Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100353/2012
1. Beschäftigungsverhältnisse von Bereitschaftsdiensten, 2. SEG-Zulage für Betreuer psychisch erkrankter Personen im betreuten Wohnen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100353/2012vom 18.10.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den vom Bf vorgebrachten Verfahrensmängeln ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur wesentliche Verfahrensmängel zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen. Der vom Finanzamt unzureichend ermittelte Sachverhalt wurde vom Bf umfassend in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung dargelegt und konnte somit in die Entscheidung des erkennenden Senates einfließen. Ebenso wurde das vom Bf vorgebrachte rechtliche Umfeld iZm der Tätigkeit des Bf und seiner Bediensteten bei der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt. Schlussendlich hinderten die eingewendeten Verfahrensmängel bzw. Mängel in der Bescheidbegründung den Bf nicht daran, eine umfassende Beschwerdeschrift zu verfassen. Jedenfalls war der Bf auf Grund des Prüfungsverfahrens und der Begründung der in diesem Zusammenhang ergangenen angefochtenen Bescheide in die Lage versetzt seine Beschwerdeschrift einzubringen. Darüber hinaus hatte der Bf im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, seine Standpunkte darzulegen.
Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 BAO aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sind Arbeitnehmer einer Beschwerde des Arbeitgebers beigetreten und wurden die Beitritte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so ist die über die Beschwerde ergehende Erledigung (hier Erkenntnis) der Beschwerdeführerin und den Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Das gegenständliche Erkenntnis war der Beschwerdeführerin und den den Beschwerden Beigetretenen zuzustellen.
Das Verfahren betreffend die Zustellung von Erledigungen ist im 3. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. So gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgeben haben und wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber der Abgabenbehörde die Möglichkeit eingeräumt, durch die Zustellung an einen der Gesamtschuldner die Zustellwirkung für die anderen Gesamtschuldner zu erreichen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall lag schon zwischen dem für die Lohnsteuer zur Haftung herangezogenen Beschwerdeführer und den den Beschwerden beigetretenen Arbeitnehmern ein Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. VwGH 23.11.2011, 2011/12/0024). Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zustellfiktion des § 101 Abs. 1 BAO gilt das dem Beschwerdeführer z.Hd. seines steuerlichen Vertreters zugestellte Erkenntnis auch den Beigetretenen gegenüber als zugestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100353/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100353.2012
- Stammnummer
- 138326
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF