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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103142/2020

Abzugsfähigkeit von Boni (Vielspielerpunkten, Preispools mit freier Spielteilnahme und zusätzlichen Bargeldgewinnen) von den Jahresbruttospieleinnahmen (Fortgesetztes Verfahren zu BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103142/2020vom 25.04.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. zahlt an Spieler, die Echtgeld-Spiele spielen, auch Bargeld aus, das nach freier Wahl entweder entnommen werden oder für weitere Spiele verwendet werden könne: Nach dem Veranschaulichungsbeispiel der Bf. (Punkt 4.4.1.) erhält ein Spieler den Anspruch auf einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 50 Euro, wenn er eine Einlage von 100 Euro leistet und eine bestimmte Anzahl von Echtgeld-Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes spielt. Dieser zusätzliche "Gewinn" wird dann dem Konto des Spielers "gutgeschrieben". Ebenso erhalten Spieler zusätzliche Bargeldpreise, wenn sie regelmäßig an Echtgeld-Pokerspielen und Pokerturnieren teilnehmen. Diese sind unter den Bezeichnungen "***17***" bekannt und hängen in ihrer Höhe von dem erreichten "Spielerlevel" ab ("***18***" und "***19***"). Auch diese Bargeldpreise werden dann von der Bf. dem Konto des Spielers "gutgeschrieben", sie können vom Spieler entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden. Ebenso könnten ***5***-Punkte in Bargeld eingelöst werden. Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu einer solchen Konstellation: Das BFG ist bei einzelnen Arten von Vergünstigungen (Boni) ausdrücklich zu einer anderen Beurteilung als das revisionswerbende Finanzamt gekommen. Dazu zählen die "Bargeld-Gewinne" bei Echtgeldspielen, auf die ein Spieler Anspruch habe, wenn er eine "Einlage" in Höhe von 100 Euro leiste und an einer bestimmten Anzahl von Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraums teilnehme. Diese "Bargeld-Gewinne" könnten nach den Feststellungen des BFG "nach freier Wahl entweder entnommen ... oder für weitere Spiele verwendet" werden. Nach den obigen Ausführungen erweist sich die Vorgehensweise des BFG, diese Vielspieler-Boni als Gewinn zu behandeln und somit im Zuge der Saldierung von den Einsätzen in Abzug zu bringen, als rechtswidrig." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 102). Am 18. November 2020 erstattete das Finanzamt folgendes ergänzendes Vorbringen: Es handle sich dabei um eine Art Geschenk, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt wird und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar ist. Nach Gewährung ist der Bonus frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar. Daher sei dieser Bonus als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet werde. Auch seien diese gewährten Begünstigungen im Zeitpunkt der Gewährung nicht als Gewinne abziehbar. Nach Ansicht des Finanzamtes möchte die Bf. diese Kosten, welche diese den Spielteilnehmern gewährten Geschenke verursacht haben, abgezogen haben, d.h. es gehe um eine rein betriebswirtschaftliche Überlegung und um eine Absetzung des Aufwandes. Am 18. November 2020 erstattete die Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen: Die Vorgehensweise bei diesen Boni sei vergleichbar mit einer "3" für "2" oder "Ab 2 Stück für Preis x"-Aktion im Supermarkt, bei der der Konsument bei Erwerb einer bestimmten Anzahl von Produkten einen Rabatt erhalte. Der Bonus ermögliche keine Gratis-Teilnahme an Spielen, sondern lediglich eine Herabsetzung der bezahlten Einsätze. Eine sofortige Entnahme bzw. Auszahlung dieses Bonus bei Gewährung, unabhängig von weiteren Spielteilnahmen, sei daher ebenso wenig möglich wie dessen Weitergabe an Dritte. Der entsprechende Hinweis der Bf. unter Punkt 4.4. der Beschwerdeergänzung sei insofern missverständlich und vielmehr so zu verstehen, dass der Spieler mit Erreichen der Mindestanzahl von Spielen den gesamten Rabatt in Form einer "nachgelagerten" Gutschrift, nämlich einen Rabatt auf die für diese Spiele geleisteten Einsätze erhalte. Der Rabatt/ersparte Betrag könne dann in Bargeld ausgezahlt oder aber für weitere Spielteilnahmen verwendet werden. Diese Boni seien die Einsätze mindernde Rabatte, die als solche zu berücksichtigten und die Bemessungsgrundlage entsprechend zu vermindern sei. Das Bundesfinanzgericht unterliege insoweit der, aufgrund der die Rechtsprechung des VwGH noch nicht berücksichtigenden Darstellung in der Beschwerdeergänzung, falschen Annahme, dass eine sofortige Auszahlung des Bonus bei Gewährung möglich gewesen wäre. Dazu ist folgendes zu sagen: Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass dieser Vielspieler-Boni als Gewinn zu behandeln und somit im Zuge der Saldierung von den Einsätzen in Abzug zu bringen, rechtswidrig ist. Zusätzlich zum Spielgewinn von der Bf. ausbezahltes Bargeld, das nach freier Wahl entweder entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden kann, ist im Rahmen der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen weder bei den ausbezahlten Spielgewinnen noch bei den Spieleinsätzen zu berücksichtigen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 102). Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, ist dieses im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen den Einsätzen hinzuzuzählen. Die Bf. hat diese Beträge in der Selbstberechnung berücksichtigt. Eine Uminterpretation der Bargeldpreise, die die Bf. dem Konto des Spielers "gutschreibt", die vom Spieler entnommen und für weitere Spiele verwendet werden können, als Rabatt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Stellungnahmen der Bf. waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Eine Abweisung erfolgte, - weil das Glücksspielabgabenauslösemoment "Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt", ein klarer Gesetzestext ist, denn Spielteilnehmer und Glücksspielanbieter wissen, wo sie sich geografisch bei der Teilnahme am Off- bzw. Onlineglücksspiel gerade befinden. IS VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 hat für Zwecke der Selbstberechnung die im Ausland ansässige Onlineglücksspielanbieterin als Glücksspielabgabenabfuhrverpflichtete das eine (1) "Indiz" Registrierungsort des Spielteilnehmers im Inland herangezogen. (VwGH 06.07.2020 Ro 2018/17/0005 Rn 19; VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017). - Auch im Zeitraum, in dem in § 1 Abs. 2 GSpG das Wort Poker durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012, ergangen zum ordnungspolitischen Teil, aufgehoben war, fällt für Poker Glücksspielabgabe an. (VwGH 26.3.2019, Ro 2019/17/0003 Rn 14). Daher wurde kein Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Normprüfung gestellt. Es erfolgte kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, weil § 57 Abs. 2 GSpG für alle in- und ausländischen Onlineglücksspielanbieter gleichermaßen gilt und die Glücksspielabgabe gerade infolge des Erfordernisses der "Teilnahme vom Inland aus" nicht extraterritorial ist. Glücksspielabgaben werden nur auf entgeltliche, vorwiegend aleatorische Glücksspiele mit unternehmerischer Mitwirkung erhoben und verstoßen nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017) - Infolge der Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Vielspielerpunkte, Preispools-Turniere und Bargeldgewinne iSd Auftrags des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 (ebenso VwGH 23.07.2020, Ro 2018/17/0006; VwGH 05.08.2020, Ro 2018/17/0014; VwGH 10.09.2020, Ro 2018/17/0004; BFG 14.12.2020, RV/7100709/2020; BFG 19.04.2021, RV/7100711/2020; BFG 02.12.2021, RV/7100799/2017): Vielspielerpunkte ***5*** Tickets (4.2.): Je mehr ein Spielteilnehmer spielt, desto mehr ***5*** Tickets (4.2.) bekommt er, proportional zu seinen Einsätzen bei diesen Spielen (10 Punkte pro Dollar, dividiert durch die teilnehmenden Spieler). Die Punkte können verwendet werden zum Kauf von Turnier-Tickets und Ring Game Tickets aus dem ***21*** Store. In diesem ***21*** Store wurden aber nicht nur Tickets für weitere Spiele angeboten, sondern auch Waren wie Autos, Computer, Fernseher. (Stellungnahme des Finanzamtes vom 28. Mai 2021). Auch wenn bei einer Teilnahme aus Österreich aufscheint, dass das Einlösen der Punkte mit Waren "derzeit in Ihrer Region nicht verfügbar" ist (Antwortschreiben der Bf. vom 6. September 2021), hält die Bf. grundsätzlich die Möglichkeit bereit, dass Vielspielerpunkte bei ihr auch in Waren abgelöst werden können. Damit stellen aber die ***5*** Tickets (4.2.) einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar. Wenn der Spieler das ***5*** Ticket (4.2.) als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, zählen diese zur Bemessungsgrundlage. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 97). ***6***-Turniere: Preispools Turniere mit freier Spielteilnahme (4.3.): Die Bf. finanziert Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme, der an Spielteilnehmer ausbezahlt wird. Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten. Zahlt der Spielteilnehmer keinen Einsatz, handelt es sich um unentgeltliches Glücksspiel, d.h. keine Ausspielung. Liegt keine Ausspielung vor, kann im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen weder Einsatz dazugezählt noch ausbezahlter Gewinn abgezogen werden. Der Glücksspielunternehmer kann die an den Preispool gezahlten Beträge nicht von den saldierten Jahresbruttospieleinnahmen abziehen. Übernimmt die Bf. die Einsätze in den Preispool, wäre ein Abzug von den Jahresbruttospieleinnahmen als "ausbezahlter Gewinn" rechtswidrig. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99, 103). Zusätzlich von der Bf. ausbezahlte Bargeldgewinne (4.4.): Die Bf. zahlt an Spieler, die Echtgeld-Spiele spielen, zusätzlich zum Spielgewinn auch Bargeld aus, das vom Spieler nach freier Wahl entweder entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden kann. Zusätzlich zum Spielgewinn von der Bf. ausbezahltes Bargeld, das nach freier Wahl entweder entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden kann, ist im Rahmen der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen weder bei den ausbezahlten Spielgewinnen noch bei den Spieleinsätzen zu berücksichtigen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 102). Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, ist dieses im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen bei den Einsätzen dazuzurechnen. Spruchtechnische Klarstellung: Die Bf. hatte im Rahmen der Selbstberechnung bei den von ihr angegebenen Spieleinnahmen die Boni 4.1. bis 4.4. nicht abgezogen, stellte aber an das Finanzamt das Ansuchen um Abzug dieser Boni (Schreiben vom 23. November 2016). Das Finanzamt setzte die Glücksspielabgaben fest und zog nur die Boni 4.1. ab. Im Erstverfahren zog das BFG auch die Boni 4.2. bis 4.4. ab und setzte die Glücksspielabgaben abgeändert fest. Der VwGH hob die BFG-Entscheidung auf, sodass die Beschwerde wieder unerledigt war. Mit dem vorliegenden Erkenntnis werden die 37 Bescheide des Finanzamtes rechnerisch bestätigt. 8. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen stellen mangels Zuständigkeit keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage dar. Da eine Rechtsprechung VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 vorliegt, ist die Revision unzulässig. Das Bundesfinanzgericht ist diesem Erkenntnis gefolgt. Wien, am 25. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103142/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103142.2020
Stammnummer
136818
Gültig
25.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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