Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100427/2021
Besteuerung einer ungarischen Pension in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100427/2021vom 01.12.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das FA hat bisher in Bezug auf die zu 100% behinderte, insbesondere an K3Krankheit leidende Ehegattin des Bf eine Pauschale von 612 € wegen einer Gallen-Leber- oder Nierenkrankheit angesetzt. Tatsächlich litt die Ehefrau nicht an diesen Krankheiten, wohl aber hatte sie wiederkehrende Magen- und Darmbeschwerden und sie litt an einer Erkrankung der IDD. Sie musste auch im Streitzeitraum zeitweise eine Diät einhalten. Daher wird gem § 2 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen die Pauschale für Magenkrankheit oder andere innere Krankheit angesetzt: 504 € (42x12 ).
4.8. Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuergutschrift
16.727,95 €……Pension lt. Pensionsversicherungsanstalt
2.473,34 €……..ungarische Pension
-72 €………………Gewerkschaftsbeitrag
19.129,29 €……Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €………………Sonderausgaben
-38 €……………….außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
+38€……………….Selbstbehalt
-243 €……………..Freibetrag Behinderung (§ 35 Abs 3)
-840 €………………Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen
-1.143,41 €………Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
-504 €……………… Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen betreffend die …………………………Gattin des Bf (§ 1 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen)
-476,40 €…………. Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen
15.862,48 €………Einkommen
Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
0 €……………………..0% für die ersten 11.000 €
1.215,62 €………….25% für die restlichen 4.862,48 €
1.215,62 €………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-293,54 €…………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)
……………………………(25.000-19.129,29) x 5% (DKMZ,EStG , 18. Aufl., § 33 TZ 85)
922,08 €………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………..0% für die ersten 620 €
130,08 €……………….6% für die restlichen 2.167,98 €
1.052,16 €…………….Einkommensteuer
-1.147,08 €……………anrechenbare LSt
-0,08 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-95 €……………………..Festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2017
Der Bf lebte während des ganzen Jahres mit seiner Frau Gabriella Berkes zusammen, seine Frau
erzielte im Jahr 2017 Einkünfte von 5.426,28 € (AIS-Daten zu ***2*** ).
5.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Es ist strittig, ob Österreich berechtigt ist, die ungarische Pension des Bf, die dieser für eine frühere unselbstständige Arbeit erhält, zu besteuern. Der Bf ist in Österreich ansässig. Er hat hier seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Beschwerde vom 15.8.2018 mit Einlaufstempel vom 20.8.2018 betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017). Daher hat Österreich entgegen dem Vorbringen des Bf das Besteuerungsrecht (Art 17 DBA Ungarn BGBl 52/1976).
Zudem hat der Bf mit seinen Vorbringen vom 6.9.2018, 21.1.2019, und 15.10.2019 weitere außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten in Ungarn , Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Spurenelementen, die er in Ungarn gekauft haben will, Anwälten, Gutachtern, die er in Ungarn bezahlt haben will, Fahrtkosten wegen Fahrten nach Ungarn angesetzt, er konnte aber auf die Aufforderung des BFG hin nicht nachweisen, diese Kosten auf sich genommen zu haben.
Aus diesen Gründen hat das Finanzamt nach Ansicht des BFG den Begehren des Bf , die ungarische Pension nicht zu besteuern, und die angeblich in Ungarn entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Behinderungen zu berücksichtigen, zu Recht nicht entsprochen.
Zudem konnte der Bf den weitaus überwiegenden Teil der von ihm geltend gemachten Sonderausgaben nicht nachweisen, weshalb diese mit Ausnahme des Pauschbetrages für Sonderausgaben (§ 18 Abs 2 EStG 1988) nicht anerkannt worden sind.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 1. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100427/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100427.2021
- Stammnummer
- 135445
- Gültig
- 01.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF