Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101914/2016
Haushaltszugehörigkeit: Die von der Tochter zum Zwecke der Berufsausbildung (Studium) in Wien benützte Wohnung führt nicht dazu, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter als aufgelöst zu betrachten ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101914/2016vom 26.01.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die meisten Studenten an einer Universität ist es – anders als bei den meisten Lehrlingen, Schülern, Studenten an einer Fachhochschule oder Berufstätigen - aufgrund der langen vorlesungsfreien Zeiten (Weihnachts-, Oster-, Semester- und Sommerferien), fallweise geblockt abgehaltener Lehrveranstaltungen und der fehlenden Anwesenheitspflicht beim Besuch vieler Vorlesungen relativ einfach möglich, von einem Zweitwohnsitz in der Nähe der Universität zu einem nicht weit (rund eine Stunde) entfernten Familienwohnsitz regelmäßig auch unter der Woche zurückzukehren.
Verfügt die Tochter nur über eine kleine Wohnung in Wien, die sie unter der Woche zur leichteren Erreichbarkeit der Universität nützt, kehrt sie aber an den Wochenenden sowie an Feiertagen und in der vorlesungsfreien Zeit (fünf Monate: Juli bis September, Weihnachts-, Oster- und Semesterferien) in den Haushalt der Mutter außerhalb von Wien zurück, und wird an den Wochenenden von der Mutter beispielsweise die Wäsche gewaschen und für die Tochter gekocht, ist die Tochter bei der Mutter haushaltszugehörig, auch wenn sie nicht nur unter der Woche, sondern auch gelegentlich in den Ferien und fallweise am Wochenende in Wien genächtigt hat.
Gehört die Tochter zum Haushalt der Mutter, ist nicht mehr zu prüfen, ob der Vater die überwiegenden Kosten des Unterhalts der Tochter getragen hat. Eine allenfalls gegebene Überalimentation der Tochter durch die Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater vermag an der gegebenen Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. Jänner 2016, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Dezember 2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe 01.2009-05.2012 und ab 09.2012 für ***T***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 23.10.2013 stellt der Beschwerdeführer (in Folge kurz BF) rückwirkend den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine Tochter ***T***, geboren am ***1*** (in Folge kurz Tochter), für den Zeitraum 01/2009 bis 05/2012 aufgrund überwiegender Kostentragung gemäß § 2 Abs 2 2. Satz FLAG 1967.
Über einen weiteren, bereits am 12.7.2012 gestellten Antrag für den Zeitraum 06/2012 bis 08/2012, wurde in einem separaten Verfahren (RV/7103288/2012 bzw. RV/7101528/2018) rechtskräftig entschieden (Ra 2015/16/0058 und Ra 2018/16/0168). Für diesen Zeitraum wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der Familienbeihilfe abgewiesen, da die Tochter vom gemeinsamen Haushalt mit der Mutter bloß vorübergehend abwesend war und nach wie vor eine gemeinsame Wirtschaftsführung mit dieser vorgelegen ist.
In weiterer Folge wurden umfassend Schriftsätze und Beweismittel des BF, der Kindsmutter (KM) und der Tochter sowohl im hier anhängigen Verfahren, als auch im Verfahren RV/7103288/2012 vorgelegt/eingebracht. Nachdem es sich um dasselbe Beschwerdethema (lediglich um einen andereren Zeitraum) handelt, werden sie für das hier gegenständliche Verfahren, sofern sie Auskunft und Beweis für den Beschwerdezeitraum geben, angeführt und wie auch durch den BF beantragt zum Akt genommen.
Am 20.8.2014 wurde der BF seiner Unterhaltspflicht aufgrund fehlendem Studienerfolg der Tochter enthoben (Beschluss BG Kornbeuburg, ***GZ***).
Am 11.3.2015 fand zu RV/7103288/2012 die mündliche Senatsverhandlung vor dem BFG statt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, eine ordentliche Revision nicht zugelassen.
Am 7.5.2015 brachte der BF eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG RV/7103288/2012 ein.
Mit Ergänzungsschriftsatz vom 30.6.2015 erklärt der BF den Inhalt der außerordentlichen Revision auch zum Inhalt im gegenständlichen Verfahren und verweist erneut auf den Regelungszweck und die Höhe der sogenannten Luxusgrenze. Als Beilage wird sein Mailverkehr mit der Tochter im Zeitraum April 2012 bis Juni 2012 übermittelt.
Mit Bescheid vom 15.12.2015 wurde der hier verfahrensgegenständliche Antrag des BF auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter im Zeitraum 01/2009-05/2012 und darüber hinaus (Anm: ohne dass hierfür ein Antrag eingebracht wurde) ab 09/2012 abgewiesen. In der Begründung heißt es: "Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung (§ 2 Abs. 4 FLAG 1967). Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt- gilt die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967). Die von der Tochter zum Zwecke der Berufsausbildung in Wien benützte Wohnung führt also nicht dazu, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter als aufgelöst zu betrachten ist. Da keine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im obgenannten Zeitraum vorlag, war Ihr Antrag auf Beihilfe abzuweisen."
Dagegen erhob der BF am 19.1.2016 Beschwerde und moniert darin die unklare Gesetzeswidergabe der §§ 2 Abs 4 und 5 FLAG 1967 in der Bescheidbegründung. Weiters wirke die Fiktion in § 2 Abs 5 lit a FLAG aber nur, wenn zunächst überhaupt der gemeinsame Haushalt zu bejahen ist. Die Bescheidbegründung habe daher die umgekehrte Stoßrichtung wie das Gesetz und belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es werde darauf hingewiesen, dass das BFG bei gegebener Sachlage die Haushaltsgemeinschaft verneint hat. Die Begründungsausführungen des Erkenntnisses des BFG vom 26.3.2015, RV/708288/2012, wonach zwischen Tochter und Mutter Haushaltsgemeinschaft nicht gegeben sei, werden ausdrücklich zur Beschwerdebegründung erhoben. Eigene Gründe, die die Rechtsansicht des BFG entkräften könnten, enthält die Bescheidbegründung weder beim Sachverhalt noch in den rechtlichen Überlegungen. Der angefochtene Bescheid enhalte weiters keine Sachverhaltsfeststellung aufgrund derer angenommen werden könnte, dass sich ***T1*** nur vorübergehend außerhalb des mütterlichen Haushalts aufhalte, was übrigens weder die Mutter noch ***T1*** bisher selbst vorgetragen haben. Das Abgabenrecht, insbesondere EStG und FLAG, nehmen für den Begriff "vorübergehend" in aller Regel einen Zeitraum von sechs Monaten an. Es sei anzunehmen, dass die Problematik einer längeren Zeitspanne im Fall von Berufsausbildungen der Grund dafür ist, dass es der Gesetzgeber für Kinder im Falle einer entfernten Berufsausbildung für notwendig erachtet hat, extra eine Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen (lit b leg.cit.). Dass die Voraussetzungen der lit b leg.cit. aber nicht erfüllt sind, habe das BFG im Erkenntnis RV/7103288/2012 ausführlich begründet. Auch die Begründungsausführungen zum Nichtvorliegen der Notwendigkeit iS leg.cit. des zit. Erkenntnisses werden ausdrücklich zur Beschwerdebegründung erhoben. Schließlich sei von Bedeutung, ob der Begriff "vorübergehend" objektiv oder subjektiv und aus einer ex ante- oder ex post-Betrachtung heraus auszulegen ist. Ohne solche Rechtsausführungen sei aber eine substantiierte Beschwerde nicht möglich. Einer objektiven ex ante-Betrachtung wäre aus dem Gleichheitssatz (§ 114 BAO iVm Art 7 (1) B-VG) der Vorzug zu geben, aber auch dazu enthalte der Bescheid keine Überlegungen. Der BF beantragt weiters die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Am 18.2.2016 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung: "[…] die Tochter begann nach der Matura im Wintersemester 2008/2009 mit einem Doppelstudium an der Universität Wien. Zum Zwecke des Studiums stand ihr eine Wohnung in Wien zur Verfügung, in der sie sich während der Woche aufhielt, die Wochenenden, meist schon ab Freitag, sowie die Ferien verbrachte sie im Hause ihrer Mutter, wo ihr ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung stand. Sie ist nach wie vor an diesem Wohnsitz der Mutter hauptgemeldet. Da das BFG in seiner Entscheidung vom 26.3.2015 sogar für den Zeitraum ab 6/2012 davon ausgegangen ist, dass die Tochter sich nach wie vor hauptsächlich, im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 BAO, im Haus der Mutter aufgehalten hat, muss dies umso mehr für den Zeitraum 1/2009 bis 6/2012 gelten. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden. Die Tochter gibt an, dass sie im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer bewohnt, dessen Kosten die Mutter weiterhin trägt, mit der Mutter gemeinsam die Mahlzeiten einnimmt, die Mutter die Wäsche macht, ihr KFZ zur Verfügung stellt, Urlaube und andere Freizeitaktivitäten finanziert, etc. Die Kindesmutter sorgt somit für den täglichen Bedarf der Tochter, und wird diese daher der mütterlichen Obsorge teilhaftig und werden die Bedürfnisse der Tochter im Rahmen der dem Haushalt der Kindesmutter zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend berücksichtigt. Die von der Tochter zum Zwecke der Berufsausbildung in Wien benützte Wohnung führt also nicht dazu, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter als aufgelöst zu betrachten. Da ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund Unterhaltsleistung nur dann gegeben sein kann, wenn keine Haushaltszugehörigkeit besteht, konnte die Frage, welcher der beiden Elternteile den überwiegenden Unterhalt leistet, als unerheblich auf sich beruhen."
Am 16.3.2016 brachte der BF einen Vorlageantrag ein.
Am 22.4.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Der VwGH hat am 1.3.2018 (Ra 2015/16/0058) im Verfahren RV/7103288/2012 u.a. erkannt:
"Bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für die Mitbenutzung eines Kraftahrzeugs nicht in Betracht [kommt]. Da § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. c t . auf die "Kosten" des Unterhalts abstellt, können nur die sich aus der Mitbenutzung des Kindes tatsächlich ergebenden Mehraufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Treibstoffkosten, Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Mitbenutzung anderer Gegenstände, etwa wenn dem Kind trotz eigener Wohnung weiterhin ein Zimmer im Elternhaus zur Verfügung gestellt wird oder die Waschmaschine mitbenützt werden darf. Kosten, die der den Unterhalt leistenden Person ohnehin entstanden wären, sind bei der Ermittlung der für eine andere Person getragenen Unterhaltskosten außer Ansatz zu lassen. Da der Unterhalt zur Befriedigung des Lebenswandels, nicht aber zur Vermögensbildung dient, sind Zuwendungen zu Sparzwecken, etwa Ausgaben für Bausparverträge, nicht als Unterhaltsleistung anzusehen. "
Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG hat dieses am 24.06.2018, RV/7101528/2018 die Beschwerde des BF erneut abgewiesen und die Haushaltszugehörigkeit zur KM bejaht.
Die (weitere) dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der VwGH am 17.12.2020, Ra 2018/16/0168 zurückgewiesen und dabei ausgesprochen, dass nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig jener Person zusteht, zu deren Haushalt das Kind gehört. In diesem Fall kommt es aber nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen. Nur wenn keiner Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG zusteht, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG). Weiters wurde festgehalten, dass die Frage, ob der Aufenthalt eines Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung nur "vorübergehend" im Sinne des § 2 Abs 5 lit a FLAG ist, von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt. Damit liegt aber, abgesehen von krassen Fehlentscheidungen, eine Frage vor, die nicht über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, mwN).
Im ergänzenden Schriftsatz vom 31.3.2021 hat der BF seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen und den Beschwerdegegenstand auf den Alleinerzieherabsetzbetrag 2009-2013 erweitert. Inhaltlich bringt er darin vor, dass ab Erreichen der Volljährigkeit der Tochter beide Elternteile geldunterhaltspflichtig werden; freiwillige Leistungen seien als unbeachtlich zu qualifizieren. Nachdem der BF vermeint den Geldunterhalt alleine erbracht zu haben, müsse ihm auch die steuerliche Entlastung, mithin die Familienbeihilfe, der Kinderabsetz- als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag zugutekommen. Da es um die Entlastung der Geldunterhaltspflicht für volljährige Kinder gehe, komme es bei einer verfassungskonformen Auslegung auf die Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 2 FLAG 1967 nicht an. Der letzte Halbsatz in § 2 Abs 2 S 2 FLAG 1967 "wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist" sei folglich im Falle volljähriger Kinder und entsprechender Unterhaltsleistung des verpflichteten Elternteils verfassungswidrig. Auf die Auflösung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Mutter und Tochter komme es somit nicht an. Zur Untermauerung seines Vorbringens verweist er dabei auf die Rechtslage in Deutschland (BGH vom 26.10.2005, XII ZR 34/03).
Eventualiter wird der Antrag auf Vorlage der Kontoauszüge aufrechterhalten; als geschiedener Vater sehe er anders keine Möglichkeit das Thema Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG zu entkräften und sein Vorbringen durch Beweise zu untermauern. Dem Schriftsatz beigefügt sind rechnerische Darstellungen betreffend steuerliche Entlastung im Beschwerdezeitraum.
In der am 7.9.2021 am BFG durchgeführten Zeugenbefragung gab die Tochter zu Protokoll, dass sie sämtliche Aussagen und Stellungnahmen aus dem vorigen Verfahren (RV/7103288/2012) auch hier aufrecht hält. Erstmals bekanntgegeben wurde dabei die Adresse der Studentenwohnung (***2***, 1090 Wien) nachdem sie aus dieser mittlerweile ausgezogen sei. Sie erläuterte nochmal das Verhältnis zu Ihrem Vater, machte Angaben zu ihrem Freund, ihrem Aufenthaltsort, Studienerfolg und Lebensstil/Gewohnheiten im Beschwerdezeitraum.
In der am selben Tag im Anschluss durchgeführten Befragung der KM gab diese als Zeugin zu Protokoll, dass sie sämtliche bisher erstattete Stellungnahmen auch diesem Beschwerdezeitraum zu Grunde legt. Erstmals übergeben wurde ein Konvolut an Kontoauszügen für die Jahre 2010-2013 (ungeschwärzt). Dabei wurden sämtliche mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehende und relevante Überweisungen von der KM farblich markiert.
Am 10.9.2021 wurden die Protokolle der Zeugenbefragungen und Kontoauszüge dem BF und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Zu den Bankunterlagen der KM wurde angemerkt, dass diese durch die KM dem Gericht unverändert übergeben wurden; die durch sie vorgebrachten Überweisungen an die Tochter sowie die weiteren (anteiligen Unterhalts)Kosten wurden farblich markiert. Die durchgeführten Schwärzungen betreffen allesamt höchstpersönliche Positionen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich sind und wurden diese durch die Richterin selbst vorgenommen.
Am 30.9.2021 erstatte der BF eine umfassende Stellungnahme zu den Zeugenaussagen und Kontoauszügen. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Tochter und Mutter werden darin großteils in Abrede gestellt; weiters wird ein Vorbringen zum allgemeinen Unterhaltsbedarf, Sonderbedarf sowie rechtliche Ausführung zum Thema Unterhalt erstattet.
Am 9.11.2021 wurde der Freund der Tochter als Zeuge befragt, der dabei u.a. umfassend seine Beziehung zur Tochter des BF schilderte sowie Angaben zur Wohnung und zu den Aufenthalten der Tochter machte. Das Protokoll wurde erneut dem BF und der belangten Behörde übermittelt.
Am 2.12.2021 reicht der BF folgende Stellungahme ein: Die Aussagen des Freundes der Tochter betreffen nicht den Streitzeitraum und Rückschlüsse auf die Sachlage daraus seien daher nicht möglich. Weiter aufrecht erhalten werde der Antrag auf Einholung der Kontoauszüge der Tochter. Letztlich gibt er an, zum Vorgang des Wäschewaschens sowie der sonstigen Lebensgestaltung zwischen Tochter und Mutter keine eigenen Wahrnehmungen zu haben.
***AG*** der belangten Behörde wurde weder eine Stellungnahme zu den Zeugenbefragungen, noch zu den Schriftsätzen des BF eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der BF ist der Vater von ***T***, geboren am ***1***. Mit der KM war er bis zum **.11.2003 verheiratet und ist nach der Scheidung aus dem gemeinsamen Haus(halt) in ***3*** ausgezogen. Die Tochter selbst hat zu Studienbeginn (WS 2008/2009) eine Wohnung in 1090 Wien, ***2*** gemietet, dieser Umstand scheint jedoch im Zentralen Melderegister (ZMR) nicht auf. Der Hauptwohnsitz lt. ZMR befindet sich bei der Mutter.
Nach der Scheidung hat der BF seine Tochter kaum mehr gesehen und hatte er nur sehr wenig Kontakt, der sich nach Ablegung ihrer Matura ausschließlich auf E-Mails beschränkte und den Fortschritt ihres Studiums zum Inhalt hatte.
Die Tochter studierte nach Ablegung der Matura im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 zunächst das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation und wechselte ab dem Wintersemester 2009/2010 auf das Doppelstudium (Bachelorstudium) Slawistik Russisch (im Hauptfach) und Rechtswissenschaften als Nebenfach.
Dem Hauptfach liegt ab dem Studienjahr 2007/2008 das 238. Curriculum auf Basis des Universitätsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007) und des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien (MBl 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40) zugrunde. Demnach beträgt der Arbeitsaufwand für dieses Bachelorstudium 180 ECTS, das entspricht einer Studiendauer von 6 Semestern. Das Studium ist in Pflichtmodulgruppen und Module mit ECTS-Punktezuweisung eingeteilt.
Ab dem Wintersemester 2012/13 studiert die Tochter noch zusätzlich das Diplomstdium Pharmazie.
Die Tochter erzielte im Verlauf ihres Studiums folgende ECTS-Punkte:
WS 2008/2009 Transkulturelle Kommunikation 16 ECTS
SS 2009 Transkulturelle Kommunikation 8 ECTS
WS 2009/2010 Slawistik 15 ECTS
Rechtswissenschaften 8 ECTS
SS 2010 Slawistik 15 ECTS
Rechtswissenschaften 0 ECTS
WS 2010/2011 Slawistik 16 ECTS
Rechtswissenschaften 17 ECTS
SS 2011 Slawistik 14 ECTS
Rechtswissenschaften 18 ECTS
WS 2011/2012 Slawistik 7 ECTS
SS 2012 Slawistik 16 ECTS
Rechtswissenschaften 0 ECTS
WS 2012/2013 Pharmazie 2 ECTS
Slawistik 15 ECTS
SS 2013 Pharmazie 5 ECTS
Slawistik 3 ECTS
WS 2013/2014 Pharmazie 14,5 ECTS
SS 2014 Pharmazie 3 ECTS
Slawistik 8 ECTS
WS 2014/2015 Slawistik 10 ECTS
An welchen konkreten Tagen die Tochter im Beschwerdezeitraum die Lehrveranstaltungen auf der Uni besuchte konnte im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass diese jedes Semester unterschiedlich anberaumt und abgehalten wurden; dabei ist es vorgekommen, dass die Präsenzveranstaltungen von Montag bis Freitag stattgefunden haben, es gab aber auch Semester bzw. Wochen mit weniger Anwesenheitsphasen. Für den Zeitraum ab Oktober 2012 (Start WS 2012/2013) hat die Tochter freitags keine Lehrveranstaltungen auf der Uni besucht.
Die Tochter nutzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum einen alleine eine eigene Dachgeschosswohnung (Altbau) in 1090 Wien, ***4***, um Fahr-, Geh- und Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Veranstaltungen auf der Uni zu vermeiden. Die Miete dafür betrug anfangs EUR 495,- wurde über die Jahre erhöht und betrug ab Oktober 2012 EUR 530,-. Die Kosten für Gas und Strom betrugen monatlich EUR 94,80. Die 45m² große Wohnung war sehr spartanisch, mit einer sehr alten Küche und div. in die Jahre gekommenen Möbeln ausgestattet und verfügte über keine Waschmaschine. Es war zwar ein Anschluss in der Küche vorhanden; die Tochter hat sich aber aufgrund des alten Inventars und der Ausstattung nicht getraut eine Waschmaschine anzuschließen, außerdem hätte diese viel Platz in der ohnehin kleinen Küche in Anspruch genommen. Es gab einen alten Gasherd mit einem nicht gut funktionierenden Backrohr. Die Wohnung wurde hauptsächlich unter der Woche zum Schlafen und Lernen benutzt. Die Tochter nahm nur jene Kleidung nach Wien mit, die sie während ihrer Wienaufenthalte unter der Woche benötigte. Nachdem sie über keine eigene Waschmaschine verfügte, wurde sämtliche Schmutzwäsche weiterhin von der Mutter gewaschen. Waschsalons in Wien wurden mit einer Ausnahme nicht aufgesucht. Die Mutter hat die Wäsche regelmäßig mit dem Auto abgeholt, in weiterer Folge frisch gewaschen und gebügelt wieder retourniert.
Der Fahrzeit zwischen der Hauptuniversität und dem Haus in ***3*** beträgt je nach gewählter Verbindung zwischen 53 min und 1 h 12 min mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Neben den Aufenthalten in dieser Wohnung kehrte die Tochter regelmäßig in das Haus der Mutter zurück, in welchem ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Die meisten Wochenenden und einen großen Teil der Ferien verbrachte die Tochter im Haushalt der Mutter in ***3***. Dabei handelte es sich nicht lediglich um Besuche. Die Tochter hatte im Haus der Mutter immer ihr eigenes Zimmer und betrachtete dieses nach wie vor als ihr Zuhause. Sie nahm an gemeinsamen Mahlzeiten teil, welche die Mutter kochte und bediente sich aus dem Kühlschrank, wenn die Mutter nicht zuhause war. Am Wochenende besuchte sie gemeinsam mit der Mutter die Großeltern und aß am Sonntag in der Regel bei diesen zu Mittag. Die Mutter kümmerte sich weiterhin um die Tochter und verbrachte auch Freizeit mit ihr. Sie kauften gemeinsam ein, fuhren auf Urlaub und besuchten Restaurants, das Kino und Konzerte. Die Mutter lieh der Tochter ihr Auto, wenn diese es für Besuche bei der Tante benötigte oder wenn sie etwas unternehmen wollte. Die Tochter verfügte über kein eigenes KfZ. Die Kosten für das Benzin trug die Mutter. Die Mutter kaufte ihr gelegentlich auch Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs. Nach den Wochenenden konnte sich die Tochter die von der Mutter zubereitete Mahlzeiten nach Wien mitnehmen. Die Tochter war bei der Mutter haushaltszugehörig.
Die Tochter verbrachte ihre Freizeit auch mit Freunden. Diese Treffen fanden sowohl am Land als auch in Wien statt. In den Ferien verbrachte die Tochter die meiste Zeit in ***3*** und sah nur gelegentlich, vor allem der Post wegen, in der Wohnung vorbei. Hin und wieder hat sie in der Ferienzeit auch in der Wohnung übernachtet.
Zum BF hatte die Tochter seit 2008 nur einmal pro Semester und dies meist nach Aufforderung über E-Mails Kontakt, wobei dieser Kontakt nur vom BF aufrechterhalten wurde und laut seinen eigenen Angaben nur deshalb erfolgte, weil er jeweils um Übermittlung der Inskriptionsbestätigungen ersuchte. Mutter und Tochter lehnten den persönlichen Kontakt zum BF seit Jahren ab. Diese Ablehnung ging nach den Aussagen der Tochter soweit, dass sie im vorangegangenen Verfahren (RV/7103288/2012) auch nicht wollte, dass der BF die Adresse ihrer Studentenwohnung kannte. Wie sich aus den Aussagen der Tochter ergab und letztlich vom BF bestätigt wurde, stand jedenfalls das Auto des BF ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern im Jahr 2003 bis 2008 fallweise in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses von Mutter und Tochter, was der Tochter extrem unangenehm war. Durch die Weigerung der Adressbekanntgabe wollte sie ein persönliches Zusammentreffen mit dem BF unter allen Umständen vermeiden. Nachdem die Tochter diese Wohnung mittlerweile nicht mehr bewohnt, wurde die Adresse in diesem Verfahren bekannt gegeben und kommt die Tochter nun ihren melderechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach.
Mit letztmaligem, erfolglos bekämpften Beschluss des BG Korneuburg vom 8. März 2007, 20 R 59/07b, wurde festgestellt, dass die Geldunterhaltspflicht des BF monatlich EUR 925,00 beträgt. Als Einkommensentlastung wurde die Familienbeihilfe iHv EUR 105,00 bestimmt, sodass nur noch EUR 820,00 durch Überweisung zu leisten waren und ist er dieser Pflicht bis Juni 2014 nachgekommen. Der Betrag von EUR 925,- entsprach dem 2,5-fachen des damaligen Regelbedarfs (EUR 370,00); die sog. "Luxusgrenze", 22 Prozent des Einkommens, betrug EUR 990,00. Bis zu ***T2*** Volljährigkeit hat der BF den Geldunterhalt von EUR 820,00 auf das Konto der Mutter, danach auf ***T2*** Konto geleistet. Darüberhinausgehende Leistungen, etwa in Form von Geschenken, wurden nicht erbracht.
Über seinen Antrag vom 11.6.2014 wurde der BF mit Ablauf des Juni 2014 vom Bezirksgericht Korneuburg (16 FAM 29/14y) von der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter enthoben, da aufgrund der nicht in ausreichendem Ausmaß abgelegten Prüfungen der Tochter im Hauptstudium deren Studienfortschritt nicht mehr als ernsthaft und zielstrebig betrachtet wurde.
Die Mutter überwies der Tochter monatlich rund 420,00 Euro auf das Konto und übernahm eine Reihe weiterer Kosten (Verpflegung, Urlaube, Benzinkosten, Bausparvertrag, Versicherungen, Shoppen, Konzerte, Kino).
Im Beschwerdezeitraum hatte die Tochter mehrere Beziehungen von kurzer Dauer, seit 2012 ist sie in einer festen Beziehung zu ihrem Freund (britischer Staatsbürger), den sie im Jahr 2011 bei einem sog. "Sprachtandem" (zur Erlernung einer Fremdsprache) kennenlernte. Bis Jänner 2014 hatte jeder der beiden eine eigene Wohnung, somit keinen gemeinsamen Wohnsitz und ging ihr Freund von Februar 2013 bis Februar 2014 ins Ausland (Taipeh/Taiwan), wo ihn die Tochter auch besuchte. Die Tochter verbrachte viel Zeit mit ihrem Freund im Haus der Mutter.
Ab September 2012 wurde keine Familienbeihilfe mehr für die Tochter des BF ausbezahlt, um einen Doppelbezug zu vermeiden.
Beweiswürdigung
Festgehalten wird, dass es sich bei gegenständlicher Beschwerde um dasselbe Beschwerdethema wie in RV/7103288/2012 handelt; lediglich der Streitzeitraum unterscheidet sich von diesem Verfahren. Sämtliche Beschwerdepunkte des BF wurden bereits rechtskräftig (davon zweimal anhängig am Höchstgericht) abgehandelt und wurde der Bescheid im Ergebnis erfolglos bekämpft. Neu hervorgekommen in gegenständlichem Fall ist die Adresse der damaligen Studentenwohnung, die Kontoauszüge der KM sowie das Vorbringen von verfassungsrechtlichen Bedenken zum Thema Unterhalt durch den BF. Soweit es sich um dieselben Feststellungen und Vorbringen wie in Verfahren RV/7103288/2012 handelt, werden diese hier inhaltsgleich wiedergegeben und hinsichtlich der neuen Vorbringen ergänzt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen auf die übereinstimmenden Angaben des BF und der Tochter in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 8. März 2007, 20 R 59/07b.
Die Wahl des Studienhauptfaches Slawistik/Russisch ab dem WS 2009/10 ergibt sich aus dem Schreiben der KM vom 4.10.2010. Der Studienerfolg/die absolvierten ECTS-Punkte wurden den übermittelten Sammelzeugnissen (vom 4.11.2014) entnommen.
Im Übrigen stützen sich die Feststellungen, soweit sie nicht durch Unterlagen belegt sind, vor allem deshalb auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von Mutter, Tochter und deren Freund, weil der BF im Beschwerdezeitraum außer durch seltene E-Mails betreffend Inskirpitonsbestätigungen keinen Kontakt mit der Tochter hatte. Seine Ausführungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sind - abgesehen von zwei E-Mails der Tochter - völlig vage, auf Vermutungen gegründet und nicht nachprüfbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt an den Angaben von Mutter, Tochter und dem Freund zu zweifeln, zumal sie eine nicht unübliche Situation der langsamen Abnabelung einer jungen Frau von ihrer Mutter darstellen, die aufgrund der vorliegenden Ausbildungssitation (Doppelstudium) noch nicht in der Lage war und gewillt ist, einen eigenen Hausstand zu gründen. Die Tochter konnte zudem authentisch vermitteln, dass sie für keinen ihrer Elternteile Partei ergreifen möchte, somit auch nicht für die Mutter, zu der sie, wie oben aufgezeigt, doch eine viel innigere und engere Beziehung aufweist als zu ihrem Vater. Obwohl offenbar viele Kränkungen und Enttäuschungen durch den BF in der Vergangenheit stattgefunden haben, hat die Tochter in ihrer Einvernahme vom 7.9.21 (und ebenso im Schriftsatz vom 31.10.2014) nicht den Eindruck erweckt, dass sie ihrem Vater etwas "heimzahlen" möchte. Dasselbe wurde von ihrem Freund, in seiner Aussage am 9.11.2021, (S. 9), so zu Protokoll gegeben.
Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter:
Unstrittig ist die Tatsache, dass der BF mit seiner Tochter seit der Matura (im Jahr 2008) - mit Ausnahme von zufälligen Treffen - keinen persönlichen Kontakt mehr hatte. Das letzte vereinbarte Treffen fand zur Maturafeier statt; danach hat sich der BF in regelmäßigen Abständen, jedoch ausschließlich per Mail, um den Studienerfolg seiner Tochter informiert. Eigene Wahrnehmungen zur Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter kann der BF somit nicht haben; sein Vorbringen zu diesem Thema baut ausschließlich auf Behauptungen und Mutmaßungen auf. In seiner letzten Eingabe vom 2.12.2021 gesteht er dieses Faktum erstmals auch selbst ein.
Angaben des Freundes der Tochter:
In diversen Eingaben (schon im Verfahren RV/7103288/2012) forderte der BF das BFG mehrmals auf, den Freund der Tochter ausfindig zu machen und ihn als Zeugen zu befragen. Nachdem der Name und die Adresse dieser Person nun erstmals durch die erkennende Richterin erhoben werden konnte, wurde dem Antrag auch entsprochen. Seit der Einvernahme der Tochter und der KM war auch klar, dass die Tochter ihren Freund im Jahr 2011 zum ersten Mal sah und sie seit 2012 ein Paar sind. Wenn der BF in seiner Eingabe vom 2.12.2021 nun vermeint, dass die Aussagen des Freundes nicht verwertbar seien, da sie nicht den Beschwerdezeitraum betreffen wird dem entgegnet, dass dem BF der Zeitpunkt des Kennenlernens mit der Protokollübermittlung bekannt war und er den Antrag auf Einvernahme trotzdem aufrechterhalten hat. Nichts desto trotz sind die Angaben aus der Zeugenbefragung für die Würdigung des gesamten Falles auf jeden Fall aussagekräftig, zumal sie sehr wohl in den Beschwerdezeitraum (siehe unten zu Anspruchszeitraum: Bescheiddatum Dezember 2015; Ende FB-Anspruch Sept 2013) fallen. Die Angaben zur Studentenwohnung, der Waschmaschine, der Schmutzwäsche, Verhältnis zur Mutter/Vater betreffen einerseits den Zeitraum 2011-2013 (beschwerdegegenständlich) und ist dabei aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich genau diese Fakten nicht erst ab dem Kennenlernen des Freundes derart entwickelt haben. Wenn der Freund teilweise aufgrund des lang zurückliegenden Zeitraumes keine genauen/punktuellen Angaben mehr machen konnte, nicht zuletzt, weil er mangels Notwendigkeit keine Aufzeichnungen führte, so ist dies für das BFG ebenfalls nachvollziehbar und verständlich.
Distanz Haus/Uni:
Die Mutter, die Tochter und auch der Freund gaben glaubhaft an, dass die Tochter die Wohnung dafür verwendete um zwischen Lehrveranstaltungen am selben Tag die Fahrten zwischen ***3*** und der Universität zu vermeiden. Die Angaben zur Fahrstrecke- und -dauer wurden überprüft (Abfrage www.googlemaps.at) und stimmen mit diesen überein.
Das Argument des BF, wonach die Tochter während ihrer Schulzeit im Theresianum auch täglich gependelt sei geht insofern ins Leere, als weder die Notwendigkeit der Wohnungsnutzung in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, noch der reguläre Schulbetrieb mit einem Universitätsstudium, was geblockte und unregelmäßige Anwesenheitszeiten anbelangt, verglichen werden kann. So betrachtet kommt dem Erfordernis einer am Studienort notwendigen Zweitunterkunft die vom BF vermeinte Bedeutung nicht zu. Dass die Tochter keinesfalls in ein Studentenheim wollte (Zeugenaussage der KM vom 7.9.21) steht im Gleichklang mit der Selbstbeschreibung der Tochter (siehe unten). Nachdem der Familienwohnort in ***3*** nicht weit von Wien entfernt ist und dieser gut und rasch erreichbar ist, kann er bei geblockten Veranstaltungen oder mangelnden Vorlesungen an bestimmten Tagen auch häufiger aufgesucht werden, als dies beispielsweise bei Schülern oder Werktätigen, die regelmäßige Anwesenheitspflichten haben, der Fall ist.
Dass die Tochter die Wohnung im Beschwerdezeitraum (bis Jänner 2014) allein bewohnte wird den Aussagen der Tochter und Mutter entnommen. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Freundes vom 9.11.2021. Das Gericht ortet keinen Widerspruch in den Aussagen der Tochter, wenn Sie bei Ihrer Befragung am 22.10.2013 auf die Frage, ob noch andere Personen in der Wohnung in Wien wohnen, mit "momentan nicht" antwortete. Dass sie es sich als junge Erwachsene vorbehält, später mit ihrem Lebenspartner zusammenzuziehen oder möglicherweise auch eine Wohngemeinschaft gründet, lässt lediglich auf ungewisse Zukunftsprognosen schließen und steht auch nicht im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben, insbesondere jene was ihren Freund betreffen. Am Ende des Protokolls (S. 4) gibt sie auch bekannt, dass sie vielleicht in ein od. zwei Jahren mit ihrem Freund zusammenzieht. Der Freund der Tochter gab am 9.11.2021 zu Protokoll (S. 3), dass die gemeinsame Wohnung vor seinem Auslandsaufenthalt im Februar 2013 kein Thema zwischen den beiden gewesen ist. Nach seiner Rückkehr im Februar 2014 war es für die beiden selbstverständlich, dass sie zusammenziehen (und er sich keine eigene Wohnung neu anmieten wird). Wenn die Tochter am 22.10.2013 daher den Zusammenzug schon ins Auge gefasst hat, steht dies im Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Dass sie ihre Aussage in diesem Zusammenhang nicht näher konkretisiert hat, hängt damit zusammen, dass sie weitere Infos zu Ihrer Beziehung - zum damaligen Zeitpunkt - ihrem Vater gegenüber nicht mitteilen wollte.
Auch am 7.9.21 schildert die Tochter vor Gericht, dass sie sehr wohl ein Beziehungsmensch sei und schon derartige Erfahrungen vor ihrem festen Freund hatte; insofern sind die Ausgaben der Mutter für das Verhütungsmittel und die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs die logische Folge daraus. Demgegenüber erschöpfen sich die Ausführungen der BF vom 30.9.2021 (zu I. Niederschriften) in bloßen Mutmaßungen, die durch keine Beweise belegt sind.
Zustand/Ausstattung der Wohnung:
Die Aussagen von Mutter und Tochter erscheinen nachvollziehbar und glaubwürdig, weil bis auf ein Sitzsofa und ein Bett keine wesentlichen Einrichtungsgegenstände erworben wurden. Da beide Elternteile im gesamten Verfahren versuchten darzustellen, dass sie im Vergleich zum anderern Elternteil höhere Ausgaben tätigten, wäre im Fall der Anschaffung von Möbeln jedenfalls mit dem Ansatz dieser Kosten auf Seiten der Mutter zu rechnen gewesen. In den Auflistungen der Mutter scheint aber nur eine Möbelhaus Rechnung über rund EUR 300,- auf. In Ihrer Zeugeneinvernahme vom 7.9.21 wiederholt sie erneut, dass lediglich ein Sitzsofa und ein Bett angeschafft wurden. Bei einer endgültigen Hausstandsgründung werden aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Reihe von Einrichtungsgegenständen erworben, die dem persönlichen Geschmack entsprechen und deren Anschaffungskosten insgesamt regelmäßig jedenfalls über EUR 300,- liegen. Die Anmietung einer möblierten Wohnung spricht für sich schon dafür, dass keine endgültige Übersiedlung in eine derartige Wohnung erfolgen soll. Dasselbe gilt für die Größe der Wohnung. Dass die Wohnung nur als vorübergehende, kostengünstige Lösung angesehen wurde, bestätigt schlussendlich auch der Auszug im Jahr 2020. Dass es sich um eine günstige Wohnung für den (eher hochpreisigen) 9. Bezirk handelt, zeigt ein Vergleich mit den durchschnittlichen Mietpreisen in Wien Alsergrund, s.: https://www.immopreise.at/Preisentwicklung/Wien/Wien-9-Alsergrund/Wohnung/Miete: Im Jahr 2012 lag der durchschnittliche Mietpreis pro Quadratmeter bei EUR 14,16. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Miete von EUR 637,2 für eine 45m² Wohnung. Die von der Tochter gemietete Wohnung mit einer Miete von EUR 495,- (danach erhöht; ab Okt 2013: EUR 530,-) kann daher als kostengünstig angesehen werden und schlägt sich die günstige Miete offenbar in der spartanischen Ausstattung, dem Alter und dem Zustand der Wohnung nieder. Wenn der Freund in seiner Befragung angibt, er habe nach seinem Einzug die Hälfte der Miete gezahlt und dies müsse gegen 300,- EUR und 400,- EUR gewesen sein (Protokoll vom 9.11.21, S. 5), so liegt dieser Wert zwar über den Angaben der KM und Tochter, im nächsten Satz gibt er aber auch bekannt, dass er es leider nicht mehr genau wisse. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdezeitraum schon lange zurückliegt und sich die Angaben möglicherweise auch auf das Ende der Mietdauer beziehen (zu dem die Miete erneut angepasst worden ist). Festgehalten wird jedoch, dass die im Verfahren bekannt gegebenen Angaben zur Miethöhe für das Gericht plausibel waren.
Ob der Mietvertrag und in weiterer Folge die Energiebezugsverträge von der Tochter selbst oder durch die KM abgeschlossen wurde, ändert grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass die Tochter im Beschwerdezeitraum die Wohnung im oben angeführten Sinn genutzt hat. Durch die Einvernahme der Mutter (7.9.21) hat diese bestätigt, dass die Tochter den Mietvertrag selbst abgeschlossen hat. Die Niederschrift mit der Tochter vom 22.10.2013 ergibt dasselbe Ergebnis. Auch der Freund erwähnt in seiner Aussage (Protokoll S. 5), dass die Verträge auf den Namen der Tochter gelautet haben. Entgegen dem Vorbringen des BF wird festgehalten, dass es durchaus üblich ist, dass Studenten Mietverträge selbst schließen, zumal das Risiko für einen Mietausfall durch eine sog. Elternbürgschaft abgefangen werden kann und somit eine Sicherheit für den Vermieter besteht. Ob dies hier der Fall war bzw. ob schon die Unterhaltsleistungen des BF die notwendige Sicherheit darstellten, ist für die hier zu lösende Rechtsfrage unerheblich. Nicht zuletzt ergab das abgeschlossene Verfahren, dass der Tochter ausreichend Barmittel zur Begleichung der Miete zur Verfügung gestanden sind (s. RV/7103288/2012).
Dem Vorbringen des BF, wonach die Wohnung für eine Waschmaschine zu klein sei, für den Einzug des Freundes jedoch groß genug war, wird entgegnet, dass durch die Tochter lediglich die Größe der Küche als extrem klein bezeichnet wurde; der Waschmaschinenanschluss hat sich in der Küche befunden und wurde eine solche einerseits wegen des Platzproblemes nicht angeschafft; andererseits hat sie sich - offenbar wegen der schlechten Ausstattung der übrigen Wohnung - auch nicht getraut ein elektrisches Gerät am dafür vorgesehenen Anschluss anzuschließen. Ansonsten ist eine 45m² Wohnung nach Ansicht des Gerichtes groß genug um 2 Personen unterzubringen und liegt daher der aufgezeigte Widerspruch nicht vor.
Zum Einwand der hohen Stromkosten von EUR 285,- im Quartal (Ausführungen des BF vom 30.9.2021) wird ausgeführt, dass diese der Aufstellung der Mutter (siehe Niederschrift vom 7.9.21, S. 5 / Position "Wien Energie", monatlich EUR 94,80) entnommen wurden. In der Aufstellung werden keine weiteren Energie-/Gaskosten angeführt. Nachdem - wie schon oben beschrieben - jeder Elternteil im vorigen Verfahren bemüht war, seine (Unterhalts)Kosten so hoch wie möglich darzustellen, wird daraus der Schluss gezogen, dass der gesamte Energieaufwand monatlich EUR 94,80 betragen haben muss. Der in der Befragung der Tochter angegebene Gasherd lässt darauf schließen, dass die Wohnung über einen Gasanschluss verfügte. Im Tarif "Wien Energie" sind daher sowohl Strom als auch Gaskosten zu subsumieren, nachdem das Unternehmen Wien Energie GmbH sowohl Strom als auch Gas anbietet und liefert. Richtig ist, dass sich auf den Kontoauszügen der Mutter lediglich Energiekosten für die Kundenadresse in ***3*** wiederfinden. Ein im Internet unter https://www.wienenergie.at/privat/produkte/strom/#productContent abgefragter Strom- und Gasbedarf für eine 50m² Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk weist aktuelle Stromkosten von rund EUR 36,- pro Monat und Gaskosten von rund EUR 64,- aus. Wenn man dabei die Preissteigerung der letzten Jahre berücksichtigt, erscheinen die angeführten Energiekosten von EUR 94,8 pro Monat als nachvollziehbar. Aus dem dargelegten Verbrauch nun den Schluss zu ziehen, dass die Wohnung fast jeden Tag genutzt wurde, geht nach Ansicht des Gerichtes zu weit. Bei einer alten Wohnung sind Energiekosten in der Regel höher als bei gut gedämmten Neubauten; auch alte Elektrogeräte (Stichwort: uralte Küche, NS vom 7.9.2021) verursachen weitaus höhere Kosten als energieeffiziente neue Geräte. Nicht zuletzt wird die Tochter, wenn sie bspw. am Donnerstag bereits zu Ihrer Mutter nach Hause gefahren ist, im Winter auch nicht die komplette Heizung abdrehen um am Montag eine ausgekühlte Altbauwohnung vorzufinden, die wiederum nur sehr kostenintensiv aufzuheizen wäre. Zu der vom BF übermittelten eigenen Stromabrechnung (Beilage zur Stellungnahme vom 30.9.21) wird angemerkt, dass diese wenig aussagekräftig ist, nachdem für das Gericht nicht feststeht, wie oft der BF die Wohnung tatsächlich nutzt.
Richtig ist, dass die Tochter trotz Aufforderung zur Vorlage ihrer Kontoauszüge, des Mietvertrages, ihrer Stundenpläne sowie einer Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten (geleisteter Unterhalt Ihrer Eltern, Ausgaben) nicht nachgekommen ist und in Ihrer Befragung bloß auf die darauffolgende Zeugeneinvernahme ihrer Mutter verweist. Diese legte lediglich ihre eigenen Kontoauszüge vor. Aber auch wenn die Tochter, wie der Vater in seiner Stellungnahme vom 30.9.21 angibt, grundsätzlich zu einer ordentlichen Frau erzogen wurde, kann ihr Jahre später (sie selbst hat frühestens seit dem August 2012 Kenntnis vom Verfahren: Vorlage Studienblatt vom 22.8.2012 und verfügt selbst über keine eigene Parteistellung), kein grober Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese mangels damaliger Relevanz nicht akribisch sortiert und aufgehoben hat. Im Übrigen wurde dieses Beweisthema bereits zweimal umfassend an den VwGH herangetragen (vgl. ao Revision vom 7.5.2015, Punkt III.2.1.) und sah dieser, u.a. zum Thema Nichtvorlage der Kontoauszüge, darin nicht die vom BF vorgebrachte Rechtswidrigkeit (vgl. Schriftsatz vom 31.3.2021, S. 4).
Die Kontoauszüge der Tochter wurden nicht vorgelegt und hält das Gericht diese auch für wenig aussagekräftig, wenn die Tochter selbst angibt, ihr Geld so gut wie immer in Wien abzuheben, da sich in ***3***, in der Nähe des Elternhauses, kein Bankomat befindet. Weiters stellt der Antrag des BF auf Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Tochter bei nicht freiwilliger Herausgabe einen unzulässiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar, welcher durch das gegenständliche Verfahren in keiner Weise gerechtfertigt ist, zumal die Höhe des Geldbedarfes der Tochter aufgrund der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter keine zentrale Rechtsfrage in der Sache darstellt. Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 30.9.2021 anführt, dass zur Frage, ob ***T1*** sich in ihrer Wiener Wohnung in einer Art und Weise durch Lebensmittelkäufe versorgt hat, dass eine wirtschaftliche Trennung vom Haushalt der Mutter anzunehmen wäre und deswegen die Kontoauszüge von ***T1*** aussagekräftig wären, wird dazu ausgeführt, dass die Kontoauszüge für das Gericht in dieser Hinsicht nicht notwendig sind, da klar ist, dass sich die Tochter bei ihren Aufenthalten in Wien auch selbst versorgen musste. Im Beweisverfahren ist lediglich hervorgekommen, dass die Mutter in jener Zeit, in der die Tochter in ***3*** ist, für sie kocht und Lebensmittel besorgt/zur Verfügung stellt. Hin und wieder nimmt die Tochter Vorgekochtes aus Wien mit, sodass sie die restliche Zeit zur Befriedigung ihrer Essbedürfnisse wohl selbst für die Besorgung der Nahrungsmittel aufkommt.
Weitere Feststellungen zur Wohnung sind aufgrund des bereits erfolgten Auszuges und des lang zurückliegenden Zeitraumes nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr notwendig und sinnvoll, da sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die Aussagen der Mutter und Tochter in Zweifel zu ziehen. Eine zeugenschaftliche Befragung des Vermieters erachtet das Gericht ebenfalls für ungeeignet und nicht zielführend, da es absolut unüblich ist, dass Vermieter Angaben zu (überdies zu Jahre zurückliegenden) Anwesenheiten ihrer Mieter machen können. Zum einen würde es die Privatsphäre der Mieterin massiv beeinträchtigen und wäre zudem sehr verstörend, wenn der Vermieter die Ankunfts- und Gehzeiten über Jahre gekannt hätte und heute noch wiedergeben könnte, zum anderen sind (sofern überhaupt vorhanden) gelegentliche Momentaufnahmen im konkreten Fall überdies nicht geeignet, Aufschluss über das Wohnverhalten der Tochter zu geben. Es ist unstrittig, dass sich die Tochter sowohl unter der Woche, als auch an Wochenenden und in den Ferien in der Wohnung befunden hat. Der Mietvertrag ist ebenso nicht geeignet das Ende der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter zu dokumentieren, da hierfür vom Gesetz andere Kriterien herangezogen werden (siehe 3. Rechtlich/ a) Haushaltszugehörigkeit) und überdies die Anmietung der Wohnung selbst ohnehin außer Streit steht. Im Übrigen schreibt der BF in seiner Stellungnahme vom 30.9.2021 (Seite 5, 3. Absatz), dass der Zeitraum nunmehr so weit zurückliegt, dass die Suche nach Zeugen, die sich noch erinnern könnten, wohl als aussichtslos anzusehen ist. Nicht zuletzt konnten sämtliche damit im Zusammenhang stehende Fragen durch die Aussage des Freundes umfassend geklärt bzw. bestätigt werden.
Die Bekanntgabe der Wohnungsadresse nach dem Auszug aus derselben zeigt, dass es der Tochter im letzten Verfahren nur darum ging, dass es ihr ein sehr mulmiges Gefühl bereitete, wenn der BF die Adresse kenne und so die Möglichkeit hätte vor der Wohnung ungebeten zu erscheinen. Dass die neue Wohnadresse nun im Rahmen der Zeugenbefragung in diesem Verfahren mitgeteilt wurde liegt primär daran, dass sie sich keine melderechtlichen Verstöße (mehr) zu Schulden lassen kommen möchte und sie letztlich von ihrem Freund dazu überzeugt wurde. Nachdem sie in den letzten Jahren zu einer erwachsenen und reiferen Person herangewachsen ist, kann sie mit der Situation auch besser umgehen, auch wenn sie den Kontakt zu ihrem Vater ablehnt und weiterhin auf keinen Fall einen Besuch ihres Vaters wünscht. Auch diese Darstellung der Tochter, bestätigt durch den Freund, war für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.
Gemeinsame Zeit mit der Mutter und Freunden:
Die Ausführungen des BF, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass eine junge Erwachsene so viel Zeit mit der Mutter verbringe, sind für sich nicht geeignet die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der KM, der Tochter und des Freundes in Zweifel zu ziehen. Gerade die Tochter konnte im Zuge der Zeugenbefragung sehr authentisch vermitteln, wie wohl sie sich im Haus der Mutter fühlt, sehr gerne die Zeit im Garten verbringt und auch die Ruhe am Land genießt. Dabei gab sie auch sehr überzeugend ein für das Gericht glaubhaftes und gutes Verhältnis zu ihrer Mutter an; auch wenn der BF immer wieder versucht dies ins Extreme zu ziehen indem er vermeint, dass Mutter und Tochter jede freie Sekunde miteinander verbringen und dies in diesem Alter nicht üblich sei, so konnte die Tochter glaubhaft vermitteln, dass dem gerade nicht so ist. Sie war weder jede freie Sekunde im Haus der Mutter noch verbrachte sie jede freie Sekunde mit der KM. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren kam auch hervor, dass die Tochter sehr wohl freundschaftliche Kontakte in Wien als auch in ***3*** pflegt und nicht nur auf die Mutter "fixiert" ist. In ihrer Befragung gab sie an, dass sie sich gerne auch mit Freunden auf einen Café getroffen hat; der Handelskai in Wien war dabei ein beliebter Treffpunkt. Dieser verkehrsgünstig gelegende Ort zeigt schön auf, dass der Treffpunkt sowohl vom Bahnhof ***3*** als auch von der Wohnung in Wien in ca. 30 min erreichbar ist; es ist daher nicht zwingend davon auszugehen, wenn Treffen mit Freunden eben dort stattgefunden haben, dass die Tochter danach in jedem Fall in die Wohnung zurückgekehrt ist. Aber auch wenn die Tochter an solchen Tagen in Wien geblieben ist, wird diesem Umstand durch die unten angestellte Auflistung Rechnung getragen (es wurde nur die Hälfte der Wochenenden bei der Mutter gerechnet).
Trotzdem schildert sie, dass sie eben kein Stadtmensch, sohin auch keine "typische Jugendliche" war, nicht sonderlich gern "shoppen" ging und die Ruhe am Land mehr ihrem Naturell entsprach. Sie bevorzugt zurückgezogene Urlaube am Land statt Städtetripps, auch ihr Freund kommt vom Land und insofern ergänzen sich beide gut. Auch die Mutter bestätigte dies und führte zudem aus, dass es in der kleinen Dachgeschosswohnung an warmen/heißen Tagen unerträglich war und auch in dieser Hinsicht das Haus mit Garten und Pool natürlich viel erträglicher war. Gerade im Sommer ist das Aufsuchen einer etwas kühleren Umgebung, wenn man die Möglichkeit dazu hat, nicht als ungewöhnlich einzustufen, sondern entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Wenn die Tochter angibt (Zeugenbefragung vom 7.9.21, S. 8), dass sie Ausgehen, Partys und Tanzen nicht wirklich braucht, ist darin kein Widerspruch zu ihren in der Vergangenheit absolvierten Ballbesuchen (mit dem BF; Stellungnahme S. 8) zu sehen. In ihrer vor dem BFG getätigten Aussage spricht sie mit diesen drei Wörtern offenbar laute Clubs und Diskotheken an und sind davon Ereignisse wie der Opernball klar zu unterscheiden. Auch die durchgeführte Zeugenbefragung mit dem Freund bestätigte die Eigenschaften der Tochter des BF. Auf die Frage ob seine Freundin gern in Diskotheken und Clubs unterwegs war antwortete er (Protokoll S. 10), dass dies definitiv nicht der Fall war. Seine Freundin ist sehr ruhig, sie liest viel und sie schauen gerne gemeinsam Fernsehen, machen Sport, insbesondere gemeinsame Wanderungen. Nachdem sie auch fast keinen Alkohol trinkt hängt dies seines Erachtens mit der Ablehnung solcher Orte (Clubs) zusammen.
Wenn Mutter und Tochter ein gutes Einvernehmen haben, sind gemeinsame Aktivitäten nicht unüblich und schließen zudem freundschaftliche Beziehungen beider Frauen zu anderen Personen nicht aus. Die jeweiligen Freunde und der Partner wurden im Familienverband in gemeinsame Aktivitäten einbezogen und erscheinen die getroffenen Aussagen daher durchaus wahrscheinlich. Die Ausführungen des BF bewegen sich hingegen auf bloßer Behauptungsebene.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101914/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101914.2016
- Stammnummer
- 135871
- Gültig
- 26.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF