Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/04
Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach Lage der Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z3K/04vom 20.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der rechtliche Hintergrund war G.M. geläufig. Er hat gewusst, dass die Bf. durch die Anweisung zur Hauptverpflichteten wird. Ebenso hat er gewusst, dass die Bf. als Hauptverpflichtete belastet wird, sollte es bei der B. Probleme geben. Die Folgen seiner Handlung waren nicht Gesprächsthema zwischen G.M. und B.U.. G.M. hat aus dem CMR-Frachtbrief ersehen, dass die Textilien für die B. bestimmt waren. Als formelle Lösung hat sich G.M. eine Weiteranweisung angeboten.
Die Besonderheit hat G.M. in diesem Fall darin gesehen, dass für die B. bestimmt gewesene Ware gar nicht geladen hätte werden dürfen, weil für die Bf. immer nur Komplettladungen geordert wurden. Ihm war jedoch bekannt, dass es in Versandverfahren Zuladungen gibt und dass diese zollrechtlich zu behandeln, unter Umständen auch weiter anzuweisen sind. Die Verständigung mit dem Fahrer ist gescheitert. G.M. hat sich an das Zollorgan gewendet, um den Fall zu diskutieren. Im Wesentlichen ist es dabei aber nur um die Formalismen der Erledigung des Carnet-TIR-Verfahrens gegangen.
Aus dem Blickwinkel, dass Zollverfahren vom Antragsprinzip beherrscht sind, hätte der Zollbeamte in Ermangelung einer ihn treffenden Belehrungs- und Manuduktionspflicht den Haftungsfall nicht vermeiden können. G.M. hat der Zollbehörde die für ein Versandverfahren notwendigen Unterlagen vorlegen können und vorgelegt. Die Bf. hat über eine Bewilligung, Versandverfahren durchführen zu dürfen, verfügt. Für die Bf. hat sich daraus ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Durchführung des Versandverfahrens ergeben. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder, ob er ein Zollverfahren und welches er beantragt.
Gleiches gilt für die in der Beschwerde eingewendete Verpflichtung der Zollbehörden, die Verbringung der Ware in ein Zolllager zu veranlassen. Ein Antrag der Bf., die Zuladung in ein Zolllager einzulagern, ist nicht aktenkundig.
Die Handlung des Zolldeklaranten ist der Bf. zuzurechnen. Die Zollbehörden waren von einer eingeschränkten Vertretungsbefugnis des G.M. nicht in Kenntnis gesetzt. Der VwGH hat im gegenständlichen Erkenntnis betreffend die Erfolgshaftung der Bf. festgehalten, dass der Umstand, dass die Textilien in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. standen, nicht zu einer mangelnden Anmeldebefugnis geführt hatte; ebenso hat er festgehalten, dass G.M. seine Vollmacht im Verhältnis zu den Zollbehörden nicht überschritten habe und es daher zu keinem rechtswidrig durchgeführten Anmeldeverfahren gekommen sei, dass die Bf. eine Anmeldeberechtigung gehabt habe.
Im Grunde des § 184 ZollG gehört die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln zu den kostenpflichtigen Amtshandlungen. Die Vornahme solcher Amtshandlungen ist wesentlich im Interesse von Parteien gelegen und sind die Kosten auch durch diese zu begleichen. Da aber bereits das Begleitscheinverfahren selbst die Einbringlichkeit von Zöllen als Folge von Erfolgshaftungen treffend sichert, war es nicht geboten, von Amts wegen die Ware auf ihrer weiteren Fahrt zu begleiten und gegebenenfalls entsprechende Sicherungsverfügungen zu treffen. Ein entsprechender Parteiantrag ist nicht aktenkundig.
W.Z. hat die angewiesene Ware in Vertretung entgegen genommen. Dass er dadurch auch schon eine Zollschuldentstehung bewirkt hat, ist nicht gesichert. Da die Waren entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht mit Raumverschluss, sondern mit Packstückverschluss angewiesen wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Abladen der Ware Zollverschlüsse verletzt wurden und dadurch W.Z. und / oder der Frachtführer im Sinne von § 174 Abs. 3 lit. a ZollG über die zollhängige Ware so verfügt hat / haben, als wäre sie im freien Verkehr.
Auch der Einwand, es wäre, so es sich bei der B. um eine zahlungskräftige Firma gehandelt hätte, die Zollschuld für die Textilien von dieser bezahlt worden, so dass es daher unbillig sei, der Bf. die Zahllast aufzubürden, die sich im Gegensatz zu anderen involvierten Personen völlig korrekt verhalten habe, führt nicht zum Erfolg. Nach der Rechtslage wird der Hauptverpflichtete Schuldner der Ersatzforderung gemäß
§ 119 Abs. 3 ZollG. Jede andere (im Gegenstande nicht bekannte) zollunredlich handelnde Person wird zum Zollschuldner. Es gibt keine Rangordnung unter den Gesamtschuldnern in dem Sinne, dass die Ersatzhaftung gegenüber der Zollschuld subsidiären Rang hätte. Es hat der Ersatzpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld gegenüber dem Zollschuldner (VwGH vom 27.10.83, 83/16/0125). Daher ist der damit in Zusammenhang gebrachte Einwand, es entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise, dass die Einhebung der Zollschuld beim Zollschuldner nicht verfolgt worden sei, die Bf. jedoch voll zur Haftung herangezogen werde, nicht berechtigt. Die Frage, ob bzw. dass vor einer Entscheidung über die Nachsicht zunächst die Zollschuld gegenüber dem Zollschuldner festzustellen und deren Einbringlichkeit zu prüfen ist, hat sich für das Hauptzollamt Wien gestellt. In der Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2000 wird unter Hinweis auf § 20 BAO ausgeführt, dass Zollbehörden Ermessensentscheidungen im Rahmen des ihnen im Zusammenhang mit Gesamtschuldverhältnissen zustehenden Ermessens nach Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände treffen. Da Behörden bei Ermessenübung das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten haben, wurde die aufwendigere Einhebung der Zollschuld beim unbekannten Zollschuldner nicht verfolgt. Im Grunde von Zweckmäßigkeitserwägungen wurde sofort die Bf. voll zur Haftung herangezogen.
Zollorgane trifft keine Anleitungs- und Manuduktionspflicht. Damit hat sich der VwGH ausführlich im Erkenntnis betreffend die Haftungssache auseinander gesetzt. Ein Mitverschulden des Zollorgans am Entstehen der Ersatzhaftung als Erfolgshaftung ist demnach nicht gegeben. B.U. und L.R. trifft - wie dies im Hauptverfahren geklärt wurde - kein Verschulden, insbesondere nicht dahingehend, dass sie die Manuduktionspflicht unterlassen haben, dass sie es insbesondere unterlassen haben, eine die Haftung vermeidende Vorgangsweise vorzuschlagen.
Es ist bei gegebener Sach- und Rechtslage daher billig, der Bf. die Zahllast im Wege einer Erfolgshaftung bei Beachtung von Zweckmäßigkeitserwägungen als einem von mehreren Gesamtschuldnern aufzubürden. Die Beschwerde war daher in Ermangelung des Vorliegens von Billigkeitsgründen als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/04
- Stammnummer
- 13622
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF