Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0013-W/05
Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-W/05vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vertreter, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO datieren wie
folgt:
|
1996
|
14. Juli
1999
|
1997
|
14. Juli
1999
|
1998
|
31. August
1999
|
2001
|
19. April
2002
Am 28. März 2003 wurden
Berufungen gegen die oben genannten Bescheide eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, das Finanzamt sei im Bescheid vom 11. März 2003 für
das Kalenderjahr 2000 sei die Abgabenbehörde der Argumentation der Bw
gefolgt und habe gleichlautend wie für das Jahr 1999
entschieden.
Die unterschiedlichen Entscheidungen für die Jahre
1996, 1997 und 1998 hätten Mitbesitzer veranlasst, schon am 14. März
2002 veranlasst, einen Antrag auf Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren nach
§ 303 c) zu stellen, da trotz gleich bleibender Umstände die
Verfahrensangelegenheiten nach den Abgabenvorschriften nicht
gleichmäßig erfasst und behandelt worden seien. In diesem
wesentlichen Punkt, nämlich der Zuordnung der Abschreibungen (AfA) habe die
Behörde jeweils anders entschieden. Die den Kalenderjahren 1999 und 2000 zu
Grunde gelegte Erkenntnis hätte aber die Behörde zu anders lautenden
Bescheiden für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 2001 führen
müssen.
Außerdem beantrage Mitbesitzer die
grundsätzliche Prüfung der Feststellungsbescheide auf ihre
Rechtmäßigkeit, weil die Vereinbarung mit Frau Kr keine
rechtsfähige Personenvereinigung darstelle. Die Rechtspersönlichkeit
liege bei Mitbesitzer. Sowohl Kaufvertrag als auch Miet- und Pachtverträge
habe Mitbesitzer geschlossen. Miete und Pacht seien an Mitbesitzer bezahlt
worden. Die Abrechnungen der Hausverwaltung erfolgten für Mitbesitzer und
erstelle er die Abrechnungen für Mieter und Pächter.
Wohnungseigentümer sei nur Mitbesitzer, da nur er im Grundbuch intabuliert
sei.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2000
würden die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach
§ 188 BAO festgesetzt. Eine solche Festsetzung habe zu unterbleiben, wenn
hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum bestehe. Dieses sei
im Kaufvertrag begründet. Das Wohnsitzfinanzamt habe diese Rechtsauffassung
offensichtlich schon im Jahr 1999 vertreten.
Nach "völlig überzogenem Vorbringen"
seitens der Verbliebenen gegenüber der Abgabenbehörde sei der Akt dem
nunmehr zuständigen Finanzamt zugewiesen worden.
Nach Prüfung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz möge darüber eine endgültige Entscheidung getroffen
werden. Auch mögen einheitliche Bescheide in der Form erlassen werden, dass
die AfA im Sinne der Feststellungen 1989 bis 1995 wie 1999 und 2000 auch
für die Kalenderjahre 1996, 1997, 1998 und 2001 als zusätzliche
Werbungskosten ausschließlich Mitbesitzer zugewiesen
würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als
verspätet zurückgewiesen. In der Begründung verwies das Finanzamt
auf das jeweilige Datum der Bescheiderlassung. Die am 28. März 2003
eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird
ausgeführt, in der Begründung des Zurückweisungsbescheides werde
auf eine nicht fristgerecht eingebrachte Berufung hingewiesen. Dem stehe
entgegen, dass Mitbesitzer erst durch eine spätere, anders lautende
Entscheidung die Ungleichmäßigkeit der Zuordnung der Abschreibungen
habe vorbringen können und vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe.
Der Antrag auf Wiederaufnahme sei nicht verspätet eingebracht
worden.
Mit dem Wiederaufnahmsantrag und dem Hinweis auf die
fehlende wirtschaftliche Betrachtungsweise wäre für die
Abgabenbehörde zu erkennen gewesen und hätte sie von Amts wegen
tätig werden können. Trotz gleich bleibender Umstände seien
Verfahrensangelegenheiten nicht gleichmäßig erfasst und behandelt
worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das
Finanzamt aus, im Zurückweisungsbescheid sei nicht über die
Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme
abgesprochen worden (ein solcher Wiederaufnahmsantrag vom 28. März 2003
liege nicht vor), sondern ausschließlich über die Rechtzeitigkeit
einer Berufung vom 28. März 2003. Die Ausführungen zum Thema
Wiederaufnahme gingen daher ins Leere. Die Rechtzeitigkeit der Berufung vom 28.
März 2003, das heißt die Einbringung einer Berufung innerhalb eines
Monats ab Zustellung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1996, 1997,
1998 und 2001 werde in der gegenständlichen Berufung nicht
vorgebracht.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, es sei schwer
verständlich, warum die Abgabenbehörde erster Instanz auf eine
Verjährung sistiere, ohne sich ausreichend mit den vorliegenden Fakten der
Ungleichmäßigkeit der Zuordnung von Abschreibungen auseinandergesetzt
zu haben und zu klären, wie es zu diesen verschiedenen Beurteilungen kommen
hätte können.
Im Sinne einer Rechtssicherheit sei es der
Abgabenbehörde nicht verwehrt, von sich aus tätig zu werden, zumal es
sich um kein Verschulden Mitbesitzers gehandelt habe.
Das Vorbringen, dass am 11. März 2003 Kenntnis von den
Fakten erlangt und am 28. März 2003 die Berufung eingebracht worden sei,
womit der Wiederaufnahmsgrund gegeben gewesen sei, sei nicht beachtet
worden.
Die unterschiedlichen Feststellungen seien erst nach anders
lautenden Bescheiden zu erkennen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
ausgesprochen, dass die am 28. März 2003 eingebrachte Berufung gegen die
Feststellungsbescheide 1996, 1997, 1998 und 2001 verspätet
ist.
Es wird nicht bestritten, dass die Feststellungsbescheide
1996 und 1997 am 14. Juli 1999, der Feststellungsbescheid 1998 am 31. August
1999 und der Feststellungsbescheid 2001 am 19. April 2002 ergangen sind. Die
Bescheide wurden ohne Zustellnachweis an Mitbesitzer zugestellt. Auch dies wird
nicht bestritten.
Bei Zustellung ohne Zustellnachweis wird vermutet, dass die
Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen wurde. Dies
bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Zustellung der
Feststellungsbescheide wie nachfolgend dargestellt zugestellt wurden bzw. die
Rechtsmittelfristen zu folgenden Terminen endeten:
|
Jahr
|
Bescheiddatum
|
Zustellung
am
|
Ende
Berufungsfrist
|
1996
|
14.
Juli 1999
|
19.
Juli 1999
|
19.
August 1999
|
1997
|
14.
Juli 1999
|
19.
Juli 1999
|
19.
August 1999
|
1998
|
31.
August 1999
|
3.
September 1999
|
4.
Oktober 1999
|
2001
|
19.
April 2002
|
24.
April 2002
|
24.
Mai 2002
Umstände, die eine
Bescheidzustellung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt hätten, wurden
nicht vorgebracht.
Gem. § 245 Abs. 1 die Berufungsfrist beträgt die
Berufungsfrist 1 Monat.
Berufung, die verspätet eingebracht wurden, sind gem.
§273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Die Berufungen hätten, um als rechtzeitig eingebracht
zu gelten, spätestens bis zu den aus obiger Tabelle unter der Spalte Ende
der Berufungsfrist ersichtlichen Terminen eingebracht werden
müssen.
Betreffend die Jahre 1996,1997 und 1998 wurde ein Antrag
auf Wiederaufnahme am 14. März 2002 eingebracht. Dieser Antrag wurde mit
Bescheid vom 5. April 2003 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht
bekämpft. Selbst wenn man diesen Wiederaufnahmsantrag als Berufung werten
würde, wäre sie verspätet. Für die Rechtszeitigkeit einer
Berufung spielt es auch keine Rolle, ob innerhalb der Frist zur Stellung eines
Wiederaufnahmsantrages ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wurde. Auch ist es
nicht von Bedeutung, ob die Umstände für die Einbringung einer
Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist bekannt wurden. Solche
Umstände könnten, falls es sich um neu hervorgekommene Tatsachen
handelt, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, keinesfalls aber dazu
führen, dass eine Berufung, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht gilt.
Unzutreffend sind auch die Berufungsausführungen, das
Finanzamt habe die Berufung deshalb zurückgewiesen, da Verjährung
vorliege. Das Finanzamt hat die Berufung deshalb zurückgewiesen, da sie
nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der Bescheide eingebracht
wurde.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, liegt ein Wiederaufnahmsantrag vom 28. März 2003 nicht
vor. Falls damit der Wiederaufnahmsantrag vom 14. März 2002 gemeint ist,
ist - wie bereits oben ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass
dieser Antrag mit Bescheid abgewiesen wurde.
Es war daher die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Da die Berufung gegen die Feststellungsbescheide
zurückzuweisen war, muss auf den Inhalt der Berufung gegen die
Feststellungsbescheide nicht mehr eingegangen werden.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-W/05
- Stammnummer
- 13677
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF