Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101308/2015
Beurteilung von Dienstverhältnissen von Mitarbeitern, die in einem Callcenter Outbound Calls und Interviews durchführen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101308/2015vom 30.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Arbeitszeit ist weiters auszuführen, dass - wie sich beispielsweise aus den Einvernahmen von Frau ***F*** ("man musste sich ein paar Tage vorher in eine Liste eintragen") oder Herrn ***K*** ("Ich musste mich vorab mit Herrn ***T*** absprechen, wann ich arbeiten möchte oder kann.") ergibt - die Auftragnehmer ihre Anwesenheit stets im Voraus bekanntzugeben hatten und somit davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit der Auftragnehmer bereits ihrer Art nach eine gewisse Einordnung in den Betriebsablauf der Bf erforderte. Die Bekanntgabe der Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Bf diente zur Koordinierung der Arbeitsplätze und sollte dadurch ein ordentlicher Betrieb - wie von jedem Unternehmer gewünscht - sichergestellt werden.
Bezüglich der beispielsweise in den Einvernahmen mit Frau ***H*** oder Herrn ***K*** getätigten Aussagen, wonach sie sich bei Arbeitsbeginn "im System unter ihren Namen eingeloggt" hätten und "wenn sie den Arbeitsplatz verließen sich ausloggen mussten", ist festzuhalten, dass durch die erwähnte Zeiterfassung eröffnete (Kontroll-)Möglichkeit der genauen Feststellbarkeit der An- bzw Abwesenheit der Auftragnehmer als Einordnung in den Betrieb der Bf zu qualifizieren ist. Selbst für den Fall, dass die Zeiterfassung lediglich für die Abrechnung der jeweiligen Entgelte gedient habe und die Bf tatsächlich keine Kontrolle über die Auftragnehmer ausgeübt habe, so ist festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Kontrolle ausreicht; unwesentlich ist, ob eine tatsächliche Kontrolle stattgefunden hat oder nicht. Eine Kontrollmöglichkeit ist im gegenständlichen Fall sowohl aufgrund der Zeiterfassung als auch aufgrund des Umstandes, dass die Auftragnehmer am Firmensitz gearbeitet hatten (laut Einvernahme der beiden Geschäftsführer der Bf: Homeoffice-Möglichkeit von Callcenter-Agents nicht genutzt, von Interwievern zu 10 %), als gegeben anzusehen.
Abgesehen davon, dass bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, dass bereits die vorrangig zu prüfenden Kriterien - Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers - eindeutig für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechen, ist auch nicht zu erkennen, dass die Mitarbeiter der Bf ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu tragen hatten, zumal das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos in der Beschwerde gar nicht behauptet wird und der einzige tatsächliche ins Gewicht fallende Kostenfaktor - nämlich die Gesprächsgebühren - von der Bf getragen wurde.
Laut Dienstvertrag (VII. Vertretungsrecht) bestand für die Mitarbeiter der Bf die Möglichkeit, Subauftragnehmer unter bestimmten Bedingungen zu beauftragen. Da laut Einvernahme der beiden Geschäftsführer der Bf "es die Vertretungsmöglichkeit de facto nur im Rahmen des Einsatzes aus dem Pool gab", räumt die Bf selbst ein, dass der "Vertretungsbefugnis" kein tatsächliches Gewicht zukam.
Ebenso wenig ist das Fehlen eines Konkurrenzverbotes entscheidend, zumal bei einfachen Dienstleistungen der vorliegenden Art eine Wettbewerbsgefährdung der Bf durch ein Tätigwerden ihrer Arbeitnehmer auch für andere Unternehmen kaum zu besorgen ist und der Auftragnehmer überdies verpflichtet war, branchenspezifische Tätigkeiten dem Auftraggeber zu melden (vgl VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163).
Bezüglich des Vorbringens der Bf, dass eine Lohnsteuerprüfung für frühere Zeiträume keine Beanstandungen ergeben habe, ist entgegen zu halten, dass eine Bindung an eine in der Vergangenheit im Zuge der Lohnsteuerprüfung geübten Verwaltungspraxis nicht besteht und die Abgabenbehörde von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abgehen kann (vgl VwGH 14.12.2000, 95/15/0028). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein ein Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer (möglicherweise unrichtigen) abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht somit kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungsübung (vgl Stoll, BAO, 1305 ff). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgansweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl Ritz, BAO6, § 114 Tz 9).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bezüge der Dienstnehmer der Bf in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen.
2.1.2. Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2008
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Da nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind (vgl Ritz, BAO6, § 260 Tz 8) und im Streitjahr 2008 kein die Bf betreffender Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988 erlassen wurde, ist die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2008 mangels eines rechtswirksam erlassenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
2.1.3. Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2009 und 2010
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Die Heranziehung des Arbeitgebers zur Haftung nach § 82 EStG 1988 sieht der Verwaltungs-gerichtshof als einen Rechtsakt an, dessen Setzung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (vgl VwGH 13.09.2006, 2002/13/0228; Ritz, BAO6, § 7 Tz 5).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidung in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind diese Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umsätze zu treffen.
Unter dem Begriff der Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 7; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 20 BAO Rz 4; VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025; VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0132; VwGH 24.02.2011, 2009/15/0161).
Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur "Zweckmäßigkeit" gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie.
Aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22.06.2012 geht hervor, dass es zu "kleinen Abfuhrdifferenzen im Jahr 2009 in Höhe von 7,85 € und im Jahr 2010 in Höhe von
-7,79 € " gekommen sei. Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Haftung gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2009 und 2010, beide vom 22.06.2012, wurde die Bf als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von 7,85 € (2009) und in Höhe von -7,79 € (2010), insgesamt somit in Höhe von 0,06 € in Anspruch genommen.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Abfuhrdifferenzen in Höhe von 7,85 € (2009) und
-7,79 € (2010) um geringfügige Beträge handelt, die in Summe lediglich einen Betrag von 0,06 € ergeben, und dass bei der Ermessensübung auch das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten ist (vgl Ritz, BAO6, § 20 Tz 9), ist aus verwaltungsökonomischen Gründen die Geringfügigkeit der haftungsgegenständlichen Beträge (in Summe 0,06 €) ein Argument gegen die Erlassung der angefochtenen Bescheide (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 71).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren vergleichbaren Fällen (vgl VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163; 22.03.2010, 2009/15/0200; 22.03.2010, 2009/15/0116; 20.12.2017, Ra 2017/13/0067) das Vorliegen von Dienstverhältnissen bestätigt hat, und von der Judikatur nicht abgewichen wird, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 30. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 4 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Call-Center-AgentDienstnehmerInterviewOutbound CallsOrganismusWeisungsgebundenheitDienstgeberbeitragCallcenterUmmeldungEingliederungDienstverhältnisArbeitgeberOutbound Callcenter-AgentsDienstgeber
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101308/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101308.2015
- Stammnummer
- 136268
- Gültig
- 30.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF