Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3200125/2014
Einbringung in eine Deponie und Fehlen einer Genehmigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200125/2014vom 23.06.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erdaushub, der entweder die Annahmekriterien einer Inertabfalldeponie oder die Annahmekriterien einer Baurestmassendeponie einhält, kann beitragsfrei in einer Deponie abgelagert werden, sofern die Deponie genehmigt ist.
Nach § 3 Abs 1a Z 1 ALSAG ist Abraummaterial steuerfrei, das beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfällt, sofern diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt. Im Sinne einer „objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung“ kommt es darauf an, ob der Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist; VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122. Im Lichte dieses Prüfungsmaßstabs üben Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus eine Tätigkeit nach dem MinroG jedenfalls nicht aus; Abraummaterial aus Tätigkeiten des Hoch- und Tiefbaues ist steuerpflichtig.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ****, über die Beschwerden vom 18. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Zollamtes Innsbruck vom 8. November 2013 betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 8.11.2013 betreffend Festsetzung des Altlastenbeitrags sowie Säumniszuschlag für das Kalenderjahr 2010 wird als unbegründet abgewiesen; die Abgabenfestsetzung bleibt unverändert.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 8.11.2013 betreffend Festsetzung des Altlastenbeitrags sowie Säumniszuschlags für das Kalenderjahr 2011 wird als unbegründet abgewiesen; der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Berechnung des Altlastenbeitrags und des Säumniszuschlags wird geändert und wie folgt neu berechnet und neu festgesetzt:
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1. Quartal 2011/Altlastenbeitrag
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1.829 to/€8,00
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€ 14.632,00
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2. Quartal 2011/Altlastenbeitrag
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7.733 to/€ 8,00
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€ 61.864,00
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3. Quartal 2011/Altlastenbeitrag
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3.126 to/€ 8,00
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€ 25.008,00
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Gesamt für das KJ 2011/Altlastenbeitrag
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12.688 to/€8,00
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€ 101.504,00
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Säumniszuschlag neu
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2% von 101.504,00
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€ 2.030,08
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zunächst wird der Verfahrensablauf geschildert, aufgrund der umfangreichen Beweismittel sowie der Verweisungen im Text wird schon jetzt eine Übersicht abgebildet:
Beweismittel(-übersicht), auf die im Text ausdrücklich verwiesen wird:
1. Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II
2. Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.10.2011, BMWFJ--66
3. Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie vom 22.1.2014, Zahl: BMFWJ 66.1
4. Antrag vom 8.8.2003 auf Bewilligung einer Deponie zur Ablagerung von mineralischen Abfällen nach dem AWG 2002 gestellt
5. Benützungsvereinbarung mit dem Grundeigentümer vom 7.8.2003
6. Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 nach dem AWG; Befristung bis 31.12.2010.
7. Technischer Bericht vom 7.8.2003 ("Projekt Bodenaushubdeponie-Gartenhalde"); genehmigt durch die BH i
8. Geotechnischen Gutachten (Standsicherheitsbeurteilung) der "rGeo" vom 9.6.2010
9. Antrag vom 30.6.2010 auf Verlängerung der Frist der Bewilligung (Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77) bis zum 31.12.2012.
10. Antrag vom 21.10.2011 auf Erweiterung der Bewilligung (Kubatur, Fläche, Grundstücke 715 und 713)
11. Gutachten des Ziviltechnikerbüros für Geologie, NorbertM. für die Bereiche Geologie, Wasserfachtechnik, Naturkunde und Forstrecht: "Bodenaushubdeponie Gartenhalde. Erweiterung der Deponie und Ablagerung von Bodenaushub Abraummaterial vom 19.10.2011
12. Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW
13. Bescheid der BH i vom 26.2.2009, NA über die Errichtung eines Splittablageplatzes
14. Stellungnahme der Bf. vom 25.3.2013 über den Zeitpunkt der Überschreitung des Deponievolumens und der Ablagerungsmenge
15. Aktenvermerk über eine Besprechung am Zollamt Innsbruck am 6.5.2013 im Beisein der Bf.
16. Stellungnahme der Bf. vom 29.8.2013 zur Überschüttung der Gartenhalde
17. Lieferscheine der Bf für die Kalenderjahre 2010 und 2011
18. Gutachten (Auszug) der Prüfungsinst vom 28.8.2012, GZ: xxxx
19. Lage- und Höhenplan, erstellt von ZiviltechnikerXY; Aufnahme am 15.4.2010, erstellt am 18.4.2010
20. Schreiben des abfalltechnische Amtssachverständigen als Sachverständiger im Bewilligungsverfahren im Verfahren zu Bescheid zu 19.12.2012, GZ AW zu den EDM-Meldungen samt E-Mail an das Zollamt über die fehlenden Meldungen
21. EDM Bilanzen für 2010 (a) und 2011 (b)
22. Auszug aus der Homepage der Bf.
23. 3 Fotos (Aufnahmedatum unbekannt)
24. Straferkenntnis der BH i gegen den Gf der Bf vom 26.4.2012, hgrhzr samt Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft
25. Digitale Katastralmappe
26. Niederschrift über den Ortsaugenschein am 8.8.2011
27. Mehrere Zeugeneinvernahmen und Einvernahme des Geschäftsführers
Die Bf. betreibt einen Diabasabbau in der Gemeinde Juvavum; geschichtlich s. Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II; Beweis 1.
Mit Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 12.10.2011, BMWFJ--66 wurde die Umwandlung der Abbaufelder "i I", "i II" und "i III" in die Überscharen "i 1", "i 2" und "i 3" festgestellt und die jeweiligen Grundstücke in den Gemeinden ***2*** und Vindobona zugeordnet; die Bf. verfügt über aufrechte Gewinnungsbewilligungen nach dem MinroG; Beweis 2.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie vom 30.1.2014, Zahl: BMFWJ 66.1 wurde - unter Hinweis auf § 204 MinroG der Diabasbergbau ***2*** geschärft und abgegrenzt (Anm.: "innerhalb der Begrenzungen der Überscharen i I und i II"); Beweis 3.
Mit Schreiben vom 8.8.2003 wurde ein Antrag auf Bewilligung einer Deponie zur Ablagerung von mineralischen Abfällen nach dem AWG 2002 gestellt; Beweis 4.
Nach der Benützungsvereinbarung mit dem Grundeigentümer vom 7.7.2003 sollte "Überlagerungs- und Aushubmaterial" auf den Grundstücken der Nummer 711, 722, 725 und 1525, alle in der Gemeinde R, gelagert werden; Beweis 5.
Mit Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 (Beweis 6) wurde der Bf. eine solche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt und zwar für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Br. 711, 722 und 1525 alle R bei i und zwar auf einer Fläche von 23.200 m2 mit einem Einbringungsvolumen von ca. 76.500 m3 sowie für die damit in Zusammenhang stehende Errichtung eines Retentionsbeckens auf den Grundstücken Nr. 4198/2 und 4203, beide ***2***. Im Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen als Teil der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Bf. sowohl "Material aus Bauprojekten" als auch Überlagerungsmaterial sowie Gestein aus dem eigenen Steinbruch ablagere (Bescheid auf Seite 7).
In diesem Zusammenhang wurde der technische Bericht vom 7.8.2003 ("Projekt Bodenaushubdeponie-Gartenhalde" von der BH mit 4.11.2004 genehmigt (Beweis 7), wonach folgende Materialien deponiert werden: Aushubmaterial, Überlagerungsmaterial sowie verschiefertes Gestein. Zu den Aushubmaterial wurde ausgeführt: "unbedenkliche Erdaushübe von Baustellen"….Und weiter: Das gesamte Material wird gewogen und lieferscheinmäßig mit Vermerk des Kunden und der Baustelle erfasst"…[…] Eine Gefährdung des Baches kann ausgeschlossen werden; die steile Nordböschung werde mit Tuffitschiefer, dh Abraummaterial geschüttet, da nur reiner Bodenaushub und Abraummaterial aus dem Steinbruch deponiert wird"…und weiter wird ausgeführt, dass auch ein großer Bedarf der Kunden des ***3*** i für Deponierung bestehe. Eine Zwischenlagerung wäre nur im Steinbruch geplant, eine Deponierung in der Deponie sei nur für "reinen Bodenaushub und Abraummaterial aus dem Steinbruch" geplant. Es bestehe neben dem Abraum- und Überlagungsmaterial aus dem Steinbruch auch ein sehr großer Bedarf der Kunden des ***3*** i nach Depotflächen für den Aushub.
Dazugehörig wurde im Zuge des Verfahrens auch ein geotechnisches Gutachten der "rGeo" vom 9.6.2010 vorgelegt (Beweis 8). In dieser "Standsicherheitsbeurteilung für die Bodenaushubdeponie Gartenhalde" (Auftrag der Bf. vom 1.6.2010) wurde überprüft, ob die ausreichende Stabilität der Böschungen der Gartenhalde gegeben ist (Beurteilungszeitraum: zwischen dem 1.6.2010 und dem 9.6.2010). Es sei, so das Gutachten, ein Damm aus Abraum, welches aus dem Steinbruch stammt, eingebaut und verdichtet worden (Seite 8/11).
Im Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 (siehe Beweis 6) wurden folgende Auflagen ausgesprochen und zwar:
[Grafik]
Diesen Auflagen wurde nach dem Aktenstand nicht nachgekommen. Überdies war die Bewilligung nur befristet erteilt worden und zwar bis zum Ablauf des 31.12.2010.
Mit Antrag vom 30.6.2010 wurde eine Verlängerung der mit 31.12.2010 befristeten Bewilligung laut Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 um zwei Jahre begehrt, weil sie, so die Bf, eine Deponie für das "eigene Abraummaterial" benötige; Beweis 9.
Eine Erweiterung wurde erst mit Schreiben vom 21.10.2011 begehrt, weil bislang nur die Grundstücke 711, 722, 7125 und 1525 erfasst waren. Für die Grundstücke 715 und 773 war zuvor noch keine Genehmigung erteilt worden. Begründet wurde der Antrag vom 21.10.2011 damit, dass "mittlerweile" (Zeitpunkt des Antrags, 20.10.2011) die Kubatur circa 230.600 m3 beziehungsweise die Gesamtfläche der Deponie circa 33.400m2 betrage (Beweis 10). Es werde gleichzeitig aber auch die Stilllegung der Deponie angezeigt.
Im Zuge der Erweiterung der Bewilligung wurde von der Bf. auch ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass die Bereiche Geologie, Wasserfachtechnik, Naturkunde und Forstrecht zum Gegenstand hatte. Beauftragt wurde das Ziviltechnikerbüro für Geologie, NorbertM. ("Bodenaushubdeponie Gartenhalde. Erweiterung der Deponie und Ablagerung von Abraummaterial vom 19.10.2011; Beweis 11). In der Einleitung wird (zur Antragstellung auf Erweiterung) betont, dass das Deponievolumen nun 230.300 m3 betragen soll, die Abfallarten "Bodenaushub" und Abraummaterial aus dem laufenden Abbau (Anm. wohl aus dem eigenen Steinbruch) sollen zur Ablagerung kommen. Eingereicht wurde dieses Gutachten im Verfahren zur Erweiterung der Deponiebewilligung durch die Bf selbst.
Mit Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW (Beweis 12) wurde der nunmehrigen Bf. nachträglich die abfallwirtschaftsrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der nur bis 31.12.20210 und nur begrenzt erteilten Bewilligung vom 4.11.2004, GZ 3-77 rechtswirksam erweitert. Nunmehr wurde die Fläche und die Gesamtkapazität erweitert und zwar auf einer Fläche von 33.400 m2 und einer Gesamtkapazität von 230.600 m3. In der Begründung wurde ua ausgeführt, dass aufgrund des Antrages vom 20.10.2011 eine Beanspruchung und Erweiterung um die Gst. Nr. 715 und 773 genehmigt werde; gleichzeitig wurde die Stilllegung der Deponie bekannt gegeben. Diese Änderungsgenehmigung wurde der Abgabenbehörde am 30.1.2013 übermittelt.
In der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass das geschüttete Material zur Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie geeignet sei; es seien 51 Proben auf 20 Schürfen entnommen worden. Es sei aufgrund der digitalen Unterlagen (Betriebsbuch auf CD) erkennbar, dass aus den Jahren 2009 bis 2011 ca. 97.000 t abgelagert wurden. Überdies sei aus den Jahren 2005-2011 ca. 205.000 t Abraummaterial abgelagert worden. Insgesamt ergebe sich eine abgelagerte Menge von 415.000 Tonnen, ca. 230.600 m3. Eine Nachschau im EDM habe ergeben, dass gemäß den vorgelegten Bilanzen 2010 ca. 8602 t, 2011 12.687 t, also insgesamt 21.289 t abgelagert worden seien.
Mit Bescheid der BH i vom 26.2.2009, NA (Beweis 13) wurde eine Geländeaufschüttung auf Teilen der Gp. 4252/1, um im Ausmaß von 7.700 m2 zur Errichtung eines Splittablageplatzes nach dem Naturschutzgesetz bewilligt. In der Begründung wurde ua ausgeführt, dass dieser Splittabladeplatz schon im Frühjahr 2008 errichtet worden sei. Mit Schreiben der bf. Partei vom 3.9.2014 wurde moniert, dass diese Feststellung unrichtig sei, vielmehr hätte die Begründung richtig lauten müssen"… […] mit der Errichtung eines Splittabladeplatzes mit einer Gesamtfläche von 0,77 ha begonnen wurde". Mit Schreiben des Amtssachverständigen für Naturkunde, Dr. Max M. vom 8.9.2014 wurde ausgeführt, dass die Arbeiten zur Errichtung des Splittlagers laut Foto vom 3.3.2014 (Anm.: "wohl 4.3.2008 gemeint") bereits begonnen haben. Der Begriff "Errichtung" hätte sich auf die Flächeninanspruchnahme und nicht auf die Fertigstellung in technischer Hinsicht bezogen; diese Wortwahl wäre naturschutzrechtlicher Tatbestände und fachlicher Beurteilungskriterien geschuldet gewesen. Er führt weiters aus: "Es ist daraus nicht abzuleiten, dass die Aufschüttungen bereits im Frühling 2008 auch abgeschlossen wurden". Es wurde auch festgehalten, dass der Lagerplatz überdies auch eine Teilfläche von Gst. 4252/4 erfasse. Dies könne der digitalen Katastralmappe entnommen werden. Dieser Bescheid erwuchs am 25.3.2009 in Rechtskraft. Der Bescheid der BH i vom 26.2.2009 wurde aber weder im Spruch um das Gst 4252/4, noch in der Begründung geändert und erwuchs in der erlassenen Fassung in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12.3.2013 stellte das das Zollamt fest, dass das Deponievolumen um 154.100 m3 ohne Bewilligung erhöht wurde. Es forderte die Bf. auf, zur "erheblichen Überschreitung" des mit Bescheid der BH i 4.11.2004, GZ 3-77 festgesetzten Volumens Stellung zu nehmen:
"Wann (Monat/Jahr) wurde das im Bescheid vom 4.11.2004, Zahl: 3-77 bewilligte Deponievolumen von 76.500 m3 überschritten?
Aufzeichnungen über die Mengen die deponiert wurden (in Tonnen!) ?
Welche Materialarten wurden deponiert? (in Tonnen)?
Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer (in Kopie)?"
Mit Stellungnahme der Bf. vom 25.3.2013 (Beweis 14) teilte die Bf. mit, dass das Volumen von 76.500 m3 unter Berücksichtigung des von der BH i verwendeten Umrechnungsfaktors bei 1,8t/m3 liege und etwa im April 2009 überschritten wurde. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei sachgerechter Verdichtung ein wesentlich höherer Verdichtungsfaktor anzunehmen sei. Die bf. Partei stellte das Zustandekommen der Überschüttung dar:
"Anhand der Aufzeichnungen der Eingangskontrolle und dem von der BH i verwendeten Umrechnungsfaktor von 1,8t/m3 ergibt sich der Zeitraum in etwa 4/2009. Wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer sachgemäßen Verdichtung (die durch ein geologisches Gutachten [siehe Beilage] belegt wurde), ein wesentlich höherer Verdichtungsfaktor anzunehmen ist. Um ein genaues Datum für das Erreichen des genehmigten Einbringungsvolumens zu ermitteln, müsste eine tatsächliche Bestimmung der Dichte durchgeführt werden. In der Beilage finden Sie eine Zusammenstellung mit den jährlich zugeführten Mengen. Im Zeitraum von 2004 bis 2007/2008 (vor Einführung der elektronischen Datenerfassung) wurden die Wiegescheine manuell erstellt. Sollten Sie die Unterlagen für jede einzelne Bewegung benötigen, müssten wir aus den alten Verrechnungen eine Kopie anfertigen. Ab 2007/2008 wurde auf eine elektronische Datenerfassung umgestellt. Diese Daten finden Sie als Excel-Datei im Anhang. Deponiert wurden an Bodenaushub ca. 294.900,01 und an Abraummaterial ca. 120.179,99 to." Diesem Schreiben wurde eine genauere Darstellung für Bodenaushub der Kalenderjahre 2004 - 2011 beigefügt und als Ende der Deponierung der 29.7.2011 bestimmt.
In Folge einer Besprechung am 6.5.2013 beim Zollamt Innsbruck wurde in einem Aktenvermerk festgehalten (Beweis 15), dass die bekannt gegebenen Mengenangaben sowohl Bodenaushub als auch Abraummaterial beinhalten, wobei Letzteres dem Mineralrohstoffgesetz unterliege und deswegen beitragsfrei sei (anwesend waren von Seiten der Abgabenbehörde: HR Beamte des Zollamtes; von Seiten der Bf. Rechtsanwalt und Zeuge 1). Die der Behörde für die Erweiterungsbewilligung der BH i vom 19.12.2012, GZ AW vorgelegten Mengen wären ohne Trennung von Bodenaushub und Abraummaterial zusammengestellt worden. Es wurde vereinbart, dass die Gewichtsangaben für 2010 und 2011 neu zu überarbeiten wären. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei oder drei Wochen könnte durch den Sachbearbeiter der Bf. diese Trennung dargestellt werden. Eine solche Neuberechnung wurde nicht vorgelegt und ist nicht aktenkundig.
Mit einem Schreiben der Bf. an das Zollamt vom 29.8.2013 (Beweis 16) wird die Überschüttung mit einem "Informationsverlust" durch einen ständigen Wechsel der Betriebsleiter begründet. Aber schon im August 2007 habe die Geschäftsleitung (Anm. nur "intern") versucht, eine Erweiterung zu beantragen, diese sei aber durch den Mitarbeiterwechsel nicht weiter betrieben worden.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 8.11.2013, Zahl: 800000/KJ2010 wurden der Bf. nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit a und § 4 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das Kalenderjahr 2010 (Quartale 1 - 4) ein Altlastenbeitrag von insgesamt € 68.832,00 sowie ein Säumniszuschlag von 2% in Höhe von € € 1.376,64 vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass der Bf. durch Bescheid der BH vom 4.11.2004, GZ 3-77 eine abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 711, 722 und 1525, alle in Vindobona auf einer Fläche von 23.200 m2 und einem Einbringungsvolumen von 76.500 m3 erteilt worden sei (Befristung bis 31.12.2010). Im Verfahren zur Verlängerung und Erweiterung der Deponie wurde durch die verfahrensführende Behörde, der BH i, festgestellt, dass das bewilligte Deponievolumen erheblich überschritten wurde. Die bescheiderlassende Behörde verwies auf den Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW, mit dem die Fläche auf 22.400 m2 mit einer Kapazität von 230.600 m3 erhöht worden sei. Im Ermittlungsverfahren wurden von der Zollbehörde auch die Einträge im "Altlastenbeitrag Informationssystem Zoll" dem Akt hinzugefügt, wonach der Standort "Deponie Gartenhalde" sowie als Beitragsgegenstand "Bodenaushub, Inertabfall oder Baurestmassen" angegeben wurden.
Im angefochtenen Bescheid stellte das Zollamt fest, dass das das zulässige Deponievolumen im Zeitraum 2004 bis 2011 um 154.100 m3 überschritten worden sei. Sohin seien seit dem Jahr 2004 rund 230.600 m3, also rund 415.080 Tonnen an Material auf den Grundstücken Nr. 711, 715, 722, 725, 773 und 1525 bei Vindobona abgelagert worden; 120.180 Tonnen seien als Abraummaterial zu qualifizieren. Damit folgte die Abgabenbehörde den Mitteilungen der Bf. vom 25.3.2013.
Im Bescheid vertrat das Zollamt die Auffassung, dass im Jahr 2010 insgesamt 8604 Tonnen an Bodenaushubmaterial (1. Quartal: 65 Tonnen; 2. Quartal: 389 Tonnen; 3. Quartal: 3651 Tonnen, 4. Quartal: 4.499 Tonnen) unzulässig abgelagert worden sei; Beitragsanmeldungen seien nicht vorgenommen werden. Für die Jahre 2004 bis 2009 konnten die konkreten Ablagerungen nicht festgestellt werden (insbesondere hinsichtlich der Frage, wann Bodenaushubmaterial und wann Abraummaterial abgelagert wurde). In der rechtlichen Würdigung führte das Zollamt aus, dass als Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls sich nach dem Rohgewicht richte. Als Rohgewicht gelte nach § 5 ALSAG das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen. Im Falle der Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie betrage der Altlastenbeitrag gem § 6 Abs.4 Z 1 ALSAG je angefangene Tonne für den Bodenaushub ab dem 1.1.2008 € 8,00 und ab dem 1.1.2012 € 9,20. Es liege ein Einbringen in einen Deponiekörper nach § 3 Abs.1 Z1 lit a ALSAG vor; die Abgabenschuld sei entstanden. Zum Zeitpunkt der Ablagerung, so das Zollamt, war die mit Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ ***4*** bis 31.12.2010 befristete Bewilligung für die Einbringung von Bodenaushub grundsätzlich noch aufrecht. Allerdings sei das zulässige Deponievolumen überschritten, weshalb keine Ablagerung von Erdaushub auf einer dafür genehmigten Deponie vorliegt. Der Privilegierungstatbestand nach § 3 Abs. 1 a Z 5 ALSAG sei deswegen nicht erfüllt und komme sohin nicht zur Anwendung. Was den Verdichtungsfaktor angehe, können der Bf nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Bescheid der BH i vom 19.12.2004, TZ AW ergebe. Das Abraummaterial wurde durch die Zollbehörde überdies steuerfrei belassen.
Gleichlautend wurde auch ein Bescheid für das Kalenderjahr 2011 erlassen (8.11.2013, 800000/***5***); es wurde ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 79.232,00 und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.584,64 geltend gemacht. Vorgeschrieben wurde der Altlastenbeitrag für die Quartale 1 bis 3/2011 (1/2011: 901 to; 2/2011: 6805 to und 3/2011: 2198 to; insgesamt: 9904 to). Auch hinsichtlich diesen Kalenderjahres wurde das Abraummaterial steuerfrei belassen. Die bescheiderlassende Behörde stützte sich dabei für die Jahre 2010 und 2011 auf folgende Dokumente:
Lieferscheine der Bf für die Kalenderjahre 2010 und 2011 (Beweis 17)
Schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 25.3.2013 (siehe Beweis 14)
Schreiben der Bf. vom 29.8.2013 (siehe Beweis 16)
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bf. aus, dass das den bekämpften Bescheiden zugrundeliegende Verfahren sowie die Begründung mangelhaft seien und die rechtliche Beurteilung unrichtig wäre.
Die Bf. monierte in der Berufungsschrift zunächst, dass die Behörde einerseits feststelle, dass die konkreten Ablagerungen für die Jahre 2004-2009 nicht ermitteln habe können, andererseits für 2010 und 2011 dies möglich gewesen sein soll; diese Feststellung sei begründungslos ergangen was einen Verstoß gegen Grundprinzipien nach § 60 AVG bedeute, wie überhaupt ein Begründungsmangel nach dem AVG erkennbar sei. Die Bf. verweist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Überdies sei die Feststellung für das Jahr 2010 und 2011 auch inhaltlich falsch:
Für 2010: "
[Grafik]
In gleicher Weise wurde auch für das Jahr 2011 argumentiert.
Die Bf. verweist des Weiteren auf den Bescheid der BH i, wonach der Bf. eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Geländeaufschüttungen erteilt wurde und zwar für 7700 m2 auf Teilen des GSt 4252/1. Das gesamte - hier steuerpflichtig behandelte - Material (Anm: "Bodenaushub") sei zur Gänze auf diesen Splittablageplatz verbracht worden. Die Berechnungen des Mitarbeiters der Bf. vom 25.3.2013 sei überdies falsch (Schreiben von Geschäftsführer_der_Bf. vom 29.10.2014) weil die Berechnung der Behörde auf einem rein hypothetischen Verhältnis zwischen Bodenaushubmaterial und Abraummaterial beruhe.
Überdies sei die Errichtung von Fundamenten für die Errichtung des Splittlagerplatzes eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1a Z 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 litc ALSAG, sohin könne keine Steuerpflicht begründet werden. Als Beweis dafür, dass der gesamte Bodenaushub für 2010 und 2011 tatsächlich in den Splittlagerplatz eingebracht worden sei, werde die Einvernahme mehrerer Zeugen angeboten und zwar der Personen
GF der Bf., Zeuge 2, Zeuge 1 und Zeuge 3.
Die Bf. verweist als Beweismittel, dass der Bodenaushub in den Splittlagerplatz verbracht wurde auf den Bescheid der BH i vom 26.2.2009, NA. Des Weiteren führt die Bf. aus, dass nachträglich eine Änderungsbewilligung erteilt worden wäre, sodass kein Altlastenbeitrag hätte vorgeschrieben werden dürfen.
Außerdem sei auch Erdaushub befreit, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie eingehalten wird und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird; § 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Satz ALSAG. Die Deponie "Gartenhalde" sei eine solche Deponie, die seit 19.12.2012 bewilligt sei. Ob das Bodenaushubmaterial "zulässigerweise" für eine Tätigkeit verwendet wäre, sei nach § 3 Abs. 1 a Z5 zweiter Satz ALSAG unerheblich.
Mit BVE vom 8.8.2014, Zahl: 800000/sssss und 800000/eeeee wurden die Berufungen für die Kalenderjahre 2010 und 2011 als unbegründet abgewiesen.
Die bescheiderlassende Behörde führte dazu aus, dass die Heranziehung von Bemessungsgrundlagen für 2010 und 2011 anhand der von der Bf. vorgelegten Unterlagen erfolgt seien. Neben den Mengenangaben in Betriebsbuch könne sich die Abgabenbehörde, so das Zollamt, auch auf die Ausführungen der KKK in ihrem Gutachten vom 28.8.2012, GZ: xxxx (Beweis 18), sowie den Angaben im Lage- und Höhenplan, erstellt von ZiviltechnikerXY (Aufnahme am 15.4.2010, erstellt am 18.4.2010; Beweis 19) entnommen werden. Das Zollamt führte in der Begründung aus, dass seit 2004 auf der Bodenaushubdeponie 294.900,01 Tonnen Aushubmaterial, das aus dem Umland geliefert worden sei und 250.000 Tonnen, das aus dem eigenen Abbaubetrieb der Abgabenschuldnerin stammt, abgelagert.
Die jährlich eingebrachten Mengen an Abraummaterial wurden von der Abgabenschuldnerin für die Jahre 2005 bis 2007 mit jeweils 50.000 to und für die Jahre 2008 bis 2011 mit jeweils 25.000 to angegeben. Daraus folge, dass aufgrund des von der ZiviltechnikerXY erstellten Lage- und Höhenplanes (siehe Beweis 19) bei einem Gesamtvolumen von 230.633 m3, bei einem Umrechnungsfaktor von 2,36 das bewilligte Deponievolumen von 76.500 m3 (entspricht 180.540 to) bereits im ersten Halbjahr 2007 erreicht worden sei. Sohin seien alle folgenden Ablagerungen ohne gültige Deponiebewilligung erfolgt und - soweit sie das angelieferte Aushubmaterial betreffen - auch beitragspflichtig.
Die bescheiderlassende Behörde führte weiter aus, dass zwar zum Zeitpunkt der Ablagerung des Abfalls für 2010 die Bewilligung für die Einbringung von Bodenaushub durch den Bescheid vom 4.11.2004, GZ wewerw (siehe Beweis 6) noch aufrecht war, allerdings sei das zulässige Deponievolumen bereits überschritten worden, weshalb keine Ablagerung von Erdaushub auf einer dafür genehmigten Deponie vorlag. Der VwGH habe dazu ausgeführt, dass eine entstandene Abgabenschuld selbst durch eine nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne; VwGH 22.04.2004, 2003/07/0173, 2006/07/0105, 2010/07/0218.
Die gegebene Beweislage lasse auch nicht den Schluss zu, dass - wie die Bf. ausführt - sämtlicher ab März 2010 im Betrieb angelieferter Bodenaushub zu mit Bescheid der BH i vom 26.2.2009 genehmigten Aufschüttung des Splittablageplatzes verwendet wurde.
Die bescheiderlassende Behörde stützte sich ua auf folgende Beweismittel:
Gutachten (Auszug) der Prüfungsinst vom 28.8.2012, GZ: xxxx (siehe Beweis 18); Lage- und Höhenplan, erstellt von ZiviltechnikerXY; Aufnahme am 15.4.2010, erstellt am 18.4.2010 (siehe Beweis 19);
Mit form- und fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen vom 22.8.2014 wurde eine Entscheidung durch die zweite Instanz begehrt. Die Bf. verwies zunächst auf widersprechende Beweisergebnisse und dem Ignorieren von angebotenen Beweismitteln (Anm. Zeugeneinvernahmen) und führt näher aus, weshalb von einem Einbringen in den Splittlagerplatz auszugehen sein. Insgesamt, so die Bf., sei der von der Bf. vorgebrachte Sachverhalt durchaus plausibel und sei es der erkennenden Behörde verwehrt, ohne Aufnahme der angebotenen Beweise von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Dazu wurde auch die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Dieser Einwand sowie die dazugehörigen Anträge wurden in der Folge mit Schreiben vom 22.10.2020 zurückgezogen.
In einem weiteren Schreiben vom 16.12.2014 ergänzte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und stellt auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSAG ab:
Zunächst betont sie, dass es im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 5 ausreichend sei, dass eine Deponie für die Aufnahme von Inertabfällen oder Baurestmassen genehmigt sein müsse; eine solche Bewilligung wäre schon mit Bescheid der BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 (siehe Beweis 6) erteilt worden. Dem System des ALSAG sei ein "mehrstufiges System von Ausnahmen mit unterschiedlichen Anforderungen für unterschiedliche Abfälle" immanent. Während aber regelmäßig eine Verknüpfung einer Tätigkeit mit einer "Zulässigkeitsvoraussetzung" oder Ausmaßgrenzen eine Beitragsfreiheit zur Folge habe (§ 3 Abs. 1a Z4; Abs. 1 a Z 5 erster Fall; Abs. 1a Z 6 ALSAG), fehle diese Verknüpfung in § 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Fall ALSAG gänzlich. Die Bf. verweist diesbezüglich auf die Materialien betreffend des Budgetbegleitgesetz 2003 und der ALSAG-Novelle 2008. Kriterien seien sohin lediglich die Qualität des Abfalls sowie die geeignete Widmung der Deponie. Bislang gibt die Rechtsprechung keine Antwort auf die Frage, ob zusätzlich zur aufrechten (grundsätzlichen) Genehmigung einer Deponie als Bodenaushubdeponie darüberhinaus weitere Voraussetzungen für die ALSAG-Freiheit vorliegen müssen.
In einem Vorbringen vom 16.10.2020 verweist die Bf. auf ein Judikat des VwGH vom 27.3.2019, Ra 2019/13/0002 und betont, dass dieses E eine Abkehr von der bisherigen Rsp vorgenommen habe, wonach bei "sämtlichen Ausnahmetatbeständen des § 3 Abs. 1a ALSAG […] auch die "Zulässigkeit" der jeweiligen Maßnahme durch die erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen gewährleistet sein muss. Aus diesem Grund könne § 3 Abs. 1a Z 5 idF BGBl I 2009/52 nur so ausgelegt werden, dass es für die Steuerfreiheit nur darauf ankomme, dass - entweder - der Erdaushub die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie - oder - eine Baurestmassendeponie einhält - und - dieser Erdaushub auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Die genannten Werte seien erfüllt, weil im gegenteiligen Falle keine abfallrechtliche Bewilligung erteilt hätte werde dürfen; überdies werde eine "Nichteinhaltung" von der Behörde nicht behauptet. Auch aus dem Gutachten vom 28.8.2012 ergebe sich eindeutig, dass gggstl. Bodenaushubmaterial die geforderten Grenzwerte einhält. Die Deponie war überdies für die Aufnahme von Erdaushub iSd § 2 § 3 Abs. 1a Z zweiter Fall ALSAG bewilligt, wenn auch zeitlich befristet. Es sei aber nach der Rsp des VwGH - nicht mehr - Voraussetzung, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorlegen müssen; genehmigt wäre die Deponie aber gewesen, das gelte auch für 2011.
Die Bf. bringt mit besagtem Schreiben neuerlich Einwendungen zur Bemessungsgrundlage ein. Es wird im Wesentlichen bereits Vorgebrachtes wiederholt, allerdings besonders darauf hingewiesen, dass sich die herangezogenen Mengen an Aushub- und Abraummaterial zwischen den erstinstanzlichen Bescheiden (294.900 t Aushubmaterial und 120.180 t Abraummaterial, gesamt sohin 415.080 to) und den BVEs (294.900 to Aushubmaterial und 250.000 to Abraummaterial, gesamt sohin 544.900 to) unterscheiden. Diese führe zu einem höheren Volumen, was mit dem Lage- und Höhenplan der Ziviltechniker-Unternehmen nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Die BH i sei hingegen von einem üblich und realistischen Umrechnungsfaktor von 1,8 to/m3 ausgegangen. Daraus folge eine um 30% höhere Masse als von der BH i und auch von der Behörde selbst in den erstinstanzlichen Bescheiden herangezogenen Umrechnungsfaktor. Es könne, so die Bf. der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass entgegen ihren Feststellungen in den Erstbescheiden Abraummaterial im Ausmaß von 250.000 to und nicht 120.180 to festzustellen waren bzw. nicht ein Umrechnungsfaktor von 1,8, sondern einer von 2,36 heranzuziehen sei (VwGH 17.8.2000, 99/12/0254). Damit könne auch nicht überprüft werden, ob diese Änderung des Gesetz folgerichtigen Denkens entspreche (VwGH 28.9.1992, 92/10/0101).
Auf der ggstl. Aushubdeponie hingegen sei für 2010 und 2011 iSd § 3 Abs. 1a Z 1 ALSAG nur "beitragsfreies Abraummaterial" gelagert worden worden. Diesbezüglich werde auf das Schreiben der Bf. vom 30.6.2010 hingewiesen, in welcher die Verlängerung der Deponie mit dem Bedarf an einer Deponie für eigenes Abraummaterial begründet werden; es bestand kein Bedarf für die Ablagerung von Bodenaushub. Und weiter:
[Grafik]
Dies könne durch die Einvernahmen mehrerer Zeugen bestätigt werden. Beantragt wurde (Anm: "wie bisher") die Einvernahme der Personen
GF der Bf., Zeuge 2, Zeuge 1 und Zeuge 3, dass kein Bodenaushub in die Gartenhalde, sondern nur im Splittlagerplatz abgelagert wurde.
Zuletzt verweist die Bf neuerlich auf die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003; 39/ME; Besonderer Teil, Seite 15, zu Z 3 [§ 2 Abs. 16 bis 17]): "Sofern Bodenaushubmaterial den Anforderungen der Anlage 1 Teil 2 entspricht, ist es grundsätzlich beitragsfrei". Es komme, so die Bf., nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die Qualität des Bodenaushubmaterials an; auch für 2011 sei sohin eine Beitragsfreiheit auszusprechen.
In Folge dieses letzteren Vorbringens vom 16.10.2020 wurde der abfalltechnische Amtssachverständige im Bewilligungsverfahren im Verfahren zu Bescheid zu 19.12.2012, GZ AW schriftlich als Sachverständiger einvernommen (20.10.2020):
"Beziehen sich die Bilanzen 2010 und 2011 (8602 to und 12.687 to) nur auf Bodenaushub oder auch auf Abraummaterial?
Zu welchem Zeitpunkt wurden die Eintragungen in das EDM vorgenommen? Können Sie Auszüge dieser Eintragungen übermitteln?
Hätte der Verpflichtete auch die Möglichkeit gehabt, Korrekturen in das EDM einzutragen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?
Zum Verdichtungsfaktor:
Im Verfahren wird vorgebracht, wonach im Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW ein Verdichtungsfaktor von 1,8/to angenommen wurde. Dem Bescheid ist diesbezüglich der Faktor nicht zu entnehmen. Woraus kann diese Verdichtung im konkreten Bescheid erkannt werden?"
Der Sachverständige beantwortete die Fragen mit 20.10.2020 wie folgt:
"Für Abraummaterial gibt es keine eigenen Schlüsselnummern (SN) incl. Spezifizierungen. Wenn Abraummaterial als "Abfall" auf einer Deponie abgelagert wird, sind die Bezeichnungen für Bodenaushub mit der SN 31411 samt Spezifizierungen zu verwenden.
Die Bilanz für den Berichtszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 wurde am 23.02.2012 dem Landeshauptmann über das EDM übermittelt.
Die Bilanz für den Berichtszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 wurde am 16.03.2012 dem Landeshauptmann über das EDM übermittelt.
Auszüge der beiden Meldungen liegen diesem Email als "pdf" in der Anlage bei.
Eine Abfallbilanz kann grundsätzlich jederzeit korrigiert werden. Die verbesserte Abfallbilanz muss jedoch neuerlich über das EDM dem Landeshauptmann übermittelt werden und bekommt einen neuen Zeitstempel.
Bei einer Bodenaushubdeponie ist eine Verwiegung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Mengenerfassung erfolgt daher als Abschätzung in m³. In der Abfallbilanz sind jedoch die abgelagerten Abfälle in kg anzugeben. Ein Umrechnungsfaktor mit 1.800 kg/m³ ist durchaus üblich." (Beweis 20)
Beigefügt waren die Bilanzen der Jahre 2010 und 2011. (Beweis 21a und 21b)
Auf Aufforderung des BFG, die "Überfüllungszeitpunkte" anhand der vorgebrachten Verdichtungsfaktoren darzulegen, hat das Zollamt anhand mehrerer Berechnungsarten (Umrechnungsfaktoren 1,8; 2,28 oder 2,36) dargelegt, dass - unabhängig von den Umrechnungsfaktoren - eine Überfüllung in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2010 und 2011 jedenfalls eingetreten sei.
Die Antworten des abfalltechnischen Sachverständigen, die EDM-Bilanzen für 2010 und 2011, der ermittelte Sachverhalt sowie die Berechnungen des Zollamtes hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren wurden der Bf. in der Folge zur Kenntnis gebracht. Die Antworten des abfalltechnischen Sachverständigen und die EDM-Bilanzen für 2010 und 2011 wurden dem Zollamt zur Kenntnis gebracht.
Mit 23.10.2020 wurde die (mit selben Datum) anberaumte mündliche Verhandlung, die auf Antrag der Bf. hätte stattfinden sollen sowie alle Beweisanträge von der Bf zurückgezogen. Das Beschwerdebegehren wurde eingeschränkt, sodass nun nicht mehr vertreten wurde, dass die Materialien auf den Splittabladeplatz verbracht wurden. Das restliche Beschwerdebegehren bleibe aber aufrecht, so die Bf.
Mit 9.11.2020 wurde die Bf. (unter Hinweis auf § 3 Abs. 1a letzter Satz idF BGBl II 2009/52 und 2011/15) aufgefordert, nachzuweisen, weshalb das in die Gartenhalde eingebrachte Abraummaterial steuerfrei sein solle:
"Aktenkundig ist soweit, dass in den Jahren 2010 und 2011 Abfall mit der Schlüsselnummer 31411 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) mit einer Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. "Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung" eingebracht wurde. NorbertM. stellte dazu am 28.8.2012 in einem Gutachten fest (Beweis 11): "Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse kann bestätigt werden, dass im gesamten Deponierungsbereich ein fachgerechter Einbau der deponierten Materialien (Bodenaushub und Abraummaterial) vorgefunden wurde." Es ist sohin nicht denkunmöglich, dass Abraummaterial aus den Lieferungen, die im EDM hinsichtlich der Deponierung erfasst wurden, eingebracht wurde, weil "Abraummaterial" über keine eigenen Schlüsselnummern im EDM definiert und als "Einbringung von Bodenaushub" behandelt wird. Darüber hinaus hat die Bf. selbst mitgeteilt, dass für die Jahre 2008 bis 2011 jährlich 25.000 to Abraummaterial aus dem eigenen Steinbruch abgelagert wurde. Dies erschließt sich aus einem Gutachten der KKK vom 28.8.2012 ("Bodenaushubdeponie Gartenhalde", Erweiterung 2011, Bf"); s. Punkt 2 Befundaufnahme vorhandene Unterlagen…"
Verfahrensgegenständlich ist sohin, welche Menge an Abraummaterial in die Deponie Gartenhalde verbracht wurde, aus welchen jeweiligen Quellen es stammt und ob es steuerfrei zu behandeln ist. Das strittige Abraummaterial sollte - nach dem derzeitigen - Aktenstand aber ohnehin nicht innerhalb des Bergbaubetriebes des Bf, das heißt nicht in einem Bereich, der den bergbaulichen Aufgaben dient, sondern auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden. Das ist ein Bereich, der eigens für die Ablagerung von Abfällen nach abfallrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurde. Zur Abgrenzung der Ablagerung von Abfällen im Rahmen eines Bergbaubetriebes vor jener auf einer Deponie findet sich in den Erläuterungen zum MinroG, dass die Nachnutzung eines Bergbauhohlraums durch Abfälle nur dann keine Deponie darstelle, wenn das Einbringen dieser Materialien bergbautechnisch erforderlich sei, wie zB die Verkippung des Abraums oder die Herstellung von standsicheren Böschungen, und mit bergmännischen Mitteln und Methoden erfolge. Im gegenständlichen Fall bestehen nach derzeitigem Verfahrensstand keine bergbautechnischen Erfordernisse zur Ablagerung des Abraummaterials, sondern entledigt sich die Bf. ihrer durch Ablagerung auf einer von ihr eigens dazu errichteten abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie. In anderen Fällen (laut EDM) haben vor allem Unternehmen des Hoch- und Tiefbaues das Material verbracht; eine Tätigkeit in dieser Branche unterliegt ebenfalls nicht dem MinroG und ist deswegen nach § 3 Abs1a ALSAG einer Befreiung nicht zugänglich.
Unbekannt ist allerdings, ob es sich bei den - jährlich angefallenen - Abraummaterial (außerhalb des EDM) von 25.000 to für 2010 und 25.000 to für 2011 laut dem vorgelegten Gutachten der ausschließlich um "eigenes" Material handelt, das aus einem (welchen?) Steinbruch stammt, oder ob dies in Folge anderer angebotener Dienstleistungen der Bf angefallen ist (zB Vermietung von Maschinen für den Hoch- und Tiefbau) oder vielmehr von Dritten "geliefert" wurde; mit anderen Worten: Aus welcher Tätigkeit heraus das Abraummaterial angefallen ist. Es ist nämlich nicht aktenkundig und wurde bislang auch nicht behauptet, dass etwaige Bewilligungen nach dem MinRoG zur Abgabenfreiheit berechtigt hätten, die Deponiebewilligung nach dem AWG spricht derzeit gegen die Annahme, dass eine Tätigkeit nach dem MinRoG zur Steuerfreiheit berechtige. Aus diesem Grund kommen die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 1a ALSAG - nach dem derzeitigen Aktenstand - nicht zum Tragen, sondern stellt das ggstl. Abraummaterial Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 leg cit dar, das dem Geltungsbereich des AWG und auch der ALSAG-Pfllicht unterliegt. ".
In diesem Zusammenhang wurde die Bf. auch in Kenntnis gesetzt, dass eine Verböserung eintreten könne, nicht nur wenn der Nachweis nicht gelänge, dass das verfahrensgegenständliche Material steuerfrei sei, sondern auch weil bei der Übernahme der Daten aus dem EDM ein Fehler passiert sei und richtiger Weise für 2011 insgesamt zusätzlich 2784,31 to heranzuziehen wären. Dieser Umstand wurde in der Folge durch die Bf. nicht aufgeklärt.
Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurde nun betont, dass sowohl Bodenaushub als auch Abraummaterial (aus dem eigenen Bergbaubetrieb) in die Deponie eingelagert worden wäre, Zitat: "…Insbesondere wurde angelieferter Bodenaushub für die Deponie an der Waage im Eingangsbereich des Bergbaubetriebs verwogen"…,und weiter: […] Abraummaterial, welche(s) im Rahmen des Bergbaubetriebs der Bf. anfielen wurden ausnahmslos direkt vom Bruch [..] zur unmittelbar daneben anliegenden Deponie transportiert und dort deponiert; eine Buchung im betriebseigenen [..] System bzw. eine Meldung an das EDM erfolgte nicht. Ebenso erfolgte keine Aufzeichnung über die anfallende Menge an Abraummaterial bzw. über die Menge, die in der gegenständlichen Deponie abgelagert wurde".
Die Deponie sei, so die Bf. "im Rahmen des Bergbaubetriebs" betrieben worden, dort sei das Abraummaterial zu einem (großen) Teil zur Befestigung der Dammböschung verwendet worden. Für diese Frage wurden folgende Beweismittel angeboten und zwar:
Parteieneinvernahme des Geschäftsführer_der_Bf., Zeuge Zeuge 4, Zeuge Zeuge 5, Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II, Bescheid der Montanbehörde vom 22.1.2014, BMWFJ-66.1, Technischer Bericht Bodenaushubdeponie vom 7.8.2003, Standsicherheitsbeurteilung Dr. M. vom 9.6.2010, Auszug aus der Homepage der Bf.
In der Folge betont die Bf. mit Eingabe vom 17.12.2020 zunächst, dass der Bodenaushub zum Steinbruch angeliefert und dort verwogen (an der Waage im Eingangsbereich) sowie verbucht wurde. Der an der Waage im Betrieb der Bf. angelieferte Bodenaushub sei lückenlos gewogen und verbucht worden und gleichzeitig ein Lieferschein erstellt worden; diese Daten würden mittels ED M gemeldet. Nicht bestritten werde die Menge an Bodenaushub für 2010 so die Bf:
[Grafik]
Die Bf. führt weiters aus, dass diese Vorgangsweise beim Abraummaterial anders war, da es sich ausschließlich um eigenes Abraummaterial handelt, das gem § 3 Abs1 a Z 1 ALSAG ohnehin steuerfrei war, weil es ausschließlich aus dem eigenen Steinbruch der Bf. stamme. Deswegen sei es nicht verwogen worden und auch keine Meldung im EDM erfolgte nicht. Ebenso seien auch keine Aufzeichnungen über diese Menge geführt worden, weil sie in die Deponie verbracht worden, und deswegen steuerfrei geblieben ist. Außerdem sei es einem großen Teil zur Befestigung der Dammböschung der Deponie verwendet worden.
Zu dieser Verwendung wurden mehrere Beweise angeboten und zwar: die Parteieneinvernahme des Geschäftsführer_der_Bf., die Einvernahme der Zeugen Zeuge 4 und Zeuge 5, der Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II, Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie vom 22.1.2014, Zahl: BMFWJ 66.1, technischer Bericht vom 7.8.2003 ("Projekt Bodenaushubdeponie-Gartenhalde"), Geotechnischen Gutachten (Standsicherheitsbeurteilung) der "rGeo" vom 9.6.2010 sowie ein Auszug aus der Homepage der Bf.
Die Bf. schildert danach ausführlich, dass es sich bei dem in die Deponie verbrachten und dort zur Befestigung der Dammböschung verwendeten Abraummaterial um ein solches Material handelt, das aus dem eigenen Steinbruch stammt und das durch "Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe" iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 52/2009 steuerfrei sei. Deswegen sei die Menge an Abraummaterials bloß rechnerisch ermittelt worden und entspricht der Berechnungsvariante 1 des Zollamtes (Anm: Aufforderung zur Stellungnahme vom 9.11.2020).
Die Bf. stellt danach einen Antrag auf Einvernahme der Personen Zeuge 4, Zeuge 5 und Zeuge 1 als Zeugen zur Frage, dass die angelieferten Mengen an Bodenaushub richtig aufgezeichnet worden und die Menge an Abraummaterial unerheblich seien, weil die Steuerfreiheit greife. Sie verweist auch auf weitere Beweise mit der Bezeichnung "wie bisher".
Sie betont auch in diesem Schreiben nochmals, dass das geschüttete Material zur Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie geeignet war, was sich aus der Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen im Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW, Seite 5 ergebe. Bei dem Bodenaushub handle es sich um Erdaushub, der die Eigenschaftserfordernisse des § 3 Abs. 1 a Z 5 zweiter Satz ALSAG idF BGBl I Nr. 52/2009 erfülle.
Aus Anhang 1, Tab 1, 5 und 6 der Deponieverordnung 2008 ergebe sich, so die Bf., dass Abfall, der geeignet ist, auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert zu werden, jedenfalls geeignet ist, auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Baurestmassendeponie gelagert zu werden. Falls das BFG diesbezüglich anderer Ansicht sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Abfallwirtschaft beantragt; die Deponie sei im Jahr 2010 jedenfalls genehmigt gewesen.
Sie beantragt überdies "wie bisher" sowie verweist als Beweismittel auf den Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW.
Danach verweist sie auf die Verwendungsnormen im ALSAG, die sich - je nach Abgabenart - in den Anforderungen unterscheiden (§ 3 Abs. 1 Z 4-6 ALSAG idF BGBl I Nr 52/2009). Eine zulässige Verwendung in diesem Sinne - als Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 a Z 5 zweiter Satz ALSAG idF BGBL I Nr. 52/2009 - verlange, dass alle Auflage, Bewilligungen etc vorhanden seien. Das sei, so die Bf., das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Bestimmungen, sodass es nach zu § 3 Abs. 1 a Z 5 zweiter Satz ALSAG darauf eben nicht ankomme, sondern hier nur auf die Materialeigenschaft. Würde man sohin bei einer Deponie- die bloß überfüllt sei, schon unterstellen, dass sie nicht genehmigt wäre, würde man die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 4-6 ALSAG in den § 3 Abs. 1 a Z 5 zweiter Satz ALSAG idF BGBL I Nr. 52/2009 gleichsam "hineininterpretieren", so die Bf sinngemäß.
Zum Kalenderjahr 2011 führt sie - neu - aus, dass 2011 weder Bodenaushub noch Abraummaterial in der Gartenhalde abgelagert werden. Als Beweise angeboten werden zunächst "wie bisher" sowie die Zeugen Zeuge 6 Zustelladresse, Zeuge 7, 3 Fotos (aus April 2011 und 2010).
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgezogen (Mitteilung vom 22.11.2010). In der Folge wurden die entsprechenden Zeugen (schriftlich einvernommen) und wie folgt befragt.
Zeuge Zeuge 1 sagte aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachfolgend meine Zeugenaussage: ...ob und in welchen Mengen welches Material im Jahr 2010 und 2011 entweder im Bergbaubetrieb und/oder in der Deponie "Gartenhalde" abgelagert wurde.
1. Welche Funktion haben Sie derzeit beim Bf.?
Keine
2. Für welche Bereiche waren Sie 2010 und 2011 zuständig? Welche konkreten Zuständigkeiten (Sachbereiche) waren damit verbunden?
2010 war ich nicht beim Bf. angestellt; 2011: ab 01.03.2011 war ich als Verkaufsleiter angestellt; Bereiche: Verkauf, EDV-Administrator
3. Was können Sie zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 sagen, was Ablagerungen in der Deponie (Gartenhalde oder dem Steinbruch betrifft: was wurde wo und wann abgelagert? Bitte ihre Antworten auch getrennt nach Bodenaushub und Abraummaterial für 2010 und 2011 darstellen, wenn es Ihnen möglich ist. Gegebenenfalls bitte auch Beweismittel mit übermitteln.
Jahr 2010: Da ich 2010 noch nicht bei der ***Bf1*** angestellt war, kann ich weder über Mengen, noch über das Material und deren Ablageort Auskunft geben.
Jahr 2011: Ich wurde am 01.03.2011 als Verkaufsleiter von der ***Bf1*** angestellt. Ich habe in dieser Zeit weder mit der Annahme von Materialien (Waage) noch mit dem Verbleib von angenommenen Materialien zu tun. Ich habe die "Gartenhalde" nie während der Schüttphase gesehen und ich habe auch nie die Einbringung von Materialien gesehen.
Mein erster Kontakt mit der "Gartenhalde" war im Zuge der abfallrechtlichen Sanierung. Alle Mengenaufstellungen, die bei den Besprechungen im Zollamt Innsbruck, Verwendung fanden, habe ich von der ***Bf1*** zur Verfügung gestellt bekommen. Deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit entzieht sich meiner Kenntnis.Unterlagen über Mengen bzw. Materialien, die zur Aufklärung beitragen könnten, befinden sich nicht in meinem Besitz.
Zwischenlagerung von Materialien im Bergbaugebiet
Die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien im Bergbaugebiet und die nachträgliche Verbringung in die Deponie "Hub" ist mir bekannt. Ab wann, welche Art und Menge zwischengelagert wurden, kann ich Mangels Unterlagen nicht beziffern."
In einer zweiten Aussage führte er aus:
"Sie schreiben, das Ihr erster Kontakt mit der Gartenhalde im Zuge der abfallrechtlichen Sanierung war. Wann war das? Wie gestaltet sich der Kontakt (z.B. "Lokalaugenschein", Einsicht in Lieferscheine etc.):
Das dürfte etwa im Juli/August 2012 gewesen sein. Genaue Kalenderaufzeichnungen habe ich keine. Es wurde damals von der Behörde die Untersuchung bezüglich Verdichtung und Eignungsnachweis der in die Gartenhalde eingebrachten Abfälle verlangt. Diese Schürfe wurden im August durchgeführt. Dabei war ich anwesend.
2. Sie schreiben, das die Mengenaufstellungen, die sie der Zollbehörde zu Verfügung stellten, nicht durch Sie selbst berechnet wurden, sondern Ihnen von der Bf. GmbH zu Verfügung gestellt wurden. Wer, das heißt welche Person, hat Ihnen diese Zahlen zur Verfügung gestellt?
Mir wurden die Unterlagen (Ausdrucke) im Sekretariat des Bf. GmbH übergeben. Welche Person im Sekretariat diese Ausdrucke erstellt hat kann ich nicht beantworten.
3. Weshalb waren Sie bei den Besprechungen am Zollamt dabei, wenn Sie doch als Verkaufsleiter angestellt waren und, wie Sie selber schreiben, mit der Verbringung von Materialien nicht zu tun hatten?
Wie schon in Punkt 1 erläutert, ging es in den Besprechungen mit den Zollamt Innsbruck um die Feststellung, anhand der Verdichtung und der Art der eingebrachten Materialien, ab wann eine Überschüttung stattgefunden hat. Ich wurde, vermutlich aufgrund meine technischen Ausbildung, mit der Unterstützung der Behörde vom Gf. beauftragt. Welche genauen Beweggründe er dafür hatte, muss er Ihnen beantworten."
Der Zeuge Zeuge 3 wurde befragt:
Welche Funktion(en) hatten Sie beim Bf.? Bitte geben Sie auch an, in welchem Zeitraum sie die jeweilige Funktion bekleideten. Für welche Bereiche waren Sie 2010 und 2011 zuständig? Was können Sie zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 sagen, was Ablagerungen in der Deponie (Gartenhalde) oder dem Steinbruch betrifft: Was wurde wo und wann abgelagert? Bitte ihre Antwort getrennt nach Bodenaushub und Abraummaterial für 2010 und 2011 darstellen.
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 1 Z 15 bis 18 sowie 20 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- § 204 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 1 Z 8 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a Z 1, 4 und 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- § 1 Z 9 bis 11 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 1 Z 27 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3200125/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200125.2014
- Stammnummer
- 137526
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF