Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1251-W/04
Eingaben beim Bundesvergabeamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1251-W/04vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. August 2003,
ErfNr. betreffend Erstattung von Stempelgebühren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Dem Antrag vom 17. Dezember 2002
auf Zurückzahlung eines entrichteten Betrages von € 91,00
gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO wird stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Telekopie vom 31. Dezember 2001 stellte die Bw. beim
Bundesvergabeamt in einem Schriftsatz einen Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und einen Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Diese Anträge
gliederten sich in die Anträge 1.) ein Nachprüfungsverfahren
einzuleiten, 2.) die Entscheidung der vergebenden Stelle des Auftraggebers, das
Angebot der Antragstellerin als nicht der Ausschreibung entsprechend
auszuscheiden, für nichtig zu erklären, sowie in zwei Anträge auf
Erlassung einstweiliger Verfügungen.
Das mit zweimal S 180,00 Bundesstempelmarken versehene
Original vom 31. Dezember 2001 wurde ebenfalls dem Bundesvergabeamt
überreicht, wobei der Zeitpunkt des Einlangens dieses Originals beim
Bundesvergabeamt nicht eruierbar ist.
Weiters stellte die Bw. im Zuge des
Nachprüfungsverfahrens einen Antrag auf Akteneinsicht in die Unterlagen des
Vergabeverfahrens, welcher beim Bundesvergabeamt am
30. Jänner 2002 einlangte.
Auf Grund des Antrages auf Akteneinsicht wurde den
Vertretern der Bw. am 1. Februar 2002 diverse Unterlagen gefaxt.
Die Anträge auf einstweilige Verfügung wurden vom
Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 7. Jänner 2002, GZ.N1
erledigt.
Der Nachprüfungsantrag gemäß
§ 113
Abs. 2 BVergG vom 31. Dezember 2001 wurde mit Bescheid vom 19. Februar 2002,
GZ.N2 erledigt.
Der Antrag, das Bundesvergabeamt wolle die Entscheidung
der vergebenden Stelle des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin als
nicht der Ausschreibung entsprechend auszuscheiden, für nichtig
erklären, wurde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 teilte das
Bundesvergabeamt den Vertretern der Bw. mit, dass zum gegebenen Vergabeverfahren
für die Eingaben vom 31. Dezember 2001 (per Fax und per Post) sowie vom 30.
Jänner 2002 ein Befund über Gebühren in Höhe von insgesamt
€ 117,00 (Antrag auf Nachprüfung, 2 Anträge auf einstweilige
Verfügung, Antrag auf Nichtigerklärung sowie ein Antrag auf
Akteneinsicht) aufgenommen worden sei.
Die Eingabe vom 31. Dezember 2001
sei bereits mit 2 x S 180,00 Bundesstempelmarken vergebührt
worden.
Demzufolge ersuchte das Bundesvergabeamt den Differenzbetrag von
€ 91,00 durch Barzahlung, mittels Bankomat oder Überweisung unter
Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten.
Nach Entrichtung des geforderten Betrages durch
Überweisung stellte die Bw. am 17. Dezember 2002 einen Antrag auf
Rückzahlung dieser durch Überweisung entrichteten Gebühr mit dem
Hinweis, dass diese Gebühr unpräjudiziell und lediglich um die
Gebührenerhöhung zu vermeiden, bezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 1. August 2003 wurde diesem Antrag zum
Teil stattgegeben und eine Gebühr von € 25,68
rückerstattet.
Laut Begründung dieses Bescheides sah das
Finanzamt in der Fax-Eingabe vier gesondert gebührenpflichtige Anbringen,
wovon es S 360,00 (€ 26,16) als entrichtet anerkannte.
In der
Originaleingabe sah das Finanzamt ebenfalls eine Eingabe mit vier gesondert
gebührenpflichtigen Anbringen, wovon es ebenfalls S 360,00 (€ 26,16)
als entrichtet anerkannte.
Den Antrag auf Akteneinsicht erachtete das
Finanzamt als eine mit € 13,00 gebührenpflichtige Eingabe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. im Wesentlichen ein, dass es sich bei der mit Fax überreichten
Eingabe und dem Original lediglich um eine Eingabe handle und diese Eingabe
nicht vier sondern nur zwei Anträge beinhalte. Ein Antrag, die Entscheidung
der vergebenden Stelle des Auftraggebers für nichtig zu erklären,
könne nur im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Der Antrag
auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sei daher kein
eigenständiger, sondern ein zwangsläufig mit dem gestellten Antrag
verbundener Effekt und es sei auch nur eine einstweilige Verfügung
beantragt worden.
Hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht vom 30.
Jänner 2002 sei darauf zu verweisen, dass auf diesen Antrag das
Gebührengesetz idF BGBL I 2001/144 anzuwenden sei. Demgemäß
entstehe die Gebührenschuld erst mit der in einer Instanz schriftlich
ergehenden abschließenden Erledigung über den in der Eingabe
enthaltenen Antrag. Eine solche schriftliche Erledigung über den Antrag auf
Gewährung von Akteneinsicht liege jedoch nicht vor.
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes beim
Bundesvergabeamt teilte dieses dem Finanzamt sinngemäß mit, dass das
der Berufung zu Grunde liegende Vergabekontrollverfahren noch nach den
Bestimmungen vor dem BVergG 2002 durchgeführt worden sei.
Weiters
erklärte das Bundesvergabeamt, das Vergabekontrollverfahren sei mit den
Bescheiden GZ.N1 vom 7. Jänner 2002 und GZ.N2 abschließend erledigt
worden.
Für den Antrag auf Akteneinsicht werde die Telefaxnachricht
vom 1. Februar 2002 als abschließende Erledigung angesehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2004 änderte
das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag auf
Rückerstattung hinsichtlich eines Betrages von insgesamt € 52,00
entsprochen wurde.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw.
ua. ein, dass sich die Telefaxnachricht vom 1. Februar 2002 in keiner Weise auf
den bezeichneten Antrag beziehe und der Antrag auf Gewährung von
Akteneinsicht dadurch nicht erledigt worden sei. Tatsächlich sei die
Akteneinsicht erst im Zuge der Verhandlung gewährt worden, ohne dass
darüber jemals eine schriftliche Erledigung ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG idgF einer feste Gebühr von €
13,00.
Eingaben für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002
entstand, unterliegen gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der
idF vor BGBl I 144/2001 einer festen Gebühr von S 180,00
(€ 13,08).
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG idgF entsteht
die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren
in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über
die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Für
Eingaben vor dem 1 Jänner 2002 entstand die Gebührenschuld
gemäß
§ 11 Z.1 GebG idF vor BGBl I 144/2001 iV. mit § 37
Abs. 10 GebG im Zeitpunkt der Überreichung.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GebG iV mit § 3 Abs. 2
GebG in der für Sachverhalte, für welche die Gebührenschuld vor
dem 1. Jänner 2002 entstand, anzuwendenden Fassung vor BGBl I
144/2001, waren bei Entrichtung der festen Gebühren durch Verwendung von
Stempelmarken diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift
anzubringen.
Auf Sachverhalte, für welche die Gebührenschuld
nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, sind die festen Gebühren
gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG idF ab dem BGBl I 144/2001 durch
Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose
elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO auf Antrag
zurückzuzahlen.
Nach Abs. 3 leg.cit können solche Anträge
bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr
folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt gemäß
§ 3
Abs. 2 GebG letzter Satz ua. auch bei Entrichtung durch Einzahlung mit
Erlagschein im Wege der Behörde, bei der die Schriften oder Amtshandlungen
anfielen, sinngemäß.
Das Bundesvergabeamt ist auf Grund des § 113 BVergG
1997 nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Hauptstückes (§§
115 ff) auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren
zuständig.
Gemäß
§ 115 Abs. 5 Z 6 BVergG 1997 hat
ein Antrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Entsprechend der Aktenlage deutete das Bundesvergabeamt den
gegenständlichen Antrag auf "Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens"
als Antrag auf Nachprüfung.
Beinhaltete ein Antrag auf Nachprüfung mehrere
Begehren, so wäre grundsätzlich gemäß
§ 12
Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu
entrichten.
Der gegenständliche Antrag auf Nachprüfung
beinhaltet aber lediglich ein einziges Begehren.
Ein allgemeiner Antrag auf Einleitung des
Nachprüfungsverfahrens ohne zulässiges Begehren käme im Hinblick
auf die Antragsbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens gar nicht in
Betracht. Einem solchen gesonderten Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens fehlte es an einer rechtlichen Grundlage (siehe BVA
3.12.2002, 13N-57/02-11).
Ein Antrag auf Nachprüfung mit einem einzigen Begehren
stellt daher nicht mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 GebG dar.
Zu den Anträgen auf einstweilige Verfügung
gemäß
§ 116 BVergG ist zu sagen, dass mit solchen Anträgen
die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des
Antragstellers angestrebt wird. Das Bundesvergabeamt hat auf Grund eines solchen
Antrages, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist,
unverzüglich entsprechende vorläufige Maßnahmen zu
ergreifen.
Auf Grund der sich daraus ergebenden Akzessorietät zu den
Anträgen auf Nachprüfung ist auch diesbezüglich die Erhebung
einer mehrfachen Eingabengebühr ausgeschlossen.
Zur Frage der Gebührenpflicht mehrere Ausfertigungen,
ist zu sagen, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft
überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt
(siehe VwGH 26.6.1997, Zl. 97/16/0216). Das gilt grundsätzlich auch
für die Nachreichung einer Urschrift zu einer bereits eingebrachten
Telekopie.
Da aber die Eingaben vom 31. Dezeber 2001 lediglich ein
gebührenpflichtiges Ansuchen beinhalteten, waren diese mit insgesamt
zweimal S 180,00 Bundesstempelmarken jedenfalls ausreichend
vergebührt.
Zum Antrag auf Akteneinsicht vom
30. Jänner 2002 ist zu sagen, dass ua. eine das Verfahren
abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen
Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gewesen
wäre.
Der Antrag auf Akteneinsicht erfolgte im Rahmen des
Nachprüfungsverfahrens. Aus dem während des laufenden Verfahrens
übermittelten Telefax vom 1. Februar 2002 konnte nicht geschlossen werden,
dass es sich dabei um eine abschließende Erledigung handelte.
Dem Antrag auf Rückzahlung war somit im vollen Umfang
stattzugeben.
Wien, am 24.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 115 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
- § 116 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1251-W/04
- Stammnummer
- 13673
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF