Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1694-W/04
Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1694-W/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 6. August 2004 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 6. August 2004 ordnete
das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenansprüche in der
Höhe von € 288.841,00 an. Dieser Betrag erfasst die Umsatzsteuer
und die Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass sich aus den Bestimmungen
des § 4 BAO in Verbindung mit § 19 UStG ergebe,
dass der Anspruch auf die sicherzustellende Umsatzsteuer bereits entstanden sei.
Die Höhe der Umsatzsteuer ergebe sich aus den Vermietungserlösen
"Kinderspielgeräte" im Jahr 2002 sowie aus den Verkäufen von
Kinderspielgeräten im Jahr 2003. Die Körperschaftsteuerpflicht ergebe
sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 KStG in Verbindung
mit § 27 BAO, da verfahrensrechtlich der Ort der
Geschäftsleitung dem Sitz vorgehe. Als Ort der Geschäftsleitung sei
der von Herrn L. angegebene Wohnsitz in
W., ermittelt worden. Die Höhe der
Körperschaftsteuer für 2002 sei auf Basis des Gewinnes laut der
vorliegenden Bilanz 2002, unter Berücksichtigung der
Umsatzsteuerpassivierung, die Höhe der Körperschaftsteuer für
2003 auf Basis des Gewinnes laut der vorliegenden Bilanz per 30.9.2003 ermittelt
worden. Bei der Bw. handle es sich um eine Domizilgesellschaft. Die Firma habe
ihre im Inland befindlichen Vermögenswerte veräußert (mit
Kaufvertrag vom 23. April 2003 an die U-GmbH, mit Kaufvertrag vom
1. Juni 2003 an die X-Handelsagentur, mit Kaufverträgen vom
1. Juni 2003 und 9. Oktober 2003 an die
Y-Handelsagentur).
Die aus den Veräußerungsgeschäften
resultierenden Forderungen würden durch monatliche Ratenzahlungen seitens
der Erwerberfirmen auf ein Schweizer Bankkonto der Bw. abgestattet. Eine
Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, da infolge
der monatlichen Ratenzahlungen die Forderung der Bw. sukzessive getilgt
würde und die Bw. im Inland über keine weiteren Vermögenswerte
mehr verfüge.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sich diese gegen die Behandlung der Bw. als österreichisches
Unternehmen und die Anführung des Wohnsitzes von Herrn L. in W.
, als Firmensitz richte.
Es werde die Aufhebung der Zuständigkeit des
Finanzamtes für den 23. Bezirk beantragt.
Die Bw. sei als Schweizer Gesellschaft zu werten, da sich
dort sowohl der Sitz als auch der Ort der Geschäftsleitung befinde. Im Zuge
der Umsatzsteuernachschau seien sämtliche die Bw. betreffenden
Auskünfte telefonisch von der Schweiz an den Prüfer gegeben worden.
Auch seien sämtliche Unterlagen, wie der Prüfer bestätigen werde,
direkt per Fax aus der Schweiz gekommen. Als Ort der Geschäftsleitung werde
vom Finanzamt ein ehemaliger Wohnsitz von Herrn
L.in W. , angegeben. Bereits mit
Schreiben vom 15. April 2004 sei das Finanzamt in steuerlichen
Angelegenheiten L.davon in Kenntnis
gesetzt, dass sich der Wohnsitz nunmehr in München befinde. Auf die der
Berufung beigelegte Stellungnahme der Bw. vom 4. August 2004 werde
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG sind Körperschaften, die im Inland ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben, unbeschränkt steuerpflichtig.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie
Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der
durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung.
Als
Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§ 27 Abs. 2
BAO).
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des
genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047),
zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der
Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet
oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und
gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe, sowie für ihre
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind
(VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit
die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden
Abgaben voraus.
Im Berufungsverfahren ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057).
Die Berufung richtet sich gegen die Behandlung der Bw. als
österreichisches Unternehmen und die Anführung des Wohnsitzes von
Herrn L. als Firmensitz.
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Graz Stadt,
welche in der Niederschrift vom 26. Juli 2004 im einzelnen deutlich und
schlüssig dargelegt werden, wird als Sitz der Firma die M-Gasse in CH-XXXX
angegeben. An dieser Adresse befindet sich das Büro des
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates,
HerrnK.. Der Bilanz zum
31. Dezember 2002 kann keine Position entnommen werden, die auf
Betriebsräumlichkeiten an der genannten Adresse hinweist. Vielmehr wurde
unter "sonstiger Betriebsaufwand" für 2002 CHF 1.100 und für 2003 CHF
1.200, als "Domizilgebühren" und als "Büroaufwand" nur
Telefongebühren angeführt. Als Personalaufwand wird im
gegenständlichen Zeitraum nur ein "Verwaltungshonorar" für Herrn
Kangeführt, in 2003 weiters ein
"übriger Personalaufwand" von CHF 500,00. Demnach verfügt die
Gesellschaft über kein eigenes Personal.
Bei diesem Sachverhalt kann daher davon ausgegangen werden,
dass es sich bei der Bw. um eine Domizilgesellschaft handelt.
In Punkt drei der genannten Niederschrift wird
angeführt, dass die Buchhaltung durch die Herrn K zuzuordnende R-AG
geführt wird, die ebenfalls den Sitz in Schweiz hat.
In Ihrer Stellungnahme vom 4. August 2004 führt die
Bw. selbst aus, dass sie kein Personal braucht. Die Auskünfte im
Prüfungsverfahren wurden vom inländischen steuerlichen Vertreter per
Fax von der R-AG , z.H. Frau A.
angefordert. Die telefonischen Auskünfte wurden von Frau A. erteilt. Herr
Kwar für den Prüfer nicht zu
sprechen.
Aus dem Umstand, dass, wie sich aus diesem Sachverhalt
ergibt, die Buchführung in der Schweiz erfolgt, kann allerdings nicht
abgeleitet werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung an dieser Adresse
befindet.
In Punkt 3 der Niederschrift vom 26. Juli 2004
wurden die Gründe angeführt, woraus zu schließen ist, dass Herr
L.Inhaber und Leiter der Bw.
ist:
"Eine Gutschriftsanzeige der C-Bank enthält den
handschriftlichen Vermerk, dass der Gutschriftsbetrag gemäß
telefonischer Anweisung von Herrn Lals
Anzahlung für die Anschaffung von Kinderunterhaltungsgeräten von einem
deutschen Unternehmen zu verwenden ist.
Auf der Rechnung einer deutschen
Steuerberatungsgesellschaft wurde handschriftlich vermerkt, dass der
Rechnungsbetrag "ohne Visum L " bezahlt wurde.
In den vorliegenden Abschlüssen der AG scheint Herr L
unter der Position "Forderung Nahestehender", "Kontokorrent L "
auf."
Da Herr L im
Prüfungszeitraumseinen Wohnsitz in
W.hatte, lagen gewichtige Anhaltspunkte
für die Annahme, dass als Ort der Geschäftsleitung i.S. des
§ 29 Abs. 2 lit. a BAO (Betriebsstätte) der Wohnsitz von Herrn L
in W ist, vor. Damit liegt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8
AVOG die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 23 vor.
Der Einwendung, dass Herr L seinen Wohnsitz nach M. verlegt
habe, ist für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, das die Abmeldung
laut Abfrage des Finanzamtes im Zentralregister am 19. Mai 2004, somit
außerhalb des Prüfungszeitraumes erfolgte.
Dem Finanzamt lagen daher gewichtige Anhaltspunkte für
die Entstehung der Abgabenschuld vor. Ob die Abgabenschuld tatsächlich
entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH
30.10.2001, 96/14/0170).
Darüber hinaus ist aber in der am 24. November
2004 erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 2002
und 2003 ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches
gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO zu erblicken.
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringung einer Abgabenschuld liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage
des Steuerpflichtigen und den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden
kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld
voraussichtlich gesichert erscheint.
Zur diesbezüglichen Begründung führte das
Finanzamt aus, dass eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu
befürchten sei, da es sich um eine Domizilgesellschaft handle.
Sämtliche im Inland befindlichen Vermögenswerte seien
veräußert worden. Die aus den Veräußerungsgeschäften
resultierenden Forderungen würden durch monatliche Ratenzahlungen seitens
der Erwerberfirmen auf ein Schweizer Bankkonto der Bw. abgestattet. Da infolge
der monatlichen Ratenzahlungen die Forderungen der Bw. sukzessive getilgt
würden und die Firma im Inland über kein Vermögen verfüge,
sei eine Erschwerung der Einbringlichkeit zu befürchten.
Diesen Fakten ist die Bw. nicht entgegengetreten, daher
können diese als richtig angenommen werden
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass mit
der Schweiz kein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
besteht, sodass im Zusammenhang mit den oben angeführten Fakten von einer
Gefährdung der Einbringung der Abgaben ausgegangen werden
muss.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ErmittlungsverfahrenPrüfungszeitpunktGefährdungDomizilgesellschaftSofortmaßnahmeHöhe der Abgabenschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1694-W/04
- Stammnummer
- 13818
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF