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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100427/2021

Besteuerung einer ungarischen Pension in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100427/2021vom 01.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, ***1*** Stadt1 Stadt2 (Beschwerdeführer) und ***FA*** als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamt FA FA (belangte Behörde) über die Beschwerde vom 15.8. 2018, eingelangt beim Finanzamt am 20.8.2018 gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FA FA vom 31.7.2018 betreffend Einkommensteuer 2014, über die Beschwerde vom 6.9.2018 gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Sachbescheid vom 21.8.2018 betreffend Einkommensteuer 2015 über die Beschwerde vom 6.9.2018 gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Sachbescheid vom 21.8.2018 betreffend Einkommensteuer 2016 und über die Beschwerde vom 15.8.2018 , eingelangt beim Finanzamt am 20.8.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 1.8.2018 zu Recht erkannt: 1.)Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 Die Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2014 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom 28. Jänner 2019, soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".)November 2018 betreffend Einkommensteuer 2014 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO). 2.) Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015 Die Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom 28. Jänner 2019, soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".)November 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO). 3.) Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2016 Die Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 wird aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom 28. Jänner 2019, soweit er sich auf diese Beschwerdevorentscheidung vom "12."(richtig: "13".) November 2018 betreffend Einkommensteuer 2016 bezieht, aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO). 4.) Einkommensteuerbescheid 2017 Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift lauten: 16.727,95 €……Pension lt. Pensionsversicherungsanstalt 2.473,34 €……..ungarische Pension -72 €………………Gewerkschaftsbeitrag 19.129,29 €……Gesamtbetrag der Einkünfte -60 €………………Sonderausgaben -38 €……………….außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt +38€……………….Selbstbehalt -243 €……………..Freibetrag Behinderung (§ 35 Abs 3) -840 €………………Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen -1.143,41 €………Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen -504 €……………… Pauschbetrag lt. § 2 V über außergewöhnliche Belastungen betreffend die …………………………Gattin des Bf (§ 1 Abs 1 der V über außergewöhnliche Belastungen) -476,40 €…………. Kosten gem. § 4 V über außergewöhnliche Belastungen 15.862,48 €………Einkommen Die Einkommensteuer beträgt (§ 33 Abs 1 EStG 1988): 0 €……………………..0% für die ersten 11.000 € 1.215,62 €………….25% für die restlichen 4.862,48 € 1.215,62 €………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -293,54 €…………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988) ……………………………(25.000-19.129,29) x 5% 922,08 €………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 0 €………………………..0% für die ersten 620 € 130,08 €……………….6% für die restlichen 2.167,98 € 1.052,16 €…………….Einkommensteuer -1.147,08 €……………anrechenbare LSt -0,08 €…………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 -95 €……………………..Festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2017 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens Zusammen mit der elektronischen Beschwerdevorlage des Finanzamtes (FA) vom 6.5.2019 wurde dem BFG von Seiten des Finanzamtes der folgende Ablauf des Verfahrens auf der Ebene des Finanzamtes mitgeteilt: Einkommensteuer 2014: Der Beschwerdeführer (Bf) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 vom 5.2.2015 geltend: Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen: 72 €……………Gewerkschaftsbeitrag (Werbungskosten) 1.164,97 €…..Personenversicherungen (Sonderausgaben) Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert. Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit, Gallen-, Nieren- oder Lebererkrankung und wegen Magenerkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschalen für Gallen- und wegen Magenerkrankung geltend. Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von 1.265,40 € (963,95 Privatankauf mit Gattin; 301,45 € Rezeptgebühren auch für Gattin) geltend. Mit Bescheid vom 18.2.2015 wurde die Einkommensteuer 2014 erstmalig antragskonform festgesetzt. Nach einer Aufhebung gem. § 299 BAO vom 7.8.2015 erging am 7.8.2015 ein neuerlicher , identer Bescheid betreffend ESt 2014. Dieser Bescheid blieb ebenso unbekämpft. Mit Bescheid vom 31.7.2018 wurde das Verfahren betreffend E 2014 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen. Mit dem ESt-Bescheid vom 31.7.2018 betreffend E 2014 wurden erstmalig ausländische Einkünfte in Höhe von 2.392,18 € im Zusammenhang mit einer ungarischen Rente angesetzt. Für die Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht. Die Sonderausgaben und Werbungskosten wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden ebenso antragsgemäß anerkannt: -243 € ……..§ 35 Abs 3 betreffend Bf -840 €………§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf) -963,95 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf -726 €………§ 35 Abs 3 Ehegattin -612………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin) -301,45 € …§ 4 V a.g. Belastungen Der Bf erhob am 20.8.2018 (einlangend) schriftlich eine Beschwerde, datiert vom 15.8.2018 (dieses Datum ist schwer lesbar), gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.7.2018 betreffend EST 2014. Er und seine Frau seien ursprünglich Flüchtlinge gewesen. Er sei Österreicher. Sein Lebensinteresse liege in Österreich. Seine Söhne seien Österreicher. Er habe 1997 in Ungarn einen Antrag auf Pension gestellt. Der ungarische Pensionsträger habe ihm, ausgehend von einer Invalidität von 70% ,eine volle ungarische Invaliditätspension zugesprochen. Es sei dafür in Ungarn Einkommensteuer und auch Sozialversicherung bezahlt worden. Der ungarische Pensionsträger ermittle eine Nettopension, die 12 Mal im Jahr steuerfrei ausbezahlt werde. Deshalb liege eine Doppelbesteuerung vor. Der Bf habe den Eindruck, er werde diskriminiert. Einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen. Art 293 TS 2 des Vertrages von Lissabon sehe die Vermeidung von Doppelbesteuerung vor. Dies sei auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU. Es sei erforderlich, dass der EuGH über seinen Fall entscheide. In seinem ergänzenden Vorbringen vom 6.9.2018 erwähnte der Bf erstmals auch zusätzliche Kosten für Medikamente, die er bereits ab Oktober 2014 habe nehmen müssen. Diese Kosten hatte er in seiner Einkommensteuererklärung noch nicht erwähnt. Für die Stärkung der Knorpel seien ihm Condrosulf 800 mg Tabletten (90 Stk), "Hilaluron" (sic!) forte 50 mg (45 Stück/Packung) und Selen 100 mikrogr Tabletten (100 Stk) empfohlen worden; Diese Medikamente habe er in Ungarn eingekauft; er kaufe sie auch immer noch in Ungarn. 2015/2016 habe eine Packung Condrosulf 800 mg (90 Stk Tabletten) 9.205,- HUF (ungarische Forint) gekostet. Jährlich kauften er 4 und seine Frau 2 Packungen Condrosulf 800. Jährliche Kosten: 9.205 x 6 = 55.230,-HUF (178,61 €); Er habe ferner benötigt: •2015/2016 habe eine Packung "Hilaluron" (sic!) forte 50 mg (45 Stk/Packung) 2.790,- HUF gekostet. Täglich eine Tablette bedeute ca. 8 Packungen. Die jährlichen Kosten hätten betragen: 2.790,- x 8 = 22.320,- HUF (72,18 €). Die Selen 100 Mikrogramm Tabletten (100 Stk) hätten 2.210,- HUF gekostet. Täglich ein Stk. von Selen 100 Mikrogramm bedeute 2x365 Stück/Jahr = 730 Stk/Jahr, 7Packungen hätten jährliche Kosten von 2.210x7 = 15.470,- (50,03 €) hervorgerufen. • Er sei für Infekte sehr anfällig, sodass er regelmäßig "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg nehme. 2015/2016 habe eine Packung Aspirin 500 mg (40 Stk Tabletten) 2.565,- HUF gekostet; Er und seine Frau hätten jährlich mindestens 4 Packungen "Bayern" Aspirin 500 mg verbraucht.■ Jährliche Kosten: 2.565,- x 4 = 10.260,-HUF; (33,18 €) Jährliche Kosten obiger Medikamente: 55.230 HUF (178,61 €) + 22.320 (72,18 €) +15.470(50,03 €) + 10.260 (33,18 €)= 103.280,- HUF (334,01 €). Natürlich würden seine Frau und er auch andre Medikamente und Salben in Ungarn kaufen. Der Bf machte ferner Kosten für Kuren geltend, die er in seiner Einkommensteuererklärung noch nicht erwähnt hatte: Seit Jahren absolvierten er und seine Frau Kuraufenthalte ( 2 x 14 Tage) in Ungarn, (vorwiegend in Stadt3). Diese seien besonders 2015, 2016, 2017 und 2018 wegen der sturzbedingten Verletzung beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule notwendig gewesen. Kuraufenthalte von ca. 14 Tagen in Ungarn würden auch in den nächsten Jahren notwendig werden. Sie wohnten in Ungarn privat (ein Hotel sei teuer) und sie besuchten regelmäßig die Heilbäder. Unterkunft für 2 Personen + Essen würden in Ungarn mindestens 150.000,- HUF kosten. Da sie 2x14 Tage Kuraufenthalte absolvierten, hätten diese Kuren für beide mindestens 300.000,- HUF/Jahr gekostet. Da Ungarn über gute Heil- und Thermalbäder verfüge, hätten sie bei der österreichischen Krankenkasse (heute "Gesundheitskasse") noch nie um Kuraufenthalte angesucht. Außerdem besuchten sie ihre Verwandten zweimal im Jahr und auch die Kontoführung der Bank koste Geld. (ca. 20.000,- HUF). Die obige Darstellung zeige, dass sie aus der ungarischen Pension mindestens 450.000,- HUF für Gesundheit und diverse Kosten hätten ausgeben müssen. Mit Ergänzungsersuchen vom 21.9. 2018 forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.11.2018 betreffend E 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom 21.9.2018 zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 26.11.2018 begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten. Mit Schreiben vom 28.1.2019, beim Finanzamt eingelangt am 1.2.2019, stellte der Bf einen Vorlageantrag. Die Rückerstattung der ungarischen Einkommensteuer sei vermutlich nicht möglich. Die Doppelbesteuerung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In der EU dürfe eine Pension nur ein Mal besteuert werden (vgl. Art 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Die Pensionisten in Ungarn zahlten keine Steuern. Er aber müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Die gegenständliche Besteuerung verstoße gegen Art 23 DBA Ungarn. Der Bf beantragte beim BMF die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, um zu erreichen, dass die ungarische Nettopension nicht besteuert werden dürfe. Diese Besteuerung verstoße auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Der Bf beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Antwort des BMF. Das Finanzamt leitete diesen Antrag am 6.5.2019 an das BMF weiter. Mit Beschluss des BMF vom 20.9.2019 wurde dem Antrag des Bf auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem DBA Ungarn nicht Folge gegeben. Im Vorlagebericht des Finanzamtes an das BFG vom 6.5.2019 wurde der oben erwähnte Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einkommensteuer 2015: Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung 2015 geltend: Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen: 72 €…………….Gewerkschaftsbeitrag 1.253,15 €…..Personenversicherungen Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert. Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit, Lebererkrankung und wegen Magenerkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschalen für Gallen- und wegen Magenerkrankung geltend. Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von 1.571,50 € (1.127,35 € Kosten auch betreffend seine Gattin; 444,15 € Kosten auch betreffend seine Gattin) geltend. Zunächst erging ein antragsgemäßer Erstbescheid vom 3.3.2016. Mit Bescheid vom 21.8.2018 wurde das Verfahren betreffend E 2015 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen. Mit Bescheid vom 21.8.2018 betreffend E 2015 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.419,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht. Die Sonderausgaben (-313,29 € Sonderausgabenviertel von 1.253,15) und Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt: -243 € …………§ 35 Abs 3 betreffend Bf -840 €………….§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf) -1.127,35 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf -612…………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin) -444,15 € …….§ 4 V a.g. Belastungen Der Bf erhob am 6.9.2018 schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits aus der Beschwerde betreffend E 2014 bekannten Vorbringen. Der Bf erwähnte in diesem Schriftsatz auch zusätzliche Kosten für Medikamente, die er bereits seit Oktober 2014 bis heute nehmen müsse und zusätzliche Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn in den Jahren 2015-2018. Mit Ergänzungsersuchen vom 21.9. 2018 forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Mit BVE vom 13.11.2018 betreffend E 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom 21.9.2018 zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 26.11.2018 begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten. Mit Schreiben vom 28.1.2019, beim Finanzamt eingelangt am 1.2.2019, stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf das Jahr 2014 bekannten Vorbringen. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.5.2019 an das BFG wurde der oben erwähnte Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einkommensteuer 2016: Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 geltend: Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen: 72 €…………….Gewerkschaftsbeitrag 1.471,88 €…..Personenversicherungen Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert. Er machte für sich die Diätpauschale wegen ***3***krankheit geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschale für Gallenerkrankung geltend. Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von 1.672,45 € (1.050,20 € Kosten auch betreffend seine Gattin; 622,25 € Kosten auch betreffend seine Gattin) geltend. Mit Erstbescheid vom 27.2.2017 wurde antragsgemäß entschieden. Mit Bescheid vom 21.8.2018 wurde das Verfahren betreffend E 2016 wiederaufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen. Mit Bescheid vom 21.8.2018 betreffend E 2016 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.446,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht. Die Sonderausgaben (-435,47 € Sonderausgabenviertel von 1.306,77 € + 435,12 €) und Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt: -243 € ………….§ 35 Abs 3 betreffend Bf -840 €…………..§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf) -1.050,20 €…..§ 4 V. a.g. Belastung Bf -612……………..§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin) -622,25 € ……..§ 4 V a.g. Belastungen Der Bf erhob am 6.9.2018 schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen. Dies gilt auch für die nachträglich am 6.9.2018 geltend gemachten, zusätzlichen Kosten für Medikamente und Kuren. Mit Ergänzungsersuchen vom 21.9. 2018 forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Mit BVE vom 13.11.2018 betreffend E 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom 21.9.2018 zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 26.11.2018 begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten. Mit Schreiben vom 28.1.2019, beim Finanzamt eingelangt am 1.2.2019, stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.5.2019 wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einkommensteuer 2017: Der Bf machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend: Er sei mit den folgenden Kosten belastet gewesen: 72 €……………Gewerkschaftsbeitrag Er sei zu 50% behindert, seine Frau sei zu 100% behindert. Er machte für sich jeweils Diätpauschalen wegen ***3***krankheit und Lebererkrankung geltend. Für seine Gattin machte er die Diätpauschale für Gallenerkrankung geltend. Er machte Kosten für Medikamente in Höhe von 1.619,18 € (1.143,41 € Kosten auch für Gattin; 476,40 € Kosten auch für Gattin) geltend. Mit Bescheid vom 1.8.2018 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.473,34 € angesetzt. Für diese Rente aus Ungarn habe Österreich das Besteuerungsrecht. Die Werbungskosten (-72 €) wurden antragsgemäß anerkannt. Die durch den Bf angesetzten außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt anerkannt: -243 € …………§ 35 Abs 3 betreffend Bf -840 €………….§ 2 abs 1 V a. g. Belastung (***3***krankheit Bf) -1.143,41 €….§ 4 V. a.g. Belastung Bf -612…………….§ 2 Abs 1 V a.g. Belastungen (Gallenerkrankung Gattin) -476,40 € ……§ 4 V a.g. Belastungen Der Bf erhob am 20.8.2018 schriftlich eine Beschwerde, die er am 6.9.2018 ergänzte. Das Vorbringen war im Wesentlichen gleichartig wie in Bezug auf die Vorjahre. Dies gilt auch für die nachträglich am 6.9.2018 geltend gemachten, zusätzlichen Kosten für Medikamente und Kuren. Mit Ergänzungsersuchen vom 21.9. 2018 forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Mit BVE vom 13.11.2018 betreffend E 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom 21.9.2018 zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 26.11.2018 begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten. Mit Schreiben vom 28.1.2019, beim Finanzamt eingelangt am 1.2.2019, stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen gleichartigen Vorbringen wie in Bezug auf die Vorjahre. Im Vorlagebericht (der Beschwerdevorlage) des Finanzamtes vom 6.5.2019 wurde die oben erwähnten Verfahrensergebnisse zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Insbesondere wurde in diesem Vorlagebericht nach der Erwähnung der ungarischen Pension des Bf vorgebracht: "Des Weiteren begehrt der Bf die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung von Medikamenten sowie für Kuraufenthalte in Ungarn. Derartige Aufwendungen können gem. §§ 34 bzw. 35 EStG 1988 zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, allerdings müssen für diese Ausgaben Verordnungen seitens des behandelnden Arztes vorliegen. Mit Vorhalt vom 21.9.2018 wurde deshalb der Bf aufgefordert, derartige Verordnungen nachzureichen, kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach. Die beantragten Ausgaben konnten daher im Zuge der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannt werden…. …Aufgrund der Ausführungen wird sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung von Krankheits- (Kur)kosten als auch auf die strittige Besteuerung der ungarischen Pension die Abweisung der Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO beantragt." Soweit die Verfahrensergebnisse, die das Finanzamt dem BFG zusammen mit der elektronischen Beschwerdevorlage vom 6.5.2019 mitteilte. Mit Erkenntnis des BFG vom 7.6.2019 wurden die Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FA FA betreffend Einkommensteuer 2014 vom 31.7.2018, gegen die Wiederaufnahme- und die Sachbescheide desselben Finanzamtes vom 21.8.2018 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 und gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom 1.8.2018 betreffend Einkommensteuer 2017 abgewiesen. Diese Abweisung wurde in Bezug auf die durch den Bf erstmalig mit Schreiben vom 6.9.2018 geltend gemachten zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen (zusätzliche Kosten von Medikamenten ab 2014 in Höhe von 103.280 HUF pro Jahr, zusätzliche Kosten von Kuren ab 2015 in Höhe von 300.000 HUF pro Jahr) damit begründet, dass der Bf der Aufforderung des Finanzamtes vom 21.9.2018, die ärztlichen Verordnungen für Medikamente und Kuraufenthalte nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Daher könne nicht festgestellt werden, dass diese weiteren Kosten zwangsläufig erwachsen seien. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf am 11.10.2019 zugestellt. Am 18.10.2019 langte beim BFG ein Schreiben des BF vom 15.10.2019 ein, in welchem der Bf darauf hinwies, dass er bereits am 21. Jänner 2019 dem Finanzamt eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vom 15.1.2019 übermittelt habe. Gleichzeitig habe er dem Finanzamt auch seine Röntgen- und MRT-Befunde vom 9.1.2015, vom 16.2.2015 und eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom 24.11.2016 übermittelt. Diesem Schreiben vom 15.10.2019 war eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vom 15.1.2019 beigelegt. Diese Informationen waren für das BFG neu; Sie waren nicht in der Aktenvorlage des Finanzamtes enthalten gewesen, die am 6.5.2019 dem BFG auf elektronischem Wege mitgeteilt worden war. Der Bf brachte durch seinen Verfahrenshelfer am 19.3.2020 eine Revision ein, in welcher er auch auf die Bestätigung des Hausarztes des Revisionswerbers vom 15.1.2019 hinwies. Das BFG richtete am 13.5.2020 per E-Mail eine Anfrage an das Finanzamt, um zu erfahren, ob und wann das oben erwähnte (Vorbringen vom 18.10.2019) Schreiben vom 21.1.2019 samt Beilagen (ärztliche Bestätigungen, Befunde) beim Finanzamt eingelangt sei. Das BFG ersuchte das Finanzamt auch darum, diese Unterlagen dem BFG vorzulegen. Per E-Mail vom 3.6.2020 bestätigte das Finanzamt, diese Unterlagen (Schreiben des Bf vom 21.1.2019 samt den genannten Arztbriefen und Befunden ) bereits am 22.1.2019 erhalten zu haben und legte diese dem BFG vor. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen: -Schreiben des Bf vom 21.1.2019: Bei einem Sturz am 14.10.2014 seien insbesondere die Kniegelenke erheblich verletzt worden (Bestätigung des Hausarztes, Röntgenbefunde vom 9.1.2015, MRT - Befunde vom 16.2.2015 und die Bestätigung des Orthopäden vom 24.11.2016). Seit damals müsse er viele Medikamente nehmen und auch Kuraufenthalte "dort" (gemeint: in Ungarn) machen. Er gab die Höhe der ungarischen Pension in Höhe von 735.180 HUF (2.311,89 € bei einem vom Bf. angenommenen Kurs von 318/1)- 772.620 HUF (2.429,62 € 318/1) pro Jahr (2014-2017) an. Er gab die Höhe der Kosten für Medikamente, Kuraufenthalte, Anwalts- und Gutachtenskosten, der Fahrten nach Ungarn und der Kontoführung einer Bank in Höhe von 615.974 HUF (1.937,03 € bei einem Kurs von 318/1) -618.438 HUF (1.944,77 € 318/1) pro Jahr an. Der Bf gab einen Umrechnungskurs von HUF/€ von 318/1 an. Er sei auch im Jahr 2008 (HWS-, LWS- Verletzung, Verletzung des Nackenbandes, der linken Schulter und der Rückenmuskulatur) bei einem Auffahrunfall und 1986 (HWW- LWS - Verletzung) ebenso bei einem Auffahrunfall schwer verletzt worden. Seither müsse er - das gelte auch für 2014 - Kuren in Ungarn absolvieren und die folgenden Medikamente einnehmen: Condrosulf 800 mg "Bayern" Aspirin 500 mg (wegen ***3***krankheit auch gegen Schlaganfall) Selen 100 Mikrogramm Tabletten "Hilaluron" forte 50 mg Tabletten. Wegen der Unfälle 1986 , 2008 und 2014 sei der Bewegungsapparat nachhaltig und lebenslang ruiniert, sodass er lebenslang Kuren machen und die obigen Medikamente einnehmen müsse. Er werde seit 2001 mit Kosten für Anwälte und Gutachten belastet (150.000 HUF pro Jahr, das wären bei einem durch den Bf bekannt gegebenen HUF-Euro-Kurs von 318/1: 471,70 € pro Jahr), weil er seit damals gegen den ungarischen Pensionsträger einen Prozess führe, um eine höhere Pension zu erlangen. Für Fahrten nach Ungarn (im Schreiben vom 6.9.2018 hatte der Bf in diesem Zusammenhang Verwandtenbesuche erwähnt) gab der Bf jährliche Kosten von 60.000 HUF (bei dem Kurs von 318/1 wären dies 188,68 €) an. Für Kontoführungskosten erwähnte der Bf jährliche Kosten von 20.000 HUF (bei einem Kurs von 318/1 wären dies 62,89 €). -ärztliche Bestätigung vom 15.1.2019 des Hausarztes des Bf: Der Bf sei am 14.10.2014 gestürzt. Die Röntgen- und MRT-Befunde der Kniegelenke (9.1.2015, 16.2.2015) und die Bestätigung des Facharztes für Orthopädie (24.11.2016) bewiesen die Verletzungen. Der Bf habe viele Medikamente genommen, die er zum Teil, wie die Condrosulf 800 mg Tabletten (90Stk), "Hilaluron" (sic!) forte Tabletten 50 mg (45 Stk), "Selen mikrogr." (sic!) Tabletten (100 Stk) und die "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg Tabletten, in Ungarn gekauft habe. 2015, 2016, 2017 und 2018 habe er Kuren in Ungarn gemacht, da die Kosten der Kuraufenthalte und der Medikamente dort wesentlich niedriger seien. Die Indikation für die Einnahme obiger Medikamente und für die Kuraufenthalte sei gegeben gewesen. Da der Bf noch immer leichte Knieschmerzen habe, solle er diese Medikamente weiter nehmen und auch die Kuraufenthalte fortsetzen. -Befund des Facharztes für Orthopädie vom 24.11.2016: Der Patient sei im September 2015 zu ihm gekommen. Es zeige sich im MRT vom Feber 2015 eine Innenmeniskus-Hinterhorn-Ruptur beidseits. Die klinische Untersuchung habe eine gute Beweglichkeit beidseits mit mäßigen positiven Innenmeniskuszeichen beidseits gezeigt. Dem Patienten sei eine Arthroskopie empfohlen worden. Im Röntgen vom 19.11.2015 sei eine geringe Gonarthrose zu sehen. Es sei eine Infiltration beider Kniegelenke durchgeführt worden. Am 26.11.2015 seien wieder beide Kniegelenke infiltriert worden. Der Patient habe über eine Besserung berichtet. Bis April 2016 seien mehrfach Infiltrationen in beide Kniegelenke durchgeführt worden, wodurch sich die Beschwerden gebessert hätten. Im April und Mai 2016 sei eine Knorpelaufbaukur in beiden Kniegelenken durchgeführt worden. -Befund 16.2.2015: MRT linkes Knie : Riss des Innenmeniskus MRT rechtes Knie: Einriss des Innenmeniskus -Befund 9.1.2015: Es wurde eine inzipiente Gonarthrose und Patellaarthrose beidseits festgestellt. Es wurde auch ein jeweils breiter oberer Patellasporn festgestellt. Das BFG hob sein Erkenntnis vom 7.6.2019 am 10.6.2020 (GZ RR/7100035/2020 vom 10.6.2020 ) auf (Klaglosstellung). Mit Beschluss vom 27.1.2021, Ra 2019/13/0121, stellte der VwGH sein Verfahren ein. Mit Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021 forderte das BFG den Bf dazu auf, Beweise nachzureichen: 1.a).Das BFG verlangte Nachweise für die Kosten für Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel, die der Bf in seinem Schreiben vom 6.9.2018 erwähnt habe (Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm und Aspirin 500 mg (Bayer). 1.b.) und 6.) Das BFG verlangte ferner den Nachweis der Kosten für Kuraufenthalte von 300.000 HUF /Jahr in Bezug auf jede einzelne Kur und in Bezug auf jedes einzelne Jahr (2017-2017). Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass ihm und seiner Frau bereits vor Antritt jeder Kur ein ärztliches Zeugnis ausgestellt worden sei, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der mit der Kur im Zusammenhang stehenden Reise sowie das Reiseziel ergeben hätten. Er wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass jede einzelne dieser Kuren unter ärztlicher Aufsicht, Kontrolle und Betreuung in Bezug auf ihn selbst und seine Frau stattgefunden haben. 2.) und 10.) Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, an welchen Krankheiten, Verletzungen und sonstigen gesundheitlichen Störungen er und seine Frau im Zeitraum 2014-2017 gelitten hätten. Er wurde aufgefordert, sämtliche Krankengeschichten betreffend ihn selbst und seine Frau aus der Zeit 2014-2019 vollständig vorzulegen. Er wurde aufgefordert, bekanntzugeben, in welchen Krankenhäusern und durch welche Ärzte er und seine Frau im Zeitraum 2014-2017 behandelt worden seien. Er wurde auch aufgefordert, Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ihn selbst und seine Gattin betreffend, unterfertigt zu übermitteln. Der Bf wurde aufgefordert, Kopien seines Behindertenpasses und des Behindertenpasses seiner Gattin vorzulegen. 3.) zum Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron Forte 50 mg und zum Spurenelement Selen 100 Mikrogramm: Hyaluronsäure sei Hauptbestandteil der Gelenkflüssigkeit und wirke als Schmiermittel bei allen Gelenkbewegungen. Hyaluronsäure werde auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Diese Mittel werde für die Gelenkfunktion vermarktet. Eine schmerzlindernde Wirkung lasse sich bei einer Injektion der Hyaluronsäure in das Gelenk hinein (intra-artikuläre Injektion) nachweisen. Zum Selen: Die bislang einzige gesicherte Indikation für die Anwendung von selenhaltigen Präparaten seien ein nachweislicher Selenmangel und die Hauterkrankung "seborrhoische Dermatitis". Der Bf werde aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen, aus welchen sich in Bezug auf den Streitzeitraum 2014-2017 ein Hyaluronsäure- und Selenmangel ergebe. Der Bf werde aufgefordert, nachzuweisen, dass bereits vor dem Kauf dieser Mittel in den Jahren 2014-2017 ein ärztlicher Behandlungsplan vorlag, der die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und Spurenelements umfasste. Der Bf wurde gefragt, welcher Arzt ihm die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements jeweils in dieser Dosierung empfohlen habe, bevor er dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement gekauft habe. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements eine ärztliche Verordnung gegeben habe, die die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels vorsah. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und diese Spurenelements unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle stattgefunden habe. Der Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Einnahme von Hyaluron forte 50 mg und von Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitlichen Störungen zu beweisen. Damit sei der Nachweis gemeint, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dies Spurenelements bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer fälle bewirkt habe. 4.) Ad Condrosulf: Der Bf wurde gefragt: Gegen welche Krankheiten nehme seine Frau dieses Medikament ein? Der Bf wurde aufgefordert, diese Krankheiten nachzuweisen. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels ein ärztlicher Behandlungsplan betreffend seine Gattin vorgelegen sei, der die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels durch seine Gattin umfasst habe. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf dieses Nahrungsergänzungsmittels eine ärztliche Verordnung gegeben habe, die die Einnahme dies Nahrungsergänzungsmittels durch seine Frau vorgesehen habe. 5.) Aspirin: Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, dass es bereits vor dem Kauf des Medikaments eine ärztliche Verordnung gegeben hat, die für ihn und seine Frau die Einnahme dieses Medikaments vorsah. 7.) Der Bf wurde aufgefordert, die Kosten der Anwälte und der Gutachten (150.000 HUF pro Jahr 2014-2017), um eine höhere ungarische Pension zu erlangen, nachzuweisen. 8.) Der Bf wurde aufgefordert, die Kosten der Fahrten nach Ungarn von 60.000 HUF/Pro Jahr nachzuweisen. Der Bf wurde aufgefordert, nachzuweisen, inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit Kuren, Terminen bei Anwälten oder dem Besuch bei Verwandten und Freunden standen. 11.) Der Bf wurde aufgefordert, seine Sonderausgaben der Jahre 2014-2016 nachzuweisen. In seinem Schreiben vom 26.4.2021 teilte der Bf mit, es sei nicht mehr möglich, den Kauf dieser Medikamente mit Einkaufszetteln nachzuweisen. Gleichartiges gelte auch für die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn. Das Finanzamt habe schon vor 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und auch die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn (Stadt3 und See1) steuerlich nicht absetzbar seien. Er und seine Frau hätten immer privat im Bekanntenkreis gewohnt. Eine Rechnung sei ihnen auch nie ausgehändigt worden, da diese Gastgeber ihre Tätigkeit nicht berufsmäßig und offiziell ausgeübt hätten und eine Rechnung für den Bf und seine Gattin nicht wichtig gewesen sei, weil der Betrag nicht absetzbar gewesen sei (S. 1). Zum Attest des Facharztes für Orthopädie vom 24.11.2016: Beide Kniegelenke seien mit je 15 Infiltrationen mit Xyloneural Amp 5 ml Injektionen behandelt worden. Sodann sei mit Volon - A 10 mg Amp, einem Hyaluronsäure- Präparat, eine Knorpelaufbaukur mit je 5 Injektionen beidseits. Er habe insgesamt 40 Injektionen erhalten; diese Behandlung werde bald fortgesetzt. Schon vor Jahren vor 2014 habe das FA mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und der Kuraufenthalte steuerlich nicht absetzbar seien. Er sei seit 2007 XPatient. Dies sei damals durch den Hausarzt festgestellt worden. Dieser praktische Arzt habe ihm auch das Aspirin verschrieben. Seine Gattin sei seit September 2005 pflegebedürftig ("Gruppe" 2). Ihre K3Krankheit , ihre Krankheit1 - Erkrankung usw seien dem FA seit Jahrzehnten bekannt. Die erwähnten Medikamente und Kuraufenthalte seien auch für sie sehr wichtig. Der Bf könne nicht nach Ungarn fahren, um Beweise zu beschaffen. Mit E-Mail vom 4.5.2021 befragte der Richter die Amtsvertreterin, ob das Finanzamt über Kopien der Behindertenpässe des Bf und seiner Gattin verfüge, oder über sonstige amtliche Bescheinigungen über das Ausmaß der Behinderung des Bf und seiner Gattin. Mit E-Mail vom 4.5.2021 antwortete die Amtsvertreterin: Es lägen dem FA weder für den Bf noch für dessen Gattin Unterlagen bezüglich der Feststellung einer Behinderung vor . Lt. übermitteltem Lohnzettel beziehe die Gattin des Bf sei 1/2006 Pflegegeld, der Bf habe laut Vermerk im Jahr 1996 eine Amtsarztbestätigung über 50%-Behinderung. Mit Beschluss vom 17.5.2021, RV/7100427/2021, bewilligte das BFG die Verfahrenshilfe durch Vertretung durch eine Rechtsanwältin. Die Verfahrenshelferin brachte mit Schriftsatz vom 30.6.2021 vor: 1.)Zur Krankengeschichte des Bf: 1.1.) Verletzung beider Kniegelenke: Er habe am 14.10.2014 eine Verletzung an beiden Knien erlitten (Befunde des praktischen Arztes vom 21.10.14, 20.2.15, 15.1.19; Befunde des Diagnosezentrums vom 16.2.15 und 6.3.17, Attest des Orthopäden vom 24.11.2016= Beilagen 1-6). 1.2) ***3***krankheit: Der Bf leide seit 22. Juni 2007 an Krankheit2 Krankheit2 Z25. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Unterlagen stammen aus dem Jahr 2018 (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 3; Unterlagen des Klinikums vom 10.10.und 15.10.2018= Beilagen 7-9). 1.3) Der Bf habe auch an Magenbeschwerden gelitten , u.a. wegen der Einnahme von "Bayern" (sic!) Aspirin 500 mg. 1.4.) Als Folge der ***3***krankheit leide der Bf auch an Gallen-, Leber-, und Darmproblemen. 2.) Zur Krankengeschichte der Ehefrau des Bf: Sie sei seit 1.9.2005 pflegebedürftig ("Gruppe" 2). 2.1.) Sie leide seit 2003 an schweren K3Krankheit. 2.2.) Ferner leide sie an Krankheit1, einer Erkrankung der IDD. Daher sei Krankendiätverpflegung wegen einer inneren Erkrankung nötig. 2.3.) Die Gattin habe im Streitzeitraum an starken Infektionen gelitten, die Galle-, Leber- und Darmprobleme ausgelöst hätten. Daher sei eine besondere Ernährung notwendig gewesen, die einen Mehraufwand verursacht habe 2.4.) die Ehefrau habe sehr starke Gelenksbeschwerden im Rücken mit Bewegungseinschränkungen gehabt. Die belangte Behörde sei seit Jahren in Kenntnis der Erkrankungen der Frau des Bf 3.) Zur Behinderung des Bf und seiner Frau: 3.1.) Behinderung des Bf: Der Bf sei zu 50% behindert. Dies sei vom Amtsarzt der BH im Jahr 1996 festgestellt worden. Ein Nachweis darüber sei der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Die Behinderung sei 1996 nach dem Autounfall festgestellt worden. Durch den Treppensturz 2014 habe sich der Grad der Behinderung verschlechtert. Der Bf verfüge über keine Kopie des Nachweises. 3.2. Behinderung der Ehefrau des Bf: Die Verfahrenshelferin legte zum Nachweis dieser Behinderung die amtsärztliche Bestätigung der BH vom 16.11.2004 vor, wonach die Gattin des Bf seit 1999 zu 100% erwerbsgemindert sei (Beilage./10). 4.) behandelnde Ärzte Die Verfahrenshelferin gab bekannt, von welchen Ärzten der Bf und dessen Gattin im Streitzeitraum behandelt worden seien. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht werde allerdings nicht erfolgen. 5.) Kosten Medikamente Der Kauf der strittigen Medikamente sei in Stadt5 oder gelegentlich auch in Stadt4 erfolgt. Dem Bf seien am 16.12.2015 durch einen Facharzt für Orthopädie verordnet worden: Xyloneural AMP 5ml und Volon-A 10 mg (Verordnung vom 16.12.2015 des Orthopäden= Beilage./11). Xyloneural sei ein Betäubungsmittel und diene der Linderung von Schmerzen. Volon-A sei ein Kortison und werde ins Gelenk bzw den Muskel injiziert, um Entzündungen zu hemmen. Der praktische Arzt habe dem Bf bereits im Jahr 2014 das Schmerzmittel Voltaren empfohlen (Attest des praktischen Arztes vom 21.10.2014=Beilage./1). Im Jahr 2015 habe dieser Arzt das Schmerzmittel Parkemed und das Nahrungsergänzungsmittel Mobilflex empfohlen (Attest des praktischen Arztes vom 20.2.2015= Beilage./2). Der Bf habe Medikamente in Ungarn gekauft, weil diese dort günstiger zu erwerben seien. Die durch ihn in Ungarn erworbenen Medikamente - Condrosulf, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm, "Bayern" Aspirin 500 mg - hätten dieselben Wirkungen entfaltet. 5.1. Hyaluron Forte 50 mg (Nahrungsergänzungsmittel) und Selen 100 Mikrogramm (Spurenelement) Nach dem Treppensturz habe der praktische Arzt das Nahrungsergänzungsmittel und das Spurenelement gegen die Gelenksschmerzen, die Bewegungseinschränkung und die Entzündungen mündlich empfohlen. Die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelements habe auch der Facharzt für Orthopädie mündlich bestätigt. Die Verfahrenshelferin wies insoweit auch auf die nachträgliche Bestätigung des praktischen Arztes vom 15.1.2019 (Beilage ./6) hin. Die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm habe unter Aufsicht und Kontrolle des praktischen Arztes stattgefunden. Er habe regelmäßig Blutuntersuchungen durchgeführt. Im Rahmen dieser seien deren Verträglichkeit und Wirksamkeit- insbesondere in Anbetracht der Entzündungswerte- überprüft worden (S. 8). Das durch den Facharzt für Orthopädie verordnete Medikament Volon A 10 mg sei ein Hyaluronsäure-Präparat. Die oben angeführten Medikamente hätten auch schmerzlindernde und entzündungshemmende Wirkung, sodass sich der Kauf der Medikamente in Ungarn und die Notwendigkeit der Medikamente offenkundig bestätigen ließen (S. 8, Beilage ./11). 5.1.2 (Anm des BFG: den Pkt "5.1.1." gibt es in diesem Schreiben der Verfahrenshelferin nicht) Zur Wirksamkeit der Einnahme von Hyaluron Forte 50 mg Die Hyaluronsäure werde zur Behandlung von Gelenksbeschwerden verwendet. Sie erhöhe die Viskosität der Gelenkflüssigkeit und verzögere den weiteren Knorpelabbau. Sie wirke schmerzlindernd. Auch Selen schütze Gelenke und lindere Schmerzen. Zur Behandlung von Kniebeschwerden werde auch Hyaluronsäure verwendet. In der Medizin werde die Wirksamkeit der Hyaluronsäure als "länger" beurteilt (Petrella, / Cogliano / Decaria, Combining two hyaluronic acids in osteoarthritis of the knee: a randomized, double - blind, placebo-controllede trial. Auss: clin Rheumatol vom 27.78.2008, 975-981). Des Weiteren ergebe sich aus den Ergebnissen einer randomisierten Studie zur Wirksamkeit der hochvernetzten Hyaluronsäure bei der Behandlung der Kniegelenkabnutzung eindeutig die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen jene Kniebeschwerden des Bf (Beilage ./12). Zu diesem Vorbringen betreffend den Artikel von Petrella et al. und betreffend die erwähnte randomisierte Studie wird durch das BFG festgestellt: Die Verfahrenshelferin legte diesen von ihr zitierten Artikel von Petrella , Cogliano und Decaria nicht vor. Allerdings konnte der Richter eine Zusammenfassung dieses Artikels im Internet finden (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18204873/) , die er dem Bf als Beilage des Ergänzungsauftrages vom 12.10.2021 vorhielt. In dieser Zusammenfassung heißt es: …."Patients were randomized …. to receive a three intra-articular injection series …. or saline placebo over 3 weeks". Dh übersetzt, die Patienten seien einer randomisierten Studie unterzogen worden, bei der sie in drei Wochen drei Serien intra-artikulärer Injektionen oder ein Placebo mit einer Salzlösung erhalten hätten. Intra- artikuläre Injektion bedeutet eine Injektion direkt in das Gelenk hinein. Zur Beilage ./12 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021: "Ergebnisse einer prospektiven randomisierten Studie zur Wirksamkeit hochvernetzter Hyaluronsäure bei der Behandlung der Gonarthrose, Pkt 4.3.2., S. 60-65 Die Verfahrenshelferin legte als Beilage dieses Schriftsatzes nur die Seiten 60-65 dieser Studie vor. Die vollständige Studie wurde als Beilage des Schreibens der Verfahrenshelferin vom 4.11.2021 nachgereicht. Der Text dieser Studie enthält auf den Seiten 60-65 u.a. die folgenden Passagen: "4.3.2. Untersuchungsergebnisse der Hyaluronsäuregruppe Die intraartikuläre Injektionstherapie mit hoch vernetzter Hyaluronsäure….war bei….Knorpelschäden des Kniegelenkes in der Lage, die Gelenkschmerzen……die Gelenksteife….und die Kniegelenkfunktion…..zu verbessern (S. 60, erster Absatz). …Zudem konnte er nachweisen, dass der Behandlungsmodus mit 3 Hyaluronsäureinjektionen der Therapie mit 2 Injektionen überlegen war (S. 60, 3. Absatz)…… ….indem er nachwies, dass Synvisc- Injektionen der Gabe von NSAR und Gelenkpunktion nach 26 Wochen bei der Beeinflussung der Kniegelenkschmerzen und der Kniegelenkfunktion ….überlegen war S. 60 , 3. Absatz) 4.3.3. Untersuchungsergebnisse aus dem Gruppenvergleich beider Injektionsmittel 1. Beim Vergleich der Gesamtgruppen zeigt sich für die Hyaluronsäureinjektionstherapie eine signifikante Reduktion des Belastungsschmerzes…(S. 61)… 4. Die subjektive Schmerzverminderung ….gelang mit der Hyaluronsäureinjektionstherapie signifikant im Vergleich zur Kontrollgruppe (S. 62)… 6.Die Beeinflussung der Kniegelenkschmerzen bei Gonarthrose gelingt bei höhergradigen Knorpelschäden mit der intraartikulären Therapie mit hochvernetzter Hyaluronsäure….günstiger (S. 62). 4.4. praktische Relevanz der Untersuchungsergebnisse (S. 62, 63). Mit beiden Injektionsmethoden kombiniert mit physikalischen und physiotherapeutischen Maßnahmen ist es möglich, eine Schmerzreduktion , eine Verminderung der Gelenksteifheit und eine Verbesserung der Kniegelenkfunktion bei….Knorpelschäden des Kniegelenkes ….zu erzielen (S. 62). … Die Sicherheit, Verträglichkeit und Praktikabilität der Injektionsmethoden konnte….untermauert werden. Die Sauerstoffinsufflationstherapie setzt das Vorhandensein einer Sauerstoffanlage zur Nutzung medizinischer Gase….voraus. (S. 62) … Die Therapie mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC wird durch die Darreichung in Form von Fertigspritzen praktikabel ….(S. 62) Limitierend für die Wahl dieses Injektionsmittels sind die Kosten… (S. 62) …. Die signifikanten Unterschiede zugunsten der Gruppe "Sauerstoffinjektion mit intraoperativer Knorpeltherapie" …favorisieren die Sauerstoffinsufflationstherapie in Kombination mit der intraoperativen arthroskopisch durchgeführten Knorpeltherapie… (S. 63 Pkt 4) Die Beeinflussung des reinen Ruheschmerzes ….gelang mit der alleinigen SYNVISC- Injektion …statistisch belegt am besten… (S. 63 Pkt 4). Es kann abschließend gefolgert werden, dass die Schmerzreduktion bei Gonarthrose mit der Injektionsbehandlung mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC, günstiger als mit der Sauerstoffinjektion gelingt und die Verbesserung der Kniegelenkfunktion und der Gelenkssteifheit besser mit der Sauerstoffinsufflation als mit der Hyaluronsäureinjektion bei der Osteoarthrose des Kniegelenkes möglich ist (S. 63, Pkt 4). 5. Zusammenfassung (S. 63-65) … Wir untersuchten…..zwei Injektionsmittel, gasförmigen Sauerstoff und hochvernetzte Hyaluronsäure, SYNVISC, auf ihre Wirksamkeit bei der konservativen Therapie der Gonarthrose im Rahmen einer ….randomisierten Studie… (S. 63, Pkt 5) …. Die statistische Untersuchung wurde mit dem WILCOXON-Test vorgenommen, wobei die Wirkung beider Injektionsmittel auf die Ergebnisse -der Gesamtgruppe Sauerstoffinsufflation und Gesamtgruppe Hyaluronsäureinjektion - der Gruppen... …. …. ….überprüft wurden (S. 63, Pkt 5). Die Injektionsbehandlung mit gasförmigem Sauerstoff wurde mit einem Volumen von 50 ml insgesamt 5 Mal an 3 Tagen der Woche ….durchgeführt, die Hyaluronsäureinjektionen erfolgten 3 Mal im wöchentlichen Abstand mit 2 ml-Fertigspritzen (S. 64). …. Die Injektionsbehandlung mit hochvernetzter Hyaluronsäure , SYNVISC, bietet für die ambulante Anwendung durch die Darreichung in Form von Fertigspritzen eine praktikable Therapiemethode der Osteoarthrose des Kniegelenkes mit guter Schmerzreduktion in Ruhe und bei Belastung für die…Dauer eines Jahres…. (S. 65)]. Die Verfahrenshelferin brachte im Schriftsatz vom 30.6.2021 weiters vor: Der Behandlungserfolg, der durch die Einnahme insbesondere von Hyaluron Forte 50 mg und Selen 100 Mikrogramm erzielt worden sei, lasse sich aus den Befunden offenkundig entnehmen. Der Gelenkerguss habe über die Jahre hinweg abgenommen, die stark eingeschränkte Beweglichkeit unmittelbar nach dem Treppensturz , sowie die Schmerzperiode habe sich verbessert (Atteste des praktischen Arztes vom 21.10.2014 und vom 20.2.2015 und vom 15.1.2019, Befund des Facharztes für Orthopädie vom 24.11.2016). Hätte der Bf diese Medikamente nicht eingenommen , hätten diese Verbesserungen jedenfalls nicht erzielt werden können (S. 9 des Schriftsatzes). Der Bf habe an keinem Hyaluronsäuremangel und an keinem Selenmangel gelitten, sondern diese nur infolge der Verordnung des praktischen Arztes und der Empfehlung des Facharztes für Orthopädie zur Behandlung seiner Gelenkbeschwerden eingenommen (S. 9 des Schriftsatzes). Diese Medikamente seien nicht rezeptpflichtig. Einen Kostenersatz durch Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben. 5.2. Zu Condrosulf 800 mg und "Bayern" Aspirin 500 mg Die Einnahme von Condrosulf 800 mg und "Bayern" Aspirin 500 mg sei durch den praktischen Arzt im Jahr 2014 nach dem Treppensturz und nach der Feststellung der ***3***krankheit des Bf empfohlen worden. Auf Grund der Gelenkbeschwerden (Condrosulf 800 mg) und erhöhten Infektionsrate (Bayern Aspirin 500 mg ) der Gattin des Bf seien die gegenständlichen Medikamente auch ihr empfohlen worden. Der Bf und seine Frau seien unter der ärztlichen Aufsicht und Kontrolle des Hausarztes gestanden (S. 10 des Schriftsatzes). Als Folge der ***3***krankheit habe der Bf mehrere schwere Infektionen erlitten (Beweis: Befund des Klinikums vom 10.10.2018). Die vermehrte Infektionsrate des Bf sei ein Symptom für Krankheit2, sodass die regelmäßige Einnahme von Aspirin notwendig sei. Die Frau des Bf habe ein schwaches Immunsystem , sodass diese ebenfalls anfällig für Infektionen sei und dagegen "Bayern" Aspirin nehme. Die Frau des Bf nehme auch Condrosulf 800 mg gegen Gelenkbeschwerden ein. Diese Medikamente seien nicht rezeptpflichtig. Der Bf habe die Apotheke in Ungarn erfolglos darum ersucht, nachträglich einen Nachweis betreffend die in den Streitjahren verwirklichten Käufe auszustellen. Der Bf verfüge über keine Rechnungen der Medikamente, da diese infolge der unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde nicht aufbewahrt worden seien. Jedoch werde deren Kauf und die Indikation der Behandlung durch die vorgelegten Befunde bewiesen. In diesem Zusammenhang wies der Bf auch auf die ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes hin. Einen Kostenersatz durch Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben. 6.) Kuraufenthalte in Ungarn: Die Aufenthalte hätten im Thermalbad in Stadt3 in Ungarn stattgefunden. Der Bf und seine Frau hätten dort zwischen 2015 und 2019 jährlich jeweils 14 Tage verbracht. Das Thermalwasser habe eine heilende Wirkung gegen Gelenkbeschwerden. Im Zuge dessen seien täglich verschiedene Therapien in Anspruch genommen worden, wie Physiotherapie, Gymnastik im Wasser, etc. Das Thermalbad weise eine kurgemäß geregelte Tages-und Freizeitgestaltung auf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100427/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100427.2021
Stammnummer
135445
Gültig
01.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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