Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100427/2021
Besteuerung einer ungarischen Pension in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100427/2021vom 01.12.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als Ergänzung der Kuraufenthalte in Stadt3 habe der Bf gemeinsam mit seiner Frau im Zeitraum 2015-2019 sechs Wochen im Jahr am See1 verbracht. Der Aufenthalt am See1 sei seinem Gesamtcharakter ebenfalls als Kuraufenthalt einzustufen. Das Schwimmen, das Kneipen und die heilsame Wirkung des Wassers hätten erheblich die Genesung der Krankheiten des Bf und seiner Frau gefördert. Dies ergebe sich aus den bislang vorgelegten Befunden, worin die Besserung der Gelenkbeschwerden festgestellt worden sei (S. 11 des Schriftsatzes).
Die Kuraufenthalte hätten unter der Aufsicht und Kontrolle des praktischen Arztes stattgefunden. Mit der Verordnung durch den praktischen Arzt vom 15.1.2019 sei die Notwendigkeit der Kuraufenthalte nachgewiesen worden (S. 12 des Schriftsatzes).
Die Kosten hätten jährlich für 2 Personen 300.000 HUF betragen. Darin seien auch die Kosten für den Kuraufenthalt am See1 inkludiert gewesen. Der Bf und seine Frau seien gegen Entgelt bei Bekannten untergebracht gewesen (S. 12 des Schriftsatzes).
Die gegenständlichen Behandlungen in Stadt3 und am See1 hätten der Linderung der Gelenkbeschwerden des Bf und seiner Frau gedient . Dadurch hätte sich die Beweglichkeit des Bf und auch seiner Frau verbessert.
Die vorhandenen Nachweise seien auf Grund der unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde nicht aufbewahrt worden. Die Einholung nachträglicher Nachweise von der jeweiligen Kuranstalt sei nicht möglich (S. 12 des Schriftsatzes).
Einen Kostenersatz durch einen Sozialversicherungsträger habe es insoweit nicht gegeben.
7.) Zu Kosten für Anwälte und Gutachten
Es werde auf die Ausführungen des Bf verwiesen.
8.) Fahrten nach Ungarn:
Die Fahrten hätten mit dem PKW des Bf stattgefunden. Die Kosten für Fahrten nach Ungarn hätten rund 60.000 € im Jahr betragen. Die Bekanntgabe des Anfangs- und Endkilometerstandes sei im Nachhinein unmöglich. Die gegenständlichen Kosten seien auf die Fahrten vom Wohnort des Bf und seiner Frau nach Stadt3 (wegen der Kuraufenthalte) und zum See1 und zurück zurückzuführen.
Die zugrundeliegenden Rechnungen seien infolge der rechtswidrigen Auskunft der belangten Behörde, dass diese Kosten nicht abzugsfähig seien, nicht aufbewahrt worden (S. 13 des Schriftsatzes).
9.) Zum begehrten Ansatz der Sonderausgaben werde auf das Vorbringen des Bf verwiesen. Auf Grund der falschen Rechtsauskunft der belangten Behörde seien die zugrundeliegenden Nachweise nicht aufbewahrt worden (S. 13 des Schriftsatzes).
Da die von der ungarischen Behörde ausbezahlten Beträge Nettobeträge seien, hätte eine neuerliche Besteuerung der ungarischen Bezüge nicht erfolgen dürfen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 1.7.2021 legte die Verfahrenshelferin eine Bestätigung eines Neurologen vom 18.2.2019 vor, wonach die Gattin des Bf seit vielen Jahren an einer Depression leide.
Mit E-Mail vom 8.10.2021 teilte das FA mit, dass eine Rechtsauskunft des FA, wonach die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und die Kosten der Kuraufenthalte in Ungarn nicht absetzbar seien, nicht bekannt sei.
Mit Ergänzungsauftrag des BFG vom 12.10.2021 wurde aus einer Zusammenfassung des Artikels von Petrella, Cogliano und Decaria, "Combining Two Hyaluronic Acids in Osteoarthritis Of The Knee" zitiert, die im Internet veröffentlicht worden ist. Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass dieser Artikel bisher dem BFG nicht vorgelegt worden sei, sodass dem BFG nur die im Internet veröffentlichte Zusammenfassung bekannt sei. Der Bf wurde zudem aufgefordert, folgende Krankheiten seiner Gattin nachzuweisen: Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit, andere innere Erkrankung, Tinnitus, Krankheit1.
Der Bf, vertreten durch seine Verfahrenshelferin legte als Beilagen seines Schreibens vom 4.11.2021 vor:
ärztlicher Befund und Gutachten des Internisten vom 14.3.2002 betreffend die Gattin des Bf; Nervenärztlicher Befund eines Neurologen vom 21.11.2005, Ortsabwesenheitsbescheinigung vom 1.10.2021, Studie zur Wirksamkeit hochvernetzter Hyaluronsäure bei der Behandlung der Gonarthrose von 2001 (teile dieser Studie- Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassung auf den Seiten 60-65 waren bereits als Beilage ./12 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021 vorgelegt worden).
Über die Beschwerden wurde erwogen:
A.)Feststellungen:
1.)Allgemeines
Der Bf, geboren 1939, ist Österreicher und er hat seinen Wohnsitz, der auch der gemeldete Hauptwohnsitz ist, ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich (Beschwerde vom 15.8.2018 betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017).
Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.124,11 € (2014)- 16.727,95 € (2017) pro Jahr (Einkommensteuerbescheide 2014-2017).
2.) ungarische Pension
Nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer (E) 2014 vom 18.2.2015, E 2015 vom 3.3.2016 und E 2016 vom 27.2.2017 ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.392,18 € (2014 ) - 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht (Wiederaufnahmebescheid 2014, Wiederaufnahme- und Sachbescheide 2015-2016).
Dass der Bf im Kalenderjahr 2014 auch eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2014 vom 18.2.2015 durch eine Mitteilung Ungarns , die am 30.9.2016 beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte ("AEOI" - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2014, eingelangt am 30.9.2016 beim Finanzamt). AEOI bedeutet "Automatic Exchange Of Information" (Automatischer Informationsaustausch) und beruht auf der EU- Amtshilfe - RL 2011/16/EU, wonach die Mitgliedstaaten der EU ab 1.1.2015 verpflichtet sind, dem Ansässigkeitsstaat (innerhalb der EU) einer Person Einkünfte mitzuteilen.
Dass der Bf im Kalenderjahr 2015 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2015 vom 3.3.2016 durch eine Mitteilung Ungarns , die am 14.6.2017 beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2015, eingelangt am 14.6.2017 beim Finanzamt).
Dass der Bf im Kalenderjahr 2016 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2016 vom 27.2.2017 durch eine Mitteilung Ungarns , die am 10.9.2018 beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2016, eingelangt am 10.9.2018 beim Finanzamt).
3.) Sonderausgaben?
Der Bf wurde erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 11), die von ihm behaupteten Sonderausgaben 2014 (1.164,97 €, 2015 (1.253,15 €), 2016 (1.306,77 € + 435,12 €) nachzuweisen.
Die Verfahrenshelferin brachte zu diesem Thema vor, aufgrund der falschen Rechtsauskunft der belangten Behörde seien die zugrundeliegenden Nachweise nicht aufbewahrt worden (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, Pkt 9).
Dieses Vorbringen ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der Bf und auch seine Verfahrenshelferin haben nie auch nur behauptet, es sei dem Bf durch das FA die Rechtsauskunft erteilt worden, dass man Sonderausgaben nicht nachweisen müsse. Eine solche falsche Rechtsauskunft kann daher schon daher nicht festgestellt werden.
In Bezug auf das Jahr 2017 behauptete der Bf in seiner Steuererklärung Sonderausgaben in Höhe von 1.205,47 € (Kranken- unfall- Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen, Pensionskassenbeiträge , freiwillige Höherversicherung) (Steuererklärung 2017).
Später listete der Bf seine "Sonderausgaben" 2017 wie folgt auf (Schreiben des Bf vom 10.1.2018):
130,96 €……..Haushaltsversicherung
221,58 €……..ÖAMTC Rechtsschutz
69,84 €……….Unfallversicherung
125,50 €……..ÖAMTC Mitgliedschaft und Schutzbrief
571,09 €……..KFZ-Haftpflichtversicherung
86,50 €……….Vignette
1.205,47 €…Summe
Entgegen seiner Steuererklärung 2017 betrugen die Sonderausgaben 2017 daher 69,84 €, und nicht 1.205,47 € (Unfallversicherung).
Auf Grund der Erfahrungen , die mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Bf in Bezug auf Sonderausgaben betreffend 2017 gemacht worden sind, ist es anzunehmen, dass die Ursache dafür, dass der Bf in Bezug auf die Vorjahre 2014 -2016 trotz der Aufforderung durch das BFG im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021 erst gar nicht mehr versucht hat, Sonderausgaben nachzuweisen (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, Pkt 9), nicht im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsauskunft des FA steht, sondern im Zusammenhang damit, dass der Bf auch in Bezug auf die Vorjahre 2014-2016 die Höhe seiner Sonderausgaben stark übertrieben dargestellt hat.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Sonderausgaben des Bf die Höhe des Sonderausgabenpauschbetrages (§ 18 Abs 2 EStG 1988) in keinem Streitjahr (2014-2017) überschritten haben.
Die offenkundig falschen Angaben des Bf. in Bezug auf Sonderausgaben in den Steuererklärungen 2014-2017 veranlassen das BFG dazu, in Bezug auf alle vom Bf behaupteten Abzugsposten ohne konkrete Nachweise keine Minderungen der Bemessungsgrundlagen anzusetzen.
4.) Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente, angeblich in Ungarn gekauft; Kuren, die angeblich in Ungarn absolviert worden seien:
Weiters machte der Bf erstmals mit Schreiben vom 6.9.2018 jedenfalls erkennbar für die Streitjahre 2014-2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend: Kosten für Kuraufenthalte ab 2015 - 2018 und weitere Kosten für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente ab Oktober 2014 bis heute in Höhe von 300.000 HUF pro Jahr und 103.280 HUF pro Jahr (Schriftsatz vom 6.9.2018, der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält);
Das FA forderte den Bf auf, die ärztlichen Verordnungen für diese ungarischen Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente und Kuraufenthalte nachzuweisen.
Das BFG forderte den Bf auf, die von ihm geltend gemachten Kosten für Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm und Aspirin (Bayer) 500 mg nachzuweisen. Das BFG forderte den Bf auch auf, die Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn nachzuweisen (Ergänzungsauftrag des BFG vom 1.4.2021, Pkt 1 a und b).
4.1.) Kauf der Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente in Ungarn, Kuren in Ungarn?
Der Bf konnte in diesem Zusammenhang weder Zahlungsnachweise, noch Kassaeingangsbestätigungen, noch Rechnungen über den Einkauf dieser Mittel (Condrosulf, Hyaluron, Selen und Aspirin) nachweisen. In Bezug auf die Kosten der Kuraufenthalte gilt dasselbe (Schreiben des Bf vom 26.4.2021).
Der Bf erklärte das Nichtvorhandensein von Zahlungsnachweisen und Rechnungen so: Das Finanzamt habe ihm schon vor 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der in Ungarn gekauften Medikamente und auch die Kosten der ungarischen Kuraufenthalte in Österreich steuerlich nicht absetzbar seien (Schreiben des Bf vom 26.4.2021).
Es wird nach Ansicht des BFG nicht für glaubhaft erachtet, dass es diese Rechtsauskunft des Finanzamtes tatsächlich gegeben hat, da der Bf in diesem Zusammenhang keinen Beweis vorgelegt hat und auch keine konkreten Angaben über diese angebliche Rechtsauskunft gemacht hat. Zudem ist dem FA eine derartige Rechtsauskunft nicht bekannt. Es gibt darüber auch keinen Aktenvermerk (E-Mail des Amtsvertreters vom 8.10.2021).
Der Bf legte eine ärztliche Bestätigung vom 15.1.2019 vor, wonach der Bf viele Medikamente genommen habe, die er zum Teil , wie z.B. Condrosulf 800 mg, "Hilaluron" forte 50 mg, Selen "mikrogr." Tabletten und "Bayern" Aspirin 500 mg in Ungarn gekauft habe. 2015, 2016, 2017 und 2018 habe er Kuraufenthalte in Ungarn absolviert (ärztliche Bestätigung vom 15.1.2019).
Zu dieser ärztlichen Bestätigung vom 15.1.2019 wird bemerkt: Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der niederösterreichische praktische Arzt, der diese Bestätigung ausgestellt hat, beim Kauf dieser Mittel in Ungarn und bei der Absolvierung dieser Kuren in Ungarn anwesend war. Der Arzt hat somit zu Gunsten des Bf etwas bestätigt, das er nicht wissen konnte.
In dieses Bild fügen sich die schlampigen Formulierungen des Arztes in dieser Bestätigung: Der Arzt bezeichnete das Nahrungsergänzungsmittel "Hyaluron" als "Hilaluron", er nannte das Aspirin (Bayer) 500 mg "Bayern" Aspirin, er nannte die Selen-Tabletten "Selen Mikrogramm", ohne die genaue Dosierung (50, 100, 200 Mikrogramm?) zu erwähnen. Diese schlampigen Formulierungen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Arzt etwas bestätigt hat, was er trotz aller ärztlichen Erfahrung nicht wissen kann, deuten darauf hin, dass der Arzt unreflektiert einfach das bestätigen wollte, worum er durch den Bf gebeten worden war, um seinem Patienten einen Gefallen zu erweisen. Diese ärztliche Bestätigung ist daher, soweit sie den angeblichen Kauf der Medikamente in Ungarn und die angeblichen Kuren in Ungarn betrifft, jedenfalls nicht glaubhaft.
Da der Bf entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 1, keinerlei Zahlungsnachweise in Bezug auf den angeblichen Kauf der Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente in Ungarn vorgelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf die von ihm behaupteten Kosten für diese Mittel (Condrosulf, Aspirin, Hyaluron, Selen) tatsächlich auf sich genommen hat.
Da der Bf entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 1, keinerlei Zahlungsnachweise in Bezug auf die angeblich in Ungarn absolvierten Kuren vorgelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf die von ihm behaupteten Kosten für diese Kuren in Ungarn tatsächlich auf sich genommen hat.
4.2.) chemische Gleichwertigkeit der angeblich in Ungarn gekauften Mittel mit ärztlich verordneten Medikamenten?
Die Verfahrenshelferin brachte vor, dem Bf sei Xyloneural Amp 5 ml und Volon-A 10 mg verschrieben worden (Verordnung Beilage ./11 des Schriftsatzes vom 30.6.2021 ). Zudem seien dem Bf durch den praktischen Arzt Voltaren, Parkemed 500 mg und das Nahrungsergänzungsmittel Mobilflex (Beilagen ./1, ./2 des Schriftsatzes vom 30.6.2021) empfohlen worden (Vorbringen vom 30.6.2021, Pkt 5). Insoweit (siehe Beilagen ./1, 2 und 11) wird durch das BFG die Richtigkeit des Vorbringens nicht bezweifelt.
Die Verfahrenshelferin brachte weiters vor (S. 7 des Schriftsatzes vom 30.6.2021), die in Ungarn gekauften Mittel hätten dieselben Wirkungen, wie die oben erwähnten Medikamente (Xyloneural usw) gehabt. Da die Bf zu diesem Beweisthema keinerlei Nachweise vorgelegt hat, wird dieses Vorbringen über dieselben Wirkungen nicht für nachvollziehbar erachtet. Zudem ist dieses Vorbringen auch kein Nachweis dafür, dass diese Mittel in Ungarn überhaupt gekauft worden sind. Auch die Verordnung des Facharztes für Orthopädie vom 16.12.2015, Beilage ./11 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021 betreffend Volon und Xyloneural ist kein Beweis dafür, dass der Bf die von ihm erwähnten anderen Mittel (Condrosulf, Hyaluron, Selen und Aspirin) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.
4.3.) angebliche mündliche Stellungnahmen des praktischen Arztes und des Facharztes für Orthopädie
Dass der praktische Arzt vor dem angeblichen Kauf dieser Mittel durch den Bf das Hyaluron und Selen mündlich empfohlen hat, ohne es zu verschreiben, ist eine unbewiesene Behauptung (Schriftsatz vom 30.6.2021, Pkt 5.1.), die nicht einmal überprüfbar ist, weil der Bf der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auszustellen, nicht nachgekommen ist. Zudem hat der Bf keinen einzigen medizinischen Befund, keine einzige ärztliche Stellungnahme vorgelegt, der entnommen werden könnte, dass dem Bf bereits im Streitzeitraum 2014-2017 diese Mittel (Hyaluron und Selen) empfohlen worden sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der praktische Arzt das Hyaluron und Selen vor dem angeblichen Kauf dieser Mittel mündlich empfohlen hat. Zudem ist auch dieses Vorbringen der Verfahrenshelferin kein Beweis dafür, dass der Bf diese Mittel ( Hyaluron, Selen) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.
Dass der Facharzt für Orthopädie das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm vor oder nach dem angeblichen Kauf dieser Mittel durch den Bf als wirksam gegen Gelenkbeschwerden und Infektionen bezeichnet habe, ist ebenso eine unbewiesene Behauptung (Schriftsatz vom 30.6.2021, Pkt 5.1.), die ebenso nicht einmal überprüfbar ist, weil der Bf der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Entbindungen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auszustellen, nicht nachgekommen ist.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Facharzt für Orthopädie das Hyaluron und Selen vor oder nach dem angeblichen Kauf dieser Mittel als wirksam bezeichnet hat.
Zudem ist auch dieses Vorbringen der Verfahrenshelferin kein Beweis dafür, dass der Bf diese Mittel ( Hyaluron, Selen) tatsächlich in Ungarn gekauft hat.
4.4.) Nachweis der Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm - ist die Art der Verabreichung irrelevant?
Zudem wurde die Bf durch das BFG erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 3 g), einen Wirksamkeitsnachweis für das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankeiten, Verletzungen und gesundheitlichen Störungen zu erbringen. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass damit der Nachweis gemeint war, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelementes bereits konkrete Heilerfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt habe.
In Bezug auf das Selen legte die Bf überhaupt keinen Wirksamkeitsnachweis vor. Die Wirksamkeit des Selens gegen die Krankheiten des Bf ist somit jedenfalls nicht erwiesen.
In Bezug auf die Hyaluronsäure legte die Verfahrenshelferin eine Dissertation vor (Beilage ./12 des Schriftsatzes vom 30.6.2021; Beilage ./13 zum Schreiben vom 4.11.2021), die sich mit der Wirksamkeit der Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Name des Medikaments: Synvisc) in schmerzende Kniegelenke befasste (S. 60, 61, 62,63, 64,65). Das Mittel Hyaluron forte 50 mg ist jedoch ein Nahrungsergänzungsmittel und wird daher oral aufgenommen, dh geschluckt. Dass die Hyaluronsäure gleichermaßen wirkt, egal, ob man sie in das schmerzhafte Kniegelenk injiziert oder einfach oral aufnimmt (schluckt), ist nicht erwiesen. Der Bf hat keinen Nachweis für die Gleichwertigkeit des oral aufzunehmenden Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg verglichen mit einer Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Synvisc) vorgelegt. Eine Gleichwertigkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg mit einer Injektion hochvernetzter Hyaluronsäure (Synvisc) kann daher nicht festgestellt werden.
Gleiches gilt für den Hinweis der Verfahrenshelferin (Schriftsatz vom 30.6.2021, S. 9, Pkt 5.1.2.) auf den Artikel von Petrella / Cogliano / Decaria, Combining two hyaluronic acids in osteoarthritis of the knee: a randomized, double-blind, placebocontrolled trial: Dieser Artikel wurde nur zitiert, jedoch nicht dem BFG vorgelegt. Allerdings konnte der Richter eine Zusammenfassung dieses Artikels im Internet, veröffentlicht von der National Library of Medicine ( https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18204873/ ) (Beilage zum Ergänzungsauftrag des BFG vom 12.10.2021) finden. Die National Library OF Medicine der Vereinigten Staaten ist weltweit die größte medizinische Bibliothek (https://de.wikipedia.org/wiki/United_States_National_Library_of_Medicine). Auch dieser nur in einer Zusammenfassung im Internet lesbare Artikel handelt nur von der Wirksamkeit der Injektion der Kombination zweier Hyaluronsäuren . Das Mittel Hyaluron forte 50 mg ist jedoch ein Nahrungsergänzungsmittel und wird daher oral aufgenommen, dh geschluckt. Dass die Hyaluronsäure gleichermaßen wirkt, egal, ob man sie in das schmerzhafte Kniegelenk injiziert oder einfach oral aufnimmt (schluckt), ist nicht erwiesen. Der Bf hat somit keinerlei Nachweis für die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg vorgelegt. Eine Gleichwertigkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg mit einer Injektion zweier Hyaluronsäuren, wie sie von Petrella et. al. beschrieben wurden, kann daher nicht festgestellt werden.
Weder gibt es daher einen Nachweis, dass ein Arzt dem Bf die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg vor der angeblichen Einnahme empfohlen oder verordnet hat, noch gibt es einen Nachweis der Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg. Dasselbe gilt für das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm.
Der praktische Arzt schrieb u.a. über das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg (er bezeichnete es als "Hilaluron") und über das Spurenelement Selen "mikrogr.", die Indikation für die Einnahme obiger Medikamente sei gegeben; da der Bf immer noch leichte Knieschmerzen habe, solle er diese Medikamente weiter nehmen (ärztliche Bestätigung vom 15.1.2019). Das ist kein Nachweis dafür, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels und dieses Spurenelementes bereits konkrete Heilerfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben. Zudem deutet die schlampige Formulierung dieser Bestätigung vom 15.1.2019 (siehe oben betreffend "Hilaluron" und "Selen mikrogr.") in Bezug auf dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement, in der auch Sachverhalte bestätigt wurden, die der Arzt nicht beobachtet haben kann (siehe oben), darauf hin, dass es sich insoweit (dh auch in Bezug auf die angebliche medizinische Indikation des Hyalurons forte 50 mg und des Selens 100 Mikrogramm) um eine Gefälligkeitsbestätigung handelte. Eine medizinische Indikation für die orale Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm ist daher nicht erwiesen.
4.5.) Verordnung der Kuren in Ungarn vor der angeblichen Absolvierung der Kuren?
In Bezug auf die angeblichen Kuraufenthalte hat es ferner kein ärztliches Zeugnis gegeben, das vor Antritt der angeblichen Kuren ausgestellt worden ist, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der mit der Kur im Zusammenhang stehenden Reise sowie das Reiseziel ergeben haben.
4.6.) Danach -oder deswegen?
"Heute morgen hat es geregnet, nachdem ich mit dem linken Fuß aufgestanden bin und nicht, weil ich mit dem linken Fuß aufgestanden bin" ( Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 24).
Dh, um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Der oftmalige Vergleich mit anderen Patienten, die unter vergleichbaren Beschwerden gelitten haben, ist erforderlich. Dh, es werden viele Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59).
Randomisierte, doppelt verblindete , placebokontrollierte Studien oder sonstige nachvollziehbare Beweise für die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und des Spurenelements Selen 100 Mikrogramm hat der Bf nicht vorgelegt.
Daraus folgt: Dass die Blutwerte und das allgemeine Befinden des Bf ab einem gewissen Zeitpunkt besser gewesen sind (Vorbringen der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 8,9)., als vorher, ist kein Beweis für den Kauf, die Einnahme und die Wirksamkeit des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron Forte 50 mg und des Spurenelementes Selen 100 Mikrogramm. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lebt heute eine unzählbare Anzahl von Menschen mit verbessertem Befinden im Bereich der Gelenke und verbesserten Blutwerten, die nicht dieses Nahrungsergänzungsmittel und nicht dieses Spurenelement eingenommen haben. Die Befundverbesserung könnte im Einzelfall des Bf auf die Selbstheilungskräfte des Körpers im Verlauf der Zeit zurückzuführen sein (vgl. Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, 2020, S. 54) oder auf die Maßnahmen, die durch den Facharzt für Orthopädie verwirklicht worden sind (Beilage ./4 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021) oder auch durch das allmählich verstärkte Ausmaß an Bewegung, das der Bf verwirklicht hat - er lässt mitteilen, dass ihm das Schwimmen im See1 gutgetan habe (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 11).
Ein konkreter, nachvollziehbarer Nachweis, dass aus einem bestimmten Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Bf das in Apotheken erhältliche Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das in Apotheken erhältliche Spurenelement Selen 100 Mikrogramm eingenommen haben muss (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 8,9), wurde nicht vorgelegt, obwohl der Bf aufgefordert worden ist´, (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 3 g), einen Wirksamkeitsnachweis für das Nahrungsergänzungsmittel Hyaluron forte 50 mg und das Spurenelement Selen 100 Mikrogramm gegen seine Krankeiten, Verletzungen und gesundheitlichen Störungen zu erbringen. In dieses Bild fügt sich, dass in keiner einzigen ärztlichen Bestätigung oder Stellungnahme , die in der Zeit des Streitzeitraums (2014-2017) bereits existierte, dieses Nahrungsergänzungsmittel und dieses Spurenelement auch nur erwähnt worden ist.
Dass der Bf ohne die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels Hyaluron forte 50 mg und ohne die Einnahme des Spurenelements Selen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erzielt hätte, sich die Knorpelabnützung verstärkt hätte, der Bf unerträgliche Schmerzen hätte und ein künstliches Kniegelenk hätte erhalten müssen (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 9), ist nicht bewiesen worden. Im Gegenteil: Der Facharzt für Orthopädie führt die Verringerungen der Beschwerden nicht auf die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels und nicht auf die Einnahme des Spurenelements Selen zurück, sondern er erwähnt , dass sich durch die durch ihn durchgeführten Infiltrationen in beide Kniegelenke die Beschwerden gebessert hätten (Beilage ./4 des Schriftsatzes vom 30.6.2021).
4.7.) Selenmangel?
Mineral- und Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221).
Selen soll nur bei einem diagnostizierten Selenmangel oder bei einer seborrhoischen Dermatitis eingenommen werden (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, S. 4 mit dem Hinweis auf https://de.wikipedia.org/wiki/Selenmangel). Der Bf hatte im Streitzeitraum weder das eine noch das andere Leiden (Schriftsatz vom 30. 6.2021, S. 9). Ein Nachweis für die medizinische Indikation von Selen 100 Mikrogramm besteht auch deshalb nicht.
4.8.) Injektion ist nicht gleich Schlucken
Zum Hinweis der Verfahrenshelferin (Schriftsatz 30.6.2021, S. 8), dass das Medikament Volona-A ein Hyaluronsäurepräparat sei, wird bemerkt: Dieses Medikament wurde dem Bf ins schmerzhafte Knie injiziert (Schriftsatz 30.6.2021, S. 7). Dass eine Injektion nicht dasselbe ist, wie die orale Aufnahme eines Nahrungsergänzungsmittels, welches Hyaluronsäure enthält, wurde bereits dargelegt.
4.9.) Condrosulf und Aspirin
Zur Bestätigung des praktischen Arztes vom 15.1.2019, wonach die angebliche Einnahme von Condrosulf und des Aspirins nach der angeblichen Einnahme durch den Bf nachträglich gutgeheißen wurde: Es wird durch das BFG nicht bezweifelt, dass die Einnahme von Condrosulf und des Aspirins (siehe Ergänzungsauftrag des BFG vom 1.4.2021, Pkt 5 betreffend Aspirin) durch den Bf medizinisch indiziert gewesen wären.
Das Chondroitinsulfat kann bei Arthrose eine Linderung der Beschwerden (Schmerzreduktion, Erhöhung der Beweglichkeit) herbeiführen. Die übliche Dosis beträgt 800-1200 mg / Tag. Einer der gängigen Handelsnamen für dieses Nahrungsergänzungsmittel ist "Condrosulf". (https://de.wikipedia.org/wiki/Chondroitin/).
Da der Bf 2014-2017 an Arthrose insbesondere des rechten Kniegelenks, sowie an einer Patellaarthrose beidseits litt (MRT-Befund 16.2.2015, Röntgenbefund 9.1.2015), ist die Angabe des Arztes Dr. Seifert, die Einnahme dieses Medikaments (Condrosulf) sei beim Bf medizinisch indiziert, nachvollziehbar.
Der Bf hat aber entgegen der Aufforderung durch das BFG vom 1.4.2021 (Ergänzungsauftrag 1.4.2021, Pkt 4 und 5) keinen Nachweis vorgelegt, der dafür sprechen könnte, die angebliche Einnahme von Condrosulf und von Aspirin durch die Gattin des Bf als medizinisch indiziert anzusehen.
Allerdings konnte der Bf keinen Nachweis erbringen, dass er diese Medikamente (Condrosulf, Aspirin) tatsächlich in Ungarn gekauft hat, wie er dies behauptet hat. In dieses Bild fügt sich, dass der Bf keine einzige medizinische Unterlage vorgelegt hat, die aus dem Streitzeitraum 2014-2017 stammte und in welcher diese Medikamente erwähnt worden sind.
Dass die Blutwerte und das allgemeine Befinden des Bf ab einem gewissen Zeitpunkt besser gewesen sind (Vorbringen der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 8,9)., als vorher, ist kein Beweis für den Kauf und die Einnahme dieser Medikamente durch den Bf. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lebt heute eine unzählbare Anzahl von Menschen mit verbessertem Befinden im Bereich der Gelenke und verbesserten Blutwerten, die nicht diese Medikamente eingenommen haben. Die Befundverbesserung könnte im Einzelfall des Bf auf die Selbstheilungskräfte des Körpers im Verlauf der Zeit zurückzuführen sein (vgl. Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, 2020, S. 54) oder auf die Maßnahmen, die durch den Facharzt für Orthopädie verwirklicht worden sind (Beilage ./4 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021) oder auch durch das allmählich verstärkte Ausmaß an Bewegung, das der Bf verwirklicht hat - er lässt mitteilen, dass ihm das Schwimmen im See1 gutgetan habe (vgl. Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 11).
Dass der Bf ohne die Einnahme dieser Medikamente eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erzielt hätte, sich die Knorpelabnützung verstärkt hätte, der Bf unerträgliche Schmerzen hätte und ein künstliches Kniegelenk hätte erhalten müssen , ist nicht bewiesen worden. Im Gegenteil: Der Facharzt für Orthopädie führt die Verringerungen der Beschwerden des Bf nicht auf die Einnahme dieser Medikamente durch den Bf zurück, sondern er erwähnt , dass sich durch die durch ihn durchgeführten Infiltrationen in beide Kniegelenke die Beschwerden gebessert hätten (Beilage ./4 des Schriftsatzes vom 30.6.2021).
4.10.) Schlussfolgerung
Da der Bf diese Kosten für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente und Kuraufenthalte, die er in Ungarn auf sich genommen haben will, entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 1, jedenfalls nicht nachgewiesen hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf im Streitzeitraum mit diesen Kosten überhaupt belastet gewesen ist. Schon daher können keine außergewöhnlichen Belastungen in diesem Zusammenhang ( Kosten für Condrosulf 800 mg, Hyaluron Forte 50 mg, Selen 100 Mikrogramm , Aspirin (Bayer) 500 mg, Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn ) festgestellt werden.
5.) angebliche Kosten für Anwälte und Gutachten lt. Schreiben des Bf vom 21.1.2019:
Der Bf behauptete außergewöhnliche Belastungen wegen der Honorare ungarischer Anwälte und ungarischer Gutachter.
Der Bf wurde durch das BFG erfolglos aufgefordert, die Höhe dieser Kosten nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 14.2021 , Pkt 7). Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Bf mit diesen Kosten belastet war.
6.) angebliche Kosten im Zusammenhang mit Fahrten nach Ungarn )(Schreiben des Bf vom 21.10.2019 und vom 15.10.2019)
Der Bf behauptete außergewöhnliche Belastungen wegen der von ihm behaupteten Fahrten nach Ungarn wegen der angeblichen Kuraufenthalte (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, Pkt 8). Der Bf wurde durch das BFG erfolglos aufgefordert, die Höhe dieser Kosten nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 14.2021 , Pkt 8). Der Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Kosten der Kuraufenthalte nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 1b; Schreiben des Bf vom 26.4.2021). Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Bf mit diesen Kosten belastet war.
7.) Zu den bisher vom FA anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Behinderungen
Die Behinderung (50%) des Bf ergibt sich daraus, dass der Bf lt. Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes eine Amtsarztbestätigung aus dem Jahr 1996 betreffend eine 50%-ige Behinderung habe (e-mail der Amtsvertreterin vom 4.5.2021 an den Richter).
Bescheinigungen über Behinderungen, die vor dem Jahr 2005 ausgestellt wurden, sind solange weiter gültig, bis eine aktuellere Einstufung erfolgt (§ 124 b Z 111 EStG 1988; Peyerl in Jakom, 13. Aufl. 2020 § 35 TZ 7 m w N).
Dass die Amtsarztbestätigung aus dem Jahr 1996 sowohl beim FA (E-Mail der Amtsvertreterin vom 4.5.2021) als auch beim Bf (Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 6, Pkt 3.1.) in Verstoß geraten ist, spielt keine Rolle. Der Vermerk des FA, der im Mail der Amtsvertreterin vom 4.5.2021 erwähnt wird, macht deutlich, dass es so eine amtsärztliche Bestätigung gegeben haben muss.
Daher war der Bf auch in den Streitjahren 2014-2017 zu 50% behindert (§ 124b Z 111 EStG 1988).
Der Bf litt jedenfalls auch im Streitzeitraum unter Krankheit2 Z25 (vgl. Konsiliarbefund - Innere Medizin des Landesklinikums vom 10.10.2018, vorgelegt mit Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021). Der Bf ist überdies bereits seit 2007 XPatient (Schreiben des Bf vom 26.4.2021, 2. Seite; Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021, S. 3) .
Zwar wurde der Krankheit2 Z25, an dem der Bf leidet, nur durch den Befund vom 10.10.2018 des Landesklinikums nachgewiesen, und nicht durch Krankengeschichten , die bereits im Streitzeitraum 2014-2017 existierten. Allerdings ist der Krankheit2 Z25 eine Krankheit, die sich im Verlauf vieler Jahre typischerweise schleichend entwickelt. In den ersten Krankheitsjahren kann die D4 die Mresistenz durch die Produktion hoher Mmengen kompensieren. Nach einigen Jahren kann die D4 die überhöhte Mproduktion aber nicht mehr aufrechterhalten. U.a. deshalb wird diese Krankheit typischerweise erst spät erkannt (https://de.wikipedia.org/wiki/Krankheit2).
Der außergewöhnlich hohe Z4wert vom 10.10.2018 von 447 mg/dl i V m dem Übergewicht und i V m der am 10.10.2018 festgestellten schweren Infektion ( Konsiliarbefund - Innere Medizin des Landesklinikums vom 10.10.2018, vorgelegt mit Schriftsatz der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021) deuten darauf hin, dass der Bf im Jahr 2018 schon seit vielen Jahren an Krankheit2 Z25 gelitten haben muss. Sein Vorbringen (Schreiben vom 21.1.2019), dass diese Krankheit erstmalig 2007 diagnostiziert worden sei und daher schon im Streitzeitraum vorgelegen habe, ist daher nachvollziehbar. Der Bf war daher während des gesamten Streitzeitraums XPatient (Z25).
Behinderung der Ehefrau des Bf. im Streitzeitraum:
Die Behinderung (100%) der Ehefrau des Bf ergibt sich aus der Amtsarztbestätigung vom 16. 11.2004 (Beilage ./10 des Schriftsatzes der Verfahrenshelferin vom 30.6.2021).
Die Gattin des Bf litt auch im Streitzeitraum unter einer IDDnerkrankung , weshalb sie regelmäßig das IDDnmedikament M1 (dieses enthält das IDDnhormon M11) einnahm (Befund und Gutachten eines Internisten vom 14.3.2002, vorgelegt mit Schreiben vom 4.11.2021). Da dies vom Gutachter im Jahr 2002 festgestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Situation der Gattin des Bf in höherem Alter , dh im Streitzeitraum, nicht verbessert hat. Auch während des Streitzeitraums litt die Gattin des Bf daher an dieser IDDnerkrankung.
Eine Erkrankung der Galle, Leber oder der Nieren kann in Bezug auf die Gattin des Bf nicht festgestellt werden: Die Leber sei normal, das Nierenlager frei. Die Galle wurde im Befund vom 14.3.2002 und auch in allen anderen durch den Bf vorgelegten Befunden nicht erwähnt (Befund und Gutachten eines Internisten vom 14.3.2002, vorgelegt mit Schreiben vom 4.11.2021).
Die Gattin des Bf nahm u.a. auch das Medikament M2 (Wirkstoff M22) gegen ihre K3Krankheit ein (Befund und Gutachten eines Internisten vom 14.3.2002, vorgelegt mit Schreiben vom 4.11.2021).
Dieses Medikament verursacht häufig Magen- und Darmbeschwerden (https://medikamio.com/de-at/medikamente/M2-20-mg-kapseln/pil).
Tatsächlich litt die Gattin des Bf an wiederkehrenden Magen- und Darmbeschwerden. Sie musste zeitweise eine Diät einhalten (Befund und Gutachten eines Internisten vom 14.3.2002, vorgelegt mit Schreiben vom 4.11.2021). Da dies vom Gutachter im Jahr 2002 festgestellt wurde, muss davon ausgegangen, dass sich die Situation der Gattin des Bf in höherem Alter , dh im Streitzeitraum nicht verbessert hat. Auch während des Streitzeitraums litt die Gattin des Bf daher an Magen- und Darmbeschwerden , und sie musste zweitweise eine Diät einhalten.
Ferner litt die Gattin des Bf im Streitzeitraum an K3Krankheit (Nervenärztlicher Befund vom 21.11.2005; Fachärztliche Bestätigung vom 18.2.2019 eines Neurologen).
Andere Beschwerden der Gattin des Bf wurden trotz der Aufforderung des BFG, diese nachzuweisen, nicht nachgewiesen, und können daher nicht festgestellt werden (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 2; Ergänzungsauftrag vom 12.10.2021, Pkt 2).
B.) Rechtsfolgen
1.) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 vom 31.7.2018; Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31.7.2018; Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuer 2014
Gegen den Bescheid vom 31.7.2018 betreffend die Wiederaufnahme des ESt-Verfahrens 2014 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom 15.8.2018 mit Einlaufstempel vom 20.8.2018 eingebracht.
Das Finanzamt erließ allerdings nur eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.11.2018 betreffend eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, die nie eingebracht worden ist. Das FA war daher zur Erlassung dieser BVE nicht zuständig und hat daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet . Die BVE vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 ist daher auf Grund des rechtzeitig nach Fristverlängerung (Antrag vom 26.11.2018) dagegen erhobenen Vorlageantrages vom 28.1.2019 aufzuheben.
Eine BVE betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2014 wurde bisher nicht erlassen.
2.) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015 vom 21.8.2018; Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21.8.2018; Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuer 2015
Gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2015 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom 6.9.2018 eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich aber auch erkennbar gegen den Einkommensteuerbescheid 2015, weil im Betreff der Beschwerde erkennbar die Nachforderung auf Grund des neuen ESt-Bescheides 2015 vom 21.8.2018 von 970 € erwähnt wird.
Das Finanzamt erließ allerdings nur eine BVE (vom 13.11.2018) betreffend den Einkommensteuerbescheid 2015 und nicht betreffend den Wiederaufnahmebescheid. Sind der Wiederaufnahmebescheid und der Einkommensteuerbescheid bekämpft worden, hat das Finanzamt entweder zuerst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, oder zeitgleich über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Das Finanzamt hat jedoch nur über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 mit BVE entschieden , die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, und daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl VwGH 8.11.1988, 88/14/0135 meritorische E der Berufung gegen Sachbescheid; 2.9.2009, 2005/15/0031 meritorische E; 22.11.2012, 2012/15/0193 obiter; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7). Die BVE vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher aufzuheben.
3.) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 vom 21.8.2018; Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21.8.2018; Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuer 2016
Gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2016 hat der Bf seine Beschwerde ("Einspruch") vom 6.9.2018 eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich aber auch erkennbar gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, weil im Betreff der Beschwerde erkennbar die Nachforderung auf Grund des neuen ESt-Bescheides 2016 vom 21.8.2018 von 710 € erwähnt wird.
Das Finanzamt erließ allerdings nur eine BVE (vom 13.11.2018) betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016. Sind der Wiederaufnahmebescheid und der Einkommensteuerbescheid bekämpft worden, hat das Finanzamt entweder zuerst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, oder zeitgleich über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Das Finanzamt hat jedoch nur über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 mit BVE entschieden , die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, und daher seinen Bescheid ( BVE) mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl VwGH 8.11.1988, 88/14/0135 meritorische E der Berufung gegen Sachbescheid; 2.9.2009, 2005/15/0031 meritorische E; 22.11.2012, 2012/15/0193 obiter; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7). Die BVE vom 13.11.2018 betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher aufzuheben.
4.) Einkommensteuerbescheid 2017:
Mit Bescheid vom 1.8.2018 betreffend ESt 2017 wurde die ungarische Pension des Bf in Höhe von 2.473,34 € besteuert. Dieser Bescheid vom 1.8.2018 wurde mit Beschwerde vom 15.8.2018, eingelangt beim FA am 20.8.2018, bekämpft. Der Bf spricht sich gegen die Besteuerung der ungarischen Pension aus. Im ergänzenden Vorbringen vom 6.9.2018 begehrte der Bf den Ansatz von Kosten von Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Spurenelementen, und Kuren, die in Ungarn angefallen seien.
Über diese Beschwerde wurde mit BVE vom 13.11.2018 entschieden.
Dagegen wurde der Vorlageantrag vom 28.1.2019 u.a. betreffend die BVE vom "12." (richtig: "13.") November 2018 eingebracht. Die ungarische Pension müsste in Österreich steuerfrei sein. Die Besteuerung der ungarischen Pension durch Österreich sei rechtswidrig.
Diese Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ist meritorisch zu erledigen:
4.1.) unbeschränkte Steuerpflicht des Bf in Österreich
Der Bf hat seinen Wohnsitz ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich (Beschwerde vom 15.8.2018 mit Einlaufstempel vom 20.8.2018 betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2017).
Er ist daher jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich (§ 1 Abs 2 EStG 1988), und i.S. des DBA Ungarn in Österreich ansässig (Art 4 Abs 1 DBA Ungarn BGBl 52/1976).
4.2.)
Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.727,95 € (2017) pro Jahr.
4.3.)
a.)Es ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht.
b.) Daher ist die ungarische Pension bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt worden. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach österreichischem Recht die hier gegebene unbeschränkte Steuerpflicht des Bf auf alle in- und ausländischen Einkünfte, somit auch auf die ungarische Pension bezieht (§ 1 Abs 2 EStG) und daraus, dass diese ungarische Pension, wie noch anhand des DBA Ungarn zu zeigen sein wird, nur von Österreich besteuert werden darf (siehe unten Pkt 4.4.).
4.4.) DBA Ungarn BGBl 52/1976
Es ist allerdings mit Wirksamkeit für den Streitzeitraum 2017 strittig, ob Österreich diese ungarische Pension nach dem DBA Ungarn überhaupt besteuern darf.
a.) Das Besteuerungsrecht folgt dem Ort der Ansässigkeit:
Gem. Art 17 DBA Ungarn darf die ungarische Pension (ungarisches Ruhegehalt i.S. des DBA Ungarn), die dem Bf für eine frühere unselbstständige Arbeit bezahlt wird, nur in Österreich besteuert werden, da der Bf in Österreich ansässig ist. Daher darf in Bezug auf dieses Jahr 2017 auch diese ungarische Pension besteuert werden.
b.) Diskriminierung?
Der gegenständliche Sachverhalt lässt keine Hinweise auf eine Diskriminierung eines Bürgers der Europäischen Union erkennen. Der Bf bringt vor, einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen.
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Wenn jemand, der in Österreich ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Österreich zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn). Wenn jemand, der in Ungarn ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Ungarn zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn).
Hinweise auf eine Diskriminierung, die den Art 18 und 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) widersprechen würde, sind nicht erkennbar.
Der Bf zitiert Art 293 AEUV. Dieser Artikel hat jedoch nicht den Inhalt, den der Bf erwähnt.
Der Bf bringt vor, er müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Dies sei ein Verstoß gegen Art 23 DBA Ungarn.
Dem kann durch das BFG nicht beigepflichtet werden. Die Besteuerung durch Österreich ergibt sich aus Art 17 DBA. Dieser Artikel enthält keinerlei erkennbare Diskriminierung.
c.) Verständigungsverfahren?
Für die Durchführung des vom Bf beantragten Verständigungsverfahrens (Art 3 und 24 DBA Ungarn) ist das österreichische Bundesministerium für Finanzen, und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig gewesen.
Ein im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durch die Finanzministerien Österreichs und Ungarns erzieltes Auslegungsergebnis wäre für die Gerichte nicht bindend ( VwGH vom 20. September 2001, 2000/15/0116; VwGH 2008/15/0148 vom 23.02.2010 ) gewesen. Ein Zuwarten auf ein allfälliges Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens war schon deshalb von vornherein nicht geboten.
Zudem hat das BMF dem Antrag des Bf auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens keine Folge gegeben (Beschluss des BMF vom 20.9.2019, BMF-010224/0176-IV/8/2019).
4.5.) Weiters machte der Bf erstmals in seinem Schreiben vom 6.9.2018 und vom 21.1.2019 jedenfalls erkennbar für das Streitjahr 2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend, die über die Ansätze, die das Finanzamt anerkannt hat, hinausgingen:
Zusätzliche Kosten für Kuraufenthalte in Ungarn ab 2015-2017 [300.000 HUF (Forint) pro Jahr], Kosten weiterer Medikamente, die der Bf ab Oktober 2014 in Ungarn gekauft haben will (103.280 HUF pro Jahr 2014-2017), Kosten von Anwälten und Gutachten in Ungarn, um eine höhere ungarische Pension zu erreichen (150.000 € pro Jahr 2014-2017), Kosten von Fahrten nach Ungarn (60.000 HUF pro Jahr 2015-2017), Kontoführung Bank in Ungarn (20.000 HUF pro Jahr 2014-2017) (Schriftsatz vom 6.9.2018, der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält; Schreiben des Bf vom 21.1.2019; Schreiben des Bf vom 15.10.2019).
Er kam jedoch der Aufforderung des BFG im Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021 (Pkt 1, 7,8) , diese zusätzlichen Kosten, die dem Bf auch 2017 in Ungarn entstanden sein sollen (Kosten für Kuren in Ungarn, Kosten für Medikamente, die er in Ungarn gekauft haben will, Kosten von Anwälten und Gutachten in Ungarn, Kosten für Fahrten nach Ungarn), nachzuweisen, nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dem Bf diese Kosten (103.280 HUF angebliche Kosten für Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel im Jahr 2017, 300.000 HUF angebliche Kosten für Kuren in Ungarn im Jahr 2017; 150.000 € angebliche Kosten für ungarische Anwälte im Jahr 2017, 60.000 HUF angebliche Kosten für Fahrten nach Ungarn im Jahr 2017), zwangsläufig (§ 34 Abs 1 Z 2 ESTG 1988) erwachsen sind.
In Bezug auf die Kontoführungsspesen der ungarischen Bank (angeblich 20.000 HUF im Jahr 2017) wird festgestellt: Der Umrechnungskurs betrug im Jahr 2017:
1 HUF…………..0,003194 € (Ergänzungsauftrag vom 1.4.2021, Pkt 9)
20.000 HUF….63,88 €
Diese Kosten, wenn es sie überhaupt gegeben hätte, wären nicht abzugsfähig, weil sie nicht außergewöhnlich iS des § 34 Abs 2 ESTG 1988 waren.
Aus diesen Gründen hat das Finanzamt die Kosten, die dem Bf angeblich in Ungarn erwachsen sind (angebliche Kosten für Kuren, Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Spurenelemente, Kosten von Anwälten und Gutachten, Kosten von Fahrten nach Ungarn, Kosten wegen Kontoführungsspesen der ungarischen Bank) , zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Auf die obigen Ausführungen zu Pkt A 4.1 und A 4.10, sowie A.5 und A.6 wird verwiesen.
4.6.) Sonderausgaben: Siehe oben Feststellungen Pkt A 3.
Die Sonderausgaben i S des § 18 EStG 1988 für das Jahr 2017 haben nur 69,84 € (Unfallversicherung ) , und nicht 1.205,47 €, wie der Bf in seiner Steuererklärung geltend gemacht hatte, betragen (Schreiben des Bf vom 10.1.2018). Die restlichen im Schreiben des Bf vom 10.1.2018 genannten Ausgaben (Haushaltsversicherung, ÖAMTC-Rechtsschutz, ÖAMTC Mitgliedschaft mit Schutzbrief, PKW Haftpflicht, Vignette für den PKW) waren keine Sonderausgaben gem. § 18 ESTG 1988.
Es ist daher der Sonderausgabenpauschbetrag (60 €) anzusetzen.
4.7. pauschale außergewöhnliche Belastungen gem. § 2 der V über außergewöhnliche Belastungen
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100427/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100427.2021
- Stammnummer
- 135445
- Gültig
- 01.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF