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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101963/2021

1. Eigenverbrauch aus Gratisfahrten für Lenker/Fahrer/Kontrolleure und Werkstättenpersonal des Verkehrsunternehmens 2. Grundsatz von Treu und Glauben 3. Vorsteuerabzug aus Betriebsführungsentgelten iZm verbilligten Mahlzeiten an Mitarbeiter 4. Haustierbeförderung als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101963/2021vom 03.06.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Normalerweise ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstätte den Standort seiner Wohnung, nach dem sich die Länge seines Weges zur Arbeit bemisst und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen. Dies insbesondere, als der Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein. Folglich dienen die den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (vgl. EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, Fillibeck, Rz. 26). Eine solche Auslegung ist daher in den Fällen geboten, in denen der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Strecke zwischen seiner Wohnung und der festen Arbeitsstätte mit den üblichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (vgl. Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI-Heft 12/1997, S. 563f). Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer von Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird. Der persönliche Vorteil, den Arbeitnehmer dadurch hat, erscheint gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nebensächlich (vgl. EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, Fillibeck, Rz 29f). Eine Leistungserbringung für unternehmerische Zwecke liegt bei der unentgeltlichen Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber somit nur vor, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu finden, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer von Arbeitgeber übernommen wird (vgl. Ecker in Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG-Kommentar, § 3a, S. 22). In der Rechtssache "Fillibeck" (Urteil vom 16.10.1997, C-258/95) sah der EuGH in der Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel (die verschiedenen Baustellen waren häufig nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar) bieten konnte oder dass es sich nicht um feste, sondern um wechselnde Arbeitsstätten bzw. Baustellen handelte, solche besonderen Umstände, die einen Arbeitgeber zwingen, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen. Den Umstand, dass die Beförderungsleistungen auf Grund eines Tarifvertrages erbracht wurden, erachtete der Gerichtshof als Indiz dafür, dass die Beförderung Zwecken dient, die nicht unternehmensfremd sind. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sich in Arbeitsbereitschaft befindet und seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, könnte grundsätzlich einen solchen besonderen Grund darstellen, der dazu führt, dass ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben ist. Arbeitsbereitschaft ist der verpflichtende Aufenthalt an einem von Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall und zählt zur Arbeitszeit (vgl. VwGH 2.12.1991, Zl. 91/19/0248). Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Jobtickets durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erfüllt den Eigenverbrauchstatbestand des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG. Erwirbt der Arbeitgeber eine Monatskarte der Bf. und stellt diese dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung, wird damit das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung unentgeltlich übertragen. Es kommt damit beim Arbeitgeber zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 (s. Ecker/Epply/Rößler/Schwab, MWSt, § 3a, Rz. 81). Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht erforderlich, den Fahrern, Lenkern, Fahrausweiskontrolloren sowie dem Werkstättenpersonal uneingeschränkte Fahrberechtigungen auch für Fahrten in der Freizeit und an dienstfreien Wochenenden zu erteilen, damit Fahrer/Lenker, Fahrausweiskontrollore und insbesondere auch das Werkstättenpersonal zu Dienstbeginn die Antrittspunkte und Einstiegstellen des Linienverkehrs erreichen und von den Endpunkten des Linienverkehrs bei Dienstende nach Hause zurückkehren können. Ein überwiegendes betriebliches Interesse an der Erteilung von uneingeschränkten Fahrberechtigungen für Fahrten in der Freizeit und an dienstfreien Wochenenden ist somit nicht gegeben. Dessen ungeachtet sind Fahrer, Lenker, Fahrausweiskontrolleure und Werkstättenpersonal in Ausübung ihres Dienstes während ihrer Dienstzeit im dienstlichen Auftrag unterwegs und legitimieren sich für die von ihnen unternommene Dienstfahrten mit ihrem Dienstausweis. Denn bereits aufgrund des Dienstausweises sind nach Punkt 4. den Betriebsvereinbarungen vom 1.1.2003 und 1.4.2009 die Mitarbeiter der Bf. berechtigt, alle Fahrten kostenfrei im Auftrag der Bf. als Dienstgeber anzutreten, so es sich vom Dienstgeber aufgetragene Fahrten handelt. Werden die Fahrten von den Mitarbeitern der Bf. in Dienst- oder Arbeitskleidung durchgeführt, so wären sie nach der Betriebsvereinbarung vom 1.1.2003 bereits aufgrund dieses Umstandes berechtigt, kostenfrei die Verkehrsmittel der Bf. zu nutzen. Die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter an den verschiedenen Antritts- und Endpunkten des Fahrdienstes ist losgelöst von der Frage zu sehen, ob Fahrer, Lenker, Fahrausweiskontrollore und Werkstättenpersonal auch in der Freizeit und an den dienstfreien Wochenenden die Verkehrsmittel der Bf. jederzeit unentgeltlich benutzen dürfen. Dass für lohnsteuerliche Zwecke bei der Bereitstellung von Netzkarten und dem Nachweis von zumindest 25 Dienstfahrten nach Rz 222c LSt-Richtlinien kein Sachbezugswert anzusetzen ist, steht der umsatzsteuerlichen Beurteilung der in Rede stehenden Fahrberechtigungen als Eigenverbrauch nicht entgegen. Dies insbesondere, als Jobtickets (die Gewährung freier oder vergünstigter Fahrberechtigungen) iZm einem Dienstverhältnis unabhängig von deren ertragsteuerlicher Beurteilung einen umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch begründen. Als Arbeitgeberleistungen sind diese zB für den Fall (ab 2019) für ertragssteuerliche Zwecke nicht als Sachbezug zu berücksichtigen, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zB als Incentives gewährt werden. Der Umstand, dass die Nutzung der in Rede stehenden Fahrberechtigungen für private Zwecke fallweise in nur untergeordnetem Umfang erfolgt, steht deren umsatzsteuerliche Qualifikation als Eigenverbrauch nicht entgegen. Umso weniger kann ein überwiegendes betriebliches Interesse in der Zurverfügungstellung von "Gratis-Jahreskarten" bei Werkstättenpersonal (ab 2011) erkannt werden, da es nicht überzeugt, dass technische Mängel vom Werkstättenpersonal bereits bei deren Fahrten zur oder von der Arbeitsstätte erkannt werden. Eine Behebung auftretender technischer Mängel wird fast ausschließlich in den Werkstätten der Bf. mit entsprechenden Werkzeugen erfolgen können. Soweit im vorliegenden Fall die Gratis-Beförderungsleistungen der in Rede stehenden Mitarbeiter der Bf. auf der mit 1. April 2009 zwischen Geschäftsführung und Zentralbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung beruht, wird damit lediglich ein dienstrechtlicher Zusammenhang der Beförderungsleistungen aufgrund der Dienstnehmereigenschaft der Mitarbeiter dokumentiert. Daraus kann aber noch nicht deren umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung abgeleitet werden. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den dem EuGH-Erkenntnis vom 6.10.1997, Rs C-258/95, Fillibeck, zu Grunde liegenden Fall vergleichbar: Bei der Fillibeck KG handelt es sich um ein Bauunternehmen, das in den Jahren 1980 bis 1985 Arbeitnehmer in firmeneigenen Fahrzeugen unentgeltlich von deren Wohnung zu den verschiedenen Baustellen, auf denen sie eingesetzt waren, beförderte. Diese Baustellen waren häufig nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar und die Bauarbeiter wechselten zwischen den verschiedenen voneinander entfernten Baustellen. Die Beförderung der Bauarbeiter erfolgte somit nicht zu unternehmensfremden Zwecken, da die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber über ein geeignetes Verkehrsmittel verfügt oder dass es sich nicht um eine feste, sondern um eine wechselnde Arbeitsstätten handelt, den Arbeitgeber zwingen kann, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (vgl. EuGH 6.10.1997, Rs C-258/95, Fillibeck). Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem eines Skiliftbetreibers vergleichbar, wo der Skiliftbetreiber Gratismahlzeiten an das Liftpersonal zu dem Zweck verabreicht, um mittagspausenbedingte Betriebsunterbrechungen zu vermeiden, was ansonsten die Beschäftigung eines zusätzlichen Personals erforderlich gemacht hätte. Daher wurde auch in diesem Fall die Verabreichung von Gratismahlzeiten an Mitarbeiter, damit diese nicht die Liftstationen und die Kassa verlassen müssen, als im überwiegenden betrieblichen Interesse angesehen, die keine Eigenverbrauchsbesteuerung auslöst (vgl. UFS 26.7.2006, GZ. UFS RV/0389-K/05). Der Umstand, dass Fahrer und Lenkerinnen (bei Unterbrecherdiensten) auch in der Normalarbeitszeit mehrere Dienstantritte und Dienstenden pro Arbeitstag haben können, die regelmäßig an verschiedenen Orten stattfinden und durch Ruhepausen unterbrochen sind, ist nicht geeignet, Gratisfahrten in der Freizeit und an dienstfreien Wochenende zu rechtfertigen. In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände begründet die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit sämtlicher Verkehrsmittel der Bf. durch Fahrer, Lenker, Fahrausweiskontrolleure und Werkstättenpersonal in der Freizeit und an Wochenenden aufgrund des Dienstausweises bzw. der Gratis-Jahreskarte den Eigenverbrauchstatbestand iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Dies insbesondere, da den Bediensteten der Bf. mit diesen Gratisfahrten ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt und die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsmittel der Bf. in der Freizeit und an Wochenenden nicht in einem überwiegenden betrieblichen Interesse der Bf. begründet ist. 5. Vorsteuerabzug iZm verbilligte Mahlzeiten an Dienstnehmer: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Bf. in den Jahren 2005 bis 2019 zum Abzug von Vorsteuern aus weiterverrechneten Betriebsführungsentgelten für den Betrieb des Betriebsrestaurants berechtigt ist, wenn mit diesen weiterverrechneten Aufwendungen die Kosten der Verpflegung der eigenen Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommen werden, sodass die Arbeitnehmer verbilligte Mahlzeiten im Betriebsrestaurant erhalten, das von der ***1*** in eigenen Namen und auf Rechnung der Bf. geführt wird. Die Höhe der beantragten Vorsteuern der Jahre 2005 bis 2019 ist unstrittig. Nach Auffassung des Finanzamtes seien mit den von der Bf. an die ***1*** geleisteten Geldern monatlich die "Restforderungen" zur Auffüllung des Gesamtpreises der eingenommenen Mahlzeiten beglichen worden. Dem hält die Bf. entgegen, dass es sich nicht um eine Aufzahlung für Essenslieferungen der ***1*** an die Mitarbeiter, sondern um die aus dem Betriebsführungsvertrag geschuldeten Entgelte handle, hinsichtlich derer eine Leistungsbeziehung zwischen der ***1*** und der Bf. zugrunde liege. Es werde daher kein Zuschuss (Entgelt von dritter Seite) an den Betriebsführer zum Zweck der Preisauffüllung geleistet, sondern dem Betriebsführer die Kosten die für Rechnung der Bf. als Arbeitgeber aufgewendeten Kosten iZm Restaurantbetrieb ersetzt. Ein Entgelt als Zuschuss von dritter Seite liege nicht vor, da das Restaurant auf Rechnung der Bf. geführt werde und es sich letztlich um Aufwendungen der Bf. als Arbeitgeberin handle. 5.1 Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes: Die ***1*** betreibt im Direktionsgebäude der Bf. auf Basis eines Betriebsführungsvertrages ein Selbstbedienungsrestaurant samt Buffet im eigenen Namen und auf Rechnung der Bf.. In diesem können die Bediensteten aus dem Speisenangebot frei wählen und zahlen mittels Chipkarte einen stark vergünstigten Essenspreis. Es steht den Bediensteten frei, das Angebot der ***1*** in Anspruch zu nehmen oder sich anderweitig zu verköstigen. Das finanzielle Risiko des Restaurantbetriebes wird von der Bf. getragen. Nach Punkt 2.1.1 trifft die ***1*** eine ganzjährige Betriebsführungspflicht, wo sie sich u.a. zu folgenden Hauptleistungen verpflichtet: Her- und Bereitstellung sowie Ausgabe der Speisen und Getränke; Abwicklung und Abrechnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie Inkasso der im Buffet anfallenden Barerlöse; tägliche Reinigung des Küchenbereichs sowie des Geschirrs und des sonstigen beweglichen Inventars; Betreuung und zumindest wöchentliche Entleerung der Bargeldaufwertungsautomaten (der Aufwertungskassen); regelmäßige Entsorgung der Küchenabfälle; Nach Punkt 2.1.2 werden von der ***1*** weitere Nebenleistungen erbracht, wie die Erstellung wöchentlicher Speisepläne und Weiterleitung an die Bf. und zwar so rechtzeitig, dass diese bereits zwei Wochen im Voraus einlangen; Erstellung eines Jahresbudgets und Weiterleitung an die Bf. bis längstens 1. Mai des Vorjahres; Kostenabrechnung mit monatlichem Plan-/Ist-Vergleich und Abweichungsanalyse sowie Weiterleitung an die Bf. samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen; Berechnung der von der Bf. zu zahlenden Steuern und Abgaben (zB Getränkesteuer) Die ***1*** ist nach Punkt 2.2 dieser Vereinbarung zum ganzjährigen Betrieb verpflichtet. Die Betriebspflicht besteht an Werktagen (Montag bis Freitag) mit Ausnahme von Feiertagen. Die ***1*** hat jedenfalls für den Mittagstisch anzubieten (11:30 Uhr bis 13:00 Uhr) 2 Suppen 2 Hauptspeisen 2 Desserts (Mehlspeisen aus dem Buffet) diverse Milchprodukte Salatbuffet Gebäck diverse alkoholfreie Getränke für das Buffet (7:30 Uhr bis 14:30): diverse Imbisse alkoholfreie Getränke Die wöchentlichen Speisepläne sind der Bf. so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese eine begründete Änderung des Speisenplanes verlangen kann. Nach Punkt 3.1 des Betriebsführungsvertrages hat die ***1*** Anspruch auf ein Betriebsführungsentgelt, dieses beträgt 6% bis durchschnittlich 600 Essensteilnehmer pro Monat im Selbstbedienungsbereich, darüber 5%, zumindest aber ATS 24.500,00 (indexiert) pro Monat. Basis für dieses Entgelt ist die Summe aus Wareneinsatz der verkauften Speisen und Getränke zuzüglich 5% (im Jahr 1994 höchstens 7%) sowie den Betriebsmittelkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage bzw. des Mindestentgelts. Darüber hinaus hat nach Punkt 3.2 dieser Vereinbarung die ***1*** als Betriebsgesellschaft u.a. Anspruch auf Ersatz folgender Ausgaben: Wareneinsatz der verkauften Speisen und Getränke, Personalkosten nach einem jährlich festzulegenden Stundensatz, die tatsächlichen Ausgaben für Betriebsmittel (Servietten, Kohlensäure, Reinigungsmittel udgl.) und nach Abzug der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge die tatsächlichen Ausgaben für Instandhaltung und Reparaturen der von der Bf. zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände, Kosten der Entsorgung der Küchenabfälle und Kammerumlage für den Küchenbetrieb Darüber hinaus stellt die Bf. nach Punkt 3.3 der ***1*** (vormals: ***4***) die Betriebsräumlichkeiten, die Kücheneinrichtung samt Maschinen sowie das für den Restaurationsbereich erforderliche bewegliche Inventar (wie Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche) lt. einem Bestandplan entgeltfrei zur Verfügung. Weiters stellt die Bf. der ***1*** entgeltfrei elektrische Energie und Wasser zur Verfügung, übernimmt die Reinigung der Betriebsräumlichkeiten, soweit nicht die ***1*** dazu verpflichtet ist und stellt einen Telefonapparat zur Verfügung und übernimmt die Grund- und Gesprächsgebühren für Dienstgespräche. Nach Punkt 4.1 des Betriebsführungsvertrages sind von der Bf. die Abgabepreise festzusetzen und der Betriebsgesellschaft bekanntzugeben. Die Verrechnung der Essenserlöse erfolge bargeldlos durch Bargeldaufwertungsautomaten (Aufwertungskassen). Insoweit ist es auch der ***1*** untersagt, ohne Genehmigung der Bf. Speisen und/oder Getränke gegen Bargeld abzugeben. Dies gilt nicht für den Buffetbereich, wo die Möglichkeit der Barzahlung besteht. Nach Punkt 4.1.3 dieser Vereinbarung hat die ***1*** für das Betriebsrestaurant und für den Buffetbereich eine eigene Abrechnung zu führen und dabei gesondert die tägliche Gesamtzahl der in Anspruch genommenen Speisen und Getränke (zB 5 Suppen und 8 Hauptspeisen, 3 Suppen und 7 Hauptspeisen, 5 Mineralwasser) sowie der Essensteilnehmer bekannt zu geben. Aus der Anzahl der Teilnehmer am Mittagstisch (ausgenommen Buffet) wird der Durchschnitt der Essensteilnehmer/Monat abgeleitet, der seinerseits Grundlage des Betriebsführungsentgelts und des Personaleinsatzes ist. Nach Punkt 4.2.3 des Betriebsführungsvertrages ist u.a. zu den wöchentlichen Speisenplänen der Bf., zu den Wareneinsätzen und zum Stellenplan die vorherige Zustimmung der Bf. erforderlich. Nach Punkt 4.3 hat die Betriebsgesellschaft für jeden dieser Versorgungsbereiche eine eigene Abrechnung zu führen und dabei gesondert die tägliche Gesamtzahl der in Anspruch genommenen Speisen und Getränke sowie Essensteilnehmer anzugeben. Mit Eingangsrechnung vom 31. März 2005 (beispielhaft auch für die anderen an die Bf. im Prüfungszeitraum gelegten Rechnungen) wurden von der ***1*** die nachstehend bezeichneten Leistungen an die Bf. wie folgt fakturiert: | Bezeichnung: | BMGRDL 10%: | BMGRDL 20%: | netto: | USt à 10%: | USt à 20%: | Speisen lt. Beilage 10%: | 15.138,02 | | 13.761,84 | 1.376,18 | | Getränke lt. Beilage 20%: | | 1.161,17 | 967,64 | | 193,53 | Personalkosten 20%: | | 21.477,81 | 17.898,18 | | 3.579,64 | Betriebsstoffe 20%: | | 622,39 | 518,66 | | 103,73 | 6% Management Fee 20%: | | 2.304,02 | 1.920,02 | | 384,00 | Personal.essen 10%: | 312,58 | | 260,48 | 52,10 | | Pers.Kaffee 20%: | | 52,98 | 44,15 | | 8,83 | Mietwäsche 20%: | | 309,16 | 257,63 | | 51,53 | abzügl. Erlöse 10%: | - 21.750,66 | | - 19.773,33 | - 1.977,33 | | abzügl. Erlöse 20%: | | - 2.006,23 | - 1.671,86 | | - 334,37 | SUMME: | - 6.300,06 | 23.921,30 | 14.183,41 | - 549,05 | 3.986,88 | Gesamt BRUTTO: | 17.622,14 | | | | Mit vorstehender Eingangsrechnung vom 31. März 2005 wurden der ***1*** somit die Betriebsführung (20%), Personalkosten (20%), die Lieferungen von Betriebsstoffen (20%), Mietwäsche (20%), Speisen lt. Beilage (10%), Getränke (20%) in Rechnung gestellt. Die Verbilligung des Gesamtaufwandes für Restaurant (Free Flow) beträgt 55%. Für das Jahr 2017 betrug der Gesamtaufwand EUR 671.061,93, während die Erlöse durch Mitarbeiter EUR 372.215,33 betragen. Für den Bereich des Buffets beträgt der Beitrag der Bf. zur Verbilligung der Mahlzeiten 11% vom Aufwand für das Buffet, als Gesamtaufwand für das Buffet 2017 EUR 138.476,96 betrug und die Erlöse durch Mitarbeiter EUR 123.865,65. Die Mitarbeiter der Bf. können bargeldlos mittels Chipkarte oder mittels Bargeld an der Kassa bezahlen. So die Mitarbeiter die Aufwertungskassen der Bf. benutzen, stellt dies lediglich eine Vorauszahlung auf das Mittagessen durch die Mitarbeiter dar, als der Mitarbeiter sein Guthaben abbaut, indem er isst und mittels Chipkarte bezahlt. 5.2 rechtliche Würdigung: Entscheidungswesentlich ist somit die Frage, ob der Bf. der in den Jahren 2005 bis 2019 der Abzug von Vorsteuern aus den von der ***1*** weiterverrechneten Betriebsführungsentgelten zusteht, wenn mit den Betriebsführungsentgelten mittelbar die verbilligten Mahlzeiten und Getränke im Restaurant- und Buffetbereich für den privaten Bedarf der Dienstnehmer der Bf. finanziert wurden. Die Bf. stellt der ***1*** die Betriebsräumlichkeiten, die Kücheneinrichtung samt Maschinen sowie das für den Restaurationsbereich erforderliche bewegliche Inventar wie Geschirr, Besteck, Gläser und Tischwäsche kostenlos zur Verfügung, verpflichtet sich entgeltfrei zur Reinigung der Räumlichkeiten und zur Lieferung von elektrischer Energie und Wasser. Die Bf. genehmigt den Speisenplan, setzt die Abgabepreise von Speisen und Getränken fest und hat der ***1*** nebst dem Betriebsführungsentgelt u.a. die Aufwendungen für den Wareneinsatz der verkauften Speisen und Getränke, für Personalkosten nach einem jährlich festzulegenden Stundensatz, für Betriebsmittel (Servietten, Kohlensäure, Reinigungsmittel etc.), für Instandhaltung und Reparaturen sowie für die Entsorgung der Abfälle zu ersetzen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind und in einer Rechnung iSd § 11 UStG gesondert ausgewiesen sind. Bei einseitigen Sach- oder Leistungszuwendungen, die - wie im Streitfall - ohne Bezug zum Umfang der durch den Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hiefür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Zuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (vgl. BFG 5.7.2016, GZ. RV/2100960/2015). Die kostenlose und verbilligte Verpflegung der Arbeitnehmer führt daher nur dann zu einem Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber als Teil der für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung anzusehen ist. Das ist jedoch zu verneinen, wenn weder der vereinbarte Lohn noch die zu verrichtende Arbeit davon abhängen, ob die angebotene Verpflegung akzeptiert wird (vgl. VwGH 4.6.2003, Zl. 98/13/0178). Ein tauschähnlicher Umsatz liegt somit nicht vor. Trägt der Arbeitgeber lediglich ganz oder teilweise die Kosten der Verpflegung, die der Arbeitnehmer selbst bei Dritten bestellen kann, liegt hinsichtlich der Essenslieferung ein Leistungsaustausch nur zwischen Arbeitnehmer und Dritten, nicht hingegen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder zwischen Arbeitgeber und Dritten vor. Aus der Sicht des Dritten liegt, wenn die Zahlung des Arbeitgebers an ihn erfolgt, Entgelt von dritter Seite vor. Leistungsempfänger ist der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber, der Arbeitgeber ist daher auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. 29.2.2012, Zl. 2008/13/0068). Leistet ein Unternehmer einen "Zuschuss" zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der "Zuschuss" Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" sein (vgl. BFH 29.1.2014, Zl. XI R 4/12). Der Unternehmer ist nach der Rechtsprechung des BFH aus einer von ihm bezogenen Leistung "Kantinenbewirtschaftung" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Eigenverbrauch seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen (vgl. BFH 29.1.2014, Zl. XI R 4/12). Die Verabreichung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer dient grundsätzlich deren privaten Zwecken. Hinsichtlich dieser ist nur dann kein gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 steuerpflichtiger Eigenverbrauch gegeben, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Verpflegung dominiert. So wurden während der Arbeitszeit den Mitarbeitern einer Skiliftstation kostenlos zur Verfügung gestellte Mahlzeiten als in überwiegendem betrieblichen Interesse angesehen, die keinen Eigenverbrauch begründen, wenn Mitarbeiter die Liftstationen und die Kassa nicht verlassen müssen und es somit zu keinen Betriebsunterbrechungen kommt (vgl. UFS 12.6.2006, GZ. RV/0389-K/05, EuGH Danfoss und AstraZeneca). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Unternehmer nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt und diese Leistung unternehmerischen Zwecken dient (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 12, Rz. 104, S. 1211f). Steht aber bereits bei Leistungsbezug fest, dass die bezogene Leistung nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bezogen wird, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Führt daher der Unternehmer eine "Incentiveveranstaltung" durch, die im privaten Interesse der Arbeitnehmer liegt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Die potentielle Steuerpflicht für Zuwendungen an Dienstnehmer gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 führt nicht zum Vorsteuerabzug. Vielmehr ist losgelöst von der Zuwendung zu prüfen, ob die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 12 Rz. 105/1, S. 1212). Demgemäß hat der BFH den Vorsteuerabzug für von einem Kantinenbetreiber bezogene Leistungen der "Kantinenbewirtschaftung" verneint, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Eigenverbrauch den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen (vgl. BFH 29.1.2014, Zl. XI R 4/12). Vertragsgegenstand des zwischen der Bf. und der ***1*** geschlossenen Betriebsführungsvertrages ist die ganzjährige Führung eines Selbstbedienungsrestaurants mitsamt Buffet im Direktionsgebäude der Bf. im Namen der ***1*** und auf Rechnung der Bf.. Dafür wurden seitens der Bf. der ***1*** nach Punkt 3.3 des Betriebsführungsvertrages die Betriebsräumlichkeiten, die Kücheneinrichtung samt Maschinen sowie das für den Restaurationsbereich erforderliche bewegliche Inventar (wie Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche), elektrische Energie und Wasser entgeltfrei zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus verpflichtete sich die Bf. auch noch zur Reinigung dieser Räumlichkeiten, soweit nicht die ***1*** als Betriebsgesellschaft nach Punkt 2.1 (zur täglichen Reinigung) verpflichtet ist. Im Rahmen dieser Betriebspflicht verpflichtete sich die Bf. zur Zahlung eines Betriebsführungsentgelts iHv 6% bis durchschnittlich 600 Essensteilnehmer pro Monat im Selbstbedienungsbereich bzw. 5% darüber hinaus, mindestens jedoch ATS 24.500,00 (indexiert) pro Monat. Darüber hinaus ersetzte die Bf. der ***1*** u.a. Aufwendungen für den Wareneinsatz der verkauften Speisen und Getränke, deren Abgabepreise die Bf. festlegte, für den Personaleinsatz nach einem Stundensatz, für die Betriebsmittel (Servietten, Kohlensäure, Reinigungsmittel etc.), für Instandhaltung und Reparaturen sowie für die Entsorgung der Küchenabfälle. Wirtschaftlich betrachtet hat die Bf. durch die Leistung des Betriebsführungsentgeltes die Kosten der Personalverpflegung des eigenen Personals teilweise übernommen und in dem von ihr übernommenen Ausmaß auch getragen, wobei von vornherein feststand, dass die an die ***1*** entrichtete Beträge nicht für Zwecke des Unternehmens der Bf., sondern zu dem Zweck geleistet wurden, um den Dienstnehmern der Bf. die Abgaben von verbilligten Mahlzeiten zu ermöglichen. Die teilweise Tragung Aufwendungen für verbilligte Mahlzeiten erfolgt ohne Bezug zum Umfang der von den Dienstnehmern zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hiefür bezogenen Löhnen und Gehältern, da es den Bediensteten freisteht, das Anbot der ***1*** in Anspruch zu nehmen oder sich anderweitig zu verköstigen. Ein Bezug zur Arbeitsleistung des Dienstnehmers ist insbesondere dann zu verneinen, wenn weder der vereinbarte Lohn noch die zu verrichtende Arbeit davon abhängen, ob die angebotene Verpflegung akzeptiert wird (vgl. VwGH 4.6.2003, Zl. 98/13/0178). Hinsichtlich der Verköstigung der Dienstnehmer in betriebseigenen Kantine ist auch kein überwiegend betriebliches Interesse der Bf. als Dienstgeberin gegeben, als hiefür bestimmte besondere Umstände - wie zB die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen (vgl. EuGH zu Danfoss und AstraZeneca) hinzutreten müssen, was im vorliegenden Fall jedoch hinsichtlich der beantragten Vorsteuern aus verbilligten Mahlzeiten nicht behauptet wird. Dass die Bf. keine direkten Preisstützungszahlungen - wie in den dem VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2012, Zl. 2008713/0068, zugrundeliegenden Fall - leistet, sondern wirtschaftlich den gesamten Aufwand für die Verpflegung trägt, indem sie u.a. den Wareneinsatz der verkauften Speisen und Getränke, die Personalkosten als Stundensatz, den Aufwand für Instandhaltung und Reparaturen, Entsorgung der Abfälle und Betriebsführungsentgelte trägt, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Das in Rede stehende Betriebsrestaurant von der ***1***, wird zwar auf Rechnung der Bf. aber im eigenen Namen geführt. Damit sind die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und der ***1*** als Restaurantbetreiberin so zu sehen, wie wenn die ***1*** das Betriebsrestaurant im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen würde. Im vorliegenden All besteht keine Liefer- und Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und ihren Dienstnehmern hinsichtlich der Abgabe bzw. Lieferung von Mahlzeiten. Mit den Betriebsführungsentgelten wird letztlich die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten an Dienstnehmer der Bf. wirtschaftlich getragen. Die nachstehenden beantragten Vorsteuern der Jahre 2005 bis 2019 werden somit nicht zum Abzug zugelassen: | Zeitraum: | Vorsteuern: | Zeitraum: | Vorsteuern: | Jahr 2005: | 47.640,79 | Jahr 2012: | 63.590,98 | Jahr 2006: | 51.289,14 | ZR 1-12/2013: | 67.617,04 | Jahr 2007: | 54.448,96 | ZR 1-12/2014: | 68.761,72 | Jahr 2008: | 56.729,82 | ZR 1-12/2015: | 69.272,10 | Jahr 2009: | 57.028,17 | ZR 1-12/2016: | 75.010,32 | Jahr 2010: | 60.743,98 | Jahr 2017: | 78.253,98 | Jahr 2011: | 62.589,06 | Jahr 2018: | 77.998,49 | | | Jahr 2019: | 78.812,72 6. ermäßigter Steuersatz von 10% für die Beförderung von Hunden 2009-2018: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob in den Jahren 2009 bis 2018 Umsätze aus der Beförderung von Hunden als unselbständige Nebenleistungen zur Personenbeförderung anzusehen sind, sodass diese wie die Personenbeförderung dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass bei der in Rede stehenden entgeltlichen Beförderung von Hunden - soweit es sich nicht um Führhunde, Blindenhunde, Kleintiere in eigenen Behältnissen etc. handelt - gesonderte Fahrkarten ausgegeben werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 idF BGBl I 135/2009 und BGBl I 112/2012 bzw. gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 idF BGBl I 117/2016 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Leistungen, die als unselbständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung anzusehen sind, gehen umsatzsteuerlich in der Hauptleistung auf, sie teilen daher grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 1, Rz. 31, S. 91). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Nebenleistung anzunehmen, wenn die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann (vgl. EuGH 12.6.1979, Rs C 126/78, Nederlandse Spoorwegen) bzw. wenn die Leistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel zum Zweck darstellt, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. EuGH 25.2.1999, Rs C349/96, Card Protection Plan). Eine Nebenleistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit der Hauptleistung eng zusammenhängt und ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt (vgl. VwGH 5.4.1984, Zl. 83/15/0045; 17.9.1990, Zl. 89/15/0048; 17.9.1996, Zl. 93/14/0055; 17.12.1996, Zl. 96/14/0016; 15.9.2011, Zl. 2011/17/0047). Nach dem Grundsatz der Leistungseinheit ist umsatzsteuerlich nur eine Leistung gegeben, wobei sich die wirtschaftlichen Folgen nach der Hauptleistung richten (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Rz. 33, S. 91). Unter Personenbeförderung ist eine zielgerichtete Bewegung von Personen oder Gütern zum Zweck der Überwindung räumlicher Entfernungen zu verstehen (vgl. Ruppe/Achatz 4, § 10 Rz 151). Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 begünstigt die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist Art. 98 iVm Anhang III Z 5 MwStSysRL, wonach die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks" begünstigt werden kann (vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG, § 10, Rz. 406). Die Begünstigung erstreckt sich zunächst auf das Entgelt für die eigentliche Leistung der Personenbeförderung (Fahrpreis samt Zuschläge für Nebenleistungen) sowie auf Entgelte für unselbständige Nebenleistungen. Dazu gehört die Beförderung von Hand- und Reisegepäck (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 10, Rz. 104) sowie die Beförderung von Hunden als Begleittiere, auch wenn ein besonderes Entgelt dafür berechnet wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 10, Rz. 104; Kranich/Siegl/Waba, UStG, § 10, Rz. 375). Nicht begünstigt nach § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 ist hingegen die Beförderung von Gepäck unabhängig von einer Personenbeförderung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 10, Rz. 104), dies insbesondere als die Beförderung von Gepäck keine unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung darstellt. Fahrpreiszuschläge (zB Schnellzugszuschlag, Platzkarten etc.) stellen kein Entgelt für selbständige Leistungen dar, sondern sind Entgeltsteile für die Beförderungsleistungen, mit denen die Zahlung im Zusammenhang steht (vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG, § 10, Rz 425). So im vorliegenden Fall für die Beförderung von Hunden - soweit Kleintiere nicht in einem eigenen tiergerechten Transportbehältnis transportiert werden oder es sich nicht um Assistenzhunde wie Blindenführerhunde, Servicehunde oder Signalhunde handelt - für die im Linienverkehr eine ermäßigte Fahrkarte zu lösen und damit ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird, ist die Beförderung von Tieren als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung zu sehen. Dass die Beförderung des Begleittieres im Rahmen der Personenbeförderung eine unselbständige Nebenleistung darstellt, zeigt sich schon alleine darin, dass die Beförderung des Begleittieres nicht ohne die zu befördernde Person möglich ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn die gemeinsame Beförderung von Tierhalter und Haustier als einheitliche Leistung angesehen wird, die nicht willkürlich in eine Personenbeförderung - und davon getrennt - in eine Beförderung des Haustieres aufgespalten werden darf. Dass für die zusätzliche Beförderung des Haustieres neben dem Tierhalter oder der Begleitperson eine eigene Fahrkarte zu lösen ist, ändert nichts daran, dass die Beförderung des Haustieres als unselbständige Nebenleistung und nicht als eigenständige Hauptleistung angesehen wird. Die Beförderung von Personen mitsamt Haustieren fällt somit als einheitliche Leistung unter dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Dass die (zusätzliche) Beförderung von Haustieren eine unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung darstellt, wird insbesondere auch dadurch dokumentiert, dass im Rahmen der Personenbeförderung von den Inhabern einer Jahresnetzkarte kein Entgelt für den (zusätzlichen) Transport eines Haustieres zu entrichten ist. Da die BP-Feststellung betreffend Normalsteuersatz (20%) für die Beförderung von Tieren im Linienverkehr für die Jahre 2009 und 2010 bislang ziffernmäßig nicht in Bescheidform berücksichtigt wurde, ergeben sich bei einer Stattgabe aus dieser Feststellung für die Jahre 2009 und 2010 somit keine ziffernmäßigen Änderungen der USt-Bemessungsgrundlagen. Für die Jahre 2011 bis 2018 wurden entsprechend den Feststellungen der weiteren BP die Besteuerungsgrundlagen entsprechend abgeändert. In Stattgabe dieser BP-Feststellungen betreffend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% hinsichtlich der Beförderung von Haustieren als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung sind die BP-Änderungen für die Zeiträume 2011 bis 2018 wie folgt rückgängig zu machen: | Bezeichnung: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Umsätze à 20% USt: | - 56.666,67 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | Umsätze à 10% USt: | 61.818,19 | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | Bezeichnung: | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Umsätze à 20% USt: | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 61.416,66 | Umsätze à 10% USt: | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | 67.000,00 7. rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Ermittlung der Umsätze à 20% USt: | Bezeichnung: | 2011 | 2012 | Umsätze à 20% lt. BP: | 22.741.035,30 | 23.632.573,35 | Ums. Tierbeförderung: | - 56.666,67 | - 55.833,33 | Umsätze à 20% lt. BFG: | 22.684.368,63 | 23.576.740,02 | Bezeichnung: | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Umsätze à 20% lt. BP: | 24.350.597,08 | 22.825.012,05 | 23.676.158,15 | 26.944.778,32 | Ums. Tierbeförderung: | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | Umsätze à 20% lt. BFG: | 24.294.763,75 | 22.769.178,72 | 23.620.324,82 | 26.888.944,99 | Bezeichnung: | 2017 | 2018 | 2019 | Umsätze à 20% lt. BP: | 28.662.869,35 | 28.772.143,80 | 31.558.447,91 | Ums. Tierbeförderung: | - 55.833,33 | - 61.416,67 | - | Umsätze à 20% lt. BFG: | 28.607.036,02 | 28.710.727,14 | 31.558.447,91 Ermittlung der Umsätze à 10% USt: | Bezeichnung: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Umsätze à 10% lt. BP: | 398.315.348,72 | 422.879.278,10 | 423.950.965,13 | 435.901.987,56 | Ums. Tierbeförderung: | 61.818,19 | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | Umsätze à 10% lt. BFG: | 398.377.166,91 | 422.940.187,19 | 424.011.874,22 | 435.962.896,65 | Bezeichnung: | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Umsätze à 10% lt. BP: | 453.047.686,98 | 457.755.915,24 | 444.074.027,47 | 462.714.224,87 | Ums. Tierbeförderung: | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | 67.000,00 | Umsätze à 10% lt. BFG: | 453.108.596,07 | 457.816.824,33 | 444.134.936,56 | 462.781.224,87 Ermittlung des Gesamtbetrages der Entgelte - Kennziffer [000]: | Bezeichnung: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BP: | 455.286.489,58 | 473.975.613,87 | 465.733.630,32 | 516.675.112,53 | Ums. Tierbeförderung à 20%: | - 56.666,67 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | Ums. Tierbeförderung à 10%: | 61.818,19 | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BFG: | 455.291.641,10 | 473.980.689,63 | 465.738.706,08 | 516.680.188,29 | Bezeichnung: | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BP: | 514.290.877,09 | 540.967.906,67 | 504.300.890,39 | 522.156.647,41 | Ums. Tierbeförderung à 20%: | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 55.833,33 | - 61.416,66 | Ums. Tierbeförderung à 10%: | 60.909,09 | 60.909,09 | 60.909,09 | 67.000,00 | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BFG: | 514.295.952,85 | 540.972.982,43 | 504.305.966,15 | 522.162.230,75 8. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Eigenverbrauchsbesteuerung von Gratisfahrten für Fahrer, Lenker, Fahrausweiskontrolleure und Werkstättenpersonal der Bf. der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des EuGH folgt (vgl. EuGH 16.10.1997, Rs C258/95). Soweit hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung der Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen geführt wird, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vollzugsspielraum voraussetzt (vgl. VwGH 21.10.2004, Zlen. 2000/13/0179, 0180; 9.3.2005, Zl. 2001/13/0273) und sowohl bei Ermessensentscheidungen als auch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten ist (vgl. VwGH 14.10.1992, Zl. 90/13/0009; 24.5.1993, Zl. 92/15/0037). Betreffend den Abzug von Vorsteuern aus der Verabreichung verbilligter Mahlzeiten an Mitarbeiter der Bf. folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 4.6.2003, Zl. 98/13/0178). Bei der Ansehung der Beförderung von Haustieren als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung handelt es sich um die Würdigung des Sachverhaltes entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.12.1996, Zl. 96/14/0016; 15.9.2011, Zl. 2011/17/0047). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe für die Jahr 2011 bis 2013 werden wie folgt ermittelt: | Umsatzsteuer 2011: | Betrag: | [000] Gesamtbetrag der Lieferungen: | 455.291.641,10 | [001] Eigenverbrauch: | 1.440.189,40 | [021] Umsätze gemäß §19 Abs. 1a RSC: | - 438.401,07 | Differenz: | 456.293.429,43 | | | davon steuerfrei mit Vorsteuer-Abzug: | - 220.408,96 | davon steuerfrei ohne Vorsteuer-Abzug: | - 11.218.409,00 | übrige steuerfreie Umsätze o. Vorsteuerabzug: | - 23.793.075,93 | Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen/Leistungen: | 421.061.535,54 | [022] davon à 20% Normalsteuersatz: | 22.684.368,63 | [029] davon à 10% ermäßigter Steuersatz: | 398.377.166,91 | | | Umsatzsteuer à 20% USt: | 4.536.873,73 | Umsatzsteuer à 10% USt: | 39.837.716,69 | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG: | 2.186.255,08 | Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1d UStG: | 3.247,55 | SUMME Umsatzsteuer: | 46.564.093,05 | Umsatzsteuer 2011: | Betrag: | innergemeinschaftliche Erwerbe: | 7.958.617,33 | Gesamtbetrag der ig Erwerbe: | 7.958.617,33 | | | innergemeinschaftliche Erwerbe à 20% USt: | 7.957.980,53 | Innergemeinschaftliche Erwerbe à 10% USt: | 636,80 | | | Erwerbsteuer à 20% USt: | 1.591.596,11 | Erwerbsteuer à 10% USt: | 63,68 | SUMME Erwerbsteuer: | 1.591.659,79 | Umsatzsteuer 2011: | Betrag: | SUMME Umsatzsteuer: | 46.564.093,05 | SUMME Erwerbsteuer: | 1.591.659,79 | | | Gesamtbetrag der Vorsteuern: | - 120.933.906,64 | Einfuhrumsatzsteuer: | - 268.702,39 | Vorsteuern aus innergemeinschaftl. Erwerben: | - 1.591.659,79 | Vorst. betr. Steuerschuld § 19 Abs 1 zweiter Satz: | - 2.186.255,08 | Vorsteuern betr. Steuerschuld § 19 Abs. 1d UStG: | - 3.247,55 | Berichtigung der Vorsteuer § 12 Abs. 10 UStG: | 119,18 | Berichtigung der Vorsteuer § 16 UStG: | - 36.502,85 | Gutschrift: | - 76.864.402,29 Beilage: 7 Berechnungsblätter (2012-2018) Wien, am 3. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101963/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101963.2021
Stammnummer
137523
Gültig
03.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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