Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100161/2013
Vorsteuerabzug - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes oder mit der steuerpflichtigen ( bereits beendeten) Tätigkeit ?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100161/2013vom 03.05.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SV***, die Richterin***R1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf*** (vormals ***1***), ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom 8. November 2012 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 3. Oktober 2012 und 19. Juli 2013 betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 (§ 253 BAO), Steuernummer ***StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. April 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Verein.
Er betrieb seit Jahren ein Erholungsheim in X..
Am 21.3.2012 wurde die Umsatzsteuererklärung 2011 mit folgendem Inhalt über Finanzonline eingereicht (Beträge in €):
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Lieferungen, sonstige Leistungen und
Eigenverbrauch in €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2011 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) - (Kennzahl 000)
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307.537,36
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Steuersätze
Davon sind zu versteuern mit:
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20% Normalsteuersatz - (Kennzahl 022)
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16.958,98
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10% ermäßigter Steuersatz - (Kennzahl 029)
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290.578,38
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Vorsteuer:
Gesamtbetrag der Vorsteuern [einschließlich der pauschal ermittelten Vorsteuern (Kennzahlen 084, 085, 086, 069, 078, 068, 079) aber ohne die übrigen gesondert anzuführenden Vorsteuerbeträge (Kennzahlen 061, 083, 065, 066, 082, 087, 089, 064, 062, 063, 067)] - (Kennzahl 060)
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28.256,93
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Vorsteuern betreffend KFZ nach EKR 063, 064, 732-733 und 744-747 - (Kennzahl 027)
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192,56
Der Umsatzsteuerbescheid 2011 wurde am 26.3.2012 wie folgt vom Finanzamt erlassen (Beträge in €):
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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307.537,36
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20% Normalsteuersatz
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16.958,98
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3.391,80
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10% ermäßigter Steuersatz
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290.578,38
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29.057,84
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Summe der Umsatzsteuer
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32.449,64
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-28.256,93
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Zahllast
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4.192,71
In der Folge fand beim Bf. gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2011 bis 07/2012 mit Beginn 6.6.2012 statt.
Aus der Niederschrift vom 4.9.2012 über die Schlussbesprechung gem § 149 Abs. 1 BAO geht Folgendes hervor:
"TZ 1 Kontaminierung Boden in X.:
Sachverhalt:
Das Gebäude … in X. wurde als Heimbetrieb geführt. Es wurden 10%ige Umsätze erwirtschaftet.
Da der Heimbetrieb nicht mehr rentabel war, wurde versucht das Gebäude anders zu verwerten.
Mit der Option von 27.7.2011 wurde der RT R Immobilien GmbH das in X. betriebene Heim zum Kauf angeboten.
Der Heimbetrieb wurde im Herbst 2011 endgültig eingestellt.
Im Punkt 5 der Option vom 27.7.2011 wurde der RT R Immobilien GmbH für Vermessungsarbeiten sowie allfällige Probeuntersuchungen die Betretung der Liegenschaft gestattet. Bei den daraufhin erfolgten Probebohrungen wurde die Kontaminierung des Bodens durch Öl festgestellt.
Die Aufträge und die Sanierungen der Kontaminierung wurden vom Bf erteilt.
In der Präsidiumssitzung vom 4.10.2011 des Bf wurden die Teilnehmer informiert, dass im Rahmen der Grundbesichtigung durch die RT die Kontaminierung durch Öl festgestellt wurde. Die RT wolle das Haus erwerben und übernimmt kostenlos die technische Überwachung bzw die Organisation der Entfernung des unterirdischen Öltanks und den Abtransport der kontaminierten Erde.
Im Geotechnischen Zwischenbericht vom 25.4.2012 wird festgehalten, dass die Kontaminierung des Bodens im September 2011 im Zuge der Baugrunduntersuchungen entdeckt wurde.
Die RT hat im Schreiben vom 16.5.2012 auf die eingeräumte Kaufoption verzichtet.
Prüferfeststellung:
Die Probebohrungen wurden auf Grund der Kaufoption durch die RT vom Bf in Auftrag gegeben. Die aufgrund der Sanierungen entstandenen Aufwendungen hängen daher direkt mit der Absicht des Verkaufs des Objektes in X. zusammen.
Die Umsätze von Grundstücken sind gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994 grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Da derzeit nicht absehbar ist, ob bei einem zukünftigen Verkauf auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG verzichtet wird, können von den mit dem Verkauf zusammenhängenden Rechnungen die Vorsteuern derzeit nicht in Abzug gebracht werden.
Vom Vorsteuerabzug sind gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG Steuern für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, ausgeschlossen. Für die Beurteilung des Vorsteuerausschlusses gem. § 12 Abs. 3 ist nicht erforderlich, dass die Vorsteuern in dem Veranlagungszeitraum anfallen, in dem die steuerfreien Umsätze getätigt werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen ist auch gegeben, wenn diese in den vorangegangenen oder in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum ausgeführt werden.
Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, ist nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang eines Eingangsumsatzes mit einem bestimmten Ausgangsumsatz im Zeitpunkt der Lieferung bzw der Erbringung der Leistung an den Unternehmer zu beurteilen.
Im Zeitpunkt des Leistungsbezuges vor der Ausführung eines Umsatzes ist die Verwendungsabsicht für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen maßgeblich, wenn diese nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommt. Der VwGH verlangt, dass die Absichtserklärung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag findet bzw., dass die beabsichtigte Verwendung aus über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen zu erschließen ist.
Ist der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen nicht entsprechend dokumentierbar, so sind die Vorsteuern aus Vorleistungen erst in dem Zeitpunkt abziehbar, in dem tatsächliche steuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden.
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11/2011
in €
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12/2011
in €
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3/2012
in €
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Vorsteuern bisher
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2.342,76
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1.351,98
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19.757,08
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Vorsteuerkürzung lt BP
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950,68
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300,00
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18.604,33
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Vorsteuern lt. BP
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1.392,08
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1.051,98
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1.152,75
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05/2012
in €
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06/2012
in €
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7/2012
in €
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Vorsteuern bisher
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5.161,76
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6.837,73
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8.653,77
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Vorsteuerkürzung lt BP
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4.930,26
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5.136,75
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7.976,25
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Vorsteuern lt. BP
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231,50
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1.700,98
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677,52
TZ 2 Schlussbesprechung:
Die Feststellung wurde eingehend besprochen….
Einwände des Steuerberaters:
Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters muss ein direkter Zusammenhang der Aufwendungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.
Ein zeitlicher Zusammenhang wird nicht in Abrede gestellt. Der sachliche Zusammenhang bestehe nicht mit dem Verkauf der Liegenschaft, sondern mit dem Betrieb des Heimes und des 1959 aufgetretenen Hochwassers, das den bisher nicht sanierten Schaden verursacht hat.
Die durchgeführten Probebohrungen stehen nach Ansicht des steuerlichen Vertreters in direktem Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf. Eine Kürzung der Vorsteuern hinsichtlich der Probebohrungen wäre daher gerechtfertigt. Würde seitens des Bf. keine Sanierung durchgeführt, würde dies strafrechtlich verfolgt werden.
Das Gebäude muss für die Sanierung abgetragen werden. Wie das Grundstück dann verwertet wird, ist derzeit nicht absehbar.
Einwände der Finanzverwaltung:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss zwischen einen Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz oder einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln, grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen (Umsatzsteuerkommentar Kanduth Kristen, § 12 Rz 254).
Im gegenständlichen Fall fanden die Eingangsumsätze (ER Bodensanierung) in einem Zeitpunkt statt, in dem die unternehmerische Nutzung der Liegenschaft in X. bereits beendet war.
Da mit den Eingangsumsätzen daher derzeit keine Ausgangsumsätze zusammenhängen bzw keine steuerpflichtigen Umsätze (aus einer eventuellen Option im Verkaufsfall) zu erwarten sind, ist ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen über die Beseitigung er Kontaminierung derzeit nicht möglich.
Das ausschlaggebende Moment für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges muss in diesem Fall in der Zukunft, nämlich in der weiteren Verwertung der Liegenschaft, gesehen werden. Da derzeit die weitere Verwertung der Liegenschaft und damit bei einem eventuellen Verkauf die Option zum Verzicht auf die Steuerpflicht gem § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG nicht absehbar ist, wird der Vorsteuerabzug für sämtliche mit der Kontaminierung in Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze verwehrt. Die Berechnung ist in TZ 1 dargestellt.
Eine spätere Option zum Verkauf der Liegenschaft mit Umsatzsteuer schließt eine Berichtigung der Vorsteuern nicht aus...".
Mit Bescheid vom 3.10.2012 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26.3.2012 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Der Umsatzsteuerbescheid 2011 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2012, 05/2012, 06/2012 und 07/2012, alle datiert vom 3.10.2012, wurden vom Finanzamt unter Verweis auf die Niederschrift vom 04.09.2012 über die Umsatzsteuersonderprüfung und die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung laut Prüfbericht, wie folgt, erlassen:
Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 3.10.2012 geht Folgendes hervor (Beträge in €):
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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307.537,36
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20% Normalsteuersatz
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16.958,98
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3.391,80
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10% ermäßigter Steuersatz
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290.578,38 €
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29.057,84
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Summe der Umsatzsteuer
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32.449,64
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-27.006,26
Aus den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden 03, 05-07/2012 vom 3.10.2012 geht Folgendes hervor (Beträge in €):
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Monat
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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03/2012
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0,00
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-1.152,75
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05/2012
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0,00
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-231,50
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06/2012
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2.515,36
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-1.700,98
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07/2012
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945,00
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-677,52
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer 3/2012, 5/2012, 6/2012 und 7/2012 brachte der Bf. das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), datiert vom 8.11.2012, mit folgender Begründung ein:
"… Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges aus den Kosten der Dekontaminierung und der sich daraus ergebenden Abgabennachforderung iHv 37.898,27 € sowie der Festsetzung eines Säumniszuschlages von 98,61 €.
Wir beantragen die Anerkennung des Vorsteuerabzuges aus den Dekontaminierungskosten, welche sich wie folgt zusammensetzen:
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Umsatzsteuerbescheid 2011
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1.250,68
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UVA 3/2012
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18.604,33
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UVA 5/2012
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4.930,26
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UVA 6/2012
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5.136,75
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UVA 7/2012
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7.976,25
Begründung:
Auf einem Grundstück, das im Eigentum des Verbands steht, wurde durch den Verband ein umsatzsteuerpflichtiger Heimbetrieb geführt, welcher per 31.10.2011 aufgrund dessen nachhaltiger Verlustsituation eingestellt wurde. Wie sich im Herbst 2011 herausstellte, ist das Grundstück stark durch Öl kontaminiert.
Die Kontaminierung wurde durch einen während eines Hochwassers im Jahre 1959 leck gewordenen Tank verursacht. Der Schaden wurde jedoch durch die damals Verantwortlichen nicht behoben, sondern der Tank wurde damals vergraben.
Festgestellt wurde der Schaden bei einer Bodenuntersuchung, welche im Zuge einer Verkaufsanbahnung des Grundstückes im September 2011 durchgeführt wurde. Die festgestellten Bodenverunreinigungen wurden der zuständigen Behörde gemeldet und in weiterer Folge wurde von dieser die Beseitigung der Kontaminierung vorgeschrieben.
Zu einem Verkauf des Grundstückes an den damaligen Verkaufsinteressenten oder einen sonstigen Käufer ist es bis dato nicht gekommen. Derzeit wird der Schaden (im Auftrag und auf Kosten des Verbandes) beseitigt. Dazu wird ein teilweiser Gebäudeabbruch notwendig sein. Ein Teil der Liegenschaft wurde zwischenzeitig unter Denkmalschutz gestellt und ein Abbruch ist daher insoweit nicht möglich.
Der Verband war als Betreiber eines Heimes unstrittig unternehmerisch tätig und iZm dem Heimbetrieb auch zum vollen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen iSd § 12 UStG berechtigt. Der Verband (Bf) hat daher den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dekontaminierung des Grundstücks geltend gemacht. Dieser Vorsteuerabzug wurde dem Verband im Zuge einer Außenprüfung und in weiterer Folge mittels der angefochtenen Bescheide versagt.
Nach Art 168 MwStSyst-Rl besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur insoweit, als die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden (Melhardt/Tumpel, UStG, § 12, Rz 326). Eine Verwendung oder Inanspruchnahme für diese Umsätze liegt vor, wenn die Gegenstände oder sonstigen Leistungen mittelbar oder unmittelbar der Ausführung dieser Umsätze dienen (Melhardt/Tumpel, UStG, § 12, Rz 334).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen bestehen, damit dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zukommt. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen ist daher gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen gehören (EuGH 27.9.2001, Rs C-16/00, Cibo Participations, Rz 31; EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, Kretztechnik, Rz 35).
Das Recht auf Vorsteuerabzug geht nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen nicht verloren, wenn die Vorleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Kostenelemente der eigenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen darstellen; es genügt wenn die Kosten Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sind bzw. wenn die Leistungen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen
(Scheiner/Colacny/Caganek, Kommentar zur MwSt, § 12 UStG Rz 178/1 mit Hinweis auf EuGH 22.2.2011, Rs C-408/98, Abbey National Rz 35). Der Vorsteuerabzug steht zB auch bei Reparaturen des Anlagevermögens zu, wenn der Unternehmer grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze ausführt.
Der hier vorliegende Schaden ist während des Heimbetriebes bereits vor Jahren entstanden und dessen Beseitigung ist daher noch ein Ausfluss des Heimbetriebes.
Die mittlerweile erfolgte Einstellung des Heimbetriebes ist für die Vornahme des Vorsteuerabzuges nicht schädlich, da ein Zusammenhang mit ehemaligen Umsätzen genügt (Rz 1806 UStR). Außerdem ist die Dekontaminierung - aufgrund behördlichen Auftrags - unabhängig von der weiteren Nutzung des Grundstückes durchzuführen.
Der Vorsteuerabzug steht somit zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schaden im Zuge einer Bodenuntersuchung eines Kaufinteressenten entdeckt wurde. Auch wenn dieser zeitliche Zusammenhang mit einem möglichen, jedoch tatsächlich nicht zustande gekommenen Verkauf der Liegenschaft besteht, stehen die Dekontaminierungskosten nicht in direktem und unmitelbarem Zusammenhang mit einem möglichen Grundstücksverkauf. Bei der Feststellung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhanges kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob die getätigten Ausgaben unmittelbar Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (EuGH 29.10.2009, Rs C-29/08, AB SKF, Rz 60).
Der BFH hat, unter Berufung auf die Rechtssache AB SKF, Beratungsleistungen mit einer Anteilsveräußerung als im direkten und unmittelbaren Zusammenhang beurteilt, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen nach objektiven Umständen speziell für die Veräußerung bezogen hat (BFH 27.1.2011, VR 38/09). Dieser Ansicht schloss sich auch das BMF bei der Beurteilung von Beratungsleistungen an iZm steuerfreien Beteiligungsveräußerungen (vgl Erlass des BMF vom 28.9.0212, GZ BMF- 010219/0163-VI/4/2012,22).
Diese Fälle sind mit dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Verband bezieht die Dekontaminierungsleistungen nicht wegen des geplanten Verkaufes und die daraus entstehenden Kosten werden auch nicht unmittelbar in einen allfälligen Verkaufspreis eingehen. Vielmehr ist der Verband unabhängig von der zukünftigen unternehmerischen Nutzung des Grundstücks behördlich verpflichtet, die Sanierung durchzuführen. Im Gegensatz zur Beratungsleistungen für eine Anteilsveräußerung, welche ohne Anteilsveräußerung keinen eigenständigen Nutzen für das Unternehmen haben, tritt der Nutzen der Dekontaminierung des Grundstückes unabhängig davon ein, ob das Grundstück zukünftig veräußert wird oder einer anderweitigen Verwendung zugeführt wird. Dies zeigt sich schon alleine darin, dass die Dekontaminierung fortgesetzt wird, obwohl der Kaufinteressent mittlerweile mitgeteilt hat, am Grundstück kein Interesse mehr zu haben, und auch sonst keine Kaufinteressen bekannt sind Leistungen die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem möglichen Grundstücksverkauf stehen würden, wären wohl in diesem Zeitpunkt unverzüglich eingestellt worden.
Ein bloß zufälliger zeitlicher Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen begründet jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang und direkten Zusammenhang mit einem möglichen Grundstücksverkauf.
Anders sind hingegen im Zuge der Verkaufsverhandlungen durchgeführten Probebohrungen zur Feststellung etwaiger Kontaminierungen zu werten. Derartige Leistungen stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf und daher wäre ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Probebohrungen nicht zulässig. Allerdings wurden im gegenständlichen Fall die im Zuge der Verkaufsanbahnungen durchgeführten Probebohrungen nicht vom Verband beauftragt bzw. getragen, weshalb diesbezüglich auch keine Vorsteuern geltend gemacht wurden.
Für den Fall der Berufungsentscheidung durch den UFS beantragen wir eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat".
In der Folge wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 15. Februar 2013 dem Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Beantragt wurde die Abweisung der Berufung. Grundsätzlich werde auf die Niederschrift verwiesen, in der auch bereits die Argumente der steuerlichen Vertretung eingegangen worden sei. Neue Argumente, die aus Sicht des Finanzamtes (FA) eine andere Beurteilung erlauben, seien in der Berufung nicht vorgebracht worden.
Am 15.5.2013 wurde die Umsatzsteuererklärung 2012 mit folgendem Inhalt eingebracht:
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Gesamtbetrag der Bemessungsrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2012 für Lieferungen und Leistungen (KZ 000)
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4.510,35 €
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Davon sind zu versteuern mit:
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20% Normalsteuersatz (KZ 022)
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4.510,35 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (Kz 060)
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63.152,03 €
Aus dem vom FA dem Bf. übermittelten Ergänzungsersuchen vom 3. Juli 2013 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Umsätze lägen unter der Kleinunternehmergrenze und es wären Vorsteuern geltend gemacht worden. Es werde um Vorlage eines Regelbesteuerungsantrages gebeten.
Von den Vorsteuern iHv 63.152,03 € würden auf die im Berufungsverfahren strittige "Sanierung" 58.581,07 € entfallen und es sei eine Veranlagung entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung beabsichtigt.
Die laufenden Vorsteuern würden lt. Aufstellung 3.536,84 € betragen. Es werde um Klärung der rechnerischen Differenzen gebeten.
Mit Schreiben vom 12.7.2013 (eingelangt am 16.7.2013) verzichtete der Bf. auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und beantragte ab dem Kalenderjahr 2012 die Regelbesteuerung. Außerdem wurde die korrigierte Seite 3 der Umsatz-Vorsteueraufteilung für 2012 vorgelegt. Hier seien Fehler beim Übertrag von Seite 2 auf 3 passiert, was die festgestellten Differenzen aufkläre.
Die Vorsteuerbeträge für 2012 setzen sich laut Aufstellung vom 12.7.2013 wie folgt zusammen (Verweis auf Aufstellungen im Akt, Seiten 32, 33 und 34 iVm Seite 40):
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Beschreibung
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Brutto
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Ölsanierung
X.
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Betriebskosten
X. 1)
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Sonstiges2)
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Gesamt
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Endsummen 31.12.2012 (in €)
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481.139,39
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59.214,26
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1.186,51
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2.751,26
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63.152,03
1) Es handelt sich dabei um Stromkosten, Erdgas, Stadtgemeinde, Wasser, Schneeräumung
2) Druck und Redaktionskosten für "SE"
Der Umsatzsteuerbescheid 2012 wurde vom Finanzamt am 19.7.2013 wie folgt erlassen:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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4.510,35 €
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20% Normalsteuersatz
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4.510,35 €
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902,07 €
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Summe der Umsatzsteuer
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902,07 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-3.937,77 €
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Gutschrift
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-3.035,70 €
Begründung:
"Es erfolgte eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 59.214,26 €. Auf die Feststellungen sowie Ausführungen in der Niederschrift vom 4.9.2012 wird verwiesen".
Mit E-Mail vom 13.11.2013 teilte das Finanzamt (FA) mit, dass die Jahresveranlagung 2012 mit weiteren Änderungen iSd vorgelegten Monate durchgeführt worden sei. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen gilt auch gegen den Jahresbescheid gerichtet. Es wurde hinsichtlich der zusätzlichen Änderungen von der steuerlichen Vertretung keine Berufungsergänzung (bzw. neuerliche Berufung) eingebracht.
Mit BGBl I 51/2012 wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und oblag die Entscheidung darüber dem Bundesfinanzgericht.
Mit Vorhalt vom 26.11.2021 wurde der Bf. ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1. Wann erfolgte der Entschluss zum Verkauf der gesamten Liegenschaft in X.. Nachweis durch Vorlage von Unterlagen (zB Präsidiumsprotokolle).
2. Die RTR Immobilien GmbH verzichtete auf die eingeräumte Kaufoption (Schreiben vom 16.5.2012): Was geschah nun mit der gesamten Liegenschaft?
a) Wurde diese verkauft? Wenn ja, wann und an wem? Vorlage aller vorhandenen Unterlagen (Kaufvertrag, Vereinbarungen etc.).
b) Wenn nein: Wie wird diese seit dem Verzicht der Kaufoption von Ihnen verwendet bzw. genutzt? (umsatzsteuerfrei, privat, Vermietung, gewerblich, etc.)?
Nachweis einer steuerpflichtigen (Vermietungs)tätigkeit und Vorlage der gesamten Unterlagen dazu (Verträge, Vereinbarungen etc.).
3. Vorlage des gesamten Schriftverkehrs mit der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit der Kontaminierung (Anträge, E-Mails, Bescheide, samt Meldung an die Behörde bzw. Verpflichtung und behördlicher Auftrag zur Beseitigung der Kontaminierung etc.).
4. Nachweis, dass Sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die betreffende Eingangsleistung für Zwecke Ihrer besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen bzw. Nachweis, dass in der Kostenrechnung der früheren Ausgangsleistungen bereits die Kosten der späteren Kontaminierung eingeflossen sind/die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von Ihnen erbrachten Leistungen sind.
5. Sollte aufgrund des Sachverhalts (und der derzeitigen Corona-Situation) keine mündliche Verhandlung vor dem Senat benötigt werden, so wäre dies dem BFG schriftlich mitzuteilen…".
In Beantwortung des Vorhalts vom 26. November 2021 gab die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 Folgendes an:
"…. Der Verband (Bf.) betrieb beginnend ab 1950 bis Herbst 2011 ein Erholungsheim in der G 10 in X.. Der Betrieb des Erholungsheimes stellte einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO dar.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Heimbetriebes wurden im Frühjahr 2011 der Beschluss gefasst, das Erholungsheim zu schließen und das Grundstück zu veräußern (vgl Protokoll der Vorstandssitzung vom 14.4.2011…(Anlage 1) sowie Mitteilung der Hausverwaltung vom 11.8.2011 (Anlage 2).
Im September/Oktober 2011 sind die letzten Bewohner ausgezogen.
In Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf wurde ein Bewertungsgutachten (März 2011) und ein Vermittlungsauftrag an einen Makler (19.4.2011) in Auftrag gegeben (vgl Anlage 3 und 4). Im Juli 2011 wurde einem potentiellen Käufer (kurz RT) eine Kaufoption (Anlage 5) mit Frist 31.10.2011 eingeräumt, die Grundstücke samt dem daraufbefindlichen Gebäude um
€ 890.000 (entspricht dem Verkehrswert lt Bewertungsgutachten vom März 2011) zu erwerben (… Anlage 6).
In der Präsidiumssitzung am 4.10.2011 wurde darüber informiert, dass die RT im Rahmen der Grunduntersuchung eine Kontaminierung durch Öl festgestellt hat. Als Ursache hat sich herausgestellt, dass ein Öltank, in dem das Heizöl für die Heizung des Heimes gelagert wurde, bei einem Hochwasser im Jahr 1959 aus der Verankerung gerissen wurde und das umliegende Erdreich kontaminiert hatte. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, wurde diese Kontaminierung damals nicht beseitigt (Anlage 7).
Mit der RT wurde eine Optionsverlängerung bis zum 31.3.2012 beschlossen (Anlage 8).
Seitens des Verbands (Bf.) wurden umgehend Schritte zur Sanierung eingeleitet. Schadensmeldungen an die Bezirkshauptmannschaft GU erfolgten durch einen Geologen (Dr …). Es erfolgten laufend weitere Beauftragungen bzw Auftragserweiterungen sowie Sachverständigenberichte im Zuge der Arbeiten. Im Jänner 2012 wurde ein Zwischenbericht des Geologen über den aktuellen Stand an die BH GU erstattet (Anlage 9).
In der Präsidiumssitzung am 8.2.2012 wurde mit der RT eine weitere Optionsverlängerung auf den Zeitpunkt "Ausstellung Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die BH GU plus 3 Monate, spätestens aber Ende Oktober 2012" beschlossen (vgl Anlage 10). In der Sitzung am 22.3.2012 wurde berichtet, dass sich weiterhin massive Ölverschmutzungen zeigen (trotz bisher getätigter Sanierungen und Absaugungen vgl Anlage 11). Im Schreiben vom 13.4.2012 an LH Dr…. wurde dieser ua darüber informiert, dass die Kosten der laufenden Dekontaminierung nicht abgeschätzt werden können (Anlage 12).
Am 16.5.2012 verzichtete die RT auf die eingeräumte Option (vgl Anlage 13).
Über die Sanierungsarbeiten wurden laufend Berichte des Geologen an den Verband und die BH GU erstellt. In der Vorstandssitzung am 25.6.2012 wurde informiert, dass die RT nach wie vor am Erwerb interessiert ist, wenn die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind. In dieser Vorstandssitzung wurde auch über die am 21.6.2012 stattgefundene Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt … berichtet (Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs für Maßnahmen der Dekontaminierung wegen angeblichem Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Liegenschaft (Anlage 14).
Im Brief vom 16.8.2012 an LR K berichtete der Verband über aktuell geschätzte Kosten der Dekontaminierung des Erdreichs und des Grundwassers iHv 1.000.000 €. Auch in der Präsidiumssitzung am 18.9.2012 wurde über Aktuelles iZm der Sanierung berichtet und im Herbst 2012 ein neuer Sachverständiger (DI ...) beigezogen. Mit Bescheid der BH GU vom 19.2.2013 wurde die Durchführung der Maßnahmen bis spätestens 30.6.2013 vorgeschrieben (Anlage 15-17).
Im Juni 2013 wurde durch den Verband die Gewerbeberechtigung zurückgelegt (Anlage 18).
Aufgrund einer Hochwassersituation kam es zu einer weiteren Verzögerung bei der Dekontaminierung.
Am 29.8.2013 hat der Sachverständige die RT informiert, dass die Bodensanierung grundsätzlich abgeschlossen sei (die Nachfilterung aber noch läuft). In der Präsidiumssitzung am 4.9.2013 wurden Kaufanbote erörtert und in der Präsidiumssitzung am 19.9.2013 der Verkauf (G 10 und 10b) an die RT um € 1.100.000 beschlossen (vgl Anlage 19 und 20).
Am 10.1.2014 fand eine "Schlussbegehung Bodenaustausch" mit Behördenvertretern statt. Die Nachfilterung soll noch bis Ende Frühjahr 2014 laufen und es wurde eine Beendigung der Kontrollen Mitte des Jahres 2014 in Aussicht gestellt. Im Schreiben der BH GU vom 11.2.2014 wurde festgehalten, dass die Bodensanierung als abgeschlossen zu betrachten ist (Anlage 21 und 22).
In der Vorstandssitzung vom 3.4.2014 ist hinsichtlich des Verkaufs des Erholungsheims eine Zeitverzögerung wegen Teiländerung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde X. erwähnt. Der Bebauungsplan für das Projekt der RT wurde dann in der Gemeinderatssitzung am 26.6.2014 der Stadtgemeinde X. beschlossen. Am 11.8.2014 wurde seitens des Amtes der LReg der BH GU mitgeteilt, dass die Sanierung als abgeschlossen betrachtet werden kann und keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich sind. Darüber wurde der Verband am 10.9.2014 von der BH GU informiert (Anlagen 23-25).
Am 1.10.2014 wurde sodann der Kaufvertrag mit der RT mit einem Kaufpreis von
€ 1.100.000 abgeschlossen. Für diesen Verkauf wurde die Steuerbefreiung für Grundstücksveräußerungen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes in Anspruch genommen (Anlage 26).
Zu den konkreten Fragestellungen des BFG laut Auskunftsersuchen vom 26.11.2021 gab der Bf. Folgendes an:
1. Wann erfolgte der Entschluss zum Verkauf der gesamten Liegenschaft in X.. Nachweis durch Vorlage von Unterlagen.
"Der Entschluss zur Schließung und den Verkauf des Erholungshauses erfolgte im Frühjahr 2011 (siehe Anlage 1 und 2). Der operative Heimbetrieb wurde im Herbst 2011 eingestellt. Die Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes wurde mit Juli 2013 beendet (Anlage 18)".
2. Die RT R Immobilien GmbH verzichtete auf die eingeräumte Kaufoption (Schreiben vom 16.5.2012). Was geschah nun mit der gesamten Liegenschaft?
"Der Verband (Bf) betrieb weiterhin die Dekontaminierung der Liegenschaft, zu welcher der Verband gesetzlich verpflichtet ist. Und welche dann mit Bescheid der BH GU von 19.2.2013 (siehe Anlage 17) auch behördlich aufgetragen wurde. Aufgrund des gesetzlichen und behördlichen Auftrages war die Dekontaminierung unabhängig von der weiteren Verwendung des Grundstückes durchzuführen.
Wann die Dekontaminierung abgeschlossen werden kann und ob die Liegenschaft in einem vollständigen bereinigten Zustand auch tatsächlich veräußert werden kann, war für den Verband während des Prozesses der Dekontaminierung offen. Es wurden 2013 neue Kaufanbote eingeholt (Anlage 20). Die Liegenschaft wurde geteilt und 2014 umsatzsteuerfrei an die RT BuB GmbH (Kaufvertrag Anlage 26) sowie Teilflächen mit Vertrag vom 30.12.2013 und mit Vertrag vom 16.1.2014 an zwei weitere Käufer veräußert".
3. Vorlage des gesamten Schriftverkehrs mit der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit der Kontaminierung (Anträge, E-Mails, Bescheide, samt Meldung an die Behörde, bzw. Verpflichtung und behördlicher Auftrag zur Beseitigung der Kontaminierung etc.).
Die aufgezählten Anlagen liegen im Akt auf, auf diese wird verwiesen….
4. Nachweis, dass sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die betreffende Eingangsleistung für Zwecke ihrer besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen bzw. Nachweis, dass in der Kostenrechnung der früheren Ausgangsleistungen bereits die Kosten der späteren Kontaminierung eingeflossen sind/die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von Ihnen erbrachten Leistungen sind.
"Das betreffende Grundstück wurde über Jahrzehnte zur Ausführung einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt und es fand auch die Kontaminierung während dieser steuerpflichtigen Tätigkeit statt. Der Verband war aufgrund gesetzlichen bzw behördlichen Auftrags, nicht jedoch aufgrund einer kaufvertragsgegenständlichen Verpflichtung zur Sanierung der Betriebsliegenschaft verpflichtet. Da im konkreten Fall die Sanierungsmaßnahmen nicht Bedingung für das Zustandekommen des Kaufgeschäfts waren, sondern ausschließlich mit der Abwicklung des Unternehmens zusammenhängen, und weiters die Sanierungsleistungen zeitlich vor der steuerfreien Grundstücksveräußerung bezogen wurden, ist der gegenständliche Fall des Verbands nicht mit dem BFG-Erkenntnis vom 21.9.2021, RV/5100366/2013, vergleichbar.
Wie erwähnt, wurde das Heim als unentbehrlicher Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Rechtsträgers geführt. Aufgrund gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorgaben ist in der Kostenrechnung eines solchen Betriebes grundsätzlich nur eine Kostendeckung sowie in einem eingeschränkten Umfang die Bildung von Reserven zulässig.
Wie beiliegender Kalkulation für das Kurheim X. für 2011 entnommen werden kann, wurde der Tagsatz auf Basis der Gesamtaufwendungen und der Verpflegstage kalkuliert. In die Kalkulation des betriebswirtschaftlich erforderlichen Tagsatzes sind somit sämtliche Kosten, die durch die Leistungserbringung entstanden sind, eingeflossen.
Wenn wie gegenständlich - im Zusammenhang mit der früheren Leistungserbringung durch den später aufgegebenen Heimbetrieb noch weitere Aufwendungen anfallen, so sind auch diese Aufwendungen Bestandteil der tatsächlichen Kosten (des Preises) der erbrachten Leistungen. Hinsichtlich der nichtgedeckten Kosten (laufende Verluste 2011 und Verluste der Grundstückssanierung) musste der Verband auf vorhandene Rücklagen zurückgreifen und konnte so die Verluste abdecken. Umgekehrt zeigt dies, dass die Sanierungskosten in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der - auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten - Grundstücksveräußerung stehen.
Festzuhalten ist, dass nicht die Grundstücksveräußerung für die Sanierung des Grundstückes kausal war, sondern der Verband allein aufgrund der gesetzlichen bzw behördlichen Auftrags die notwendigen Arbeiten zur Dekontaminierung der Betriebsliegenschaft durchführen musste. Die Beseitigung der Kontaminierung hatte in jedem Fall - unabhängig von der Veräußerung - zu erfolgen und steht daher nicht mit der Veräußerung, sondern allein mit den Ausgangsleistungen des Heimbetriebes in wirtschaftlichen Zusammenhang".
5. Sollte aufgrund des Sachverhalts (und der derzeitigen Corona- Situation) keine mündliche Verhandlung vorm Senat benötigt werden, so wäre dies dem BFG schriftlich mitzuteilen.
"Das weitere Vorgehen würden wir gerne telefonisch mit Ihnen abstimmen und Ihnen anschließend eine Mitteilung geben".
Das Schreiben vom 14.1.2022 samt den Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt. Aus der mit Schreiben vom 21.2.2022 übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Der dargestellte Sachverhalt entspreche grundsätzlich dem von der BP dargestellten Sachverhalt.
Das Gebäude des Verbandes in X. sei als Heimbetrieb geführt und seien 10%ige Umsätze erwirtschaftet worden. Da der Heimbetrieb nicht mehr rentabel gewesen sei, sei versucht worden, das Gebäude anders zu verwerten.
Mit der Option vom 27.7.2011 sei der RT R Immobilien GmbH das in X. betriebene Heim zum Kauf angeboten worden. Der Heimbetrieb sei im Herbst 2011 endgültig eingestellt worden. Wann die Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden sei, sei dafür nicht relevant.
In Punkt 5 der Option vom 27.7.2011 sei der RT R Immobilien GmbH für Vermessungsarbeiten sowie allfällige Probeuntersuchungen die Betretung der Liegenschaft gestattet worden. Bei den daraufhin erfolgten Probebohrungen sei die Kontaminierung des Bodens durch Öl festgestellt worden. Die Aufträge für die Probebohrungen und die Sanierung der Kontaminierung seien vom Verband erteilt worden. In einer Präsidiumssitzung vom 4.10.2011 des Verbands seien die Teilnehmer informiert worden, dass im Rahmen der Grundbesichtigung durch die RT die Kontaminierung durch Öl festgestellt worden sei. Die RT habe das Haus erwerben wollen und habe kostenlos die technische Überwachung bzw. die Organisation der Entfernung des unterirdischen Öltanks und den Abtransport der kontaminierten Erde übernehmen wollen.
Im Geotechnischen Zwischenbericht vom 25.4.2012 werde festgehalten, dass die Kontaminierung des Bodens im September 2011 im Zuge von Baugrunduntersuchungen entdeckt worden sei.
Die RT habe mit Schreiben vom 16.5.2012 auf die eingeräumte Kaufoption verzichtet. Die Probebohrungen seien aufgrund der Kaufoption durch die RT vom Verband in Auftrag gegeben worden. Die auf Grund der Sanierung entstandenen Aufwendungen würden daher direkt mit der Absicht des Verkaufs des Objektes in X. zusammenhängen.
Auch wenn die RT 2012 auf die Kaufoption verzichtet habe, so sei das Grundstück nach der Dekontaminierung doch 2014 umsatzsteuerfrei an eine Gesellschaft der RT sowie Teilflächen an zwei weitere Käufer veräußert worden. Die erzielten Beträge für das dekontaminierte Grundstück seien um einiges höher gewesen.
Für das Recht auf Vorsteuerabzug müsse zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln, ein direkter und unmittelbarerer Zusammenhang bestehen. Allgemeine Kosten des Steuerpflichtigen, die mit der Gesamttätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, würden zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens umsatzsteuerpflichtig sei.
Der Verband habe die Sanierungs- bzw. Dekontaminierungskosten übernommen, ein direkter Zusammenhang mit der früheren Nutzung als Heim sei jedoch nicht nachweisbar, im Gegenteil die Leistungen bezüglich Beseitigung der Kontaminierung stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung. Zur Zeit der Sanierungsmaßnahmen habe der Verband keine Umsätze mehr aus dem Heim erzielt. Das Grundstück habe nach dem Rücktritt des ersten potentiellen Käufers nicht veräußert werden können, erst nachdem die Dekontaminierung durchgeführt worden sei und zu einem höheren Veräußerungspreis.
Es möge zwar einen mittelbaren Zusammenhang zw. den Sanierungsaufwendungen und den früheren steuerpflichtigen Umsätzen des Verbandes (Bf) gegeben sein, gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung trete der mittelbare Zusammenhang der Bodensanierung mit den früheren Umsätzen des Verbandes (Bf) jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung zurück. In einem ähnlichen Fall sei erst kürzlich eine BFG-Entscheidung (RV/5100366/2013 vom 21.9.2021) ergangen, in der ebenfalls in diesem Sinne entschieden worden sei.
In der Folge wurde der steuerlichen Vertretung des Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes zur Gegenäußerung übermittelt.
Aus der vom steuerlichen Vertreter übermittelten Gegenäußerung vom 7.3.2022 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
1. Vom Finanzamt werde ausgeführt, dass die beim Verkauf 2014 erzielten Beträge für das dekontaminierte Grundstück um einiges höher gewesen seien.
Dazu sei anzumerken, dass der Mehrerlös, der beim Verkauf 2014 gegenüber dem Kaufpreis lt. Kaufoption erzielt werden habe können, keinesfalls mit der Dekontaminierung zusammenhänge. Dies aus den folgenden Gründen:
Auch beim Kaufpreis laut Kaufoption sei von einem nicht kontaminierten Grundstück ausgegangen worden, so dass in diesem Preis keine Kosten einer Dekontaminierung einkalkuliert worden seien. Der Mehrerlös habe daraus resultiert, dass im Auftrag des Verbandes eine neue Bebauungsstudie ausgearbeitet worden sei, welche eine Sanierung des Gebäudebestands vorgesehen habe anstatt eines Neubaus, bei welchem die Stadtgemeinde X. weniger Geschosse genehmigt hätte und keinen Anbau an der südwestlichen Grundgrenze.
Das Grundstück sei daher - aufgrund der besseren Rendite - zu einem höheren Preis auf den Markt gebracht worden (siehe beiliegendes Schreiben des Herrn DI ***Kl***, architekturbüro | ***Kl*** ZT GmbH). Ein Zusammenhang zwischen dem Mehrerlös und der erfolgten Dekontaminierung bestehe keinesfalls.
2. Vom Finanzamt werde festgehalten, dass die Probebohrungen auf Grund der Kaufoption durch die RT vom Verband in Auftrag gegeben worden seien. Die auf Grund der Sanierung entstandenen Aufwendungen würden daher direkt mit der Absicht des Verkaufs des Objektes in X. zusammenhängen.
Dazu sei festzuhalten, dass lediglich die Entdeckung der Kontamination auf Bodenuntersuchungen durch einen potentiellen Käufer zurückzuführen sei. Die Aufwendungen zur Dekontaminierung seien jedoch allein aufgrund gesetzlicher Anordnung bzw im behördlichen Auftrag erfolgt.
Die Sanierung habe unabhängig vom Bestehen einer Kaufoption vorgenommen werden müssen. Ein direkter Zusammenhang mit der Verkaufsabsicht bestehe somit nicht. Die Aufwendungen würden ausschließlich mit der gesetzlichen bzw behördlichen Verpflichtung zur Sanierung eines kontaminierten Grundstücks zusammenhängen und seien wirtschaftlich der Abwicklung des Unternehmens zuzuordnen.
Dass der Sachverhalt, welcher der BFG-Entscheidung RV/5100366/2013 zugrunde liege, nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar sei, sei bereits im Schreiben vom 12.1.2022 erläutert worden.
3. Mit Verweis auf das Protokoll der Präsidiumssitzung vom 4.10.2011 werde vom Finanzamt erwähnt, die RT wolle das Haus erwerben und übernehme kostenlos die technische Überwachung bzw. die Organisation der Entfernung des unterirdischen Öltanks und den Abtransport der kontaminierten Erde.
Klarstellend werde dazu festgehalten, dass der Verband in der damaligen Situation natürlich jede Unterstützung angenommen habe, da sämtliche Maßnahmen zur Dekontaminierung vom Verband selbst zu tragen gewesen seien. Die RT habe ohne Verpflichtung Überwachungs- und Organisationsleistungen übernommen. Der Verband habe jedoch später einen anderen Sachverständigen beigezogen, da die RT (Herr …) und Geologe Dr. … zu wenig kompetent gewesen seien (vgl Protokoll der Präsidiumssitzung vom 18. September 2012). Ein Einfluss der Leistungen der RT auf den (zeitlich davor bereits vereinbarten) Kaufoptionspreis bzw den endgültigen Verkaufspreis im Jahr 2014 habe nicht bestanden.
Beigelegt war eine E-Mail vom 2.3.2022 des Architekten ***Kl*** an den Präsidenten des ***Bf***, aus der Folgendes hervorgeht:
Die RT habe im Jahre 2011 eine Kaufoption für das ehemalige Hausareal gelegt. Da jedoch Probebohrungen eine Kontaminierung durch Öl gezeigt hätten, sei von einem Kauf Abstand genommen worden.
Die Ursache für die Kontaminierung habe darin gelegen, dass ein Heizöl-Erdtank mit einem Volumen von 50.000 l durch ein Hochwasser ca. 1956 undicht geworden und das gesamte Öl ausgeronnen sei. Der Öltank sei, wie damals üblich, mit Sand gefüllt und ein neuer, hochwassersicherer ausgeführt worden.
Ein erster Sanierungsversuch im Jahre 2012, der Kosten von ca. € 500.000,00 verursacht habe, habe sich als nicht zielführend erwiesen, da er mehrere Jahre beansprucht hätte und nicht finanzierbar gewesen wäre.
Im Jahre 2013 sei er daher seitens des Verbandes mit der Organisation der Behebung des Ölschadens beauftragt worden. In enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sachverständigen der OÖ Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft seien noch ca. 40.000 l Öl fachgerecht entsorgt und der Schaden zur Gänze behoben worden.
Um einen bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen, sei eine Bebauungsstudie erarbeitet worden, welche eine Sanierung des Bestandes vorgesehen habe, mit 26 Wohnungen und einem Carport für 44 PKW. Durch die Sanierung des 4-geschossigen Bestandes und Ausbau des Dachgeschoßes habe eine wesentlich größere Anzahl von Wohnungen errichtet werden können als bei einem Neubau, wie von der RT geplant, da die Stadt bei einem Neubau weniger Geschoße genehmigt hätte und keinen Anbau an der Südwestlichen Grundgrenze, wie bestehend.
Das Grundstück sei daher auf Grund der besseren Rendite zu einem höheren Preis wieder auf den Markt gebracht, von der RT erworben und nach der Studie bebaut worden.
Mit E-Mail vom 17.3.2022 ersuchte das BFG den Bf. um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
"In der elektronisch übermittelten Umsatzsteuererklärung 2012 (und folgende) beantragt der Beschwerdeführer Umsätze/ steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 4.510,35 € und Vorsteuern in Höhe von 63.152,03 €; davon wurden vom FA laut Umsatzsteuerbescheid vom 19.7.2013 Vorsteuern in Höhe von 3.937,77 € anerkannt. Der Heimbetrieb bzw. das Erholungsheim wurde im September /Oktober 2011 geschlossen (die steuerpflichtige Tätigkeit war beendet, Ihr Schreiben vom 12.1.2022):
1. Bitte um Klärung und Bekanntgabe, um welche Umsätze für 2012 in Höhe von 4.510,35 € handelt es sich dabei?
Auf welcher Grundlage erzielen sie diese Umsätze? Bitte Vorlage einer Aufgliederung samt Nachweisen (Verträge, Vereinbarungen, Rechnungen etc.) der einzelnen Umsätze.
2. Laut den vom Beschwerdeführer dem FA übermittelten Vorsteuer-Aufstellungen vom 15.5.2013 und 12.7.2013 gliedern sich die Vorsteuern ua in Vorsteuern aus "Betriebskosten X." iHv 1.186,51€ und Vorsteuern für Sonstiges iHv 2.751,26 €.
Bitte um Nachweis (Rechnungen, Vereinbarungen, Aufzeichnungen etc) und Bekanntgabe in welchem Zusammenhang stehen diese Vorsteuern im Jahr 2012 iHv 3.937,77. Auf welcher Grundlage werden die Vorsteuern beantragt? Der Heimbetrieb wurde mit September/Oktober 2011 beendet. (Die gleiche Problematik stellt sich auch für die nachfolgenden Jahre)…".
Mit E-Mail vom 23.3.2022 teilte der steuerliche Vertreter zu den einzelnen Punkten Folgendes mit:
Zu Frage 1: Bei den Umsätzen 2012 in Höhe von EUR 4.510,35 handle es sich um Inserateneinnahmen der Zeitung "SE" (siehe beiliegende Rechnungen).
zu Frage 2: In der Anlage (separat per Mail) würden die vom Klienten zur angesprochenen "Vorsteuer-Aufstellung vom 15.5.2013 und 12.7.2013" übermittelten Belege übersandt, die die entsprechende Lfd Nr. tragen.
Die Vorsteuern iHv EUR 1.186,51 stünden in Zusammenhang mit den Betriebskosten des Objekts, die Vorsteuern iHv EUR 2.751,26 stünden in Zusammenhang mit der Zeitung "SE". Auf die beigelegten Rechnungen und Belege wurde verwiesen.
Mit E-Mail 23.3.2022 übermittelte der steuerliche Vertreter eine Information der ehemaligen steuerlichen Vertretung, in der bestätigt wurde, dass der Verband im Jahr 2020 keinerlei Aufwendungen für das ehemalige Grundstück in X. getätigt und somit auch keine Vorsteuerbeträge in diesem Zusammenhang geltend gemacht habe.
Die im Jahr 2020 umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hätten ausschließlich aus zwei Sachverhalten resultiert:
- Erträge/Aufwendungen iZm mit dem Hilfsbetrieb der Zeitung "SE"
- Erträge/Aufwendungen iZm mit den vermieteten Geschäftsräumlichkeiten im Objekt …".
Mit E-Mail vom 24.3.2022 wurde vom steuerlichen Vertreter das angeforderte Bewertungsgutachten vom 10.3.2011 übermittelt.
Mit E-Mail vom 6.4.2022 wurde von der steuerlichen Vertretung die detaillierten Vorsteuerbeträge für 11 und 12/2011 übermittelt. Die farblich hinterlegten Buchungen wurden wie folgt erläutert:
"Grün: Buchungen, die soweit ersichtlich die Zeitschrift "SE" betreffen.
Orange: Zu diesen Buchungen erhalten sie in der Anlage Belege/Zahlungsanweisungen (betrifft X.)
Gelb: Betrifft Aufwendungen Dr. … (Geologe). Hier ist davon auszugehen, dass diese Vorsteuern schon von der BP gekürzt wurden (so ist in der BP Niederschrift vom 4.9.2012 für 11/2011 eine Vorsteuerkürzung lt BP von 300 € dokumentiert)".
Dagegen wurde vom Finanzamt nichts mehr Entscheidungsrelevantes vorgebracht.
Im Zuge der am 13.4.2022 stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlung wurde von den Parteien im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der steuerliche Vertreter des Bf. stellte zunächst die Besonderheiten des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes in zwei Aspekten dar: Zum Ersten sei die Beseitigung der Kontaminierung nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Tätigkeit vorgenommen worden. Zum Zweiten bestehe hier natürlich ein zeitlicher Zusammenhang mit einer unecht steuerbefreit durchgeführten Veräußerung des Grundstückes, für das die Kontaminierung dann beseitigt worden sei.
Zum ersten Punkt: Der Aufwand sei nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen worden. Das Finanzamt habe in diesem Zusammenhang auf ein BFG-Erkenntnis vom 21.09.2021 verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass eine Eingangsleistung, die nach einem Umsatz erst ausgeführt werde, im Wesentlichen nicht in einem Zusammenhang mit Umsätzen stehen könne, was nach der Rechtsprechung des EuGH als auch des VwGH eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Der steuerliche Vertreter verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Fini, wonach selbstverständlich auch Aufwendungen nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen. Er habe das wie folgt geäußert: "Es wäre Willkür, wenn man zwischen Aufwendungen für vorbereitende Tätigkeiten differenzieren würde, Aufwendungen während einer Tätigkeit und Aufwendungen nach Beendigung einer Tätigkeit." Diese Situationen seien für den EuGH gleich zu behandeln und er habe in der Rechtssache Fini diesen Umstand beurteilt für Aufwendungen für ein Mietlokal, welches durch den Unternehmer nicht mehr nutzbar gewesen sei, aus dessen Vertrag er aber nicht aussteigen habe können, weil der andere Vertragspartner nicht zur Beendigung bereit gewesen sei. Er habe nach Beendigung der Tätigkeit eben die Mieten weiterzahlen müssen. Man sei verpflichtet gewesen, diesen Aufwand zu tätigen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100161/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100161.2013
- Stammnummer
- 137010
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF