Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100059/2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unzulängliche FinanzOnline-Eingaben durch einen Kanzleimitarbeiter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100059/2019vom 20.10.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist. Schon das gänzliche Fehlen von Vorbringen zu dieser Frage führt dazu, dass die Behörde von einem groben Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters ausgehen darf (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097, 4.7.2007, 2007/08/0090, 29.9.1997, 97/17/0290, 25.10.1994, 94/07/0003).
Was Schriftsätze anlangt, die am letzten Tag vor Ende der Rechtsmittelfrist überreicht werden, vertritt der VwGH auch bei Übermittlungen im elektronischen Rechtsverkehr, der dem FinanzOnline-Verfahren vergleichbar ist, bei der Einhaltung der Überwachungspflicht eine eher strenge Haltung. Gerade, wenn das Ende der Einreichungsfrist naht, erhält das Fehlen oder die Unzulänglichkeit des Kontrollsystems einer Kanzlei eine wichtige Bedeutung, sodass sich der Parteienvertreter besonders zu vergewissern habe, dass die Übertragung erfolgreich durchgeführt werde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischem Wege fehleranfällig ist, lassen sich auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0355 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037). Keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet es, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit kontrolliert (VwGH 4.7.2007, 2007/08/0090, 26.11.2015, 2012/15/0097-0098, 2012/15/0175). Nach der Rechtsprechung stellt es zwar kein Organisationsversagen dar, wenn Fristverlängerungsansuchen erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden sollen (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129). Dass sie ein erhebliches Risiko im Falle von unkontrollierten Fehlleistungen von Hilfspersonen darstellen können, ist augenscheinlich.
Weiten Raum nehmen die bf. Argumente ein, wie die über FinanzOnline eingereichte Eingabe vom 16.5.2018, wo eine Verlängerung der Frist einer gar nicht aufgetragenen Vorhaltsbeantwortung bis 12.5.2018 auszulegen sei.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Mängel bei der Erstellung der Eingabe vom 14.5.2018 (Fristerstreckung für einen nichterlassenen Vorhalt, Fristerstreckung für ein in der Vergangenheit liegendes Datum) sowie weiters, dass im Anbringen von einer "bis zum 12.4.2018 erstreckten Frist zur Beantwortung des Vorhaltes" die Rede ist, wo doch genau dieses Datum das Bescheiderlassungsdatum war, hinsichtlich dessen die Fristerstreckung (selbst) begehrt wurde, deuten auf fehlende Berufserfahrung des Mitarbeiters für die übertragenen Aufgaben im Verkehr mit Abgabenbehörden hin, die einen erhöhten Kontrollbedarf des verantwortlichen Parteienvertreters bedingen. Wie diese Kontrolle ausgeübt wurde, findet sich im Wiedereinsetzungsantrag kein ausreichendes Vorbringen. Die bloße Tatsache der Eintragung von aus- und eingehenden Poststücken (auch Finanz-Online-Anträgen) in eine Kanzleisoftware mit einer elektronischen Fristenüberwachung ist für sich genommen noch kein ausreichendes Kontrollsystem für den Umstand, dass derart undeutliche Eingaben an die Abgabenbehörden abgesandt werden. Daher können auch die weitwendig vorgetragenen Ausführungen über das funktionierende Kanzleisoftwaresystem nichts ändern, zumal die Fehlerhaftigkeit nicht im technischen Ablauf der Wahrnehmung von Fristen, sondern vielmehr in der unzureichenden Kontrolle durch den verantwortlichen Parteienvertreter gelegen ist, mangelhafte Eingaben und derartige Unzulänglichkeiten hintanzuhalten.
Dem ist grundsätzlich vorauszuschicken, dass es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101; 12.3.2010, 2006/17/0360; 29.7.2010, 2009/15/0152; 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054; 20.3.2014, 2010/15/0195). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 28.2.2008, 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; 29.7.2010, 2009/15/0152).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; 28.2.2008, 2006/16/0129; 19.3.2013, 2010/15/0188; 20.3.2014, 2010/15/0195). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127; 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.6.2009, 2007/15/0041).
Der Antrag war im Umfang relativ eindeutig und klar, jedoch wurde er nicht zu einem von der Behörde (auf-) geforderten Verfahrensschritt (Aufforderung zur Vorhaltsbeantwortung) gesetzt. Es wurden damit weder Rechte geltend gemacht noch Verpflichtungen erfüllt (§ 85 Abs. 1 BAO).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0014; 28.1.2003, 2001/14/0229; 24.6.2009, 2007/15/0041; 20.5.2010, 2010/15/0035; 24.9.2014, 2011/13/0082). Eine solche Erforschung hat es - wie auch die Bf. für sich reklamiert - gegeben, indem beim berufsmäßigen Parteienvertreter Erkundigungen eingezogen wurden, wie das über FinanzOnline überreichte Anbringen zu verstehen sei.
Die Behörde hat allerdings nicht den Sinn einer mehrdeutigen Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach der Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre (VwGH 8.4.1992, 91/13/0123).
Inhaltliche Mängel von Eingaben iSd § 85 Abs. 2 erster Satz liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich in der BAO aus:
§ 118 Abs. 4 (Antrag auf Auskunftsbescheid), § 205a Abs. 2 (Antrag auf Beschwerdezinsen), § 212a Abs. 3 zweiter Satz (Antrag auf Aussetzung der Einhebung), § 250 (Bescheidbeschwerde), § 264 Abs. 1 zweiter Satz (Vorlageantrag), § 264 Abs. 6 letzter Satz (Vorlageerinnerung), § 283 Abs. 3 (Maßnahmenbeschwerde), § 285 Abs. 1 (Säumnisbeschwerde), § 292 Abs. 8 (Antrag auf Verfahrenshilfe), § 299 Abs. 1 letzter Satz (Antrag auf Aufhebung), § 303 Abs. 2 (Wiederaufnahmsantrag), § 309a (Wiedereinsetzungsantrag) (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 85, Rz. 12a).
Bloße Fristverlängerungen unterliegen keinen gesetzlichen Inhaltserfordernissen und verpflichten damit nicht zu einem förmlichen Mängelbehebungsverfahren. Die gegenständliche Eingabe bezeichnet auch nicht genau, ob überhaupt ein Bescheid angefochten werden soll, sondern dass lediglich die Frist für eine nicht aufgetragene Vorhaltsbeantwortung bis zu einem bereits abgelaufenen Zeitraum verlängert werden möge.
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178; 30.1.2003, 2000/15/0013; 8.9.2009, 2009/17/0110; 19.3.2013, 2011/15/0183). Nach VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013 (ebenso BMF, AÖF 2007/226, Abschn 2.1; VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183), gehört auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind, zu den Formgebrechen (vgl. Ritz in Stoll-FS, 345). Sieht das Gesetz eine Antragstellung in der Form der Vorlage eines Verzeichnisses vor (wie § 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155), wird der Antrag jedoch nicht in dieser Form gestellt, so hat das Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Selbst bei großzügigster Umdeutung des Anbringens auf eine Fristverlängerung zur Überreichung einer Beschwerde gemäß § 245 Abs. 3 BAO wäre - wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführt - für die Bf. nichts gewonnen, weil der beantragte Zeitpunkt ohnedies bereits abgelaufen war.
Entgegen der Ansicht der Bf. war die belangte Behörde nicht verpflichtet ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil ein solches nur für inhaltliche Formgebrechen vorgesehen ist, die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich genannt sind. Voraussetzung für ein solches allerdings ist, dass ein "Anbringen" im Sinne einer Geltendmachung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten überhaupt erkennbar wird und dieses einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Gelingt es der Behörde nicht, sich in angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob überhaupt eine Eingabe vorliegt, so hat sie nicht mit Zurückweisung vorzugehen, sondern muss das so nicht weiter behandelbare Schriftstück als nichtig betrachten. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Parteienwille derart mehrdeutig zum Ausdruck gekommen ist, dass eine - sodann unzumutbare - "Bearbeitung auf gut Glück" erfolgen müsste. In ihrer weitwendigen Argumentation übersieht die Bf., dass ein ähnlicher Antrag auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 eingereicht wurde, der im gegenständlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forschungsprämie überhaupt nicht verstanden werden kann. Abgesehen davon müsste gegenständlich das überreichte Anbringen von der Fristverlängerung für eine nicht aufgetragene Vorhaltsbeantwortung in eine Fristverlängerung zur Überreichung einer Beschwerde umgedeutet und zusätzlich noch der beantragte Endtermin von der Behörde fingiert werden. Es war nicht vorhersehbar, dass es der Bf. ausschließlich darum ging, den Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides zu verhindern, um noch unterlassene Anträge auf Zuerkennung einer Forschungsprämie stellen zu können.
Zu dem von der Bf. dargelegten Einwand, die von der belangten Behörde vertretene Ansicht hätte zur Konsequenz, dass eine sprachlich falsche Textierung eines Fristverlängerungsantrages sogar "strenger" behandelt wurde als ein nicht hinreichend konkretisierter Antrag oder gar nicht gestellter (versäumter) Antrag, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das bf. Vorbringen auf die Beurteilung eines fiktiven Sachverhaltes abzielt, zu dem es nicht verpflichtet ist, zumal die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages als sehr sachverhalts-einzelfallspezifisch angesehen werden muss. Es kann daher auf hypothetische (nicht gesetzte) Sachverhalte nicht weiter eingehen, da sich die Beurteilung ausschließlich auf den von der Bf. gesetzten Sachverhalt bezieht. Daher erscheinen weitere Ausführungen, ob ein anderer Sachverhalt ähnlich oder anders zu würdigen sein wäre, entbehrlich.
Im materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Forschungsprämie mit einem Verzeichnis (amtlicher Vordruck) geltend gemacht wird, welches nach der Stammfassung der Regelung der Steuererklärung (§§ 42, 43 EStG 1988) des betreffenden Jahres anzuschließen war. Die Geltendmachung hatte somit gleichzeitig mit (oder vor, siehe Rz 8209, EStR 2000) der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen.
Durch die Änderung des § 108c Abs. 3 EStG 1988 mit dem StReformG 2005 wurde (mit Geltung ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004) die Möglichkeit geschaffen, die Prämie durch Einreichung eines Verzeichnisses bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer bzw Gewinnfeststellung) geltend zu machen. Diese Regelung galt erstmals für Prämien, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 105). Zur Rechtslage vor der durch das StReformG 2005 vorgenommenen Änderung hat es die Verwaltungspraxis toleriert (siehe ErlRV zu StReformG 2005, und Rz 8209 EStR 2000), die Prämie noch bis zur Zustellung des jeweiligen Jahressteuerbescheides (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer bzw. Gewinnfeststellung) geltend zu machen (also über den Gesetzestext hinaus noch eine gewisse Zeit nach Einreichung der Steuererklärung, strenger: VwGH 19.10,1983, 83/13/0091, sinngemäß).
Während seinerzeit von der Verwaltung toleriert wurde, dass die Prämie bereits während des Wirtschaftsjahres (Kalenderjahres) geltend gemacht werden kann, normiert der durch das AbgÄG 2005 neu gefasste Abs. 3 (mit Wirkung ab der Veranlagung 2006, vgl. § 124b Z 132), dass die Prämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden kann (dient nach den ErlRV dazu, dass grundsätzlich sämtliche prämienbegünstigten Vorgänge in einem Antrag erfasst sind). Eine Nachreichung des Antrages (Formular 108c) lässt das Gesetz bis zur Rechtskraft des Bescheides (betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. Gewinnfeststellung) zu. "Eintritt der Rechtskraft" (hier: Unanfechtbarkeit, formelle Rechtskraft) wird wohl sehr weit zu interpretieren sein (vgl. Y. Schuchter, taxlex 2005, 592, mit Hinweis auf Rz 8209 EStR 2000), sodass nicht nur die Zeit bis zum Ablauf der Berufungsfrist bzw. dem Erlassen der Berufungsentscheidung (nunmehr: Erkenntnis) erfasst ist, sondern darüber hinaus alle Fälle, in denen bereits rechtskräftige Bescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden und neue Bescheide erlassen werden (insb. im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO, welche in den ErlRV zu AbgÄG 2005 erwähnt wird) (vgl. Rz 8209 EStR 2000) (vgl. Zorn: in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (53. Lfg 2012) zu § 108c EStG Rz 6). Somit ermöglicht es die normierte Gesetzeslage dem Steuerpflichtigen noch bis zur Rechtskraft des Bescheides (Einkommen- od. Körperschaftsteuer bzw. Gewinnfeststellung) Anträge auf die Forschungsprämie des abgelaufenen Jahres einzubringen. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dem Steuerpflichtigen müsste spätestens bei Unterfertigung und Einreichung der Steuererklärung grundsätzlich bekannt sein, ob er eine Forschungsprämie beanspruchen wird oder nicht, er musste weiters damit rechnen in den nächsten Tagen einen entsprechenden Steuerbescheid zu erhalten und er durch Einbringung einer Beschwerde gleichsam die letzte materiell-rechtliche Notfrist in Anspruch nehmen wird müssen, obwohl der vom Finanzamt erlassene Bescheid (i.d.R.) keine Abweichungen vom erklärten Betriebsergebnis aufweist. Damit geht er, was die Wahrnehmung von Rechtsmittelfristen anlangt, ein erhöhtes Risiko ein, sodass die Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides hinauszuschieben ein geradezu besonderes Augenmerk zu schenken gewesen wäre, da - wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt - es sich bei der Beantragung einer Forschungsprämie im Rechtsmittelverfahren um keinen Regelfall gehandelt habe. Abgesehen davon kann die Verhinderung des Eintritts der Rechtskraft durch eine Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde bzw. die Ausführung einer Beschwerde gegen einen antragsgemäßen Bescheid wohl eher als vom Gesetzgeber bzw. der oa. früheren Verwaltungspraxis als Hilfsmittel zu einer (noch) späteren Antragstellung der Forschungsprämie betrachtet werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0167) unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre (VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).
Graz, am 20. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 108c Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100059/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100059.2019
- Stammnummer
- 134743
- Gültig
- 20.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF