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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100524/2017

Außergewöhnliche Belastung aus der Behinderung des Kindes Höhe des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung Pauschaler Freibetrag für das auswärtige Studium des Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100524/2017vom 28.10.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bf.: Zu "13.11.2010, Infusionslösung Dr. Hu" sei festzuhalten, dass das Kind schwer erkrankt sei, als an der Uni bei der ersten knock-out-Prüfung Jus die Studierenden in einen vollgestopften, überheizten Prüfungssaal über Stunden festgesessen seien, weil man bei Einlass die Registrierung vergessen habe. Das Kind habe dann hohes Fieber bekommen. Aus Vorsichtsgründen habe man in Abrede mit Dr. Hu eine Infusionslösung für notwendige Vitamin C-Infusionen angeschafft, damit bei einer ähnlichen Situation der Notarzt sofort eine Infusion legen könne. | 29.12.2010 | 53,80 | Geschäft 1 Behandl. 15.12. | 25,32 | FA: Es sei keine ag Bel. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Eine allgemeine Stärkung reiche nicht aus, die medizinische Notwendigkeit sei nicht erwiesen. | 15.11.2012 | 35,00 | Mag. Chlor. Ferr.Pos; Acontiu- xxx Apoth xxxapoth xxx | 6,3 | -8,23 | 19.11.2010 | 5,60 | Herviros Lösung (xxx - xxxapoth | 6,3 | -8,23 FA: Die Aufwendungen abzgl. der Kostenersätze seien eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten seien jedoch nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrten". | 25.11.2010 | 20,00 | Citrosa Spray gegen Apthe - S Re | 6,3 | FA: Es liege keine ag Bel. vor. In der Bedarfsmedikationsliste seien Inhaltsstoffe wie "Plana Cistrosa Kraut Tee". Es gebe keine ärztliche Verordnung, ein Einnahmeplan fehle (siehe dazu auch S 16 RV/0339-K/08 und S. 11 RV/4100204/2013).   | 06.12.2010 | 14,50 | Schindel.Mineralien lt Frau B - Geschäft 1 Ort Z | 6,3 | | 06.12.2010 | 13,50 | Sauzella D Homöopath. Lt Ai - Geschäft 1 Ort Z | 25,32 | | 06.12.2010 | 2,50 | Par. Vom 15,58/18:27 währe. Ther - Parkgarage, FK | 25,32 | FA: Diese Aufwendungen seien keine ag Bel. Frau B sei seit 1999 als Kinesiologin in der Praxis K tätig. Eine ärztliche Verordnung liege nicht vor. Auch seien Parkgebühren und Fahrtkosten nicht abzugsfähig. Nach der letzten Stellungnahme des Finanzamtes wären von der Position "Teil VII.II, € 567,00" € 335,31 als ag Bel ohne SB (bisher im Erstbescheid € 0,00) zu berücksichtigen. Bf. Die "Aufwendungen vom "15.11.2012 € 35,00 bis 25.12.2010, € 53,80" für Arztkonsultationen und telefonisch angewiesene Behandlungen inkl. der zweimaligen persönlichen Nachtestungen seien behinderungsbedingte Krankheitskosten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aus den ersten vier Teilbeträgen sind nunmehr € 343,00 abzgl. des Kostenersatzes von € 32,33, also insgesamt € 311, 17 als ag Bel ohne SB zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Infusionslösung dienen allenfalls der Vorsorge, sind daher keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung. Bei den Aufwendungen des 15.11.2010 sowie 19.11.2010 sprechen die geleisteten Kostenersätze für eine Verordnung. Daher sind die für 15.11.2010 (€ 35,00 + FK 6,30 abzgl. Kostenersatz € 8,23 = € 33,07 und für 19.12.2010 € 5,60 + FK 6,30 abzgl. Kostenersatz € 8,23 = 3,67, zusammen somit € 36,74, als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen. Zu den verbleibenden Teilpositionen ist anzuführen, dass die telefonischen Konsultationen und anlässlich dieser gegebene Informationen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sind. Es fehlen entsprechende anlassbezogene Verordnungen. Auch gibt es keine Nachweise für die (Durchführung der) Nachtestungen. Nach Ansicht des BFG stehen dem Bf. aus der Position 4.b. insgesamt € 347,91 als ag Bel ohne SB zu. Zu c. Teilposition VII.III, € 112,36, Sport, Therapiegerät | Datum | Betrag | Art | KM-Geld | GKK Ersatz | 01.03.2010 | 49,99 | Rückentrainer - Hofer Craner | 6,3 | | 24.03.2010 | 3,49 | Sonnenbrille - Hofer | 6,3 | | 24.04.2010 | 39,98 | 1 Kurzhantel - Hervis Feldk | 6,3 | FA: Es liegt keine Verordnung vor. Die medizinische Notwendigkeit sei nicht erwiesen. Es seien Kosten der Lebensführung (§ 20 EStG). Bf.: Er wiederholte seine bisherigen zum "Sport" gemachten Ausführungen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eine Verordnung liegt nicht vor. Es handelt sich um allgemeine, handelsübliche Waren. Ein Zusammenhang mit der Behinderung bzw. einer Erkrankung ist nicht zu erkennen. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen. Zu d. Teilposition VII.IV, € 631,99, Praxis K Behandlung | Datum | Betrag | Art | KM-Geld | GKK Ersatz | 02.06.2010 | 90,09 | Spirulina Verschreib. Dr. B und Hautpfl. Neu | 6,3 | | 13.04.2015 | 20,50 | Stevia wg Fructosintol. | 6,3 | | 05.08.2010 | 83,20 | Spirulina und Stevia | 6,3 | | 11.08.2010 | 32,95 | Selen lt. Verschr. Dr. H | 6,3 | | 16.09.2010 | 30,49 | Spirulina | 6,3 | | 30.09.2010 | 80,04 | Spirulina | 6,3 | | 30.09.2010 | 47,20 | Vitalux lt. Verschr. Dr. B | | | 19.08.2010 | 47,20 | Vitalux lt. Verschr. Dr. B | 6,3 | | 26.04.2010 | 5,95 | Hautpflegemittel Neurodermitis | 6,3 | | 16.09.2010 | 5,25 | Hautpflegemittel Neurodermitis | 6,3 | | 27.05.2010 | 22,80 | Lutamax lt. Verschreibung | 6,3 | | 17.08.2010 | 78,00 | Vitaminsupplement lt. Dr. S | 25,32 | FA: Die Aufwendungen für Spirulina und Stevia samt Fahrtkosten seine keine ag Bel, weil Lebensmittel (Stevia) bzw. Nahrungsergänzung, die auch mit Verordnung nicht abzugsfähig seien. Betreffend "11.08.2010, € 32,95, Selen lt. Verschr. Dr. H FK € 6,3" liege keine Verordnung vor, sondern nur eine Empfehlung des Arztes. Daher liege keine ag Bel vor. 30.09.2010, € 47,20, Vitalux lt. Verschr Dr. B, 19.08.2010, € 47,20, Vitalux lt. Verschr Dr. B, FK € 6,3, 27.05.2010, € 22,80, Lutamax lt. Verschreibung, FK € 6,3, seien eine ag Bel mit SB. Es liege eine ordnungsgemäße Verordnung des Arztes vor. Die Fahrt zu Dr. B werde berücksichtigt. 26.04.2010, € 5,95, Hautpflegemittel Neurodermitis, FK € 6,3 und 16.09.2010; € 5,25, Hautpflegemittel Neurodermitis, FK € 6,3: Diese seien keine ag Bel. Eine ärztliche Verordnung liege nicht vor (siehe auch S 11 RV/4100204/2013). 17.08.2010, € 78,00, Vitaminsupplement lt. Dr. S, FK € 25,32: Ein Abzug als ag Bel erfolge nicht. Es gebe eine Liste "Bedarfsmedikation". Eine ärztliche Verordnung sowie ein Einnahmeplan würden fehlen (siehe dazu auch S 16 RV/0339-K/08 und S. 11 RV/4100204/2013). Anstatt der der bisher als ag Bel ohne Selbstbehalt berücksichtigten € 631,99 wären nunmehr unter dieser Position € 129,80 (Anm. richtig € 136,10, weil Fahrtkosten Dr. B (€ 6,30) noch zu berücksichtigen sind) als ag Bel mit SB anzusetzen. Bf.: Zu "26.4.2010 € 5,95 und 16.9.2010" liege die ärztliche Verschreibung vor, siehe 13.5.1994 LKH Ort X, Dr. St., Neurodermitis-Therapie: Regelmäßige Pflege, Ölkühlcreme (Rezept ausgestellt). Bezüglich "17.8.2010 Vitaminsupplementierung Dr. S" verwies der Bf. auf Einnahmepläne. Im Übrigen verwies er auf die bisherigen Vorbringen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG teilt die Ansicht des Finanzamtes laut letzter Stellungnahme. Somit sind € 136,10 (lt. FA € 129,80 zuzüglich einer Fahrt zu Dr. B, die rechnerisch nicht einbezogen wurde) als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen. Analog zu 2009 werden die Aufwendungen für Selen von € 32,95 als ag Bel ohne SB anerkannt, mangels konkreten Nachweises jedoch nicht die dazugehörigen Fahrtkosten. Das BFG vermag bei den vielen Vorbringen und Unterlagen dem Bf. nicht zu folgen, dass für 2010 für die Vitaminsupplementierung konkrete Vorschreibungen und Einnahmepläne vorlagen. Zeitnahe Verschreibungen für die Hautpflegeprodukte liegen nicht vor. Bezüglich Stevia und Spirulina wird auf die bisherigen diesbezüglichen Ausführungen des BFG verwiesen. Zu e. Teilposition VII.V, € 385,20, Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest | Datum | Betrag | Art | KM-Geld | GKK Ersatz | 14.12.2010 | 0 | Attest Zahnmaterial Dr. S | 25,2 | | 16.12.2010 | 360 | Laborkosten Allergietest Labor Bremen | 0 | FA: Diese Aufwendungen sind eine ag Bel ohne SB. Sie stehen daher außer Streit. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG folgt der unstrittigen Ansicht der Parteien. Daher sind € 385,20 als ag Bel ohne SB zu berücksichtigen. Zu f. Teilposition VII.VI, € 126,17, Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel | Datum | Betrag | Art | KM-Geld | GKK Ersatz | 03.11.2010 | 46,5 | lt. Verschreibung Dr. A iZm Histamin- Fructoseintoleranz Allergie | 0 | | 1.12.2010 | 79,67 | lt. Verschreibung Dr. A iZm Histamin- Fructoseintoleranz Allergie | 0 | FA: Es verneint die ag Bel. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Konkrete Verordnungen legte der Bf. nicht vor. Ein behinderungsbedingter Zusammenhang ist daher nicht zu ersehen.Folglich liegen auch keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung vor. Zu g. Teilposition "VII.VII, € 203,43, Mehraufwand für allergiefrei Wasch- und Pflegeprodukte" | 02… | 125,55 | Savoderm Shampoo | | | 27.05.2010 | 19,90 | Oral-B Vitality C | 13,46 | | | 3,97 | Kontaktlinsen Mittel | 0 | | | 4,37 | Kontaktlinsen Mittel | 0 | | 15.05.2010 | 17,98 | Linsenmittel | 0 | | 06.05.2010 | 14,05 | Shampoo | 2,99 | | 19.10.2010 | 6,99 | Hautcreme | ??? | | | 4,49 | Weleda Zahncreme | 1,45 | | | 4,49 | Weleda Zahncreme | 1,45 | | | 4,49 | Weleda Zahncreme | 1,45 | | 11.12.2010 | 5,89 | Weleda Shampoo | 1,69 | | | 5,89 | Weleda Shampoo | 1,69 | | | 5,89 | Weleda Shampoo | 1,69 | | | 5,89 | Weleda Shampoo | 1,69 | | | 5,89 | Weleda Shampoo | 1,69 | | | 5,98 | Weleda Shampoo | 1,69 | | 21.12.2010 | 3,99 | Kukid. Zahnspangenreiniger | 1,73 | | 29.12.2010 | 5,49 | Linsenmittel | 0 | FA: Die Kontaktlinsenmittel sowie ein Kukidentreiniger für Zahnspangen (insgesamt € 35,80) seien eine ag Bel mit SB. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die Pflegeprodukte keine ag Bel. Es fehle an einer ärztlichen Verordnung. Bf.: Bezüglich der Empfehlung zu "Teil VII. VII " verwies er auf das Landesgericht Rheinland-Pfalz, wonach auch eine "Bescheinigung" reiche. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Linsenmittel und den Zahnspangenreinige von insgesamt € 35,80 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen sind. Analog zu den Vorjahren werden die Aufwendungen für die Hautpflegeprodukte nicht als ag Bel in Abzug gebracht. Die Besorgungsfahrten sind mangels eines Nachweises nicht abzugsfähig. Zusammenfassend darf festgehalten werden: Dem Bf. steht für das Kind im Jahr 2010 laut Erkenntnis eine ag Bel ohne SB in Höhe von € 801,86 (anstatt der im angefochtenen Erstbescheid in Höhe von € 1.143,36) zu. In diesem Punkt ist daher der Einkommensteuerbescheid 2010 zum Nachteil des Bf. abzuändern. Aus Krankheitskosten des Kindes ist dem Bf. laut Erkenntnis eine ag Bel mit SB in Höhe von € 453,97 zu gewähren. Im Einkommensteuerbescheid ist eine ag Bel mit SB in Höhe von € 258,34 erklärungsgemäß erfasst, bestehend aus den Wiedereinstiegskosten für die Ehegattin (€ 197,58) und € 60,76 für Krankheitskosten. Wie nachfolgend noch festgehalten, sind die Wiedereinstiegskosten keine ag Bel. des Bf. Die ag Bel mit SB laut Erkenntnis beträgt daher nunmehr € 514,73, d. s. die der Höhe nach unstrittigen € 60,76 laut Erklärung zuzgl. € 453,97. C.2. PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSWÄRTIGE BERUFSAUSBILDUNG DES KINDES: In der Einkommensteuererklärung 2010 machte der Bf. den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung des Kindes für sechs Monate geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2010 berücksichtigte das Finanzamt € 330,00 für drei Monate. Im Beschwerdeverfahren begehrt der Bf. den pauschalen Freibetrag für sechs Monate, weil der Heimplatz schon für die Vormonate zu zahlen gewesen sei und sein Kind auch im Rahmen des Praktikums dort gewohnt hat. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Unstrittig ist, dass die auswärtige Berufsausbildung im Oktober 2010 begonnen hat. Die Praktika des Kindes in den Sommermonaten haben unzweifelhaft der Berufsfindung gedient, jedoch noch nicht der Berufsausbildung. Das Gesetz sieht keine Gewärung des Pauschbetrages für den Fall vor, dass allfällige Kosten (für ein Heim) auch schon für die Sommermonate zu zahlen sind. Demzufolge war der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur für drei Monate zu gewähren und das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen. C.3. KINDERBETREUUNGSKOSTEN bis € 2.300,00: Bezüglich des Hinweises des Bf. in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 auf die Möglichkeit, für Feriencamps, etc., Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 geltend machen zu können, ist Folgendes festzuhalten: Das 1991 geborene Kind war zu Beginn des Jahres 2010 über 18 Jahre alt. Eine erhöhte Familienbeihilfe wurde für das Kind nicht bezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Da Kinderbetreuungskosten nur für Kinder abzugsfähig sind, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 34 Abs. 9 Z. 2 EStG 1988), können hier keine Kinderbetreuungskosten Berücksichtigung finden. C.4. PAUSCHALER FREIBETRAG FÜR DAS EIGENE KFZ WEGEN BEHINDERUNG: In der Einkommensteuererklärung 2010 war bei dem diesbezüglichen Freibetrag ein "ja" sowohl beim Bf. als auch seiner Ehegattin angekreuzt. Der Bf. wies darauf hin, dass die Überprüfung der betrieblichen Lenkerberechtigung der Klasse C/C1 für Dienstnehmer über 60 Jahre verlangt worden, also rein beruflich veranlasst gewesen sei. Laut Finanzamt seien die in der beigelegten Aufstellung Teil X enthaltene Position für "Führerscheinprüfung LKW (€ 45,00)" beim Bf. als Werbungskosten zu berücksichtigen, da er 2010 noch aktiv tätig gewesen sei. Die Gattin des Bf. sei nicht berufstätig, so dass sich für sie keine Notwendigkeit einer Berücksichtigung ergäbe, ebenso wenig beim Kind. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Aufwendungen für die Überprüfung der betrieblichen Lenkerberechtigung (€ 45,00) sind beim vorliegenden Sachverhalt vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten, stellen jedoch keine ag Bel dar. Sie überschreiten jedoch nicht den Pauschbetrag (€ 132,00). C.5. SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN (€ 197,58): Der Bf. machte "Werbungskosten für Partner" (€ 197,58) als sonstige ag Bel geltend. Es handle sich um Aufwendungen für den Wiedereinstieg der Ehegattin. Nach Ansicht des Finanzamtes seien - € 12,60 für Fahrten der Gattin zum AMS keine Kosten der Heilbehandlung, bei - € 184,98 handle es sich um Porto (kein Aufwand für Heilbehandlung), Führerscheinprüfung des Bf., sowie die Erweiterung der Festplatte (die nicht beruflich veranlasst sei). Im Beschwerdeverfahren begehrt der Bf. die Aufwendungen für den Wiedereinstieg der einkommensschwachen Ehegattin. Das Finanzamt verneint den Abzug. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Aufwendungen sind jedenfalls keine unmittelbaren Kosten aus der Behinderung des Kindes. Zumal viele Paare in der Situation sind, dass die Partner(innen) wieder in das Berufsleben einsteigen möchten, wenn die Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung nicht mehr (in vollem Ausmaß) zu versorgen sind, fehlt es hier an der Außergewöhnlichkeit einer ag Bel. Der Bf. hat bezüglich der Ausführungen des Finanzamtes zu den weiteren, in den €197,58 enthaltenen Teilbeträgen (Festplatte, Aufwendungen für Führerschein) nicht widersprochen. Das Begehren ist daher als unbegründet abzuweisen und sind die im Einkommensteuerbescheid 2010 als ag Bel mit SB angesetzten € 197,58 nicht mehr zum Abzug zuzulassen. Zu den Ersuchen um "mündliche Erörterung": In den ins Treffen geführten Ersuchen um "mündliche Erörterung" in den Vorlageanträgen 2008 und 2009 erblickt das BFG keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, sondern auf Durchführung eines im Ermessen der Richterin stehenden Erörterungstermins. Begründet wird dies wie folgt: Der VwGH erblickte in einem Antrag auf "Verhandlung" einen Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. VwGH vom 10.3.2016, Ra 2015/15/0041). Ein Antrag auf "Verhandlung" liegt hier nicht vor. In den Vorverfahren erfolgten "mündliche Erörterungen" in Form von Besprechungen zwischen der Richterin und den Parteien. In den noch zu beurteilenden Beschwerden der Folgejahre hat der Bf. unter Zitierung der § § 272 und 274 BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt. Die Richterin hat dem Bf. in einem umfangreichen Vorhalteverfahren die letztgültigen Standpunkte des Finanzamtes mitgeteilt, wozu er sich auch entsprechend geäußert hat. In Anbetracht der Ausführungen in den Schriftsätzen und des vorliegenden Akteninhalts erachtete die Richterin weder die Abhaltung eines Erörterungstermins noch einer mündlichen Verhandlung für erforderlich. Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vielzahl der Beschwerdepunkte wurde im Rahmen der Beweiswürdigung (Vorhandensein von nachvollziehbaren Nachweisen) gelöst (z. B. Fahrtkosten, Vorhandensein von Verordnungen). Die Beurteilung der Aufwendungen für alternative (Heil)mittel und Behandlungen orientierte sich auch an den Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom 30.3.2022, Ro 2020/13/0008. Bei den Sport- und Musikaktivitäten sowie Summerschool, etc. orientierte sich das BFG zudem an den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014, 2012/15/0136. Die Aufwendungen für die Aktivitäten der Gattin des Bf. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Selbsthilfegrupppen sowie den Wiedereinstieg erfolgten an den allgemeinen. an nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung bzw. an ag Bel gestellten Kriterien. Die Entscheidung betreffend die Werbungskosten sowie den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung und die Kinderbetreuungskosten ergibt sich aus dem unstrittigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: Beilagen A bis H 3 Berechnungsblätter (E (ANV) 2008 bis 2010) Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100524/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100524.2017
Stammnummer
138525
Gültig
28.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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