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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101914/2016

Haushaltszugehörigkeit: Die von der Tochter zum Zwecke der Berufsausbildung (Studium) in Wien benützte Wohnung führt nicht dazu, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter als aufgelöst zu betrachten ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101914/2016vom 26.01.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch die Aussage des Freundes wurden die dazu getroffenen Annahmen allesamt bestätigt. In seiner Befragung schildert er umfassend das sehr gute Verhältnis zwischen Tochter und Mutter, aber auch, dass sie sich zu dritt sehr gut verstehen und gerne gemeinsame Zeit in ***3*** verbringen. Das Verhältnis zwischen dem Freund und der KM war schon von Beginn an sehr gut; dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Freund, bevor er das Auslandssemester antrat, sein ganzes Wohnungsinventar im Haus der KM lagern durfte. Berechnung überwiegende Haushaltszugehörigkeit: Die Mutter hat einen überwiegenden Aufenthalt in ihrem Haus behauptet und dafür eine Aufstellung vorgelegt, in welcher die geschätzten Anwesenheitszeiten der Tochter in ihrem Haus angeführt wurden. Die Kritik des BF, wonach die Wochenenden "doppelt" berechnet wurden, trifft nicht zu, weil die Mutter nur die Hälfte der Wochenenden angesetzt hat, obwohl sie im Einklang mit der Tochter erklärt hat, die Tochter habe die meisten Wochenenden im Haus verbracht. Nachfolgend findet sich ein durch das Gericht selbst erstellter Jahresüberblick (griffweise aus dem Jahr 2011), in dem sämtliche Ferien, Feiertage und Wochenenden farblich markiert dargestellt werden. Legende: blau Weihnachtsferien rot Wochenenden gelb Semesterferien orange Osterferien grün Sommerferien grau Feiertage [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]     [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Daraus ergibt sich, dass die Anzahl sämtlicher freier Tage in diesem Jahr einen Wert von 218 ergibt. Berücksichtigt man davon lediglich die Hälfte der Wochenenden - und davon wurden jene Wochenenden, die in die Ferienzeiten fallen nicht nochmals miteingerechnet - was wohlbemerkt eine dem BF-Vorbringen entgegenkommende Berechnung darstellt, so gelangt das Gericht auf insgesamt 191 freie Tage was den überwiegenden Teil des Jahres darstellt. Dabei bleibt die Tatsache, dass an Universitäten die Vorlesungen und Lehrveranstaltungen nicht jede Woche von Montag bis Freitag abgehalten werden, da diese auch geblockt stattfinden und sog. "Fenstertage" ebenfalls oft vorlesungsfrei sind, Übungen oft spontan abgesagt werden (vgl. Aussage der Tochter vom 7.9.21), in dieser Aufstellung noch völlig unberücksichtigt. Diese können mangels Aufzeichnungen der Tochter zwar nicht mehr rekonstruiert werden, dennoch erachtet das Gericht die Anzahl der Uni-freien-Tage in der Realität als wesentlich höher als hier berechnet (hier werden nur die gesetzlichen Feiertage und die lt. Homepage der Uni erfassten veröffentlichten Ferienzeiten herangezogen) und stellt daher wie schon angeführt, eine sehr BF-freundliche Berechnungsweise dar. Auch die Tochter erklärte in ihrer Einvernahme vom 7.9.2021, dass die Lehrveranstaltungen jedes Semester unterschiedlich anberaumt waren. Diese Tatsache wird auch vom BF (in seinem Vorlageantrag S. 2, letzter Absatz) so gesehen und bestätigt. Die vom Gericht im Unterschied zur Mutter angestellte Berechnung zählt als Wochenenden grundsätzlich nur Samstage und Sonntage (keine Freitage), auch wenn, wie oben beschrieben, es im gesamten Beschwerdezeitraum bestimmt sog. "kurze Wochen", an denen freitags keine Veranstaltungen stattgefunden haben, vorgelegen sind. Wenn der BF vermeint (Stellungnahme vom 30.9.21, S. 6 letzter Absatz), dass sich die Anzahl der vorlesungsfreien Tage durch die Aussage der Tochter vom 7.9.21 weiter verkürzt hat, so wird dieser Ansicht durch das Gericht nicht gefolgt. Befragt zum Aufenthaltsort gab sie an: "Ja, ich kann mich erinnern. Ich halte diese Aussagen voll aufrecht. Geändert hat sich meine Wohnsituation erst nach der Rückkehr meines Freundes aus dem Ausland im Jahr 2014. Ich kann heute auf jeden Fall keine weiteren Aussagen machen, weil ich mich heute natürlich noch weniger erinnern kann als damals. Ich habe mir meine Aussage damals durchgelesen und das war nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere entsprach es der Wahrheit", andererseits gab sie befragt zu den Vorlesungsterminen auf der Uni an "ich kann das nicht mehr genau sagen, aber auf jeden Fall waren die Vorlesungen/Übungen in jedem Semester unterschiedlich angesetzt. Es gab sicher Semester in denen von Montag bis Freitag Veranstaltungen stattgefunden haben". Die Annahme des BF, wonach sich seine Tochter von Jänner 2009 bis Mai 2012 und von September 2012 bis September 2013 von Mo bis Fr (ausschließlich) in der Wohnung aufgehalten haben soll, ist angesichts der getätigten Zeugenaussagen lebensfremd und mit den Beweisergebnissen unvereinbar. Für den Zeitraum nach 10/2012 (WS 2012/2013) gab die Tochter in ihrer Einvernahme am 22.10.2013 zu Protokoll (S. 2), dass sie seit dem WS 2012/2013 freitags keine Vorlesungen mehr hat. Der vom BF gesehene Widerspruch in der Verwendung der Ausdrücke "Ferien" und "Urlaub" liegt in dieser Form nicht vor. Sowohl Mutter als auch Tochter erklärten, dass sie auch gemeinsam Urlaub machten und die Mutter dafür die Kosten getragen habe. Für die Ferien erklärten beide übereinstimmend, dass sich die Tochter überwiegend bei der Mutter aufgehalten habe. Der BF geht davon aus, dass diese Darstellung falsch ist und nicht den Erfahrungen des Lebens entspreche. Der BF und seine Tochter haben seit Jahren keinen persönlichen Kontakt und ist dem BF daher aus eigener Wahrnehmung auch nicht bekannt, wie seine Tochter die Freizeit verbringt. Dass sie ihre Freizeit nicht überwiegend in Wien verbringt, ist nicht unglaubwürdig, zumal sie selbst erklärte, sie sei auch "nach Hause" gefahren, wenn die Mutter nicht zuhause war. Die Aussage des Freundes bekräftigt diese Annahme. Wenn der BF im Vorlageantrag vom 16.3.2016 ins Treffen führt, dass sich das Finanzamt auf jene Angaben von der KM und Tochter bezieht, die ausschließlich für den (damaligen) Beschwerdezeitraum Juni bis August 2012 erstattet wurden, so wird dem entgegengehalten, dass durch die Zeugenbefragungen vom 7.9.2021 deren Angaben, insbesondere was die Aufenthalte in ***3*** und Wien anbelangen, auch für den aktuellen Beschwerdezeitraum vorgebracht wurden. Dem ist aus Sicht des BFG nichts entgegenzuhalten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Aufenthalte im Haus der Mutter zu Beginn des Studiums noch intensiver ausgefallen sind, nachdem die Tochter das Alleine Wohnen noch nicht gewöhnt war, die Anzahl der Studienfreunde-/bekanntschaften zu Beginn im Normalfall kleiner ist als sich dies im Laufe der Zeit entwickelt und die Tochter von 2009 bis 2012 auch keine feste Beziehung zu einem Freund hatte. Dem BF wird insoweit gefolgt, als dass natürlich die Vorlesungen von Semester zu Semester unterschiedlich anberaumt werden. Aufgrund des lang zurückliegenden Zeitraumes in Zusammenschau mit der mangelnden Vorlage derartiger Unterlagen durch die Tochter konnten hierzu keine detaillierten Feststellungen getroffen werden. Faktum ist, dass Vorlesungen und Lehrveranstaltungen auf der Universität oftmals geblockt, demzufolge nicht über das ganze Semester und nicht gleichmäßig verteilt stattfinden. Nachdem die meisten Veranstaltungen weiters ohne Anwesenheitspflicht abgehalten werden, sind Studenten an der Universität (Wien), im Gegensatz zu Fachhochschul-Studiengängen, sehr frei was die Zeiteinteilung auf der Uni anbelangt. Da sie nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben in ***3*** verbracht hat, ist es wahrscheinlich, dass sie außer ihrer Mutter und den Großeltern dort auch noch andere soziale Beziehungen bzw. Freundschaften pflegt, während Studenten aus den Bundesländern in den Ferien in der Regel ebenfalls für eine längere Zeit nachhause fahren und in dieser Zeit nicht in Wien sind. Es ist durchaus üblich, dass sich Personen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, häufig bei den Eltern aufhalten, selbst wenn sie ihr Leben in mancher Hinsicht selbstständig gestalten. Die Anbindung an die Herkunfstfamilie liegt zum einen darin begründet, dass noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt wurde und weiterhin materielle Unterstützungsleistungen sowie verschiedener Serviceleistungen beansprucht werden, wofür der Volksmund den Begriff "Hotel Mama" geprägt hat. Zum anderen erhalten junge Menschen in der Familie oft auch emotionale Zuwendung, Rat und Trost sowie Hilfe in allen Lebenslagen. Auch der Freund bestätigt in seiner Aussage, dass die Tochter die meiste Zeit bei Ihrer Mutter in ***3*** verbracht hat; wenn er sie (zu Beginn der Beziehung) sehen/besuchen wollte, so ist er immer nach ***3*** gefahren (s. Protokoll vom 9.11.2021, S. 3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Tochter nach wie vor hauptsächlich und überwiegend, also im Sinn eines gewöhnlichen Aufenthaltes, im Haus der Mutter aufgehalten hat, selbst wenn man Urlaube als neutrale Zeiten aus der Aufstellung herausrechnen würde. Dabei handelte es sich auch nicht lediglich um "Besuche", weil der Tochter im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Begriff Auszug: Der Verwendung des Ausdruckes "Auszug" in den von der Tochter an den BF gerichteten Mails kommt keine besondere Beweiskraft zu. Die Tochter konnte im Zuge der Einvernahme (am 7.9.21) glaubhaft das Verhältnis zu ihrem Vater darstellen, der offenbar geprägt von der sog. "NLP-Ausbildung" sehr gut in der Lage ist "ihr das Wort im Mund umzudrehen". Dieser Umstand führte letztendlich auch zum Kontaktabbruch seitens der Tochter, da sie nicht mehr gewillt war, ständig auf der Hut zu sein, wie ihr Vater von ihr beschriebene Situationen wieder völlig aus dem Kontext reisst und versucht verzerrt darzustellen. Zum anderen ist dem gesamten Verhalten der Tochter im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass sie einen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater auf jeden Fall vermeiden möchte. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass die Tochter nicht - auch nicht als Nebenwohnsitz - in Wien gemeldet war. Dem BF ist insofern Recht zu geben, als durch das gewählte Vorgehen ein Meldeverstoß im Sinne des Meldegesetzes vorlag, der für die hier zu lösende Rechtsfrage jedoch irrelevant ist. Es ist durchaus denkbar, dass sie durch die Wiedergabe bzw. Verwendung des Ausdruckes "Auszug" erreichen wollte, dass ihr Vater nicht versucht, an der Adresse der Mutter mit ihr Kontakt aufzunehmen, hat sie doch im letzten Verfahren selbst erklärt, dass sie den Mietvertrag nicht beilegen möchte, da ihr Vater in der Vergangenheit unangemeldet vor dem Haus ihrer Mutter aufgetaucht ist und sie nicht möchte, dass er plötzlich vor ihrer Tür steht. Dass sich der BF nach der Trennung bis etwa 2008 immer wieder in der Nähe des Hauses der Mutter aufhielt, bestätigt der BF selbst und sind die Ausführungen der Tochter daher entgegen den Behauptungen des BF zutreffend. Dabei ist es für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb der BF tatsächlich vor dem Haus der Mutter gestanden ist bzw. sein Auto geparkt hat. Der Umstand, dass der BF die Aussagen der Tochter als unrichtig bezeichnet und dann selbst bestätigte, dass sie zutreffen, lässt den Schluss zu, dass auch die übrigen vom BF als unrichtig bezeichneten Ausführungen der Tochter den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Im Übrigen hat auch der Freund der Tochter in seiner Einvernahme (Protokoll S. 9) eindrucksvoll geschildert, wie sehr diese unangemeldeten Besuche seine damals noch sehr junge Freundin "traumatisiert" haben. Er war es schlussendlich auch, der seine Freundin im Rahmen der Anmietung der neuen, gemeinsamen Wohnung dazu überzeugt hat, den Wohnsitz auch im Zentralen Melderegister anzuzeigen. Seine Freundin selbst war noch immer mitgenommen von den Ereignissen aus der Vergangenheit, sodass es hier viel Überzeugung durch den Freund bedurfte. Zu der am Finanzamt Mödling (22.10.2012) aufgenommenen Niederschrift mit der Tochter wird angemerkt, dass offenbar die Aussage der Tochter nicht wortwörtlich festgehalten wurde, sondern sich in der darauffolgend erstellten Zusammenfassung die Worte der Leiterin der Amtshandlung wiederfinden. Jedoch betrifft das lediglich den hier im Zentrum stehenden Begriff des Wortes "Auszug", der lt. Ansicht der Tochter damals denkbar unglücklich gewählt wurde. Am Inhalt der restlichen Niederschrift gab es laut Tochter nichts auszusetzen und steht diese auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen dieses Verfahrens. Aus den übereinstimmenden Aussagen von Mutter, Tochter und deren Freund ist ersichtlich, dass trotz regelmäßiger, ausbildungsbedingter Abwesenheiten der Tochter während des Lehrbetriebes eine Haushaltsentflechtung noch nicht stattgefunden hatte. Auch wenn sich die Tochter während der Woche (in unterschiedlicher Intensität) in Wien aufhielt, kehrte sie nicht nur am Wochenende in den gemeinsamen Haushalt mit der Mutter zurück, sondern hielt sich auch in der vorlegsungsfreien Zeit überwiegend im mütterlichen Haushalt auf bzw. kehrte nach Urlauben oder Unternehmungen dorthin zurück. Ein deutliches Indiz auf die noch bestehende Haushaltsgemeinschaft ist die Wäschepflege durch die Mutter sowie der Zugang zu Lebensmitteln und den Räumlichkeiten auch zu Zeiten, an denen die Mutter nicht anwesend war. Ob die Wäsche nur fallweise oder regelmäßig durch die KM abgeholt und gebügelt retourniert wurde ist hier unerheblich; feststeht, dass eine regelmäßige Wäschepflege durch die KM mangels eigener Waschmaschine stattgefunden haben muss. Der aufgezeigte Widerspruch zu den Abhol- und Bringzeiten der Wäsche liegt in der dargestellten Form nicht vor und muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Dasselbe gilt für den aus dieser Fiktion abgeleiteten Umkehrschluss ("vielmehr hat es den Anschein, dass ***T1*** eben nicht das Wochenende in ***3*** verbracht hat und deshalb die Wäsche von der Mutter abgeholt und wieder zugestellt wurde"). Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme eine Wäschepflege durch die Nachbarin, den Freund oder eine Gemeinschaftswaschmaschine in den Raum stellt, so sind das lediglich Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, die Aussagen der Tochter, der KM und des Freundes zu erschüttern. Die Annahme, dass die Mutter sogar die Wäsche in der Wohnung des Freundes gewaschen haben könnte, stellt eine sehr kreative Denkmöglichkeit dar, die in keinem Beweisergebnis eine Grundlage findet. Dass die KM die Wäsche freiwillig und außerhalb einer Obsorgepflicht gewaschen hat, entspringt mehr ihrer elterlichen Fürsorgeverpflichtung als dass sie sich - im Gegensatz zum BF - auf Rechtsgrundlagen des ABGB stützt. Sämtliche Angaben der KM und Tochter zur Wäschepflege werden durch die Aussage des Freundes untermauert. Ebenso hat die Tochter vorgekochtes Essen ihrer Mutter nach Wien mitgenommen und hat ihr die Mutter fallweise Essen auch nach Wien gebracht, wenn etwas übriggeblieben ist. Die Tochter hatte im Streitzeitraum ein eigenes Zimmer im gemeinsamen Haushalt der Mutter in welchem sie ihre Kleidung und persönlichen Gegenstände aufbewahrte, jederzeit ohne Voranmeldung Zutritt hatte und das sie auch bewohnte, wenn sie daheim war. Auch wenn die Tochter in der Wohnung gelegentlich nach dem Rechten gesehen hätte, würde dies nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthaltes in der Wohnung bezogen auf die Ferien ändern. Dass sich die Tochter im Haus der Mutter, das sie als "Hotel Mama" bezeichnet, sehr wohl fühlte und sich dort sehr gern aufgehalten hat, hat sie auch sehr überzeugend in ihrer Aussage am 7.9.2021 vor dem BFG dargelegt. Dasselbe wurde durch den Freund im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt (s. Protokoll vom 9.11.2021, S. 4 zum Thema Wäschepflege; S. 6-7 zum Thema Verköstigung, Zugang zum Haus). Das alleine-Schlafen in der Wohnung war für die Tochter zu Beginn noch ungewohnt; auch wenn sie natürlich auch alleine im Haus der Mutter gewesen ist, so war sie es dort mehr gewohnt. Kochen konnte sie im Beschwerdezeitraum auch nicht wirklich, insofern war die Versorgung bei der KM natürlich praktisch. Dass sie sich in ihrer spartanisch eingerichteten Wohnung nie richtig wohlfühlte und ***3*** als ihr (damaliges) Zuhause beschreibt, lag auch daran, dass ihre vertrauten Sachen wie CDs, Bücher, Stereonanlage stets im Haus der Mutter aufbewahrt wurden. Ihre Selbstbeschreibung, im Sinne von introvertierter Mensch, der gerne liest, die Natur im Garten genießt und laute Großstadtclubs meidet, bestätigen auch die erfolglos bekämpften Annahmen aus dem Verfahren RV/7103288/2012. Auch der Freund schildert ausführlich, dass sie sich die meiste Zeit in ***3*** aufgehalten haben. Das Frühstücken auf der Terrasse, der Garten, die Versorgung durch die Mutter, aber auch die Wanderunternehmungen waren für die Beiden klare Vorteile gegenüber der kleinen, im Sommer zudem sehr heißen, Stadtwohnung. Freund: Die Tochter hatte nach glaubhafter Angabe mehrere, eher lose Beziehungen, bis sie 2012 in eine Beziehung mit ihrem jetzigen Freund, einem britischen Staatsbürger, trat. Diesen kennt sie seit 2011 aufgrund eines sog. "Sprachtandems" (zur Erlernung der englischen Sprache). Ein vom BF in den Raum gestellter gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund konnte durch die Aussage der Tochter (und KM) und des Freundes für den Großteil des Beschwerdezeitraumes eindeutig widerlegt werden. Die am 7.9.21 von der Tochter zu Protokoll gegebene Änderung der Wohnverhältnisse nach der Rückkehr ihres Freundes nach zwei Auslandssemstern, betrifft erst einen Zeitraum, der zwar vom Beschwerdezeitraum erfasst ist, jedoch der Anspruch auf Familienbeihilfe in diesem Zeitraum nicht mehr besteht, weswegen darauf näher darauf einzugehen war. Es besteht auch hier kein Grund an der glaubwürdigen Aussage zu zweifeln. Die Aussage der KM bestätigen die Angaben zum Freund. Die zuletzt durchgeführte Einvernahme des Freundes ergab dabei ein übereinstimmendes und für das Gericht stimmiges Bild. Auch wenn der BF in seinen Stellungnahmen immer wieder (so zB. Schriftsatz vom 30.9.21, S. 18) darauf hinweist, dass er für die Durchsetzung seiner steuerlichen Rechte einen Privatdetektiv beauftragen müsste, so mutet es eigenartig an, wenn er die selbst ins Treffen geführten, aber nicht namentlich genannten Bekannten und Nachbarn zum Beweis des Auszuges der Tochter nicht als seine Zeugen namhaft macht und dagegen auf die Einvernahme des Freundes der Tochter besteht. Seine Begründung, nämlich, dass er das schon zerrüttete Verhältnis zu seiner Tochter nicht weiter gefährden möchte, ist in diesem Zusammenhang nicht überzeugend. Das Gericht konnte sich im Zuge er Einvernahme am 7.9.2021 nicht des Eindruckes verwehren, dass die erneute Befragung und Konfrontation mit den Vorhalten des Vaters eine große Belastung für die Mutter und Tochter darstellten. Rechtliche Beurteilung Der Anspruch zur Gewährung von Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ist wie folgt geregelt: § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß… Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 2 Abs 4 FLAG 1967: Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. § 2 Abs 5 FLAG 1967: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt. Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 werden Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Gemäß § 10 Abs 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal. § 33 Abs (3) EStG lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Absatz 2: Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingangs wird festgehalten, dass sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit im Verfahren vor dem VwGH (17.12.2020, Ra 2018/16/0168) ins Leere gingen und das Erkenntnis des BFG vom 24.06.2018, RV/7101528/2018, dem derselbe Sachverhalt, nur ein anderer Zeitraum zugrunde liegt, rechtskräftig wurde. Der BF schreibt in seinem Ergänzungsschriftsatz vom 31.3.21, S. 1 selbst: "Der Sachverhalt ist in dieser Rechtssache und in der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen identisch, weshalb das im Beschwerdeverfahren RV/7103288/2012 erstattete Sachverhaltsvorbringen mit Verweis darauf auch in diesem Verfahren erstattet wird". Anspruchszeitraum Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN; BFG vom 02.09.2019, RV/5100390/2019). Der Streitzeitraum wird daher durch den in der Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab September 2012"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Datum des Ergehens des Bescheides, nämlich 12/2015 maßgeblich. Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Jänner 2009 bis Mai 2012 sowie September 2012 bis Dezember 2015. Die 5-Jahres-Frist gemäß § 10 Abs 3 FLAG ist mit der Antragstellung am 23.10.2013 gewahrt. Anspruch dem Grunde nach Zunächst ist zu prüfen ob und wie lange der Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben ist: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Die Tochter des BF studierte im WS 2008/2009 und im SS 2009 Transkulturelle Kommunikation Englisch Russisch an der Universität Wien. Dabei erzielte sie im ersten Studienjahr insgesamt 24 ECTS-Punkte. Der vom Gesetz erforderliche Studienerfolg für das erste Studienjahr ist somit gegeben. Ab dem WS 2010/2011 wechselt die Tochter auf das Bachelorstudium Slawistik Russisch als Hauptfach und das Diplomstudium Rechtswissenschaften (als Nebenfach). Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. "Studienwechsel, § 17. (1) Studienförderungsgesetz 1992: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium." Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l), Rz 95; siehe zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN). Durch den Studienwechsel nach dem ersten Studienjahr, in dem wie oben angeführt auch ein positiver Studienerfolg vorgelegen ist, liegt somit kein "schädlicher" Studienwechsel, der den Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen hätte vor; somit sind im nächsten Schritt die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG für das Doppelstudium Slawistik und Rechtswissenschaften zu prüfen und beginnt die Anspruchsdauer neu zu laufen (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, § 2, Rz 108, Fall 1). § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Das gleichzeitige Betreiben mehrerer Studienrichtungen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch, solange die für den Anspruch auf FB bekannt gegebene Studienrichtung als Hauptstudium beibehalten wird. In dieser "Hauptstudienrichtung" ist der geforderte Leistungsnachweis zu erbringen bzw. darf die Studienzeit nicht überschritten werden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, § 2, Rz 57; s. UFS 7.3.2012, RV/0426-G/11; s aber Rz 95). Das Hauptfach ist im vorliegenden Fall das Bachelorstudium Slawistik/Russisch bei dem nun die Anspruchsvoraussetzungen, der Studienerfolg zu prüfen ist. Das Studium dauert 6 Semester und ist in keine Studienabschnitte gegliedert. Der Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr wurde mit der Erreichung von insgesamt 30 ECTS im Hauptfach erfüllt. Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, steht nur ein Toleranzsemester zu (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, Rz 80; UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12). Bei Einrichtungen, die keine Semestereinteilung haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden. Nachdem das Bachelorstudium nicht in Semester eingeteilt ist, endet die Ausbildungszeit daher nach 6 Semestern plus einem Ausbildungsjahr, somit mit September 2013. Zu diesem Zeitpunkt erreicht die Tochter des BF auch das 24. Lebensjahr, nachdem der Anspruch auf Familienbeihilfe ohnehin kraft Gesetzes endet. Wird ein Studienabschnitt bzw. das Bakkalaureats-/Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium innerhalb der laut FLAG zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht abgeschlossen und liegen keine Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor (Rz 85), fällt der Anspruch auf FB weg (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, Rz 82). Anspruchsberechtigung Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welcher Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe bis inkl. September 2013 hat. Nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG steht der Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig jener Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. In diesem Fall kommt es aber nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen. Nur wenn keiner Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG zusteht, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs 2 FLAG 1967 steht daher der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG) (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Wenn ein Elternteil in einem erst nach der Ehescheidung gestellten Antrag eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe zu seinen Gunsten erreichen will, ist es jedenfalls seine Aufgabe, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die diese Zuerkennung gestützt werden kann (VwGH 28.1.2005, 2001/15/0199; Hinweis E 31. März 2004, 2000/13/0073). Freie Beweiswürdigung Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Haushaltszugehörigkeit Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt), der vom Elternteil und dem Kind gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und Kostentragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (BFG, 13.1.2017, RV/7103474/2015). Nach § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195). Die Ausdrucksweise "vorübergehend" lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder (vgl. VwGH 19.5.1969, 1562/68) oder einer beruflich bedingten Abwesenheit unter der Woche (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0045) der Fall ist, gegeben sein darf. Eine derartige bloß vorübergehende Abwesenheit steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beseitigt (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0141). Im Erkenntnis vom 18. April 2007, Zl. 2006/13/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, ganz wesentlich davon abhängt, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen erbringt. Zu diesem Gesichtspunkt der gemeinsamen Wohnung komme der Aspekt der Wirtschaftsführung, wer nämlich zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt. (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 5 FLAG 1967 ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006). Für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer ex ante - Betrachtung auszugehen (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195; vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2012/16/0008). Für die Abgrenzung des vorübergehenden Aufenthalts nach § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 vom ständigen Aufenthalt ist die zu § 5 Abs 3 FLAG 1967 ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. (BFG 12.5.2021, RV/7103474/2015). Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i. S. d. § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22. 4. 2009, 2008/15/0323; VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0055; VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 5 Rz 9). Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben und haben weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband. In solchen Fällen sind die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Studienplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung gewählten Wohnung zur Ausbildungsstätte im Allgemeinen nicht geeignet, einen über § 1 Abs 6 MeldeG 1991 hinausgehenden "Mittelpunkt" zu begründen (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0935; Anm: im hier angeführten Erkenntnis befindet sich die elterliche Wohnung des Studenten sogar in Tirol und der Studienplatz in Wien). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens erkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in der Regel dort ist, wo jemand erwerbstätig ist oder seine Ausbildung absolviert. Gleichzeitig hält er es aber auch für möglich, dass in Ausnahmefällen überwiegende Aufenthalte an einem anderen Ort möglich sind. In den meisten Fällen arbeiten Personen an fünf Tagen in der Woche und wenn jemand während dieser Zeit aus beruflichen Gründen nicht an seinem Familienwohnort wohnt, fährt er in der Regel am Wochenende oder je nach Entfernung vom Familienwohnort auch seltener nach Hause. Bei Studenten ist die Situation natürlich nicht ganz so klar wie im Fall der meisten Werktätigen oder Schüler, weil bereits die Ferienregelung wesentlich größere Unterbrechungen des Studienbetriebes vorsieht als zum Beispiel im Fall der allgemeinbildenden höheren Schulen. So bestehen abgesehen von den Weihnachts- und Osterferien noch größere Lücken in Form der Semesterferien im Februar und der Sommerferien von Juli bis September. Liegt der Familienwohnort nicht weit weg und ist dieser gut und rasch erreichbar, kann er bei geblockten Veranstaltungen oder mangelnden Vorlesungen an bestimmten Tagen auch häufiger aufgesucht werden, als dies im Fall von Schülern oder Werktätigen der Fall ist. Die Mutter hat einen überwiegenden Aufenthalt in ihrem Haus behauptet und dafür eine Aufstellung vorgelegt, in welcher die geschätzten Anwesenheitszeiten der Tochter in ihrem Haus angeführt wurden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Wochenenden "doppelt" berechnet wurden, trifft nicht zu und ist schlichtweg falsch, da die Mutter ohnehin nur die Hälfte der Wochenenden angesetzt hat, obwohl sie im Einklang mit der Tochter erklärt hat, die Tochter habe die meisten Wochenenden im Haus verbracht. Ungeachtet dessen ergab die Erfassung sämtlicher (uni)freier Tage durch das Gericht, dass an der überwiegenden Anzahl an Tagen (inkl. Wochenenden, diese jedoch auch hier nur zur Hälfte berücksichtigt) eben kein Unibetrieb stattfindet. Die altersadäquate Betreuung einer volljährigen Studentin beschränkt sich im Wesentlichen darauf Wohn- und Schlafmöglichkeiten in der der gemeinsamen Wohnung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass auch bei nicht dauernder Anwesenheit der "Betreuungsperson" jederzeit ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von einer volljährigen Studentin erwartet werden, dass sie ihren Tagesablauf selbst bestimmt sowie die für ihren Komfort erforderlichen Arbeiten selbst erledigt. Das Betreuungsausmaß im Rahmen der gemeinsamen Wirtschaftsführung beschränkt sich daher auf ein Mindestmaß an Haushaltsarbeit und dazugehörige Einkaufstätigkeit (UFS 10.02.2010, RV/1948-W/09). Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Zweitwohnsitzes für den Betroffenen bringt zweifelsfrei auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird), und in diesem Zusammenhang werden kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Studienort genutzt. Solange eine solche Lebensführung eines Studenten jedoch nicht über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgeht, vermag aber der als vorübergehend zum Zwecke eines Studiums gewählte weitere Wohnsitz keinen "Mittelpunkt" zu schaffen. Die Möglichkeit der Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Angebote am Studienort allein kann für die Feststellung des Hauptwohnsitzes nicht entscheidungswesentlich sein, weil solche Möglichkeiten unabhängig von einer Unterkunftsnahme für jedermann bestehen; eine Bedachtnahme auf diese Möglichkeiten bei Beurteilung der Mittelpunktqualität würde Wien stets bevorzugen, weil keine andere österreichische Gemeinde ein vergleichbares Angebot aufweisen kann; für eine solche "ex-lege-Bevorzugung" bietet das Gesetz aber keinen Anhaltspunkt (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0935). Im konkreten Fall handelt es sich bei der Tochter um eine ruhige, introvertierte Person, die die Ruhe außerhalb der Großstadt und im Garten der Mutter weitaus mehr schätzt als das impulsive Stadtleben. Das Ermittlungsverfahren ergab zur Frage, inwieweit die Tochter als Studentin die Vorzüge der Stadt für sich beansprucht, eindeutig und unzweifelhaft, dass die Anmietung der kleinen Wohnung tatsächlich der Überbrückung von Pausen und Vermeidung von zusätzlichen Fahrzeiten diente, und die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Angebote am Studienort Wien nur kaum bzw. selten genutzt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168). Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden (UFS 10.02.2010, RV/1948-W/09; UFS, GZ RV/3138-W/07 vom 21.01.2008). Die Übergabe von Geldbeträgen ist auch im Fall gemeinsamer Wirtschaftsführung von Eltern und Kindern nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Zum einen wird Taschengeld zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Kindes zur Verfügung gestellt, zum anderen für die Verpflegung zum Erwerb von Mahlzeiten außer Haus, wenn ein gemeinsames Mittagessen aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern nicht möglich ist. Entsprechende Zuwendungen der Mutter waren aufgrund der Anmietung der Wohnung in Wien auch deshalb notwendig, weil für die Miete ein Betrag aufgewendet wurde, welcher einen großen Teil der vom BF zur Verfügung gestellten Mittel aufbrauchte. Die äußerst großzügige Ausstattung der Tochter mit Barmitteln, ändert nichts an der gegebenen gemeinsamen Haushaltsführung. Aufgrund der fünf vorlesungsfreien Monate (Juli bis September, Weihnachts-, Oster- und Semesterferien), der Feiertage und Wochenenden und aufgrund des geringen Überwiegens der Aufenthalte in Wien während des Studiums ist eine vorübergehende Abwesenheit vom gemeinsamen Haushalt mit der Mutter während der Studienzeit anzunehmen, auch wenn die Tochter gelegentlich auch in den Ferien und fallweise am Wochenende in Wien genächtigt hat. Auch wenn das ursprünglich mit der Anmietung der Wohnung verfolgte Ziel, das Doppelstudium mit Kursen am Abend und Lücken dazwischen besser bewältigen zu können, mangels ausreichenden Studienerfolges in der dafür vorgesehenen Zeit nicht erreicht wurde, ist aufgrund des insgesamt überwiegenden Aufenthaltes im Haushalt der Mutter mit durch diese erbrachten Betreuungsleistungen von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung und damit einer Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter auszugehen. Aufgrund der Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter war die Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht mehr zu prüfen. Eine allenfalls gegebene Überalimentation vermag an der gegebenen Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter und damit im Ergebnis nichts zu ändern. Zum gesamten Vorbringen ist zu sagen, dass sich der BF bei der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe zur Begründung seines Antrages auf bloße Mutmaßungen und Behauptungen beschränkt hat. Auch in der Folge hat und konnte er - über die Darstellung seines Standpunktes hinausgehend - keine Beweise liefern. Wenn ein Elternteil in einem erst nach der Ehescheidung gestellten Antrag eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe zu seinen Gunsten erreichen will, ist es jedenfalls seine Aufgabe, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die diese Zuerkennung gestützt werden kann (VwGH 28.1.2005, 2001/15/0199; Hinweis E 31. März 2004, 2000/13/0073). Wenn die belangte Behörde den Behauptungen daher insgesamt keine Beweiskraft dafür zumaß, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr im Sinne des § 2 Abs 5 FLAG 1967 bestanden habe, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. In Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Sachverhaltes kommt das BFG daher im Sinne des § 167 Abs 2 BAO zu der Ansicht, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Tochter und KM gegeben war. § 2 Abs 5 lit b FLAG 1967 kommt im vorliegenden Fall (hier: Berufsausbildung) nicht zur Anwendung und die Notwendigkeit der Wohnung in Wien muss nicht überprüft werden, da das Gesetz die Bestimmung nur für die Berufsausübung vorsieht. Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 FLAG

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101914/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101914.2016
Stammnummer
135871
Gültig
26.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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