Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0365-S/04
Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0365-S/04vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf "Aufhebung" eines Bescheides - im gegenständlichen Verfahren des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 - ist nicht Ziel der Verfahrensbestimmung des § 308 BAO.
Wortlaut laut Findok
Zurückweisungsbescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des K.R., vom 17. September 2004 auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte mit Schriftsatz vom 17.
September 2004 einen Antrag an den Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) auf "EINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND bzw. die
Aufhebung der Bescheide vom 27. Juni 2002 und
22. Juli 2002". In der Begründung führte er aus, dass im
Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002 und vom
22. Juli 2002 das "rechnerische Einkommen" für die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes um ATS 45.380,00 zu hoch angesetzt worden
sei.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis
110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von
drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde,
bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist
oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen (§ 308 Abs
1 und 3 BAO).
Die Einrichtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
findet sich - wenn auch in unterschiedlichen Umfang und unterschiedlicher
rechtlicher Ausgestaltung - in den meisten Verfahrensvorschriften. In
allen Verfahrensordnungen verfolgt diese Einrichtung das Ziel, Rechtsnachteile
zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine
Frist (zumeist eine Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung) unverschuldet
versäumt hat. Durch die Wiedereinsetzung soll nämlich vor allem
verhindert werden, dass einer Partei wegen eines von ihr unverschuldet
(unvorhergesehen und unabwendbar) eingetretenen Ereignisses aus formalen
Gründen (Fristablauf) die materielle Behandlung ihrer Angelegenheit
endgültig verwehrt bleibt (Stoll, BAO, 2971). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 46 VwGG als auch zu
§ 71 AVG muss bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst alle für die
Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Ein
Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur
Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein
Formgebrechen handelt; es führt zur Zurückweisung des Antrages, da
nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden, kann. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes gilt gleiches für Wiedereinsetzungsanträge
nach § 308 BAO. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO, der keine
Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung
der Frist aufgehört hat, und der aus diesem Grund die Überprüfung
der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung nicht ermöglicht, ist als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2974, und die
dort zitierte Rechtsprechung).
Der Wiedereinsetzungswerber bringt in seinem Antrag vor,
dass im Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002 und vom
22. Juli 2002 das "rechnerische Einkommen" für die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes um ATS 45.380,00 zu hoch angesetzt worden sei und
stellt eine seiner Ansicht nach richtige Berechnung dar, die jedoch vom
Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) in seiner an den
Berufungswerber ergangenen Berufungsentscheidung vom 9. Oktober 2003
(Geschäftszahl: RV/0832-S/02) nicht geteilt worden war, sondern die von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Berechnung als richtig beurteilt
und das Berufungsbegehren abgewiesen worden ist. Eine Beschwerde an die
Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts hat der Berufungswerber nicht
erhoben.
Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sollen Rechtsnachteile einer Partei, die wegen eines Fristversäumnisses,
die durch ein unvorhergesehenes und unabwendbar eingetretenes Ereigniss bedingt
sind, beseitigt werden, wenn innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ein
Antrag gestellt wird. Ein Antrag auf "Aufhebung" eines Bescheides - im
gegenständlichen Verfahren des Einkommensteuerbescheides 2001 - ist
hingegen nicht Ziel dieser Verfahrensbestimmung - abgesehen davon, dass
die weiteren Voraussetzungen (Darlegung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses, kein grobes Verschulden, Nachholen der versäumten Handlung
sowie ein rechtzeitiger Antrag) im gegenständlichen Verfahren nicht
vorliegen, zumal diese Angaben zur Gänze fehlen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war
daher zurückzuweisen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass der Berufungswerber den an ihn ergangenen Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) durch Einbringung
einer (kostenpflichtigen) Beschwerde an die Gerichtshöfe des
Öffentlichen Rechts "überprüfen" lassen hätte können.
Durch die Einbringung einer Beschwerde hätte er sich endgültig
Klarheit darüber verschaffen können, ob, wie der behauptet das
"rechnerische Einkommen" zu hoch angesetzt worden wäre, oder ob die von der
Abgabenbehörde vorgenommenen Berechnungen, die der Referent des
Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) geprüft hat
und die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen dem Berufungswerber in einer
seiner Ansicht nach auch ausführlichen rechtlichen Würdigung
darzulegen versucht hat.
Salzburg, am
24. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0365-S/04
- Stammnummer
- 13669
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF