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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100524/2017

Außergewöhnliche Belastung aus der Behinderung des Kindes Höhe des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung Pauschaler Freibetrag für das auswärtige Studium des Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100524/2017vom 28.10.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über a. die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 vom 4. Dezember 2015 b. die Beschwerde vom 3. September 2015 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom 21. August 2015 c. die Beschwerde vom 4. Jänner 2017 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 vom 6. Dezember 2016, alle Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Nachteil des Bf. abgeändert. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2010 zum Nachteil des Bf. abgeändert. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde. Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung (BVE) den Vorlageantrag ein. Vor dem BFG kam es zu einem ergänzenden Vorhalteverfahren mit umfangreichen Schriftsätzen. Nachfolgend werden die wesentlichen Positionen der Parteien zu den Beschwerdepunkten (soweit als möglich, zusammengefasst) festgehalten. Die zu den einzelnen Beschwerdepunkten zu mehreren Jahren gemachten Vorbringen werden - sofern es sich um gleich lautende Vorbringen handelt - im jeweils ersten Beschwerdejahr angeführt. Vorauszuschicken ist, dass der Bf. alle von ihm geltend gemachten nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Behinderung des 1991 geborenen Kindes als außergewöhnliche Belastung (ag Bel) ohne Selbstbehalt (ohne SB) anerkannt haben möchte. Sofern zu einzelnen Punkten dieser Position nicht die Vorbringen des Bf. explizit angeführt sind, ist - ohne es zu jedem Punkt festzuhalten - vom Begehren auf eine ag Bel ohne SB auszugehen. Sein grundsätzliches Hauptargument ist, dass diese Aufwendungen für ein gesundes Kind nicht angefallen wären. A. EINKOMMENSTEUER 2008 A.1. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG MIT SELBSTBEHALT: Die vom Bf. in der Erklärung geltend gemachten Krankheitskosten (2008 € 819,51) veranlagte das Finanzamt im Erstbescheid erklärungsgemäß. Der Selbstbehalt wurde nicht überschritten. A.2. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG OHNE SELBSTBEHALT: Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten: A.2.1. Katastrophenschaden (2008 ) In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Bf. Aufwendungen für "Katastrophenschaden" € (644,00) geltend, die das Finanzamt mangels entsprechender Nachweise im Einkommensteuerbescheid 2008 und in der BVE verwehrte. Im Vorlageantrag begehrte der Bf. die Schäden aus dem Sturmtief "Paula" iHv € 3.908,69. Er habe bei der Versicherung einen Schaden von € 3.467,27 geltend gemacht, sie habe für die Malerarbeiten an den Sprossenfenstern € 1.000,00 übernommen. Die Wasseranlage habe aufgrund der Schäden durch entwurzelte Bäume saniert bzw. erweitert werden müssen. In der Stellungnahme vom 12.07.2021 rechnete das Finanzamt 50% des geltend gemachten Betrages (€ 3.908,69) der Sanierung/Erweiterung der Wasseranlage zu und 50% den Schäden aus dem Sturmtief. Es gelangte in seiner Berechnung (Beilage A zu diesem Erkenntnis) zum Ergebnis, dass nach Abzug der Versicherungsentschädigung keine ag Bel verbliebe, weil nur ein Kostenvoranschlag, aber keine Rechnung vorliege. Dem hielt der Bf. entgegen, dass die Erhöhung des Wasserbehälters mittels Ringen notwendig gewesen sei, um beim nächsten Unwetter Bachüberlauf-Gefahr und damit das Eindringen des Wassers in Behälter zu minimieren. Davon profitiere ausschließlich die Gemeinde, denn sie müsse Wasser zuliefern, weil sie trotz eines Antrages bis heute keinen Gemeindewasseranschluss hergestellt habe. Die Kosten für die Wasseranlage von € 822,00 seien somit eine ag Bel ohne SB. Die Versicherung habe einen Anteil von € 1.000,00 der Kosten für Fenster etc. getragen. Originalrechnungsbelege seien an sie gegangen, der Bf. habe nur die Kostenvoranschläge. Die sonstigen Beträge für Schäden seien nicht versichert, sie seien "laut Gesetz nicht erstattungsfähig" gekennzeichnet und nicht Inhalt des vom Bf. aufgewendeten Betrages (€ 2.908,50). Die Fahrtkosten seien entstanden, weil das Finanzamt erstinstanzlich eine "Vorlage einer Niederschrift der Schadenserhebung" als Voraussetzung für eine Anerkennung verlangt habe. Dafür seien diverse Behördengänge erforderlich gewesen. Er verwies auf einen Vorhalt mit seiner Beantwortung aus dem Jahr 2015. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als ag Bel abgezogen werden. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt seine Ansicht nachvollziehbar in der Berechnung Beilage A dargetan. Es wäre am Bf. gelegen, die Bezahlung der Aufwendungen durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise zu dokumentieren. Trotz des Hinweises, dass nur Kostenvoranschläge vorliegen, hat der Bf. keine Rechnungen beigebracht. Ebenso hat der Bf. die Schätzung des Finanzamtes nicht entkräftet, dass auf die Sanierung/Erweiterung der Anlage ein Anteil von 50% entfallen wäre. Es gibt auch keine Nachweise, aus denen zu ersehen wäre, welche konkreten Schäden die Versicherung deckte. Daher ist für das BFG nicht nachvollziehbar, dass dem Bf. nach der Erstattung durch die Versicherung noch ungedeckte Kosten verblieben sind. Fahrtkosten für im Jahr 2015 zurückgelegte Fahrten sind - zumal nicht 2009 verausgabt - im Jahr 2009 nicht abzusetzen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. A.2.2. AG BEL AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES, geb. 1991 A.2.2.1 HÖHE DES PAUSCHALEN FREIBETRAGES (50% statt 30%) Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2008 den in der Erklärung 2008 ausgewiesenen pauschalen Freibetrag für die Behinderung des Kindes (€ 75,00) bei einer erklärten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30%. In der Beschwerde begehrte der Bf. unter Bezugnahme auf UFS vom 07.09.2012, RV/0969-G/2011, einen pauschalen Freibetrag für eine MdE von 50% (€ 243,00). Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sei bei Zöliakie jedenfalls auch ohne Biopsie die MdE in Höhe von 50% zuzusprechen. Das Finanzamt wies das Begehren in der BVE ab. Es liegen folgende Unterlagen zur Behinderung des Kindes vor: Beim Bundessozialamt (BSA) war dem Kind laut Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Jahre 2005 und 2006 eine 20%-ige MdE bescheinigt worden. Ein Antrag der Kindesmutter vom 25.02.2005 auf rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind wurde mit Berufungsentscheidung (BE) des UFS vom 24.01.2007, RV/0311-K/05, als unbegründet abgewiesen (darin sind die Gutachten des BSA aus 2005 und 2006 enthalten). Aufgrund der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11.03.2008 wurde für das Kind des Bf. nach der für das Jahr 2008 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (in weiterer Folge "Richtsatz-Verordnung" oder "RS-VO"), eine MdE von 30% festgestellt. Auszugsweise festgehalten, heißt es im Bescheid des BSA vom 03.11.2008 bzw. dem Beiblatt wie folgt: "Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden: Art der Gesundheitsschädigung: Asthma bronchiale mit Medikamenten-, Chemieallergien auf Formal und Glutaraldehyd Richtsatzposition: III a 285 MdE: 20 v. H. Multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion, Neurodermitis seit 2001 Richtsatzposition: III d 355 MdE: 20 v. H. Der Grad der Behinderung ist mit 30 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Pkt. 2 durch die Gesundheitsschädigung unter Pkt. 1 um eine Stufe gesteigert wird, da sich auf Grund der multiplen Allergien auch ein Asthma entwickelt hat." Vermerk auf der Bescheinigung: "Diäteintragung D1: Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 303/1996 liegt seit 2001 vor." Der erste Teilstrich umfasst die Diäten für "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids". Das Schreiben Dris. S. vom 07.05.2008 (Beilage B zum Erkenntnis). Am 09.07.2013 erhielt das Kind des Bf. einen Allergiepass (Überempfindlichkeit gegen Allergie auf Hausstaubmilbe, Katzenallergene, Pilzsporen, Verdacht auf Histaminintoleranz, INCI: Formaldehyde, DOOO4Z, Formaldehyd". Bestätigung der Landesstellenleiterin des Sozialministeriumservice ("SMS") vom 9.12.2016, in dem bestätigt wird, dass "beim Kind eine Zöliakie gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 (D1) seit dem Jahr 2001 vorliegt." Es sei noch ein Antrag auf Erhöhung der Familienbeihilfe für das Kind beim BFG anhängig. Der Behinderungsgrad sei zu erhöhen, siehe auch Prof. Widhalm in Entscheidungen des BVG, sowie die Ausführungen zu Folgeschäden der Zöliakie beinhaltende Gutachten von zwei Gutachtern. Die Mitteilung der Richterin, dass laut Ihrer Auskunft bei der Leiterin des ärztlichen Dienstes beim SMS 2008 für die Feststellung einer Zöliakie eine Biopsie und Blut-Befunde notwendig gewesen wären, qualifizierte der Bf. als Mangelauskunft. Die Gutachterin Dr. Christa Kuderner in einer BVG Entscheidung bestätige, dass 2008 bereits ausreichende Befundmöglichkeiten für die angeborene Autoimmunerkrankung Zöliakie vorgelegen seien und die Biopsie nicht mehr notwendig gewesen sei. Dass in Bundesland 1 ("Bundesland 1") die Biopsie erforderlich gewesen wäre, würde bedeuten, dass im Bundesland 1 andere Behinderteneinschätzungsgesetze bestanden hätten. Er verwies auf die Bestätigung des SMS vom 9.12.2016. Die Auskunft des SMS, dass die Diät D1 keinen Rückschluss auf gesicherte Zöliakie darstelle, stehe der "Rechtsvorschrift für Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Fassung vom 3.7.2022" entgegen. Dass eventuell die D1-Eintragung lt. Meinung des SMS auf der Fruktoseintoleranz basieren würde, wäre schon möglich, aber auch dann wäre die erhöhte Kinderbeihilfe zuzugestehen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Im Jahr 2008 galt die Richtsatzverordnung. Für das Kind wurde 2008 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Das SMS bestätigte für 2008 bis 2010 den Behinderungsgrad von 30% und die o. a. Erkrankungen des Kindes. Für 2008 bis 2010 ist die Diät D1 bestätigt. Eine Biopsie zur Feststellung der Zöliakie hat es nicht gegeben. Die Zöliakie wird nicht als für den Grad der Behinderung maßgebender Wertbestimmungsfaktor - wie z. B. das Astma bronchiale - angeführt. In seinem Schreiben vom 7.5.2008 äußerte Dr. S (in weiterer Folge "Dr. S") den "Verdacht auf Zöliakie". Rechtliche Beurteilung: Hat der Steuerpflichtige ag Bel bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird (TS 2), und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, … Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist nach TS 3 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. … (3) Es wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34%ein Freibetrag von € 75,00, …, 45% bis 54% ein Freibetrag von € 243,00 ….. Bei den außergewöhnlichen Belastungen hat die Beurteilung der Aufwendungen ausschließlich nach den Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen (VwGH 13.12.95, 93/13/0272) [Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34,Rz. 10]. Das BFG vertritt wiederholt die Ansicht, dass im Regelfall das SMS für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständig ist und die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes nicht ausreicht [vgl. Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 35, Rz. 7, und die dort zitierte Judikatur]. Das SMS hat im gegenständlichen Fall die MdE von 30% - ohne Anführung der Zöliakie - festgestellt. In der für die Jahre 2008 und 2009 maßgeblichen Richtsatz-Verordnung war die Zöliakie nicht definitiv angeführt. Die Beschwerden des Kindes führten zur Einstufung unter die "Position III d. 355". Unter "Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose" fallen folgende Positionen: "355. Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare Schleimhautveränderungen 0-20 356. Chronische Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost 30-40 357. Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen 50-70 358. Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen und schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes 80-100" Der vom Bf. genannten Entscheidung des UFS vom 07.09.2012, RV/0969-G/2011, lag die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (in weiterer Folge "Einschätzungsverordnung"), BGBl II Nr. 261/2010, zugrunde. Diese sieht unter der Position 07.04.06 Folgendes vor: "Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen 50-60 % 50 %: Diagnostisch gesicherte Zöliakie bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes Ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes." Für 2008 und 2009 ist auf die Verhältnisse dieser beiden Jahre abzustellen. In diesen beiden Jahren galt die Einstufung nach der Richtsatzverordnung, Position III d. 355, mit den dort festgehaltenen Beschwerden. Die erst ab 2010 geltende Regelung in der Einschätzungsverordnung bei "diagnostisch gesicherter Zöliakie" kann nicht auf die Jahre 2008 und 2009 rückprojiziert werden. Daher ist aus der die den Geltungsbereich der Einschätzungsverordnung betreffenden Entscheidung des UFS vom 07.09.2012, RV/0969-G/2011, für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen. Streitpunkt war im dortigen Verfahren im Wesentlichen die Frage, mit welchen Untersuchungsmöglichkeiten eine Zöliakie "diagnostisch gesichert" festzustellen war. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Biopsie erforderlich war oder nicht. Bei der vom Ärztlichen Dienst im Jahr 2008 getroffenen Feststellungen und der Geltung der Richtsatzverordnung ist es dem BFG verwehrt, von sich aus eine MdE von 50% zuzusprechen. Hätten im Zeitpunkt der Untersuchung die (Darm)Beschwerden - oder allenfalls auch das Asthma bronchiale - ein Ausmaß der MdE von 50% erreicht, hätte es hiezu entsprechender Feststellungen des Ärztlichen Dienstes bedurft. Unzweifelhaft ist die Gewährung einer Diät (D1) mit dem Zweck der Linderung oder Besserung von Beschwerden sinnvoll und geboten, dies aber auch bei leichten Beschwerden. Aus der Bestätigung über das Zustehen der Diät D1 kann für das BFG unter Berücksichtigung der für das Jahr 2008 und 2009 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die zuständige Stelle auf Basis der Richtsatz-Verordnung nicht der Schluss gezogen werden, dass 2008 und 2009 im Zuge der Veranlagung eine 50%-ige MdE zugrunde zu legen wäre. Nach all dem Gesagten kann dem Begehren, den pauschalen Freibetrag mit 50% anstatt 30% festzusetzen, nicht nachgekommen werden. A.2.2.2 FREIBETRAG FÜR DIÄT, € 840,00): Das Finanzamt beantragt die Stattgabe des diesbezüglichen Begehrens. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG hat keine Anhaltspunkte, von einer stattgebenden Erledigung abzugehen. Der Freibetrag in Höhe von € 840,00 ist daher zu gewähren. A.2.2.3 NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES In der Einkommensteuererklärung 2008 begehrte der Bf. € 4.095,00 als ag Bel ohne SB. Das Finanzamt gewährte hiefür im Einkommensteuerbescheid 2008 und in der BVE unter Hinweis auf die Vorverfahren UFS vom 24.05.2011, GZ. RV/0339-K/08, sowie BFG vom 20.5.2015, RV/4100204/2013, diverse Aufwendungen von insgesamt € 598,28. Es dürfen vorerst die vom Bf. im Beschwerdeverfahren (vor dem BFG) gemachten und eine Vielzahl von Beschwerdepunkten betreffenden allgemeinen Ausführungen festgehalten werden: Laut Bf. sei in Deutschland die Erweiserbringung gelockert. In Österreich negiere das Finanzamt Arztbriefe und die Bedarfsmedikamentenliste. Er verwies auf: BFH-udikatur und Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz betreffend die gelockerte Beweiserbringung, zur Sanierung von durch Formaldehyd verseuchten Möbeln (Irrelevanz des Gegenwertes) sowie betreffend ärztlich verordnete Vitamine, Mikronährstoffe. VwGH vom 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, zu Prozesskosten als ag Bel. Wartungserlass 2012, zum Anlassfall VwGH 2007/15/0309, vom 20.5.2010, betreffend Fahrtkosten bei behinderungsbedingten Aufwendungen. Diese Einschätzung würden vor allem die komplementär medizinischen Verordnungen durch Wahl- oder Kassenmediziner betreffen, welche in der Schweiz per Volksbefragung seit 2009 zum kassenfinanzierten Gesundheitssystem gehören und in der BRD sogar von Heilpraktikern verordnete kassenfinanziert seien. Das Finanzamt verneine selbst Verordnungen der Ärzte für die behinderungsbedingten Folgen, welche Bestandteil des BEH-Einschätzungsverfahrens 2005 (UFSK RV/0311-K/05 vom 24.1.2007) gewesen seien und worauf das Finanzamt auch Bezug nehme. Wartungserlass 2020 Heilpraktiker 902b sowie BFG vom 17.11.2016, RV/7104331/2016, und UFS vom 18.5.2010, RV/3674-W/09, betreffend Mal-, Musik- und Physiotherapie. Diverse Zeitungsartikel und Internetseiten. Das Finanzamt verwehre den Abzug von alternativmedizinischen Medikamenten, Hilfsmitteln, etc. (auch zu Vitamin D und Selen), weil nur eine Empfehlung vorliege. Nach BFG vom 11.2.2021, RV/7105576/2018, sei für den Nachweis der Zwangsläufigkeit im Falle alternativmedizinischer Produkte und Behandlungen oder Vitaminpräparate und Nahrungsmittelergänzungen die ärztliche Verordnung erforderlich, siehe auch BFG vom 12.12.2019, RV/7104441/2019. Nach VwGH vom 30.3.2022, Ro 2020/13/0008, seien Alternativtherapien, die im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humangenetikers empfohlen werden, der über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, als medizinisch indiziert anzusehen. Im Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2017, Ro 2015/13/0023, betreffend Bulimie würden alle Folgen der Krankheit als Krankheitskosten Anerkennung finden. Zum VwGH vom 20.5.2010, 2007/15/0309, führte er aus, dass aufgrund des Chancengleichheitsgebots auf die spezifische Situation der von Zöliakie betroffenen Jugendlichen eingegangen werden müsse, wie in vielen Zöliakie-Gutachten von Prof. Dr. Widhalm in BVG-Verfahren. Es sei hier auch keine Gutachterbefragung durchgeführt worden (s. OGH vom 31.3.2020, 3Ob243/19k, betreffend Legasthenie, sowie das VwGH-Erkenntnis betreffend Bulimie). Das Bundesfinanzgericht hätte auch die Möglichkeit einer Schätzung gehabt, vgl. VwGH vom 27.2.2008, 2004/13/0116. Prof. Widhalm habe die Zöliakie-Diät-Kosten beim BVG vom 10.7.2017 für 2009 mit € 170,00 und € 200,00 pro Monat beziffert und festgehalten, dass die Diätpauschale von € 840,00 pro Jahr seit 30 Jahren nicht angepasst worden sei. Das Finanzamt gehe von falschen Annahmen aus und fordere immer wieder neue Rezepte für gleiche Hilfsmittel bei gleicher Krankheit. Hilfsmittel und Alternativmedizin würden der täglichen Lebensführung zugeordnet, Kilometergelder nicht anerkannt, Supplementierungen als Nahrungsmittelergänzung bezeichnet, ohne auf die Stoffgruppen einzugehen oder die übermittelten Dauer-Rezepte und Bedarfsmedikationsliste der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des BFH vom 29.3.2012, VI R21/11, würde bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die einmalige Vorlage einer Verordnung reichen. Bei einem Allergiker und immungeschwächten chronisch Kranken (IgA-Mangel) könne - anders als bei chronisch Kranken - nicht bis zum Lebensmitteleinkauf gewartet werden, um dann die notwendigen, vom Wahlarzt mittels Dauerrezepten oder telefonisch verordnetet Medikamente zu besorgen. Die Infektion könne sich extrem schnell ausbreiten und verfestigen (Blutvergiftungs-Superinfektionsgefahr). Seit Corona würden mit dem Arzt Medikationen besprochen, ohne die Notwendigkeit eines Behandlungsplans und ohne persönliches Erscheinen (siehe Elga-Information, Urteil des Finanzgerichtes vom 4.7.2018, wonach ein knappes Attest für die Abzugsfähigkeit nicht anerkannter Heilmethoden ausreiche, Unverträglichkeit von Medikamenten lt. einer Analyse vom 13.5.2009). Vitamin C (Mel-C) könne sein Kind wegen der Sulfite nicht nehmen. Es müsse ständig vom Apotheker die Unverträglichkeit geprüft werden. Man benötige oft ein anderes Rezept (vom Wahlarzt). Viele austherapierte chronisch kranke Allergiker würden zu Heilpraktikern/Energetikern nach Deutschland ausweichen, was sie zur Einreichung beim Finanzamt ohne Rezept und ohne Selbstbehalt befuge. Der Bf. verwies zu einzelnen Punkten noch auf eine Vielzahl von Internetquellen. Die Kosten seien behinderungsbedingt zwangsläufig erwachsen, siehe Arztbrief der Praxis K vom 7.5.2008 und vom 14.12.2010 betreffend unverträgliche Zahnmaterialien. Diese seien relevant für den Berufswunsch (Zahnarzt), Berufsalternativen (außer Musikschullehrer) und Praktika. Gleiches gelte für den SHG Neurodermitisaufwand, weil diese Kosten nicht entstanden wären, wäre eine schulmedizinische Austestung im Krankenhaus bzw. Behandlung möglich gewesen. Erst durch Komplementärmedizinvorträge hätten sie von alternativen Behandlungsmethoden erfahren, welche dann auch erfolgreich gewesen seien und eine Besserung gebracht hätten. Sport sei wegen dem Osteoporosebefund der Gonarthralgie und des Cervikalsyndroms (wegen zweimaliger Nabelschnurhalsumwickelung, Sichelfuß links, Haltungsschwäche) indiziert. Physiotherapie sei alimentär notwendig, mehrere Mediziner hätten dies immer wieder in Aufklärungsgesprächen dem Kind beigebracht. Bei Erwachsenen sei mittlerweile die Gesundheitsförderung und Impfung steuerfrei. Bei dem im Wachstum befindlichen Kind soll - obwohl Sport jeder Art und Physiotherapie wegen der Behinderung als Therapie vom Amtsarzt (damals zuständig für die Behinderungseinschätzung) als notwendig bestätigt worden sei (Orthopädin 29.10.2013, Wahlarzt 10.10.2006, wegen Osteoporose (19.7.2007) und D-Zentrum, in weiterer Folge "D-Zentrum" (11.2.2009) - als erfolgreiche und Verbesserung der Lungen- und Knieleistung und Knieschmerzen bringende Maßnahme nicht steuerfrei sein. Der Bf. verwies u. a. auf BFG vom 16.5.2017, RV/5101346/2016, "Steuerzuckerln für Mitarbeiter betreffend Gesundheitsförderung, BFH vom 14.4.2015, VI R 89/13, (Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer Diät sind Krankheitskosten), BFH VI R17/09 bezüglich der Kosten für die Begleitung eines Kindes zu entsprechenden Therapien, Internetseiten betreffend Schmerzen-Training gegen chronische Schmerzen, die Steuerreform 2015/2016, wonach Sport als Gesundheitsförderung steuerlich absetzbar sei. Rechtliche Grundlagen für die nachfolgenden Beschwerdepunkte der Jahre 2008 bis 2010 Es werden nun vorweg die rechtlichen Grundlagen für die begehrten ag Bel aus der Behinderung für die Jahre 2008 bis 2010 festgehalten. Die konkrete rechtliche Beurteilung erfolgt dann beim jeweiligen Beschwerdepunkt: Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%. … Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt ... Folgende Aufwendungen können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: .. -Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) [TS 4]. -Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (TS 5). Die für die hier maßgebliche Beurteilung relevanten Teile des § 35 EStG 1988 sind unter Pkt. A.2.2.1 festgehalten. In der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastunge, BGBl. Nr. 303/1996, heißt es u. a. wie folgt: Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet: § 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) (TS 1) oder… - bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird (TS 3), so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro (Teilstrich 1) pro Kalendermonat zu berücksichtigen. … § 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. (2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen. § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie erwachsen aus tatsächlichen bzw. bei Unterhaltsverpflichteten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig . .. . Die Kosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw. betreuung typischerweise verbunden sein; es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen, d. h. zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden. Deshalb sind auch die (geschätzten) Kosten des Mehraufwands für Lebensmittel aufgrund einer Ess-Brech-Sucht (Bulimie) als agB (mit Selbstbehalt) abzugsfähig, die Belastung ist aber nur dann zwangsläufig, wenn sich der StPfl auch einer Heilbehandlung unterzieht. Keine agB sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit; für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (UFS 24.5.11, RV/0462-L/11; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); zur Vorbeugung; für zahnmedizinische Prophylaxe; für prophylaktische Schutzimpfungen sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können. Der Begriff der "Krankheitskosten" ist weit auszulegen. Erfasst sind mE auch "Vorsorgeuntersuchungen" nach einer Krebsoperation (aA UFS 19.10.11, RV/0155-W/11). Abzugsfähig sind Aufwendungen für (1) Arzt und Krankenhaus; (2) Medikamente, einschließlich "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate; bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde; ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate; ggf auch noch nicht zugelassene Medikamente; (3) Heilbehelfe und Hilfsmittel, zB ein Spezialbett; (4) Zahngold (die Gegenwerttheorie ist nicht anzuwenden; (5) ärztlich verordnete Diät; … (7) Fahrten zum Arzt; ins Krankenhaus oder zur Therapie; uU Gruppentherapie - und zwar auch dann, wenn der Ehepartner den StPfl chauffiert und dafür vom StPfl das amtliche Kilometergeld erhält; ggf samt Verpflegungsmehraufwand; … (10) Behandlungsbeiträge einschließlich Akupunktur(massagen) und Psychotherapie … Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für …kosmetische Produkte uÄ… (10) den Besuch von Fitness-Studios; (11) Infrarotwärmekabinen uÄ; … (Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34, II. ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz. 90, "Krankheitskosten", sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur). Aufwendungen zur Linderung bzw. Heilung sind als Krankheitskosten (s dort) absetzbar. Wohnungsumbauten, neue Einrichtungs- und Hausratsgegenstände sowie Fußbodenbeläge etc sind nur soweit nicht abzugsfähig, als "bloße Vermögensumschichtung" vorliegt (Gegenwerttheorie, LStR 886 )…. (Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 34, II. ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz 90, "Allergie", sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur). Zu den Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung: Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (UFS 26.11.07, RV/0986-W/07; BFG 3.12.15, RV/4100322/2013 Glaubhaftmachung genügt nicht). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd § 4 sind Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (LStR 850). Der Begriff kann iSd § 154 ASVG verstanden werden. Zu den Hilfsmitteln … Weitere Beispiele sind u.a. Brillen, Kontaktlinsen. Um kein Hilfsmittel handelt es sich idR bei einem Gut, das sich von einem handelsüblichen Gebrauchsgegenstand nicht unterscheidet und für jedermann nutzbar ist, es sei denn, dass es behinderungsspezifisch einsetzbar ist. Abgelehnt daher: Hometrainer (UFS 20.3.08, RV/0289-G/06); Gymnastikmatte (BFG 25.8.21, RV/5100294/2021). Kosten der Heilbehandlung (s LStR 851 sowie § 34 Rz 90 "Krankheitskosten") sind Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien … Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen …. Krankheitskosten aufgrund nachgewiesener Folgeerkrankungen einer Behinderung sind ebenfalls ohne Abzug eines Selbstbehalts zu berücksichtigen (… eines ärztlich verordneten und überwachten Fitnessstudiobesuches, … einer Mal-, Musik- und Physiotherapie eines schwer sehbehinderten Kindes), der Behandlung von Nebenwirkungen von behinderungsbedingt eingenommenen Medikamenten sowie von mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Zahnbehandlungskosten, … Kostenersätze sind in Abzug zu bringen, ebenso eine Haushaltsersparnis. Keine Kosten der Heilbehandlung bilden Aufwendungen für Körperpflege, die auch bei gesunden Personen anfallen (BFG 23.6.21, RV/7104444/2019 Fußpflege; 23.2.21, RV/7100185/2021 Nagelpflegeprodukte), … (siehe Peyerl in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 35, Rz. 25 ff., sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur). Folgende Befunde, Verschreibungen liegen vor: Der oben angeführte Bescheid betreffend die Feststellung der MdE von 30% Schreiben des Dr. P (in weiterer Folge "Dr. P") vom 19.07.2007, in dem dieser eine "Osteoporose" diagnostizierte. Als "Therapie" wurde empfohlen "den Beginn einer Bisphorsphorattherapie, Kalziumreiche Ernährung. Eine Medikation von Kalzium und Vitamin D ist angezeigt. Kontrolle der Osteodensitometrie." Die Bedarfsmedikationsliste Dris. S (siehe Beilage C zum Erkenntnis). In dieser ist u. a. zu Selen "Mangelbefund", Vitamin D "Mangelbefund", Padma "Infekten", Plana Cistrosa Kraut Tee" kein Grund Lutein 10mg "Augenverschlechterung, Sehstörung" Mukokhl Augentropfen D "Augenbeschwerden" Darmbakterien Omni Biolife "Verdauungsbeschwerden wegen Gluten-Fructose-Histamin/Milchintoleranz" Spirulina "Mangelbehebung - Abdeckung von erhöhtem Energiebedarf" Oleovit-Augensalbe "Bindehautentzündung" angeführt. Befund Dr. Px (In weiterer Folge "Dr. Px") vom 22.01.2009, der einen Mangelzustand an Selen und "Vitamine 25-CH-Cholecalciferol" (Anm.: Vitamin D, das für den Kalziumspiegel und den Knochenaufbau wichtig ist) ausweist. Kalzium, Magnesium, Zink, Kupfer, Mangan waren im Normbereich. Schreiben von D-Zentrum vom 11.2.2009 an den Patienten. Darin wird empfohlen, eine kalziumreiche Ernährung bzw. eine Medikation mit 500mg täglich, wobei auf laktosefreie Medikation zu achten ist. Weiters war die Bestimmung von 25… Vitamin D, Vitamin D Substitution angezeigt, sofern Ergebnis unter einem bestimmten Wert liegen würde. Weiter heißt es "Bei bekannter Fruktoseintoleranz und Zöliakie entsprechende Diät. Eine Kontrolle der Osteodensitometrie in ca. 3 Jahren ist zu empfehlen." Diverse vom Bf. vorgelegte Dauerrezepte, die zum Teil nicht lesbar sind (weil schlechte Kopien vorliegen) bzw. nach dem Beschwerdezeitraumes ausgestellt wurden bzw. in keiner Zeitnähe zum Beschwerdezeitraum liegen. Vitamin D und Selen werden aber - darauf wird noch eingegangen werden- als ag Bel Bel Berücksichtigung finden. Zur den einzelnen Positionen der nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für 2008: 1. Augen und Komplementärmedizin (€ 698,68 + FK€ 105,24, zabzgl. Kostenersatz (KE) € 7,05, zusammen € 796,87) a.Kontaktlinsen: a.1. Kontaktlinsen, Dr. B (in weiterer Folge "Dr. B"), Augentropfen: Im Erstbescheid erfolgte die Berücksichtigung der Aufwendungen "Kontaktlinsen Optiker (in weiterer Folge "Optiker")" (€ 50,80 + Fahrtkosten (FK) € 4,98), "Dr. B, Augentropfen gegen Reaktion" (€ 11 + FK € 5,88) sowie "Kontaktlinsen Lenscare" (€ 46,97 + FK € 5,88), als ag Bel ohne Selbstbehalt. FA: Dies sei fälschlicherweise geschehen. Es beantragt die Berücksichtigung als ag Bel mit SB. Bf.: Es seien weiche Tageslinsen vom Augenarzt verschrieben worden, da diese nur Kochsalzlösung beinhalten. Die Krankenkasse würde nur harte Linsen bezahlen. Das Kind sei jedoch auf das Desinfektionsmittel für Hartlinsen allergisch. Diese Aufwendungen seien Folgekosten der Medikamenten-/Chemieallergie und daher behinderungsbedingt. Fahrtkosten für Linsenbeschaffungen würden nicht anfallen, wenn harte Linsen vertragen würden. Der Bf. legte u. a. eine Bestätigung gem. § 10 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz vor, in der das Bundessozialamt bestätigt, dass in dem vom 25.11.2010 bis 21.12.2010 geführten Rechtsstreit zwischen der Gattin des Bf. und der GKK keine gütliche Einigung habe erzielt werden können. Desweiteren legte er ein Antwortschreiben des BM für Gesundheit an eine Frau einer von Chemical Sensivity Network betreffend "Chemikaliensensivität/MCS" mit weiteren diesbezüglichen Ausführungen vor. Er verwies auf den EU/Formaldehyd serious side effect report. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Fehlsichtigkeit ist nicht als wertbestimmende Erkrankung für die MdE von 30% angeführt. Es liegen dem BFG keine Unterlagen vor, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die Sehschwäche eine Folgeerkrankung der mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Erkrankungen steht. Für das BFG ist daher ein Zusammenhang der Aufwendungen für Kontaktlinsen samt -mittel mit der Behinderung nicht erwiesen. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, ist für das gegenständliche Verfahren nichts abzuleiten. Diesem ist zu entnehmen, dass sich ein Unterhaltspflichtiger für den Sonderbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht erwiesen, was konkret eingeklagt wurde und dass es sich dabei um einen Sonderbedarf handelte. Unterlagen, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die GKK bei Hartlinsen eine Zuzahlung geleistet hätte und trotz Unverträglichkeit der Kontaktlinsenmittel von Hartlinsen sie keine Zuzahlung leistete und auch nicht leisten musste, liegen dem BFG nicht vor. Es ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht mit Bestimmtheit auszuschließen, dass für das Kind auch sonstige Voraussetzungen für eine Zuzahlung - z. B. eine zu geringe Anzahl der Dioptrien - vorlagen. Zu Fahrtkosten im Zusammenhang mit Besorgungen darf festgehalten werden, dass das Finanzamt dem Bf. wiederholt bekanntgab, die Besorgungsfahrten nicht konkret belegt zu haben. Es ist daher nicht abwegig, wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass die Besorgung von Kontaktlinsen, - mitteln, etc. im Rahmen von "Einkaufsfahrten" oder sonstigen Fahrten erfolgte, die dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall sind daher die Aufwendungen für Kontaktlinsen (€ 50,80 + € 46,97) eine ag Bel mit SB. Die dazugehörigen Fahrtkosten sind nicht konkret nachgewiesen, daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für "Dr. B Augentropfen gegen Reaktion" (€ 11 + FK € 5,88) sind eine ag Bel mit SB. Insgesamt sind aus Pkt. a. € 114,65 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. b. Komplementärmedizin: b.1.Dr. S (€ 60,00 + FK € 21,36 abzgl. Kostenersatz (€ 7,05): FA: Das Finanzamt beantragt den Abzug als ag Bel ohne SB. Bf.: Die Rechnung des Dr. S hätte € 60,00 (7.5.2008) und die Fahrtkosten hätten € 25,20 betragen. b.2.Apotheke Pilzsalbe(€ 7,30 + FK 4,95): FA: € 7,30 wären - weil nicht behinderungsbedingt - eine ag Bel mit SB. € 4,98 FK seien nicht konkret nachgewiesen, die Aufwendungen als "Einkaufsfahrten" daher nicht abzugsfähig. b.3. GNC (€ 413,27): FA: Keine ag Bel, eine ärztliche Verordnung liege nicht vor. b.4. Vitamin D etc. xxx xxx (€ 17,60 + FK € 5,88): FA: Keine ag Bel., Dr. B sei ein Augenarzt, das Vitamin D daher nicht behinderungsrelevant. In der Bedarfsmedikationsliste ist zum Vitamin D "Mangelbefund"angegeben. b.5. 2 x Pilzsalbe Apotheke (je € 7,35 + FK je € 25,20): FA: Die je € 7,35 seien eine ag Bel mit SB. Die Fahrtkosten seien nicht konkret nachgewiesen und daher nicht abzugsfähig. Bf.: Die Aufwendungen für GNC, Vitamin D und Dr. B seien die Auslagen für Supplementierung, siehe Bedarfsmedikationsliste Dr. S und Attest 10.10.2006, 7.5.2008 und 3.8.2009 Mangelbehebung). Das Vitamin D sei trotz Supplementierung erniedrigt (Labor Dr. Px Befund 4.2.2009, Dosiserhöhung notwendig (Oleovit) und vom 2.10.2006 Dr. S. Das Auge stelle ein "Fenster" des an den Blutgefäßen ablaufenden systemischen Entzündungsprozesses dar. Der Augenarzt sei sehr wohl behinderungsrelevant, wegen gravierender Augenverschlechterung nach Einnahme des Asthmamittels Singulair, die Autoimmunerkrankungen und Allergie. Aufgrund der genetisch bedingten Hautbarrierestörung bei Neurodermitis würden hartnäckige Pilzinfektionen auftreten, die ohne sofortige Behandlung zur Superinfektion werden können. b.6. Spirulina (€ 77,04 + FK € 5,88) FA: Bei Spirulina handle es sich um eine Nahrungsmittelergänzung, zudem liege keine Verordnung vor (Verweis auf RV/4100204/2015). Es sei keine ag Bel zu gewähren. Bf.: Er verweist auf ein "Dauerrezept wegen Ernährungsdefizit Diagnose Fructose- und Laktoseintoleranz, Zöliakie …" hin, des Weiteren auf die Supplementierung lt. LKH Ort Y (Vitamin D bei Zöliakie, Eisen, Selen, Zink, Mangan Kupfer und Vitamin D, es habe auf verträgliche Produkte ausgewichen werden müssen. Lt. Dr. H (in weiterer Folge "Dr. H"), LKH xxx, vom 13.5.1994 sei regelmäßige Pflege mit Ölkühlkreme erforderlich (Rezept ausgestellt), dieses wurde nicht vertragen, weil es Urea enthielt, auf Vaseline umgestellt, Rezepte von Dr. A (in weiterer Folge "Dr. A"), eine Homöopathin (inhaltl. Lt. BSA-Meldung der Behandlung 2.Q 1993). Er schilderte auch noch diverse erforderliche Mittel bzw. jene, auf die ausgewichen werden musste. Der Bf. hielt alle Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit der Erkrankung/Behinderung für abzugsfähig und verwies auf VwGH vom 20.5.2010, 2007/15/0309. Über die Beschwerde wurde erwogen: Kernthema auch der weiteren Jahre ist die Frage der Berücksichtigung von alternativmedizinischen Mitteln als ag Bel. Der Bf. verweist wiederholt auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2022, Ro 2020/13/0008. Das teilweise stattgebende Erkenntnis des BFG wurde- nämlich anders, als vom Bf. dargestellt - vom VwGH aufgehoben, weil ein Bioenergetiker nicht die fachliche Voraussetzung hatte, die Notwendigkeit einer Maßnahme und die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu beurteilen. Im Erkenntnis werden u. a. folgende Kernaussagen getroffen: Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116). Nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, stellt eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039; 28.10.2004, 2001/15/0164). Zu dem ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 20.5.2010, 2007/15/0309, ist anzumerken, dass diesem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag (Fahrtkosten für den Transport zwischen der Wohnung des Kindes und der Sonder- oder Pflegeschule, wobei für das Kind eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde). Aus diesem Erkenntnis ist jedenfalls nicht die Befreiung des Bf. hinsichtlich der Nachweisführung der von ihm begehrten Fahrtkosten abzuleiten. Zu b.1. Dr. S: € € 60,00 + FK € 21,36 abzgl. Kostenersatz (€ 7,05): Die Aufwendungen für die Ordination (€ 60,00) sowie die Fahrtkosten (€ 21,36) abzgl. des Kostenersatzes (€ 7,05), insgesamt somit € 74,31, sind eine ag Bel ohne SB. Da der Bf. in seiner Aufstellung an Fahrtkosten € 21,36 ausgewiesen hat, ist das Mehrbegehren unbegründet. Zu b.2.Apotheke Pilzsalbe (€ 7,30 + FK 4,95) und b. 5. 2 x Pilzsalbe Apotheke (je € 7,35 + FK je € 25,20): Angesichts der für den Beschwerdezeitraum festgestellten Unverträglichkeiten und der Neurodermitis sind im Hinblick auf die Ausführungen des Bf. die Aufwendungen für die Pilzsalben (€ 22,00) eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig, es fehlt am Nachweis, dass die Fahrten ausschließlich zur Besorgung der Salben erfolgten. Zu b.3. GNC (€ 413,27): Die allgemeinen Ausführungen des Bf. lassen nicht nachvollziehbar erkennen, dass dieses Produkt im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Auch fehlt eine ärztliche Verordnung. Dieser Aufwand ist daher keine ag Bel. Zu b.4. Vitamin D etc. xxxxxx (€ 17,60 + FK € 5,88): Aus der Bedarfsmedikationsliste geht zwar ein Mangelbefund, nicht aber der Zusammenhang des Vitamin D mit den behinderungsbedingten Erkrankungen hervor. Vielmehr ist dem Schreiben Dris P zu entnehmen, dass das Vitamin D im Zusammenhang mit der diagnostizierten Osteoporose steht. Die Osteoporose ist keine wertbestimmende Erkrankung der im Jahr 2008 festgestellten 30%-igen MdE. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind auch keine konkreten ärztlichen Ausführungen vorliegend, die nachvollziehbar den Schluss zuließen, dass die Osteoporose eine Folgeerkrankung der der MdE zugrunde liegenden Erkrankungen ist. Die Aufwendungen für das Vitamin D (€ 17,60) sind eine ag Bel mit SB. Die Fahrtkosten sind nicht konkret nachgewiesen und daher nicht abzugsfähig. Zu b.6. Spirulina (€ 77,04 + FK 5,88): Der Internetseite https://www.zentrum-der-gesundheit.de/ernaehrung/nahrungsergaenzung/algen/spirulina ist zu entnehmen: "Spirulina ist ein Lebensmittel, das aufgrund seiner hohen Nähr- und Vitalstoffgehalte als Superfood gilt. Bei Spirulina handelt es sich um Cyanobakterien. Dies fand man allerdings erst heraus, als Spirulina bereits als Alge klassifiziert wurde. Deshalb wird Spirulina bis heute noch als Mikroalge oder Blaualge bezeichnet … Bei uns ist Spirulina als Nahrungsergänzung bekannt und getrocknet in Form von Pulver, Kapseln, Tabletten oder Presslingen im Handel. Überwiegend wird dafür die Art Arthrospira platensis (Spirulina platensis) verwendet. …" Spirulina ist also kein Medikament, sondern ein Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel und daher ohnehin nicht als Mittel zur "Heilbehandlung" zu qualifizieren. Eine ärztliche Verordnung liegt für den Beschwerdezeitraum nicht vor. Ebenso fehlt ein Behandlungsplan. Nach den Ausführungen des Dr. S in der Bedarfsmedikationsliste dient Spirulina der "allgemeinen Energiezufuhr" und damit der allgemeinen Stärkung des körperlichen Zustandes. Diese Aufwendungen für ein stärkendes Nahrungsmittel sind im Lichte der Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 30.3.2022, Ro 2020/13/0008 nicht als ag Bel zu gewähren. Aus Pkt. b. sind somit € 96,31 als ag Bel ohne SB und € 17,60 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. 2. Allergikerbedarf a. Matratze erneuert wegen Formaldehyd (€ 197,70): FA: Das Finanzamt verwehrte den Abzug, es sei keine Rechnung vorhanden. Es sei zu keinem Vermögensabfluss gekommen. Bf.: Es handle sich um eine sogenannte Allergiematratze. Als nächtliche allergische Reaktionen aufgetreten seien, habe eine kinesiologische Testung des Matratzenmusters in der Praxis K eine Unverträglichkeit ergeben. Dies sei der Lieferfirma mitgeteilt worden. Sie habe einen neuen Überzug ohne ein unverträgliches Vlies gemacht. Der Nachnahme-Beleg über € 197,70 betreffe nur die durch die allergische Reaktion entstandenen Mehrkosten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100524/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100524.2017
Stammnummer
138525
Gültig
28.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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