Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100524/2017
Außergewöhnliche Belastung aus der Behinderung des Kindes Höhe des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung Pauschaler Freibetrag für das auswärtige Studium des Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100524/2017vom 28.10.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine ärztliche Verordnung für die Matratze liegt nicht vor. Die Vorbringen des Bf., dass es sich hier nur um einen Austausch eines unverträglichen Flies wegen Formaldehyd gehandelt haben soll, sind durch keinerlei Unterlagen dokumentiert. Auch finden die Vorbringen im Nachname-Beleg keine Deckung. Ein Abzug als ag Bel kommt daher nicht in Betracht.
b. Zahnarzt Dr. L ("Dr. L"), xxx (€ 43,85 + € FK € 21,36)
FA: Die im Erstbescheid ohne SB veranlagte ag Bel sei nach Ansicht des Finanzamtes als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. Der Besuch des Zahnarztes stehe mit den der MdE zugrundeliegenden Erkrankungen nicht in Verbindung.
Bf.: Er kenne nur diese Ärztin, die sowohl eine sogenannte Kinderpraxis führe und - ohne Schaden zu setzen - mittels Laser überprüfen könne, inwieweit wegen Neurodermitis, Vitamin D-Mangel, als Infektions- und Antibiotikafolgen aufgetretene Zahnschmelzschäden versiegelt bzw. behandelt werden müssen oder nicht. Bei der Behandlung werde Ozon statt Desinfektion mit dem unverträglichen Form- oder Glutaraldehyd verwendet. Der Bf. gab noch weitergehende Informationen zum Formaldehyd bzw. den damit auftretenden Problemen an.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. vermochte einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der MdE zugrundeliegenden Erkrankungen nicht aufzuzeigen. Auch wenn man in der Wahl der Inhaltsstoffe bei Desinfektionsmitteln Acht geben muss, werden hiedurch die Aufwendungen für den von jedermann durchzuführenden Zahnarztbesuch noch zu keiner ag Bel ohne SB.
Die Vorbringen des Bf., dass die Untersuchungen im Hinblick auf die behinderungsrelevanten Schäden an Zähnen verursacht wären, sind nicht durch Unterlagen dokumentiert.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist zum Nachteil des Bf. abzuändern und sind € 43,85 zuzgl. € 21,36, zusammen € 65,21 als ag Bel mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Sport als Therapie (€ 794,85):
Darin sind folgende Positionen enthalten:
"Training Firnessstudio ("Fitnessstudio")- Asthma, Kreuzschmerzen und Gonartha,
Fitnessstudio Jahresabo Kreuzschmerztherapie, 01/2008 bis 10/2008 mtl. 29,99
FK: 2 * Woche je 14 km * 4 mal bis Juni
FK: 48 * FK je 14 km Juli bis Sep
Extratraining
Kündigung ab Nov. 2008"
FA: Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Für die festgestellte MdE waren Kreuzschmerzen und eine Gonarthralgie nicht wertbestimmend.
Bf. Sport würde von diversen Kassen bezahlt, nicht jedoch im Bundesland 1, daher könne kein Rezept bzw. eine Überweisung an die GKK erbracht werden.
Das Projekt "Sport auf Krankenschein" gebe es seit 2007. Es würden € 35,00 pro Halbjahr für das "Bewegung-Rezept" bezahlt. Den Patienten würden über 1000 Sportkurse zur Auswahl stehen. Dies geschehe z.B. in der Stadt Stadt X ("Stadt X").
Der Bf. wies noch auf die amtsärztliche Bestätigung und ärztliche Bestätigung der Orthopädin Dr. U vom 29.10.2003 hin, wonach sich durch regelmäßiges Training der Gonarthralgieschmerz und die Gangstörung deutlich verbessert hätten, weiters auf einen Artikel in der Ärztezeitung "Sport-hilft-so-gut-wie-Antidepressivum". Würde das Ganzjahres Asthma und die Osteoporose nicht bestehen und hätte es im Bundesland 1 Klettern auf Krankenschein oder Fit für Österreich-Angebote gegeben, wäre der Versuch, die ständige Physio mit einem Jahres-Trainings-Abo zu minimieren, nicht notwendig gewesen.
2007 sei eine Osteoporose aufgrund der Zöliakie-Fruktose-Laktose- und Histaminintoleranz-Diät diagnostiziert worden. 2009 habe der Befund aufgrund der Supplementierung/Mangelbehebungen und Sport eine Verbesserung ergeben. Ohne Sport wäre dies nicht möglich gewesen, Sport und Ernährungsergänzung müssen beibehalten werden, der Knochenaufbau sei nur bis zum 25. Lebensjahr möglich. Der Bf. verwies auf den Befund von Dr. P vom 19.07.2007 und die Verbesserung der Osteoporose laut D-Zentrum-Knochenbefund vom 11.2.2009.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der Entscheidung des VwGH vom 04.09.2014, 2012/15/0136, führt selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung bestimmter Übungen nicht jeder Besuch eines Fitnessstudios zu einer ag Bel. Wesentlich ist die Einbettung des Fitnessstudiobesuchs und der dabei absolvierten Trainingseinheiten in eine ärztlich überwachte Behandlung. So könnte sich ein physiotherapeutisch begleiteter Besuch eines Fitnessstudios beispielsweise dann und insoweit als zwangsläufig erweisen, wenn im Rahmen einer ärztlich verordneten physikalischen Therapie nach einem festen Trainingsplan laufend auch konkrete selbstständige Trainingseinheiten in einem Fitnessstudio zu absolvieren sind und eine regelmäßige Überwachung dieser Selbstübungseinheiten im Rahmen der physikalischen Therapie gewährleistet ist.
Die Osteoporose, Gonarthralgie und die Knieschmerzen waren keine wertbestimmenden Faktoren für die MdE. Auch lässt sich die Behauptung des Bf., die Osteoporose sei als Folge der Zöliakie entstanden, dem für den Beschwerdezeitraum relevanten Bescheid des BSA über die Feststellung des Grades der MdE vom 11.02.2008 nicht entnehmen, hätte diesfalls doch auch die Osteoporose in die Feststellung der MdE Eingang gefunden.
Es lag weder eine ärztliche Verordnung für die Sportaktivitäten noch ein ärztlich überwachter Trainingsplan vor. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel, sondern solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).
Legasthenie (2 x € 32,80 + FK € 4,98 + FK € 5,88):
FA: Die Aufwendungen für den Mathetrainer seien eine ag Bel mit SB. Die Fahrten seien im Konkreten nicht nachgewiesen und daher als "Einkaufsfahrten" nicht abzugsfähig.
Bf.: Er verwies auf die schulpsychologische Stellungnahme vom 6.3.2007; diese genetisch bedingte Krankheit werde mit der Sehfähigkeit der Augen in Verbindung gebracht. Diese Kosten seien zwangsläufig erwachsen, weil die Sehverschlechterung und die Lese- Rechtschreib-Störung nach der Medikamenteneinnahme Singulair sich drastisch verstärkt hätte und Angststörung, psychische Probleme, ADHS und Ticks aufgetreten seien, siehe den Arztbrief Dris. S vom 10.10.2006. Es sei eine Psychotherapie notwendig geworden. Damals - anders als mit dem heutigen Förderunterricht in der ersten Klasse - habe es keine Förderung in der Schule gegeben. Es gäbe keine universitäre Ausbildungsschiene speziell für Kinder mit besonderen Bedürfnissen für die Kindergartenpädagogik, um die Legasthenie frühzeitig zu entdecken. Daher ziehe sich dieser Nachteil durch die ganze Schulzeit. Es habe eine Unterversorgung bestanden, wie sie Prof. Widhalm auch zur Zöliakie beschrieben habe.
Der Bf. verwies noch auf das Urteil des BFH vom 12.5.2011, VI R37/10; demnach wären bei auf einer Hirnfunktionsstörung beruhenden Lese- Rechtschreibschwäche (Legasthenie) oder einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) die Aufwendungen inklusive Kosten eines Schulwechsels abzugsfähig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dass und welche Erkrankungen auf die Verabreichung von Singulair aufgetreten sind, ist für das BFG aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Wie schon gesagt, war die Fehlsichtigkeit für die MdE nicht relevant. Demzufolge sind die Aufwendungen für den Mathetrainer (€ 65,60) eine ag Bel mit SB. Die nicht konkret nachgewiesenen Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig.
5. Behördengänge, Therapiebesprechung Case Manager, etc. (€ 1,20 + FK € 93,48, zusammen € 94,68) sowie
6. Auslagen, Unterlagen/Kopien/Porto Behörden (€ 77,96 + FK € 87,36, zusammen € 165,32):
FA: Die se Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Bf.: Die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Begehren hinsichtlich der Behinderung des Kindes angefallen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Ansicht des BFG stellen diese Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§ 20 EStG) dar. Sie sind weder Krankheitskosten noch Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung.
7. Musik Ausbildung Begabtenförderung (€ 866,60 + FK 793,77, zusammen € 1.660,37):
Die Teilpositionen sind der Beilage D zum Erkenntnis ("Musik 2008") zu entnehmen.
FA: Diese Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Bf. Falls wegen schlechter Berufsaussichten aufgrund der Behinderung ein anderes Studium nicht möglich gewesen wäre, habe das Kind in der Musikschule einen Aufnahmetest für Klavier gemacht. 2008 seien die Musik-Schulkosten wegen der gesteigerten Anforderungen der Musikschule für die Zulassung zur Oberstufenprüfung - Grundvoraussetzung zur Zulassung am Musikkonservatorium zur Ausbildung als Musiklehrer - besonders hoch gewesen. Kein Kind werde eine Oberstufenprüfung ablegen, das nicht ein Musikstudium anstrebe. Die Entscheidung habe bereits sehr früh getroffen werden müssen, weil der Gesundheitszustand in den ersten Schuljahren sehr schlecht (Asthmaanfälle und Infektionen) gewesen sei. Besserungen seien erst langsam nach und nach eingetreten, ab den Supplementierungen und Homöopathie-Therapien von Fr. Dr. A im Jahr 2000 (Bescheinigung an das BSA) und nach Absetzen des unverträglichen Asthmamittels xxx.
2005 habe Kinderarzt (Kinderarzt) als BSA-Gutachter das Kind bei der Untersuchung traumatisiert.Es sei eine - leider erfolglose - Psychotherapie notwendig geworden Erst nach einer MDR-Traumatherapie habe eine Blutbefundung auf Zöliakie wegen neuerlicher Verschlechterung der Gesundheit 2007 durchgeführt werden können. Der positive Zöliakie-Befund sei Anlass gewesen, am 7.1.2008 einen Antrag auf eine erhöhte Kinderbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend zu stellen. Der Bf. verwies auf ein Urteil des BFH vom 12.5.2011, VI R37/10, sowie eine Internetseite und die Entscheidung des UFS vom 18.05.2010, RV/3674-W/09.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der der Entscheidung des UFS vom 18.05.2010,RV/3674-W/09, betreffend eine Mal-, Musik- und Physiotherapie eines behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung zugrunde liegende Sachverhalt ist ein vom gegenständlichen Fall völlig abweichender, ging es dort um die Frühförderung eines damals fünfjährigen Kindes mit einer extremen Beeinträchtigung des Sehvermögens, das in eine Integrationsklasse kommen sollte. Es liegt im gegenständlichen Fall keine ärztliche Verordnung zu einer Musiktherapie vor; der Hinweis auf das zuvor angeführte Erkenntnis vermag daher dem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Mögen im hier vorliegenden Fall zweifellos die Eltern sehr bemüht gewesen sein, dem Kind einen guten und für ihn passenden Berufsweg zu ermöglichen und ihm auch schon vorsorglich die Möglichkeit der Ausbildung zum Musiklehrer aufgezeigt haben, so reicht dies nicht aus, die Außergewöhnlichkeit dieses Aufwandes zu bejahen. Eine Vielzahl von Eltern ist mit den unterschiedlichsten Problemen der Suche nach einem geeigneten Beruf ihrer Kinder konfrontiert und müssen sie allenfalls auch entsprechende Aufwendungen auf sich nehmen. Dem Argument des Bf., dass kein Kind außer seines die Oberstufenprüfung machen würde, kann nicht gefolgt werden, wären doch sonst wohl kaum Musikschullehrer vorhanden.
Diese Aufwendungen sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988).
8. Hautpflege, Neurodermitis, Chemieallergie (€ 149,66):
Die Teilpositionen sind der Beilage E zu diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Der Bf. hatte einen Mehraufwand durch Vergleich von für sein Kind nicht tauglichen Produkten zur Hautpflege mit jenen für das Kind passenden biologischen/chemiefreien Produkten in Anlehnung an die Entscheidung des UFS vom 25.08.2009, RV/1829-W/09, im Schätzungswege ermittelt.
FA: Es seien
-€ 141,67 nicht anzuerkennen. Es gebe keine Verordnung für die Zahnpasta, Duschgel, Hautcreme, Waschnüsse und EmX Kermilk (effekt. Mikroorganismen). Diese Mittel würden auch in Haushalten ohne besonderen "Pflegeaufwand" verwendet.
-€ 7,99 für ein Kontaktlinsenmittel sei eine ag Bel mit SB.
Bf.: Die Mehrkosten seien lt. Arztbrief 2008 notwendig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die geltend gemachten Aufwendungen für die Hautpflege betreffen allgemein am Markt handelsübliche Produkte, die auch in Haushalten ohne Hautprobleme verwendet werden. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Daher fehlt es an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.
Wenn der Bf. zum Nachweis auf den "Arztbrief 2008" verweist, so ist dies allgemein gehalten. Sollte damit jener des Dr. S vom 07.05.2008 gemeint sein, so ist darin nichts zur Hautpflege festgehalten.
Die Aufwendungen sind keine ag Bel, sondern Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 EStG).
Die Kontaktlinsenmittel (€ 7,99) sind eine ag Bel mit SB.
Zusammenfassend darf festgehalten werden:
Dem Bf. steht für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen aus der Behinderung des Kindes im Jahr 2008 eine ag Bel ohne SB in Höhe von € 96,31 (anstatt bisher € 598,28) zu. Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist daher in diesem Punkt zum Nachteil des Bf. abzuändern.
Nach Ansicht des BFG beträgt die ag Bel mit SB für das Kind nunmehr € 156,50 (anstatt im Erstbescheid € 0,00). Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 der Höhe nach unstrittige und veranlagte ag Bel mit SB von € 819,51 ist daher um € 156,50 zu erhöhen und beträgt nunmehr € 976,01.
B. EINKOMMENSTEUER 2009
B.1. NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES
Der Bf. beantragte € 7.489,19 als ag Bel aus der Behinderung des Kindes ohne SB.
Im Erstbescheid gewährte das Finanzamt keine ag Bel ohne SB, in der BVE jedoch eine ag Bel mit SB von € 380,20. In der Nachreichung begehrte der Bf. weitere ag Bel ohne SB.
1. Zöliakie:
1.1. Phytotherapie laut Behandlungsplan Dr. S. (€ 11,64 + FK € 25,20)
FA: Am Beleg sei "Tante" angeführt. Mohn-Zimt sei kein Heilmittel. In der Aufstellung sei Phytotherapie angeführt, tatsächlich handle es sich um einen Einkauf eines Nahrungsergänzungsmittels bei Geschäft 1 (in weiterer Folge "Geschäft 1"). Dass die Tante die Sachen wegen des Rabatts besorgt hätte, sei nicht glaubhaft, weil Kunden den Kundenrabatt bekommen.
Bf.: Es handle sich um Güter, die lt. Telefon gegen Husten im Februar 2009 als Therapie einzusetzen gewesen seien. Die Mittel habe die Tante besorgt, da die Ehegattin des Bf. wegen der Erkrankung des Kindes unabkömmlich gewesen sei und die Tante in Ort Z (in weiterer Folge "Ort Z") arbeite. Sie habe das Zimt-Mohn-Öl am Abend vorbeigebracht. Die Prozente seien ein positiver Nebeneffekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Es gibt auch keinen Nachweis über die "telefonische Verordnung". Der Bf. vermochte nach Ansicht des BFG auch nicht die vom Finanzamt aufgezeigten Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Aufwendungen sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).
1.2. Spirulina laut Rezept Dr. S. und Dr. B, Augenarzt (€ 101,80):
Am Beleg ist Tante angeführt. Eingekauft wurde Spirulina (€ 70,76) und Petrolatium (€ 31,04).
FA: In den € 101,80 seien auch zwei Stück Petrolatium (gereinigtes, dickflüssiges Mineralöl, es werde auch zur Hautpflege verwendet) enthalten. Spirulina sei nicht abzugsfähig.
Bf.: Bei Petrolatium handle es sich um ein formaldehydfreies Ersatzprodukt für Urea-Produkte, das bei Neurodermitis besser vertragen würde. Es sei 1994 im LKH verschrieben worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, dies gilt auch für das Petrolatium. Eine aktuelle, zeitnahe ärztliche Verschreibung liegt nicht vor. Betreffend Spirulina darf auf die Ausführungen zur Einkommensteuer 2008, Pkt. A.2.2.3, Pkt. 1., b.6., verwiesen werden.
1.3., Zu 13.02.2009, dr. H Blutabnahme Sh. Px-Reg. 12.1.09, FK 25,20
1.4., Zu 11.02.2009, Blutdiagnose Dr. Px, € 35,00 + FK 7,14
1.5., Zu 03.03.2009, Knochendicht lt. Dr. H Überw. B. Zöliakie, FK 25,20
Bezüglich der unter Pkt. 1.4 und 1.5 angeführten Positionen gab es im weiteren Verfahren in den Aufstellungen in zeitlicher Hinsicht divergierende Angaben des Bf., die sich für das BFG nicht wirklich nachvollziehbar klären ließen. Es geht daher von den Begehren in der späteren Stellungnahme aus.
FA: Es zeigte die Divergenzen auf, wollte aber jedenfalls die € 35,00 zuzgl. FK (€ 4,20) als ag Bel ohne SB zum Abzug zulassen, nicht jedoch den Aufwand für den Parkschein. Zu einem Termin gebe es keine Terminvereinbarung.
Bf.: Er habe keinen Aufwand für einen Parkschein geltend gemacht. Zu einer Blutabnahme müsse es auch keinen Termin geben. Im Übrigen blieb er bei seinem bisherigen Begehren. Er verwies auf die Überweisung von Dr. P an das D-Zentrum vom 20.1.2009 mit Diagnose Fruktoseintoleranz,Zöliakie, sowie das Schreiben des D-Zentrums vom 11.2.2009 an den Patienten. Aus dem Laborbefund von Dr. Px vom 22.1.2009 gehe der Vitamin D- und der Selen-Mangel hervor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Pkt. 1.3: Die Fahrtkosten (€ 25,20) sind eine ag Bel ohne SB.
Zu Pkt. 1.4.: Die Aufwendungen von € 35,00 zuzügl. Fahrtkosten von € 7,14, zusammen € 42,14, sind eine ag Bel ohne SB.
Zu Pkt. 1.5: Die Fahrtkosten (€ 25,20) sind eine ag Bel ohne SB.
03.03.2009 Notfallmed. Bei Prima la Musica Vit E und C (€ 35,25 + FK € 25,20), darin Vit E 400 IE KPS, Resc Pass 50 g und Vit C 400 gepufft,
11.12.2009 Notfallmed. Bei Prima la Musica Vi E und C (€ 15,99 + FK € 25,20),
20.09.2009, Grippeimpfung Sandovac (€ 14,35 + FK € 7,14)
FA: Dieser Aufwand sei in der BVE zu Unrecht gewährt worden, sie seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Bf.: Die Grippeimpfung Sandovax sei auf Geheiß von Dr. S für eine kinesiologische Testung beschafft worden. Impfungen können Form- und Glutaraldehyd enthalten. Die erste allergische Reaktion sei nach einer Impfung aufgetreten. Die Inhaltsstoffe können auch ohne Deklarierung enthalten sein; nach einer Gesetzesänderung müsse nur noch deklariert werden, wenn Stoffe nach dem Produktionsschluss zugesetzt werden (Auskunft Oberster Sanitätsrat anlässlich 2009 Schweinegrippe-Impfaktion).
Da der Test "unverträglich" ergeben habe, habe Dr. S als Notfallset das Pascorbin (Vitamin C) inkl. Verabreichungsunterlagen für den Notfall gemacht, dass er bei einem Schweine-Grippe-Infektion-Notfall nicht erreichbar wäre.
Die Medikamente seien nach Telefonkonsultation bei der Praxis K nach Sonnenallergie im Juli und anlässlich der Schweinegrippe auf Geheiß des Arztes bei der Apotheke bestellt worden, damit im Falle der Nichterreichbarkeit des Arztes der Notarzt eine Infusion legen könne (siehe "Bulimie-Erkenntnis" und Empfehlung Dr. Hu).
Dies sei für das Kind ein Notmedikament, weil es aufgrund des igA-Mangels extrem schnell zu einem Fieberkrampf kommen könne. Für das Kind sei dies wie der Adrenalin-Pen bei der Bienenallergie.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Pkt.1.6. und Pkt. 1.7.: Aus den vorgelegten Unterlagen ist für das BFG kein Zusammenhang mit der Behinderung erkennbar. Eine konkrete ärztliche Verordnung liegt dem BFG nicht vor. Die Mittel dienen allenfalls der Vorsorge und sind sie daher keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung.
Allgemein sind dies Vorsorgemaßnahmen (für den Musikwettbewerb "Prima la Musica") und als solche nicht als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Angemerkt werden darf, dass zu vermuten ist, dass Ärzte mit Notfallsets ausgestattet sein werden und nicht jedermann die diversen Notfallmedikamente intravenös verabreichen kann.
Zu Pkt. 1.8.: Eine Austestung ist nicht nachgewiesen. Es könnte sich daher allenfalls um eine Vorsorgemaßnahme handeln, die wiederum keine ag Bel ist.
27.11.2009 Dr. S Grippeimpfung und Vit. C. Inf ausget. (FK 25,20)
20.07.2009 Selen zur Mangelbehebung (€ 44,85 + FK € 7,14), lt. Beleg "Selen"
13.11.2009 Spirulina zur Mangelbehebung (€ 72,95 + FK € 7,14)
07.12.2009 Traubenzucker Beh. Der Fructoseintol (€ 19,64 + FK € 7,14)
06.10.2009 Spirulina (€ 72,75 + FK € 7,14)
08.10.2009 Selen, Asthma-Notfallset etc. (€ 42,25 + FK € 7,14),
laut Rechnung: Selen aconto € 14,95, Bricanyl 4,90, Oleovit D 3 mit je € 3,95 und Mucokehl € 6,95, Schüsslersalz € 7,75.
03.11.2009 Selen, Influenca glob (€ 9,65 + FK € 7,14), hier laut Beleg: wurden nur die Influenca glob. iHv € 9,65 geltend gemacht,
16.10.2009 Selen, Vit. D etc (€ 42,75 + FK € 7,14),
lt. Beleg: Traumel (16,40) und Veen-Veen (€ 26,55)
30.07.2009 Padma, Augentropfen, Basenpulver (€ 92,45 + FK € 7,14)
31.07.2009 Notfallstropfen Sonnallegie-allerg. Rea (€ 15,99)
21.11.2009 Basenpulver Ersatzbeleg therapie Sonnenallergie (€ 8,85 + FK € 7,14)
27.11.2009 Pascorbin-Vit.C Infusion Notfallmed.f. Schweinegrippe Dr. S (€ 15,94 + FK € 7,14) und Infusionszubehör f. Pascorbin-Infus (€ 1,55)
anerkannte das Finanzamt weder im Erstbescheid noch in der BVE als ag Bel. Es erfolge zumeist eine Eigenmedikation durch die Mutter, es bestünden keine ärztlichen Verordnungen, sondern allenfalls Empfehlungen. Es seien keine Dosierungen angegeben. Es handle sich um Nahrungsmittelergänzungen bzw. Lebensmittel. Ein Nachweis über einen Selen-Mangel liege nicht vor, eine Überdosierung könne laut Ärztezeitung sogar Schäden hervorrufen. Die Fahrten seien nicht konkret nachgewiesen, sie seien als nicht abzugsfähige -Einkaufsfahrten zu qualifizieren.
Im weiteren Verfahren beantragte das Finanzamt den Abzug von
- € 4,20 für Bricanyl gegen Asthma (in Rechnung unter Pkt. 1.14 enthalten) als ag Bel ohne SB und
-€ 16,40 (Traumel) (siehe Rechnung unter Pkt. 1.16) bzw.
- € 62,80 (Augentropfen, siehe Rechnung unter Pkt. 1.17) als ag Bel mit SB anzuerkennen.
Bf.: Zu "27.11.2009 Dr. S (Grippeimpfung und Vitamin C, usw." sei zu sagen, dass eine Dosiserhöhung erforderlich geworden sei. Der Dr. Px-Kontrollbefund habe einen Mangelzustand trotz Supplementierung ergeben.
Der Traubenzucker-Zusatz sei von der Diätassistentin anlässlich der Fruktoseintoleranz-Diagnose zur besseren Verträglichkeit angeordnet worden, habe jedoch keine Wirkung gezeigt.
Influenza-Globuli, Patma, Augentropfen, Basenpulver, Notfalltropfen, seien nach einem telefonischen Therapiegespräch mit der Praxis K zur Anwendung gekommen.
Der Bf. begehrt unter Hinweis auf die (Anm.: englischsprachige) Bestätigung des Dr. P, auch die € 16,40 (Traumeel) bzw. € 62,80 (Augentropfen) als ag Bel ohne SB anzuerkennen. Der Gegenbeweis für die behauptete Eigenmedikation sei erbracht. Anwendungen seien gemäß Anweisung derÄrzte-Energetiker der Praxis K erfolgt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wie der UFS in seinem Erkenntnis vom 20.11.2012, RV/0448-G/09, entschieden hat, sind Aufwendungen für Vitaminpräparate bei hinreichendem Nachweis über die Wirkungsweise und medizinische Notwendigkeit als ag Bel iSd § 34 EStG zu berücksichtigen.
Zu den Pkt. 1.9. bis 1.20.:
Pkt. 1.9.: keine ag Bel, der Aufwand dient der Vorsorge, zudem ist die Austestung nicht durch Unterlagen nachgewiesen.
Pkt. 1.10.: Die Aufwendungen für Selen (€ 44,85) werden als ag Bel ohne SB gewährt, basierend auf der Bedarfsmedikationsliste mit "Mangelbefund".
Pkt. 1.11. und Pkt. 1.13.: Keine ag Bel, weil Nahrungsmittel.
Pkt. 1.12.: Es handelt sich um ein gängiges, für jedermann verwendbares Lebensmittel. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Auch ist eine Anweisung der Diätassistentin nicht nachgewiesen, daher kein Abzug als ag Bel, sondern Teil der privaten Lebensführung.
Zu Pkt. 1.14.: Die Aufwendungen für Selen (€ 14,95) und Bricanyl (€ 4,95), zusammen € 19,90) sind eine ag Bel ohne SB.
Die Aufwendungen für Oleovit von zusammen € 7,90 sind eine ag Bel mit SB.
Unter der Annahme, dass es sich bei dem Produkt "Mucokehl" um Augentropfen handelt, sind weitere € 6,95 als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen.
Bei den Schüsslersalzen ist für das BFG kein Zusammenhang mit der Behinderung erkennbar, es fehlt auch eine ärztliche Verordnung. Eine ag Bel liegt nicht vor.
Zu Pkt. 1.15.: Unter dieser Position hat der Bf. nur € 9,65 für Influenca glob. geltend gemacht. Eine ärztliche Verordnung bzw. sonstige Unterlagen über eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Erkrankung liegen nicht vor. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel.
Zu Pkt.1.16.: Die Aufwendungen für Traumel (€ 16,40 sind eine ag Bel mit SB. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht zu ersehen.
Bei Veen-Veen handelt es sich um ein Tonikum, das bei Beschwerden im Venen- und Kreislaufsystem eingesetzt wird, die sich beispielsweise in Schwindelgefühlen, Kopfdruck oder Wetterfühligkeit bemerkbar machen. Es wird auch bei bestimmten Formen von Migräne genommen und hilft bei schlecht durchbluteten Venen. Für das BFG ist kein Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes erkennbar. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten, noch Kosten der Heilbehandlung.
Zu Pkt. 1.17.: Bei Basenpulver und Padma ist kein Zusammenhang mit der Behinderung gegeben. In der Bedarfsmedikationsliste ist zwar das Padma, jedoch ohne Angabe eines Behandlungszwecks enthalten.
Die Aufwendungen für die Conisan-Augentropfen (€ 62,80) sind eine ag Bel mit SB.
Zu Pkt. 1.18. bis 1.20.: Die Aufwendungen unter Pkt. 1.18. und 1.19. sind keine behinderungsbedingten Aufwendungen bzw. keine Krankheitskosten. Die Aufwendungen unter Pkt. 1.20.dienen allenfalls der Vorsorge, sie sind daher keine ag Bel.
Die Fahrtkosten für die Besorgungsfahrten - soweit bei Pkt. 1.9. bis Pkt. 1.20 geltend gemacht - sind nicht konkret nachgewiesen. Sie sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.
2. Kinderärztin mit Laser Diagnostik und Ozon Desinfektion statt Form-Glutaraldehyd:
24.08.2009, Dr. L Zahnarzt (FK € 27,72)
05.11.2009, Zahnarztbesuch € 47,60 + FK € 27,72)
Vorbringen der Parteien wie 2008.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Analog 2008 werden diese Aufwendungen in Höhe von € 103,04 abzüglich des Kostenersatzes (€ 8,48), somit € 94,56 als ag Bel mit SB anerkannt.
3. Augen und Hartlinsen
17.06.2009, Dr. B Arztbesuch Notfall-K-Linsen, € 7,14
01.04.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 17,95+ FK € 7,14
02.07.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 69,99
07.09.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 17,95 + FK € 7,14
20.07.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 17,95 + FK € 7,14
30.07.2009, Kontaktlinsen Myopie 23,30+ FK € 7,14
02.09.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 35,90 + FK € 7,14
24.08.2009, Dr. B Arztbesuch Notfall-K-Linsen, FK € 7,14
02.09.2009, Dr. B Arztbesuch Notfall-K-Linsen, FK € 7,14
10.11.2009, Kontaktlinsen Myopie, € 84,56
FA: Es seien die Fahrtkosten für "17.06.2009, Dr. B Arztbesuch Notfall-K-Linsen" (€ 7,14) nicht anzuerkennen. Für diesen Tag sei in der Aufstellung zu Beilage 4 kein Arztbesuch, sondern ein Besuch beim Optiker um 17:11 Uhr enthalten. Die Fahrt zu einem Arzt sei nicht erwiesen, bei der Fahrt zum Optiker handle es sich um eine Einkaufsfahrt.
Für zwei Arztbesuche seien zuvor immer 10 km angesetzt gewesen, die 17 km seien nicht erwiesen. Die Fahrtkosten seien daher für zwei Fahrten von € 7,14 auf € 4,20 je Fahrt zu vermindern.
Bf.: Am 17.6.2009 sei ein Notfall-Augenarztbesuch notwendig gewesen. Es sei dem Bf. nicht bekannt, dass gleichzeitig nach dem Augenarztbesuch der Einkauf beim Optiker einer neuen Charge (alte lt. Arzt zu gefährlich, womöglich kontaminiert) verboten sei.
Am 7.9. sei die Vorgehensweise die gleiche gewesen. Es gebe einen Verordnungsschein wegen Augenverschlechterung auf minus sechs Dioptrien.
Bezüglich der Fahrtkosten nach F sei ein Übertragungsfehler bei der Excel-Tabelle passiert, richtig sei lt. Routenplaner eine Fahrtstrecke von 7,2 km, die 14 Kilometer seien daher angemessen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird entsprechend 2008 vorgegangen.
Die Fahrtkosten für die Fahrten nach F und retour werden mit 14 km anstatt 10 km angesetzt.
Die Aufwendungen für die Kontaktlinsen werden in beantragter Höhe (€ 267,60) als ag Bel mit SB berücksichtigt.
Die Fahrtkosten für die Arztbesuche bei Dr. B (17.06.2009, 24.08.2009 und 02.09.2009) von insgesamt € 21,42 sind eine ag Bel mit SB. Die übrigen Fahrtkosten sind - weil nicht nachgewiesen - nicht abzugsfähig.
Insgesamt sind aus der Teilposition Pkt. 3. € 289,02 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.
Auslagen Unterlagen/Kopien/port Behörden, Gesamtbetrag € 195,90 (Einzelpositionen für "Rechtsanwalt", "Kopien Klinik", "Besuch Vortrag", "Briefmarken", "Druckertinte" und "Porto").
FA: Es anerkannte die Aufwendungen weder im Erstbescheid noch in der BVE. Es liege keine ag Bel ohne SB vor. Es verwies auf das Erkenntnis des BFG, RV/4100204/2013, Seite 10.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.
Selbsthilfe - Kostenaufwand (Gesamtbetrag € 109,402,
darin SH-Mitgliedsbeitrag € 26,00, Behindetenombudsstelle wg. Tetr. Nach Unfall, FK € 25,20, Land xxx Pflg. Kosten f. Vertretung Unfall, FK € 25,20, Sachbuch Verschlußsache Medizin, € 19,95, Einschreiben FA Unterlagen 2003 Post, € 5,91 + FK € 7,14 und Fahrtkosten.
FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der "Heilbehandlung".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ungeachtet des Engagements der Ehegattin des Bf. sind diese Aufwendungen weder Krankheitskosten, noch Aufwendungen für Hilfsmittel oder Heilbehandlung des Kindes.Dies gilt auch für das angeführte Sachbuch. Die Aufwendungen sind daher keine ag Bel.
Legasthenie, Mathe-Textaufgaben, € 29,80 + FK € 7,14
Die Parteien bringen wie 2008 vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Analog 2008 werden die Aufwendungen für die Mathe-Textaufgaben (€ 29,80) als ag Bel mit SB anerkannt. Die Fahrtkosten sind mangels entsprechenden Nachweises keine ag Bel.
Summerschool Englisch Certification, Gesamtbetrag € € 2.917,17:
darin enthalten Aufwendungen für EF Information, Fr. N, Zahlung für Sprachreise, Taschengeld (da nur Halbpension und Zöliakie-Diät), Flug- und Fahrtkosten, Vorteilscard Schüler, CAT Flughafen, FK Stadt X-Linien, Orange Telefonrechnung Malta SMS, Versicherung sowie diverse Fahrtkosten).
FA: Die Aufwendungen seien Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG.
Bf.: Er machte die eingangs festgehaltenen allgemeinen Vorbringen, insbesondere verwies er auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2022, Ro 2020/13/0008.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht erkennbar. Es handelt sich weder um Krankheitskosten noch Aufwendungen für eine Heilbehandlung.
Erhöhter Aufwand wegen Behinderung f. Ferialjob und Studiumsuche
Gesamt € 434,70 (€ 174,30 + FK € 260,40), bestehend aus den Teilpositionen laut Beilage F zu diesem Erkenntnis.
FA: Die Aufwendungen sind kein behinderungsbedingter Mehraufwand und keine Kosten der Heilbehandlung.
Bf.: Die Ablehnung sei nicht statthaft. Der Bf. verwies auf den Arztbrief der Praxis K vom 7.5.2008 und vom 14.12.2010 betreffend unverträgliche Zahnmaterialien. Diese seien relevant für den Berufswunsch (Zahnarzt), Berufsalternativen (außer Musikschullehrer) und Praktika.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Diese Aufwendungen sind keine Krankheitskosten oder Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung. Selbst bestehende Unverträglichkeiten vermögen nicht die für viele Jugendlichen bzw. ihre Eltern erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach Ausbildungen und Möglichkeiten der Erfüllung von Berufswünschen zu einer ag Bel zu machen. Es fehlt ihnen an der Außergewöhnlichkeit. Sie sind - basierend letztendlich auf der Unterhaltspflicht der Eltern - der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen.
Trainingstherapie (Sport als Medizin), € 647,51 (€ 235,49 + FK € 412,02)
110209 D-Zentrum Befund FK € 25,20
020509 Tanzschule xxx € 90,00+ FK € 71,40
020609 Tanzschule xxx € 90,00 + FK € 71,40
170109 Prüfung Standard Gold (Tanzschule) € 12,00 + FK € 7,14
170709 Nordic Walkingstepper € 39,99 + FK € 7,14
010709 Strandbad xxx € 3,50 + FK € 7,14
300909 Schwimmen Mxxx-See /mit Bewegung gesund FK € 215,46
300909 Dr. H-Physiotherapie € 0,00 + FK € -
011009 GKK-Chefarztbestätigung € 0,00 + FK € 7,14
FA: Die Aufwendungen für Tanzen, Schwimmen und Nordic Walking seien keine Kosten der Heilbehandlung. Sie seien Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).
Die Fahrtkosten für "110209. D-Zentrum Befund" und Fahrten zum Chefarzt seien keine Kosten der Heilbehandlung.
Für die Position "300909, Dr. H-Physiotherapie" liege kein Beleg vor.
Bf.: Nach der Verschreibung vom 30.09.09 bei Dr. H habe es am 01.10.2009 die Chefarztbestätigung gegeben. Die dazugehörige Rechnung von der Praxis K, Frau A, sei nicht auffindbar, daher seien keine Kosten und Fahrtkosten geltend gemacht worden, da die Physiotherapie wegen der Chefarztbewilligung und Terminverzögerung nicht im Jahr 2009 durchgeführt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind keine Krankheitskosten bzw. Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung. Sie sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.
Bundesheer Musterung, € 43,23 (€ 18,03 + FK € 25,20)
FA: Die geltend gemachten Aufwendungen seien Kosten der Lebensführung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht nachvollziehbar. Ein Abzug als ag Bel kommt nicht in Betracht.
Kostenaufstellung Reise Stadt X Stellv. SHG Neurodermitis, Allergien, usw., € 145,88 (€ 78,68 + FK € 67,20),
beinhaltend die Teilpositionen ÖBB Reisebüro Buchung, Plakate, Kopien zur Verteilung Fa. Lam, Fahrt zum Bahnhof und zurück, Zugfahrt Stadt X retour inkl. Hotel Anteil, (siehe E 158 Reg. Vom 20.2.20), 24 Std. Ticket Stadt X, Abendessen Hotel, Mittagessen, Getränk, Trinkgeld, Porto, Unterlagen Versand, Zuschuß Selbsthilfe Dachverband Ort X (in weiterer Folge Ort x") O Mitgliedsbeitrag)
FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der Heilbehandlung.
Bf.: Die Ablehnung dieser Aufwendungen sei nicht statthaft. Sie wären nicht entstanden, wäre eine schulmedizinische Austestung im Krankenhaus oder die schulmedizinische Behandlung möglich gewesen. Erst durch Komplementärmedizinvorträge hätten sie von alternativen Behandlungsmethoden erfahren, welche dann auch erfolgreich gewesen seien und eine Besserung gebracht hätten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unzweifelhaft ist der Einsatz der Eltern und insbesondere der Ehegattin des Bf. nicht nur für das Kind, sondern viele Betroffene bewundernswert. Die damit verbundenen Aufwendungen sind jedoch nicht als Krankheitskosten bzw. Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung zu qualifizieren. Ein Abzug als ag Bel kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen.
Musikausbildung und Auslagen Musical Q. € 2.447,72 (€ 995,00 + FK € 1.452,72)
für die Einzelpositionen "Gesang, Klavier Betrag Landesregierung, Gesang 2009 Betrag Landesregierung, Kopierbeitrag Musikschulbeiträge, Fahrten zum Klavierunterricht (25 mal 40 km = 1000 km), Fahrten zum Klavierunterricht (15 mal 20 km = 300 km), Auslagen für Noten/Proben/Fahrten/Verpflegung etc., Auslagen für Musical Q: Carsting, Probe nach Plan, Vorstellung, Parken, Eintrittskarten2, Anerkennung Musikschule."
Die Parteien bringen vor wie zur Einkommensteuer 2008.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Einkommensteuer 2008 darf verwiesen werden.
Erhöhte Pflege Produktkosten aufgrund div. Allergien: € 23,20
Die Parteien bringen vor wie zur Einkommensteuer 2008.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Diese Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Einkommensteuer 2008 darf verwiesen werden.
Zusammenfassend darf festgehalten werden:
Dem Bf. steht für das Kind im Jahr 2009 eine ag Bel ohne SB aus der Behinderung des Kindes in Höhe von € 157,29 (anstatt bisher laut Erstbescheid € 0,00) zu.
In diesem Punkt konnte daher dem Begehren des Bf. teilweise Folge gegeben werden.
Die ag Bel mit Selbstbehalt aus Krankheitskosten des Kindes betragen laut Erkenntnis € 507,43. Die in im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 enthaltene und der Höhe nach unstrittige ag Bel aus Krankheitskosten von € 1.507,45 ist daher um € € 507,43 zu erhöhen und beträgt nunmehr € 2.014,88.
B.2. HÖHE DES PAUSCHALEN FREIBETRAGES (50% statt 30%)
Wie schon 2008, begehrt der Bf. für das Kind auch für 2009 die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine MdE von 50%.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dieses Begehren wird als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen unter Einkommensteuer 2008, Pkt. A.2.2.1, wird verwiesen.
C. EINKOMMENSTEUER 2010
C.1. NICHT REGELMÄSSIG ANFALLENDE AUFWENDUNGEN AUS DER BEHINDERUNG DES KINDES
Der Bf. beantragte hiefür als ag Bel ohne Selbstbehalt unter dem Titel "Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung" € 6.477,39. Davon entfielen
€ 2.505,10 auf Berufsberatung, Praktikum und Prüfung Uni X G (in weiterer Folge "G"),
€ 530,60 auf Heimfahrt von G, Wäschereinigung, Ehrenamt,
€ 1.103,00 auf Rechtsstreit wegen Kontaktlinsen-Unverträglichkeit, und
€ 2.338,00, Behandlungskost, Therapien.
Im Einkommensteuerbescheid 2010 und in der BVE gewährte das Finanzamt für nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Kindes eine ag Bel ohne SB von € 1.143,36 (€ 385,20 (Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest), € 126,00 (Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel) und € 631,99 (Praxis K Behandlung), im Übrigen wies es das Begehren unter Verweis auf die Begründung der Vorjahresbescheide ab.
Die Ansichten der Parteien sind folgende:
Zu "2.505,10 "Berufsberatung, Praktikum und Prüfung Uni X", mit den Teilpositionen
Teil IO+0 691,20 Berufsberatung und Heimunterbringung
Teil I 108,70 Heimkosten für J Praktikum
Teil II 1.176,60 Praktikanten-Taschengeld UNI G
Teil III 524,40 Fahrtkosten zum Praktikum Vorstellung/Bewerbung
4,20 Praktikum J Uni G
2.505,10 Prüfung Zahnmed-Bewerbung Uni - Bewerbung Gericht
FA: Zum Teil IO+0, Teil I, Teil II und Teil III (€ 2.505,10):
Es handle sich um ein freiwilliges Praktikum des Kindes. Das ordentliche Universitätsstudium habe erst mit Oktober 2010 begonnen. Diese Aufwendungen seien durch den pauschalen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung für die Monate Oktober bis Dezember 2010 abgegolten bzw. Werbungskosten des Kindes.
Es seien freiwillige Aufwendungen, denen die Notwendigkeit und die Außergewöhnlichkeit fehle. Offenbar habe das Kind in G eine Arbeit gefunden. Der Aufstellung sei zu entnehmen, dass das Kind die Absicht hatte, Zahnmedizin zu studieren. Eventuell habe es auch Rechtswissenschaften studieren wollen, da es sich beim Bezirksgericht beworben habe.
Bf.: Die € 2.505,10 seien eine ag Bel., weil es keine Berufsberatung für Allergiker/Neurodermitis/Umwelterkrankungen gebe. Das Kind habe vor Studienbeginn in G ein freiwilliges Praktikum gemacht. Das ordentliche Universitätsstudium habe erst mit Oktober 2010 begonnen.
Bezüglich des Aufwandes von € 108,00 (Teil I) verwies der Bf. auf seine Eingabe vom 6.4.2021, Pkt. B2.
Die Fahrtkosten (€ 62,16, Teil I und 0) seien wegen der Suche nach einem allergiefreundlichen Heim angefallen.
Zur Position "Teil 0, € 629,00" begehrte der Bf., die tatsächlich lt. Beleg für das Heim für die Monate Juli, August und September gezahlten € 829,00 als ag Bel ohne SB.
Das Labor-Praktikum bei Dr. F am Institut für Pathologie sei notwendig gewesen, um abschätzen zu können, ob ein Studium der Zahnmedizin trotz der Form-Glutaraldehydallergie möglich wäre bzw. ob die Hilfsmittel der Praxis K ausreichen würden, um das Studium der Zahnmedizin trotz der Allergien gesundheitlich durchzustehen. Dort arbeitende Kollegen hätten von einem Studium abgeraten. Das Finanzamt habe von Oktober bis Dezember € 330,00 für ein auswärtiges Studium gewährt. Das Heim habe trotz der regulären Wohndauer 1.9. bis 31.08. bereits am 1.7.2010 bezahlt werden müssen Das Kind habe aufgrund der Praktikumszusage das Zimmer tatsächlich bereits im Juli bezogen. Es wären daher € 660,00 zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt an der Uni als Studium oder Praktikum gewertet würde.
Teil III € 524,40 seien die Kosten für die Aufnahmeprüfung im April. Jus/BWL sei ein Ausweg-Studium gewesen. Die Aufgabe des Berufswunsches sei ein langer und schmerzhafter Prozess gewesen. Nach der Entscheidung habe sich das Kind sofort (8.8.2010) wegen der knappen Praktikaplätze bei Gericht beworben, er sei aber bereits zu spät gewesen. Für ein gesundes Kind wären keine Kosten für die notwendigen Klärungen entstanden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten noch Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht erkennbar. Die Aufwendungen sind der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen. Auf die Ausführungen unter der Einkommensteuer 2009, Pkt. B.1., Pkt. 8., wird verwiesen.
Zu "530,60 Heimfahrt von G, Wäschereinigung, Ehrenamt" bestehend aus den Teilpositionen
Teil IV 275,90 Heimfahrten Ok-Dez während Studium - Wäschereinigung
Teil V 254,70 Ehrenamt SHG
FA: Diese Aufwendungen seien keine unmittelbaren Kosten der Heilbehandlung.
Bf. Hier seien ausschließlich Mehrkosten aufgrund der Behinderung geltend gemacht worden. Der Bf. verwies auf das Bulimie-Erkenntnis. Die Aufwendungen Teil V (€ 254,72) seien behinderungsbedingt. Das Bundesland 1 habe als einziges Bundesland keine Neurodermitis-Elternschulung wie andere Bundesländer. Es fehle auch die Betreuung durch Kassenärzte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen sind weder Krankheitskosten noch Kosten für Hilfsmittel oder Heilbehandlung. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist für das BFG nicht erkennbar. Den Aufwendungen fehlt es an der Außergewöhnlichkeit. Sie sind solche der privaten Lebensführung (§ 20 EStG).
Anzumerken ist, dass das Fehlen einer Beratungsstelle im Hinblick darauf, dass das Kind über viele Jahre von Ärzten betreut wird, mit denen man auch Fragen der Berufswahl besprechen kann, kein Kriterium ist, einen Aufwand als ag Bel zu qualifizieren.
Zu "€ 1.103,00 auf Rechtsstreit wegen Kontaktlinsen-Unverträglichkeit", bestehend aus den Teilpositionen
Teil VI 221,83, Kontaktlinsen Rechtsstreit wg Unverträglichkeit (siehe Beilage G zu diesem Erkenntnis, "Kontaktlinsen Rechtsstreit 2010")
Teil VII 453,36, Gerichtskosten etc. und
428,40, Vorsprechen bei VA Beh.Anw AK uvam. (siehe Beilage H zu diesem Erkenntnis, "Vorsprachen 2010")
FA: In seinem Schreiben vom 21.12.2010 bestätige das BSA, dass die GKK dem Vorbringen der Gattin des Bf., "die GKK diskriminiere ihr Kind, weil sie keinen Ersatz für Medikamente und Hilfsmittel, die nicht aufgelistet sind, aber dafür für mein Kind verträglich sind", nicht habe folgen können. Diesen Rechtsstreit habe die Gattin des Bf. freiwillig geführt, die Aufwendungen seien keine ag Bel.
Die Teilposition von "€ 453,36, Gerichtskosten, etc." enthält:
|
Datum
|
Betrag
|
Art
|
KM-Geld
|
GKK Ersatz
|
27.05.2010
|
8,35
|
Linsenreiniger
|
6,3
|
|
27.05.2010
|
22,80
|
Lutamax lt. Rezept
|
25,32
|
|
19.10.2010
|
0,50
|
GKK Mag. M und Dr. Sy (in weiterer Folge "Dr. Sy") Zahn-Mal
|
25,32
|
|
09.08.2010
|
4,80
|
Dr. W AK Ort X
|
25,32
|
|
19.10.2010
|
3,60
|
Verhandlung Gericht
|
25,32
|
|
14.04.2010
|
1,44
|
Kopien GKK Einreichung
|
6,3
|
|
02.04.2010
|
0,50
|
Optiker Brillenanpassung
|
6,3
|
|
25.05.2010
|
1,50
|
Rechtsauskunft Dr. B xxx
|
25,32
|
|
13.08.2010
|
3,60
|
Gerichtstermin zu Kontaktlinsen
|
25,2
|
|
18.05.2010
|
189,00
|
Brille
|
6,3
|
|
28.06.2010
|
33,98
|
Focus Monatslinsen und Behälter
|
6,3
|
FA: Die Aufwendungen für Linsenreiniger (€ 8,35) und Lutamax lt. Rezept (€ 22,80 und FK € 25,32) seien nicht behinderungsbedingt. Bei Lutamax handle es sich um ein diätisches Mittel gegen altersbedingte Makuladegeneration. Die genannten Aufwendungen seien mit Ausnahme der Fahrten für Linsenreiniger als ag Bel mit SB abzuziehen.
-GKK Mag. M und Dr. Sy Zahn-Mal (€ 0,50 + FK € 25,32),
Brille (€ 189,00), Focus Monatslinsen und Behälter (€ 33,98) seien als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen. Die Aufwendungen für Fahrtkosten seien nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrten".
Nach Ansicht des Finanzamtes wären somit aus dieser Teilposition € 305,27 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen. Die übrigen Teilpositionen seien keine unmittelbaren Aufwendungen der Heilbehandlung und daher keine ag Bel.
Teilposition "Teil VII, Vorsprechen bei VA, Beh. Anw. AK uvam (€ 428,40)"
Diese Aufwendungen qualifiziert das Finanzamt als nicht abzugsfähige Behördenwege.
Bf.: Begonnen habe das später gerichtliche Verfahren mit einem Kostenbeteiligungsansuchen bei der GKK im Jahr 2006. Das Kontaktlinsenurteil 2010 habe der GKK Recht gegeben. Unverträglichkeiten seien nicht im Leistungskatalog enthalten. Wäre das Kind nicht Allergiker/in, hätte die Kasse harte Linsen gezahlt, doch weil diese nicht vertragen wurden, bestehe kein Anspruch. Der Bf. verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, betreffend Prozesskosten als ag Bel.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu Teil VI, € 221,83, und Teil VII, € 428,40, vertritt das BFG die Ansicht, dass diese Kosten dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen sind.
Wie schon zu den Aufwendungen für Kontaktlinsen im Jahr 2008 (sieh Pkt. 1.a.) angeführt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass nicht schon allgemeine, auf den Richtlinien der Sozialversicherung basierende Gründe bzw. das Fehlen der Voraussetzungen laut Richtlinien der GKK zum Ausschluss der Kostenübernahme führten. Auch hier lässt sich nicht sagen, was konkret eingefordert wurde.
Bezüglich der Teilposition VII, Teil VII, € 453,36, sind neben den vom Finanzamt als ag Bel anzuerkennenden Beträgen nach Ansicht des BFG auch die Fahrtkosten für die Brillenanpassung beim Optiker sowie die Fahrtkosten zur Abholung der Brille (je € 6,30), zusammen somit € 317,87, eine ag Bel mit SB.
Die übrigen Aufwendungen sind nicht konkret nachgewiesen bzw. dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) zuzurechnen.
Zu "2.338,00, Behandlungskosten, Therapie", bestehend aus den Teilpositionen
Teil VII.I 311,95 Manuelle Therapie
Teil VII.II 567,00 Manuelle Therapie
Teil VII.III 112,36 Sport Therapiegerät
Teil VII. IV 631,99 Praxis K Behandlung
Teil VII. V 385,20 Praxis K und Labor Zahnmaterial Allergietest
Teil VII. VI 126,17 Supplementierung Histamin Fructose Intol und Mangel
Teil VII. VII 203,43 Mehraufwand für allergenfreie Wasch- und Pflegeprodukte
Summe 2.338,10
Zu a. Teilposition "Teil VII.I, € 311,95, Manuelle Therapie":
|
Datum
|
Betrag
|
Art
|
KM-Geld
|
GKK Ersatz
|
03.05.2010
|
130,00
|
Manuale Therapie Frau A
|
57,6
|
|
22.02.2010
|
-
|
Apotheke Sandovac Beipack
|
6,3
|
|
16.02.2012
|
72,95
|
Spirulina lt. Rezept
|
25,2
|
| |
9,95
|
Stevia
|
0
|
| |
9,95
|
Stevia
|
0
|
FA: Zu € 130,00 + FK € 57,60, für Manuelle Therapie sei lt. FA "zöliakieresultierende Osteoporose" in der Aufstellung angeführt; Frau A sei eine Osteopathin in der Praxis K. Es liege keine Verordnung und keine Rechnung vor.
Zu FK € 6,30, Apotheke Sandovac Beipack:
Es sei ein Beipackzettel in der Apotheke geholt worden. Es handle sich um eine nicht abzugsfähige "Einkaufsfahrt".
Zu € 72,92 + FK € 25,20 Spirulina lt. Rezept: Es sei ein Nahrungsergänzungsmittel und auch mit einer Verordnung nicht abzugsfähig, Verweis auf BFG RV/4100204/2013).
2 mal € 9,95, Stevia, sei als Lebensmittel nicht abzugsfähig.
Bf.: Da für 2009 keine Belege für eine Behandlung gemäß ÜW Physiotherapie und für 2010 für die Rechnung Frau A keine Zuweisung zur Physiotherapie vorliege, vermute der Bf., dass die Überweisungen und die einzuholende Info bei der GKK lang gedauert habe. Jedenfalls sei am beiliegenden Zahlungsschein ersichtlich, dass die Behandlungen am 29.3. und 29.4.2010 (beiliegende Honorarnoten Osteopathieeinheiten à 30 Minuten von diesen Tagen) stattgefunden hätten. Somit wären sowohl Verordnung und Rechnung vorliegend.
Die Fahrtkosten € 6,30, Apotheke Sandovac Beipack" seien angefallen, weil zu klären gewesen sei, ob die Impfung für das Kind gefährliche Inhaltsstoffe enthalte.
Bezüglich "€ 72,92 + Fahrtkosten 25,20 Spirulina laut Rezept:" und "€ 9,95 Stevia" verwies er auf seine bisherigen Vorbringen sowie das Dauerrezept wegen Diagnose Fructoseintoleranz, Zöliakie, Milchunverträglichkeit. Das Erkenntnis des BFG GZ RV/4100204/2013 stehe im Widerspruch zum Wartungserlass. Stevia sei in der EU und in Österreich zugelassen. Dr. S habe es wegen der Unverträglichkeit empfohlen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu € 130,00 + FK € 57,60: Diesbezüglich vermag das BFG dem Bf. nicht zu folgen, dass hier eine Verordnung vorgelegt. Es ist auch keine Abrechnung mit der GKK nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ag Bel sind daher nicht gegeben.
Abgesehen davon, dass die Fahrtkosten für "Apotheke Sandovac Beipack" nicht nachgewiesen sind, dient die Info für eine Impfung der Vorsorge. Sie sind somit weder Krankheitskosten noch Kosten der Heilbehandlung.
Spirulina und Stevia sind allgemein handelsübliche Lebensmittel und somit Aufwendungen der Lebensführung. Allfällige erhöhte Aufwendungen für Lebensmittel sind zudem durch den Pauschbetrag für die Diät D 1 abgegolten.
Zu b. Teilposition "Teil VII.II 567,00 Manuelle Therapie":
|
30.08.2010
|
65,00
|
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
|
25,32
|
-25,69
|
24.08.2010
|
45,00
|
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
|
25,32
|
-6,64
|
02.10.2010
|
45,00
|
Ord. G und Chriopraktik Dr. H xxx
|
25,32
|
|
15.12.2010
|
87,22
|
Dr. S Nachbehandlung Reg. 35229
|
25,32
|
FA: Die zuvor angeführten Aufwendungen inkl. Fahrtkosten und abzüglich der Kostenersätze seien eine ag Bel ohne SB.
|
13.11.2010
|
1,45
|
Infusionslösung lt. Dr. Hu N - Apoth
|
25,32
|
FA: Das Finanzamt frage sich, ob die Mutter die Infusion verabreicht habe.
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100524/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100524.2017
- Stammnummer
- 138525
- Gültig
- 28.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF