin sei bei einer Hausdurchsuchung ein USB Stick sichergestellt worden, auf welchem sich unter anderem Aufstellungen über verschiedene Firmen, welche Scheinrechnungen erstellt haben, welche Scheinanmeldungen durchgeführt haben, sowie Aufstellungen über die Zeiträume und die Zumelder befinden. Die ***Subunternehmen3*** befinde sich auf dieser Liste.
***Subunternehmen4***: Im Zeitraum August bis Dezember 2008 seien Eingangsrechnungen für Personalbeistellung iHv € 33.663,50 + 6.732,70 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen4*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 11.10.2007 mit Sitz in ***Adr8*** gegründet worden. Bei der Gründung sei ***Gf6*** (= Scheinidentität des ***Gf7***) Geschäftsführer und Alleingesellschafter gewesen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***tt.mm.***2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Ermittlungen der Behörden hätten ergeben, dass ***Gf7*** bei der Gründung der Gesellschaft einen verfälschten Reisepass und einen Personalausweis lautend auf ***Gf6*** verwendet habe.
Von der Masseverwalterin hätte am vermeintlichen Firmensitz in ***Adr8***/3 ebenso wenig Hinweise auf einen Geschäftsbetrieb vorgefunden werden können, wie an der Meldeadresse des Geschäftsführers ***Gf6*** (Sebok) in ***Adr9***. Laut Auskunft der Nachbarn sei Ihnen kein ***Gf6*** (***Gf7***) bekannt und es gebe zumindest seit 13 Jahren kein Top 3. Bei dem vermeintlichen Firmensitz in ***Adr8***/3 (ident mit Firmensitz der ***Subunternehmen5***) handle es sich um eine in zahlreichen Konkursverfahren auftauchende Briefkastenadresse. Von der Gründung der Gesellschaft am 23.10.2007 bis zur Konkurseröffnung am ***tt.mm.***2009 seien insgesamt 38 Dienstnehmer bei der WGKK gemeldet gewesen. Es seien jedoch keine nennenswerten Beitragszahlungen geleistet worden.
Im Zuge der Ermittlungen der Soko Merlin sei bei einer Hausdurchsuchung ein USB Stick sichergestellt worden, auf welchem sich unter anderem Aufstellungen über verschiedene Firmen, welche Scheinrechnungen erstellt haben, welche Scheinanmeldungen durchgeführt haben, sowie Aufstellungen über die Zeiträume und die Zumelder befinden. Die ***Subunternehmen4*** befinde sich auf dieser Liste.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
***Subunternehmen5***: Im Jänner 2009 sei eine Eingangsrechnung für die Vermittlung von Betonaufträgen iHv € 7.056,00 + 1.411,20 USt aufwandswirksam erfasst und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen5*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2006 mit Sitz in ***Adr10*** gegründet worden. Bei der Gründung seien ***Gf8*** Geschäftsführerin und gemeinsam mit ***Gf23*** Gesellschafterin gewesen. Am 29.10.2008 sei der Firmensitz nach ***Adr8***/3 verlegt und ***Gf9*** ( = Scheinidentität des ***Gf7***) als Geschäftsführer und Alleingesellschafter im Firmenbuch eingetragen worden. Am 09.06.2009 sei die Firma wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die Rechnung an die Beschwerdeführerin sei nach Übernahme der GmbH durch Herrn ***Gf9*** gelegt worden.
Ermittlungen der Behörden hätten ergeben, dass es sich bei ***Gf9*** um ***Gf7*** handelt, der die Anteile unter Verwendung eines verfälschten slowakischen Reisepasses erworben habe.
Bei dem vermeintlichen Firmensitz in ***Adr8***/3 (ident mit Firmensitz der ***Subunternehmen4***) handle es sich um eine in zahlreichen Konkursverfahren auftauchende Briefkastenadresse.
Im Zuge der Ermittlungen der Soko Merlin sei bei einer Hausdurchsuchung ein USB Stick sichergestellt worden, auf welchem sich unter anderem Aufstellungen über verschiedene Firmen, welche Scheinrechnungen erstellt haben, welche Scheinanmeldungen durchgeführt haben, sowie Aufstellungen über die Zeiträume und die Zumelder befinden. Die ***Subunternehmen5*** befinde sich auf dieser Liste.
Der Kontakt sei durch Herrn ***X*** zu einer Person, welche den Angaben des Herrn ***GfBf*** zufolge auch schon bei der ***Subunternehmen4*** aufgetreten sein könnte, hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
***Subunternehmen6***: Im Zeitraum Juni bis Juli 2009 seien Eingangsrechnungen für Personalbeistellung iHv € 29.758,00 + 5.951,60 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen6*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 3.7.2008 mit Sitz in ***Adr11*** gegründet worden. Als Geschäftsführer seien ***Gf10*** (von Gründung bis zum 9.2.2009) und ***Gf11*** (ab 9.2.2009) eingetragen. Die Konkurseröffnung habe am ***tt.mm.***2009 stattgefunden. Zwischen dem Geschäftsführerwechsel und der Konkurseröffnung seien 315 Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
Betreffend das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass die Leistung der Rechnung vom 17.07.2009 an die Fima ***Unternehmen1*** (28.07.2009) weiterverrechnet worden sei, sei anzumerken, dass eine Leistungserbringung durch die BP nicht angezweifelt werde. Die Weiterverrechnung sei jedoch ohne Aufschlag erfolgt. Eine Weiterverrechnung einer zugekauften Leistung ohne Aufschlag sei nicht fremdüblich. Durch obige Tatsachen (Ansprechperson: Scheinidentität Herr ***Y***, 315 Dienstnehmeranmeldungen, Weiterverrechnung ohne Aufschlag) sowie Kasseneingangsbelege welche allem Anschein nach von der gleichen Person (gleiches Schriftbild) ausgestellt worden seien wie bei der amtlich gelöschten Scheinfirma ***Subunternehmen7***, gehe die BP davon aus, dass es sich auch bei der Firma ***Subunternehmen6*** um eine Firma handelt, welche benutzt wurde, um Scheinanmeldungen von Arbeitern durchzuführen, in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
***Subunternehmen7***: Im Zeitraum September bis November 2009 seien Eingangsrechnungen für Personalbeistellung iHv € 23.058,00 + 4.611,60 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen7*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom 3.12.2008 mit Firmensitz in ***Adr12*** gegründet worden. Der Firmensitz sei mit 7.2.2009 nach ***Adr13*** verlegt worden. An dieser Adresse existiere allerdings kein Büro und kein Lager. Als Geschäftsführer seien ***Gf12*** (ab Gründung bis zum 14.7.2009) und ***Gf13*** (ab 14.7.2009) eingetragen. Die Konkurseröffnung habe am ***tt.mm.***2009 stattgefunden. Die UID-Nummer wurde mit 11.09.2009 begrenzt. Zwischen dem Geschäftsführerwechsel und der Konkurseröffnung seien 230 Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse erfolgt. Sozialabgaben seien nicht entrichtet worden.
Ermittlungen der Behörden hätten ergeben, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handelt. Die Firma habe keinen tatsächlichen Sitz, kein Büro und kein Lager. Der letzteingetragene Geschäftsführer der Firma sei nicht auffindbar. Die Firma sei durch die Behörden aus dem Firmenbuch gelöscht worden.
Die an die Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen seien nach Übernahme der Firma durch den nicht auffindbaren Geschäftsführer Herr ***Gf13*** sowie teilweise nach Begrenzung der UID-Nummer und nach Konkurseröffnung gelegt worden.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
***Subunternehmen8***: Im Dezember 2009 sei eine Eingangsrechnung für Personalbeistellung iHv € 2.212,00 + 442,40 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***Subunternehmen8*** sei mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.***2003 mit Sitz in ***Adr14*** gegründet worden. In der Folge sei die Geschäftsanschrift 2 mal geändert worden. Im April 2004 auf ***Adr15*** und zuletzt Ende November 2010 auf ***Adr16***.
Geschäftsführer und Gesellschafter seien ***Gf14*** (von Gründung bis 21.10.2009) und ***Gf15*** (von 21.10.2009 bis 2.6.2010) gewesen. Seit 2.6.2010 sei ***Gf16*** alleiniger Geschäftsführer und 100 %iger Gesellschafter. ***Gf15*** sei nur im Zeitraum 18.11.2009 bis 7.6.2010, ***Gf16*** nur im Zeitraum 7.6.2010 bis 12.7.2011 in Österreich gemeldet gewesen. Laut ZMR-Auskunft handle es sich bei den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern um ungarische Staatsbürger. Beide seien an der gleichen Adresse ***Adr15***, zugleich Unternehmenssitz der ***Subunternehmen8***, gemeldet gewesen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***tt.mm.***2011 sei der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen und am ***tt.mm.***2011 die Firma gelöscht worden.
Ermittlungen der Behörden hätten ergeben, dass die Firma die in Rechnung gestellten Umsätze mangels Personal nicht erwirtschaften konnte. Im Zuge von umfangreichen Ermittlungen und Hausdurchsuchungen seien Rechnungen der ***Subunternehmen8*** beschlagnahmt worden. Laut Aussage gegenüber den ermittelnden Behörden handle es sich bei der ***Subunternehmen8*** um eine Scheinfirma. Im Namen dieser Firma seien von mehreren Personen Rechnungen, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen, ausgestellt worden.
Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn ***X*** hergestellt worden. Es seien keine Informationen über die Firma eingeholt worden und Herr ***GfBf*** sei niemals vor Ort gewesen. Ansprechpartner sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) gewesen. Die Rechnungsabwicklung sei persönlich mit Herrn ***Y*** erfolgt und seien die Beträge bar an Herrn ***Y*** gezahlt worden.
Herr ***GfBf*** habe niederschriftlich angegeben, dass er sich informiert habe, ob das Personal angemeldet ist, habe aber keine konkreten Namen der beschäftigten Personen nennen können.
Mit Vorhalt vom 30. September 2013 sei Herr ***GfBf*** aufgefordert worden, Grundaufzeichnungen zu den oa Unternehmen vorzulegen.
Außer den Angaben in der Niederschrift vom 10. April 2013 habe Herr ***GfBf*** keine weiteren Angaben hinsichtlich der Namen der beschäftigten Arbeiter, entsprechende Grundaufzeichnungen wie Leistungsscheine der Subunternehmer, Anmeldebestätigungen, Auftragsschreiben oder Vereinbarungen vorlegen können.
Herrn ***GfBf*** hätte aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit in der Branche und aufgrund von laufenden Medienberichten bekannt sein müssen, dass es malversierende Firmen gibt, die zu Beginn alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen schaffen. Es könne auch aufgrund des Naheverhältnisses zu ***X*** (Angestellter der Beschwerdeführerin ab 12.2.2013) davon ausgegangen werden, dass Herr ***GfBf*** über den von diesen Firmen verfolgten Zweck - Scheinanmeldungen von Arbeitern auf nicht mehr operativen Gesellschaften, in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten bzw. Ausstellung von Scheinrechnungen - Bescheid gewusst hat. Hätte Herr ***GfBf*** sich mit den entsprechenden Geschäftsführern (Scheingeschäftsführern, Aliasidentitäten) auseinandergesetzt, hätte er feststellen müssen, dass diese Personen weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis besitzen, um solche Unternehmen zu gründen, zu übernehmen oder zu führen. Das Herrn ***GfBf*** Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind, sei aus der Niederschrift vom 10.4.2013 deutlich ersichtlich, da er auf die Frage nach der Ansprechperson bzw. der Kontaktperson angegeben habe, irgendwann Herrn ***Y*** gefragt zu haben, wieso verschiedene Rechnungen von verschiedenen Firmen ausgestellt werden, obwohl das Personal gleich geblieben ist. Herr ***Y*** habe gesagt, die Firma gibt es für ihn nicht mehr. Grund: verkauft, pleite etc. Herr ***GfBf*** habe It eigener Aussage Herrn ***Y*** immer vertraut, da immer alles funktioniert habe, deshalb sei es ihm egal gewesen, von welcher Firma die Rechnung kommt. Für ihn sei Herr ***Y*** (= Scheinidentität des ***Z***) die Drehscheibe gewesen.
Da Herr ***GfBf*** über die Usancen der Branche Bescheid gewusst habe, hätte er diese Punkte im Besonderen hinterfragen müssen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Allgemein gelte auch, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechende Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen.
Den oa Sachverhalt unterzog die BP im Wesentlichen folgender rechtlichen Würdigung:
Wird Personal bei einem Unternehmen tatsächlich beschäftigt, formell jedoch bei einem anderen Unternehmen angemeldet, sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Steuerrechtes der tatsächliche Beschäftiger Dienstgeber dieser Arbeitnehmer. Ihm obliege die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Entrichtung der Lohnnebenkosten. Die Arbeiter, deren Kosten formal über die nicht tätigen Subfirmen verrechnet wurden, seien gem § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Dienstnehmer des geprüften Unternehmens zu sehen.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben (inkl entsprechender Vorsteuerbeträge) aus den fingierten Rechnungen seien nicht anzuerkennen. Die geleisteten Zahlungen an die Arbeitnehmer würden einen zu versteuernden Lohnaufwand des geprüften Unternehmens darstellen.
Da davon ausgegangen werde, dass die Arbeiten erbracht wurden, werde der Aufwand gem § 184 BAO im Schätzungswege zu 50% des Aufwandes als geschätzter Lohnaufwand anerkannt, da Erfahrungswerte zeigen würden, dass für "Schwarzarbeiten" etwa die Hälfte des Normalstundensatzes gezahlt werde. Durch die BP würden die Lohnabgaben (L, DB, DZ) des geschätzten Lohnaufwandes festgesetzt.
Der Differenzbetrag der geltend gemachten Ausgaben stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die KESt werde der Beschwerdeführerin mit 33,33% vorgeschrieben.
Aus der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgten Darstellung der steuerlichen Auswirkungen geht hervor, dass bei der Berechnung der Nachforderungen an Körperschaftsteuer die vom geschätzten Lohnaufwand (50% des Aufwandes) berechneten Lohnabgaben in den jeweiligen Jahren (rückwirkend) gewinnmindernd zum Abzug gebracht wurden (2007: -2.539,24; 2008: -6.424,27; 2009: -8.527,60).
Über die oa Feststellungen betreffend Subunternehmerleistungen (Tz 1) hinaus wurden im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfungen auch Feststellungen betreffend Aufwendungen für Werbeleistungen und betreffend Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung getroffen:
Werbeleistungen der ***A GmbH*** (Tz 2): Im Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2011 seien Eingangsrechnungen für Werbeaufwendungen (Produktion, Konzeption eines Werbefilms, inkl Ausstrahlung 20-30 sec im ***Fernsehsender1***) in Höhe von € 53.046,00 + 10.609,20 USt aufwandswirksam erfasst und sei ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Die ***A GmbH*** sei mit 30.10.2002 unter dem Namen "***Unternehmen2***" mit Firmensitz ***Adr17*** errichtet worden. Als 100% Gesellschafter-Geschäftsführer sei ***Gf17*** eingetragen gewesen. Mit Antrag vom 27.2.2007 sei ***Gf18*** ( = Scheinidentität des ***Gf7***) als Alleingesellschafter und Geschäftsführer eingetragen worden. Der Firmensitz sei auf ***Adr18*** geändert worden. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass ***Gf7*** beim Anteilserwerb der Gesellschaft einen verfälschten Reisepass und einen Personalausweis lautend auf ***Gf18*** verwendet hat. Mit 21.11.2008 habe es wieder einen Gesellschafterwechsel gegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei Frau ***Gf19*** (Gattin des ***X***) 100% Gesellschafterin. Als Geschäftsführer sei ***Gf20*** eingetragen. Der letzte Geschäftsführerwechsel - auf ***Gf21*** - sei mit Antrag vom 22.1.2010 erfolgt. Dieser sei seit 19.6.2012 auch Alleingesellschafter. Die Firma befinde sich seit 5.3.2013 in Liquidation. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass zumindest im Jahr 2008 durch die ebenfalls im Einflussbereich des ***Gf7*** stehende Betrugsfirma ***Subunternehmen4*** dieselben Werbeleistungen der Firma ***A GmbH*** an weitere Unternehmen verkauft wurden. Der den Behörden in diesem Zusammenhang vorliegende Agenturvertrag sei - wie jener des geprüften Unternehmens (Beschwerdeführerin) - mit 2.1.2008 datiert. Seitens des geprüften Unternehmens (Beschwerdeführerin) seien folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden:
Agenturvereinbarung mit der Firma ***A GmbH*** vom 2.1.2008
Kundenpräsentationsmappe der Firma ***2***
Studie der GfK Austria über Migranten und Fernsehen in Österreich 2007
Werbespot in CD-Form
Programmtabellen von 1 Woche (Montag bis Freitag)
In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.9.2013 habe die steuerlichen Vertretung ausführlich dokumentiert, warum diese Werbeleistungen für die österreichischen Firmen des Herrn ***GfBf*** eingekauft worden seien und nicht, wie von der BP anfangs vermutet, den slowakischen Firmen des Herrn ***GfBf*** zuzuordnen seien. In der schriftlichen Stellungnahme vom 15.11.2013 sei bekanntgegeben worden, dass der Kontakt zu oben angeführtem Unternehmen von ***X*** hergestellt wurde. Herr ***GfBf*** sei mehrere Male am Firmensitz in ***1*** gewesen. Der Ansprechpartner in der Firma sei ***Gf19*** gewesen. Laut Beantwortung des Ergänzungsansuchens sei der Werbefilm nach Auftragserteilung gedreht worden und hätten die Dreharbeiten 1-2 Wochen gedauert; gesendet sei via EutelSat geworden.
Die verrechnete Ausstrahlung sei seitens der Behörde nicht nachvollziehbar, da die Ausstrahlung - in der Einzelfirma ab 02.01.2008 verrechnet werde die Agenturvereinbarung jedoch auch am 02.01.2008 geschlossen worden sei, aber laut Vorhaltsbeantwortung die Produktion des Spots nach Auftragserteilung erfolgt sei und 1-2 Wochen gedauert habe. Eine Ausstrahlung ab 02.01.2008 sei somit nicht möglich gewesen. Ermittlungen der BP hinsichtlich der Werbespot-Ausstrahlung auf ***2*** TV via Eutelsat ***3*** Frequenz: ***4*** hätten ergeben, dass Eutelsat im gegenständlichen Werbezeitraum (2008-2011) den Sender ***5*** in Österreich nur via Eutelsat ***6*** Frequenz: ***7*** (10/2007-5/2011, via Eutelsat ***8*** Frequenz: ***7*** (5/2011-11/2011) bzw via Eutelsat ***9*** Frequenz: ***7*** (11/2011-12/2011) übertragen hat.
Nach Würdigung aller Unterlagen (inkl Sichtung des äußerst einfach gehaltenen Werbespots - Zoom einer Großbildaufnahme der Betonmischgeräte inkl 5 Mitarbeiter, hinterlegt mit dem Namen "***10*** ***GfBf***", einer Handynummer sowie Betonpumpenbeschreibungen, mit Musik vertont, kein Spracheinsatz) gelange die BP zu der Ansicht, dass hier Scheinrechnungen vorliegen, welchen keine entsprechenden Leistungen zu Grunde liegen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht anzuerkennen und würden eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die KESt werde der Beschwerdeführerin mit 33,33% vorgeschrieben.
***AB*** Unternehmensberatung (Tz 3): Mit Rechnung vom 30.11.2008 bzw vom April 2009 von gesamt € 11.000,- ohne USt seien von der Firma ***AB*** Unternehmensberatung Leistungen betreffend des Projekts Internationalisierung verrechnet worden. Im Ergänzungsersuchen vom 30.09.2013 seien die Protokolle, Mitschriften, Schriftverkehr, Unterlagen, welche von der Firma ***AB*** vorgelegte wurden, der Auftrag sowie der Abschlussbericht (Ergebnis oder Empfehlung) abverlangt worden.
Bezüglich der Eingangsrechnungen der Firma ***AB*** Unternehmensberatung seien trotz erhöhter Mitwirkungsverpflichtung des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten, außer der Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung keine weiteren Grundaufzeichnungen vorgelegt worden.
Da die Unternehmensgründungen in der Slowakei jedoch glaubhaft gemacht werden haben können, werde der Aufwand von der BP im Schätzungswege in Höhe von 50% anerkannt.
Bezugnehmend auf die Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung erging am 5. Dezember 2013 ein Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2007 bis 2011. Weiters erfolgte - neben einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Festsetzung lohnabhängiger Abgaben (DB, DZ) und einer Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer - mit den Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom 9. Dezember 2013 jeweils eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 und betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 und ergingen am 9. Dezember 2013 betreffend diese Jahre die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung berücksichtigende neue Sachbescheide.
Mit Schreiben vom 27.5.2014 wurde nach erfolgter Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die vorgenannten Bescheide - sowie auch gegen die Bescheide betreffend Lohnsteuerhaftung und Festsetzung von DB und DZ, hinsichtlich dieser vom BFG über die Beschwerde in einem gesonderten Verfahren abzusprechen sein wird - rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und damit "die Einsetzung in den erklärungsgemäßen Stand, sowie die Aufhebungen der Festsetzungen und Schätzungen" beantragt. Dem Begründungsteil des Beschwerdeschriftsatzes wurde zunächst eine betragliche Aufschlüsselung der von der BP nicht anerkannten Fremdleistungen vorangestellt, wobei folgenden Rechnungsbeträgen die Anmerkung "Beistellung Pumpenfahrer ca 1/4 und Pumpenmiete ca 3/4" vorangestellt wurde:
[...]
Daran anschließend wurde in der Beschwerde begründend wie folgt ausgeführt:
"Grundsätzlich möchten wir im Zuge dieser Beschwerde festhalten, dass es hier massive Protokolle im Bereich von Zeugenaussagen sowie Vernehmungen, insbesondere mit Herrn ***X*** (welcher derzeit inhaftiert ist), getätigt wurden, welche in weiterer Folge, als Akteneinsicht beantragt wird. Auch glauben wir zu wissen und zu erkennen, dass bei diesen Vernehmungen von Herrn ***X***, sehr wohl bei diversen hier angeführten Subfirmen, eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Bestandes von Firmen machen konnte. Eine pauschale Nichtanerkennung der angeführten Subfirmen ist somit in keiner weise rechtlich nachvollziehbar. Dies insbesondere auch, dass bei den meisten Firmen, zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung, die UID Nummer aufrecht war und dies ein eindeutig nach außen hin erkennbares Zeichen einer Gültigkeit eines Gewerbetriebes darstellt. Auch wurde wie bereits bei den Besprechungen mehrfach detailliert niemals die Abgrenzung von den tatsächlichen Mieten der Pumpen zu dem Leihpersonal vorgenommen, welches ein Verabsäumnis darstellt, da die Pumpen ja tatsächlich "weiter in Rechnung von uns gestellt" und versteuert wurden. Wir möchten sohin den Antrag auf Akteneinsicht für die Protokolle von Herrn ***X*** um Zuge unserer Vorhalte beantragen. Weiteres möchten wir für die nachfolgenden Firmen wie folgt die Begründungen darstellen:
Tz1 - ***Subunternehmen1***
Wie schon im Bereich der Vorhaltbeantwortung, möchten wir nochmals betonen, dass die Revision von einem Fehler ausgeht, dass Rechnungen zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt wurde, als wie der Konkurs angemeldet wurde. Dies ist schlichtweg falsch! Weiteres gibt die Prüfung an, dass die Leistungen glaubhaft gemacht werden konnten. Da dies im Prüfungsbericht klar ausgewiesen wurde, dürfen wir davon ausgehen, dass nicht nur die Leistungen, als Betriebsausgabe anzuerkennen ist, sowie auch der Abzug der Vorsteuer somit, seitens der Finanz laut Umsatzsteuergesetz anzuerkennen ist, und in weiterer Folge die pauschale Festsetzung von Lohnabgaben aufzuheben ist.
Tz1 - ***Subunternehmen2***
Es wurde im Vorhalt die Unterlagen und Beilage B29/30 zur Glaubhaftmachung bereits dargestellt, weiteres möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID Nummer aufrecht war und der Konkurs erst danach erfolgte. Auch verwundert uns dass Rechnungen für Bereitstellung von Buchhaltungskraft nicht anerkannt wird. Unsere Gesellschaft hatte zum damaligen Zeitpunkt keine kaufmännisch/e Angestellte/n beschäftigt und wir mussten uns mit anderen Mitteln aushelfen. Eine Einsetzung einer Buchhaltungskraft, als Leihpersonal ist durchaus Fremdüblich, auch die diesbezüglichen Stundenberechnungen halten jeden Vergleich stand und sind daher voll im Bereich einer Glaubhaftmachung und Absetzbarkeit. Eine diesbezügliche Weisungsmöglichkeit des oder der Dienstnehmer der dargestellten Subfirma, lag nicht in unserem Einflussbereich, eine pauschale Festsetzung von Lohnabgaben und der Höhe der Schätzung der Bemessungsgrundlage entbehrt jedweger rechtlichen Grundlage und ist somit aufzuheben.
Tz1 - ***Subunternehmen3***
Im Bereich der ***Subunternehmen3***, wurden die laufenden UID Nummer überprüft und zum Zeitpunkt der Leistungenserstellung für gültig dargestellt. Es mag zwar sein, dass die Firma ***Subunternehmen3*** per ***tt.mm.***2008 der Konkurs eröffnet wurde, dies war allerdings nach den Rechnungsausstellungen. Wenn sich etwaiges Kontrollmaterial aufgrund von Hausdurchsuchungen ergeben haben, so wollen wir eine diesbezügliche Akteneinsicht, um etwaige Parallelen zu unserer Zusammenarbeit erkennen zu können und gegebenenfalls eine diesbezügliche Darstellung abgeben zu können. Eine pauschale nicht Anerkennung von 50% der Ausgaben und Vorsteuer, sowie in Folge Einsetzung als Bemessungsgrundlage pauschal, ist nicht gerechtfertigt. Dies um so mehr, dass zum Zeitpunkt der Leistungserstellung die UID Nummer korrekt war, der Leistungstausch glaubhaft gemacht werden konnte (ansonst hätte die Finanz nicht nur 50% nicht anerkannt). Es wird somit die volle Anerkennung der Rechnungen beantragt sowie um die Aufhebung der pauschalen Lohnabgaben da es keinerlei Weisungsrecht oder sonstiger Möglichkeit einer Dienstnehmer/Dienstgeber ähnlichen
Tz1 - ***Subunternehmen6***
Es wird von der Finanz, die Leistungserbring laut Prüfungsbericht nicht ! angezweifelt, allerdings die Weiterverrechnung, als für fremdunüblich abqualifiziert. Wir dürfen Ihnen mit Zeugenaussagen von Firma ***Unternehmer1*** verweisen, welcher den Freundschaftsdienst, welches durchaus fremdüblich ist, bestätigen kann und in Folge vollkommen legitim ist. Eine einmalige Weiterverrechnung ohne Aufschlag lässt alleine noch keine Möglichkeit einer Nichtanerkennung von Rechnung zu. Wäre dies unentgeltlich gewesen, so würden wir der Finanz diesbezüglich Recht geben, allerdings ist dies nachweislich hier so nicht der Fall. Wir dürfen die entgeltliche Weiterverrechnung ohne Aufschlag auch als Werbeleistung betrachten, um mit dieser Firma ***Unternehmer1*** weiterhin im Geschäft zu bleiben, der doch ein Großer Kunde von uns ist. Warum auch hier Lohnabgaben pauschal festgesetzt wurde, ist absolut unklar und entbehrt jedweger rechtlichen Grundlage. Auch möchten wir hier auf keine Weisungsmöglichkeit der etwaigen DN aufmerksam machen, welches auch unter diesem Aspekt nicht als DN eingestuft und verrechnet werden können.
Tz1 - ***Subunternehmen4***
Laut unseren Informationen, war die UID Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gültig, der Konkurs wurde erst nach den Leistungen und nach den Rechnungserstellungen eingeleitet. Eine pauschale Nichtanerkennung, siehe auch Antrag, ist somit nicht gegeben. Ebenso möchten wir die pauschale Festsetzung der Lohnabgaben, aufgrund der schon angesprochenen fehlenden Weisungsmöglichkeit unsererseits in Frage stellen und beantragen die Aufhebung der Festsetzung und Schätzungen.
Tz1 - ***Subunternehmen5***
Laut unseren Informationen, war die UID Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gültig, der Konkurs wurde erst nach den Leistungen und nach den Rechnungserstellungen eingeleitet. Eine pauschale Nichtanerkennung, siehe auch Antrag, ist somit nicht gegeben. Ebenso möchten wir die pauschale Festsetzung der Lohnabgaben, aufgrund der schon angesprochenen fehlenden Weisungsmöglichkeit unsererseits in Frage stellen und beantragen die Aufhebung der Festsetzung und Schätzungen. Auch möchten wir hier festhalten das Vermittlungsprovisionen geflossen sind und kein Leihpersonal wie auch immer gemietet wurde.
Tz1 - ***Subunternehmen7***
Es wurde der Finanz bereits im Vorhalt erkennbar die Beilagen B23-28 zugesandt und die Ausgaben und Leistungen glaubhaft gemacht. Eine pauschale nicht Anerkennung, aufgrund von Schätzungen durch diverse Niederschriften und Kontrollmaterialien der Soko-Merlin, ist pauschal so nicht der rechtlichen Würdigung zugrundelegend und ist in Folge im einzelnen Tatbestand zu ermitteln, welches hier verabsäumt wurde, es ist diese Festsetzung und Schätzung aufzuheben. Auch im Bereich der Lohnabgaben bedingt durch ob angeführte Begründung, sowie der nicht vorhandenen DN - DG Eigenschaft durch fehlen eines Weisungsrechtes
Tz1 - ***Subunternehmen8***
Die Begründung, dass mangels Personal hier keine Leistung erfolgen konnte, ist bei einer Höhe der Rechnung von € 2212,00 durchaus und fremdüblich durch einen Geschäftsführer oder Gesellschafter alleine locker zu erbringen. Widersprüchlich ist auch dann die Festsetzung von Lohnabgaben mit der Begründung des Prüfungsberichts. Eine Aufhebung der Lohnabgaben ist somit voll erkennbar.
Tz1 - Conclusio
Klar ist erkennbar, dass bei sämtlich angeführten SUB Firmen hier eine eindeutige Vorverurteilung durch die Causa Soko-Merlin erkennbar ist. Es wurde nicht im einzelnen auf die tatsächlichen Tatbestände eingegangen und eruiert. Eine globale Schätzung und Nichtanerkennung von 50% der Betriebsausgaben, sowie Festsetzungen von Lohnabgeben ist in keiner weise gesetzlich gedeckt und entbehrt jedweger rechtlichen Grundlage. Eine Aufhebung aller diesbezüglichen Schätzungen, Nichtan erkennung, sowie Festsetzung von Lohnabgaben wird somit bea ntragt.
Tz2 - ***A GmbH***
Es wurden hier Rechnungen in Höhe von insgesamt € 53046,00 nicht anerkannt und die Vorsteuer diesbezüglich berichtigt. In der Begründung wird lapidar angegeben, dass die Ausstrahlungen hier zeitlich nicht nachvollziehbar ist und aufgrund des ,einfach' gehaltenen Werbespots diese Höhe des Werbeaufwandes als Scheinrechnung abqualifiziert werden. Es wurde der Finanz umfangreiches Material zur Glaubhaftmachung der Ausgaben dargelegt (Agenturvereinbarung, Kundenpräsentationsmaterial, Studie GfK, Werbespot in CD-Form, Programmtabelle). Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Höhe für diese Leistung zu Hoch erscheint, dürfen wir die Lebenserfahrung entsprechend diesbezüglich in Erinnerung rufen und hier Fremdvergleiche (wenn auch österreichische TV Anstalten wie ATV) darstellen, wo lediglich für die Sendung ein Betrag von mindestens dem dreifachen des angegebenen Betrags ausmacht, wobei hier aber kein Dreh oder Erstellung des Beitrages erkennbar ist.
Die Firma ***A GmbH***, ist eine abgeprüfte ordnungsgemäße Firma, zumindest im Zeitpunkt der Rechnungserstellung und hatte eine gültige UID Nummer.
1. Die Zahlungen erfolgten per Bank.
2. Die Rechnungen entsprachen den Rechnungslegungsvorschriften gem. § 11 UStG.
3. Die Buchhaltung der ***A GmbH***, geht konform mit unseren Rechnungen und wurde ordnungsgemäß versteuert und erfasst, siehe Beilage Tz3- B1
4. Es gab bei ***A GmbH*** eine abgabenbehördliche Prüfung welche nur geringe nicht für uns relevante Differenzen ergaben.
5. Es wurden massive Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Leistungserstellung dargebracht.
6. Die UID Nummer waren zum Zeitpunkt der Rechnung und Leistungserstellung aufrecht und gültig.
7. Die Firma ***A GmbH*** hatte 4-6 Angestellte beschäftigt.
Es liegt somit auf der Hand, dass bei dieser Darstellung, die Rechnungen in insgesamter Höhe von € 53046,00 anzuerkennen sind, da die Leistung erbracht wurden, die Höhe dieser Leistungen sehr wohl dem Fremdvergleich standhalten und die Rechnungsmerkmale des §11UStG vollends vorhanden sind. Ebenfalls ist die Vorsteuer voll anzuerkennen.
Tz3 - ***AB*** Unternehmensberatung
Verwunderlich, wurde hier bei einem Betrag von € 11000,00 für Beratungsleistung eines neuen Gewerbefeldes nur die Hälfte der Betriebsausgabe anerkannt, da dies glaubhaft gemacht wurde. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht seitens unserer Firma war nicht gegeben. Diesbezüglich möchten wir erwidern, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht nur dann gegeben ist, wenn die diesbezügliche Firma, Geschäftspartner oder dergleichen im ,Drittland' ansässig ist. Dies ist hier offensichtlich nicht gegeben, und die Finanz hätte die Möglichkeit gehabt eine EU interne Abstimmung durchzuführen, wo eine diesbezügliche Erfassung in der Slowakei erkennbar wäre. Einen diesbezüglichen Nachweis, dürfen wir Ihnen weiterer Folg nachreichen. Die volle Anerkennung der Betriebsausgabe ist somit anzuerkennen und wieder Einzusetzen."
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.6.2016 wurde "die Beschwerde vom 27.05.2014 von Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Herrn ***15***, ***16***, gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2007 bis 2011, Haftungsbescheide Lohnsteuer, Dienstgeberabgabe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 05.12.2013", als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt: "Ausgangspunkt für die Feststellungen der Behörde waren die Ermittlungsergebnisse der SOKO-Merlin (BKA, SteuFA) hinsichtlich oben genannter Subfirmen, die den konkreten Verdacht beinhalteten, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den angegebenen Subfirmen erbracht worden sein konnten. Dazu wurden im Betriebsprüfungsbericht detaillierte Feststellungen getroffen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf im Rechnungsstellungszeitpunkt gültige UID-Nummern der Leistungserbringer verwiesen, ohne aber durch neues, konkreteres Vorbringen die Feststellungen der Betriebsprüfung glaubhaft zu widerlegen."
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.7.2016 wurde ein Vorlageantrag gestellt und darin eine "Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat" sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde darin wie folgt ausgeführt: "Die detaillierte Begründung wird in Folge nachgereicht, wobei wir allerdings auf die bereits eingebrachten Begründungen verweisen wollen, sowie vor allem, auf den Freispruch beim Finanzstrafverfahren bei Gericht Wr. Neustadt, welches den Fakten entsprechend genau so begründet wurde und dies vollkommen als Indiz für die Richtigkeit unserer Begründung heranzuziehen ist. Die umfangreiche und detaillierte Begründung, welcher aller Voraussicht auch noch eine Akteneinsicht bei zuständigen Finanzamt voraussetzt, dürfen wir Ihnen nachreichen."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.7.2016 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorgenannten Vorlageantrages aufgrund des Fehlens einer Begründung zu einer Mängelbehebung bis zum 31.08.2016 aufgefordert.
Mit am 1.9.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde dem entsprochen und darin folgende Begründung wiedergegeben:
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100751/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100751.2017
- Stammnummer
- 138709
- Gültig
- 08.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF