Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1674-W/04
Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1674-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., selbständiger Buchhalter,
W.,K-Gasse, vom 16. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
21/22 vom 24. September 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr 2001
neben Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS
85.665,- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum
1.1. bis 30.4.2001 und einen verrechenbaren Verlust aus Vorjahren in
Höhe von ATS -7.271,-. Außerdem bezog er Arbeitslosengeld
für den Zeitraum 17.5. bis 31.10.2001.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2001 wurden bei der Ermittlung des Steuersatzes die steuerpflichtigen
Einkünfte des Bw. auf einen Jahresbetrag umgerechnet und ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt. Da sich aber bei Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergab, wurde der Tarif auf das unter
Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes ermittelte Einkommen
angewendet.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
er sei zwar in der Zeit vom 17.5. bis 31.10.2001 arbeitslos gemeldet gewesen,
habe aber zu dieser Zeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Bescheid dahingehend
zu Gunsten des Bw. abgeändert, als die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht
wurden und der verbleibende Differenzbetrag (vor Abzug des
Werbungskostenpauschales von ATS 1.800,-) auf einen Jahresbetrag umgerechnet
wurde. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und den Einkünften aus
selbständiger Arbeit wurde das Einkommen rechnerisch mit ATS 422.174,-
ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz
mit 27,22% errechnet. Dieser Steuersatz wurde dann auf die Einkünfte des
Bw. angewendet.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw., einen
Durchschnittssteuersatz von 18,10% (statt 27,22%) auf seine Einkünfte
anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
1. Bei Ermittlung des
Einkommens waren folgende Beträge zu berücksichtigen (alle
Beträge in ATS):
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
|
85.665,-
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ
245)
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192.090,-
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abzüglich Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
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-651,-
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abzüglich Pauschbetrag für
Werbungskosten
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-1.800,-
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189.639.-
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Verrechenbare Verluste der Vorjahre
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-7.271,-
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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268.033,-
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Sonderausgaben
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-2.915,-
|
Einkommen
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|
265.118,-
2. Der Bw. bezog im Streitjahr
für den Zeitraum vom 17. Mai bis 31.Oktober 2001 (168 Tage)
Arbeitslosengeld in Höhe von ATS 75.432,-.
3. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden
parallel zum Arbeitslosengeld bezogen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Bw. und
den im Akt befindlichen Unterlagen und ist unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht war der
Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist ua. das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
Abs 1 Z 5 lit.a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern,
der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich
bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zweck dieser Regelung -
so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es, einen
rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn
die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne,
insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen
Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines
nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege
der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuer höher sei als das Nettoeinkommen
eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun die Milderung der
Steuerprogression auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden,
den Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem die Erwerbs-
bzw. Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden,
dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. Einkünfte aus den ersten
vier Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf
fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges
niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum
des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Fall der Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten darf
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum EStG 1988, § 3
Tz. 33).
Zu beachten ist, dass § 3
Abs. 2 nur "die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als
Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor und nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während beispielsweise ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nicht mithochgerechnet werden dürfen. Die
kumulative Wirkung des Wortes "und" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
sämtliche (laufende) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4,
sofern sie eben nur für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen
worden sind, umzurechnen sind. Eine Interpretation, wonach jegliche neben dem
Arbeitslosengeld bezogenen Erwerbseinkünfte die Hochrechnung für
andere (im restlichen Jahr bezogenen) Einkünfte ausschließen,
würde diesem Umrechnungsgebot widersprechen (siehe Hofstätter/Reichel,
aaO).
Wie dem oben dargestellten
Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Bw. die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit neben dem Arbeitslosengeld erzielt und nur die
nichtselbständigen Einkünfte außerhalb des Zeitraumes des
Bezuges von Transferleistungen; letztere waren daher in Anlehnung an die
rechtlichen Ausführungen hochzurechnen.
Im Zuge der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung war der verrechenbare Verlust der Vorjahre in Höhe
von ATS -7.271,- bei Ermittlung der auf einen Jahresbetrag hochzurechnenden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht berücksichtigt
worden. Es wurden vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von
ATS 268.033,- die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe
von ATS 85.665,- in Abzug gebracht wurden und der Differenzbetrag (vor
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) in Höhe von
ATS 184.168,- hochgerechnet. Richtigerweise sind aber die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ATS 191.439,- (vor
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) hochzurechnen und das
Einkommen rechnerisch mit einem Betrag von ATS 428.375,- zu ermitteln. Der
Durchschnittssteuersatz wurde mit 27,48% errechnet.
Der Anwendung eines
Durchschnittssteuersatzes von 18,10% laut einer vom Bw. vorgelegten Rechnung
konnte im Hinblick auf die obigen Ausführungen und den dem Bw. bei seiner
Berechnung unterlaufenen Fehler (Ansatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von
ATS 449,- statt ATS 75.432,-) nicht entsprochen werden.
Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid im Sinne der obigen
Ausführungen abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1674-W/04
- Stammnummer
- 13728
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF