Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0481-G/04
Vorsteuererstattung bei Verlust der Originalrechnung auf dem Postweg vom leistenden Unternehmer zum Leistungsempfänger (Antragsteller)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-G/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die Interpretation des Artikels 3 Buchstabe a) der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG) durch den EuGH im Urteil 11.6.1998, Rs C-361/96 (Société générale des grandes sources d'eaux minérales francaises), ist für den Fall, dass die Originalrechnung auf dem Postweg vom leistenden Unternehmer (Rechnungsaussteller) zum Leistungsempfänger (Antragsteller im Erstattungsverfahren) abhanden gekommen ist, auf Grund des zu beachtenden Diskriminierungsverbotes (bei Verlust der Originalrechnung auf dem Postweg zum Leistungsempfänger steht einem im Inland ansässigen Unternehmer nach der Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Vorsteuerabzug auch bei Vorlage einer Rechnungsdurchschrift oder Rechnungszweitschrift zu) unter den Voraussetzungen, dass der zugrunde liegende Vorgang (Leistungsaustausch) stattgefunden hat und keine Gefahr einer weiteren Erstattung besteht, der Erstattungsanspruch auch bei Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., Gütertransportunternehmer, Deutschland, vertreten durch Berta
Repcik, Steuerberaterin, D-94127 Neuburg/Inn, Pfenningbacher
Straße 14, vom 25. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. August 2004 betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer für den Zeitraum April bis Juni 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert:
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 04-06/2004 erfolgt mit
- 16.865,38 €
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor
dem unabhängigen Finanzsenat ausschließlich die Frage, ob unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der
Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, wonach dem Erstattungsantrag die
Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im
Original beizufügen sind, im Falle des Verlustes der Rechnung auf dem
Postweg vom leistenden Unternehmer zum Leistungsempfänger bei Vorlage einer
vom Rechnungsaussteller ausgestellten Zweitschrift ein Erstattungsanspruch
besteht.
Das Finanzamt hat die
abweisende Berufungsvorentscheidung damit begründet, dass die vorgelegte
Rechnung laut Rücksprache mit der Lagerhausgenossenschaft keine
Originalrechnung sei. Das Lagerhaus stelle nämlich keine zweite
Originalrechnung aus und habe daher diese Rechnung als Zweitschrift
deklariert.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender
Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat gestellt:
Nach den durchgeführten Recherchen müsse er davon
ausgehen, dass die gegenständliche Rechnung bereits auf dem Postweg von der
Lagerhausgenossenschaft Schärding zu ihm verloren gegangen bzw. falsch
zugestellt worden sei. Naturgemäß sei dies nicht mehr nachvollziehbar
oder gar nachweisbar. Aus seiner langjährigen Tätigkeit wisse er, dass
solche Dinge, übrigens auch bei den Behörden, immer wieder vorkommen
würden. Beispielsweise seien wiederholt schon Schriftstücke an ihn
zugestellt worden, die ihm gar nicht gehört hätten. Da die
Lagerhausgenossenschaft Schärding per Banklastschrift abbuche, sei das
Fehlen der Rechnung im Betrieb vorerst gar nicht bemerkt worden. Erst als die
Buchführung in das Steuerbüro gebracht worden sei, habe die
Sachbearbeiterin festgestellt, dass die Rechnung fehle. Er ersuche daher in
Stattgebung des Antrages die bezughabende Vorsteuer aus Billigkeitsgründen
zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge § 3 Abs. 1 der Verordnung des
BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen und die
Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original
beizufügen.
Es ist unbestritten, dass die streitgegenständliche
Rechnung der Lagerhausgenossenschaft Schärding/Inn vom
30. April 2004 dem Erstattungsantrag nicht im Original sondern in Form
einer Zweitschrift beigefügt worden ist, da, wie der Bw. im Vorlageantrag -
vom Finanzamt nicht bestritten - selbst ausführt, das diesbezügliche
Original "bereits auf dem Postweg von der Lagerhausgenossenschaft Schärding
zu ihm verloren gegangen bzw. falsch zugestellt war".
Die Interpretation der eingangs zitierten Norm hat unter
Bedachtnahme auf die Interpretation der diesbezüglich maßgeblichen
Richtlinienbestimmung [gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der
Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG) muss, um die Erstattung zu erhalten, ein in
Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände
liefert oder Dienstleistungen erbringt bei der in Artikel 9 bezeichneten
zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster
einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente
beizufügen sind] im Urteil des EuGH 11.6.1998, Rs C-361/96
(Société générale des grandes sources d´eaux
minérales francaises gegen Bundesamt für Finanzen) zu
erfolgen.
Darin hat der EuGH zur ersten Vorlagefrage des
Finanzgerichtes Köln, ob Artikel 3 Buchstabe a der Achten
Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die
Umsatzsteuern vom 6. Dezember 1979 (Achte Richtlinie) die Mitgliedstaaten
hindere, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein in
Artikel 2 der Richtlinie genannter Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu
vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den
Nachweis seiner Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der
Rechnung oder des Einfuhrdokumentes führt, im Tenor unter Punkt 1.
Folgendes für Recht erkannt:
"Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht
verwehrt, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass
ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu
vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den
Nachweis seines Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der
Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem
Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr
besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden".
Zur zweiten Vorlagefrage, ob für den Fall, dass ein in
einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit hat,
bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen
Originalrechnungen den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der
Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung
zu führen, aus dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der
Neutralität der Umsatzsteuer folgt, dass diese Möglichkeit auch einem
nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen
ist, hat der EuGH im Tenor des Urteiles unter Punkt 2. Folgendes für
Recht erkannt:
"Hat ein in einem Mitgliedstaat
ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von ihm nicht zu
vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis
seines Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer
Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt aus dem
Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, auf das in der fünften
Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, dass diese
Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden".
Somit ist vorrangig die Frage zu klären, ob ein in
Österreich ansässiger Unternehmer die Möglichkeit hat, bei von
ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung
den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer auch durch
Vorlage einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu
führen.
Die diesbezügliche Rechtslage stellt sich
folgendermaßen dar:
Durch den Hinweis im
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auf
§ 11 ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11
Anspruchsvoraussetzung. Die Rechnung im Sinne des § 11 ist eine
materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994,
Band IV, Anm. 116 zu § 12). Die entscheidende Frage ist, ob
die Erfüllung des Tatbestandselementes "Rechnung" allein durch Vorlage der
Originalrechnung nachgewiesen werden kann. Die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verneint dies: Ob eine formgerechte Rechnung vorlag,
ist eine Beweisfrage, für deren Beantwortung keine Beweisregel besteht. Der
Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung formgerechter Rechnungen
kann somit nicht allein durch die Vorlage der Originalrechnung selbst, sondern
auch mit Hilfe anderer Beweismittel geführt werden. Diese Interpretation
ist gemeinschaftsrechtskonform [EuGH 5.12.1996, Rs C-85/95
(Reisdorf)]. Die (objektive) Beweislast trifft allerdings den Unternehmer. Die
Höhe der abziehbaren Vorsteuern wird sich also regelmäßig aus
den vorgelegten Beweismitteln wie insbesondere Rechnungsdurchschriften
ergeben.
Darüber hinaus lässt die jüngere Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes einen Vorsteuerabzug bereits dann zu, wenn es als
erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung
gestellt wurden (vgl. Pülzl, Originalrechnung und Vorsteuerabzug,
SWK 2004, S 588 und die dort zitierten Erkenntnisse:
VwGH 15.6.1988, 84/13/0279; VwGH 24.5.1993, 92/15/0009;
VwGH 20.6.1995, 91/13/0063; VwGH 13.12.1995, 95/13/0030 und
VwGH 20.11.1996, 96/15/0027).
Da demnach einem inländischen Unternehmer der
Vorsteuerabzug für den Fall, dass die Originalrechnung auf dem Postweg vom
leistenden Unternehmer zu ihm als Leistungsempfänger verloren gegangen ist
- das Abhandenkommen auf dem Postweg vom Rechnungsaussteller zum
Leistungsempfänger ist außerhalb der Ingerenz des
Leistungsempfängers und daher keinesfalls von ihm zu vertreten - nicht mit
dem Hinweis auf die fehlende Originalrechnung verwehrt werden kann, sondern der
Vorsteueranspruch auch durch die Vorlage einer Rechnungsdurchschrift bzw.
Rechnungszweitschrift geltend gemacht werden kann, ist unter Bedachtnahme auf
das vorhin zitierte Urteil des EuGH die strittige Zweitschrift der Rechnung
unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes jedenfalls als geeigneter Beleg
anzuerkennen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang
stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge
gestellt werden (vgl. auch Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU,
SWI 1998, 387ff).
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen für die
Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer ist Folgendes
auszuführen:
Dass die der strittigen Rechnung zugrunde liegenden
Treibstofflieferungen tatsächlich stattgefunden haben wird vom Finanzamt
nicht in Zweifel gezogen.
Auch die Gefahr, dass in missbräuchlicher Weise
derselbe Vorsteuerbetrag unter Vorlage der Originalrechnung ein zweites Mal
erstattet wird, ist nicht gegeben. Denn durch die im Zuge der Bearbeitung eines
derartigen Antrages stattfindende Belegprüfung, vor allem auf Grund der im
vorliegenden Fall besonderen Sensibilisierung des Finanzamtes durch das
stattgefundene Rechtsmittelverfahren, ist diese Gefahr in keinster Weise
gegeben.
Somit ergibt sich folgende Änderung des
Erstattungsbetrages (in Euro):
|
Erstattungsbetrag lt. angefochtenem
Bescheid
|
13.728,33
|
+ strittige Vorsteuer
|
3.137,05
|
Erstattungsbetrag lt. Berufungsentscheidung
|
16.865,38
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
ErstattungsverordnungErstattungsverfahrenVorsteuererstattungOriginalrechnungZweitschriftRechnungsdurchschriftPostwegDiskriminierungsverbotAbhandenkommenVerlustErstattungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-G/04
- Stammnummer
- 13560
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF