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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100094/2019

Fremdunübliches Mietverhältnis mit der Mutter und mit der Lebensgefährtin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100094/2019vom 28.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Konnte die Mutter tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Wohnung kaum bzw. gar nicht mehr nutzen, hätte eine "fremde", wirtschaftlich denkende Mieterin das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen gekündigt. Hier ließ sie - selbst als im Frühjahr 2016 die Miete der Wohnung für die Mutter nach dem Tod der Lebensgefährtin des Großvaters des Bf. "nicht mehr wirtschaftlich" war - das Mietverhältnis aufrecht; dies unter voller Zahlung der Miete und Betriebskosten und ohne jegliche eigene Nutzung, sondern durch die unentgeltliche Nutzung durch die Lebensgefährtin des Bf. und auch des Bf. Sogar der Bf. weist darauf hin, dass die Mutter seiner Lebensgefährtin und auch ihm "aus familiären Gründen" die Wohnung zur vorübergehenden Nutzung überlassen hat. Beschaffung der Einrichtung durch die Mutter bzw. die Lebensgefährtin Mutter: Die Mutter hat anlässlich der Niederschrift vom 12.07.2018 angegeben, die Wohnung "möbliert" gemietet zu haben. Im weiteren Verfahren vor dem BFG behauptet sie aber die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. In der Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Lebensgefährtin der Mutter "die Gegenstände, die die Mutter des Bf. für die Wohnung gekauft hatte, …" abgelöst hat. Die Ablösevereinbarung und die im weiteren Beschwerdeverfahren von der Mutter gemachten Angaben, wonach sie nicht alle Gegenstände in der Wohnung gelassen hätte, sondern einen Teil an ihren Hauptwohnsitz im Bundesland 1 mitgenommen hätte, untermauern nicht die Behauptung des Bf., dass "die von der Mutter angeschafften Gegenstände" von der Lebensgefährtin abgelöst worden wären. Abgesehen davon, fehlen Nachweise über die Anschaffung der Möbel und jegliche Transportnachweise bzw. nähere Angaben hiezu. Der behauptete Kauf von einem Wohnzimmersofa und Wohnzimmertisch sowie einem Bett und einem Kasten durch die Mutter ist nicht belegt. Da im Regelfall solche Anschaffungen mit einer Bankomat-/Kreditkarte geschehen, kann zwar sein, dass keine Rechnungen mehr da sind, jedoch liegen die Kontoauszüge betreffend die Mieten und Betriebskosten vor; daher ist nicht einsichtig und nachvollziehbar, dass nicht auch die diesbezüglichen Anschaffungskosten am Konto abgebildet sind. Lebensgefährtin: Die behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschaffung der von der Lebensgefährtin beigestellten bzw. angekauften Möbel ist nicht durch Unterlagen dokumentiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das BFG nicht erwiesen ist, dass die Anschaffungen der Möbel durch die Mutter und Lebensgefährtin bzw. die Transporte in der Art und Weise erfolgten, wie sie in der Ablösevereinbarung zwischen der Mutter und der Lebensgefährtin bzw. in den Angaben der Mutter und Lebensgefährtin in der schriftlichen Zeugeneinvernahme behauptet wurden. • Zutritt zur Wohnung Nach § 8 der beiden Mietverträge konnte der Bf. als Vermieter "den Mietgegenstand bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst nach vorheriger Anmeldung, zu angemessener Tageszeit aus triftigen Gründen (auch wiederholt) betreten und besichtigen. Insbesondere um die Einhaltung dieses Vertrages zu überprüfen, die Notwendigkeit von Reparaturen oder sonstigen unaufschiebbaren Maßnahmen festzustellen und diese durchzuführen und/oder auch den Mietgegenstand durch Interessenten zur Anmietung oder Liegenschaftskaufbesichtigung lassen zu können. In diesem Falle hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Zutritt auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Bf. war nicht nur nicht aus den in § 8 genannten Zwecken und auch nicht gegen vorherige Ankündigung "zu angemessener Tageszeit" in der Wohnung, sondern hat diese im Beschwerdezeitraum - bedingt durch späte Ankünfte am Ort 2 oder einen sehr frühen Dienstantritt - für seine Nächtigungen (im Rahmen seines Dienstverhältnisses), zudem auch für Urlaubstage mit seiner Lebensgefährtin (siehe Erhebungen der Finanzpolizei) in Anspruch genommen. Es ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang stehend, dass ein "fremder" Vermieter bei einem aufrechten Mietverhältnis über einen Schlüssel verfügen und die Wohnung für eigene Wohnzwecke für zumindest 3 bis 4 Übernachtungen pro Monat und auch zu Urlaubszwecken nutzen kann. In diesem Punkt liegt bei beiden Mietverhältnissen eine völlig fremdunübliche Abwicklung vor. Zur unentgeltlichen Nutzung der Wohnung durch den Bf. sowie die Lebensgefährtin Anfänglich behauptete der Bf. die Erlaubnis der Nutzung der Wohnung ab Ende des Jahres 2015 von seiner Mutter bekommen zu haben. Dies basierte laut Bf. "aus familiären Gründen". Im weiteren Verfahren konzedierte der Bf. die Nutzung im Beschwerdezeitraum für 3 bis 4 Übernachtungen pro Monat. Auf welcher Basis die Mutter der Lebensgefährtin des Bf. die Wohnung zumindest ab Frühjahr 2016 überlassen haben soll, ist gänzlich unklar. Der Bf. verweist einmal auf eine von der Mutter an die Lebensgefährtin erteilte Zustimmung, dann wieder führt er eine "Bittleihe" oder auch eine Vereinbarung zwischen "der bisherigen Mieterin und dem Bf." ins Treffen. Wie schon festgehalten, erfolgte die unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch die Lebensgefährtin entgegen der Bestimmung des § 7 des Mietvertrages jedenfalls ohne die Zustimmung des Vermieters. Weder für eine "Bittleihe", noch eine Vereinbarung zwischen dem Bf. und seiner Mutter liegen dem BFG Unterlagen oder nähere Angaben vor. Unter Zugrundelegung eines fremdüblichen Mietverhältnisses wird sich wohl jeder Mieter im Falle der (vorübergehenden) Überlassung der Wohnung nicht nur die Zustimmung des Vermieters einholen und sich auch gegenüber dem unentgeltlich Nutzenden entsprechend (schriftlich) absichern. Die Angaben der Mutter, sie hätte sich die Entscheidung, ob sie die Wohnung weiter nutzen möchte, bis Ende des Sommers offen lassen wollen, ist (angesichts der von der Mutter ins Treffen geführten Unmöglichkeit, die Miete und Betriebskosten allein zu finanzieren) wohl eine reine Schutzbehauptung (für ihren Sohn). Es ist zudem nur schwer vorstellbar, dass sich die im Arbeitsleben stehende Lebensgefährtin im Frühjahr 2016 an ihrem Dienstort eine Wohnung mit der Option auf eine völlig unsichere Nutzungsmöglichkeit bzw. sogar auf eine Beendigung der Nutzung der Wohnung mit "Ende des Sommers" nimmt. • Verbot zur Weitergabe Indem die Mutter dem Bf. und seiner Lebensgefährtin tatsächlich die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, hat sie gegen das in § 7 normierte Weitergabeverbot gehandelt. Ebenso hat die Lebensgefährtin und auch der Bf. aus Sicht des § 7 des Mietvertrages die Wohnung widerrechtlich genutzt. Wenn auch im § 7 die Weitergabe an "Dritte" ohne Zustimmung verboten ist, kann dies nicht so ausgelegt werden, dass die Weitergabe an nahe Angehörige rechtlich in Ordnung wäre, würde doch genau so der sonst unter Fremden übliche Interessensgegensatz umgangen. Zum Zustandekommen des Mietverhältnisses mit der Lebensgefährtin In Anbetracht, dass der Bf. selbst ausführte, dass ihm seine steuerliche Vertretung nach den Erhebungen der Finanzpolizei am 04.08.2016 zum Abschluss des Mietvertrages mit der Lebensgefährtin geraten hat, sind die Vorbringen der Mutter, dass sie ab Sommer die Wohnung nicht mehr benötigte, wohl nur eine Floskel. Kein Nachweis über den Modus der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Mutter In beiden Mietverträgen war unter § 2, Mietbeginn und Mietdauer, die Möglichkeit der Kündigung durch den Mieter nach Ablauf des ersten Jahres der vereinbarten Bestandsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten festgehalten. Hier wurde das Mietverhältnis mit der Mutter - und soweit auch ersichtlich, mit der Lebensgefährtin - nicht durch Kündigung beendet, sondern war quasi von einem Tag auf den anderen - und überdies rückwirkend - ein neues Mietverhältnis mit der Lebensgefährtin am Tapet, die aber ohnehin über Monate die Wohnung unentgeltlich genutzt haben soll. Fremdübliche Mietverhältnisse vor Augen, wird eine solche Abwicklung unter Fremden unmöglich sein. Diskrepanz zwischen den Angaben des Bf. am 04.08.2016 sowie dem Mietvertrag mit der Lebensgefährtin Anlässlich der Erhebungen vom 04.08.2016 war laut Bf. die Mutter die Mieterin. Nach dem (rückwirkend) auf den 28.06.2016 mit seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen Mietvertrag war die Lebensgefährtin seit 01.07.2016 die Mieterin der Wohnung X. Diese Diskrepanz zeigt die Fremdunüblichkeit der Vorgänge auf. Nach all dem Gesagten stellt sich die Sachlage für das BFG wie folgt dar: Der Hauptwohnsitz des Bf. und ab 09.09.2015 auch seiner Lebensgefährtin im Ort 1 im Bundesland 1 wird nicht in Abrede gestellt. Dass der Bf. auch von diesem Ort 1 an seinen Dienstort, den Ort 2, pendelte wird ebenso wenig negiert. Daher erübrigt sich auch die Aufnahme der für das Einpendeln des Bf. in den Ort 2 vom Ort 1 angebotenen Beweise. Zwar wurden Mietverträge mit der Mutter und der Lebensgefährtin abgeschlossen sowie Mieten und Betriebskosten von den beiden an den Bf. gezahlt, dennoch sprechen die oben aufgezeigten Umstände dafür, dass hier die Nutzung der Wohnung durch den Sohn und seine Lebensgefährtin nur formal in ein Mietverhältnis gekleidet, ein solches aber faktisch nicht abgewickelt und "gelebt" wurde. Bei den dem BFG vorliegenden Angaben im Beschwerdeverfahren vermag das BFG nicht die Auffassung zu vertreten, dass die Mutter die Wohnung tatsächlich jemals (über längere Zeit) wie eine "fremde" Mieterin nutzte. Nachweise für ein faktisches Übersiedeln fehlen, ebenso gibt es keine Hinweise auf die von der Mutter im Ort 2 beabsichtigten Aktivitäten. Die Argumentation des Bf. und seiner Mutter, aufgrund der Erkrankung der Lebensgefährtin des Großvaters des Bf. in der Nutzung der Wohnung eingeschränkt gewesen zu sein, hätten einen wirtschaftlich denkenden Mieter, der sich die Miete zudem nicht selbst (zur Gänze) leisten kann, bei solchen Hindernissen wohl zur Aufgabe des Mietverhältnisses veranlasst. Keinesfalls hätte ein fremder Mieter seinen Vermieter und auch seine Lebensgefährtin an einzelnen Tagen des Monats - abhängig von den dienstlichen Erfordernissen der beiden - unentgeltlich wohnen lassen. Fest steht jedenfalls für den gesamten (!) Beschwerdezeitraum, dass der Bf. die Wohnung für 3 bis 4 Übernachtungen pro Monat nutzte und die Anwesenheit der Lebensgefährtin am Ort 2 ab Herbst 2015 (mehr oder weniger) erforderlich war. Die Lebensgefährtin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie während ihrer Tätigkeit am Ort 2 in diesem Ort oder im Umkreis dieses Ortes an anderer Adresse gewohnt hätte. Es ist daher der Schluss, dass auch sie noch vor dem Frühjahr 2016 (an einzelnen Tagen) die Wohnung (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) nutzte, nicht als den Erfahrungen des täglichen Lebens entgegenstehend anzusehen. Das BFG geht daher davon aus, dass sowohl der Bf. als auch seine Lebensgefährtin im gesamten Beschwerdezeitraum erforderlichenfalls die Wohnung X für eigene Wohnzwecke nutzten. Für das BFG wurde beim gegebenen Sachverhalt zu keiner Zeit ein einem allen Erfordernissen entsprechendes Mietverhältnis "gelebt", sondern war die Wohnung ab dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung bis zur Vermietung an den Mieter 1 ab März 2017, dazu bestimmt, die eigenen Wohnzwecke des Bf. und seiner Lebensgefährtin zu befriedigen. Dass dies auch nur tageweise erfolgte und keine (Hauptwohnsitz)meldung des Bf. und seiner Lebensgefährtin an der Adresse der Wohnung X vorlag, steht der Nichtanerkennung der Mietverhältnisse nicht entgegen. Es gibt keinerlei Nachweise, dass der Bf. sich bei bzw. nach der Anschaffung der Wohnung um fremde Mieter bemüht hätte. Mag die Intention des Bf. für die Anschaffung der Wohnung allenfalls auf lange Sicht die Geldanlage und Altersvorsorge bzw. die (beabsichtigte) Vermietung sein, so reichen die vorliegenden Geschehnisse und Abläufe nicht aus, für den Zeitraum der bloß "formalen" Vermietung an die Mutter und die Lebensgefährtin von einer "echten, fremdüblichen" Vermietung auszugehen. Es wäre am Bf. gelegen, für entsprechend klare und fremdübliche Verhältnisse auch in der Abwicklung zu sorgen. Da im Beschwerdezeitraum die Wohnung den eigenen Wohnbedürfnissen des Bf. und seiner Lebensgefährtin diente, liegen keine nach § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG zu erfassende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 ist nach all dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Zur Umsatzsteuer 2014 und 2015 darf festgehalten werden: Wie oben aufgezeigt, wurden zwar "formal" Mietvereinbarungen abgeschlossen, tatsächlich diente aber die Wohnung den eigenen Wohnbedürfnissen des Bf. und auch seiner Lebensgefährtin. Eine marktkonforme Vermietung liegt somit nicht vor. Die Unternehmereigenschaft des Bf. ist für den Beschwerdezeitraum nicht zu bejahen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 als unbegründet abzuweisen. Zur Umsatzsteuer 2016 Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Im gegenständlichen Fall ist der Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 30.05.2017 an die Stelle der angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2016 sowie 04-06/2016 getreten und gilt die gegen die letztgenannten Bescheide eingebrachte Beschwerde auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 eingebracht. Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Rechnung getragen wird. In dem an die Stelle der angefochtenen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide getretenen Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 30.05.2017 wurde dem Begehren des Bf. Rechnung getragen. Demzufolge ist die nunmehr gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Zu den Anspruchszinsen 2014 Bezüglich der Daten der Erlassung der Beschwerde und BVE bzw. der Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrages wird auf die Daten in der Tabelle unter Pkt. I, Verfahrensgang, verwiesen, die der Entscheidung des BFG zugrunde gelegt werden. Rechtliche Beurteilung: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für … Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt gemäß § 252 Abs. 2 BAO Abs. 1 sinngemäß. Die Beschwerdevorbringen betreffend Anspruchszinsen fußen auf den Vorbringen zur Einkommensteuer. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe des im Bescheidspruch des Anspruchszinsenbescheides 2014 ausgewiesenen Differenzbetrages aus der Einkommensteuer gebunden. Der Anspruchszinsenbescheid 2014 kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 rechtswidrig sei. Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2014 war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014 Im Vorlagebericht war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014 aufgenommen. Die steuerliche Vertretung gab in einem Telefonat an, die diesbezügliche Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen. Die Richterin teilte dem Bf. mit, dass in der Beschwerde die genannten Bescheide nicht enthalten seien. Es gebe auch keine BVE. Sollte der Bf. über eine Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme verfügen, sollte er diese vorlegen und anhand entsprechender Unterlagen dartun, wann sie beim Finanzamt eingereicht worden sei. Eine Vorlage einer entsprechenden Beschwerde erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Rechtliche Beurteilung: Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Im gegenständlichen Fall liegt betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014 kein Vorlageantrag vor, über den das BFG abzusprechen gehabt hätte. Demzufolge ergeht die im Spruch angeführte Mitteilung gemäß § 281a BAO. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014 und 2015 wurde die Frage des Vorliegens eines fremdüblichen Mietverhältnisses im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt. Das Ergebnis der zu prüfenden Kriterien findet in der Rechtsprechung des VwGH Deckung. Die Entscheidung betreffend Umsatzsteuer 2016 und betreffend Anspruchszinsen 2014 ergibt sich aus dem unzweifelhaften Wortlaut des Gesetzes. Die formlose Mitteilung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014 fußt auf der Anwendung des eindeutigen Wortlauts des § 281a BAO auf den vorliegenden Sachverhalt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: Mietvertrag mit der Mutter Mietvertrag mit der Lebensgefährtin Klagenfurt am Wörthersee, am 28. November 2022

Normen und Schlagworte

MietverhältnisFremdüblichkeitNahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100094/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100094.2019
Stammnummer
138639
Gültig
28.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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