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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3200125/2014

Einbringung in eine Deponie und Fehlen einer Genehmigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200125/2014vom 23.06.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sohin kann auch die Aussage dieses Zeugen nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass kein Material in die Gartenhalde eingebracht worden sei, weil es im Steinbruch bloß zwischengelagert wurde. Der Umstand, dass die Deponie im April 2011, teilweise (östlicher Bereich) schon als fertig humusiert bezeichnet werden konnte, wie der Zeuge aussagte, deckt sich nicht nur mit der Aussage des Zeuge 3, sondern auch den Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde, weil kurz danach die Einlagerungen beendet waren. Dass die Einlagerungen in die Gartenhalde im Laufe des Jahres 2011 beendet waren (die bescheiderlassende Behörde nimmt den 29.7.2011 an; gestützt auf das Vorbringen der Bf selbst (!!!) in den ersten Sachverhaltsvarianten, Lieferscheinen und EDM). Sohin ist auch diese Zeugenaussage ungeeignet, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken. Fest steht, dass die Zollbehörde entsprechend der eigenen Unterlagen des Bf zu Recht davon ausgehen durfte, dass nur mehr wenige Monate danach Einlagerungen stattgefunden haben. Nun zur Aussage des Geschäftsführers, der betonte: "Externer Bodenaushub, der kostenpflichtig abgelagert werden sollte, wurde an der Eingangswaage im Osten des Betriebsgeländes verwogen, dort war in der EDV eine entsprechende Artikelnummer hinterlegt. Abraum und taubes Gestein aus dem Steinbruch wurde ohne Verwiegung oder Aufzeichnungen direkt vom Steinbruch auf die Deponie verbracht. Dieses Material wurde überwiegend zur Befestigung der Dammböschung verwendet. Die Menge dieses Abraummaterials wurde erst im Rahmen der anhängigen Verfahren ermittelt. Im Lage- und Höhenplan der ZiviltechnikerXY vom 5.4.201 1 ist die Kubatur der Gartenhalde mit 230.633 m3 angegeben. Von dieser Kubatur wurde die Menge des richtig und vollständig verzeichneten Bodenaushubs abgezogen, die Differenz ergibt die Menge an Abraum. Es kann aber nicht mehr festgestellt werden, welche Menge an Abraum in welchem Jahr abgelagert wurde. Beim externen Bodenaushub ist dies aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Gegen Ende des Jahres 2010 war ein Endzustand der Gartenhalde erreicht. Die Bewilligung der Nachfolgedeponie, der Hub-Deponie, verzögerte sich, so, dass wir ab 2011 externen Bodenaushub kurzfristig im Bereich des Steinbruchs zwischenlagerten. Für dieses Zwischenlager wurde bei der Waage vorerst keine eigene Artikelnummer angelegt, der Bodenaushub wurde daher weiter auf "Gartenhalde" gebucht. Erst im Laufe des Jahres 2011, der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar, wurde eine neue Artikelnummer angelegt. Die Hub-Deponie wurde gegen Ende 2011 bewilligt und wurde der zwischengelagerte Bodenaushub dann in diese Deponie gebracht. Im Frühjahr 2011 fanden auf der Gartenhalde lediglich noch Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel Humusierung, statt." Der Gf, dh der Vertreter der Beschwerdeführerin, stützt nun das (gleichsam als Vertreter der Bf. im Ergebnis "eigene") Vorbringen, dass ab 2011 nur mehr im Steinbruch zwischengelagert worden sein soll. Die Aussage aber steht im Widerspruch zu den gesamten Beweismitteln (siehe oben) und auch zu den - früheren - Aussagen des Gf selbst. So wurde schon in den Sachverhaltsvarianten 1-5 von der Bf. beständig das Gegenteil behauptet und mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. So hat der Gf auch selbst ausgesagt, dass sämtliche Einbringungen in die Gartenhalde verbucht wurden; BH i, Straferkenntnis vom 26.4.2012, hgrhzr S 5; von einem "Irrtum" war nicht die Rede. Allerdings sprach er in seiner Aussage vom 29.10.2014 davon, dass eine Verbuchung irrtümlich erfolgt sei: "Warum das für den neuen Freilager verwendete Bodenaushubmaterial irrtümlich im Betriebsbuch der Gartenhalde verzeichnet wurde, lässt sich nur dadurch erklären, dass in der gegenständlichen Zeit mehrfach ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters stattfand und dadurch bedauerlicherweise Informationen einfach verloren gegangen sind"; von fehlenden Artikelnummern war nicht die Rede. In dieser Verfahrensphase wurde überdies vertreten, dass das Material in einen Splittlagerplatz verbracht worden sei. In einer jüngsten Stellungnahme betonte der Gf, dass keine Artikelnummer vergeben worden sei und deswegen auf die "Gartenhalde" gebucht worden sei. Diese Darstellung des Sachverhaltes ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht glaubwürdig und zwar aus folgenden Gründen: 1. das eigene Vorbringen in den Sachverhaltsvarianten 1-5 in nie die Rede war, dass Material im Steinbruch zwischengelagert wurde. 2. die Aussage des Gf selbst (vor der BH), dass sämtliche Einbringungen verbucht worden seien; Beweis 24. 3. Antrag vom 30.6.2010 der Bf selbst auf Fristverlängerung um zwei Jahre, die Bf ging selbst davon aus, dass es die Bewilligung bis 31.12.2012 nutzen musste; Beweis 9. 4. Antrag vom 21.10.2011 der Bf selbst auf Erweiterung um mehrere Grundstücke, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kubatur bereits 230.600 m3 und die Fläche 23.200 m2 betrug; Beweis 10. 5. Bescheid der BH i an die Bf selbst vom 19.12.2012, GZ AW - Erweiterung der Bewilligung um die Grundstücke 715 und 773; Beweis 12. 6. Stellungnahme der Bf. selbst vom 25.3.2013 über den Zeitpunkt der Überschreitung des Deponievolumens und der Ablagerungsmenge; eine Einlagerung fand bis 29.7.2011 statt; Beweis 14. 7. Aktenvermerk über eine Besprechung am Zollamt Innsbruck am 6.5.2013 im Beisein der Bf. über die Deponierung auch im Jahr 2011; Beweis 15. 8. Lieferschein der Bf selbst für das Jahr 2011 mit Angabe des Lieferanten, der Baustelle, Menge und Lieferzeitpunkt; Beweis 17. 9. Gutachten (Auszug) der Prüfungsinst vom 28.8.2012, GZ: xxxx; von der Bf selbst in Auftrag gegeben; Beweis 18. 10. Stellungnahme des abfallwirtschaftsrechtlichen Sachverständigen, dass 2010 und 2011 abgelagert wurde (E-Mail vom 20.10.2020); Beweis 20. 11. Straferkenntnis der BH i gegen den Gf der Bf vom 26.4.2012, hgrhzr, das bis 29.7.2011 geschüttet wurde; Beweis 24. 12. EDM-Bilanz 2011 von der Bf selbst verfasst, gibt ebenfalls Auskunft über die Deponierungen des Jahres 2011; Beweis 21b. 1. Ist das in die Deponie verbrachte Material steuerfrei nach § 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Satz ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009? § 3 Abs. 1 a Z 5 ALSAG lautet: Von der Beitragspflicht ausgenommen sind […]: Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Auch hinsichtlich dieser Einwendung gibt es mehrere - ähnliche - Anträge, sie überschneiden sich weitgehend. Antrag vom 17.12.2020 für 2010 zum "Umstand, dass im Jahr 2010 Bodenaushub, der die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6) eingehalten hat, auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wurde und weswegen Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 2. Fall ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 bestehe". Beantragt wurde die Beweisaufnahme von "wie bisher" Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ p,pok. Der Antrag "wie bisher" ist wieder reichlich unbestimmt, ist aber nach Ansicht des Gerichts im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 17.12.2020 zu lesen, weil aus dem Verfahren zuvor keine Beweisanträge nicht mehr offen sind. Es darf also angenommen werden, dass die Bf. auch alle anderen (im Schreiben vom 17.12.2020 genannten) Beweisanträge, insb Zeugeneinvernahmen, als Beweis heranziehen möchte, um diesen "Umstand" zu klären. Das wären hier die Einvernahme der Zeugen Zeuge 4, Zeuge 5, Zeuge 1 sowie die Parteieinvernahme des Geschäftsführer_der_Bf.. Dem Wortlaut des Antrags kann entnommen werden, dass die Bf. die "kumulierten Umstände" meint, die einer Befragung durch Zeugen zugänglich sind und nicht bloß einzelne Teile davon. Trotzdem sollen die einzelnen Umstandsteile im Hinblick darauf geprüft werden, ob sie den Anforderungen genügen, die an Zeugeneinvernahmen gemacht werden müssen, nämlich ob es sich (auch bloß abstrakt) tatsächlich um "wahrgenommene, selbst erlebte Tatsachen" eines Zeugen handeln könnten; Kotschnigg, Beweisrecht der BAO § 169 Rz 7 ff mwN. Der erste Teilumstand, dass 2010 Bodenaushub in der Deponie eingelagert wurde, wird nicht bestritten und auch die Bf. bestreitet dies nicht (Eingabe vom 17.12.2020). Überdies betont die Bf. in Ihrer Eingabe nicht nur, dass 2010 eingelagert wurde, sondern betont auch, dass die entsprechende Menge/Material vom Zollamt richtig ermittelt worden sei (Stellungnahme vom 17.12.2020). Es ist jedenfalls zu dieser Frage keine Einvernahme erforderlich: Ob der Bodenaushub die entsprechend vorgesehenen Grenzwerte nach gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6) eingehalten hat, auf die die Bf. in ihrem Antrag weiters rekurriert, ist keine vom Zeugen selbst "wahrgenommene, erlebte Tatsache", es könnte allerdings eine Frage sein, die durch einen Sachverständigen geklärt werden könne, oder sich aus anderen Beweismitteln ergibt, sofern dieser Umstand auch als verfahrenserheblich erkannt wird. Dass die zur Einvernahme beantragten Personen Sachverständige sind, kann dem Antrag nicht entnommen werden bzw. wurde Ihnen dies Eigenschaft bislang auch von der Bf. selbst nicht zugeordnet. Einer bloßen Zeugeneinvernahme ist diese Frage nicht zugänglich. Ob es sich um eine dafür "genehmigte Deponie" handelt (oder eine solche erforderlich ist), ist wiederum ebenso eine Rechtsfrage wie der Umstand, ob eine "Beitragsfreiheit" eintritt. Sohin sind die gemeinten "kumulativen Umstände" insgesamt, als auch die jeweiligen Teilumstände einer Zeugeneinvernahme nicht zugänglich, weil es sich um Rechtsfragen handelt, und die Rechtsansicht der Bf in dieser Frage durch das vorangegangene Verfahren hinreichend bekannt ist und eine Einvernahme zu Rechtsfragen von der Bf sohin auch nicht beabsichtigt sein konnte. Auf die Einvernahme zu dem im obigen Sinne verstandenen "Gesamtkomplex", den die Bf tatsächlich meint, kann sohin verzichtet werden. Sohin sind die Einvernahmen der Zeugen Zeuge 4 und Zeuge 5 nicht mehr offen, wie die Bf irriger Weise meint (Stellungnahme vom 13.6.2022), sondern werden abgelehnt, weil Zeugen nicht zu Rechtsfragen (Steuerfreiheit und/oder Verwendung des eigenen Abraummaterials) zu befragen sind und außerdem das eigene Abraummaterial ohnehin als steuerfrei behandelt wurde; so gesehen ist hier kein Beweis zu führen. Es darf auf die Aussagen verzichtet werden. Eine Bedeutung könnte allerdings dem Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ p,pok zukommen, sofern sich aus diesem Bescheid ergibt, dass "im Jahr 2010 Bodenaushub, der die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabell 5 und 6) eingehalten hat, auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wurde und weswegen Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 2. Fall ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 bestehe". Diese Sachverhalts- und Rechtsfrage kann freilich, entgegen des Vorbringens der Bf., nicht alleine an diesem einen Umstand festgemacht werden, wie der Spruch dieses (einen!) Bescheides gestaltet ist, sondern ist freilich auch im Lichte aller anderen Beweismittel zu würdigen, die das Gericht bei seiner Würdigung für die Entscheidung in dieser Sache heranzieht und die es auch zitiert hat. Daraus könnte sich dann auch erschließen, wie die Eigenschaft des Materials ist und ob dieser Umstand tatsächlich verfahrenserheblich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang muss freilich ein weiterer Beweisantrag hereingenommen werden und zwar der Antrag der Bf auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der - an anderer Stelle - im Wesentlichen diesen Antrag ergänzt, nämlich: Antrag vom 17.12.2020 für 2010 zur Frage der Abfalleigenschaft des Materials; Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist kein Antrag, der aus den oa Gründen von vorneherein unzulässig wäre. Aus Anhang 1, Tab 1, 5 und 6 der Deponieverordnung 2008 ergebe sich, so die Bf., dass Abfall, der geeignet ist, auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert zu werden, jedenfalls geeignet ist, auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Baurestmassendeponie gelagert zu werden. Die Bf verweist auch hier auf § 3 Abs. 1a Z 5 2. Fall ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009. Falls das BFG diesbezüglich anderer Ansicht sei, so die Bf, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Abfallwirtschaft beantragt; die Deponie sei im Jahr 2010 jedenfalls genehmigt gewesen. Hier darf zunächst auf das Parteiengehör und dem Schreiben des BFG vom 9.11.2010 verwiesen werden, wonach es der Bf obliegt nachzuweisen, ob Steuerfreiheit nach dem ALSAG gewährt werden kann oder nicht. Das Gericht führte dazu aus: "§ 3 Abs. 1a letzter Satz idF BGBl II 2009/52 und 2011/15 lautet nämlich: Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen […] nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen." Zwar hat sich das Schreiben insb auf das Abraummaterial bezogen, allerdings ist die Bf. auch schon im eigenen Interesse angehalten, im Zuge eines Verfahrens alle Umstände offenzulegen, um eine Steuerfreiheit auch nachzuweisen. Es ist nun nicht so, dass der Steuerpflichtige bloß eine Materialeigenschaft eines Materials und eine daraus folgende Steuerfreiheit behaupten müsse und das Gericht - falls es dieser Behauptung keine Folge leisten wolle - verpflichtet wäre, einen Gegenbeweis zu dieser bloßen Behauptung zu erbringen. In dem die Bf. dies offenbar vermeint, verkennt es die Grundsätze, die ein Verwaltungsverfahren beherrschen. Mit anderen Worten: Es obliegt der Bf. selbst, ein solches Gutachten vorzulegen, falls sie der Ansicht ist, dass anders die Steuerfreiheit nicht bewiesen werden könne. Ein Gutachten eines solchen Sachverständigen, der die Materialeigenschaft beweisen könnte, wurde von der Bf nicht vorgelegt und kann sohin ihr Vorbringen, dass die Materialeigenschaft eine Steuerfreiheit stütze, nicht entsprechend belegen; der von der Bf als Beweismittel im Verfahren herangezogene Bescheid vom 19.12.2012, GZ p,pok ist schon deswegen ungeeignet, weil er im Jahre 2010 noch nicht im Rechtsbestand war. Auch aus anderen Eingaben der Bf. erschließt sich die Argumentationslinie nicht. Überdies, und damit kommen wir zum eigentlich Verfahrenskern, ist die Frage der Materialeigenschaft des Materials ohnehin verfahrensrechtlich unerheblich, weil - bezüglich der Überfüllung und wegen Fristablaufs der Genehmigung der Deponie - denn diese ist Gegenstand des Verfahrens - keine genehmigte Deponie vorlag. Die Bf. hat ja sogar selbst auf diesen Mangel hingewiesen, weil - wegen des bewilligungsfreien Zustands - schon 2007 beim Betriebsleiter diesbezüglich moniert hat (Eingabe vom 29.8.2013), des Weiteren hat sie ja gerade ja deswegen eine Verlängerung bzw. eine Erweiterung der Bewilligung beantragt. Es kommt eben gerade nicht darauf an, wie die Bf. in der Berufung schreibt, dass "dem Grunde nach" eine bewilligte Deponie vorlag. Dass es schon ausreichend ist, dass eine "dem Grunde nach" bewilligte Deponie vorlag, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden; er verlangt eben eine "genehmigte Deponie" iSd § 3 Abs. 1a Z 5 2. Fall ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009. Überdies war die Deponie in den endgültigen Ausmaßen sogar 2010 noch nicht bewilligt: Mit Antrag vom 30.6.2010 hat die Bf. nämlich noch keinen Anlass gesehen, neben der Erstreckung der Befristung auch eine Erweiterung (eben auf die Endkubatur von 230.600 m3 und Fläche von 33.400 m2) zu beantragen. Dieser Erweiterungsantrag wurde erst mit 20.10.2011 gestellt. Sohin ist auch der Einwand, dass "dem Grunde nach" eine Bewilligung bestand in dieser apodiktischen Kürze unrichtig, weil es auch keine bloße "Änderungsbewilligung" durch Zustellung des Bescheides vom 19.12.2012 war. Es wurden Grundstücke erfasst, die zuvor noch nie bewilligt waren, es wurden Mengen (Kubatur und Flächen) erfasst, die noch nie zuvor bewilligt waren. Sohin wurden für das Kalenderjahr 2010 die Grundstücke 715 und 773 sowie für die Überschüttung erstmalig mit Bescheid vom 19.12.2012, GZ AW eine Bewilligung erteilt. Wenn man nun die Pläne dieser beiden Grundstücke in den Blick nimmt, handelt es sich überdies um keine geringen Flächen. Da diese beiden Grundstücke erst mit Bescheid der BH i vom 19.12.2012, einbezogen wurden, und, da alle anderen Grundstücke neuerlich bewilligt wurden, zeigt sich, dass die Flächenerweiterung nur und ausschließlich über die Einbeziehung von Grundstücken erreicht wurde, die zuvor noch nie bewilligt waren, weil sich der Erstbescheid darauf nicht bezog. Im Jahr 2011 war überdiese eine Bewilligung für alle Grundstücke im Jahr 2011 überhaupt nicht im Rechtsbestand; eine solche Bewilligung existierte nicht. Eine Gegenüberstellung mag dies, insb im Vergleich der Erst- zur Zweitbewilligung noch weiter verdeutlichen: Im Erstbescheid vom 4.11.2004, GZ 3-77 wurde eine Fläche von 23.200 m2 bewilligt, im Folgebescheid hingegen über 33.440 m2. Die Erweiterung wurde 2012 durch die Grundstücke 715 und 773 erreicht, die zuvor nicht bewilligt waren (betreffend der Kalenderjahre 2004-2011). Beginn und Ende der Bewilligungswirkung für das Jahr 2010 wurden sohin inhaltlich durch den Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 geformt, formal auch für das Kalenderjahr 2011 (wegen der Befristung bis zum 31.12.2010). Eine Befüllung über 76.500 m3 oder über eine Fläche von 23.200 m2 ist sohin im Jahr 2010 zur Gänze bewilligungs, dh genehmigungsfrei, durchgeführt worden. Sohin lag insb für die verfahrenserhebliche Flächenerweiterung iSd § 3 Abs. 1a Z 5 2. Fall ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 nicht einmal eine, um die Bf in ihren eigenen Worten zu zitieren, "dem Grunde nach genehmigte" Deponie für 2010 vor. Insb diese beiden Flächen wurden "genehmigungs- und bewilligungsfrei" befüllt, freilich auch die Befüllung über das bewilligten Volumen von 76.500 m3 hinaus. Nach Ansicht des BFG kann dem Gesetzgeber, der ausdrücklich eine genehmigte Deponie verlangt, nicht unterstellt werden, dass es für ihn schon ausreichend ist, dass in der Nähe einer erst zu bewilligenden Fläche schon "irgendwann einmal" eine Deponie bewilligt worden war, oder es ausreichend wäre, dass eine - wenn auch noch so kleine Fläche oder kleines Volumen bewilligt - war, dessen Inhalt aber von der Abgabenvorschreibung ohnehin nicht erfasst war und das gemeinsame Element nur in der Namensgebung für die Deponie selbst zu erkennen ist ("Gartenhalde"). Eine solche Rechtsansicht, dass es nur auf die Abfalleigenschaft ankomme, negiert den Gesetzestext und den Willen des Rechtsetzers, weil damit für das Tatbestandsmerkmal "Genehmigung" seine rechterheblich Bedeutung verlustig erginge. Überdies wurden für Ablagerungen, die über das mit Bescheid vom erteilte Ausmaß oder Flächen nicht hinausgingen (weil eben diese Ablagerungen bewilligt waren) ohnehin keine Abgaben vorgeschrieben, sodass das Gericht dem Einwand der Bf nicht zu folgen vermag. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird deswegen abgelehnt, weil die Frage, ob Abfall, der geeignet ist, auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert zu werden, jedenfalls geeignet ist, auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Baurestmassendeponie gelagert zu werden, unerheblich ist. Diese Frage ist deswegen unerheblich, weil es aktenkundig ist, dass für 2010 und 2011 bzgl. der streitigen Menge des Materials keine genehmigte Deponie vorgelegen hat. Entweder weil sie überfüllt war, oder weil die Bewilligung bereits abgelaufen war oder weil sie mehrere Grundstücke erfasste, die auch 2004 noch nicht bewilligt waren. Lag aber keine genehmigte Deponie vor, sind weitere Ermittlungsschritte oder Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob der Bodenaushub in der vom Bf. vorgebrachten Art und Weise grundsätzlich geeignet ist, unbedeutend. Der Bf. selbst hat auf diesen Mangel hingewiesen, weil er - wegen des bewilligungsfreien Zustands - schon 2007 beim Betriebsleiter diesbezüglich moniert hat (Eingabe vom 29.8.2013). Auch die Materialien, auf die sich die Bf stützt, stützen das Begehren nicht, weil auch die Materialien - entsprechend des Gesetzestextes" ausdrücklich eine genehmigte Deponie verlangen (Ergänzungsschreiben der Bf. vom 12.10.2014; Seite 4). Ein genauer Blick zeigt, dass ein eigenes Tatbestandsmerkmal die "genehmigte Deponie" ist, wie die Materialien nach dem Budgetbegleitgesetz zur § 3 Abs. 1 a ausführen (s. ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 309) zeigen: [Grafik]   Auch der Hinweis auf die ALSAG Novelle 2008 ändert daran nichts, weil hier ebenfalls auf eine "genehmigte Deponie" abgestellt wird. Auch die entsprechende Literatur zweifelt nicht daran, s zB List, ALSAG (2012) 194.; s auch Erlass zum Altlastensanierungsgesetz Zl. 32 3523/20-III/2/97 vom 2. Juli 1997, in der Fassung der Zl. 32 3523/38-III/2/97 vom 11. September 1997, Zl. 32 3523/1-III/2/99 vom 27. Jänner 1999, Zl. 32 3523/15-III/2 U/01 vom 8. Juni 2001 und der Zl. BMLUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006 vom 14. November 2006Zl. BMLUW-UW.2.2.2/0004-VI/2/2008 vom 8. April 2008, der eine "genehmigte Deponie" verlangt; s auch AL-1000, Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, Anhang 1; zur Rsp s zB Erkenntnis des BFG vom 22.01.2020, RV/7200141/2015 mwN. Und wenn die Bf. auf die Rsp des VwGH verweist, ist fest zu halten, dass die von der Bf zit Jud schlicht nicht tragend ist. Die Bf. verweist in Ihrem ergänzenden Schreiben vom 16.12.2014 auf eine Leitentscheidung des VwGH (24.1.2013, 2 1010/07/0218-9); ein solches Erkenntnis existiert nicht; vermutlich meint sie aber das E des VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218. Hier spricht der VwGH aber lediglich aus, dass ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 (idF vor der Nov BGBl I Nr 71/2003) bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG 1989 genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliege, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Ein Sachverhalt und eine Rechtsfrage, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun hat, weil der Gesetzgeber hier nicht auf eine Dauer einer "Zwischenlagerung" abstellt und auch, im Gegensatz zur Zwischenlagerung, eine Bewilligung ausdrücklich verlangt. Auch der Hinweis auf 27.3.2019, Ra 2019/13/0002 kann der Bf nicht zu einem Erfolg verhelfen (Ergänzungsschreiben vom 16.10.2020), weil nicht strittig ist, ob Abfall deponiert wurde. Überdies hat auch diese Entscheidung nichts mit dem verfahrensgegenständlichen Fall zu tun. Fest steht somit: Es lag keine "genehmigte Deponie" vor, die eine Steuerfreiheit hätte erzeugen können: Selbst, wenn sohin der Nachweis erbracht worden wäre, dass die Eigenschaftserfordernisse für eine Steuerfreiheit erfüllt worden wären, ändert dies sohin nichts an der Steuerpflicht, weil eine Deponiebewilligung für die Überfüllung im Jahre 2010 der Menge und Flächenausdehnung nicht vorlag und die Deponie für die Menge und vor allem für die Fläche nie zuvor genehmigt war. Gegen eine Deponiebewilligung im Jahr 2011 spricht überdies die Befristung bis 31.12.2010. Würde man der Bf nämlich folgen, wäre eine Bewilligungserweiterung einer Deponie in keinem Fall mehr notwendig, was dem Willen des Gesetzgebers, eine Deponierung von Abfall dem Grunde nach einer Steuerpflicht zu unterwerfen, sinnentleert machen würde. Soweit die Bf noch einwendet, dass das Abraummaterial zulässigerweise verwendet wurde (zum Bau der Dammböschung) ist fest zu halten, dass das Abraummaterial, das - was nachgewiesen wurde - aus dem eigenen Steinbruch stammte, ohnehin steuerfrei behandelt wurde. Deswegen bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. Fest steht auch: Die Materialien sind auf einer nichtgenehmigten Deponie abgelagert worden. Die Einlagerungen im Kalenderjahr 2010 und 2011 wurden entsprechend der Masse in den angefochtenen Bescheiden ohne Bewilligung durchgeführt. Eine Bewilligung wurde erst mit Bescheid der BH v 19.12.2012, AW erteilt. Soweit die Bf. auf das Schreiben der Bf. vom 30.6.2010 hinweist, in dem sie die Verlängerung der Deponie mit dem Bedarf an einer Deponie (nur!) für eigenes Abraummaterial begründet werde, vergisst sie überdies auch den eigentlichen Antrag auf Verlängerung und Erweiterung vom 20.10.2011 zu erwähnen; dieser Antrag war es, über den in der Folge mit Bescheid vom 19.12.2012 abgesprochen wurde und eine Verlängerung und Erweiterung abgesprochen wurde. Das bloße Ablagern ist für sich betrachtet keine "Deponierung"; VwGH 17.5.2001, 2000/07/0281. Mit Antrag vom 30.6.2010 hat die Bf. überdies in der Tat noch keinen Anlass gesehen, neben der Erstreckung der Befristung auch eine Erweiterung (eben auf die Endkubatur von 230.600 m3 und Fläche von 33.400 m2) zu beantragen. Dieser Erweiterungsantrag wurde erst mit 20.10.2011 gestellt. Sohin ist es nicht glaubhaft, dass auch nach März 2010 oder Dezember 2010 keine Einlagerung mehr stattgefunden hat, wie sie zunächst betonte. Es ist auch nicht glaubhaft, dass ab 2011 keine Einlagerung mehr stattfand, wie sie später erwog. Wäre dem so, wären die Anträge der Bf. im vorgeschalteten Verfahren nach dem AWG sinnentleert gewesen. Würden diese Behauptungen nämlich stimmen und wäre bereits im Laufe des Jahres 2010 die Kubatur von ca. 230.600 m2 und Fläche 33.400 m2 erreicht worden, hätte die Bf. nicht erst im Oktober 2011 einen Antrag auch auf Erweiterung gestellt und auch erst in diesem Schreiben auf den Oktober 2011 als Erreichen der Kubatur von ca. 230.600 m2 und Fläche 33.400 m2 rekurriert und erst nun eine Stilllegung bekannt gegeben. Überdies ist die Bf in ihrem gesamten sachverhaltsorientierten Vorbringen sehr unbeständig und widerspricht sich die Bf. selbst häufig in ihrem Vorbringen. Im Beschwerdevorbringen wird noch ausgeführt, dass nur bis März 2010 in die Deponie Gartenhalde eingelagert worden sei, später spricht sie vom Dezember 2010, danach von keinem Einlagern, weil das gesamte Material in einen Splittablageplatz eingebracht worden sein soll und zuletzt von einem Einbringen im gesamten Kalenderjahr 2010 nur eben 2011 nicht, weil das Material zwischengelagert worden sein soll. Tatsächlich hat die Bf. selbst Unterlagen über Einlagerungen über die Kalenderjahre 2010 und 2011 verfasst (vor allem Lieferscheine und EDM-Meldungen); es besteht für das Gericht nicht der geringste Zweifel, dass auch im Jahre 2011 in die Gartenhalde eingelagert worden ist. Hier mag die Bf. zwar monieren, dass eine nachträglich erteilte Bewilligung zur Abgabenfreiheit führt, selbst wenn die Ablagerungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, an dem eine solche Bewilligung noch nicht im Rechtsbestand war. Nach der stRsp beseitigt eine nachträglich erteilte Bewilligung eine (bereits entstandene) Abgabenschuld aber nicht. Für das Entstehen der Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Einbringung an. Die Altlastenbeitragspflicht entsteht nämlich gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG bereits mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen worden ist. Die Bf führt in der Folge ergänzend (vor allem aber vertiefend aus), dass eine steuerfreie Lagerung auch möglich sei, ohne dass eine genehmigte Deponie vorliegen müsse; Stellungnahme vom 16.12.2014: "…Um die Beitragsfreiheit zu erlangen, ist es ausreichend, dass Erdaushub die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4 ) oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6) einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird": Kriterien seien damit lediglich die Qualität des Abfalls selbst sowie die geeignete Widmung der Deponie. Der Bf verweist auf: "Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (XXII. GP; Budgetbegleitgesetz 2003; 39/ME, Besonderer Teil, Seite 15, zu Z 3 [§ 2Abs. 16 bis 17]) und zitiert (aufgrund der Anführungszeichen) - offenbar - wörtlich: "Sofern Bodenaushubmaterial den Anforderungen der Anlage 1 Teil 2 entspricht, ist es grundsätzlich beitragsfrei. Bodenaushubmaterial, das auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird bzw. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebiets befördert wird, ist auch beitragsfrei, wenn die Grenzwerte der Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung eingehalten werden. Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die nachhaltige Nutzung von Boden und (Grund-) Wasser soll damit ein Lenkungseffekt von belastetem Bodenaushubmaterial weg von der Verfüllung hin zur Deponierung erreicht werden". Die Bf schließt daraus, dass auch das Ablagern in einer nichtgenehmigten Deponie steuerfrei sein kann. Hier ist zu erwähnen, dass es die von der Bf erwähnte Quelle iZm Steuerfreiheit in der wortwörtlichen Zitierung nur zum Teil gibt, aber ähnlich an anderer Quelle; vermutlich meint die Bf "Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (XXII. GP; Budgetbegleitgesetz 2003; 59/ME, Besonderer Teil, Seite 307, zu Z 3 [§ 3 1 und 1a); hier wird aber ebenso auf eine Genehmigung (!) abgestellt. Tatsächlich wurde die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Satz ALSAG mit der ALSAG-Novelle 2008 eingefügt. In den Materialien wurde dazu ausgeführt: "Erdaushub, der entweder die Annahmekriterien einer Inertabfalldeponie oder die Annahmekriterien einer Baurestmassendeponie einhält, kann beitragsfrei auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden; dies kann auch zB auf einer Massenabfalldeponie sein."; s ErläutRV 271 BlgNR 23. GP 3. Daraus folgt, dass sowohl Qualitätskriterien erfüllt, als auch eine genehmigte Deponie vorliegen muss. Eine solche lag für die streitgegenständliche Menge an Material bzw. Zeiträumen und Kapazitäten nicht vor. Da die Bf. ihr Vorbringen überdies selbst immer auf die Argumentation gestützt hat, dass es sich um Erdaushub gem. § 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG handle und eine dem kann dem Zollamt kein berechtigter Vorwurf gemacht werden, wenn es ebenfalls von einem Erdaushubmaterial ausging. Dass eine Deponie genehmigt sein muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und das BFG zweifelt nicht im Geringsten daran, dass an einer solchen Genehmigung entsprechend mangelte. Überdies wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgaben für das Kalenderjahr 2013 (wie der Bf. im Zuge des Verfahrens bereits bekannt gegeben) um 2784 Tonnen erhöht, weil die Daten aus der EDM 2011 nicht vollständig übernommen wurden. Zu welchem konkreten Zeitpunkt diese Lieferung vorgenommen wurden, kann dem EDM nicht entnommen werden, weil diese Aufzeichnungen nicht datumsbezogen geführt wurden, sondern immer nur vom 1.1.2011 bis 31.12.2011. Die Bf hat darüber auch keine Aufklärung vorgenommen, weilsie nur vertreten hat, dass das Material nie in die Gartenhalde verbracht wurde, was - angesichts der Fülle der gegenteiligen Beweismittel - nicht glaubhaft ist. Das BFG hat aus diesem Grunde eine Neuberechnung der Abgaben für 2013 vorgenommen und den Quartalen 1-3 anteilsmäßig zugeordnet. Dementsprechend war auch der Säumniszuschlag neu zu bemessen. Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Kern geht es in diesem Verfahren nur um Sachverhaltsfragen (Menge und Verbringung von Material), die nicht revisionierbar sind. Soweit es sich um Rechtfragen handelt (§ 3 Abs. 1 a Z 5 ALSAG) ergibt sich schon aus dem Gesetz (und den Materialien), dass eine Deponie genehmigt sein muss. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war deswegen die Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 23. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3200125/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200125.2014
Stammnummer
137526
Gültig
23.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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