Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105023/2014
Gegenstandsloserklärung durch den Berichterstatter trotz aufrechter Senatszuständigkeit nach Zurücknahme der Beschwerden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105023/2014vom 13.07.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 272 Abs. 4 BAO idgF besagt, dass bei Beschwerden, deren Entscheidung dem Senat obliegen, die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden können. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Bei Zurückziehung bzw. Zurücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ohne Zurückziehung des Antrags auf Senatszuständigkeit, darf daher der Berichterstatter ohne Befassung des Senates die Gegenstandsloserklärung gemäß § 272 Abs. 4 BAO erlassen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt mit diesem Beschluss gemäß § 278 BAO der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.3.1991, 90/17/0328; VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgeworfen.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105023/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105023.2014
- Stammnummer
- 137625
- Gültig
- 13.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF