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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105023/2014

Gegenstandsloserklärung durch den Berichterstatter trotz aufrechter Senatszuständigkeit nach Zurücknahme der Beschwerden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105023/2014vom 13.07.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Vorbringen der Bf, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, sei entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliege, die die in Geltung stehenden Gesetze zu vollziehen habe. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt werde, sei sie von dieser anzuwenden. Voraussetzung für die Glücksspielabgabepflicht sei eine Teilnahme vom Inland aus. Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG würden Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolge und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt würden, einer Glücksspielabgabe von 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen unterliegen. Voraussetzung für die Glücksspielabgabepflicht sei, dass an der Ausspielung eine Teilnahme vom Inland aus erfolgt sei. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG wären die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Gemäß § 12a. Abs. 1 GSpG seien Elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolge und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werde. Der Gesetzgeber knüpfe hinsichtlich der Glücksspielabgabe die Verpflichtung zur Bemessung und Entrichtung an eine Teilnahme vom Inland aus. Es werde somit darauf abgestellt, dass sich der Glücksspiel- bzw. Wettteilnehmer im Moment der Glücksspiel- bzw. Wettteilnahme physisch im Inland befinde; maßgeblich sei demzufolge der physische Aufenthalt. Vom Gesetzgeber wäre diese Anknüpfung gewählt worden, weil andere gesetzliche Anknüpfungspunkte zu missbräuchlichen Gestaltungen führen könnten. Unbestritten sei, dass die praktische Umsetzung der Regelungen technische Schwierigkeiten mit sich bringe. Wie der Abgabepflichtige die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" in der Praxis vorzunehmen habe, sei dem Gesetz hierbei nicht zu entnehmen. Diese Feststellung sei dem Abgabepflichtigen überlassen, sie müsse aber für die Abgabenbehörde nachvollziehbar und überprüfbar sein. So könne der Anbieter zum Beispiel ein verpflichtend auszufüllendes Feld jedem Spiel vorschalten, bei dem bekannt gegeben werden müsse, ob die Teilnahme vom Inland aus erfolge. Es bestehe daher nicht eine generelle Unmöglichkeit der Feststellbarkeit der Teilnahme vom Inland aus. Könnte der Abgabepflichtige die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" technisch auf Grund seines Systems nicht treffen und somit auch die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen, habe sie diese zu schätzen. Bezüglich der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung werde auf den Beschluss vom 13.3.2013, B 200/13 des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, mit dem die Behandlung einer Beschwerde betreffend Wettgebühren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Spiele vom Inland aus" abgelehnt worden wäre. Dazu führe der VfGH aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob § 184 BAO rechtsrichtig angewendet wurde, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe (vgl. VfSlg.15,447/1999, 16.137/2001, 16.625/2002, 18.420/2008) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." 2.13. Vorlageanträge vom 10. Juli 2014 gegen Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Juni 2014 betreffend Glücksspielbescheid für Jänner 2011, Februar 2011 und März 2011 Die Bf stellte Antrag auf Vorlage und Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Beibehaltung und nochmaliger Stellung der Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat. Als Begründung führte die Bf insbesondere aus, dass die Entscheidungen, auf die das Finanzamt in seiner Begründung in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen hätte, nicht den Einschreiter, sondern einen anderen Marktteilnehıner beträfen und der Schätzung des Tatbestandes "Teilnahme am Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus" in diesem Fall abweichend von der Berufungsentscheidung des Einschreiters (UFS Entscheidung vom 28. Dezember 2012, GZ RV/3510-W/11) unter Zuhilfenahme von Reisestatistiken zugestimmt würde. Ein Verweis auf diese abweichende UFS Entscheidung sei somit unzulässig. Auch die vom Finanzamt (der belangten Behörde) kurz gehaltene Begründung der Beschwerdevorentscheidung, ginge nicht auf die detaillierten Argumente der Bf in der Beschwerde ein und vermöge an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Die belangte Behörde ginge in der Beschwerdevorentscheidung nicht nur auf den in der Beschwerde dargelegten relevanten Sachverhalt nicht umfassend ein, sondern verkenne überdies, dass unter anderem die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzuııg der "Teilnahme vom Inland aus" (auch technisch) unmöglich sei, die Schätzung der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung, der "Teilnahme vom Inland aus" unzulässig sei, da die Abgabenbehörde zunächst in einem mängelfreien Verfahren das Vorliegen der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung (zB das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder eben das Vorliegen der "Teilnahme vom Inland aus") zu ermitteln und festzustellen habe, bevor sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehme. Das Vorliegen der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung selbst könne dagegen nicht geschätzt werden gegen die Tatbestandsvoraussetzung der "Teilnahme vom Inland aus", an die die Entstehung eines Abgabenanspruches anknüpfe, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Wie auch schon in Beschwerde wurde auf Fellner verwiesen und die dortigen Ausführungen sinngemäß nicht nur für Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG, sondern mutatis mutandis auch für § 57 GSpG wiederholt. Besonders hervorzuheben sei, dass der Vorschlag des Finanzamtes, der Anbieter könne jedem Spiel ein verpflichtend auszufüllendes Feld vorschalten, bei dem vom User bekanntgegeben werden müsse, ob die Teilnahme vom Inland aus erfolge, nicht nur einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des jeweiligen Users darstelle, es verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die belange Behörde führe aus, dass die Feststellung, von wo die Teilnahme erfolgt sei, zwar dem Abgabepflichtigen überlassen sei, sie müsse aber für die Abgabenbehörde nachvollziehbar und überprüfbar sein. Demnach wäre jeder User aufgrund eines verpflichtend auszufüllenden Feldes verpflichtet, offenzulegen, von welchem Ort aus er in seinem Privatleben Wetten abschließe. Damit verbunden sei die Information, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige User sich im Ausland aufhalte. Damit würde diese Regelung in das Privatleben jedes Users eingreifen, der das Wettangebot nutzen möchte und die Bf wäre verpflichtet, diese Daten und Tatbestände für die Abgabenbehörde nachweislich festzuhalten. Die zusätzliche Angabe eines Users, von wo aus er das Wettangebot tatsächlich nütze, verstoße gegen § 99 TKG 2003, da eine derartige Auskunft nur im Wege einer Verarbeitung (Verknüpfung) von Verkehrsdaten erfolgen könne, als auch gegen Art 8 MRK, weil sie einen Eingriff in das Privatleben nach sich ziehe, den die Erschließung der betreffenden Steuerquelle nicht im Sinne des Abs 2 des Art 8 MRK erfordere. Es brauche kein Bürger ohne triftigen Grund Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgehe und insbesondere wo er seine Zeit verbringe. Die vorgeschlagene Verpflichtung, den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen für die Behörde festzuhalten und dieser bekanntzugeben, laufe darauf hinaus, dass sich der Staat systematisch die Gelegenheit zur Kenntistnahme der betreffenden Vorgänge des Privatlebens verschaffe, zitiert wurde VfGH 14.3.1991, G148/90; G149/90; G150/90; G151/90; G152/90; G153/90; G154/90; G155/90; VfSlg 12.689. Dort führe der VfGH zur Vergnügungssteuer aus, dass es zur Sicherung der Einhebung der Steuer nicht festgehalten werden brauche, welche Personen an der Vergnügung teilnehmen. Zu beachten sei dabei, dass in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland Ltd (C- 293/12) und Kärntner Landesregierung (C- 594/12) zuletzt ein Urteil des EUGH vom 8.4.2014 ergangen wäre, wonach die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet würden, ungültig sei. Durch das TKG 2003 sei (ua) diese Richtlinie 2006/24/EG umgesetzt worden. Der Gerichtshof führe in seiner aktuellen Entscheidung unter anderem aus wie folgt: "Durch die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 angeführten Daten und durch die Gestaltung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten weicht die Richtlinie, [...], in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich elektronischer Kommunikationsvorgänge von der durch die Richtlinien 95/46 und 2002/58 geschaffenen Regelung zum Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre ab, denn die letztgenannten Richtlinien sehen die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten sowie die Pflicht vor, diese Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, ausgenommen die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Daten und nur solange diese dafür benötigt werden (RZ 32). Für die Feststellung des Vorliegens eines Eingriffs in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den EingriffNachteile erlitten haben könnten [. .. ] (RZ 33.) Zu der Frage, ob der fragliche Eingriff einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist festzustellen, dass mit der Richtlinie 2006/24 zwar die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten der genannten Anbieter oder Betreiber im Bereich der Vorratsspeicherung bestimmter von ihnen erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden sollen, doch besteht das materielle Ziel dieser Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, darin, die Verfügbarkeit der Daten zwecks Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht gestimmt werden, sicherzustellen [. . .] (RZ 41). Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (RZ 58). Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten (RZ 59)." Im Ergebnis sei die Vorratsspeicherung von Daten, welche letztlich auch zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken erforderlich sei, nur im Rahmen der Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten zulässig. Die Vorratsdatenspeicherung zur Erteilung von Auskünften an Abgabenbehörden werde im Urteil jedenfalls nicht genannt. Mittlerweile habe auch der VfGH die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dies mit der Begründung die Gesetze würden sowohl dem Grundrecht auf Datenschutz sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Privat- und Familienleben, widersprechen. 3. Höchstgerichtliche Verfahren betreffend die Parallelentscheidung des UFS über die Bf vom 28.12.2012, RV/3510-W/11 betreffend Teilnahme aus dem Inland hinsichtlich Wettgebühren gem. § 33 TP 17 GebG 3.1. Parallelentscheidung des UFS vom 28.12.2012, RV/3510-W/11 In einem Parallelverfahren entschied der UFS über die von derselben Bf eingebrachte Berufung gegen die Wettgebühr, die die belangte Behörde der Bf vorgeschrieben hatte. Die Berufung wurde insbesondere mit denselben Argumenten begründet, dass die "Teilnahme vom Inland aus" nicht sicher festgestellt werden könne. Hintergrund dieses Verfahrens war § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GebG idF BGBl. I 111/2010. Demzufolge unterlagen Wetten, die im Inland abgeschlossen wurden, einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2% vom Wetteinsatz. Eine Wette galt auch dann als im Inland abgeschlossen, "wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt". Die Bf sah in der Wortfolge "Teilnahme …vom Inland aus" eine Verfassungswidrigkeit, da nach ihrer Ansicht bei Online-Wetten weder durch Geolokalisierung uä technische Verfahren, noch durch Fragen im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermittelt werden könne, ob sich der Wettteilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette gerade im Inland oder Ausland befindet. Die Argumente der Bf waren, wie im gegenständlichen Fall, dahingehend, dass der Gesetzestext unklar und damit verfassungswidrig sei, weil er nicht spezifiziere, ob auf den Ort der Registrierung des Users oder eine österreichische IP- Adresse abzustellen sei. Das Abstellen auf den Registrierungsort könne nach Ansicht der Bf nicht mit einer "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus" gleichgesetzt werden, weil es jederzeit möglich sei, dass ein mit einer österreichischen Wohnadresse registrierter Kunde auch vom Ausland aus Online - Wetten abschließe. Würden jene Wettumsätze erfasst, die mittels einer österreichischen IP-Adresse durchgeführt werden, befänden sich darunter Teilnehmer, die nicht mit einer inländischen Wohnadresse registriert waren. Auch argumentierte die Bf, wie im gegenständlichen Fall dahingehend, dass "die Teilnahme vom Inland aus" gemäß § 184 BAO nicht geschätzt werden könne, da es sich nicht um Bemessungsgrundlage sondern das Tatbestandsmerkmal handle, das einer Schätzung nicht zugänglich wäre. Auch in diesem Parallelfall wurden der belangten Behörde von der Bf zwei Berechnungsmethoden angegeben, wovon die erste eine Berechnung der Wetteinsätze der Teilnehmer auf Grund einer österreichischen Adresse vornahm und die zweite eine Berechnung der Wetteinsätze der Teilnehmer auf Grund einer österreichsichen IP-Adresse vornahm. Die belangte Behörde nahm nach eigener Aussage eine Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO vor, weil sie die Grundlagen für die Abgabenerklärung nicht ermitteln oder berechnen hätte können und stützte ihre Berechnung auf der von der Bf selbst vorgenommenen Schätzung auf Basis der Registrierung der Wettteilnehmer mit einer inländischen Wohnadresse. Geschätzt wurde, wie viele der Wetteinsätze auf die Teilnahme aus dem Inland entfallen. Der UFS gab der Berufung teilweise statt. Er war der Ansicht der belangten Behörde, dass mit der Schätzung die Bemessungsgrundlage geschätzt worden wäre und führte ein Beispiel betreffend Umsatzsteuer zum Vergleich an: "… Laut Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I 9 (2007), Tz 1201 ist die Umsatzsteuer von der Gesetzestechnik her eine Verkehrsteuer, weil sie an einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang (Umsatz = Lieferungen, sonstige Leistung) anknüpft. Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden. Eine Leistung beruht idR auf einem Verpflichtungsgeschäft, z.B. einem Kauf-, Tausch-, Miet- oder Werkvertrag. (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I9 (2007), Tz 1254). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, dh die Gegenleistung des Abnehmers. (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I9(2007), Tz 1339). Das vom Finanzamt anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2012 angeführte "Würstelstandbeispiel" bei der Umsatzsteuer ist durchaus auf die Rechtsgeschäftsgebühren übertragbar. Denn die Schätzung der Umsätze bedeutet nichts anderes, als dass geschätzt wird, wieviele Entgelte für den Kauf von Würsteln, also Rechtsgeschäfte, abgeschlossen wurden. …" Der UFS erachtete daher die gegenständlichen "Wettgebühren" als einer Schätzung zugänglich, da nicht die "Teilnahme vom Inland aus" geschätzt worden sei, sondern wie viel der von der Bf bekannt gegebenen Wetteinsätze auf das Inland entfallen wären. Die Schätzungsnotwendigkeit sah der UFS darin, dass der Wohnsitz ebensowenig wie die IP- Adresse verlässlich den Ort der Teilnahme klären können. Die IP-Adresse gebe lediglich Anhaltspunkte dafür, ob sich der Teilnehmer an der Wette zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette im Inland aufgehalten habe oder nicht. Teilnehmer mit österreichischer Wohnadresse, die sich im Ausland befinden und von dort mit der Bf die Wette abschließen, hätten nicht im Inland abgeschlossen und würden nicht vom Inland aus teilnehmen. Teilnehmer hingegen, die ihren Wohnsitz im Ausland hätten, nach Österreich einreisen und von Österreich aus mit der Bf eine Wette abschließen würden, hätten das vom Inland aus getan. Da die Sicherheit fehlt, sei die Bemessungsgrundlage zu schätzen. Nach den Berechnungen der Bf hätten ca. 7% der Teilnehmer mit Wohnsitz in Österreich die Wetten im Ausland abgeschlossen, bzw. 3% der Teilnehmer, die möglicherweise in Österreich mit der Bf Wetten abgeschlossen hätten, würden ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Bf hätte damals angegeben, dass diese Wetteinsätze zwar geleistet und die Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden wären, aber durch das Internet nicht einwandfrei möglich wäre, sie dem Inland- oder Ausland zuzuordnen. Die 7% und die 3% würden nicht in jedem Monat gleich bleiben, und von unterschiedlichen Gesamtsummen berechnet, weswegen von einem Mittelwert ausgegangen werde, nämlich 5%. 5% würden als Wettumsätze der Teilnehmer mit ausländischem Wohnort, aber Abschluss des Rechtsgeschäftes im Inland geschätzt. Auf Grund dieser von der Bf bekannt gegebenen Berechnungsmethoden und Daten erfolgte eine Neuberechnung durch den UFS und eine teilweise Stattgabe. 3.2. Verfassungsgerichtshof (VfGH) Ablehnung mit Beschluss vom 13.3.2013 Die Behandlung der von der Bf eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde von diesem mit Beschluss abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 3.3. Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Aufhebung Der VwGH hob das Erkenntnis des UFS am VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies wie folgt: "… Die Befugnis zur Schätzung beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2009/17/0127, mwN). Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (vgl. Stoll, BAO Band 2, 1906). Der in § 184 Abs. 1 BAO genannte Begriff der Grundlagen der Abgabenerhebung gleicht im Wesentlichen dem in § 198 Abs. 2 BAO verwendeten Begriff der "Grundlagen der Abgabenfestsetzung", welcher dort mit dem Klammerausdruck "Bemessungsgrundlagen" erläutert wird. Daraus lässt sich ableiten, dass grundsätzlich die zu errechnenden Bemessungsgrundlagen den Gegenstand einer Schätzung bilden können (vgl. Stoll, aaO, 1915). Dies schließt allerdings nicht aus, dass nicht nur die dem Steuertarif unmittelbar vorgelagerte Rechengröße geschätzt werden kann, sondern gegebenenfalls auch die diese bedingenden Tatsachen, Ereignisse, Abläufe usw. (vgl. Stoll, aaO, 1916). Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den Ertragsteuern ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde zwar dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftarten nicht nachweisen muss, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenen Ausmaß vermehrt hat, und insoweit zur Schätzung berechtigt ist, dass aber vorgefundenes Vermögen einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart nicht schätzungsweise angesetzt werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, VwSlg 6.784/F, und vom 24. September 1996, 95/13/0214, VwSlg 7.123/F). Ob also Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart erzielt worden sind, hat den Gegenstand der auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsfeststellung zu bilden und ist einer Schätzung nicht zugänglich. Die von der belangten Behörde erwähnte "Schätzung der Umsätze" im Würstelstandbeispiel", bei welcher geschätzt würde, wieviele Entgelte auf den Kauf von Würsteln entfielen, also wieviele Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien, ist rechtlich so zu betrachten, dass bei den dem Grunde nach unstrittigen, lediglich der Zahl nach nicht festgestellten Umsätzen die Höhe der Entgelte geschätzt wird. Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG ist der Wetteinsatz, der im Inland abgeschlossenen Wetten. Ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 leg.cit.) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I10, § 33 TP 17 GebG Rz 7). Im Beschwerdefall schätzte die belangte Behörde demgegenüber unter Heranziehung eines Mittelwertes, ausgehend von den "Berechnungen" der Beschwerdeführerin, wie viele der Wetteinsätze auf eine Teilnahme vom Inland aus entfielen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG vom Bundesfinanzgericht fortzusetzenden Verfahren wird somit als Ergebnis einer Beweiswürdigung (§ 269 Abs. 1 iVm § 167 Abs. 2 BAO) festzustellen sein, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Bei dieser Sachverhaltsfeststellung sind sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Dass der Indizienbeweis vollen Beweis verschaffen kann, ist durch die hg. Rechtsprechung klargestellt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2009/13/0258). Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden.…" 3.4. Fortgesetzes Verfahren des Bundesfinanzgerichtes beendet durch abweisenden Erkenntnis BFG vom 08.05.2017, RV/7100024/2015 Das BFG folgte der "Vorgabe" des VwGH, dass im fortgesetzten Verfahren als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen sei, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde, wobei sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sei, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden habe, und forderte die Bf auf, Grundlagen für eine Neuberechnung zu übermitteln. Die Bf brachte im Wesentlichen dieselben Argumente wie im Berufungsverfahren vor der Entscheidung des VwGH und legte als ergänzende Urkundenvorlage eine DVD mit Grundaufzeichnungen über abgeschlossene Wetten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vor mit dem Hinweis, dass es für Anbieter von Wetten über das Internet nur möglich sei, festzustellen, dass ein User, der bei seiner Registrierung eine bestimmte Wohnanschrift angegeben habe, am Internetangebot der Bf teilgenommen habe, der Wohnort aber nichts darüber aussage, wo sich ein User bei der konkreten Wettteilnahme befunden habe. Auch ein technisches Gutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen FH-Prof. DI Robert Kolmhofer zur Zuverlässigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern vom 22.2.2016 wurde vorgelegt. Der Sachverständige stellte darin fest, dass eine Positionsbestimmung eines Internet-Nutzers auf Basis der dem Teilnehmergerät zugewiesenen Internet-Adresse (IP-Adresse) nicht zuverlässig möglich sei, um z.B. die Position des Teilnehmers während eines Registrierungsprozesses und der dabei angegebenen Adresse zu verifizieren oder die Position des Teilnehmers während der Nutzung eines Internet-Angebotes (wie z.B. Wettabschluss) festzustellen. Sowohl Laptop, PC, Server, Smart-TV als auch mobile Internetzugänge, wie sie auf Smartphones über UMTS/LTE oder auch "LTE-Web-Cubes" realisiert würden, würden über einen gewissen Zeitraum eine dynamische Internet-Adresse erhalten. Aufgrund der Dynamik der IP-Adresszuweisungen sei eine rückwirkende Auswertung von IP-Zuweisungen zu Providern und Endkunden und deren geografische Position nur eingeschränkt möglich, da sich die IP-Adressblock-Zuweisungen innerhalb von wenigen Jahren ändern könnten. Eine exakte IP-Adressen-Positionsbestimmung sei aus den zur Verfügung stehenden Daten der Regional Internet Registries nicht zuverlässig möglich. Dazu kämen weitere Ungenauigkeiten durch zunehmende Falschangaben der User, Umgehungen durch zB Proxy Server oder unterschiedliche Geolokalisationsergebnisse etc. Beantragt wurden durch die Bf neben einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat mehrfach Vertagungen, Beweise (Einvernahme, weiteres Gutachten etc.), denen schließlich vom BFG wegen Unerheblichkeit nicht gefolgt wurde, zumal bereits ein Gutachten darüber erstellt wurde, dass die IP-Adresse keine 100% zuverlässige Aussage darüber zulässt, dass sich der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette im Inland befunden hat. Die belangte Behörde nahm auch zu dem - wie im gegenständlichen Verfahren - vorgebrachten Argument der Bf, dass das Finanzamt eine amtswegige Ermittlungspflicht treffe in der mündlichen Verhandlung Stellung und entgegnete, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes dort ihre Grenze habe, wo nur noch die Partei Angaben machen könne und die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen hätte, wo die Angaben nur mehr durch die Parteien erbracht werden könnten, was im gegenständlichen Fall auf die konkreten Indizien zutreffe. Diese Ansicht teilte das BFG prinzipiell und entkräftete auch das Argument der Bf, dass persönliche IP-Daten laut EuGH Entscheidung (C-293-2012 und C-594/2012) wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes nicht verwertet werden dürften, da die Bf selbst dem Finanzamt eine mögliche Berechnung angeboten habe, die sich nicht nach den IP-Adressen sondern am Ort der Registrierung orientiere und auch keine persönlichen Daten der Teilnehmer über die IP-Adresse abgefragt würden, sondern es nur um die "Zuordnung einer Wette zu einer inländischen IP-Adresse" nach den Ausführungen des VwGH handle, also nur darum, ob teilgenommen würde und nicht von wem, wodurch keine persönlichen Daten abgefragt würden. Als ergänzende Beschwerdebegründung wurde ein Gutachten von Ass. Prof. Dr. Gunacker-Slawitsch der Universität Graz vom 15. März 2017 zu dem - im gegenständlichen Verfahren betroffenen - § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) enthaltenen gleichartigen Tatbestandsmerkmal der "Teilnahme aus dem Inland" vorgelegt. Das Gutachten geht von folgendem Auftrag aus: 1. Prüfung der Möglichkeit eines Indizienbeweises zur Feststellung des in § 57 Abs. 2 GSpG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Teilnahme vom Inland aus" und 2. Beantwortung der Frage, ob § 57 Abs. 2 GSpG unter der Annahme - vor allem technisch bedingter - qualifizierter Vollzugsschwierigkeiten verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Im Gutachten wird geprüft, ob § 57 Abs. 2 GSpG unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten wegen einer Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Legalitätsprinzips verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Die Gutachterin legte zu Beginn dar, dass ihre Befassung mit den technischen Möglichkeiten, den Ort der Spielteilnahme festzustellen, auf dem Gutachten von FH-Prof. Kolmhofer zur Zuverlässigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern vom 22.2.2016, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, basiere. Der Sachverhalt des § 57 Abs. 2 GSpG sei im Wesentlichen identisch zu dem Wettgebührensachverhalt, was auch das BFG so sehe. Unterschiede zwischen Wettgebühren und Glücksspielabgaben in Bezug auf die "Teilnahme vom Inland aus" bestünden vom steuerauslösenden Tatbestand her grundsätzlich nicht, sondern seien nur unterschiedlich formuliert, was sich insbesondere aus dem Glücksspielgesetz als nicht primär steuerrechtlicher, sondern ordnungspolitischer Materie ergibt. Die Gesetzesstelle bei den Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG laute: Eine Wette gelte auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolge. Die Glücksspielabgabe spreche zwar nicht vom "Rechtsgeschäft Spiel", sondern gemäß § 57 Abs. 2 GSpG laute die maßgebliche Stelle: "Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt….." Während der Grundtatbestand gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG im Inland abgeschlossene Wetten besteuere, genüge es für das Vorliegen einer glücksspielabgabenpflichtigen Ausspielung, dass die Teilnahme vom Inland aus erfolgt sei, die "Teilnahme vom Inland aus" sei bereits Merkmal des Grundtatbestandes gemäß § 57 Abs. 1 GSpG. Würde man die "Teilnahme vom Inland aus" wegfallen lassen, hätte dies zur Folge, dass bei den Wettgebühren nur mehr im Inland abgeschlossene Wetten gebührenpflichtig wären, hingegen bei den Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG keine Eingrenzung mehr auf im Inland abgeschlossene Glücksspielverträge, oder an denen vom Inland aus teilgenommen würde, vorhanden sein würde. Bemessungsgrundlage beim Onlineglücksspiel seien die Jahresbruttospieleinnahmen, die Spieleinsätze abzüglich ausbezahlter Gewinne eines Kalenderjahres, die Steuerschuld entstünde gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG letzter Satz GSpG mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. Für die Gutachterin sei das wesentliche Tatbestandselement bei Onlineglücksspiel die Teilnahme vom Inland aus und es komme auf den tatsächlichen Aufenthalt des Spielteilnehmers an, aber der Vertragsteilnehmer könne mit der Computertechnik nicht mit 100%iger Sicherheit geografisch lokalisiert werden. Die Aussage des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085, dass die Frage, welche Wetten im Inland abgeschlossen oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen würden, als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen sei - Indizien seien die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift sowie die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse, wurde von der Gutachterin als fraglich geklärt. Zur Frage nach der Ermittelbarkeit des in § 57 Abs. 2 GSpG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "Teilnahme vom Inland aus", sei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht darin begründet, dass der Abgabepflichtige der primäre Wissensträger der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache sei. Die Besonderheit des § 57 Abs. 2 GSpG für "unkonzessionierte Online-Glücksspiele" liege aber darin, dass diese Bestimmung an eine Tatsache anknüpfe, nämlich die "Teilnahme vom Inland aus", die der Steuerpflichtige aus eigener Wahrnehmung nicht kenne, weil er den Aufenthaltsort des Kunden nicht kenne. Nach Ansicht des BFG gelte diese Annahme nur dann, wenn sich der Anbieter im Ausland befinde. Befinde sich der Anbieter im Inland, sei zumindest die Teilnahme vom Inland aus, wenn nicht ein inländisches Rechtsgeschäft, ohnehin gegeben. Zum Zeitpunkt des Spiel- bzw. Wettvertragsabschlusses wisse Anbieter und Spielteilnehmer, wo sie sich jeweils geografisch befinden. (BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 14.07.2016, RV/7100925/2012; BFG 26.09.2016, RV/7100403/2012, RV/7100405/2012). Diese Problematik möge für den selbstberechnungsverpflichteten Anbieter eher in den Abfuhrvorschriften gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 GebG liegen, nicht aber im Grundtatbestand bzw. bei den Wettgebühren in den Fiktionen des Grundtatbestandes/bei den Glücksspielabgaben in der Glücksspielabgabenberechnungsvorschrift gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für Onlineglücksspiel. Nach Ansicht der Gutachterin unterstelle der Gesetzgeber somit, dass der Abgabepflichtige die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache der Spielteilnahme vom Inland aus kenne bzw. in Erfahrung bringen könne. Es werde daher der Frage nachgegangen, ob die "Teilnahme vom Inland aus" mit Hilfe eines Indizienbeweises festgestellt werden könne. Im Zivilprozess bedeute der Indizienbeweis einen mittelbaren Beweis, dessen Ziel es sei, tatbestandsrelevante Tatsachen, die nicht direkt bewiesen werden könnten, mittelbar, also mithilfe des Beweises anderer Tatsachen zu beweisen. Im abgabenrechtlichen Verfahren ziele der Indizienbeweis darauf ab, verschiedene konkrete Hilfstatsachen zu beweisen, aus deren Vorliegen mittels Erfahrungssatzes auf das Bestehen abgabenrechtlich relevanter Tatsachen geschlossen werde. Stoll spreche anschaulich "von einer Menge von Pfeilen, die alle auf einen Punkt zeigen." Der Indizienbeweis sei demnach gelungen, wenn aus den festgestellten Hilfstatsachen mit dem im jeweiligen Fall erforderlichen Überzeugungsgrad auf die tatbestandsrelevante Tatsache geschlossen werden könne. IdR werde aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien beurteilt, ob aufgrund von Erfahrungssätzen und logischen Operationen auf das Vorliegen der tatbestandsrelevanten Tatsache geschlossen werden könne. Hier sei die Tatsache festzustellen, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen worden, die sich in der Sphäre eines Dritten, des Wettteilnehmers zugetragen habe. Über das Vorliegen der tatbestandsrelevanten Tatsache, der Teilnahme vom Inland aus, wisse zunächst nur der Spieler, nicht aber der Abgabepflichtige, der aber die Glücksspielabgaben selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen habe. Der Indizienbeweis sei im Zusammenhang mit der freien Beweiswürdigung zu sehen, er sei aber keine Grundlage für eine Beweisreduzierung. Im Unterschied zum Indizienbeweis würden mit dem Anscheins- oder prima-facie-Beweis Tatsachen bewiesen, die sich regelmäßig in typischen Ablaufbahnen ereignen würden. Der VwGH habe sich aber im Erkenntnis 2013/16/0085 nicht auf den Anscheinsbeweis, sondern auf den Indizienbeweis gestützt. IdR würden sich die abgabenrechtlich relevanten Umstände in der Sphäre des Abgabepflichtigen ereignen, für die Abgabenbehörde bestünde daher im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle die Schwierigkeit, dass sie in der Vergangenheit liegende Tatsachen festzustellen habe, die sich in der Sphäre des Abgabepflichtigen abgespielt haben und die sie aus eigener Wahrnehmung nicht kenne. Bei der "Teilnahme vom Inland aus" habe der Abgabepflichtige über das Bestehen der abgabenrechtlich relevanten Tatsache genauso wenig Kenntnis wie die Abgabenbehörde. Es sei eine Besonderheit der "Teilnahme vom Inland aus", dass der Abgabepflichtige zur Ermittlung von Tatsachen verpflichtet werde, die sich nicht in seiner Sphäre ereignet hätten. Diesen Ausführungen hielt das BFG das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 16.12.2004, B 1575/03 entgegen, in dem er unter Verweis auf seine Vorjudikatur die Auffassung vertrat, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert sei, für die Einhebung von Abgaben Mitwirkungspflichten Dritter vorzusehen, "wenn zwischen dem Steuerschuldner und dem Entrichtungspflichtigen eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht, die es ihrem Inhalt nach rechtfertigt, gerade diesem Entrichtungspflichtigen die Verpflichtung zum Abzug und zur Abfuhr der Steuer aufzuerlegen, sei es, dass die zum Steuerschuldner bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung gleichzeitig das steuerschuldbegründende Ereignis ist, sei es, dass die dem Steuertatbestand entsprechenden Bemessungsgrundlagen über ihn laufen oder er zu ihnen zumindest leicht Zugang hat, und es daher legitim erscheint, ihn bei der Weiterleitung oder auch beim Empfang dieser Mittel mit Abzugs- und Abfuhrpflichten zu belasten, sei es schließlich, dass sonstige Umstände vorliegen, die eine Inpflichtnahme gerade dieser Person sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen." Das BFG hielt den weiteren Ausführungen der Gutachterin entgegen: "… Das Bundesfinanzgericht sieht darin seine Ansicht bestätigt, nämlich dass die Vollzugsproblematik eher in § 33 TP 17 Abs. 3 GebG bzw. § 59 Abs. 3 GSpG als in den jeweiligen "materiellen" Tatbeständen liegen. Der Verwaltungsgerichtshof lässt daher den Indizienbeweis zu, nämlich die Registrierung des Wettteilnehmers mit einer inländischen Wohnadresse, aber auch eine inländischen IP-Adresse. Wenn die Gutachterin Stoll zitiert (…Rechtliches Gutachten, 24), der "von einer Menge von Pfeilen, die alle auf einen Punkt zeigen." spricht (Stoll, BAO II 1760), so sind die Registrierung des Wettteilnehmers mit einer inländischen Wohnadresse, aber auch eine inländischen IP-Adresse die beiden Pfeile die auf einen Punkt zeigen, nämlich die Teilnahme vom Inland aus, wobei bei der Bf. ein (1) Pfeil genügt, nämlich die Registrierung des Wettteilnehmers mit einer inländischen Wohnadresse. …" Das BFG konnte aus der vorgelegten DVD weder konkrete Wetten mit einem Registrierungsort im Inland noch Registrierung mit einer ausländischen IP Adresse entnehmen und es wurden auch sonst keine Indizien oder Beweise von der Bf erbracht, die konkrete Wettverträge beweisen hätten können. Da keine Gegenbeweise erbracht worden wären, die die Berechnung des Finanzamtes als unrichtig erscheinen ließen, wies das BFG das Rechtsmittel als unbegründet ab. 3.5. Nochmalige Beschwerde an den VfGH gegen das Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren (siehe voriger Punkt 3.4.) vom VfGH wieder abgelehnt Gegen das Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren vom 08.05.2017, RV/7100024/2015 erhob die Bf erneut Beschwerde. Auch die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 24.9.2018 abgelehnt. 3.6. Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren (siehe Punkt 3.4.) mit Beschluss zurückgewiesen In seiner Zurückweisung der Revision der Bf gegen das Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren führt der VwGH zu den gegenständlich strittigen Punkten insb. Folgendes aus: "… Ein abstraktes Recht auf richtige und dem Gesetz entsprechende Vorschreibung von Gebühren besteht nicht (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0054, und VwGH 17.11.2010, 2007/13/0153). Soweit ein Recht auf Unterbleiben einer Schätzung angesprochen wird, verwechselt die Revisionswerberin den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2007/13/0118), wobei zu bemerken ist, dass das angefochtene Erkenntnis keinen Hinweis darauf enthält, dass das Bundesfinanzgericht die Bemessungsgrundlagen geschätzt hätte. … 12 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, soweit erkennbar bestehe zur Frage, inwieweit gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG eine Teilnahme vom Inland aus vorliege, keine (jedenfalls auch keine gesicherte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof gerade gegenüber der Revisionswerberin mit dem Erkenntnis vom 20. November 2014, 2013/16/0085, (Vorerkenntnis) klargestellt, dass die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt ist, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür können, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden habe (vgl. auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). 13 Die Revisionswerberin hält es in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch für noch nicht geklärt, ob es zulässig sei, die Teilnahme vom Inland aus auf nur ein Indiz (im Revisionsfall auf die Registrierungsadresse) zu stützen. Die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Dass das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall die konkrete Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Dies gilt auch für die von der Revisionswerberin gestellten Fragen, welche Indizien bei der Ermittlung der Teilnahme vom Inland aus zu ermitteln seien, welche der vorliegenden Indizien bei der Ermittlung zu berücksichtigen seien und welches Gewicht den einzelnen, vorliegenden Indizien im Rahmen dieser Bemessung jeweils zukommen solle (vgl. abermals VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). 14 Die von der Revisionswerberin in den Raum gestellte Frage der Unionsrechtskonformität von § 33 TP 17 Abs. 2 GebG erläutert nicht konkret, welche Umstände im Revisionsfall eine Verletzung welcher Bestimmungen des Unionsrechts bewirken sollten oder welche Tatbestandsteile des § 33 TP 17 Abs. 2 des Gebührengesetzes welchen Bestimmungen des Unionsrechtes zuwider liefen. 15 Soweit die Revisionswerberin schließlich umfangreich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu tragenden Verfahrensgrundsätzen, nämlich zur Begründungspflicht und zur Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sie sich in allgemeine Ausführungen. Dem Einwand, sie habe eine DVD mit umfangreichen Grundaufzeichnungen über die abgeschlossenen Wetten überreicht, lässt offen, welche konkreten Angaben diese Aufzeichnungen enthalten hätten, worin der von der Revisionswerberin angebotene Beweis, welchen das Bundesfinanzgericht vermisst habe, gelegen wäre und bei welchen konkreten Wetten (betreffend welche konkreten Wettteilnehmer) demnach keine Teilnahme vom Inland aus vorgelegen hätte. 16 Letztlich ist zu bemerken, dass die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen Verweise auf die vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde und auf die Begründung der Revision für die Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich sind (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, und VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088).…" 4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): 4.1. Vorlage Am 21. November 2014 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Im Vorlagebericht nahm die belangte Behörde Stellung und verwies auf die UFS-Entscheidungen vom 28.12.2012, RV/3510-W/11, vom 05.04.2013 RV/1194- W/12, RV/2234-W/12 ua., RV/0364-W/13, RV/3470-W/12, RV/1071-W/12, vom 26.08.2013, RV/1509-W/13 und vom 20.11.2013, RV/2388-W/13 sowie auf die umfangreiche Bescheidbegründung und die umfangreiche Begründung der Beschwerdevorentscheidung, in der alle Beschwerdepunkte abgehandelt worden seien. Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass ein Verweis auf Judikatur des UFS bzw. des BFG, die zu gleichen Sachverhalten und Rechtsfragen ergangen sei, nicht deswegen unzulässig werde, weil diese einen anderen Abgabenschuldner betreffe und eine andere Schätzungsmethode angewendet worden sei, da dies die Zitierung von Judikatur sonst generell ad absurdum führen würde. Das Finanzamt beantragte daher, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 4.2. Ermittlungen Bundesfinanzgericht Das Bundesfinanzgericht ermittelte den gegenständlichen Sachverhalt, nahm Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens, des fortgesetzten Verfahrens sowie der oben dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Einsicht genommen wurde auch in das Internet, wikipedia zur Bf sowie die von der Bf vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen insb. - Technisches Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen FH-Prof. DI Robert Kolmhofer zur Zuverlässigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern vom 22.2.2016 und - Gutachten von Ass. Prof. Dr. Gunacker-Slawitsch von der Universität Graz vom 15. März 2017 zu dem - im gegenständlichen Verfahren betroffenen - § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) enthaltenen gleichartigen Tatbestandsmerkmal der "Teilnahme aus dem Inland" sowie einschlägige Fachliteratur wie zB Hoeren, Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet, MMR 2007 bzw. Stellungnahmen sowie das Internet, zB wikipedia zur juristischen Person der Bf. 4.3. Vorbereitungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes an die Bf und die belangte Behörde für die mündliche Verhandlung und Ladung dazu Das Bundesfinanzgericht verfasste in der Folge einen Vorbereitungsvorhalt am 24. Mai 2022 in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Juli 2022. Darin wurde der gesamte Verfahrensgang und der aktuelle Verfahrensstand sowie die Ergebnisse der beiden Parallelverfahren betreffend der Wettgebühren sowie die höchstgerichtlichen Entscheidungen dargestellt und die Bf aufgefordert, bis 8. Juli 2022 in analoger Umsetzung der VwGH Entscheidung vom 20.11.2014, 2013/16/0085 die Grundlagen für eine Neuberechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG im Sinne dieser Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes für die Monate Jänner 2011, Februar 2011 und März 2011 zu übersenden. Der Vorbereitungsvorhalt wurde der Bf und der belangten Behörde gleichermaßen zugestellt und es wurde beiden Parteien damit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig erging auch entsprechend den Anträgen der Bf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die für den 13. Juli 2022 anberaumt wurde. 4.4. Antwort der Parteien und Zurückziehung der Beschwerden Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Am 6. Juli 2022 rief die steuerliche Vertretung der Bf die zuständige Richterin an und kündigte an, keine weiteren für den gegenständlichen Fall relevanten Daten oder Indizien liefern zu können und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen. Der Antrag auf Senatszuständigkeit wurde explizit aufrechterhalten. Dies wollte die Bf per Fax bzw. postalisch dem Bundesfinanzgericht mitteilen, nachdem die Richterin darüber informierte, dass E-Mail nach der BAO nicht zulässig sei. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde jedoch nicht zurückgezogen, stattdessen zog die Bf am 8. Juli 2022 schließlich die Beschwerden zur Gänze zurück, mit dem Hinweis, dass die für den 13. Juli 2022 anberaumte mündliche Verhandlung damit hinfällig sei. Diese Zurückziehung langte am 11. Juli 2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Der Antrag auf Senatszuständigkeit wurde von der Bf nicht zurückgezogen. Die mündliche Verhandlung am 13. Juli 2022 wurde von der zuständigen Richtern am 11. Juli 2022 abberaumt. II. Rechtliche Beurteilung 1. Gegenstandsloserklärung der Beschwerden Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Die Zurücknahme der Beschwerden bedeutet, dass dadurch die Beschwerden nicht mehr existieren und die gegenständlichen Bescheide der belangten Behörde vom 20. November 2013 rechtskräftig geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. 2. Entscheidung durch die Berichterstatterin Obwohl die Bf den Antrag auf Zuständigkeit des Senates nicht zurückgezogen hat, kann die Abberaumung der mündlichen Verhandlung und die Gegenstandsloserklärung durch die zuständige Richterin ohne Befassung des Senates vorgenommen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105023/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105023.2014
Stammnummer
137625
Gültig
13.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF