Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100791/2018
§ 278 Abs 1 BAO - AP Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100791/2018vom 23.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde vom 16.06.2016 der Bf. GmbH als Rnf der ABC KG, Adresse, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Bescheide vom 08.03.2016 des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011, 2012 und 2013, beschlossen:
Die angefochtenen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.08.2017 werden gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (Bf) fand eine Außenprüfung u.a. betreffend Gewinnfeststellung 2011 - 2013 statt.
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde i.w. ausgeführt:
"Betriebsgegenstand: Elektroinstallation
…
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO:
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 BAO erforderlich machen:
Einheitliche Gewinnfeststellung:
Zeitraum: 2011, 2012, 2013
Feststellung: Tz 1 - 4
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
…
Prüfungsfeststellungen:
Tz 1: Fremdleistungen
Das Unternehmen beschäftigte im Prüfungszeitraum immer wieder Subfirmen, die als Betrugsfirmen einzustufen sind. Die Funktion solcher Unternehmen besteht darin, Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände zu erfüllen, d.h. von den Rechnungsausstellern werden weder Sozialabgaben noch lohnabhängige Abgaben geleistet und Scheinrechnungen erstellt, um dadurch den Gewinn der Rechnungsempfänger zu schmälern sowie Steuern und Abgaben zu verkürzen. Bei diesen Firmen handelt es sich um die Fa. A.B. GmbH, Fa. C. GmbH und D.E. Handels GmbH. Die Firmen F. GmbH und G.H. Gesellschaft m.b.H. wurden für die Ausstellung von Scheinrechnungen verwendet, ohne dass die tatsächlichen Firmen davon wussten bzw. die Leistungen erbracht haben oder erbringen hätten können.
Alle diese Fremdleistungen wurden in bar bezahlt.
Am 12.10.2015 (per mail zugestellt an Steuerberater Mag. J.) wurde das geprüfte Unternehmen aufgefordert, gem. § 162 BAO die Empfänger der Bargeldbeträge zu nennen.
Die Räumlichkeiten dieser Firmen wurden zu keinem Zeitpunkt persönlich aufgesucht.
Folgende Feststellungen wurden zu den jeweiligen Firmen getroffen:
A.B. GmbH:
Im Rahmen umfangreicher Ermittlungen der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass das gegenständliche Unternehmen weder als Dienstgeber noch als Leistungserbringer in Frage kommt. Der Firmenmantel wurde missbräuchlich verwendet zur Scheinanmeldung von zahlreichen Personen zu Sozialversicherung und zur Ausstellung von Scheinrechnungen. Bei Begehung durch das zuständige Finanzamt wurde am 30.8.2011 am Firmensitz It. Firmenbuch kein Anzeichen einer Firma gefunden. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Hinweis, dass die Firma dort ansässig gewesen ist oder war. Auch der Name des Geschäftsführers Hr. T. K., der dort seinen Wohnsitz haben soll, scheint nicht auf.
Bei der Beantwortung des Fragenkataloges wurde mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Kooperationsvertrag mit dieser Firma gab. Die Kopie des Ausweises des Gf. T. K. sei verlorengegangen. Es wurden lediglich Abfragen der HFU-Gesamtliste und Stundenaufzeichnungen vorgelegt.
Die Überprüfung der Zahlungsbestätigungen ergab keine Übereinstimmung der Unterschrift des Geschäftsführers Hr. T. K. mit der Musterzeichnung im Firmenbuch.
Folgende Rechnungen sind nicht anzuerkennen und dem Gewinn hinzuzurechnen:
09.05.2011 A.B. Re 2011/131, 10.327,00
15.07.2011 A.B. GmbH, Re 2011/, 15.698,10
09.08.2011 A.B., Re 2011/178, 15.916,00
Hinzurechnung gem. § 162 BAO 41.941,10
C. GmbH:
Seit 14.6.2012 gibt es einen neuen Geschäftsführer Hr. L. M.. Bei der Einvernahme des Geschäftsführers am 18.9.2012 gibt dieser an, nur zu einer Firma Geschäftsbeziehungen zu haben, die nicht das geprüfte Unternehmen ist und dass er außer Baumeister und Sekretärin keine Dienstnehmer angemeldet hat. Seit Übernahme durch den neuen Geschäftsführer werden keine Abgaben mehr bezahlt. Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handelt.
Von geprüften Unternehmen wurde ein Kooperationsvertrag vom 15.6.2015 (= 1 Tag nach Bestellung des neuen Geschäftsführers), wobei die Unterschrift nicht ident ist mit der des Gf. L. M. sowie einen Bescheid über die Gewerbeberechtigung, Stundenaufzeichnungen, einen Firmenbuchauszug, eine Ausweiskopie des Geschäftsführers, eine ZMR Bestätigung, Abfragen aus der HFU Liste sowie 2 gefälschte Dienstnehmeranmeldungen bei der Gebietskrankenkasse.
Die vorgelegte Rechnung hat nicht das Rechnungslayout der Originalrechnung der Firma C. GmbH.
Es ist auch hier davon auszugehen, dass diese Firma die Leistungen nicht erbracht hat und die ER vom 16.10.2012 in Höhe von € 11.615,00 nicht anerkannt werden kann
G.H. GesmbH:
Diese Firma wurde immer wieder zur Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen verwendet.
Die vorgelegten Rechnungen entsprechen nicht dem Rechnungslayout der tatsächlichen Fa. G.H. GmbH. Auf den vorgelegten Rechnungen ist das Firmenlogo G.H. GmbH, richtig heißt die Firma G.H. GmbH. Bei Überprüfung mit dem Firmenbuch hätte dieser Unterschied auffallen müssen. Die Firma übernahm It. Aussage des Geschäftsführers Hr. N. O. auch nie Bargeld, sondern alle Erlöse wurden über das Firmenkonto bei der Oberbank erfasst. Auf den vorgelegten Rechnungen scheint jedoch ein Firmenkonto bei der Bank Austria auf.
Vorgelegt wurde ein Kooperationsvertrag vom 20.12.2012, ein Firmenbuchauszug, eine Kopie der Gewerbeberechtigung, Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 20.4.2005, eine gefälschte ZMR Abfrage, eine gefälschte Ausweiskopie sowie 3 gefälschte Anmeldungen der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkassa.
Auch hier erfolgten alle Zahlungen in bar und die Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen stimmen nicht mit der des Geschäftsführers Hr. N. O. It. Musterzeichnung im Firmenbuch überein.
Folgende Rechnungen können daher nicht als Fremdleistungen anerkannt werden und sind den Gewinnen hinzuzurechnen:
03.05.2013 G.H. GmbH, Re 2013-073-2, 16.514,00
11.06.2013 G.H. GmbH, Re 2013-118-2, 19.987,00
Hinzurechnung gem. § 162 BAO 36.501,00
D.E. Handels GmbH:
In Beantwortung des Fragenkataloges und als Beilage zu der ER wurde ein Kooperationsvertrag - Unterschrift nicht ident mit der des Geschäftsführers P. Q. - einen Auszug aus dem Gewerberegister von 21.3.2011, ein Firmenbuchauszug, eine vermutlich gefälschte Ausweiskopie des Geschäftsführers sowie 5 gefälschte Dienstnehmeranmeldungen bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt.
Die Unterschrift auf der Zahlungsbestätigung stimmt nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers überein - "t" ganz anders. Es ist auch auffällig, dass der Nachname gekürzt wurde und der Vorname P. ausgeschrieben ist.
Die Eingangsrechnung vom 30.1.2013 in Höhe von € 15.939,00 kann gem. § 162 BAO nicht anerkannt werden.
F. GmbH:
Die Originalrechnungen der Fa. F. GmbH differieren im Wesentlichen vom Layout und Erscheinungsbild mit den in der Buchhaltung vorgefundenen Fremdleistungsrechnungen.
Rechnungen und Zahlungsbestätigungen Fa. F. GmbH werden vom Geschäftsführer Herrn R. S. in kyrillischer Schrift unterschrieben. Die in der Buchhaltung vorgefundenen Kassabestätigungen weisen jedoch eine andere - nicht kyrillische - Unterschrift auf.
Seitens der Fa. F. GmbH gab es im Jahr 2013 und 2014 weder eine Geschäftsverbindung mit dem geprüften Unternehmen noch wurden Geldbeträge bar kassiert.
In Beantwortung des Fragenkataloges und als Beilage zu den ER wurde ein Kooperationsvertrag - Unterschrift nicht ident mit der des Geschäftsführers R. S. - einen Auszug aus den Gewerberegister von 21.3.2011, ein Firmenbuchauszug, eine vermutlich gefälschte Ausweiskopie des Geschäftsführers, eine gefälschte Bestätigung des Melderegisters des Gf. S., Abfragen der Dienstnehmer in der HFU-Gesamtliste, UIDNr.-Abfrage, Gewerberegisterabfrage sowie Stundenaufzeichnungen.
Die Unterschrift auf der Zahlungsbestätigung stimmt nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers überein und somit kann der Empfänger der Bargeldzahlungen nicht bekanntgegeben werden und folgende ER können nicht als Aufwand berücksichtigt werden:
28.08.2013 F. GmbH, Re 132-13, 23.023,00
30.10.2013 F. GmbH, Re 212-10, 33.777,00
18.12.2013, F. GmbH, Re 256-13, 24.380,00
Hinzurechnung gem. § 162 BAO 81.180,00
Tz. 2: Nichtanerkennung der Aufwendungen für Fremdleistungen gem. § 162 Abs. 1 BAO
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Wenn dies nicht erfolgt, sind die beantragten Aufwendungen nicht anzuerkennen.
Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheide, Gewerbescheine und Krankenkassenanmeldungen kann eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es wurde jedoch kein Nachweis darüber erbracht, dass das jeweilige Unternehmen auch die hier in Rede stehenden Leistungen erbrachten haben.
Eine Glaubhaftmachung, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von den Rechnungsaustellern erbracht worden seien, ist nach Ansicht der Außenprüfung nicht erfolgt.
Unternehmen in der Baubranche sind nach Ansicht der Finanzverwaltung oftmals als Hochrisikobranche einzustufen. An die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes seien daher besondere Maßstäbe anzulegen. Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle" Existenz" im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin.
Grundsätzlich ist der Zahlungsmodus (Banküberweisung oder Barzahlung) der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit überlassen. Es widerspricht jedoch den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass eine derart große Zahl von Rechnungsbeträgen bar bezahlt wird.
Ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Die Begleichung derartiger Rechnungssummen erfolgt im Geschäftsverkehr üblicherweise durch Banküberweisung. Es mag durchaus sein, dass gelegentlich auch höhere Summen Barzahlungen vorkommen werden, dass jedoch sämtliche Rechnungen bar bezahlt wurden, erscheint unglaubwürdig. Es entspricht nicht den allgemeinen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass hohe Geldbeträge zunächst von der Bank abgehoben werden um die Zahlung in bar vorzunehmen, wenn ohnedies eine Banküberweisung möglich ist und auf den Rechnungen Bankverbindungen angeführt sind.
Schließlich fehlt es an jedem guten Glauben, wenn im Jahr 2013 Regiestundensätze von pauschal € 23,00 angeboten werden. Wenn ein derartiger Stundensatz, wie behauptet wurde, "durchaus üblich" sein soll, dann in aller Regel nur bei Engagement von Betrugsfirmen. Im Internet wird für den Facharbeiter am Bau und im Handwerk - für 2012 - ein Stundensatz von "mindestens € 50,00 plus 20 % USt" empfohlen (vgl. BFG 27.4.2015, RV/7104860/2014).
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, als der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat.
Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind, bleibt auch für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150).
Tz. 3: Ermittlung des Gewinnes:
Gewinn It. Erkl.
2011: 25.980,81,
2012: 36.354,92
2013: 29.409,67
…
Gewinn lt. Prüfung:
2011: 62.469,56
2012: 47.254,36
2013: 160.970,80
…"
Das Finanzamt (FA) erließ am 08.03.2016 entsprechende Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2011 - 2013 samt Wiederaufnahme.
Am 08.03.2016 langte eine Stellungnahme der steuerlich vertretenen Beschwerdeführerin (Bf) beim FA ein. In dieser wurde auf die beim FA gewährte Akteneinsicht Bezug genommen und i.w. ausgeführt, dass sich bei 2 Firmen (F. und G.H.) aus Sicht des FA Divergenzen ergeben hätten; der Bf seien die Unterschriftsproben aus dem Firmenbuch naturgemäß nicht bekannt gewesen und sohin seien allfällige Divergenzen bei der Unterschrift des Geschäftsführers nicht erkennbar gewesen, ebenso auch nicht Unterschiede beim Briefpapier, welches ebenso nicht bekannt sein hätte können.
Da sohin jedenfalls bei den anderen Subfirmen (D.E. Handels GmbH, A.B. GmbH und C. GmbH) keinerlei der Bf vorwerfbare Umstände vorlägen, welche die Anwendung, der von der Betriebsprüfung herangezogenen Bestimmung des § 182 BAO rechtfertigen würden, seien die diesbezüglichen Aufwendungen jedenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Anschließend wurden zu den einzelnen Subfirmen nähere Vorbringen getätigt, welche i.w. mit den Ausführungen in der Begründung zur Beschwerde (siehe unten) ident sind.
Die Bf brachte am 11.04.2016 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich des Einkünftefeststellungsverfahrens für 2011, 2012 und 2013 sowie gegen die auf Grund der verfügten Wiederaufnahme neuerlich erlassenen Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2011 - 2013 ein.
Ausgeführt wurde, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens umfangreiche Unterlagen- und Urkundenvorlage durch die steuerpflichtige Gesellschaft erfolgt sei. Weiters seien im Zuge der Akteneinsicht in den Betriebsprüfungsakt nach einer vorherigen grundsätzlichen Besprechung - mit dem vorigen Steuerberater - in der bestimmte Feststellungen bekanntgeben worden seien, mehrere Kopien aus dem Betriebsprüfungsakt und sei dann nach Informationsaufnahme bei der Mandantschaft weitere Stellungnahme insbesondere zu den nicht anerkannten Betriebsausgaben erfolgt. Das FA sei auf diese Stellungnahme bisher nicht mehr eingegangen, sodass dazu der Steuerpflichtigen keine Würdigung dazu vorliege und werde gebeten, hier entsprechende Stellungnahme zu den vorgebrachten umfangreichen Argumenten zu erstatten.
Dem Antrag wurde stattgegeben, die Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid vom 25.04.2016 letztmalig bis 31.05.2016 verlängert.
Am 31.05.2016 folgte ein weiteres Ansuchen um Rechtsmittelfristverlängerung bis 10.07.2016. Es wurde auf das Vorbringen im Fristverlängerungsantrag vom 11.04.2016 hingewiesen und ausgeführt, das im Zuge des Prüfungsverfahrens von der Bf abgegebene ausführliche Vorbringen stelle auch in wesentlichen Teilen das Beschwerdevorbringen dar und habe die Finanzbehörde trotz Kenntnis dieses Vorbringens darauf bisher in keiner Weise Stellung bezogen, worum das FA ersucht werde.
Das Finanzamt (FA) wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 09.06.2016 ab. Im Antrag vom 31.05.2016 seien keine neuen Argumente vorgebracht worden, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen würden.
Dieser Bescheid wurde laut Angabe in der Beschwerde am 14.06.2016 zugestellt.
Die Beschwerde ist mit einem Freimachungsstempel (Frankiermaschine) mit Datum 15.06.2016 versehen und langte am 16.06.2016 beim FA ein.
In der Beschwerde wurde das Vorbringen in den Fristverlängerungsanträgen wiederholt und darauf hingewiesen, dass ein ergänzendes Beschwerdevorbringen nachgereicht werde.
Die Beschwerde wurde laut Vorlagebericht vom FA vorerst als fristgerecht eingebracht angesehen.
Mit Bescheid vom 28.06.2016 wurde vom FA ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da die Beschwerde keine Begründung enthalte. Die Mängel seien bis 29.09.2016 zu beheben.
Mit Schreiben vom 29.09.2016 wurde in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags die Begründung zur Beschwerde mit dem Hinweis auf das bisherige Vorbringen in den Fristverlängerungsansuchen nachgereicht.
Ausgeführt wurde wie folgt:
"Bei der gegenständlichen Betriebsprüfung ging es im Wesentlichen darum, dass Rechnungen von mehreren Subfirmen unter Hinweis auf § 182 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, wobei erst zuletzt im Zuge einer Akteneinsicht sich ergab, dass im Betriebsprüfungsakt Beweisunterlagen vorhanden waren, wie insbesondere Unterschriftsproben von einzelnen Geschäftsführern aus dem Firmenbuch und weitere Informationen aus welchen sich aufklärungsbedürftige Unterlagen aus Sicht der Finanzverwaltung ergaben, welche bis zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht bekannt waren. Im Zuge der versuchten Abklärung noch während des Betriebsprüfungsverfahrens hat sich dann ergeben, dass der Finanzverwaltung bei 2 Firmen (F. und G.H.) Divergenzen bei diesen Informationen und Unterlagen vorlagen, welche der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht bekannt sein konnten und auch hinsichtlich anderer Subfirmen (D.E. Handels GmbH, A.B. GmbH und C. GmbH) keinerlei der Steuerpflichtigen vorwerfbare Umstände vorlagen, welche die Anwendung, der von der Betriebsprüfung herangezogenen Bestimmung des § 182 BAO rechtfertigen, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen jedenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Die steuerpflichtige Gesellschaft bringt daher durch ihre steuerliche Vertretung im Rahmen dieser Beschwerde nochmals ausdrücklich vor, dass die unter Anwendung des §162 BAO erfolgten Aufwandskürzungen bei mehreren Subfirmen entsprechend den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu Unrecht aberkannt wurden und wird sohin begehrt, dass die entsprechenden Betriebsausgaben It. Steuererklärungen auch als solche berücksichtigt und anerkannt werden, wobei im Einzelnen zu den jedenfalls abzugsfähigen Betriebskosten nachstehender Subfirmen detailliert ausgeführt wird wie folgt:
D.E. Handels GmbH:
Bei dieser Gesellschaft wird § 162 BAO deshalb angewendet, da sich lt. Finanzverwaltung aus der Zahlungsbestätigung über den gegenständlichen Rechnungsbetrag nicht ergebe, dass diese vom Geschäftsführer ausgestellt war. Dies begründet das Finanzamt damit, dass aufgrund einer Kopie des Gesellschaftsbeschlusses über die Bestellung des Geschäftsführers Fatma Q. im Firmenbuch offensichtlich eine andere Unterschrift dieses Geschäftsführers hervorgeht.
Tatsächlich wurde von der steuerpflichtigen Gesellschaft vorgelegt eine Kopie des Reisepasses, dieser wurde bisher von der Finanzbehörde nicht falsifiziert und ergibt sich aus diesem Reisepass ganz eindeutig eine Übereinstimmung der Unterschrift des Geschäftsführers mit der Unterschrift auf dem Kassaeingangsbeleg.
Weiters wurden bei diesem Sub-Unternehmer auch andere Unterlagen vorgelegt, wie Auszug aus dem Gewerberegister, Anfrage hinsichtlich UID-Nummer, Anfrage betreffend HFU-Liste und auch der grundsätzlich nicht zu beanstandende Vertrag, welcher bei der Steuerpflichtigen mustermäßig für Sub-Firmen verwendet wird.
Aus vorgenannten Unterlagen ergibt sich sohin zweifellos, dass § 162 Abs. 1 BAO in diesem Fall nicht anwendbar ist, zumal jedenfalls der Geschäftsführer als Empfänger des Zahlungsbetrages in Höhe von € 15.939,00 genannt wurde und auch ganz eindeutig dessen Unterschrift im Reisepass mit jener auf dem Zahlungsbeleg übereinstimmt und auch eine relevante andere Unterschrift aus dem dem Finanzamt vorliegenden Firmenbuchbeschluss nicht erkennbar ist, die gegenständlichen Betriebsausgaben sind sohin anzuerkennen.
A.B. GmbH:
Hier wird ebenso vom Finanzamt argumentiert, dass der Empfänger der Zahlungen für die drei gegenständlichen Rechnungen nicht benannt wurde, zumal die Unterschrift des Geschäftsführers K. nicht mit dessen Musterzeichnung im Firmenbuch übereinstimme.
Dazu ist vorerst auszuführen, dass umfassend dokumentiert wurde, dass auch diese gegenständlichen Leistungen It. den vorgelegten Aufstellungen vollständig erbracht wurden, dazu gibt es auch eigene Leistungskalkulationen der Steuerpflichtigen und ist aus den vorliegenden Unterlagen, einerseits Musterzeichnung aus dem Firmenbuch und andererseits auf der Zahlungsbestätigung kein relevanter Unterschied in der Unterschriftsleistung des Geschäftsführers T. K. erkennbar, jedenfalls kann eine allfällige geringfügig unterschiedliche Unterschrift nicht in den Ingerenzbereich der Steuerpflichtigen führen: Diese hat durch ihren Gesellschafter, Herrn U,, zahlreiche Prüfungshandlungen gesetzt, wie insbesondere Überprüfung der UID-Nummer, Überprüfung in der HFU-Liste und erfolgte auch die persönliche Bezahlung an den Geschäftsführer der Fa. A.B. GmbH durch den Gesellschafter U,, der sich auch von der Identität des Geschäftsführers persönlich überzeugt hat.
Dazu kommt, dass vom Finanzamt bereits mit Bescheid vom 11.3.2013 ausdrücklich durch den Fachvorstand in der damaligen Berufungsvorentscheidung festgehalten wurde, dass es sich gegenständlich keinesfalls um Scheinrechnungen handelt, zumal der (schon damals) von der Finanzverwaltung geäußerte Verdacht in keiner Weise substantiiert war. Es wurde daher damals der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 stattgegeben und die (selben) Betriebsausgaben zur Gänze anerkannt!
Auch in diesem Fall kommt daher eine Vorgangsweise nach § 162 BAO nicht in Betracht, vielmehr sind die von der A.B. GmbH verrechneten Leistungen, welche an deren Geschäftsführer bezahlt wurden, jedenfalls als Betriebsausgabe absetzbar.
C. GmbH:
Bei diesem Sub-Unternehmen geht das Finanzamt auch davon aus, "dass diese Firma die Leistungen nicht erbracht hat und die ER vom 16.10.2012 in Höhe von € 11.615,00 nicht anerkannt werden kann".
Diese "Vermutung" wird vom Finanzamt darauf gestützt, dass die Unterschrift nicht ident sei mit der Unterschrift des Geschäftsführers L. M., wobei tatsächlich auch hier keine näheren Unterlagen oder Beweismittel in diese Richtung gegeben sind. Die vorliegende Unterschrift einerseits auf dem der steuerpflichtigen Gesellschaft vorliegenden Ausweis, welcher dem Geschäftsführer persönlich im Original gezeigt und dann in Kopie übergeben wurde einerseits und der Unterschrift auf dem Kassaeingangsbeleg vom 30.10.2012 andererseits sind weitgehend ähnlich und kann jedenfalls daraus in keiner Weise ein maßgeblicher Unterschied bei diesen Unterschriften aufgezeigt werden, welcher dazu führen könnte, dass man unterstellt, dass eine andere Person als der Geschäftsführer tatsächlich die Zahlung erhalten hat.
Dazu hat der Gesellschafter der Steuerpflichtigen, Herr U,, dargelegt, dass er gegenständliche Zahlung persönlich dem Geschäftsführer auf dessen ausdrücklichen Wunsch gegeben hat und wurde diese Zahlung auch mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg als Barzahlung ordnungsgemäß bestätigt. Andere Beweismittel, welche für die "Vermutung" des Finanzamtes sprechen, liegen nicht vor. Vielmehr gibt es zahlreiche andere vorgelegte Unterlagen, wie Kopie der Gewerbeberechtigung, detaillierteste Stundenaufzeichnungen und auch ZMR-Abfrage, ebenso wie auch Abfrage bei Finanzamt und aus der HFU-Liste, sodass insgesamt auch in diesem Fall jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Empfänger ordnungsgemäß gem. § 162 BAO benannt wurde und sohin jedenfalls aus diesem Grund der Aufwand nicht deshalb unberücksichtigt bleibt, da der Empfänger nicht genannt wurde. Vielmehr ist auch in diesem Fall ganz eindeutig dokumentiert, dass es sich keinesfalls um eine Scheinrechnung handelt, die Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und auch tatsächlich Zahlung an den von der Steuerpflichtigen ausdrücklich genannten Empfänger erfolgte.
Zu weiteren gemäß § 162 BAO nicht anerkannten Betriebsausgaben wird vorerst nur kurz ausgeführt wie folgt:
Bei der G.H. GmbH wurde im Zuge der Akteneinsicht Kopie eines Briefpapier und auch Musterzeichnungserklärung aus dem Betriebsprüfungsakt vorgelegt. Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich des unterschiedlichen Briefpapiers ergibt, dass jenes, welches dem Finanzamt vorliegt, nicht einmal den Firmenwortlaut enthält, dieser lautet G.H. GesmbH, wobei auch hier weder dieses andere Briefpapier noch die Musterzeichnungserklärung der Steuerpflichtigen bekannt sein konnten, sodass auch die allenfalls unterschiedlichen Unterschriften nicht auffallen konnten. Auch betreffend diesen Sub-Untemehmer wurden umfangreichste Unterlagen (HFU-Liste, UID-Nummer, etc) vorgelegt und erfolgte die Auszahlung durch Herrn U, persönlich an den Geschäftsführer, der ihm auch eine Kopie seines Ausweises gegeben hat. Festzuhalten ist auch hier, dass die Unterschrift auf dem Ausweis mit der Unterschrift auf der Bestätigung übereinstimmt.
Auch hier erfolgte sohin ganz eindeutige Empfängerbenennung und scheidet sohin die Anwendung des § 162 BAO schon grundsätzlich aus.
Beim Sub-Unternehmer F. GmbH wurden bei der persönlichen Akteneinsicht übergeben die Musterzeichnung des Geschäftsführers vom 23.04.2013, sowie Muster-Briefpapier und auch Meldezettel. Dazu ist festzuhalten, dass bei den übergebenen Unterlagen die Unterschriften nicht gleich sind, so findet sich etwa auf dem Ausweis der Vorname ausgeschrieben, auf den beiden Bestätigungen (Stempel und Musterzeichnung) findet sich kein ausgeschriebener Vorname. Die übergebene Passkopie enthält offensichtlich das idente Foto und ergibt sich, dass die beiden Ausweise offensichtlich aus einem unterschiedlichen Zeitraum stammen, in der vom Finanzamt übergebenen Reisepasskopie sind Stempel aus dem Jahr 2014 aufgenommen und dürfte dieser Pass mit neuerem Datum sein. Der Pass, welcher Herrn U, gezeigt wurde, stammt offensichtlich vom 31.07.2009, sodass auch daraus kein Widerspruch erkennbar ist. Auch sonst liegen in dieser Sache wieder zahlreiche Unterlagen vor, welche in keiner Weise Anlass zu Zweifeln und weiteren Prüfungshandlungen durch die Steuerpflichtige gegeben haben, auch hier ist daher die Anwendung des § 162 BAO unzulässig.
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass weitere Beweismittel bisher offensichtlich dem Finanzamt weder vorliegen noch aufgenommen wurden, wozu amtswegige Verpflichtung insoweit besteht, als die Anwendung des § 162 BAO trotz Empfängerbenennung erfolgen soll, wie etwa Befragung gewerberechtlicher Geschäftsführer oder auch Vermieter der jeweiligen Gesellschaften, zumal ja die diesbezüglichen Daten aus den aktenkundigen Meldezetteln dem Finanzamt vorliegen.
Ohne jegliche weitere Beweisaufnahmen kommt auch aus den oben angeführten Gründen die Aberkennung als Betriebsausgabe nach § 162 BAO nicht in Betracht und wird nunmehr höflich gebeten, die nunmehr im Beschwerdeverfahren (nochmals) erfolgten Ausführungen entsprechend zu würdigen und die von der Betriebsprüfung aberkannten Betriebsausgaben schon mangels Anwendbarkeit des § 162 BAO entsprechend den von der steuerpflichtigen Gesellschaft erstatteten Steuererklärungen anzuerkennen.
Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird nochmals darauf hingewiesen, dass bereits die Einvernahme der genannten und der Behörde namentlich bekannten Geschäftsführer vorgenannter Subunternehmer-Gesellschaften zum Beweis dafür beantragt wurde, dass die jeweiligen Fakturen der einzelnen Subunternehmer den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen und die dort ausgewiesenen Rechnungsbeträge für die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß durch die steuerpflichtige Gesellschaft bezahlt wurden, sodass deren Abzugsfähigkeit zu Recht besteht, was ausdrücklich aufrecht erhalten wird; weiters wird zu diesem Thema auch die Einvernahme des Kommanditisten V. U,, …(Adresse) höflich beantragt und wird auch nochmals auf die bereits erfolgte Antragstellung auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen…."
Laut Vorlagebericht kam das FA in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Beschwerde schon ursprünglich verspätet beim Finanzamt eingebracht worden war und demzufolge ein Mängelbehebungsverfahren wegen fehlender Begründung nicht einzuleiten gewesen wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 29.08.2017 und gesonderter Begründung vom 30.08.2017 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die gesonderte Begründung wurde am 04.09.2017 zugestellt.
Die Bf brachte am 03.10.2017 einen Vorlageantrag betreffend "Beschwerde gegen .... Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung der Einkünfte 2011 bis 2013" ein. Die Beschwerde sei fristgerecht eingebracht worden.
Das FA legte die Beschwerde am 20.02.2018 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und führte i.w. aus, die Beschwerde vom 16.06.2016 sei schon ursprünglich verspätet beim FA eingebracht worden, demzufolge ein Mängelbehebungsverfahren wegen fehlender Begründung gar nicht einzuleiten gewesen wäre. Es werde um Abweisung des Vorlageantrags ersucht.
Das BFG forderte das FA mit Schreiben vom 09.03.2020 auf, zu folgenden Punkten eine Stellungnahme abzugeben:
"1. Das Finanzamt geht in der Begründung zur BVE von folgendem Sachverhalt aus:
"Am 08.03.2016 wurden neue Sachbescheide betreffend Feststellung der Einkünfte 2011 bis 2013 gemäß § 188 BAO erlassen. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist wurde um Fristverlängerung angesucht. Die Rechtsmittelfrist wurde mit 25.04.2016 bis 31.05.2016 verlängert. Am 31.05.2016 langte erneute ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Dieser Antrag wurde jedoch mit 09.06.2016, zugestellt am 14.06.2016, abgewiesen. Die Beschwerde wurde am 15.06.2016 zur Post gegeben und langte am 16.06.2016 beim zuständigen Finanzamt ein."
Im Vorlagebericht wird hingegen ausgeführt:
"Da das Fristverlängerungsansuchen am letzten Tag der verlängerten Beschwerdefrist eingebracht worden war, wurde die Frist zur Einbringung der Beschwerde jedenfalls um einen Tag gehemmt. Da die Abweisung des Rechtsmittelfristverlängerungsantrages am 14.6.2016 zugestellt worden war, war zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist noch einen Tag offen. Die Beschwerde hätte daher am 15.6.2016 eingereicht werden müssen. Tatsächlich wurde sie aber erst am 16.6.2016, somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingereicht. Die Beschwerde vom 16.06.2016 wäre somit als verspätet zurückzuweisen gewesen."
Nach der Aktenlage langte die Beschwerde am 16.06.2016 beim Finanzamt ein (laut Eingangsstempel).
Es erscheint daher auf Grund des Postlaufs vorstellbar, dass die Beschwerde bereits am 15.06.2016 zur Post gegeben wurde (der Stempel auf dem Briefumschlag, datiert mit "15.06.2016", stammt offenbar von einer Frankiermaschine des Stb).
Bitte um Stellungnahme.
2. Sollte das BFG zum Ergebnis gelangen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, wäre inhaltlich zu entscheiden.
Das Finanzamt wird daher aufgefordert, eine inhaltliche Stellungnahme zum (ergänzten) Beschwerdevorbringen abzugeben.
3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag betreffen auch die Wiederaufnahmsbescheide.
Das Finanzamt wird daher aufgefordert, diese vorzulegen und den Vorlagebericht insoweit zu ergänzen. …"
Am 27.03.2020 übermittelte das FA die Stellungnahme, weitere Unterlagen und die Wiederaufnahmsbescheide vom 08.03.2016.
In der Stellungnahme wurde ausgeführt:
"Rechtzeitigkeit:
Zur Rechtzeitigkeit wird vorgebracht, dass nach Rücksprache mit dem Infocenter normalerweise auf Briefe, die per Post beim Finanzamt einlangen, das Datum vermerkt wird, das auf dem Stempel der Frankiermaschine zu lesen ist. (Inwiefern es mit dieser Vorgehensweise nachvollziehbar ist, wann das Schriftstück wirklich aufgegeben wurde, und die Frist dadurch gewahrt ist, bleibt fraglich.)
Vermutlich wurde im Jahr 2016 das falsche Datum am Stempel "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle" eingegeben. Es wird demnach von einem rechtzeitigen Einlangen der Beschwerde ausgegangen und wird in der Folge inhaltlich zum Beschwerdebegehren Stellung genommen.
Der Bw gibt in der Beschwerde noch an, dass der abweisende Bescheid betreffend Firstverlängerung am 14.06.2016 zugestellt wurde. Im Vorlageantrag wird die Zustellung gänzlich verneint "eine Abweisung des Fristverlängerungsansuchens nicht erfolgt".
Wiederaufnahmebescheide:
Die Wiederaufnahme erfolgte aufgrund der im Zuge der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte zu den Subfirmen des geprüften Beschwerdewerbers.
Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht beanstandet.
Beschwerde:
Wie die Außenprüferin in ihrer Stellungnahme bereits festgehalten hat, ist nach Abhaltung der Schlussbesprechung am 03.12.2015 in Anwesenheit von … ein Steuerberaterwechsel erfolgt. Neuer Steuerberater ist die Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, vertreten durch Hr. Dr. X.. Am 24.02.2016 kam es zu einer Akteneinsicht des neuen Steuerberaters. Dabei wurde eine Stellungnahme zu den Feststellungen angekündigt, die am 08.03.2016 beim Finanzamt eintraf und keinerlei neue Tatsachen enthielt. Daher wurde auch keine Stellungnahme seitens der Betriebsprüfung verfasst, sondern auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen. Die Feststellungen wurden bei der Schlussbesprechung und auch bei der Akteneinsicht genau besprochen.
Die Beschwerde enthält keine neuen Tatsachen. Es wurden keinerlei neuen Beweise vorgelegt.
Das Unternehmen beschäftigt seit Jahren Subfirmen, die als sogenannte Betrugsfirmen einzustufen sind. Erstmals kam es bereits 2009 zu einer Nichtanerkennung von Fremdleistungen. Damals wurde die Beschwerde zurückgenommen. Mindestens seit damals muss sich das Unternehmen der Problematik der Subfirmen im Baugewerbe bewusst gewesen sein.
Auch 2011 wurden bei der Veranlagung Fremdleistungen nicht anerkannt. Es kam zwar zu einer Stattgabe der Beschwerde, aber nur mit der Begründung, dass das Finanzamt nicht ausreichende Ermittlungen durchgeführt hat, die jedoch jetzt erfolgten.
Auch 2014 finden sich umfangreiche Fremdleistungen von bekannten Betrugsfirmen im Aufwand der Firma.
Zu den einzelnen Fremdleistungsfirmen:
Zusätzlich zu der Begründung im Bericht wird ergänzend zu der Beschwerde festgestellt:
- D.E. Handels GmbH:
Nach Ansicht der Prüferin stimmt die Unterschrift nicht überein, sie wurde nur nachgemacht - anderes "t". Der Vorname wurde gekürzt und der Nachname ausgeschrieben. Hier wurden auch gefälschte Anmeldungen bei der Gebietskrankenkassa vorgelegt! Der Geschäftsführer ist seit 14.02.2014 nicht mehr in Österreich gemeldet, eine Einvernahme ist daher nicht mehr möglich.
Kooperationsvertrag und die Ausweiskopie betreffend D.E. GmbH werden nachgereicht.
- A.B. GmbH:
Unterschrift stimmt nicht überein, der Geschäftsführer T. K. ist seit 20.10.2011 nicht mehr in Österreich gemeldet! Der Beschwerde wurde nur stattgegeben, weil vom Finanzamt damals keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt wurden und keine Anfrage zur Empfängernennung gem. § 162 BAO erfolgte. Dies erfolgte jetzt im Prüfungsverfahren ausführlich.
- C. GmbH:
Auch hier unterschiedliche Unterschriften auf Ausweis, Kooperationsvertrag und Zahlungsbestätigung - anderes Rechnungslayout als bei tatsächlicher Firma sowie Vorlage von 2 gefälschten Dienstnehmeranmeldungen.
Geschäftsführer nur bis 18.06.2013 in Österreich gemeldet, muss sich das Unternehmen der Problematik der Subfirmen im Baugewerbe bewusst gewesen sein.
Auch 2011 wurden bei der Veranlagung Fremdleistungen nicht anerkannt. Es kam zwar zu einer Stattgabe der Beschwerde, aber nur mit der Begründung, dass das Finanzamt nicht ausreichende Ermittlungen durchgeführt hat, die jedoch jetzt erfolgten.
Auch 2014 finden sich umfangreiche Fremdleistungen von bekannten Betrugsfirmen im Aufwand der Firma.
- G.H. GmbH:
Auch hier stimmen die Unterschriften nicht überein, anderes Rechnungslayout, Bezeichnung der Firma unvollständig, gefälschte Anmeldungen bei der Gebietskrankenkassa. Der Geschäftsführer N. O. ist seit 12.6.2012 nicht mehr in Österreich gemeldet!
- F. GmbH: Auch hier ist die Unterschrift nicht ident. Der Geschäftsführer R. S. ist unbekannten Aufenthalts und kann nicht einvernommen werden.
Zu den Ausführungen betreffend Anwendung des § 162 BAO wird auf die Ausführungen im Bericht hingewiesen. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass alle Bezahlungen in bar erfolgten und in keinem Fall die Räumlichkeiten der betreffenden Subfirmen aufgesucht wurden.
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts geht hervor, dass viele Betrugsunternehmen in der Baubranche nach außen hin den Anschein der Seriosität erwecken.
Das Bundesfinanzgericht hat beispielsweise in BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011, und BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011, festgestellt, dass es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und auch zumutbar ist, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die seit Jahrzehnten allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit insbes. im Bau- und Baunebengewerbe auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene UID-Nummern, Gewerbeberechtigungen, etc. "verlassen", sondern hat sich grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt.
Im vorliegenden Fall hat sich die Bw nach eigenen Angaben im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Firmenbuch-, Steuer- und UID-Nummern zufriedengegeben. Es wäre noch nachvollziehbar, dass die Bw. - aus welchen Gründen immer - übersieht, bei einem einzelnen Unternehmen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, ist ein solches Verhalten bei fünf Subunternehmen wie im vorliegenden Fall mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen.
Es wurde bei keinem der Fremdleister der Firmensitz aufgesucht.
…"
Mit Schriftsatz vom 28.04.2020 übermittelte das BFG dem Bf die Stellungnahme des FA.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 brachte der steuerliche Vertreter eine Stellungnahme ein. Darin wurde i.w. vorgebracht, dass bei allen Subfirmen entsprechende Überprüfungshandlungen erfolgt seien. Es habe mit nahezu allen Geschäftsführern persönliche Kontakte gegeben und seien nicht nur die jeweiligen Personen, sondern auch die Gewerbeberechtigungen und Gültigkeit der UID-Nummern überprüft worden. Alle Unternehmen seien in der HFU-Liste enthalten gewesen. Die ursprüngliche Annahme der Betriebsprüfung, es habe sich um "Scheinrechnungen" gehandelt, habe einer näheren Überprüfung nicht standgehalten; aber auch die Annahme von "Deckungsrechnungen" sei in keiner Weise nachvollziehbar und auch nicht durch die Bestimmung des § 162 BAO begründbar.
Die bereits gestellten Beweisanträge wie die Einvernahme des Gesellschafters der Bf sowie einiger Geschäftsführer der Subfirmen würden ausdrücklich aufrecht gehalten.
Nach Ausführungen zu den einzelnen Subfirmen wurde darauf verwiesen, dass die Anwendung des § 162 BAO im ggstdl Fall ausgeschlossen sei. 162 BAO könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn vorher alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien und dann immer noch Zweifel blieben (vgl. Stoll, BAO, 1731f.). Es habe bei allen Subfirmen Kenntnis der Namen der Firmen und auch der Geschäftsführer gegeben, sodass für die Behörde die Möglichkeit bestanden habe, entsprechende Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Nach einer vom BFG für Mai 2021 anberaumten Ladung zu einer mündlichen Verhandlung brachte der mit einer steuerlichen Spezialvollmacht des Komplementärs betraute Vertreter mit Schreiben vom 12.05.2021 i.w. vor, es liege kein wirksames Auskunftsersuchen gemäß § 162 BAO vor, da dieses mit Mail gestellt worden sei. Dieses sei im Bereich der BAO unzulässig. Auch fehle es den Auskunftsersuchen an einem Leistungsgebot und somit an Normativität. Außerdem sei kein Hinweis auf die Konsequenz bei Nichtbefolgen ersichtlich. Nach Verweis auf weitere Punkte im Fragenkatalog, die der Judikatur widersprechen würden, wurde ausgeführt, es bleibe dabei, dass einem E-Mail im Anwendungsbereich der BAO die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukomme, was analog auch für Erledigungen gelte.
Die angefochtenen Bescheide seien aber auch inhaltlich unvertretbar.
Bereits der Einleitungssatz enthalte einen unauflösbaren Widerspruch, wenn er ausführe, das Unternehmen habe im Prüfungszeitraum Subfirmen beschäftigt, die als Betrugsfirmen einzustufen seien. Bei Leistungserbringung sei § 162 BAO unanwendbar, bei Scheinfakturen hätte es entsprechender Beweise bedurft.
Der Bp Bericht verweigere jede Auskunft darüber, worin der "Betrug" der "Betrugsfirmen" in Bezug auf die Bf konkret bestanden habe.
Ferne gehe es nicht an, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen. Dieser Grundsatz dulde keine Ausnahme. Genau das liege hier aber vor. Die Bf könne die Zahlungsmoral der Subfirmen nicht kennen.
Dazu komme aus näher dargestellten Gründen methodische Fehlerhaftigkeit.
Es handle sich um Ermittlungs-, Beweis- und Feststellungslosigkeit des Finanzamtes, welche in eine inhaltliche Rechtswidrigkeit münde.
Auf einschlägige Judikatur wird verwiesen und wird diese dargestellt.
Die Feststellungsmängel seien heute - Jahre später und nach Insolvenz der Subfirmen - nicht mehr sanierbar.
Wie sich aus einer BMF-Unterlage zeige, gehe es in aller Regel nicht darum, die materielle Wahrheit zu finden, sondern darum, den Steuerausfall bei den Subfirmen durch Abzugsverbote beim jeweiligen Auftraggeber zu kompensieren.
Diesbezüglich werde auf eine Reihe von VwGH-Entscheidungen bezgl. der Bauwirtschaft verwiesen, in denen der Einspruch durchwegs erfolgreich gewesen sei.
Die eben aufgezeigten Mängel auf der Beweis- und Tatsachenebene würden auf die Wiederaufnahme eins zu eins ausstrahlen.
Die Verfahrenswiederaufnahme und mit ihr auch die angefochtenen F-Bescheide hätte richtigerweise unterbleiben müssen. Sie sei aber verfügt worden, was weitere Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bedeute.
Das BFG beraumte die angesetzte Verhandlung ab, da der Amtspartei ein ausreichender Zeitraum für eine Stellungnahme zu dem eingebrachten Schriftsatz eingeräumt wurde.
In der Stellungnahme der Amtspartei vom 31.08.2021 brachte das FA i.w. vor, hinsichtlich der 5 str. Subfirmen sei zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Bf bekannt gewesen, dass die Subunternehmer in den Jahren 2011 - 2013 wiederholt an verschiedene in der Baubranche tätige Unternehmen Schein- bzw Deckungsrechnungen gegen Entgelt über erbrachte Leistungen ausgestellt hätten. U.A. seien auch Rechnungen über an die Bf angeblich erbrachte Leistungen gefunden worden, die vermutlich ebenfalls fingiert gewesen seien. Bei den diesbezüglichen Überprüfungen durch die AP hätten sich rasch Ungereimtheiten iZm den Aufzeichnungen der bezeichneten Gesellschaften herausgestellt.
Die AP habe versucht, die Ungereimtheiten aufzuklären, indem sie dem steuerlichen Vertreter der Bf (Stb) einen Fragenkatalog übermittelt habe sowie durch Befragung des vertretungsbefugten Gesellschafters der Bf als Verdächtigen im Finanzstrafverfahren im Beisein seines Steuerberaters.
Weil die gestellten Fragen nur sehr vage und unkonkret beantwortet worden seien, aber auch keine ergänzenden Unterlagen zu den Antworten vorgelegt worden wären, habe die AP anlässlich einer Besprechung am 08.10.2015 bekannt gegeben, dass sie die Gesellschaft zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO auffordern werde, weil sie bezweifle, dass die benannten Gesellschaften die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. Über diese Ankündigung liege ein kurzer Vermerk im Prüfungsprotokoll vor. Eine diesbezügliche schriftliche Dokumentation liege nicht vor. In einem E-Mail vom 12.10.2015 habe der Stb mitgeteilt, dass die Bf alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, um sich der Seriosität der fraglichen Fremdleister zu versichern, wenn sich nunmehr diese Gesellschaften als unehrlich herausstellten, treffe die Bf daran kein Verschulden.
Die AP habe am 12.10.2015 die angekündigten E-Mails versendet, welche übertitelt waren mit
"Fragenkatalog AP Bf. KG
Fremdleistungen ...(Name der Gesellschaft)
Aufforderung die Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge gem. § 162 BAO genau zu benennen"
Auch die von der AP als Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO qualifizierten Fragenkataloge nebst angehängter Unterlagen, aus denen sich die Verdachtsmomente ergeben hätten, dass die Leistungen der angesprochenen Fremdleister gar nicht erbracht worden seien, seien mittels E-Mail vom 12.10.2015 an den Stb übermittelt worden.
Am 09.11.2015 hätte zu den nachgereichten Kalkulationsunterlagen und Unterlagen zur Empfängerbenennung neuerlich eine Besprechung stattgefunden. Die Beantwortung der Fragenkataloge sei nach Fristverlängerung am 17.11.2015 beim FA eingelangt.
Am 03.12.2015 habe die Schlussbesprechung in Anwesenheit der Organe der KG und des Stb stattgefunden. Der Stb hätte die Niederschrift genau durchlesen wollen und habe sie deshalb mitgenommen. Er hätte zugesagt, die unterschriebene Niederschrift zeitnah an die AP zu mailen. Als dies ausblieb, wurde der AP auf Nachfragen mitgeteilt, dass dem Stb die Vollmacht entzogen worden sei. Dieses Verhalten komme einer Verweigerung der Unterschrift gleich.
Am 22.12.2015 habe die AP von der Bestellung der neuen steuerlichen Vertretung erfahren.
Am 04.01.2016 seien die Prüfungsfeststellungen dem neuen Stb übermittelt worden; dieser habe anschließend Akteneinsicht genommen und resümiert, dass die erweislichen Prüfungsfeststellungen nicht geeignet seien, nach Aufforderung zur Empfängerbenennung die str. Betriebsausgaben zu versagen.
Aus Sicht der AP habe die Stellungnahme des neuen Stb keine neuen Aspekte enthalten, sodass sie am 08.03.2016 die Ausfertigung der Bescheide veranlasst habe, wobei Betriebsausgaben iHv insgesamt EUR 226.415,00 nicht anerkannt worden seien.
Zum nunmehrigen Vorbringen vom 12.05.2021 werde zu den einzelnen Punkten ausgeführt:
Ad A. Kein wirksames Auskunftsverlangen:
Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass es sich bei der Empfängerbenennung um eine verfahrensleitende Verfügung handle, die den Gang des Verfahrens erleichtern, beschleunigen und strukturieren soll.
E-Mails dienten der schnellen Kommunikation.
In § 94 BAO sei auch vorgesehen, dass Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder mündlich erlassen werden können, weil dies ermöglichen soll, dass Verfahrensabläufe spontan festgelegt und gestaltet werden können. Daher könnten solche verbindliche Anordnungen auch erst im Rahmen des das Verfahren abschließenden Bescheides angefochten werden.
Das schriftliche Festhalten der Gründe für eine solche mündliche Verfügung und ihres Inhalts erscheine zweckmäßig. Genau dieser Zweck werde aber auch mit einem E-Mail zur Nachrichtenübermittlung in einem laufenden Rechts- bzw. Prüfungsverfahren erfüllt.
Ad. 2.2. Keine Normativität mangels eines Leistungsgebots, da die Bf in den E-Mails nicht "aufgefordert", sondern "gebeten" worden sei:
Es komme auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Jeder Abgabepflichtige sei sich bewusst, dass den Anordnungen des Prüfers im Hinblick auf den bezeichneten Gegenstand der Überprüfung Folge zu leisten sei.
Ad. 2.3. Kein Hinweis auf die Konsequenz bei Nichtbefolgung bzw. kein Hinweis auf § 162 BAO. Der einleitende Absatz ... laute:
"Sie werden gebeten, die beiliegenden Fragenkataloge innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu beantworten und eventuell neue Unterlagen beizulegen. Die Beantwortung ist für jede Firma extra erforderlich."
Aus der Formulierung der E-Mails vom 12.10.2016 sei nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es sich um eine Aufforderung gem. § 162 BAO handle, deren Nichtbefolgung die zwingende Aberkennung der Ausgaben zur Folge haben könne.
Aus diversen, vorher ergangenen E-Mails und einem Prüfungsprotokoll ergebe sich aber, dass schon seit einem Vorhalt vom 27.07.2021 festgestanden sei, dass es bei der AP schwerpunktmäßig um die Anerkennung oder Nichtankerkennung der Leistungen der angeführten Subunternehmer gehe.
Mit diesem Vorhalt seien bereits jene Fragen gestellt worden, die bis zum 07.03.2021 weder ausreichend beantwortet noch übliche Grundaufzeichnungen vorgelegt worden seien.
Die Leistungen dieser Bauleister hätten auch den Gegenstand einer Besprechung der AP mit dem gf. Gesellschafter der Bf und dessen Stb gebildet.
Aus der Niederschrift der AP über die Befragung betreffend Details der Leistungen der fünf Dienstleister gehe auch hervor, dass die AP den Vertreter der KG als Verdächtigen für die str. Jahre einvernommen habe. Die Antworten auf die gestellten Fragen seien ausweichend und unkonkret gewesen.
Vom Vertreter der Bf seien Unterlagen zugesagt worden.
Normen und Schlagworte
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100791/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100791.2018
- Stammnummer
- 135781
- Gültig
- 23.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF