Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101914/2016
Haushaltszugehörigkeit: Die von der Tochter zum Zwecke der Berufsausbildung (Studium) in Wien benützte Wohnung führt nicht dazu, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter als aufgelöst zu betrachten ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101914/2016vom 26.01.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2 FLAG wird darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht des Gerichtes dem Gesetzgeber freisteht, wie er die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, in concreto die Anspruchsberechtigung (bei getrennten/geschiedenen Eltern) ausgestaltet. Dass im Fall der Haushaltszugehörigkeit bei einem Elternteil, in dem Fall der Mutter, dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt, steht jedenfalls im Ermessen und in der Regelungsgewalt politischer Entscheidungen und erscheint zudem auch sachgerecht. Mit dem Auszug eines Elternteiles aus der (bisher) gemeinsamen (Ehe)Wohnung und dem Verbleiben des Kindes in dieser Wohnung fällt für diesen Elternteil die Anspruchsberechtigung weg, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs 2 nicht mehr gegeben ist (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0081). Auch wenn die Mutter - anderes als der Vater - nicht per Gerichtsbeschluss zur Leistung eines bestimmten, gesetzlichen Unterhaltsbetrages verpflichtet wurde, bedeutet dies nicht, dass ihr keine Kosten aus dem Titel des Unterhaltes der Tochter erwachsen würden. Im Gegenteil - gerade durch die festgestellte Haushaltszugehörigkeit der Tochter erwachsen ihr zwangsläufig Aufwendungen, derer sie sich auch nicht entziehen kann und wurde im (Vor)Verfahren nachweislich festgestellt, dass sie ebenso für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. Die Mutter leistet demnach ihren Unterhalt in Form von Geld und Nutzungseinräumungen zum Teil laufend und zum Teil nach Bedarf. Ob die Zahlungen "freiwillig" oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses erfolgen, kann dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen. Nach Absicht des Gesetzgebers leistet der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag, wenn sich das Kind - wenn auch nur teilweise - in dem von ihm geführten Haushalt befindet und er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (OGH 17.10.2007, 7 Ob 182/07a; 6 Ob 120/03w). Wie schon aus den Gesetzesmaterialien (s. 549 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage, S. 13) hervorgeht, liegt dem FLAG 1967 seit der Stammfassung jene Konkurrenzregel zugrunde, wonach im Falle der Haushaltszugehörigkeit dieser Person die Familienbeihilfe vorzugsweise gewährt werden soll. Weiters haben Mütter seit Ausdehnung der Beihilfengewährung auf alle Bevölkerungskreise aus dem Titel der Haushaltzugehörigkeit des Kindes - unabhängig von den beim Kindesvater gegebenen Verhältnissen - einen eigenen Beihilfenanspruch. Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; 18.4.2007, 2006/13/0120). Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt bei der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs 2 erster Satz in Verbindung mit Abs 5 erster Satz keine Rolle (s VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092).
Weiters wird angemerkt, dass die Familienbeihilfe ohnehin bereits bei der Unterhaltsbemessung anspruchsmindernd und somit entlastend berücksichtigt worden ist. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes (1 P 3/04a) ist ersichtlich, dass der aufgrund der Leistungsfähigkeit gebührende Unterhaltsanspruch mit 990,00 Euro pro Monat angesetzt wurde. Gemessen am tatsächlich festgesetzten Unterhalt wurde die Familienbeihilfe daher in Höhe von 170,00 Euro anspruchsmindernd berücksichtigt, wobei orientiert am zweieinhalbfachen Regelbedarf eine Entlastung von 105,00 Euro angenommen wurde. Weiters wird im Beschluss (S. 2) explizit angeführt, "dass die "Luxusgrenze", dh der 2,5-fache Regelbedarf von EUR 370,-, das sind EUR 925,- deutlich über dem geforderten Betrag von EUR 820,- liegen, sodass der Unterhaltsschuldner somit auch durch die Anrechnung der Transferleistung deutlich entlastet ist. Mit den erhöhten Unterhaltsleistungen ist das Kind auch keinesfalls überalmientiert…"
Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof in G 7/02 vom 19.06.2002 bereits mit der steuerlichen Entlastung im Bereich des FLAG auseinandergesetzt, worin es auszugsweise heißt:
"Die Mehrbelastung des alleinerziehenden Elternteiles kann nicht rechtfertigen, die durch die Geldunterhaltsleistung bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des getrennt lebenden Elternteiles nur in unzureichender Weise, nämlich durch den Unterhaltsabsetzbetrag, zu berücksichtigen. Der Gerichtshof konnte dabei auch nicht nachvollziehen, dass die steuerliche Entlastung von besserverdienenden geldunterhaltsverpflichteten Elternteilen bereits - wie die Bundesregierung meint - durch die zivilgerichtliche Unterhaltsjudikatur "in einer gewissen Weise verwirklicht ist". Es mag sein, dass im Fall aufrechter Haushaltsgemeinschaft die tatsächlich dem Kind zugute kommenden Haushaltsausgaben den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt im Durchschnitt der Fälle übersteigen und sich daher Kinder, die auf Geldunterhalt angewiesen sind, demgegenüber in einer ungünstigeren Position befinden. Was daraus für die Frage der einkommensteuerlichen Berücksichtigung des gesetzlich geschuldeten Unterhaltes folgen soll, vermag der Gerichtshof nicht zu sehen. Der Gesetzgeber hat spätestens mit dem BudgetbegleitG 1998, BGBl I 79/1998, in Kauf genommen, dass ein Teil der Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nunmehr nicht für die Kinder bestimmt ist, sondern der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten dient. Der Gerichtshof kann daher auch nicht die Auffassung teilen, dass die steuerliche Entlastung auf Kosten der Kinder erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Familienbeihilfe sowohl zur Familienförderung als auch - und dies in einem auf dem Prinzip der Individualbesteuerung beruhenden Einkommensteuersystem - als Instrument steuerlicher Entlastung einzusetzen."
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte § 5 Abs 1 FLAG 1967 (Stellungnahme vom 30.9.21, S. 6, 4. Absatz) spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, da die Tochter im Beschwerdezeitraum kein Einkommen erzielte und daher die Bestimmung ins Leere geht.
Da keine Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, kann ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben.
Im Übrigen hat auch er Verwaltungsgerichtshof die an ihm im Zuge der außerordentlichen Revision herangetragene Frage, nämlich ob die im Zivilrecht zum Kindeswohl gezogene Luxusgrenze auch im Bereich des § 2 Abs 2 2. Satz FLAG 1967 beachtlich ist, nicht aufgegriffen.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Antrag des BF auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages wurde an das zuständige Finanzamt Österreich weitergeleitet und war darüber durch das BFG nicht abzusprechen.
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1064 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG):
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, nämlich das Weiterbestehen der Haushaltszugehörigkeit im Fall von Studenten, bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 13.11.2001, 2001/05/0935 und 17.12.2020, Ra 2018/16/0168) geklärt ist und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die strittige Sachverhaltsfrage, nämlich das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindsmutter und die Frage, ob der Aufenthalt eines Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung nur "vorübergehend" im Sinne des § 2 Abs 5 lit a FLAG ist, ist keiner Revision zugänglich (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168 und 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, mwN).
Wien, am 26. Jänner 2022
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101914/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101914.2016
- Stammnummer
- 135871
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF