Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103142/2020
Abzugsfähigkeit von Boni (Vielspielerpunkten, Preispools mit freier Spielteilnahme und zusätzlichen Bargeldgewinnen) von den Jahresbruttospieleinnahmen (Fortgesetztes Verfahren zu BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103142/2020vom 25.04.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Glücksspielabgabe besteuert Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Aus der Textierung "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgabe nicht differenziert, ob der Glücksspielanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf. angebotenen Glücksspielen teilnimmt. § 57 Abs. 1 bis Abs. 3 GSpG knüpft weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnsitz der Personen an, die den Spielvertrag abschließen, ein personeller Inlandsbezug fehlt. Es gibt keine Glücksspielabgabeninländereigenschaft oder Glücksspielabgabenausländereigenschaft. § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG, besteuern unterschiedslos, in gleicher Weise Onlineglücksspielangebot von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Gerade mit der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" stellt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG einen Anknüpfungspunkt zum Inland her und ist nicht extraterritorial, § 57 Abs. 2 GSpG verletzt daher nicht die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017)
Die Bf. kann in den vorliegenden Glücksspielabgabenfällen nicht gegenüber dem Ansässigkeitsanknüpfungspunkt der englischen Fernglücksspielabgabe benachteiligt sein, da sie die Selbstberechnungen nach dem inländischen Registrierungsort der Spielteilnehmer vornahm und dieser Anknüpfung in vorliegendem Erkenntnis ohnehin gefolgt wird.
5.4. Keine Verletzung des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie durch § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG
Laut EuGH 24.10.2013, C-440/12 Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft ist es nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaaten nicht untersagt, von derselben Bemessungsgrundlage auch noch eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele zu erheben, sofern diese Abgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.
Die Glücksspielabgaben - die Besonderheit des auf die Onlinespiele der Bf. anzuwendenden § 57 Abs. 2 GSpG liegt nur darin, dass diese Spielverträge über elektronische Medien geschlossen und abgewickelt werden - haben nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, da sie nicht allgemein auf Glücksspiele zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge, an denen auf einer Seite eine unternehmerische Mitwirkung erfolgt. Der Aspekt der Abwicklung bestimmter Verträge über elektronische Medien iSd § 57 Abs. 2 GSpG hat mit dem Charakteristikum einer Umsatzsteuer nichts zu tun. Eher im Gegenteil - die Bf. spricht ja von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG, - denn dadurch werden nur ganz bestimmte entgeltliche Glücksverträge mit einer bestimmten Durchführungsform, über Internet, und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge der Steuer unterzogen. Sie werden nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei ihnen ist kein Abzug von auf vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträgen iSe Vorsteuer vorgesehen, sie werden nicht vom Mehrwert erhoben und sie sind nicht proportional zum Preis der Dienstleistung. (EuGH 31.3.1992, C-200/90 Rs Dansk Denkavit und Poulsen Trading; EuGH 7.5.1992, C-347/90 Rs Bozzi, EuGH 16.12.1992, C208/91 Rs Beaulande, Rn 16; EuGH 27.11.2008, C-156/08 Rn 34 zur deutschen Grunderwerbsteuer; vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/17/0284; UFS 28.6.2006, RV/1491-W/04 zur Bestandvertragsgebühr; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016). Die Glücksspielabgaben sind gegenüber der Umsatzsteuer eine selbständige Verkehrsteuer mit eigenen Strukturprinzipien (vgl. Aigner, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer in Achatz/Tumpel [Hrsg], Das Verhältnis der Umsatzsteuer zu anderen Steuern, 156; Pahlke, dGrEStG6 Einleitung Rn 20), und verstoßen nicht gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017).
Der Anregung der Bf. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, kam das BFG daher nicht nach.
6. Behandlung der Boni/Gratisspiele beim Einsatz und bei den Jahresbruttospieleinnahmen
Dazu wird bemerkt, dass zum Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen in Zusammenhang mit § 57 Abs. 2 GSpG mittlerweile nicht nur VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, sondern weitere Erkenntnisse ergangen sind:
VwGH 23.07.2020, Ro 2018/17/0006; VwGH 05.08.2020, Ro 2018/17/0014; VwGH 10.09.2020, Ro 2018/17/0004: Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von elektronischen Lotterien nach § 57 Abs. 2 GSpG nicht zulässig ist, Boni und andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stellen diese Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (z.B. bei Gewährung von Bargeldablösen) erhöhen diese im Falle ihrer späteren Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Andernfalls mindern sie die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.
VwGH 10.09.2020, Ro 2020/17/0011: w.o. Mangels gesetzlicher Grundlage ist es nicht zulässig, bei Bemessung der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG in jenen Fällen, in denen die ausgezahlten Gewinne die Einsätze übersteigen, auf dem Abgabenkonto des Abgabenschuldners einen Betrag, der sich aus der Anwendung des in § 57 Abs. 2 GSpG angeführten Abgabensatzes auf diesen Differenzbetrag ergibt, gutzuschreiben.
Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen ist eine saldierte Größe von Spieleinsätzen und Spielgewinnen in einem bestimmten Zeitraum. (UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016).
Zur Berechnung der Glücksspielabgaben für Online-Glücksspiel, das von der Bf. mit Sitz im Ausland angeboten wurde, erging das aufhebende Erkenntnis des VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 mit folgender Aussage: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen hat aufgrund des systematischen Zusammenhanges des § 57 Abs. 5 GSpG mit § 59 Abs. 3 GSpG für den Kalendermonat zu erfolgen, Voraussetzung für den Abzug von Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen ist grundsätzlich ein aleatorisches Element. Einlösbare Gutscheine erhöhen die Einsätze, nichteinlösbare Rabatte vermindern die Einsätze. Freispiele sind keine Ausspielung und bei den Jahresbruttospieleinnahmen nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend sei aus dem Erkenntnis VwGH 06.07.2020 Ro 2018/17/0005 zitiert, da es dort unter anderem um die "Net-Jackpot-Costs" ging. Der Verwaltungsgerichtshof hob zum einen hervor, dass es sich um einem - dem Abgaben- und Glücksspielrecht fremden - Begriff handelt, und aus den Ausführungen nicht hervorging, um welche konkrete Art von "Kosten" es sich bei den "Net-Jackpot-Costs" handeln soll. Zum anderen: "Sollte es sich tatsächlich um bloße Kosten der revisionswerbenden Partei handeln, fände deren Berücksichtigung im Wortlaut des § 57 Abs. 5 GSpG, wonach die Jahresbruttospieleinnahmen (ausschließlich) aus dem Saldo von Einsätzen und ausgezahlten Gewinnen gebildet werden, keine Deckung." (VwGH 06.07.2020 Ro 2018/17/0005 Rn 21).
6.1. Die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen hat für den Kalendermonat zu erfolgen
§ 57 Abs. 5 GSpG lässt keine eindeutige Bestimmung des Begriffes Jahresbruttospieleinnahmen nach dem Kalenderjahr zu. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 63-64). Nach der Entstehungsgeschichte des Begriffes der Jahresbruttospieleinnahmen, der erstmals bei der Spielbankabgabe Eingang in das Gesetz fand, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff "Jahresbruttospieleinnahmen" im Zusammenhang mit elektronischen Lotterien einen von der Spielbankabgabe abweichenden Inhalt beimessen wollte. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 81). Entsprechend dem "Spielbankabgabenerkenntnis" VwGH 17.1.1968, 897/67 handelt es sich bei der Bruttospieleinnahme um eine Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines bestimmten Zeitraumes ergibt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist die Saldierung nicht für jede einzelne Ausspielung vorzunehmen, sondern die ausbezahlten Gewinne eines bestimmten Zeitraumes von der Summe der Einsätze desselben Zeitraumes in Abzug zu bringen. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 82). Ausschlaggebend ist der systematische Zusammenhang des § 57 Abs. 5 GSpG mit § 59 Abs. 3 GSpG, wonach der Glücksspielabgabenschuldner die Glücksspielabgaben für elektronische Lotterien für ein Kalendermonat selbst zu berechnen hat, weshalb die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen weder jährlich, noch bezogen auf die einzelne Ausspielung, sondern monatlich zu erfolgen hat. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 85). Auch wenn es sich um eine Verkehrsteuer handelt, und jede einzelne Ausspielung den Abgabentatbestand verwirklicht, steht es dem Gesetzgeber frei, die Abgabenbemessung für mehrere Ausspielungen zusammengefasst vorzusehen. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 87). Zusammenfassend hielt der Verwaltungsgerichtshof daher fest, dass bei den Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit elektronischen Lotterien die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen monatlich zu erfolgen hat. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 88).
6.2. Voraussetzungen für den Abzug von Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen
Ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) ist schon mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 92). Das Einlösen von Boni kann aber für die Höhe der Einsätze zulässig sein. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 94).
Kann der Spieler die Gutscheine beim Unternehmer in Bargeld ablösen oder an andere Spieler weitergeben, ist dieser Gutschein wieder bei den Einsätzen zu berücksichtigen und erhöht die Bemessungsgrundlage. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 97-98).
Kann der Spieler die Gutscheine, Rabatte oder Freispiele NICHT beim Unternehmer in Bargeld ablösen oder an andere Spieler weitergeben, nimmt er diese aber in Anspruch, fällt in die Bemessungsgrundlage nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99).
Nehmen an einem solchen Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme von Freispielen teil, liegt mangels Einsätzen keine Ausspielung vor, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel ist bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen nicht zu berücksichtigen. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99).
Die Aufhebung erfolgte, weil das BFG Vielspieler-Boni und unentgeltliche Spielteilnahmen an Pokerturnieren als Gewinn behandelte und von den Einsätzen abzog. Nach dem Auftrag des VwGH wird im fortzusetzenden Verfahren (RV/7103142/2020) das BFG Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der Unternehmung gewährten Vergünstigen bei den Jahresbruttospieleinnahmen erlauben. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 105).
Die diesbezüglichen Absätze aus dem Erkenntnis VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 werden wiedergegeben:
"Das revisionswerbende Finanzamt bekämpft weiters auch die durch das BFG vorgenommene Behandlung von Vielspielerbegünstigungen (Boni/Vergütungen/Freispielen; in der Folge "Boni"), die einzelne Spieler als "Treuebonus", quasi als Belohnung dafür erhalten, dass sie bereits früher an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Spielen teilgenommen haben, und als Anreiz, weiterhin an Spielen der mitbeteiligten Partei teilzunehmen. Die Gewährung dieser Boni erfolgte im Rahmen einer Werbestrategie der mitbeteiligten Partei, um Spieler zu einer verstärkten Inanspruchnahme ihres Glücksspielangebots zu animieren." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 89).
"Es handelt sich dabei somit um Leistungen der mitbeteiligten Partei, die nicht als (überwiegend vom Zufall abhängiges) Ergebnis einer Ausspielung gewährt wurden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 90).
"Das BFG hat solche Vergünstigungen als "Spielgewinne", die die mitbeteiligte Partei "- sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen" habe, "als Gewinn" von den Einsätzen in Abzug gebracht." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 91).
"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne schon mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig ist. Die Gewährung der in Rede stehenden Boni ist nicht das Ergebnis einer Ausspielung, sondern beruht auf der Willensentscheidung eines Spielers, an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Ausspielungen eines bestimmten Spielunternehmers teilzunehmen, und der Willensentscheidung dieses Spielunternehmers, in einem solchen Fall diesem Spieler bestimmte Vergünstigungen zu gewähren." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 92).
"Das GSpG sieht bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen für elektronische Lotterien (§ 57 Abs. 2 iVm Abs. 5 GSpG) den Abzug anderer Posten als "ausbezahlte Gewinne" nicht vor. Anders als etwa bei der Einkommensbesteuerung kommt es bei der Bemessung der Gücksspielabgabe zu keiner Berücksichtigung von Betriebsausgaben (etwa Ausgaben für Werbung). Es ist dabei unerheblich, ob ein Glücksspielunternehmer Werbekampagnen einer Werbeagentur finanziert oder im betragsmäßig selben Ausmaß den Spielern Gutscheine für Freispiele oder andere Vergünstigungen gewährt. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Glücksspielunternehmer die den Spielern als Boni gewährten Vergünstigungen über die Einsätze früherer Ausspielungen oder etwa über Kredite finanziert. Es kann im Übrigen dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bestimmte Werbemaßnahmen eines Glücksspielunternehmers steuerlich begünstigen zu wollen, indem der diesbezügliche Aufwand die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert, während anderer Werbeaufwand nicht zu einer Berücksichtigung führt." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 93).
"Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, hängt aber von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 94).
"Aus § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG ergibt sich, dass unter "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die Spieler oder andere Personen in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen, zu verstehen ist." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 95).
"Dem BFG ist darin zuzustimmen, dass als Spieleinsatz alles zu verstehen ist, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung etwa von Angehörigen geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen "Treue-Gutschein", ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 96).
"Weiters ist zu unterscheiden, ob für den begünstigten Spieler der erhaltene Bonus einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann. Eine vom Unternehmer zugestandene und tatsächlich erfolgte Bargeldeinlösung ist weder bei den Gewinnen noch bei den Einsätzen zu berücksichtigen und hat somit keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Ob der Spieler diesen eingelösten Betrag in der Folge verwendet, um wieder an einem Spiel desselben Unternehmens teilzunehmen, oder ob er eine allfällige weitere Spielteilnahme anders finanziert, ist für die Bemessung der Glücksspielabgabe des Spielunternehmers, der den Gutschein begeben hat, ohne Belang. Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, findet dies wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Freispielen bei Spielautomaten gemäß § 4 Abs. 5 UStG 1972 ausgeführt, dass der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers im Falle der Verwendung für ein Freispiel als Entgelt für dieses Spiel (Umsatz) anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 4.9.1992, 90/13/0164, mwN)." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 97).
"Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler in Form der Teilnahme an einer Ausspielung ist dieser Gutschein wieder bei den Einsätzen zu berücksichtigen und erhöht damit die Bemessungsgrundlage." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 98).
"Eine andere Beurteilung kann nur dann stattfinden, wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann. Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz zu leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden. Im Falle eines Freispiels ist hinsichtlich dieses Teilnehmers von einem Einsatz von Null auszugehen. Sollten an einem Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme ihrer Freispiele teilnehmen, so ist mangels Einsätzen das Vorliegen einer Ausspielung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel findet bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen keinen Eingang." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99).
"Ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, hängt somit von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 100).
"Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es in keinem Fall zulässig ist, begebene Boni als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Im Zeitpunkt ihrer Einlösung erhöhen Boni hingegen als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen Vermögenswert im obigen Sinne darstellen. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 101).
"Das BFG ist bei einzelnen Arten von Vergünstigungen (Boni) ausdrücklich zu einer anderen Beurteilung als das revisionswerbende Finanzamt gekommen. Dazu zählen die "Bargeld-Gewinne" bei Echtgeldspielen, auf die ein Spieler Anspruch habe, wenn er eine "Einlage" in Höhe von 100 Euro leiste und an einer bestimmte Anzahl von Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraums teilnehme. Diese "Bargeld-Gewinne" könnten nach den Feststellungen des BFG "nach freier Wahl entweder entnommen ... oder für weitere Spiele verwendet" werden. Nach den obigen Ausführungen erweist sich die Vorgehensweise des BFG, diese Vielspieler-Boni als Gewinn zu behandeln und somit im Zuge der Saldierung von den Einsätzen in Abzug zu bringen, als rechtswidrig." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 102).
"Dasselbe gilt auch für unentgeltliche Spielteilnahmen an Pokerturnieren, bei denen die mitbeteiligte Partei für die begünstigten Vielspieler (deren VIP-Level nach der Anzahl der bisherigen Teilnahmen an Echtgeldspielen bestimmt werde) die Einzahlungen in den Preispool übernimmt. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Vergünstigungen handelt, die der jeweilige Vielspieler auch weitergeben könnte (wozu aber Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis fehlen), erweist sich deren Berücksichtigung bei den ausbezahlten Gewinnen jedenfalls als rechtswidrig." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 103).
"Das angefochtene Erkenntnis des BFG war aus den oben dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 104).
"Im fortzusetzenden Verfahren wird das BFG Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der mitbeteiligten Partei gewährten Vergünstigungen im obigen Sinn erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei solche Feststellungen nicht zu ersetzen vermag." (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 105).
6.3. Beurteilung der Vielspielerpunkte, Preispools-Turniere und Bargeldgewinne iSd Auftrags des Verwaltungsgerichtshofes
Vorausgeschickt wird, dass aufgrund dieses Erkenntnisses mittlerweile weitere Judikatur des Bundesfinanzgerichtes sowohl zu den Glücksspielabgaben, als auch zu den Wettgebühren ergangen ist:
In einigen Fällen gewährte die Glücksspielunternehmung ihren Teilnehmern diverse Boni, die die Teilnehmer in der Regel zunächst erst "freispielen", das heißt, ein Vielfaches des jeweiligen Betrages einsetzen mussten, um den Bonusbetrag schließlich tatsächlich auf ihrem Konto gutgeschrieben zu erhalten. Erst dann konnten sie darüber wirklich verfügen und den Betrag entweder weiter einsetzen oder ihn sich auszahlen lassen. Daraus ergab sich, dass diese Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellen und konnten bei der Glücksspielabgabe nicht von der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen abgezogen werden. (BFG 14.12.2020, RV/7100709/2020; BFG 02.12.2021, RV/7100799/2017).
In einem anderen Fall war den von der Glücksspielunternehmung gewährten Boni gemeinsam, dass sie dem Kunden entweder sofort (ohne weitere Voraussetzungen) auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder der Kunde zunächst mit "Echtgeld" ein Vielfaches des Bonusbetrages einsetzen musste und erst dann den Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommen hat (der Bonus musste "freigespielt" werden). Immer dann, wenn dem Kunden der Bonusbetrag auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurde, hat der Kunde über den Bonus entweder in Form einer Auszahlung auf sein Bank- oder Kreditkartenkonto oder durch Verwenden als Einsatz darüber verfügen können. Derartige Boni sind nach der Judikatur sowohl bei der Wettgebühr als auch bei der Glücksspielabgabe bei der Verwendung als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und kann die Gewährung der Boni - mangels aleatorischem Element - nicht als die Bemessungsgrundlage mindernder "Gewinn" berücksichtigt werden. (BFG 19.04.2021, RV/7100711/2020).
Es ist somit für die Frage der Einbeziehung der "Boni" in die Bemessungsgrundlage die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Boni relevant. (BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020).
6.3.1. Add-Ons für Pokerturniere - Garantierte Turniere zu Punkt 4.1:
Vom Finanzamt wurden die Zuschüsse der Bf. für Pokerturniere (Add-Ons) abgezogen, da diese Beträge von der Bf. direkt in den Preispool der Pokerturniere einbezahlt wurden.
Die Stellungnahmen der Bf. und des Finanzamtes zu den Vorhalten des Bundesfinanzgerichtes decken sich weitestgehend mit der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes.
6.3.2. Vielspielerpunkte (***4***): ***5***-Ticket Turnierteilnahme bei Pokerturnieren zu Punkt 4.2.
Seitens des Finanzamtes nicht abgezogen wurden die Vielspielerpunkte (***4***), das sind Treuepunkte für ihre Spieltätigkeit auf der Website, die die Bf. den Spielteilnehmern gewährt und die die Spielteilnehmer unterschiedlich einsetzen können, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier. Diese Vielspielerpunkte funktionieren dann so, dass die Spielteilnehmer an einem Pokerturnier kein Buy-in leisten müssen.
Die Bf. gibt dafür ein Veranschaulichungsbeispiel: Ein Turnier hat ein Buy-in von 11 Euro und die Bf. erhält davon üblicherweise Administration Fees in Höhe von 1 Euro pro Spielteilnehmer. 100 Spieler nehmen an diesem Turnier teil. Alle Spieler sind mit einer österreichischen Adresse registriert, darunter sind 20 Spieler, die die Vielspielerpunkte ("***5***-Ticket-Teilnahme") einsetzen. Obwohl 20 Spieler keine Zahlung geleistet haben, werden von der Bf. Buy-ins mit insgesamt 1.100 Euro berücksichtigt, um den vollen Preispool zu gewährleisten. Der von der Bf. ausgezahlte Preispool beläuft sich auf 1.000 Euro (100 Spieler mal 10 Euro), die von der Bf. einbehaltene Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 100 Euro (100 Spieler mal 1 Euro). Tatsächlich zahlen die Spielteilnehmer nur 880 Euro ein. Die Bf. zahlt in den Preispool 200 und Verwaltungsgebühr 20.
Im 1. Vorhalt vom 28. September 2020 wurde an die Bf. folgende Fragen gestellt:
"Nach dem Erkenntnis VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 97-98 erhöht der Gutschein, Boni die Bemessungsgrundlage, wenn der Spieler die Gutscheine beim Unternehmer in Bargeld ablösen oder an andere Spieler weitergeben kann.
Nach dem Erkenntnis VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99 fällt in die Bemessungsgrundlage nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers, wenn der Spieler die Gutscheine, Rabatte oder Freispiele NICHT beim Unternehmer in Bargeld ablösen oder an andere Spieler weitergeben kann, er diese aber in Anspruch nimmt.
Die Bf. wird daher ersucht, bekanntzugeben, ob der Spielteilnehmer die Vielspielerpunkte (***4***) ***5***-Ticket Turnierteilnahme bei Pokerturnieren laut Tabelle zu Punkt 4.2. bei der Bf. in Bargeld ablösen oder an andere Spieler weitergeben kann oder nicht?
Für den Fall, dass der Spielteilnehmer die Vielspielerpunkte (***4***) bei der Bf. ablösen oder an andere Spieler weitergeben kann, erhöhen diese die Einsätze, weshalb die Bf. ersucht wird, die um die Vielspielerpunkte (***4***) erhöhten tatsächlich geleisteten Einsätze der Spielteilnehmer, die diese Treupunkte in den Monaten November, Dezember 2011, sowie je Monat der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 in Anspruch genommen haben, bekanntzugeben.
Für den Fall, dass der Spielteilnehmer die Vielspielerpunkte (***4***) bei der Bf. NICHT ablösen oder an andere Spieler weitergeben kann, wird die Bf. ersucht, die um die Vielspielerpunkte (***4***) verringerten tatsächlich geleisteten Einsätze der Spielteilnehmer, die diese Treuepunkte in den Monaten November, Dezember 2011, sowie je Monat der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 in Anspruch genommen haben, bekanntzugeben."
Am 18. November 2020 erstattete das Finanzamt folgendes ergänzendes Vorbringen:
"Ob es sich um vermögenwerte Leistungen handelt (und diese daher als Einsatz zu qualifizieren sind) ist hierbei primär anhand der Bonusbedingungen festzustellen. Eine faktische - in den Bedingungen nicht vorgesehene - Auszahlungs- oder Weitergabemöglichkeit (unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme) ist zwar auch relevant, allerdings wird diese beim Internetglücksspiel grundsätzlich nicht möglich sein, weil eine solche Option nicht programmiert sein wird (im Lebendspiel kann dies durchaus anders sein).
Relevant ist aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein "Ticket" dh ein Guthaben handelt, welches gewährt wird, und sodann zuerst an einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden muss bevor es auszahlbar wird (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar ist), oder ob es sich beim "Ticket" (dh Guthaben) um eine Art Geschenk handelt, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt wird und im Zeitpunkt der Gewährung des "Tickets" sofort auszahlbar ist (vgl. auch Bargeldgewinn 4.4.).
Im ersteren Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VwGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebar ist. Dies gilt jedoch nur solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt ist. Wenn die Bedingung erfüllt ist und der Bonus auszahlbar wird, dh zu Echtgeld wird, dann ist die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten. Im Regelfall wird davor eine Umwandlung in Echtgeld erfolgen.
Im zweiteren Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet wird.
Anzumerken ist, dass sich aufgrund der in der Rechtsprechung des VwGH getroffenen Aussagen ergibt auch, dass nur jene Gewinne welche unabhängig von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme einen Vermögenswert darstellen (zB auszahlbar sind) von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Sowohl der Einsatz (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG), als auch der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSpG) sind als Vermögenswerte Leistung definiert. Auch aus der Definition der Jahresbruttospieleinnahmen nach § 57 Abs. 5 GSpG ergibt sich, dass nur tatsächlich ausgezahlte Gewinne abzuziehen sind. Gewinne welche nicht sofort auszahlbar sind - dh jener Anteil welcher auf die eingesetzten Boni entfällt - sind nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Laut der derzeitigen Homepage der Bf. gibt es diverse "Promotionen", welche unterschiedlich ausgestaltet sind (https://eur.***15***.eu/de/poker/promotions/). Die derzeit aktuellen Bonusbedingungen finden sich hier: https://eur.***15***.eu/de/poker/promotions/terms/ (Stand März 2020). Laut Beschreibung handelt es sich von der Begrifflichkeit her um Preise und Prämien (Geschenke). Laut Punkt 3.2. der derzeitigen Bonusbedingungen sind diese nicht weitergebbar. Punkt 3.3. lautet: "Wir behalten uns das Recht vor, für jegliche Preise oder Geschenke eine Bargeldalternative anzubieten. Sie sind nicht berechtigt, die Auszahlung einer Bargeldalternative einzufordern, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Barwert jedes Preises oder Geschenks (sofern wir uns einverstanden erklären, eine solche Bargeldalternative in einer Aktion anzubieten) wird in den besonderen Bedingungen angegeben."
Demnach kann auch eine Einlösung im Bargeld vorgesehen sein - dies ist in den besonderen Bedingungen der jeweiligen Promotion gesondert definiert.
Die Bf. führt in ihrem Schreiben vom 24.11.2016, Seite 6, aus: "Spieler erhalten außerdem Treuepunkte für ihre Spieltätigkeit auf der Website (die die Gesellschaft "***4***" (Vielspieler-Punkte) oder kurz "***20***" nennt). Spieler können ***20*** unterschiedlich einsetzen, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier ohne Zahlung von Eintrittsgeld), was die Gesellschaft als "***5***-Ticket- Teilnahme" bezeichnet. Die ***5***-Ticket-Teilnahme wird in dem Glücksspielsystem der Gesellschaft wie jeder andere Bub-In eines Spielers behandelt, so dass der Preispool die volle Anzahl an Teilnehmern widerspiegelt. Die Gesellschaft verzeichnet daher einen Anteil an den Administration Fees sowie einen Beitrag zum Preispool für Spieler, die über eine ***5***-Ticket-Teilnahme beteiligt sind, obwohl die Gesellschaft gar keine Gegenleistung von diesen Spielern erhält, da sie nichts für die ***5***-Ticket Teilnahme an Turnieren zahlen, der Gesellschaft also kein geldwerter Vorteil zufließt. Für die Zwecke der Selbstanzeige wurden die Spieleinnahmen der Gesellschaft ohne Anpassungen zur Berücksichtigung dieser ***5***-Ticket-Teilnahmen berechnet. [...]
Die Spieler tragen nur € 800 zum Preispool bei; dennoch zahlt die Gesellschaft € 1.000 und damit einen zusätzlichen Betrag von €200 an Gewinnen aus. Außerdem zahlen die Spieler, die ein ***5***-Ticket für die Teilnahme nutzen, tatsächlich keine Administration Fees von € 20. Mit anderen Worten: Der von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Turnier zu tragende wirtschaftliche Verlust beläuft sich auf € 120, d.h. ausbezahlte Preise in Höhe von € 1.000 abzüglich der von den Spielern erhaltenen Geldbeträge in Höhe von € 880: zusätzlich vereinnahmt die Gesellschaft nichts von den Administration Fees von € 100, obwohl diese bereits in den Spieleeinnahmen verbucht sind, weshalb auch die Administration Fees abzuziehen sind"
Demnach handelt es sich zwar um ein ähnliches Vorgehen, wie bei den Add-Ons - die Bf. füllt den Preispool auf ihre eigenen wirtschaftlichen Kosten auf, dies allerdings aus dem Grund, dass sie von gewissen Spieler statt eines Echtgeldeinsatzes ein zuvor gewährtes ***5***-Ticket für die Teilnahme vom Spieler erhält. Bei Add-Ons gibt es schlicht eine zu geringe Anzahl an Spielern um den garantierten Mindestpool zu füllen.
Deshalb ist dieser Fall von Add-Ons zu unterscheiden - weil hier eben ein "Einsatz" in Form von Boni (der Tickets) erfolgt. Hier ist daher ausschlaggebend wie diese ***5***-Tickets im Lichte der Rechtsprechung des VwGH einzustufen sind, dh ob sie eine Vermögenswerte Leistung darstellen oder nicht. Hierbei ist anzumerken, dass die Bf. zwar ausgeführt hat, dass die Spieler ***20*** unterschiedlich einsetzen können, jedoch nur ein einziges Beispiel beschrieben hat - nämlich für eine Teilnahme an einem Pokerturnier ohne Zahlung von Eintrittsgeld. Interessant wäre wie die Tickets sonst noch verwendet werden können und insbesondere, ob sie unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme ausgezahlt oder weitergegeben werden können. Mangels Kenntnis der Ausgestaltung der konkreten Boni des einschlägigen Zeitraumes kann das Finanzamt darüber keine Aussage treffen.
Am 18. November 2020 erstattete die Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen:
Die Bf. habe im Rahmen der Offenlegung vom 11. Jänner 2016 die Jahresbruttospieleinnahmen aus Gründen der Vorsicht so selbstberechnet, dass diese auch noch die nicht-vermögenswerten Boni in vollem Maße als Einsätze enthalten. Die offen gelegte Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe enthalte daher weder Abzüge für nicht-vermögenswerte Boni noch für die im Rahmen dieser Spiele geleisteten Gewinnauszahlungen. Ein Abzug der Boni wurde erst später begehrt.
"In den bisherigen Berechnungen der Beschwerdeführerin wurden die Einsätze der Spieler voll berücksichtigt und zwar ungeachtet dessen, ob die Teilnahme unter Verwendung von ***20*** erfolgte oder nicht.
Durch das VwGH-Erkenntnis wurde nun klargestellt, dass nicht-vermögenswerte Boni keine Einsätze darstellen. Das Bundesfinanzgericht hat deshalb zur Ermittlung, ob die Verwendung solcher ***20*** einen Einsatz darstellen (unter Punkt 5.3.2 des Vorhalts) die Frage gestellt, ob eine Ablösung in Bargeld oder Übertragung an andere Spieler möglich ist.
Hinsichtlich dieser Frage ist zu antworten, dass die Gewährung von ***20*** ausschließlich auf Basis der persönlichen Spielaktivität des einzelnen Spielers erfolgt und ihre Verwendung nur für diesen Spieler möglich ist. Ein Transfer von ***20*** an einen anderen Spieler (oder Dritten) ist ausgeschlossen. ***20*** können zudem auch nicht direkt in Bargeld umgewandelt und ausbezahlt werden, sodass diese keinen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellen. Festzuhalten ist auch, dass die Teilnahmen der Spieler an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Spielen nicht unter ausschließlicher Verwendung dieses Bonus (***20***) im Sinne des VwGH-Erkenntnisses erfolgen.
Die Verwendung von ***20*** stellt daher einen Rabatt dar, der den tatsächlich geleisteten Einsatz der Spielteilnehmer reduziert. Richtigerweise sind bei Spielteilnahmen, die unter Verwendung von ***20*** erfolgt sind, daher nur die tatsächlich geleisteten Einsätze der Spieler zu berücksichtigen und die (bisher unter voller Berücksichtigung der nicht-vermögenswerten Boni offen gelegten) Jahresbruttospieleinnahmen entsprechend zu vermindern.
Solche auf die jeweiligen Einsätze gewährten Rabatte setzen sich aus den Beträgen für die (als Teil der Einsätze) nicht bezahlten "Administration Fees" sowie den Beiträgen zum Preispool (dem Rest) zusammen. Die entsprechenden Beträge sind in den von der Beschwerdeführerin in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Berechnungen unter den Beträgen zu "***5***-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2." bereits ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtet zur Vereinfachung auf eine weitere Geltendmachung bisher noch nicht abgezogener Gewinne. Eine Ergänzung oder Korrektur der bisher bekanntgegebenen Beträge ist daher nicht notwendig."
In der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 legte die Bf. Auszüge aus den Spielbedingungen in englischer Sprache für "***4***" und Terms&Conditions ***21*** End User Licence Agreement für August 2013, Juli 2014, Mai und Oktober 2015 vor:
Aus dem Auszug der Spielbedingungen Terms&Conditions ***21*** End User Licence Agreement geht nicht hervor, ob der Spieler die Tickets weiterübertragen oder ablösen kann. Nach Punkt 5.3. wird lediglich allgemein bestimmt, dass von einem Spieler zu einem anderen Spieler unter bestimmten Voraussetzungen über elektronische Funktionen der Bf. Geld übertragen werden kann.
Zusammengefasst wird der Spielteilnehmer unter der Rubrik "***4***" darüber informiert, dass die Bf. mit den ***20*** jedem Spieler, der an einem Echtgeld Pokerspiel teilnimmt, etwas zurückzugeben möchte. Je mehr der Spielteilnehmer spielt, desto mehr Punkte bekommt er. Die Punkte können verwendet werden zum Kauf von Turnier-Tickets und Ring Game Tickets aus dem ***21*** Store. Der Spielteilnehmer kann diese ***20*** sammeln, indem er an einer Qualifikation mit Echtgeld teilnimmt, oder an bestimmten Turnieren mit einer Turniergebühr. Der Spielteilnehmer erhält die Punkte proportional zu seinen Einsätzen bei diesen Spielen (10 Punkte pro Dollar, dividiert durch die teilnehmenden Spieler). Wenn der Spielteilnehmer genug Punkte gesammelt hat, kann er sie einlösen und dafür ein Ticket für bestimmte Turniere bzw. Spiele bekommen. Diese ***5***-Tickets bieten eine alternative Möglichkeit, sich in bevorzugte Spiele um echtes Geld einzukaufen. Weiters wird der Spielteilnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Überblick über sein Punkteguthaben behalten sollte, da der Punktesaldo nach 2 Jahren abläuft. Das Sammeln von Punkten ist der einzige Weg, um die Artikel im Store verfügbar zu machen.
Zum 3. Vorhalt des BFG vom 8. März 2021 gab das Finanzamt am 28. Mai 2021 folgende Stellungnahme ab:
Hinsichtlich der Bonuskategorie ***5*** Tickets (4.2.) konnte keine endgültige Beurteilung vorgenommen werden, insbesondere weil im Antwortschreiben der Bf. diese zwar ausgeführt habe, dass die Spieler diese unterschiedlich einsetzen könnten, jedoch nur ein einziges Beispiel dazu beschrieben habe, nämlich für eine Teilnahme an einem Pokerturnier ohne Zahlung von Eintrittsgeld.
Diese ***5*** Tickets (4.2.) seien "***4***", also im Endeffekt Punkte, welche durch Spieleinnahmen gesammelt werden. Nach Ansicht des Finanzamtes würden diese Punkte unabhängig von der zufallsabhängigen Spielentscheidung gewährt, es handle sich nicht um ausgezahlten Gewinn. Es genüge die bloße Teilnahme, die Spielentscheidung müsse nicht zugunsten des Spielers ausgehen. Der Spieler könne selbst entscheiden, wie er diese erworbenen Punkte verwenden möchte, er kann sich zur Teilnahme an verschiedenen weiteren Spielen entscheiden, und - das Finanzamt legte einen Screenshot bei - der Spieler könne diese Punkte auch für diverse Waren (Computer, Autos, Fernseher ….) aus dem ***21*** Store verwenden.
"Daraus geht hervor, dass die gewährten ***20*** unabhängig von einer (weiteren) Spielteilnahme verwendet werden können und daher einen Vermögenswert besitzen. VwGH 24.06.2020, Ro 2018/17/0003: "Weiters ist zu unterscheiden, ob für den begünstigten Spieler der erhaltene Bonus einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann." Die Gewährung der ***20*** stellt keinen ausgezahlten Gewinn dar. Auch der Kauf der angebotenen Waren stellt keinen ausgezahlten Gewinn dar. Auf der anderen Seite sind die für eine Turnierteilnahme eingesetzten ***20*** als Einsätze zu werten, weil es sich um vermögenswerte Leistungen im Sinne der Rechtsprechung handelt."
Die Bf. gab am 6. September 2021 die Antwort zur Stellungnahme des Finanzamtes vom 28. Mai 2021 ab:
Der behauptete Geldwert der ***5*** Tickets (4.2.) bestehe nicht, da die Möglichkeit, für diese Punkte Waren zu erwerben, in Österreich nicht verfügbar gewesen sei und österreichische Kunden deshalb gerade nicht in der Lage gewesen seien, diese Punkte in Waren einzulösen. Österreichische Kunden hätten vielmehr folgende Meldung gesehen, wenn sie versucht hätten, den Store auszurufen: "The Store is currently not available in your region".
Dazu ist folgendes zu sagen:
Zu den "Vielspielerpunkten" hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht als überwiegend vom Zufall abhängiges Ereignis einer Ausspielung gewährt wurden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen." Mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements können diese Vielspielerpunkte im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen bzw. im Rahmen der Gewinne nicht abgezogen werden. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 90, 92). Das Einlösen der Boni kann Auswirkungen haben. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 94).
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass je mehr ein Spielteilnehmer spielt, desto mehr ***5*** Tickets (4.2.) bekommt er. Der Spielteilnehmer erhält die Punkte proportional zu seinen Einsätzen bei diesen Spielen (10 Punkte pro Dollar, dividiert durch die teilnehmenden Spieler). Die Punkte können verwendet werden zum Kauf von Turnier-Tickets und Ring Game Tickets aus dem ***21*** Store. In diesem ***21*** Store wurden aber nicht nur Tickets für weitere Spiele angeboten, sondern auch Waren wie Autos, Computer, Fernseher. (Stellungnahme des Finanzamtes vom 28. Mai 2021). Auch wenn bei einer Teilnahme aus Österreich aufscheint, dass das Einlösen der Punkte mit Waren "derzeit in Ihrer Region nicht verfügbar" ist (Antwortschreiben der Bf. vom 6. September 2021), hält die Bf. grundsätzlich die Möglichkeit bereit, dass Vielspielerpunkte bei ihr auch in Waren abgelöst werden können. Damit stellen aber die ***5*** Tickets (4.2.) einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar. Wenn der Spieler das ***5*** Ticket (4.2.) als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, findet dies wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 97).
Die Stellungnahmen der Bf. waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
6.3.3. ***6***-Turniere: Preispools Turniere mit freier Spielteilnahme zu Punkt 4.3.
Weiters finanziert die Bf. Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme, der an Spielteilnehmer ausbezahlt wird. Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten, der infolge ihrer bisherigen Teilnahme an Echtgeld-Spielen bestimmt wird. Nach den Angaben der Bf. haben die Spielteilnehmer nur dann Zugang zu diesen Turnieren, wenn sie an den von der Bf. angebotenen Echtgeldspielen bereits teilgenommen haben. Bei den ***6***-Turnieren erbringen die Spieler kein Geld, d.h. überhaupt keine Gegenleistung, weshalb der Bf. nach ihrer Ansicht durch das Angebot und die Gewinnauszahlungen im Rahmen solcher Turniere Kosten in Höhe des an die Spielteilnehmer ausbezahlten Preispools entstehen würden.
Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es bei diesen Turnieren um keine Echtgeld-Spiele, sondern um unentgeltliche Turniere, somit um unentgeltliche Glücksverträge und daher nicht um Ausspielungen. Die Teilnahme an Echtgeld-Spielen ist lediglich Voraussetzung um Zugang zu den ***6***-Turnieren zu erhalten. Der Erhalt des Zugangs ist kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt. Außerdem hat die Bf. im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen nicht "die Einsätze" an diesen Gratisspielen berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu: Im Falle eines Freispiels ist hinsichtlich dieses Teilnehmers von einem Einsatz von Null auszugehen. Sollten an einem Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme ihrer Freispiele teilnehmen, so ist mangels Einsätzen das Vorliegen einer Ausspielung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel findet bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen keinen Eingang. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99). Die Vielspieler-Boni als Gewinn zu behandeln und im Zuge der Saldierung von den Einsätzen in Abzug zu bringen, ist rechtswidrig. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 102). Dasselbe gilt auch für unentgeltliche Spielteilnahmen an Pokerturnieren, bei denen die mitbeteiligte Partei für die begünstigten Vielspieler (deren VIP-Level nach der Anzahl der bisherigen Teilnahmen an Echtgeldspielen bestimmt werde) die Einzahlungen in den Preispool übernimmt. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Vergünstigungen handelt, die der jeweilige Vielspieler auch weitergeben könnte, erweist sich deren Berücksichtigung bei den ausbezahlten Gewinnen jedenfalls als rechtswidrig. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 103).
Hinsichtlich der "***6***-Turniere: Preispools Turniere mit freier Spielteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.3." ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich dadurch, dass die Spielteilnehmer keinen Einsatz zahlen, um unentgeltliches Glücksspiel handelt.
Nach einhelliger Meinung legaldefiniert § 2 GSpG den zentralen glücksspielrechtlichen Begriff der Ausspielung. Wesentliche Bestandteile einer solchen Ausspielung sind zum einen das Inaussichtstellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung durch einen Unternehmer (Veranstalter), sowie zum anderen das synallagmatische Verhältnis zwischen vermögensrechtlicher Leistung des Spielers und in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gegenleistung. (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG [1998], 7 unter Verweis auf VwGH 10.11.1980, 571/80; VwGH 25.7.1990, 86/17/0062; VwGH 14.7.1994, 90/17/010). Muss der Spielteilnehmer keine vermögensrechtliche Leistung erbringen (wie zB bei manchen Werbeveranstaltungen), so liegt keine Ausspielung iSd GSpG vor (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG [1998], 7 unter Verweis auf 1067 BlgNR, 17.GP, 16).
Liegt keine Ausspielung vor, kann im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen weder Einsatz dazugezählt noch ausbezahlter Gewinn abgezogen werden. Der Glücksspielunternehmer kann die an den Preispool gezahlten Beträge nicht von den saldierten Jahresbruttospieleinnahmen abziehen. Übernimmt die Bf. die Einsätze in den Preispool, wäre ein Abzug von den Jahresbruttospieleinnahmen als "ausbezahlter Gewinn" rechtswidrig. (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 99, Rn 103).
Am 18. November 2020 erstattete das Finanzamt folgendes ergänzendes Vorbringen:
Bei den ***6*** Turnieren (4.3.) handle es sich nicht um Ausspielungen (mangels Einsatz) und würden diese Turniere nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG, sondern grundsätzlich der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG unterliegen.
Am 18. November 2020 erstattete die Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen:
Da die Bf. Bonuszahlungen in den vorgelegten Berechnungen der Bemessungsgrundlagen einbezogen habe, seien die entsprechenden Beträge zwar nicht als Gewinne abzuziehen, aber aus den Einsätzen auszuscheiden. Echte Gewinnauszahlungen aus diesen Spielen seien bisher gar nicht geltend gemacht worden, weshalb diesbezüglich keine Anpassung notwendig sei. Im Ergebnis seien die bisher vom Bundesfinanzgericht als Einsätze qualifizierten Boni gemäß dem VwGH-Erkenntnis bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Eine Uminterpretation der Übernahme der Einsätze der Spielteilnehmer durch die Bf. in den Preispool, sodass die Spielteilnehmer keinen Einsatz zahlen müssen, als Rabatt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Stellungnahmen der Bf. waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
6.3.4. Zusätzlich von der Bf. ausbezahlte Bargeldgewinne Punkt 4.4.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103142/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103142.2020
- Stammnummer
- 136818
- Gültig
- 25.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF