Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104087/2018
Ein einheitliches land- und forstwirtschaftliches Unternehmen oder zwei getrennte Unternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104087/2018vom 12.10.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Beschluss BFG 4. 5. 2021, RV/7104116/2018 wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom 1. August 2018 betreffend die dort unter 1. bis 6. angeführten Bescheide (Wiederaufnahmebescheide) gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück.
Gleichzeitig wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen die dort unter 7. bis 12. angeführten Bescheide (Sachbescheide) gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen die dort unter 1. bis 6. angeführten Bescheide (Wiederaufnahmebescheide) ausgesetzt.
Stellungnahme des Finanzamts vom 14. Juli 2021
Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 14. Juli 2021 zu Spruchpunkt IV des Beschlusses vom 7. April 2021 bekannt:
Zu Spruchpunkt IV ist für den Anlassfall die Frage zu erörtern, ob entgegen dem erklärten Willen der Gesellschafter und dem getrennten Außenauftritt sowohl des Unternehmens der KG als auch des Einzelunternehmens der Komplementärin sowie weiterer Umstände das Unternehmen bzw. der Betrieb der Komplementärin ein einheitliches Unternehmen bzw. einen einheitlichen Betrieb mit jenem der KG bildet.
Zur Feststellung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt und das mit der Ausübung der Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko getragen wird.
Mehrere Steuerpflichtige, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und bis zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, sind als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen, auch wenn die Gesellschaftsanteile von Familienangehörigen gehalten werden.
Für die Beurteilung als eigenständige Unternehmer ist zu prüfen, ob es durch die Mehrzahl von Stpfl, zu einer Verschiebung ( Senkung) der Verwaltungskosten kommen kann (z.B. buchführungspflichtiger Unternehmer trägt die Kosten zum Teil oder zur Gänze auch für den pauschalierten Unternehmer).
Ob mehrere Betätigungen zu einer steuerlichen Einheit zusammenzufassen sind, hängt davon ab, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiv gegebenen Merkmalen so eng sind, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind.
Die getrennte Bewirtschaftung eigener oder zugepachteter Flächen, die Verwendung so gut wie ausschließlich eigener Produktionsmittel, die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sowie der eigenständige Auftritt gegenüber Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und gegenüber Kunden spricht dafür, dass jedes dieser Steuersubjekte eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt". Das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit reicht nicht aus, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen.
Ob mehrere Betätigungen zu einer steuerlichen Einheit zusammenzufassen sind, hängt davon ab, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiv gegebenen Merkmalen (der wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung) so eng sind, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 23 Anm. 3).
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatzsteuer, wonach bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen sind. Danach liegt bloß ein Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an, wobei als Merkmale für den einheitlichen Betrieb etwa ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals anzusehen sind (vgl. VwGH 4. 9. 2014, 2014/15/0001 m.w.N.).
Eine Mitunternehmerschaft muss zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig vertraglich begründet werden. Gegen den erklärten Willen der vermeintlichen Mitunternehmer kommt daher keine Mitunternehmerschaft zustande (vgl UFS 15. 4. 2010, RV/1918-W/05, zu zivilrechtlich im Miteigentum von Ehegatten befindlicher Landwirtschaft), es sei denn, die Willenserklärung ist als bloß zum Schein abgegeben anzusehen (vgl. Wanke/Peth, UFSjournal 2010, 214).
Der Umstand dass die vermeintlichen Mitunternehmer nur zum Schein erklären, keine gemeinsame Mitunternehmerschaft bilden zu wollen, muss sich im Sachverhalt widerspiegeln.
Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0050, mwN).
Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt u.a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck (vgl. wiederum VwGH 27.2.2008, 2005/13/0050, mwN).
Zum Spruchpunkt IV darf von der Behörde zusätzlich zu den bereits in der Beschwerdeerledigung vorgebrachten Gründen noch ergänzt werden:
Die wirtschaftlichen Verflechtungen in den Bereichen Hofstelle, Maschinen und Arbeitskräfte sowie das gleiche Produktsortiment und die Verwendung gleicher Rohstoffe wurden bereits im Prüfungsverfahren und in der BVE dargestellt.
Vom Prüfer wurden nun aus den vorgelegten Unterlagen - Buchungsjournal (EAR) welches von Frau ***1*** laufend geführt und im Zuge der Prüfung der Behörde vorgelegt wurde - die von der KG und von Frau ***1*** erwirtschafteten Hektarerlöse sowie die Aufwendungen für Ackermaterial pro Hektar herausgearbeitet.
Als Grundlage wurden die AMA-Meldungen im Prüfungszeitraum herangezogen.
[die ersten Spalten 2013, 2014, 2016 betreffen die ***1*** KG, die zweiten Spalten ***9*** ***1***]
[Grafik]
Bei gleichartiger Bewirtschaftung (Bioanbau) und behaupteter strenger Trennung sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig lässt sich der erwirtschaftete Hektarerlös der KG im Vergleich zum erwirtschafteten Hektarerlös der ***9*** ***1*** aus der Aktenlage nicht sachlich erklären, weshalb die Behörde den Schluss zieht, dass eben diese strenge Trennung in der Praxis nicht gelebt wird sondern sehr wohl eine gemeinsame Bewirtschaftung bzw. eine nicht sachgerechte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben vorliegt.
Auch die neue EUGH- und VwGH-Judikatur kann im Anlassfall zu keinem anderen Ergebnis in der Beurteilung führen.
Stellungnahme der Bf vom 5. August 2021
Die Bf gab durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 5. August 2021 zu Spruchpunkt IV des Beschlusses vom 7. April 2021 bekannt:
Im Erkenntnis des BFG vom 27.03.2017 (RV/7103204/2012) wurde die Frage behandelt, ob aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen drei GesbR's sowie der familiären Verbundenheit ihrer Gesellschafter von einem gesamthaften Unternehmen iSd § 2 UStG auszugehen ist oder von drei einzelnen Unternehmen iSd § 2 UStG.
Die drei GesbR's wirkten gemeinsam in einer Weinproduktion zusammen. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren die Betriebe wirtschaftlich und organisatorisch derart eng verflochten (Maschinen und Betriebsmittel in einem einzigen Gebäudekomplex, Außenauftritt gegenüber den Kunden als Weingut X, keine eigene Werbung der einzelnen GesbR, Vinifizierung (Weinproduktion) und Vermarktung nur durch einen Gesellschafter), dass der Gesamtgesellschaft und der Vermarktungs-GmbH Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde.
Seitens des BFG wurde diese Frage dem EuGH vorgelegt, der zu dem Ergebnis gelangte (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl, C-340/15), dass aufgrund der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung von gesonderten Einzelgesellschaften auszugehen ist, da das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit zwischen solchen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und einer Kapitalgesellschaft u.a. hinsichtlich des Vertriebes ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke nicht ausreiche, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen. Weder die Übertragung eines Teiles ihrer Tätigkeit auf Dritte noch die bestimmende Rolle eines Mitgliedes einer (oder mehrerer) dieser Gesellschaften bei der Vinifizierung und der Vertretung dieser Gesellschaften stehe dem Vorliegen eigenständiger Einzelgesellschaften entgegen (vgl Rn 32f des Urteils). Ausschlaggebend war, dass weder Unternehmensinitiative noch Unternehmerrisiko gemeinsam getragen wird.
Obwohl diese Vorlageentscheidung zur Umsatzsteuer ergangen ist, wurde seitens des BFG festgehalten, dass wenn mehrere umsatzsteuerliche Unternehmen vorliegen zumindest auch ertragsteuerlich so viele Betriebe wie Unternehmen bestehen. Daher bildet jede Einzelgesellschaft auch ertragsteuerlich einen eigenständigen Betrieb.
Ähnlich wie im zugrundeliegenden Sachverhalt der ***1*** KG handelt es sich bei der EuGH-Entscheidung um steuerliche Mitunternehmerschaften, sodass durchaus von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte auszugehen ist.
Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass eine gewisse Verflechtung nicht von sich eine Zusammenführung von zwei Betrieben mit sich bringt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiven gegeben Merkmalen entsprechend dem Gesamtbild einer wirtschlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind, wobei die Merkmale Unternehmensinitiative und Unternehmensrisiko nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist somit nach den objektiven Grundsätzen der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt (Rz 411 EStR). Demnach gelten folgende Merkmale zur Abgrenzung der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung.
a. Wirtschaftliche Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben
Ähnlich wie in der BFG-Entscheidung vom 27.03.2017, RV/7103204/2012 wurde bereits vorgebracht, dass weder der Betrieb der ***1*** KG noch der Betrieb von ***9*** ***1*** dem anderen Betrieb gegenüber eine über- oder untergeordnete Rolle einnimmt, sondern sich um Betriebe auf gleicher Stufe handelt. Beide Betriebe stehen weder in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Zuliefer- oder Abnahmeverträgen zueinander noch ergänzen sich diese Betriebe, sodass das Kriterium der Über- oder Unterordnung eindeutig verworfen werden kann.
b. Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen
In Anlehnung an Punkt a stehen die beiden Betreibe in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zueinander noch erbringt einer der beiden Betriebe eine Hilfestellung gegenüber dem anderen Betrieb. Der Umstand, dass die ***1*** KG die Geräte und Maschinen an den anderen Betrieb vermietet, kann uE nicht als Hilfsfunktion gesehen werden, da einerseits dafür ein fremdübliches Entgelt verrechnet und bezahlt wird und andererseits diese Geräte und Maschinen zu denselben Konditionen auch von anderen Landwirten ua auch über den Maschinenring bezogen werden können. Im zugrundeliegende Sachverhalt der BFG-Entscheidung vom 27.03.2017, RV/7103204/2012 erfolgte die Vermarktung der Produkte, ein Teil des Produktionsmitteleinkaufes sowie ein Teil der Administration der GesbR's zentral über eine eigene GmbH, sodass von einer stärkeren Verbundenheit und Verflechtung ausgegangen werden kann. Mangels gebündelten Unternehmenswagnis, welches sich in dem Unternehmensrisiko und der Unternehmensinitiative widerspiegelt, ging der EuGH (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl, C-3-40/15) von vier getrennten Unternehmen iSd §2 UStG aus. Ebenso trägt sowohl die ***1*** KG als auch der Betrieb von ***9*** ***1*** getrennt voneinander das Unternehmenswagnis, da ua getrennte Liefer- und Abnahmeverträge vorliegen. Der erzielbare Preis nur die Produkte berechnet sich unabhängig vom Zulieferer ausschließlich nach der Qualität und Trocknungslage der Ernte. Somit kann nicht unterstellt werden, dass ein Zulieferer einen Preis X pro Tonne und ein anderer Zulieferer einen Preis Y pro Tonne bei gleicher Qualität und Trocknungslage erhält. Weiter haben die unterschiedlichen, regionalen Wetterbedingungen Einfluss auf die Qualität der Ernte, welche sich im erzielbaren Preis widerspiegelt.
c. Einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung
Wie in der Beschwerde unter Punkt 2 erwähnt, wird seitens des Betriebes von Frau ***9*** ***1*** keine eigene Hofstelle benötigt. Ihr Bewirtschaftungskonzept ist derart ausgestaltet, dass durch die direkte Zulieferung des Saatgutes zu den landwirtschaftlichen Flächen und die direkte Lieferung der Ernte zur Lagerstelle des Abnehmers keine eigene Hofstelle notwendig ist. Wetters bestehen aufgrund der diversen Abnahme- und Zulieferverträge beide Betriebe sowohl absatz- als auch einkaufsseitig unabhängig voneinander. Ein ähnliches Leistungsprogramm ist lediglich auf die Anpassung der Wetterbedingungen zurückzuführen und nicht Ergebnis einer wirtschaftlichen Kooperation der beiden Betriebe.
Eine räumliche Nähe ist nur aufgrund des gleichen Abnehmers, der Firma Bioprodukte ***19***, wegen der Lagerstelle am Standort der ***1*** KG zurückzuführen. Sehr wohl könnte sich die Lagerstelle auch an einem anderen Ort beenden, wodurch mehr keine räumliche Nähe vorhanden wäre.
Im Vergleich zur Rechtssache Nigl (EuGH-Urteil vom 12. Oktober 2016, C-340/15) ist auch hier eine räumliche Nähe der einzelnen Betriebe gegeben. So wurden in der Rechtssache Nigl zB die gesamten Maschinen und Betriebsmittel in einem historisch gewachsenen Gebäudekomplex untergebracht bzw waren zwar die Hallen getrennt, jedoch in räumlicher Nähe. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige räumliche Nähe kein ausschließliches Indiz fiír eine wirtschaftliche Verflechtung darstellen kann.
Ferner befinden sich die bewirtschafteten Flächen der ***1*** KG überwiegend in ***3***, während sich die Flächen des Betriebes von ***9*** ***1*** in ***16***, ***37*** [richtig wohl: ***17***] und ***14*** und befinden, sodass auch hier von einer räumlichen Trennung der bewirtschafteten Flächen ausgegangen werden kann.
Anhand der dargelegten Argumente und Schilderung kann UE eindeutig dargelegt werden, dass mangels einer vorhandenen organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwei eigenständigen Unternehmen isd § 2 UStG und somit zwei eigenständige ertragsteuerliche Unternehmen bzw Betriebe vorliegen.
Die Abgabenbehörde hat mit Schreiben vom 14.07.2021 an das BFG betreffend der GZ RV/7104087/2018 versucht anhand der unterschiedlichen durchschnittlichen Erlöse und der unterschiedlichen Aufwendungen pro Hektar eine nicht sachlich gerechtfertigte Trennung der beiden Betriebe zu unterstellen. Es wurde jedoch uE außer Acht gelassen, dass aufgrund der räumlichen Trennung der bewirtschaftetet Flächen, verbunden mit den unterschiedlichen, regionalen Witterungsbedingungen und der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit, je nach Grundstück einerseits verschiedene Erlöse erzielt werden können und andererseits unterschiedliche Aufwendungen aufgrund der Beschaffenheit des Bodens erforderlich sein können.
Eine rein mathematische Berechnung des durchschnittlichen Erlöses und der durchschnittlichen Aufwendungen erscheint nicht als geeignetes Mittel um eine organisatorische, wirtschaftlichen, und finanzielle Verflechtung von zwei Unternehmen bzw Betrieben beurteilen zu können.
Wiederaufnahmeverfahren nach dem Beschluss BFG 7. 4. 2021, RV/7104087/2018
Mängelbehebungsauftrag
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juli 2021 forderte das Finanzamt Österreich die ***1*** KG auf, folgende Mängel ihrer Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013 bis 2015 bis zum 6. August 2021 zu beheben, wobei bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
d) eine Begründung
Nachdem in Ihrer Beschwerde auf die Punkte c) und d) nicht eingegangen wurde, werden Sie ersucht, die angeführten Mängel beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 06.08.2021 zu beheben.
Mängelbehebung
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 4. August 2021 führte die Bf bezugnehmend auf den Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juli 2021 aus:
Bezugnehmend auf den Bescheid "Mängelbehebungsauftrag" vom 09.07.2021 erheben wir im Namen und Auftrag unseres oa Klienten gegen nachstehende angeführte Bescheide innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO
und begehren deren gänzliche Aufhebung, da in den Bescheiden keine Wiederaufnahmegründe angeführt werden und keine Begründung für die Ermessensentscheidung vorliegt.
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom 20, Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22, Juni 2017
Begründung:
Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide
Gemäß § 303 (1) lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 23,09.1997, 93/14/0065). Maßgeblich ist nach hA, dass die Tatsachen und Beweismittel im jeweiligen Verfahren neu hervorgekommen sind, wobei auf den Wissensstand der Behörde desjeweiligen Veranlagungsjahres abzustellen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Rz 31 mwN).
Im Umkehrschluss ist eine Wiederaufnahme daher nicht zulässig, wenn die Behörde die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren bereits gekannt hat. Wenn der Behörde somit der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, ist die Wiederaufnahme unzulässig (VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135). Waren der Behörde darüber hinaus im betreffenden Verfahren bestimmte Umstände bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 08.11.1973, 1428/72).
Den Beweis des Wiederaufnahmegrundes hat die Abgabenbehörde zu erbringen, da es nicht Sache des Abgabenpflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. VwGH 30.09.1987, 87/13/0006).
Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor, so ist darüber gemäß § 307 BAO mit einem Bescheid zu verfügen. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides sind insbesondere
■ die entsprechenden Wiederaufnahmegründe je aufgehobenem Bescheid (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054),
■ die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054) und
■ die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen (vgl. VwGH 12.03.1996, 94/15/0085; BMF, AÖF 1986/155)
anzuführen.
So verstößt etwa der bloß "formelhafte" Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit gegen die Begründungspflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 307 Rz 3; Wiedermann, Wiederaufnahme, 66).
Darüber hinaus ist die Anführung der Wiederaufnahmegründe gesondert je Bescheid auch dann erforderlich, wenn der Partei die Wiederaufnahmegründe aus Besprechungen mit dem Prüfer (zB aus der Schlussbesprechung) bekannt sind (vgl. Ritz, BAO6, § 307 Rz 3).
Nach stRsp des VwGH ist das Anführen der Wiederaufnahmegründe in der Begründung nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich das BFG bei der Erledigung des gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Das BFG hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. VwGH 14.05.3991, 90/14/0262; VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187).
Die hier gegenständlichen Bescheide vom 20.6.2017 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für 2013,2014 und 2015 und betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2013, 2014 und 2015 sind insofern als rechtswidrig aufzuheben, als eine Begründung im Sinne der obigen Ausführungen zur Gänze fehlt.
In den vorliegenden Wiederaufnahmebescheiden wird als Begründung lediglich ausgeführt, dass die Wiederaufnahme aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgte. Weiters wird darauf verwiesen, dass bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen war.
Um welche Niederschrift bzw. um welchen Prüfungsbericht es sich dabei handelt oder welche Teilzahl des Berichts konkret gemeint ist, ist dieser Begründung nicht zu entnehmen. Nach Ansicht des VwGH ist es zwar grundsätzlich ausreichend, dass der Wiederaufnahmetatbestand dem Betriebsprüfungsbericht entnehmbar ist (vgl. 12.06.1991, 90/13/0027), allerdings wird im vorliegenden Fall in der Begründung in keiner Weise dargelegt, um welchen Prüfungsbericht es sich handeln soll. Mangels Verweis auf einen konkreten Bericht bzw. eine konkrete Teilzahl ist der Begründung der jeweiligen Wiederaufnahmebescheide eben gerade nicht zu entnehmen, welche konkreten Sachverhaltselemente oder Urkunden als Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 1 BAO neu hervorgekommen sind.
Unter der Annahme, dass mit dem Prüfungsbericht jener vom 19.06.2017 gemeint ist, so ist in diesem Bericht in keiner Weise vermerkt, dass weder in der Abgabenart Umsatzsteuer noch im Feststellungsverfahren Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen. Welche Beweismittel und Tatsachen neu hervorgekommen sind, geht jedoch aus den Ausführungen nicht hervor.
Zudem fehlen -wie von der Judikatur gefordert- entsprechende Ausführungen, in welcher zeitlichen Abfolge die maßgebenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden sind. Wie bereits dargelegt hält der Außenprüfungsbericht nur fest, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erforderlich ist. Dem vorliegenden Außenprüfungsbericht kann somit nicht entnommen werden, dass dem Finanzamt die für den nun zugrunde gelegten Sachverhalt relevanten Informationen bzw. Beweismittel erst im Zuge der Außenprüfung bekannt geworden wären. Zudem geht auch nicht hervor, dass die relevanten Informationen bzw. Beweismittel nicht bereits früher offengelegt worden wären. Bei den im Rahmen des Außenprüfungsberichts getroffenen Feststellungen handelt es sich vielmehr ausschließlich um materiellrechtliche Würdigungen, die weder Wiederaufnahmegründe noch eine zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel enthalten.
Darüber hinaus wird mit dem in der Begründung der Abgabenbehörde angeführten bloß "formelhaften" Verweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit nach Ansicht der Lehre der ordnungsgemäßen Begründungspflicht hinsichtlich des Ermessens nicht Rechnung getragen. Die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide enthalten somit auch hinsichtlich der Ermessensausübung keinerlei Ausführungen.
In den vorliegenden Wiederaufnahmebescheiden wurden somit weder Wiederaufnahmegründe bzw. die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel angeführt noch die für die Ermessensübung relevanten Überlegungen dargelegt. Aus diesen Gründen sind die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2013-2015 und betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2013-2015, jeweils vom 20.6.2017, rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Begehren:
■ Hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide beantragen wir deren gänzliche Aufhebung, da in den Bescheiden keine Wiederaufnahmegründe angeführt werden und keine Begründung für die Ermessensentscheidung vorliegt.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 21. Juli 2017 "gegen den Bescheid über Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vom 20.06.2017" als unbegründet ab:
Mit Beschwerde vom 21.07.2017 bekämpfen Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und führen in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 04.08.2021 dazu aus, dass in den Wiederaufnahmebescheiden keine Wiederaufnahmegründe angeführt werden und auch die Ermessensentscheidung unbegründet geblieben ist.
Ihre Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vom 21.07.2017 war nach erfolgter Mängelbehebung vom 04.08.2021 aus nachfolgenden Gründen abweisend zu entscheiden:
Wie Sie in der Beschwerdebegründung zutreffend ausführen, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens darauf an, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene als Wiederaufnahmegründe tauglichen Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben, dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat. (z.B. VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014; VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; VwGH 28.02.2008, 2008/15/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits mehrfach bestätigt, dass es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke (z.B. Betriebsprüfungsbericht) Bezug zu nehmen. (z.B. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).
Ihrem Beschwerdevorbringen dass in den Wiederaufnahmebescheiden keine Wiederaufnahmegründe angeführt sind ist daher zu entgegnen, dass in den Bescheiden ausdrücklich auf den BP-Bericht und auf die Niederschrift verwiesen wird. Im BP-Bericht wird unter dem Punkt Prüfungsabschluss - Wiederaufnahme des Verfahrens - unter Verweis auf die einzelnen Tz angeführt, dass hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung die Wiederaufnahme erforderlich machende Feststellungen getroffen wurden. In den einzelnen Tz des BP-Berichtes und der Niederschrift wird der jeweilige Sachverhalt vom Prüfer umfassend dargestellt.
In der Beschwerde wird auch gerügt, dass die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Ermessensübung keine konkretisierten Ausführungen sondern lediglich einen formelhaften Verweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit enthielten, womit der ordnungsgemäßen Begründungspflicht hinsichtlich des Ermessens nicht Rechnung getragen wurde.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auszuführen: Die Durchführung der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Behörde. Nach Klärung der Rechtsfrage dahingehend, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Entscheidungen die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen hat, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Beschwerdefall hatte die Abgabenbehörde davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren aus den anlässlich der Prüfung herangezogenen Umständen zur Erhebung der betroffenen Abgaben in der gesetzlichen und nicht geringfügigen Höhe in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zweckmäßig war.
Unbilligkeitsgründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und werden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 23. September 2021 stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Vorlageantrag:
Im Namen und Auftrag unseres Klienten, ***1*** KG, stellen wir hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 24.08.2021, eingelangt am 26.08.2021 bezüglich der nachstehenden Bescheide innerhalb offener Frist den
Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 bzw den Mängelbehebungsauftrag vom 09.07.2021 durch das Bundesfinanzgericht:
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom 20, Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 vom 20. Juni 2017, eingelangt am 22. Juni 2017
Begründung:
Wir beziehen uns auf die Beschwerde vom 21.07.2017 bzw den Mängelbehebungsauftrag vom 09.07.2021 und die darin angeführte Begründung. Der Vollständigkeit halber wird die Begründung der Beschwerde angeschlossen.
Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide
[Es folgt die Wiederholung der Ausführungen im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 4. August 2021]
Vorlage
Mit Bericht vom 14. Dezember 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Anlässlich einer Betriebsprüfung - BP-Bericht vom 19.06.2017 wurde das Feststellungsverfahren 2013, 2014 und 2015 sowie das Umsatzsteuerverfahren 2013, 2014 und 2015 wiederaufgenommen.
Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme wird bestritten.
Beweismittel:
BP-Bericht - liegt dem BFG bereits vor - GZ RV/7104116/2018
Stellungnahme:
Die Abweisung des Vorlagebegehrens wird beantragt.
Telefax vom 3. Oktober 2022
Mit Telefax vom 3. Oktober 2022 zog die steuerliche Vertretung namens der Bf die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO zurück.
Erkenntnis BFG 5. 10. 2022, RV/7103307/2021
Mit Erkenntnis BFG 5. 10. 2022, RV/7103307/2021 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abgewiesen.
Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Vor dem Jahr 1989 und bis zum Jahr 2008 führte ***7*** ***1*** sen. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer.
Im Jahr 1989 eröffnete die Ehegattin des ***7*** ***1*** sen., ***9*** ***1***, einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmerin.
Mit Gesellschaftsvertrag vom März 2008 wurde die ***1*** KG gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser Kommanditgesellschaft ist ***9*** ***1***. Kommanditisten sind ***7*** ***1*** sen. mit einer Haftsumme von 35.000 € und ***7*** ***1*** jun. mit einer Haftsumme von 10.000 €.
Der bisher von ***7*** ***1*** sen. als Einzelunternehmer geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde von diesem im Wege eines Zusammenschlussvertrags vom März 2008 in die Kommanditgesellschaft als Einlage eingebracht.
Die Sacheinlage des ***7*** ***1*** sen. wurde mit 35.000 € bewertet, ***9*** ***1*** hatte eine Einlage von 20.000 € zu leisten und brachte ihre gesamte Arbeitskraft in die Gesellschaft ein, ***7*** ***1*** jun. hatte eine Einlage von 10.000 € zu leisten.
Das Finanzamt ging während rund 17 Jahren vom Vorliegen zweier Unternehmen und zweier Betriebe aus und erfasste die ***1*** KG zur Steuernummer ***6*** und ***9*** ***1*** zur Steuernummer ***10***. Seit einer Außenprüfung im Jahr 2017 geht das Finanzamt - rückwirkend ab dem Jahr 2013 - davon aus, dass das Unternehmen und der Betrieb der ***9*** ***1*** steuerrechtlich nicht existent und die Umsätze und Gewinne von ***9*** ***1*** den Umsätzen und Gewinnen der ***1*** KG zuzurechnen seien.
Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** bauen verschiedene Feldfrüchte als Biobetrieb an.
Im Beschwerdezeitraum wurden von der ***1*** KG ca. 258 ha bewirtschaftet, wobei 229 ha aus der Sacheinlage von ***7*** ***1*** sen. stammen, 8 ha Eigengrund sind, 19 ha von ***9*** ***1*** und 2 h von anderen zugepachtet wurden. Etwa 26 ha werden forstwirtschaftlich genutzt.
***9*** ***1*** bewirtschaftet rund 71 ha. Sie hat ca. 19 ha an die ***1*** KG und ca. 11 ha (10 ha davon in ***14***) fremdverpachtet.
Der Betrieb der ***1*** KG bewirtschaftet überwiegend Flächen in ***3***; jener von ***9*** ***1*** überwiegend in ***16***, ***17*** und ***14***, wobei die Flächen in ***14*** fremdverpachtet sind.
Diese regionale Streuung der Flächen erfordert auf Grund der unterschiedlichen Wetterbedingungen einerseits eine unterschiedliche Anbauplanung bzw. Fruchtfolge und andererseits einen Maschineneinsatz zu unterschiedlichen Zeiten. Die Entscheidung, welche Flächen wie bewirtschaftet werden, wird jährlich neu getroffen.
Der Betrieb der ***1*** KG wird überwiegend von Herrn ***7*** ***1*** sen. bewirtschaftet, jener von Frau ***9*** ***1*** von ihr selbst unter Verwendung der Maschinen und Geräte der ***1*** KG. ***9*** ***1*** verfügt über keine eigenen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte.
***7*** ***1*** sen. und ***9*** ***1*** verfügen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Bei der ***1*** KG und ***9*** ***1*** erfolgt jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein getrennter Einkauf von Waren (Saatgut). Die Anschaffung der Geräte und Maschinen erfolgt ausschließlich durch die ***1*** KG.
Die ***1*** KG vermietet ihre Maschinen und Geräte nicht nur an ***9*** ***1***, sondern auch an ein bis zwei andere Landwirte. Die Vermietung der Maschinen und Geräte der ***1*** KG an ***9*** ***1*** erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Vermietung dieser Maschinen und Geräte an andere Landwirte. Die Verrechnung erfolgt gegenüber ***9*** ***1*** in gleicher Weise wie gegenüber den anderen Landwirten.
Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich unter Heranziehung der entsprechenden Richtsätze des Maschinenrings etwa halbjährlich. Ob im Detail jeweils die zutreffenden Werte herangezogen wurden, steht nicht fest, aber es wurde diesbezüglich nicht zwischen der Verrechnung mit ***9*** ***1*** und den anderen Landwirten differenziert.
Eine Unterscheidung bei der Verrechnung der ***1*** KG für die entgeltliche Überlassung von Maschinen und Geräten zwischen jener an ***9*** ***1*** und jener an die anderen Landwirte erfolgt nicht, sowohl was das Entgelt für die in Rechnung gestellten Leistungen als auch den Abrechnungsmodus anlangt.
Der Einsatz der Maschinen und Geräte der ***1*** KG in anderer landwirtschaftlichen Betrieben erfordert eine entsprechende organisatorische Abstimmung mit allen Mietern dieser Maschinen und Geräte, also sowohl mit ***9*** ***1*** als auch den anderen mietenden Landwirten.
***9*** ***1*** hätte alternativ zu denselben Konditionen Dienstleistungen bzw. Maschinen und Geräte auch vom Maschinenring anmieten können.
Personalkosten wurden nicht verrechnet.
Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** beliefern mit ihren Erzeugnissen hauptsächlich die Bioprodukte ***19*** GmbH. Auch andere Landwirte sind Geschäftspartner der Bioprodukte ***19*** GmbH.
Sitz sowohl des Unternehmens der ***1*** KG als auch des Unternehmens der ***9*** ***1*** ist der Bauernhof in ***2*** ***3*** ***4***, ***3*** ***5***. Dieser Bauernhof ist Hofstelle der ***1*** KG.
Bei der im Folgenden näher dargestellten Art der Bewirtschaftung ist eine eigene Hofstelle von***9*** ***1*** nicht erforderlich, da Saatgut und Ernteergebnisse nicht zwischengelagert werden müssen und Maschinen und Geräte angemietet werden.
Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** führen jeweils ein selbständiges Rechnungswesen. Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** treten nach außen als eigenständige Unternehmer auf. Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** stellen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ausgangsrechnungen aus und erhalten Eingangsrechnungen.
Die ***1*** KG und ***9*** ***1*** verfügen jeweils über eigene Bankkonten. Die bewirtschafteten Flächen sind bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldet und die AMA zahlt die gesetzlich vorgesehenen Förderungen an jeden Betrieb gesondert aus. Beide Betriebe sind gesondert Mitglied bei der Bio Austria und haben einen eigenen Kontrollvertrag mit der ***23*** GmbH.
Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 44 FLAG 1967) wurde sowohl der ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** vom Finanzamt vorgeschrieben, wobei aus den vorgelegten Urkunden nicht hervorgeht, ob es sich um Vorschreibungen gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder gemäß § 44 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) handelt.
Sowohl einkauf- als auch absatzseitig treten beide Betriebe gesondert nach außen auf, ebenso gegenüber der Hagelversicherung oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Bei den von ***9*** ***1*** bewirtschafteten Flächen wird das Saatgut direkt vom Lieferanten des Saatguts auf die landwirtschaftlichen Flächen geliefert und von diesem dort ausgesät. Dünge- oder Spritzmittel werden nicht verwendet.
Nach der Ernte werden die Feldfrüchte unmittelbar zur Lagerstelle des Abnehmers, Bioprodukte ***19*** GmbH, geführt. Diese Lagerstelle wurde von der Bioprodukte ***19*** GmbH von der ***1*** KG auf der Hofstelle in ***2*** ***3*** ***4***, ***3*** ***5*** angemietet.
An diese Lagerstelle liefern neben der ***1*** KG und ***9*** ***1*** noch weitere sieben bis zehn Landwirte ihre Bioprodukte; die Übernahme der Produkte durch die ***1*** KG im Auftrag der Bioprodukte ***19*** GmbH erfolgt für ***9*** ***1*** auf die gleiche Weise wie für die übrigen Lieferanten der Bioprodukte ***19*** GmbH.
Sowohl die ***1*** KG als auch ***9*** ***1*** haben einen eigenen Abnahmevertrag mit der Bioprodukte ***19*** GmbH.
Die Abnahmepreise der Bioprodukte ***19*** GmbH hängen von Qualität und Trocknungslage der Ernte ab und können für die ***1*** KG andere als für ***9*** ***1*** sein. Die Bioprodukte ***19*** GmbH verfügt über eine Wiegeanlage beim Lager am Standort der ***1*** KG, der Preis berechnet sich unabhängig vom Zulieferer ausschließlich nach den angeführten Merkmalen. Die Art der Verrechnung der Bioprodukte ***19*** GmbH ist dieselbe wie gegenüber anderen Landwirten.
Der Gewinn wurde im Beschwerdezeitraum wie folgt verteilt:
***7*** ***1*** sen.: 50% des Gesamtgewinns als Vorweggewinn, 35% vom zur Verteilung verbleibenden Gewinn (d. h. 17,5% vom Gesamtgewinn), somit insgesamt 67,5% des Gesamtgewinns
***9*** ***1***: 55% des zur Verteilung verbleibenden Gewinns (22,5% des Gesamtgewinns
***7*** ***1*** jun: 10% des zur Verteilung verbleibenden Gewinns (5% des Gesamtgewinns).
Die Einkünfte des Einzelunternehmens von ***9*** ***1*** wurden im Wege der Vollpauschalierung ermittelt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich unstrittig. Sie ergeben sich neben dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus den Erhebungen der Außenprüfung und den Urkundenvorlagen durch die Bf.
Zur strittigen Frage der Fremdüblichkeit der Verrechnung der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Maschinen und Geräten der ***1*** KG an ***9*** ***1*** ist festzuhalten, dass der Außenprüfungsbericht ausführt, dass die Kostenverrechnung nach Maschinenringsätzen (ohne Personalkomponente) erfolgt ist.
Wenn die Beschwerdevorentscheidung rügt, dass Nachweise für die Vermietung zu Maschinenringsätzen auch an andere Landwirte fehlen, wurden diese mit dem Vorlageantrag vorgelegt. Das Finanzamt hat die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten.
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ist zu sagen, dass die Maschinenringsätze nicht ident mit den ÖKL-Richtwerten sein müssen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die "ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten" "unverbindliche Berechnungsgrundlage für den land- und forstwirtschaftlichen Einsatz in der Nachbarschaftshilfe" mit "unverbindlichen Pauschalrichtlinien für flächenbezogene Arbeitsgänge" sind.
"Bei den ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten handelt es sich um Durchschnittssätze" (Vorbemerkungen zu den Richtlinien, zB für 2021 gleichlautend wie für Vorjahre: https://oekl.at/oekl-richtwerte/vorbemerkung-2021/).
Die ÖKL-Richtlinien geben für eine Vielzahl unterschiedlichster Geräte und Maschinen, nach Gruppen und Geräte- bzw. Maschinenklassen gegliedert, die Selbstkosten (Fixkosten wie Abschreibung und Versicherung, Reparaturkosten, Treibstoffkosten) für eine Betriebsstunde an.
Diese betragen etwa je verwendeten Mähdrescher zwischen 148,46 €/h und 370,88 €/h (2014) mit Zuschlägen für das Schneidwerk bei Getreide zwischen 26,40 €/h und 58,50 €/h (2014), bei Raps 32,55 €/h (2014, mit weiteren Varianten). All dies sind Gesamtkostensätze je Stunde netto.
Die ÖKL-Richtlinien enthalten auch Übersichten über Pauschalrichtwerte je Hektar, die aus Medianwerten typischer zum Einsatz kommender Maschinen und Geräte abgeleitet werden. 2014 war das für den Mähdrusch von Getreide 139,68 €/ha und von Raps 150,81 €.
Tatsächlich wurde von der ***1*** KG aber nicht an Hand der ÖKL-Richtwerte mit Betriebsstundensätzen oder pauschalen Hektarsätzen abgerechnet, sondern - wie die vorgelegten Abrechnungen zeigen - nach verliehenen Maschinen und Geräten unterschiedlichen Hektarsätzen (vereinzelt auch nach Stunden oder Tonnen).
Es gibt weder eine Verpflichtung, für die zwischenbetriebliche Nachbarschaftshilfe die ÖKL-Richtwerte heranzuziehen, noch eine Verpflichtung, etwa die Sätze des Maschinenrings zu verwenden. Für die Frage der Fremdüblichkeit ist allein wesentlich, ob die ***9*** ***1*** in Rechnung gestellten Kosten jenen Kosten entsprechen, die anderen Landwirten für vergleichbare Leistungen in Rechnung gestellt wurden.
Die dargestellte Art der Abrechnung der ***1*** KG wurde sowohl gegenüber ***9*** ***1*** als auch den anderen Landwirten praktiziert. So wurden etwa auch bei ***24*** ***25*** dieselben Hektarsätze (Tonnensätze) für die verliehenen Maschinen und Geräte verrechnet wie bei ***9*** ***1***.
Hieraus ergibt sich im innerbetrieblichen Vergleich die Fremdüblichkeit der Vermietung durch die ***1*** KG. Wird im Betrieb der ***1*** KG an Fremde und an Angehörige vermietet, ist Maßstab der Fremdüblichkeit die den Fremden von der ***1*** KG verrechneten Konditionen und nicht ein abstrakter Durchschnittswert, der sich aus allgemeinen Übersichten ergibt.
Die ***1*** KG hat angegeben, Maschinenringsätze bei der Verrechnung zu verwenden. Diese hat das Finanzamt nicht im Detail erhoben, sondern sich auf die ÖKL-Richtwerte gestützt. Es kann aber, wie gesagt, dahingestellt bleiben, ob die Verrechnung den Maschinenringsätzen entspricht, wenn diese gleichweise auf Fremde und auf Angehörige angewandt wurde.
Dass Personalkosten nicht verrechnet wurden, ergibt sich daraus, dass die entliehenen Geräte und Maschinen von ***9*** ***1*** (ebenso wie von den anderen Landwirten, die von der Ausleihe Gebrauch gemacht haben) selbst bedient worden sind. Dass eine im Beschwerdezeitraum etwa 60 Jahre alte Landwirtin nicht in der Lage sein soll, ihre Eigenflächen selbst zu bearbeiten, wie im Außenprüfungsbericht in den Raum gestellt, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Feststellungen über eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nicht getroffen.
Dass keine Abrechnungen über Personalgestellung an ***9*** ***1*** erfolgt sind, liegt auf der Hand, wenn die ***1*** KG ***9*** ***1*** kein Personal gestellt hat.
Im Übrigen erfolgte die Maschinen- und Gerätevermietung auch dann fremdüblich, wenn die ***1*** KG kein Personal gestellt hat und die Mieter diese Maschinen und Geräte entweder selbst bedient oder sich dafür Dritter bedient haben.
Rechtsgrundlagen
Bundesabgabenordnung
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 188 BAO lautet:
§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn
a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 295 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 296 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104087/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104087.2018
- Stammnummer
- 138227
- Gültig
- 12.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF