Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3200125/2014
Einbringung in eine Deponie und Fehlen einer Genehmigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200125/2014vom 23.06.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Er betonte, dass er 2010 und 2011 Planierarbeiten auf der Gartenhalde gemacht habe und 2011 seien die letzten Humusarbeiten zur Fertigstellung vorgenommen worden; 2012 sei er in Pension gegangen. Er wisse das Aushubmaterial über die Bruchwand gekippt worden wäre, da er aber auch auswärts Baustellen hatte, könne er nicht mehr sagen, weil er nicht das ganze Jahr im Betrieb gewesen sei.
Der Zeuge zeuge 7 wurde gleichlautend befragt. Er führte dazu zunächst aus, dass er leider keine Angaben machen könne, da ihm jegliches Gefühl für Eingang von Aushub oder jeglichen Materials fehle und er nur manchmal für Bösch- und Planierarbeiten anwesend war. Restzeit sei er auswärts oder im Bruch gewesen.
Er könne (Anm. "aber") bestätigen, das ab Herbst 2010 kein Material mehr auf die Gartenhalde geliefert wurde. Er könne auch bestätigen, dass er als Baggerfahrer das auf dem Zwischenlager im Bruch im Zeitraum 2011 gelagerte Aushubmaterial auf interne Muldenkipper geladen habe. Dieses Material wurde auf die ca. Dezember 2011 genehmigte Aushubdeponie Hub verliefert.
Der Zeuge Zeuge 2 sagte (zu den gleichlautenden Fragen) aus, dass er für die Jahre 2010 und 2011 keine Aussage machen könne, weil er schon seit 2008 bei einem anderen Unternehmen angestellt sei.
Der Zeuge Zeuge 6 wurde zu folgenden Fragen (ebenso schriftlich) einvernommen:
"Welche Tätigkeiten übten Sie in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin aus? Bitte nach Kalenderjahren getrennt von 2007-2011 angeben. Bitte gegebenenfalls Beweismittel übermitteln.
Warum war Ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von Bedeutung? Bitte gegebenenfalls Beweismittel übermitteln.
Was können Sie zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 sagen, was Ablagerungen in der Deponie (Gartenhalde) oder dem Steinbruch betrifft: Was wurde wo und wann abgelagert? Bitte ihre Antwort getrennt nach Bodenaushub und Abraummaterial für 2010 und 2011 darstellen. Bitte gegebenenfalls Beweismittel übermitteln."
Er beantwortete die Fragen wie folgt: "
Welche Tätigkeiten übten Sie in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin aus?
2007 - 2009: unsere Firma wurde erst ab dem 09.Dezember 2009 mit diversen Vermessungstätigkeiten beauftragt. Der erste Einsatz vor Ort vom 14.12.09 betraf die ergänzende Aufnahme von Kanalschächten und Entwässerungen, Absetz- und Entwässerungsbecken sowie der Waage im östlichen Bruchbereich, Lieferung des Lage- und Höhenplanes am 15.12.2009
ab Ende Februar 2010 bis Ende November 2011: es wurden verschiedenste Vermessungsarbeiten im Bruchbereich und den diversen Deponien vor Ort sowie im Innendienst die zugehörigen Auswertungen, Berechnungen und Planerstellungen durchgeführt. Eine tabellarische Zusammenfassung aller geleisteten Stunden und eine Übersicht der u.a. in diesem Zeitraum erstellten Pläne ist im Anhang beigefügt.
Warum war Ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von Bedeutung?
Herr GF der Bf., als unser Auftraggeber, war mir aus meiner Zeit in i, wo ich vor meinem Umzug nach Lauriacum im Jahr 2001 auch wohnhaft war, persönlich bekannt. Meines Wissens hat er im Jahr 2009 eine neue vermessungstechnische Betreuung für sein Unternehmen gesucht. Es war mir bekannt, dass vor unseren Tätigkeiten auch die beiden Vermessungsbüros ***6*** aus i umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt haben. Die Ergebnisse deren Arbeiten haben wir ab 2010 laufend digital erhalten, in unser System übernommen und in Absprache mit unserem Auftraggeber und dem verantwortlichen Markscheider in unsere Pläne integriert.
Was können Sie zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 sagen, was Ablagerungen in der Deponie (Gartenhalde) oder dem Steinbruch betrifft? Was wurde wo und wann abgelagert?
Da wir während der Durchführung der Vermessungsarbeiten immer nur sehr kurz vor Ort waren, kann ich zu diesem Thema leider keine eigenen Angaben machen. Die letzte nicht von uns erstellte Tagebaukarte 2008 wurde vom Technischen Büro Aemilius erstellt, auf dessen Grundlage wir unsere Folgekarten ab 2010 aufgebaut haben. Die laufenden Änderungen im Bruch und den Deponien wurden dann in Absprache mit dem Auftraggeber vermessen und eingearbeitet. Im Bereich der Gartenhalde wurde von uns am 21.04.2010 eine Bestandsaufnahme der damals offenen Fläche durchgeführt und ein Flächenplan daraus erstellt. Am 08.04.2011 war ich persönlich für Besprechungen vor Ort und habe u.a. den damaligen Ausbauzustand der Gartenhalde fotografiert (Bilder im Anhang). Für mich stellte sich das Gebiet als eine schon abgeschlossene Schüttung dar, welche im östlichen Bereich bereits als fertig humusiert zu erkennen war. Am 15.04.2011 wurde dieser Zustand von meinen Mitarbeitern vermessen und daraus im Anschluss sowie im Laufe des restlichen Jahres 2011 mehrere Pläne, Flächen- und Kubaturberechnungen (im Vergleich zu den früheren Fremdaufnahmen) abgeleitet. Weitere Vermessungsarbeiten im Bereich der Gartenhalde wurden von uns bis zum 31.12.2011 dann nicht mehr durchgeführt."
Überdies wurde der GF der Bf einvernommen zu ebengleichen Fragen; er führte aus:
"Ich bin wirtschaftlicher Eigentümer des Bf. und bin dort handelsrechtlicher Geschäftsführer und Betriebsleiter gemäß Mineralrohstoffgesetz. Weiters übe ich bei der Bf. die Position der Verantwortlichen Person gemäß Abfallwirtschaftsgesetz aus. Diese Funktionen übte ich auch im Zeitraum 2008 - 2011 aus. In den Jahren 2010 und 2011 war ich aufgrund oben genannter Positionen für sämtliche Bereiche im Betrieb übergeordnet zuständig.
Zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 kann ich folgendes berichten: Das Unternehmen betreibt einen Steinbruch, im Westen, unmittelbar anschließend an das Betriebsgelände hat die Bf. eine Bodenaushubdeponie, die "Gartenhalde" errichtet, auf der neben externen Bodenaushub auch Abraum und taubes Gestein aus dem Steinbruch deponiert wurde.
Externer Bodenaushub, der kostenpflichtig abgelagert werden sollte, wurde an der Eingangswaage im Osten des Betriebsgeländes verwogen, dort war in der EDV eine entsprechende Artikelnummer hinterlegt. Abraum und taubes Gestein aus dem Steinbruch wurde ohne Verwiegung oder Aufzeichnungen direkt vom Steinbruch auf die Deponie verbracht. Dieses Material wurde überwiegend zur Befestigung der Dammböschung verwendet. Die Menge dieses Abraummaterials wurde erst im Rahmen der anhängigen Verfahren ermittelt. Im Lage- und Höhenplan der ZiviltechnikerXY vom 15.4.2011 ist die Kubatur der Gartenhalde mit 230.633 m3 angegeben. Von dieser Kubatur wurde die Menge des richtig und vollständig verzeichneten Bodenaushubs abgezogen, die Differenz ergibt die Menge an Abraum. Es kann aber nicht mehr festgestellt werden, welche Menge an Abraum in welchem Jahr abgelagert wurde. Beim externen Bodenaushub ist dies aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Gegen Ende des Jahres 2010 war ein Endzustand der Gartenhalde erreicht. Die Bewilligung der Nachfolgedeponie, der Hub-Deponie, verzögerte sich, so, dass wir ab 2011 externen Bodenaushub kurzfristig im Bereich des Steinbruchs zwischenlagerten. Für dieses Zwischenlager wurde bei der Waage vorerst keine eigene Artikelnummer angelegt, der Bodenaushub wurde daher weiter auf "Gartenhalde" gebucht. Erst im Laufe des Jahres 2011, der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar, wurde eine neue Artikelnummer angelegt. Die Hub-Deponie wurde gegen Ende 2011 bewilligt und wurde der zwischengelagerte Bodenaushub dann in diese Deponie gebracht. Im Frühjahr 2011 fanden auf der Gartenhalde lediglich noch Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel Humusierung, statt."
In der Folge wurden die Einvernahmen der Zeugen der Bf. zur Stellungnahme übermittelt, die hinsichtlich des strittigen Kalenderjahres (laut Betreffzeile) nur zu 2010 geantwortet hat; hinsichtlich des Jahres 2011 wurde (laut Betreffzeile) keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde ausgeführt:
"Die Zeugenaussagen dürfen zusammengefasst werden wie folgt:
Zeuge 3: Er hat 2010 und 2011 Planierarbeiten auf der Gartenhalde durchgeführt, 2011 hat er dort "die letzten Humusarbeiten zur Fertigstellung" durchgeführt.
Zeuge 7: Er bestätigt, dass "ab Herbst 2010 kein Material mehr auf die Gartenhalde geliefert wurde." Weiters bestätigt er, dass er als Baggerfahrer das auf dem Zwischenlager im Bruch 2011 gelagerte Aushubmaterial auf Muldenkipper geladen hat und dieses Material auf die ca. Dezember 2011 genehmigte Hub-Deponie geliefert wurde.
Zeuge 1: Die Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial im Bergbaugebiet und die nachträgliche Verbringung auf die Hub-Deponie ist im bekannt.
DI Zeuge 6: Sein Unternehmen hat per 21.4.2011 (offensichtlicher Schreibfehler "2010", da ja Befundaufnahme am 8.4.2011) eine Bestandaufnahme der offenen Fläche der Gartenhalde durchgeführt, war am 8.4.2011 persönlich vor Ort und hat Fotos gemacht. Das Gebiet stellte sich für ihn als "abgeschlossene Schüttung" dar, welche im östlichen Bereich bereits fertig humusiert war.
Aus den genannten Zeugenaussagen bestätigt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einbringung von Bodenaushubmaterial in die Gartenhalde bereits im Jahr 2010 beendet wurde und 2011 kein Bodenaushub mehr auf die Gartenhalde verbracht, sondern im Bruch zwischengelagert und Ende 2011 auf die neue Hub-Deponie verbracht wurde."
Die Bf. betont weiters, dass auch die Zeugen Zeuge 4 und Zeuge 5 namhaft gemacht wurden, aber bis dato noch nicht vernommen worden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. "Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 legcit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).
Gemäß § 2 Abs.1 AWG idF BGBl. I Nr. 43/2007 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
(...)
Abs. 4: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Altstoffe
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007 sind "Deponien" Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.
Bodenaushub iSd § 2 Abs. 17 ist ein Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem, nicht verunreinigten Bode anfällt; s. Scheichl/Zauner, ALSAG (2010) § 2 Rz 52, 53 und 54; s auch § 3 Z 9 DeponieV 2008, BGBl II 2010/178 und 2011/455.
Nach § 3. Abs. 1 Z 3 AWG 2002 idF BGBl. I 2009/115 und 2011/9 Nr. 115/2009 gilt das AWG nicht für:
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 unterliegen dem Altlastenbeitrag:
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
Nach § 3 Abs. 1a Z 1, 4 und 5 ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet:
1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
1. Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
[…]
4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,
5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
Zum Beschwerdevorbringen:
Im Verfahren ist folgende Sachverhalts- bzw. folgende Rechtsfrage zu klären:
Ist steuerpflichtiges Material 2010 und 2011 in die Gartenhalde verbracht worden und wenn ja, in welcher Menge?
Wie ist Abraummaterial steuerlich zu behandeln?
Ist das verbrachte Material steuerfrei wegen § 3 Abs. 1a Z 5 zweiter Satz ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009?
Folgende Einwendungen, dh Einwendungs- und Sachverhaltsvarianten, wurden im Zuge des Verfahrens vorgebracht:
Sachverhaltsvariante 1:
Es wurde 2010 und 2011 zwar Bodenaushub und Abraummaterial in die Deponie eingebracht, der Umrechnungsfaktor (Bodenaushub versus Abraummaterial) sei aber unzureichend dargestellt bzw. sei der Bodenaushub auf einer genehmigten Deponie gelagert (Berufung vom 18.12.2013, Seite 4-5 und 7, Ergänzung vom 16.12.2014); die Mengenangaben seien überdies unrichtig.
Sachverhaltsvariante 2:
Es wurde Bodenaushub nur im Jänner und Februar 2010 die Deponie eingebracht, weil ab März 2010 das gesamte Material in einen Splittablageplatz eingebracht worden sei (Berufung vom 18.12.2013, Seite 6; Vorlageantrag vom 22.8.2014) - zurückgezogen mit 22.10.2020).
Sachverhaltsvariante 3:
Es wurde Bodenaushub auch im Jänner und Februar 2010 nicht in die Deponie eingebracht, weil schon seit Jänner 2010 das gesamte Material in einen Splittablageplatz eingebracht worden sei (ergänzendes Vorbringen vom 16.10.2020, Seite 6) - zurückgezogen mit 22.10.2020).
Sachverhaltsvariante 4:
Es sei richtig, dass das Material nicht auf den Splittablageplatz eingebracht worden sei, sondern (Anm. das gesamte Jahr) 2010 und 2011 "tatsächlich auf die Gartenhalde angeliefert wurde"; Mitteilung vom 22.11.2020.
Sachverhaltsvariante 5:
Es wurde 2010 und 2011 nur eigenes Abraummaterial in die Deponie verbracht (ergänzendes Vorbringen vom 16.10.2020, Seite 6)
Sachverhaltsvariante 6:
Es wurde 2010 nur Bodenaushub in die Deponie eingebracht, die Mengenangaben von 8604 to sind richtig (Stellungnahme vom 17.12.2020)
Sachverhaltsvariante 7:
Es wurde 2011 kein Bodenaushub in die Deponie eingebracht, die war schon überfüllt, es wurde stattdessen das Material im Steinbruch zwischengelagert (Stellungnahme vom 17.12.2021)
Diese fehlende Bestimmtheit im Vorbringen zum Sachverhalt zeigt sich auch in den Beweisanträgen, die häufig nur mit "wie bisher" bezeichnet werden, oder die Anträge auf Zeugeneinvernahmen, die danach als "Auskunftspersonen" bezeichnet, wieder zurückgezogen werden und zwar mit der Bemerkung, dass nun keine offenen Beweisanträge mehr gebe (Schreiben vom 22.11.2020). In den danach folgenden Beweisanträgen (Eingabe vom 17.12.2020) unterscheidet die Bf. nicht zwischen Zeugen und Auskunftspersonen; sie beantragt die Einvernahme von Zeugen und lässt dann zuletzt doch wieder die Befragung als Auskunftspersonen genügen (Schreiben vom 17.12.2021, letzter Satz). Sie zieht den Antrag auf mündliche Verhandlung ausdrücklich zurück (Mitteilung vom 22.11.2010) und meint nun doch in der Eingabe vom 17.12.2021, letzter Satz, dass der Antrag noch aufrecht wäre. Auf die beantragten Einvernahmen von Zeugen oder/und Auskunftspersonen wird an geeigneter Stelle eingegangen. Bevor den entsprechenden Einwendungen begegnet wird, zunächst eine entsprechende Würdigung:
Zunächst zur ersten Frage:
1. Ist steuerpflichtiges Material 2010 und 2011 in die Gartenhalde verbracht worden? Wenn ja, in welcher Menge?
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit a ALSAG (in der Fassung ab 1.7.2009), auf die sich das Zollamt in den angefochtenen Bescheiden stützt, erfasst alle Formen der Einbringung von Abfällen in einen Deponiekörper und behandelt sie als steuerpflichtig, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 a und der Abs. 2 bis 4 legcit zum Tragen kommen; Scheichl/Zauner, ALSAG (2010) § 3 Rz 6. Dass durch den Bf. eine Bodenaushubdeponie iSd § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 in den Kalenderjahren 2010 und 2011 betrieben wurde ist unstrittig; sie war Gegenstand von zwei Bewilligungsverfahren (BH i vom 4.11.2004, GZ 3-77 und 19.12.2012, GZ AW).
Neben den Verfahren vor dem BFG für die Jahre 2010 und 2011 sind auch Verfahren vor der Abgabenbehörde anhängig, die die Kalenderjahre 2008 und 2009 zum Gegenstand haben, die aber nach § § 271 BAO ausgesetzt wurden. Verfahrensgegenstand sind ausschließlich die Kalenderjahre 2010 und 2011.
Zunächst wendet der Bf. Begründungsmängel nach dem AVG ein und betont überdies, dass die Behörde die angebotene Zeugeneinvernahmen ignoriert habe. Hier darf schon festgehalten werden, dass Verfahrensordnung für das Steuerverfahren die Bundesabgabenordnung (BAO) ist. Überdies können Fehler, auf die die Bf. rekurriert, im Rechtsmittelverfahren saniert und auch die entsprechenden Zeugeneinvernahmen können vom BFG vorgenommen werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Überdies hat die Bf. mit 22.10.2020 den Antrag auf mündliche Verhandlung und alle Beweisanträge bezüglich eines Splittlagerplatzes zurückgezogen, sodass hinsichtlich Einwendungen, die gar nicht (mehr) gestellt sind, nicht weiterhin ein Begründungsmangel aufrecht erhalten werden kann.
Es wurde zunächst in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der Umrechnungsfaktor (Bodenaushub versus Abraummaterial) ist unzureichend dargestellt worden bzw. wurde der Bodenaushub auf einer genehmigten Deponie gelagert (Beschwerdeschrift vom 18.12.2013, Seite 4-5 und 7).
Die Bf. führt zunächst aus, dass die inhaltliche Feststellung wonach im Kalenderjahr 2010 insgesamt 8604 Tonnen Bodenaushub sowie im Kalenderjahr 2011 9.904 Tonnen abgelagert sein sollen falsch sei, es allenfalls grob geschätzt wäre. Es werde nämlich übersehen, dass die Überschüttung circa 154.100 m3 betrage und bei einem Umrechnungsfaktor von 1,8/Tonne eine Menge von 277.380 Tonnen ergebe, die aber aus beitragsfreiem Abraummaterial und Bodenaushub bestehe. Aus der Gesamtmenge des bei der Eingangskontrolle festgehaltenen Bodenaushubmaterials und Gesamtkubatur der Deponie könnte auf den Gesamtanteil des Abraummaterial geschlossen werden; das Abraummaterial werde im Betrieb der Bf. mengenmäßig nämlich nicht erfasst. Überdies erfassen die der Behörde zu Verfügung gestellten Unterlagen nicht nur die Gartenhalde, sondern den Gesamteingang von Bodenaushub in den Betrieb.
Diesem Vorbringen ist mit der bescheiderlassenden Behörde und unter Hinweis auf die eigenen Beweismittel der Bf. zu entgegnen: Nach eigenen Angaben der Bf. (Bilanz des Jahres 2010, Mengenangaben im Betriebsbuch) wurden 2010 ca. 8604 Tonnen abgelagert. Diese Menge kann auch dem Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW, Seite 5) entnommen werden. Überdies hat die Bf selbst die Menge von 8604 to in einem späteren Schreiben ausdrücklich als richtig erklärt (Schreiben vom 17.12.2020 zum Kalenderjahr 2010).
Während gegen Begründungselemente bzgl. der Bewilligung vom BH i vom 26.2.2009, NA schriftlich Einwendungen vorgenommen wurden, wurde in diesem Fall darauf verzichtet; die Begründung ist rechtlich fixierter Teil der Bewilligung vom 19.12.2012, GZ AW und auch als Stellungnahme eines Sachverständigen glaubwürdig, da der Experte die von der Bf. selbst in das EDM eingespeisten Daten offenbart hat; und dies später auch durch das BFG verifiziert und der Bf zur Kenntnis gebracht wurden, (siehe auch Lieferscheine); dies wurde dem BF auch mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Überdies wurde der Bescheid von der Bf. nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Die Bf. selbst betont in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2020 sogar selbst, dass die Verbuchungen (Lieferschein/EDM) korrekt vorgenommen worden seien. Diese EDM-Meldungen wurden auch vom BFG einer Durchsicht unterzogen und ergeben eine Bemessungsgrundlage, die den von der Zollbehörde verwendeten Gewicht für das Kalenderjahr 2010 entspricht. Überdies sei, wie die Bf. selbst ausführt der Faktor von 1,8 ist nicht realitätsfremd und auch das Zollamt hat im angefochtenen Bescheid diesen Faktor herangezogen und dieser ist, wie die Bf. im Vorlageantrag selbst und auch der abfalltechnische Sachverständige ausführt, üblich. Die vom Bf. selbst vorgelegten Lieferscheine sowie das Betriebsbuch belegen diese Menge bzw. das Gewicht (gerundet durch das Zollamt). Die angenommene Bemessungsgrundlage deckt sich auch mit übrigen von der Zollbehörde vorgenommenen Beweiswürdigungen: Die Ausführungen der KKK GmbH in ihrem Gutachten vom 28.8.2012, GZ: xxxx decken sich wieder mit den Angaben im Betriebsbuch und den EDM-Meldungen. Die Beweismittel, die die Zollbehörde bewogen haben, von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen, stützen die Rechtsrichtigkeit der behördlichen Erwägungen. Die Berechnungen für die Kalenderjahre sind sohin schlüssig durch die Zollbehörde vorgenommen werden. Auf die Abweichungen in der BVE braucht nicht eingegangen zu werden, da nur über die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Bescheide abzusprechen ist und die BVEs nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle sind. Überdies unterscheiden sich die Bescheide, was die Höhe der Abgabenschuld betrifft ohnehin nicht, weil im Spruch der BVEs die Höhe der vorzuschreibenden Abgabenschuld im Vergleich zu den angefochtenen Erstbescheiden nicht verändert wurden. Dass die Abgabenbehörde in den BVEs von diesem Faktor abgewichen ist, bleibt sohin unbedeutend. Es ist unbestritten, dass die Bf. den von der belangten Behörde herangezogenen Umrechnungsfaktor von 1,8 t/m3 in den angefochtenen Erstbescheiden nicht bestritten und die Bf selbst als "üblich und realistisch" bezeichnet (Schreiben vom 16.10.2020, Seite 5). Außerdem hat die Bf selbst diese Menge mit Schreiben vom 17.12.2020 für das Kalenderjahr 2010 nicht (mehr) bestritten. Die - sich widersprechenden - Angaben der Bf. über die (zusätzliche) Menge des Abraummaterials (Eingabe vom 25.3.2013: 120.179,99 to; Projekt "Bodenaushubdeponie Gartenhalde Erweiterung 2011 (250.000 to) ändert an dieser Masse des Steuergegenstands und der Abgabenvorschreibung für 2010 und 2011 freilich nichts. Nach Ansicht des BFG ist ein Verwaltungs- und auch Abgabenverfahren sehr stark vom Grundsatz der Antragstellung und eines konkreten Begehrens abhängig; das Begehren ist tlw. unbestimmt. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle verlangt ein konkretes Begehren, das nicht erfüllt ist, wenn die Bf. ("wahlweise"!) bekannt gibt, dass Abraummaterial/Bodenaushubmaterial "nicht voneinander getrennt wurden, diese zu berechnen wären, die Masse 120.179,99 to oder 250.000 to betrage und überdies die "Kubatur" zu "hinterfragen".
Fest steht: Die Heranziehung der Menge an Material entsprach dem Vorbringen der Bf selbst, vor allem aber den EDM-Meldungen und den Lieferscheinen der Kunden, die zentralen Beweismittel freilich. Als steuerpflichtig wurden 8604 to (gerundet) herangezogen, wie es dem Bescheid der BH i vom 19.12.2012, AW, den Lieferscheinen, Betriebsbuch und den Meldungen in das EDM durch die Bf. entnommen werden konnte, auch die Bf. selbst bestreitet dies zuweilen auch nicht. Die Zollbehörde vertritt (zuvor noch) die Auffassung, dass das Deponievolumen zwischen 2006 und 2008 eingetreten ist, je nachdem welcher Faktor heranzuziehen sei. Je höher der Faktor, umso später tritt die Überfüllung ein. Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Überfüllung erreicht wurde, ist sohin nur für Verfahren bzw. Kalenderjahre maßgebend, die oa. Zeitpunkte betreffen. Dass in den Jahren 2010 und 2011 eine Überfüllung eingetreten ist, ist sohin nicht zweifelhaft, unabhängig davon, welchen Faktor man heranziehen mag; vielleicht könnte dies eine Prüfung für die Kalenderjahre 2006 - 2009 verlangen; diese Jahre sind aber nicht Verfahrensgegenstand.
Überdies ist eine Überschreitung der bewilligten Mengen für die in Streit stehenden Kalenderjahre unabhängig davon zu verantworten, welchen Faktor man heranziehen mag. Die Bf. bestreitet eine solche Überschreitung nicht, weil sie ja selbst deswegen durch ihren Antrag vom 20.10.2011 eine Erweiterung beantragt hat und ihr sogar schon 2007 bewusst sein musste, dass die Kapazitätsgrenzen überschritten wurden (Schreiben vom 29.8.2013 an das Zollamt). Abgesehen davon, dass die Bf in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2020 selbst betont, dass die Verbuchungen (Lieferschein/EDM) korrekt vorgenommen worden seien, spricht gegen das sonstige Vorbringen der Bf in allen Varianten sohin im Gesamten:
- der Technische Bericht vom 7.8.2003 ("Projekt Bodenaushubdeponie-Gartenhalde"), in dem ausgeführt wird, dass Bodenaushub und eigenes Abraummaterial deponiert werden soll und dass ein großer Bedarf von Kunden für Deponierung bestehe (diese Anlieferungen ja auch den Lieferscheinen und EDM-Meldungen entnommen werden kann); Beweis 7.
- Geotechnischen Gutachten (Standsicherheitsbeurteilung) der "rGeo" vom 9.6.2010, wonach die Deponiefläche wesentlich überschritten wurde; Beweis 8.
- der Antrag vom 30.6.2010 auf Verlängerung der Frist der Bewilligung für das Abraummaterial und der Umstand, dass eigenes Abraummaterial nicht in das EDM aufgenommen wurde (Stellungnahme vom 17.12.2020). Sohin hat das Zollamt eigenes steuerfreies Abraummaterial nach den EDM-Meldungen ohnehin steuerlich nicht erfasst; Beweis 9.
- Antrag auf Erweiterung für die Bewilligung vom 21.10.2011 für das eigene Abraummaterial (Beweis 10) und der der Umstand, dass eigenes Abraummaterial nicht in das EDM aufgenommen wurde (Stellungnahme vom 17.12.2020). Sohin hat das Zollamt eigenes steuerfreies Abraummaterial nach den EDM-Meldungen ohnehin steuerlich nicht erfasst.
- Eine Erweiterung wurde erst mit Schreiben vom 21.10.2011 begehrt und auch (erst zu diesem Zeitpunkt!) die Stilllegung der Deponie angezeigt; Beweis 10.
- Gutachten des Ziviltechnikerbüros für Geologie, NorbertM. für die Bereiche Geologie, Wasserfachtechnik, Naturkunde und Forstrecht: "Bodenaushubdeponie Gartenhalde. Erweiterung der Deponie und Ablagerung von Bodenaushub und Abraummaterial vom 19.10.2011; Beweis 11.
- Bescheid der BH i vom 19.12.2012, GZ AW: Erweiterung wegen erheblicher Überschreitung der Einbringung von Bodenaushub und Abraummaterial; Beweis 12.
- Schreiben der Bf selbst bzgl der eingebrachten Mengen an Bodenaushub und Abraummaterial vom 25.3.2013; Beweis 14.
- Besprechung am 6.5.2013 am Zollamt Innsbruck; Beweis 15.
- Schreiben der Bf vom 29.8.2013, dass der Bf schon 2007 bewusst war, dass eine Erweiterung notwendig sei; Beweis 16.
- Umfangreiche Lieferscheine sowie die EDM-Bilanzen der Jahre 2010 und 2001; Einbringungsort: Gartenhalde. Einbringung von steuerpflichtigem Material (Bodenaushub und Abraummaterial, das von EDM erfasst wurde und besonders von Unternehmen des Hoch- und Tiefbaues geliefert wurde); Beweis 17 und 21.
- Gutachten (Auszug) der Prüfungsinst vom 28.8.2012, GZ: xxxx wonach Bodenaushub und Abraummaterial von diversen Bauvorhaben (765 Baustellen) geliefert wurde; Beweis 18.
- Lage- und Höhenplan, in dem die Ausdehnung und räumliche Begrenzung zu den Überscharen bekannt gemacht wurde; Beweis 19.
- Schriftliche Einvernahme des abfalltechnischen Sachverständigen bzgl. der EDM-Bilanzen der Jahre 2010 und 2011; Beweis 20.
- Straferkenntnis der BH i gegen den Gf der Bf vom 26.4.2012, hgrhzr samt Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft, wonach bis 29.7.2011 die Deponie befüllt wurde; Beweis 24.
- Digitale Katastralmappe, die eine Begrenzung zu den Überscharen zeigt; Beweis 25.
- Niederschrift über den Ortsaugenschein am 8.8.2011, aus dem hervorgeht, dass die Einbringungen abgeschlossen sind und festgestellt wurde, dass die Deponiefläche wesentlich überschritten wurde; Beweis 26.
Ungeeignet das Vorbringen der Bf. zu stützen (in allen Sachverhaltsvariationen): Auszug der Homepage, 3 Fotos (Aufnahmedatum bekannt gegeben, kann aber nicht verifiziert werden und der Bescheid aus dem Jahr 1960 (Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II), der zur Frage, welche Mengen in den Jahren 2010 und 2011 in die Gartenhalde eingebracht wurden ohnehin augenscheinlich ungeeignet ist.
Ergänzung zu 2011:
Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass Material bis 29.7.2011 eingelagert wurde. Das wurde von der Bf. in den Sachverhaltsvarianten 1 und 4 nicht bestritten Zu 2011 hat die Bf. nunmehr in einer Eingabe vom 17.12.2020 (s Sachverhaltsvariante 7) ausgeführt, dass kein Material in die Deponie, sondern in den Steinbruch zur Zwischenlagerung verbracht wurde. Sie hat eine solche Sachverhaltsvariante aber weder in der Berufung, noch im Vorlageantrag oder in einer der anderen ergänzenden Stellungnahmen jemals vertreten, sondern sie hat ausgeführt, dass auch 2011 abgelagert wurde, sieht man von dem Umstand ab, dass sie vorübergehend auch vertreten hat, dass auf einen Splittlagerplatz abgelagert wurde und sie auch zwischen Bodenaushub- und Abraummaterial variiert hat. Dieses neue Vorbringen kann sich auf kein einziges behördliches Dokument oder betriebliche Aufzeichnungen stützen; vielmehr ergibt sich aus allen (vorwiegend von der Bf. selbst produzierten und vorgelegten Beweismittel, s dazu das Vorbringen in den Sachverhaltsvarianten 1-5) - mehr oder weniger - das Gegenteil. Das Vorbringen, dass 2011 weder Bodenaushub- noch Abraummaterial in die Deponie verbracht wurden kann durch folgende Beweismittel widerlegt werden, die größtenteils nach der Einstellung der Ablagerung erstellt wurden. Überdies betont die Bf in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2020 sogar selbst, dass die Verbuchungen (Lieferschein/EDM) korrekt vorgenommen worden seien; gegen das Vorbringen in der zuletzt genannten Sachverhaltsvariante 7 spricht:
- Gesamtes eigenes Vorbringen der Bf samt vorgelegter Beweismittel in den Sachverhaltsvarianten 1-5, in dem tlw. gänzlich andere Sachverhalte vorgebracht und tlw. belegt wurden.
- Antrag vom 30.6.2010 der Bf selbst auf Fristverlängerung um zwei Jahre, die Bf ging selbst davon aus, dass es die Bewilligung bis 31.12.2012 nutzen musste; Beweis 9.
- Antrag vom 21.10.2011 der Bf selbst auf Erweiterung um mehrere Grundstücke, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kubatur bereits 230.600 m3 und die Fläche 23.200 m2 betrug; Beweis 10.
- Eine Erweiterung wurde erst mit Schreiben vom 21.10.2011 begehrt und auch (erst zu diesem Zeitpunkt!) die Stilllegung der Deponie angezeigt; Beweis 10.
- Bescheid der BH i an die Bf selbst vom 19.12.2012, GZ AW - Erweiterung der Bewilligung um die Grundstücke 715 und 773, Beweis 12.
- Stellungnahme der Bf. selbst vom 25.3.2013 über den Zeitpunkt der Überschreitung des Deponievolumens und der Ablagerungsmenge; eine Einlagerung fand nach eigenen Angaben bis 29.7.2011 statt; Beweis 14; dies entspricht auch dem Beweis 17.
- Aktenvermerk über eine Besprechung am Zollamt Innsbruck am 6.5.2013 im Beisein der Bf. über die Deponierung auch im Jahr 2011; Beweis 15.
- Lieferscheine der Bf selbst für das Jahr 2011 (bis zum 29.7.2011!) mit Angabe des Lieferanten, der Baustelle, Menge und Lieferzeitpunkt; Beweis 17; entspricht dem Vorbringen nach Beweis 14.
- Gutachten (Auszug) der Prüfungsinst vom 28.8.2012, GZ: xxxx; von der Bf selbst in Auftrag gegeben, wonach zwischen 2009 und 2011 7516 Anlieferungen auf die Gartenhalde vorgenommen wurden; Beweis 18.
- Gutachten des Ziviltechnikerbüros für Geologie, NorbertM. für die Bereiche Geologie, Wasserfachtechnik, Naturkunde und Forstrecht: "Bodenaushubdeponie Gartenhalde. Erweiterung der Deponie und Ablagerung von Bodenaushub und Abraummaterial vom 19.10.2011. Der Gutachter stellt fest, dass (mit Stand 19.10.2011!) einer Erweiterung der Bodenaushubdeponie geplant ist, weil die Abfallarten "Bodenaushub" und "Abraummaterial" abgelagert werden sollen (zukunftsorientierte Betrachtung); Beweis 11.
- Stellungnahme des abfallwirtschaftsrechtlichen Sachverständigen, dass 2010 und 2011 abgelagert wurde (E-Mail vom 20.10.2020); Beweis 20.
- Straferkenntnis der BH i gegen den Gf der Bf vom 26.4.2012, hgrhzr, das bis 29.7.2011 geschüttet wurde; rechtskräftig; Beweis 24.
- EDM-Bilanz 2011 von der Bf selbst verfasst, gibt ebenfalls Auskunft über die Deponierungen des Jahres 2011; Beweis 17.
Es wurden sohin von der Bf selbst (!):
- die Lieferscheine hinsichtlich der Bodenaushubdeponie Gartenhalde ausgestellt
- die EDM-Meldungen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie Gartenhalde ausgestellt
- Anträge auf Verlängerung der ursprünglichen AWG-Bewilligungen nur und ausschließlich für die Gartenhalde gestellt, weil die Frist 31.12.2010 für die Ablagerungen nicht ausreichte.
- Anträge auf Erweiterung der ursprünglichen AWG-Bewilligung nur und ausschließlich für die Gartenhalde gestellt, weil die Kubatur und Fläche für die Ablagerungen nicht ausreichte.
- ein Gutachten in Auftrag der Bf erstellt, wonach die ständigen Ablagerungen in den Jahren 2010 und 2011 nur und ausschließlich in die Gartenhalde vorgenommen wurden: Dieses Gutachten wurde von der KKK GmbH in Zusammenarbeit mit einer Inspektionsstelle erstellt. Nach diesem - von der Bf selbst in Auftrag gegebenen und von der Bf. selbst vorgelegten (!) - Gutachten sind zwischen 2009 und 2011 insgesamt 7.516 Anlieferungen dokumentiert, wobei diese - so das Gutachten - auf rund 765 Baustellen bezogen werden können. Neben diesen Anlieferungen von verschiedenen Bauvorhaben wurde auch Abraummaterial aus dem Steinbruch in die Gartenhalde verbracht und deponiert.
- Laut den von der Bf. vorgelegten Lieferscheinen für den Zeitraum 13.1.2011 - 29.7.2011 beträgt die im Jahr 2011 auf der Bodenaushubdeponie "Gartenhalde" abgelagerte Menge an Bodenaushub 9.902,52 Tonnen (1. Quartal: 900,48 t, 2. Quartal: 6804,38 t und 3. Quartal: 2.197,66 t). Diese Mengen wurden der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt. Laut der beigeschlossenen EDM-Auswertung für das Jahr 2011, beträgt die Gesamtmenge des abgelagerten Bodenaushubes durch Kunden jedoch 12.686,83 Tonnen, somit eine Mehrmenge von 2.784,31 Tonnen; diese Abweichung wurde der Bf. auch zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme ersucht; in der Folge wurde aber nur ausgeführt, dass 2011 generell keine Ablagerungen mehr vorgenommen wurden. Die Aufzeichnungen für das Jahr 2011 hat der Bf. nämlich nicht datumsbezogen ausgeführt, sondern immer nur vom 1.1. bis 31.12.2011.
Ebenso lassen sich die Behauptungen der Bf auch aus allen anderen - von der Bf selbst (!) vorgelegten Beweismittel nicht ableiten und zwar auch nicht aus den Zeugenaussagen, wie dargelegt werden kann.
2. Wie ist Abraummaterial steuerlich zu behandeln?
Nur das (eigene!) Abraummaterial aus dem eigenen Steinbruch wurde (laut Schreiben vom 17.12.2020) zur Befestigung der Dammböschung der Deponie verwendet. Dieses Abraummaterials aus dem eigenen Steinbruch der Bf (als Bergbauberechtigter, s § 1 Z 15 bis 18 sowie Z 20 MinroG) wird vom BFG in diesem Verfahren als steuerfrei anerkannt; es erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 1 ALSAG. Dieses Material wurde aber, wie die Bf. in der Stellungnahme vom 17.12.2020 selbst einräumt, ohnehin nicht im EDM erfasst und wurde deswegen von der Zollbehörde bei der Berechnung der vorgeschriebenen Abgaben auch nicht herangezogen. Verfahrensgegenstand ist (und war) ja, was das Abraummaterial betrifft, nicht das eigene Abraummaterial aus dem eigenen Steinbruch, sondern das Material (auch Abraum), das zur Deponierung in der Deponie von Dritten (Kunden) angeliefert wurde. Hier vertritt das BFG die Auffassung, dass eine Steuerfreiheit für solches Abraummaterial nicht zu gewähren:
Die Kunden der Bf, die Material zur Deponierung zur Bf verbrachten waren laut EDM-Liste aber vorwiegend Unternehmen aus dem Hoch- und Tiefbau, wie zB die ***7*** (https://www.cccc/) oder die ***8***, deren Tätigkeitsbereich im Vollwärmeschutz oder Betonwerksanierung/instandsetzung liegt ( https://www.pppp/). Auch die Stadtwerke i und mehrere Gemeinden haben Material geliefert, wie ***9*** (Nr. 145 der EDM 2011), i (Nr. 1822 und 1875 des Jahres 2011) oder ***2*** (1882 des Jahres 2011). Vergleichbare Kunden gab es auch im Jahr 2010. Es handelt sich um Unternehmen (oder Gemeinden) die keine Tätigkeit nach dem MinroG ausüben und sohin konnte auch kein Abraummaterial durch "Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe" iSd § 3 Abs. 1a Z 1 ALSAG angefallen sein; Mihatsch, MinroG4 (2019) 27. Es ist sohin unerheblich, wie hoch der Anteil der in den EDM-Meldungen erfassten Material Abraum enthält, weil dies auf die Steuerpflicht keine Auswirkung entfaltet; die Steuerfreiheit kann für solches Abraummaterial keinesfalls gewährt werden.
Fazit:
Es ist unerheblich (hinsichtlich der Anlieferung durch die Kunden), wie das Verhältnis zwischen Abraummaterial und Bodenaushub gestaltet war, wie die Bf. in der Berufung noch vermeinte, weil es sich jedenfalls um steuerpflichtiges Material handelte, § 3 Abs. 1a Z 1 ALSAG ist; s. Scheichl/Zauner, ALSAG (2010) Rz 33 ff. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers nach den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl X, ErläutRV 59 BlgNR 22.GP 164 (305, 309).
Ergänzung zu den bereits durchgeführten Ausführungen hinsichtlich der Einvernahmen (Anträge auf Zeugeneinvernahmen):
Anträge in den Vorlageanträgen zur Einvernahme der Personen Geschäftsführer_der_Bf., Zeuge 2, Zeuge 1 und Zeuge 3 ganz allgemein und nicht determiniert zur Frage des Sachverhaltes wurden mit Schreiben vom 22.11.2020 zurückgezogen und sind sohin nicht mehr aufrecht (arg: "[..] Seitens der Beschwerdeführerin bestehen keine offenen Beweisanträge mehr").
Antrag in der Ergänzungsschrift vom 16.10.2020 zur Aufnahme von Beweisen ("wie bisher") hinsichtlich zur Frage, dass es sich bei den Begründungen der erlassenen Bescheiden bloß um "Scheinbegründungen" handle. Abgesehen davon, dass hier eine Rechtsfrage in den Vordergrund gedrängt wurde, ist auch dieser Antrag mit Schreiben vom 22.11.2020 zurückgezogen worden (arg: (arg: "[..] Seitens der Beschwerdeführerin bestehen keine offenen Beweisanträge mehr").
Aufrechte Anträge sind sohin nur mehr dem Vorbringen vom 17.12.2020 zu entnehmen und zwar getrennt für 2010 und 2011:
Für das Kalenderjahr 2010:
Antrag vom 17.12.2020 für 2010, wonach das eigene Abraummaterial aus dem eigenem Steinbruch zu einem großen Teil zur Befestigung der Dammböschung der Deponie verwendet wurde. Für diese Frage wurden folgende Beweismittel angeboten und zwar:
Parteieneinvernahme des Geschäftsführer_der_Bf., Zeuge Zeuge 4, Zeuge Zeuge 5, Bescheid der BH i vom 18.6.1960, II, Bescheid der Montanbehörde vom 22.1.2014, BMWFJ-66.1, Technischer Bericht Bodenaushubdeponie vom 7.8.2003, Standsicherheitsbeurteilung Dr. M. vom 9.6.2010, Auszug aus der Homepage der Bf.
Auf die Beweisaufnahme der noch nicht realisierten Beweise (Einvernahmen) kann verzichtet werden, weil dem Vorbringen der Bf - wie bereits ausgeführt wurde - Glauben geschenkt wird. Das eigene Abraummaterial stammt aus dem eigenen Steinbruch und wurde in die Deponie verbracht. Es wurde, wie die Bf selbst ausführt (Stellungnahme vom 17.12.2020) nicht gewogen und nicht im EDM erfasst. Dieses eigene Abraummaterial wurde von der Zollbehörde im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht steuerpflichtig behandelt und in den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst. Deswegen ist es unerheblich, zu welchem Zweck es in die Deponie verbracht wurde, weil es als steuerfrei anerkannt wurde und dem Bf dieser Nachweis hinsichtlich des eigenen Abraummaterials im Sinne des § 3 Abs. 1a letzter Satz idF BGBl II 2009/52 und 2011/15 gelungen ist (Parteiengehör vom 9.11.2020, Stellungnahme vom 17.12.2020).
Antrag vom 17.12.2020 für 2010 zur Frage, dass auch die Menge dieses Abraummaterials unerheblich ist, weil es steuerfrei ist. Für diese Frage wurden folgende Beweismittel angeboten und zwar:
"wie bisher"
Zeuge Zeuge 4, Zeuge Zeuge 5, Zeuge Zeuge1.
Abgesehen davon, dass es sich hier wieder um eine Rechtsfrage handelt, nämlich ob die Menge an Abraummaterial erheblich ist oder nicht, abhängig von der rechtlichen Beurteilung bzgl. einer Steurfreiheit, muss dieser Antrag in engem Zusammenhang mit oa Antrag betrachtet werden. Wenn das eigene Abraummaterial aus dem eigenen Steinbruch, dass, wie die Bf selbst ausführt (Stellungnahme vom 17.12.2020) nicht gewogen und nicht im EDM erfasst wurde, in die Deponie verbracht wurde, steuerfrei ist und das Gericht diesem Vorbringen Glauben schenkt, erübrigen sich freilich auch Beweisaufnahmen hinsichtlich der Menge, weil diese freilich ebenso unerheblich ist. Auf die Beweisaufnahme der noch nicht realisierten Beweise (Einvernahmen) wird verzichtet.
Berufungsschrift vom 18.12.2013 für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zur Frage, ob die Verwendung von Bodenaushubmaterial für die Errichtung von Fundamenten im Splittlagerplatz eine zulässige Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG ist und deswegen der ab März 2010 angelieferte Bodenaushub in den Splittlagerplatz steuerfrei ist. Beantragt wurde die Vernehmung von GF der Bf., Zeuge 2, Zeuge 1 und Zeuge 3 sowie wurde als Beweis auch der Bescheid der BH i vom 26.2.2009, NA angeboten.
Diese Anträge sind laut Mitteilung der Bf vom 22.11.2020 nicht mehr aufrecht, weil ausgeführt wurde: "Seitens der Beschwerdeführerin bestehen keine offenen Beweisanträge mehr".
In der - zuletzt vorgebrachten - Sachverhaltsvariante vom 17.12.2020 vertritt die Bf die Auffassung, dass nicht nur der Bodenaushub, sondern auch das eigene Abraummaterial - entgegen des ständigen bisherigen Vorbringens - 2011 weder in die Gartenhalde (noch auf den Splittlagerplatz), sondern doch im Steinbruch zwischengelagert wurde. Wiederum wird die Einvernahme der Zeugen beantragt, die schon mehrmals (zu mehreren Sachverhaltsvarianten) genannt wurden, nämlich:
GF der Bf., Zeuge 2, Zeuge 1 und Zeuge 3, Zeuge 7 und Zeuge 6.
Dieser Antrag auf Zeugeneinvernahmen ist zulässig; die Zeugen wurden (auch für das Jahr 2010) vernommen. Die Zeugen wurden - überwiegend gleichlautend - befragt:
"Welche Funktion(en) hatten Sie? Bitte geben Sie auch an, in welchem Zeitraum sie die jeweilige Funktion bekleideten.
Für welche Bereiche waren Sie 2010 und 2011 zuständig?
Was können Sie zum betrieblichen Ablauf 2010 und 2011 sagen, was Ablagerungen in der Deponie (Gartenhalde) oder dem Steinbruch betrifft: Was wurde wo und wann abgelagert? Bitte ihre Antwort getrennt nach Bodenaushub und Abraummaterial für 2010 und 2011 darstellen."
Die Aussage des Zeugen Zeuge 2 erwies sich von vorneherein als unbeachtlich, das Vorbringen der Bf für die Kalenderjahre 2010 und 2011 zu stützen, da er schon seit 2008 nicht mehr für die Bf. tätig war.
Nach Ansicht der Bf werde das Vorbringen, dass im Kalenderjahr 2011 kein Material in die Gartenhalde verbracht, sondern stattdessen in den Steinbruch zwischengelagert wurde, durch die Aussage des Zeugen Zeuge 1 bestätigt, wenn die Bf rekurriert: "Die Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial im Bergbaugebiet und die nachträgliche Verbringung auf die Hub-Deponie ist ihm bekannt."
Diese Auslegung des Gesagten ist von der Bf deutlich verkürzt wiedergegeben worden: Der Zeuge Zeuge 1 führte nämlich auch aus, dass er für 2010 nichts sagen könne, weil er erst seit 1.3.2011 bei der Bf. angestellt war, allerdings habe er weder mit der Annahme der Materialien noch den Verbleib der Materialien etwas zu tun gehabt, er sei im Verkauf und als EDV-Administrator angestellt gewesen. Er habe die Gartenhalde nie während der Schüttphase gesehen, erst im Juli/August 2012. Die Mengenaufstellungen, die er vorgelegt habe, seien ihm vom Sekretariat zu Verfügung gestellt worden; von welcher Person wisse er aber nicht mehr. Vermutlich sei er wegen seines technischen Verständnisses mit einbezogen worden. Ab wann, welche Art und Menge zwischengelagert worden sei, könne er nicht sagen, er verfüge auch über keinerlei Unterlagen. Die Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial im Bergbaugebiet und die nachträgliche Verbringung auf die Hub-Deponie bestätigte er zwar in einem Satz, er sagte dazu aber auch: "Ab wann, welche Art und Menge zwischengelagert wurden, kann ich mangels Unterlagen nicht beziffern". So betrachtet ist diese Aussage ebenso ungeeignet, die gesamten bisherigen Aufzeichnungen, Dokumente und dergleichen zu entkräften, die eine Verbringung in die Gartenhalde belegen. Sohin ist auch die Aussage des Zeuge 1 ungeeignet, das Vorbringen der Bf zu stützen.
Nach Ansicht der Bf werde auch das Vorbringen, dass im Kalenderjahr 2011 kein Material in die Gartenhalde verbracht, sondern stattdessen in den Steinbruch zwischengelagert wurde, durch die Aussage des Zeugen Zeuge 3 bestätigt, weil er 2010 und 2011 Planierarbeiten auf der Gartenhalde durchgeführt habe. Es ist der Aussage aber nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen, dass im Jahr 2011 kein Material in die Gartenhalde verbracht wurde, immerhin handelt es sich um eine relativ große Fläche, die es zu befüllen galt. Es ist der Aussage nicht zu entnehmen, dass ab dem Jahr 2011 eine Zwischenlagerung im Steinbruch vorgenommen wurde. Es ist der Aussage nur zu entnehmen, dass 2011 eine Humusierung vorgenommen wurde; das ist aber ohnehin unstrittig, dass im Laufe des Jahres 2011 die Deponie geschlossen und humusiert wurde. Auch die belangte Behörde hat eine gegenteilige Ansicht nicht vertreten, sondern nur eine Einlagerung bis Mitte des Jahres 2011 (vorwiegend laut eigenen Lieferscheinen und EDM-Meldungen) angenommen. Überdies ist selbst die gemachte Feststellung des Zeuge 3 deutlich zu relativieren, weil er ausgeführt hat, dass er nicht das ganze Jahr im Betrieb gewesen sei, weil er auch auswärts Baustellen zu betreuen gehabt habe.
Nach Ansicht der Bf werde das Vorbringen, dass im Kalenderjahr 2011 kein Material in die Gartenhalde verbracht, sondern stattdessen in den Steinbruch zwischengelagert wurde, auch durch die Aussage des Zeugen Zeuge 7 bestätigt, wie die Bf ausführt: "Er bestätigt, dass "ab Herbst 2010 kein Material mehr auf die Gartenhalde geliefert wurde." Weiters bestätigt er, dass er als Baggerfahrer das auf dem Zwischenlager im Bruch 2011 gelagerte Aushubmaterial auf Muldenkipper geladen hat und dieses Material auf die ca. Dezember 2011 genehmigte Hub-Deponie geliefert wurde."
Der Zeuge Zeuge 7, der im Gegensatz zu den übrigen Zeugen weiterhin für die Bf beruflich tätig ist, betonte aber auch, dass er leider keine näheren Angaben machen könne, da ihm jegliches Gefühl für Eingang von Aushub oder jeglichen Materials fehle und er nur manchmal für Bösch- und Planierarbeiten anwesend war. In der Restzeit sei er auswärts gewesen oder im Steinbruch. Er könne (aber) bestätigen, dass bis zum Herbst 2010 auf die Gartenhalde geliefert wurde. Er könne auch bestätigen, dass er als Baggerfahrer das Aushubmaterial auf interne Muldenkipper geladen und ab Dezember 2011 auf die Aushubdeponie Hub gebracht habe. Dieser Zeuge sagt nun aus, dass im Steinbruch (zwischengelagert) worden sei und zwar schon ab Herbst 2010 (nicht erst 2011 wie die Bf vorbringt). Allerdings erscheint diese einzige (!) Aussage im Gegensatz zu den gesamten hier die Auffassung der belangten Behörde stützenden Beweismitteln; überdies fehlt ihm "jegliches Gefühl für den Eingang von Aushub oder jeglichen Materials". Sohin ist die Aussage wenig substantiiert.
Ebenso, so die Bf., werde das Vorbringen durch den Zeugen Zeuge 6 gestützt: "DI Zeuge 6: Sein Unternehmen hat per 21.4.2011 (offensichtlicher Schreibfehler "2010", da ja Befundaufnahme am 8.4.2011) eine Bestandaufnahme der offenen Fläche der Gartenhalde durchgeführt, war am 8.4.2011 persönlich vor Ort und hat Fotos gemacht. Das Gebiet stellte sich für ihn als "abgeschlossene Schüttung" dar, welche im östlichen Bereich bereits fertig humusiert war." Auch diese Aussage ist nach Ansicht des Gerichts ungeeignet, das Vorbringen zu stützen, weil der Zeuge bloß betont, dass das Gebiet (nur!) im östlichen Bereich fertig humusiert war.
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 1 Z 15 bis 18 sowie 20 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- § 204 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 1 Z 8 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1a Z 1, 4 und 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- § 1 Z 9 bis 11 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 1 Z 27 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
- § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3200125/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200125.2014
- Stammnummer
- 137526
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF