Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100059/2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unzulängliche FinanzOnline-Eingaben durch einen Kanzleimitarbeiter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100059/2019vom 20.10.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Kanzleimitarbeiter, dem die Fehler unterlaufen sind, war erst seit Februar 2018 (Pkt. 3.4. der Beschwerde) und damit seit drei Monaten in der Kanzlei tätig. Wenngleich er über eine einschlägige zweijährige Erfahrung verfügt haben mochte und auch bisher im Office- und Sekretariatsbereich tätig war (hierzu wiederum Pkt. 3.4. der Beschwerde), besteht bei einem erst seit kurzem angestellten Mitarbeiter eine erhöhte Überwachungs- und Kontrollverpflichtung. Zum Anderen handelte es sich bei der über Finanz Online ausgeführten Tätigkeit in Form einer Fristverlängerung um keine rein manipulative Tätigkeit. Dies zeigt sich einerseits darin, dass zunächst die Art der Fristverlängerung auszuwählen ist und der tätig werdende Mitarbeiter bereits hier über ausreichende Kenntnisse verfügen muss, um eine notwendige Unterscheidung zu treffen. Hier erfolgte der erste Fehler: In Verkennung der Tatsache, dass die Beschwerdefrist hätte verlängert werden sollen, nahm der Mitarbeiter an, er müsse die Frist für die Beantwortung eines Vorhaltes verlängern. Andererseits war auch ein Text mit einer Begründung über die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu verfassen. Im Zuge dieses Verfassens sind weitere Fehler erfolgt (wiederum die Annahme eines Vorhaltes, ein in der Vergangenheit liegendes Datum), die auf falschen Grundlagen aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse beruhten. Hätte der Kanzleiangestellte über ausreichend verfahrensrechtliches Wissen verfügt, die Handlungen "über den Tellerrand" ermöglicht hätten, hätte ihm wohl zugleich auffallen müssen, dass bei Annahme eines tatsächlich existierenden Vorhaltes, die "bis zum 12.4.2018 erstreckte Frist zur Beantwortung" einen Monat später jedenfalls nicht rechtzeitig sein konnte und um einen Monat zu spät sein musste.
Wie oft und wie intensiv eine Hilfskraft überwacht werden muss, bestimmt sich nach ihrer Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit, die erst bejaht werden kann, wenn sich der Mitarbeiter eine längere Zeit hindurch bewährt hat (VwGH 27.2.1996, 95/08/0259). Eine nur mehr bloß stichprobenartige Überprüfung einer verlässlichen Kraft ist nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn sie in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entsprechend intensiv überwacht wurde und sie sich in dieser intensiven Überwachungsphase als absolut zuverlässig erwiesen hat. Nach einer erst dreimonatigen Tätigkeit in einer Kanzlei ist die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Arbeitserfüllung und damit verbunden ein Ausschluss eines Versagens nach diesem Zeitraum nicht gewährleistet (vgl. zu einer seit zehn Monaten angestellten Kanzleimitarbeiterin in Hinblick auf eine Fristenvormerkung VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081). Der Mitarbeiter befindet sich noch in einer Anfangsphase, in der jedenfalls eine intensive Überwachung notwendig ist. Der steuerliche Vertreter hat sich in dieser Zeit selbst von seiner Verlässlichkeit zu überzeugen und kann nicht auf seine bisherige, angebliche Zuverlässigkeit in anderen Betrieben vertrauen. Eine ausreichende intensive Überwachung des Mitarbeiters ist im konkreten Fall nicht erfolgt, da ansonsten die Eingabe in Finanz Online entweder von Anfang an richtig vorgenommen oder zumindest die falsche Eingabe noch rechtzeitig erkannt worden wäre.
Darüber hinaus hat der Parteienvertreter ein besonderes Augenmerk auf jene Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insbesondere für ihn, leicht erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 51). Aufgrund der in der Beschwerde näher geschilderten Darstellung der Geschehnisse war der Mitarbeiter, der die fehlerbehaftete Eingabe verfasst hat, inhaltlich aufgrund von Arbeitsabläufen und Gesprächen im zuständigen Beraterteam eingebunden (vgl. Pkt. 2.3. der Beschwerde). Bei dem Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie mittels des Formulars E 108c bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides handelte es sich gerade nicht um einen typischen Fall, in dem eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben werden soll. Vielmehr war es notwendig, die Beschwerdefrist lediglich zu verlängern, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Damit war für den einfachen und erst seit kurzem in der Kanzlei tätigen Kanzleimitarbeiter aber nicht unmittelbar ersichtlich, um welche Art der Fristverlängerung es sich handelte (vgl. in diesem Sinn auch Pkt. 2.3. der Beschwerde).
Hätte somit der Mitarbeiter eine klare Anweisung zur Verlängerung der Beschwerdefrist erhalten, hätte - trotz der fehlenden, aber notwendigen intensiven Überwachungsverpflichtung des steuerlichen Vertreters gegenüber seines erst kürzlich in der Kanzlei tätig gewordenen Angestellten - der erste Fehler des Kanzleimitarbeiters vermieden werden können, indem er in Finanz Online bei Art der Fristverlängerung die "Einreichung einer Beschwerde" hätte anklicken können. Ihm wurde allerdings lediglich die unrichtige Verlängerung der "Bescheide" aufgetragen (vgl. Beilage 1) und war bei fehlenden Kenntnissen eine fehlerhafte Erledigung insofern nahezu unvermeidlich.
Die grundlegende Verkennung des Vorliegens eines Bescheides und der irrigen Annahme eines Vorhaltes durch das Finanzamt, trotz Benennung in der Fristenliste des BMD-Systems als Bescheid und der Fristart als Rechtsmittel (vgl. Beilage 6), kann sich nur aus einem unzureichenden Wissen ergeben, das nur im Zuge einer grundlegenden und ausreichenden Einschulung in Verbindung mit der bereits genannten intensiven Überwachung und Kontrolle vermieden werden hätte können. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Kanzleiangestellte in seinem ersten Monat in der Kanzlei an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben mag (vgl. Pkt. 3.3. der Beschwerde), da diese den steuerlichen Vertreter nicht aus seiner konkreten Überwachungspflicht bei erst kürzlich aufgenommenen Mitarbeitern entbindet.
Auch dürfte die mit der Beschwerde vorgelegte Beilage 5 dem Mitarbeiter im konkreten Fall der Fristverlängerung nicht vorgelegen haben, da diese laut der darin enthaltenen Screenshots erst am 24.5.2018 - und damit erst nach Einbringung der Fristverlängerung für einen nicht existenten Vorhalt anstatt für die Verlängerung einer Beschwerdefrist - erstellt wurde.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Verlängerung der beantragten Frist für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beantragt wurde. Wenngleich dieser Fehler für sich alleine als entschuldbare Fehlleistung gewertet werden könnte, kann dies im Zusammenspiel mit der weiteren Verfehlung, nämlich zu beabsichtigen, die Frist für einen nicht existenten Vorhalt zu verlängern, nicht mehr angenommen werden. Eine derartige doppelte Fehlleistung kann nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden und ist diese im konkreten Fall auch dem steuerlichen Vertreter zuzurechnen. Dieser hat sich bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung tatsächlich und richtig abgesendet wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies auch aus diesem Grund ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.
Diese Rechtsprechung des VwGH trägt der Tatsache Rechnung, dass Sendungen von Eingaben im elektronischen Weg fehleranfällig sind (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037; 21.6.2018, Ra 2018/07/0355 bzgl. der Übermittlung von Eingaben per E-Mail). Nichts anderes darf für die Übermittlung von Fristverlängerungsansuchen über Finanz Online gelten.
Sofern in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, da kein Mängelbehebungsauftrag erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Damit kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 20.3.2014, 2010/15/0195 m.w.N.). Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003).
Aus dem objektiven Erklärungswert der streitgegenständlichen Eingabe vom 14.5.2018 ergibt sich, dass der steuerliche Vertreter der Bf. eine Fristverlängerung für einen nicht existierenden Vorhalt beantragt hatte. Bei einem (derart) eindeutigen Inhalt des Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 19.3.1994, 93/13/0213). Eine Auslegung bzw. Umdeutung, dass das streitgegenständliche Anbringen als Antrag auf Fristverlängerung einer Bescheidbeschwerde gelten sollte, lässt der insoweit eindeutige Inhalt des Schreibens nicht zu. Der Fristverlängerungsantrag bezieht sich sowohl durch die Bezeichnung im Betreff als auch im Text in völliger Klarheit und Deutlichkeit auf eine - wenngleich nicht existente -Vorhaltsbeantwortung und äußerte sich, anders als in der Beschwerde behauptet (vgl. Pkt. 4.1. der Beschwerde), sehr wohl ausdrücklich zu den Fragen "Was?" (Beantwortung eines Vorhaltes), "Bis wann? (bis zum 12.5.2018) und "Warum" (da noch benötigte Unterlagen fehlten). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003), kam eine Umdeutung des ausdrücklichen Anbringens in einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist nicht in Betracht. Ein solcher wurde unzweifelhaft nicht gestellt. Aus diesem Grund konnte auch kein Mängelbehebungsauftrag im Beschwerdeverfahren erlassen werden, da das Anbringen unzweifelhaft nicht auf eine Beschwerde bzw. Verlängerung der Beschwerdefrist gerichtet war.
Der konkrete "Mangel" des eingereichten Fristverlängerungsantrages lag nicht in der mangelhaften Eingabe im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift), sondern in der fehlenden Existenz eines zulässigen Eingabegrundes.
Derartige Mängel sind einer Behebung nach § 85 Abs. 2 BAO nicht zugänglich und hätte ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf einen nicht existierenden Vorhalt ins Leere geführt. Die telefonische Auskunft des Bediensteten des Finanzamtes (hierzu Pkt. 4.1. der Beschwerde) erfolgte daher lediglich im Rahmen kundenfreundlicher Überlegungen, um darüber zu informieren, dass ein nicht zuordenbarer Antrag gestellt wurde. Für einen Mängelbehebungsauftrag bestand jedoch kein Raum und dürfte der steuerliche Vertreter ebenfalls diese Auffassung vertreten haben, als er im Zuge des angesprochenen Telefonats einen solchen auch nicht anregte oder als erforderlich erachtete. Weshalb das Nichtergehen eines Mängelbehebungsbescheides erst im Rechtsmittelverfahren gerügt wird, bleibt somit völlig unerfindlich.
Auch wenn die Behörde - unzulässigerweise - die Eingabe als einen Antrag nach § 245 Abs. 3 BAO qualifiziert hätte, wäre für die Partei damit nichts gewonnen gewesen: Gem. § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Im vorliegenden Fall wurde die Fristverlängerung ausdrücklich bis zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beantragt. Damit lag weder ein inhaltlicher Mangel nach § 85 Abs. 2 BAO vor (vgl. bereits oben zum Inhalt des Fristverlängerungsantrages hinsichtlich der Fragen "wann", "bis wann" und "warum"), noch konnte eine etwaige Hemmung nach § 245 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BAO aufgrund des ausdrücklichen Datums eintreten.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das Finanzamt habe den Zeitpunkt des Verschuldens verkannt (hierzu Pkt. 5.2. der Beschwerde), ist lediglich darauf hinzuweisen, dass in dem Bescheid vom 16.7.2018 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO infolge Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 12.4.2018 auf die nicht ausreichenden Kenntnisse des Kanzleimitarbeiters abgestellt wurde, die sich im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bezug auf die "Verlängerung des Bescheides" widerspiegeln. Dies deutet das Finanzamt als zusätzliches Indiz für die Zurechnung des Verschuldens an den steuerlichen Vertreter, das über einen geringen Grad des Verschuldens hinausgeht. Dass damit eine Änderung des Zeitpunktes und des Verschuldenseintrittes einherging, wurde im Bescheid nicht behauptet.
In ihrem Vorlageantrag hielt die Bf. an ihrem bisherigen Vorbringen fest und führte in einem ergänzenden Schriftsatz in Erwiderung der Beschwerdevorentscheidung Folgendes aus:
" …
2.2 Pflicht zur Erforschung des Parteienwillens durch die Behörde
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Rechtsmeinung des Finanzamtes nicht zu folgen:
Der am 14. Mai 2018 eingebrachte Fristverlängerungsantrag ist zweifelsfrei ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Es geht schließlich um die Verlängerung einer Frist mit rechtlichen Auswirkungen für die Partei. Voraussetzung für ein Anbringen ist dabei allein, dass eine Geltendmachung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten überhaupt erkennbar wird und dieses einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall aber offensichtlich gegeben, da sowohl der Steuerpflichtige eindeutig erkennbar ist als doch deutlich wird, dass eine Rechtshandlung zur Geltendmachung von Rechten (nämlich eine Fristverlängerung) eingeleitet wurde.
Auch wenn die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass im hier relevanten Anbringen des Steuerpflichtigen weitreichende Mängel bestehen (es würde auf einen nicht existenten Vorhalt Bezug genommen werden, das Datum der Verlängerung liege in der Vergangenheit, etc.), so ist dazu festzuhalten, dass Mängel bei Anbringen nach den Wertungen der BAO zwingend ein Verbesserungsverfahren zur Folge haben (vgl. etwa zur Notwendigkeit der Erlassung eines Mängelhebungsauftrags im konkreten Fall die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde). Abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein Anbringen vorliegt (oder ein "rechtliches Nichts"), müssen Unklarheiten der Behörde darüber, was der Abgabepflichtige gemeint hat, jedenfalls von Amts wegen (§ 115 BAO) ausgeräumt und die verfolgte Absicht der Partei erforscht werden.
Mit anderen Worten ist bei undeutlichem lnhalt eines Anbringens - auf Basis des § 115 BAO - (nach ständiger Rechtsprechung des VwGH) die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dabei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher lnhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Im vorliegenden Fall war dem Finanzamt aber eindeutig unklar, was mit dem Anbringen erreicht werden soll. Dies zeigt sich auch und insbesondere daran, dass der zuständige Beamte des Finanzamtes bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin telefonisch nachgefragt hat, was er mit dem Anbringen eigentlich anfangen soll. Auch objektiv betrachtet ist der Inhalt des Anbringens offensichtlich undeutlich, schließlich betrifft der Text einen nicht vorhandenen Vorhalt und die Datumsangabe ergibt keinen Sinn. Auf dieser Basis entspricht die telefonische Nachfrage des Beamten den gesetzlichen Vorgaben, den Inhalt des Anbringens von Amts wegen zu erforschen. Nur wäre - entgegen der Ansicht des Finanzamts - auf Basis der amtswegigen Erforschung des Inhalts des Anbringens nicht eine Verwerfung des Fristverlängerungsgesuchs als "rechtliches Nichts" gesetzlich gefordert gewesen, sondern vielmehr eine Umdeutung in einen Fristverlängerungsantrag zur Verlängerung der Beschwerdefrist.
Da der Fristverlängerungsantrag (logischerweise) nur den einzigen nicht rechtskräftigen Bescheid betreffen konnte, kann der erforschte Parteiwille gar nicht anders aussehen. Jede andere Alternative würde der Partei ein sinnloses Vorgehen unterstellen und somit dem Anbringen einen Inhalt beimessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. Dies widerspricht aber den Vorgaben des VwGH.
Bei der Erforschung des Parteiwillens ist - angesichts der Alternativen - eindeutig erkennbar, dass das Anbringen fehlerhaft ist und daher der konkrete Text und Betreff nicht wörtlich genommen werden kann, sondern vielmehr der Sinn des Anbringens zur Auslegung heranzuziehen ist. Betrachtet man aber den Sinn und Zweck im Lichte des Fristverlängerungsantrages, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit eine Fristverlängerung beantragt werden sollte. Jede andere Sichtweise würde das Anbringen als völlig absurd disqualifizieren. Dementsprechend ist aber der Inhalt des Anbringens auf Basis der amtswegigen Erforschungspflicht des Parteiwillens bei undeutlichen Ausführungen und daher nicht klar erkennbarem Parteiwillen so zu verstehen, dass damit die einzig offene Frist - nämlich jene des Körperschaftsteuerbescheids 2016 - verlängert werden soll.
Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, so hatte dies zur Konsequenz, dass eine sprachlich falsche Textierung eines Fristverlängerungsantrages sogar "strenger" behandelt werden würde als ein nicht hinreichend konkretisierter Fristverlängerungsantrag. Hätte der Mitarbeiter der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nämlich beispielsweise bloß einen "leeren" Fristverlängerungsantrag (ohne jegliche Ausführungen zur Natur der Frist und zum begehrten Fristende) eingebracht, so wäre dies jedenfalls - auch nach Ansicht des Finanzamtes - ein klarer Fall für einen Mängelbehebungsauftrag gewesen. Es versteht sich von selbst, dass die Wertung des Finanzamtes unzutreffend ist.
…
3.3 Bloß minderer Grad des Verschuldens der steuerlichen Vertretung im konkreten Fall:
Im Hinblick auf das Verschulden der steuerlichen Vertretung an der Fristversäumnis ist zunächst festzuhalten, dass das Verschulden eines Kanzleibediensteten nicht mit dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Vertreters gleichzusetzen ist.
Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt vielmehr dann für den steuerlichen Vertreter und damit für die von diesem vertretene Partei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs.1 BAO dar, wenn der steuerliche Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Kontrollpflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist.
Das Verschulden (gleich welchen Grades) eines Kanzleibediensteten steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit dann nicht entgegen, wenn der steuerliche Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleibediensteten nachgekommen ist.
Ob der Kanzleimitarbeiter selbst - bei eingehaltenen Überwachungspflichten - sich eine geringe oder grobe Fehlleistung zu Schulden kommen lässt, spielt dagegen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung keine Rolle.
Wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt und auch vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt wird (Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung), hat die steuerliche Vertretung ein wirksames und umfassendes Kontrollsystem eingerichtet, sodass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist.
Auf Basis eines funktionierenden Kontrollsystems beim steuerlichen Vertreter verlangt die ständige Rechtsprechung nicht die Kontrolle jeder einzelnen Aufgabe eines Kanzleiangestellten. Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb (wie im gegenständlichen Fall) darf sich vielmehr darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt. Es ist dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, noch eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren.
Da die steuerliche Vertreterin über ein wohldurchdachtes und sicheres Kontrollsystem verfügt, dass pro Jahr mehrere tausend Fristen erfolgreich bewältigt, ist bereits unabhängig von der konkreten Fehlleistung des Kanzleimitarbeiters - der bis dahin stets zuverlässig war und fehlerlos handelte - bloß von einem minderen Grad des Versehens der steuerlichen Vertretung auszugehen. Es kann von einer steuerlichen Vertretungsorganisation in einer derartigen Größe gar nicht mehr verlangt werden, als ein - auch vom Finanzamt anerkanntes - funktionierendes Kontrollsystem zu implementieren, welches Fristversäumnisse effektiv verhindert. Dass es dennoch im Einzelfall zu einem menschlichen Versagen kommen kann, ist auch von einem sicher funktionierenden Kontrollsystem nicht vollständig zu verhindern. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung soll genau diese vollkommen unerwarteten und unvorhersehbaren Ausnahmefälle "einfangen" und so einen ungebührlichen Rechtsnachteil für den Abgabepflichtigen verhindern.
Weiters führt aber auch die konkrete Fehlleistung des Kanzleimitarbeiters - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nur maximal zu einem leichten Grad des Verschuldens seitens der steuerlichen Vertretung. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass es sich bei Herrn P.W. um einen Mitarbeiter handelt, der über eine mehrjährige Erfahrung im Sekretariatsbereich einer großen Steuerberatungsgesellschaft ("Big Four") verfügt und der stets sämtliche der ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und fristgerecht erfüllt hat. Es gab daher keinen Grund, an der Zuverlässigkeit des Herrn W. zu zweifeln.
Zudem war die Anweisung an Herrn W. aus objektiver Sicht vollkommen eindeutig: Es sollte die Beschwerdefrist betreffend den einzig noch nicht rechtskräftigen Bescheid verlängert werden. An sich ist die zuständige Person aus dem Beratungsteam davon ausgegangen, dass dabei kein Fehler passieren kann.
Der Umstand, dass Herr W. - ohne Rückfrage oder dergleichen - nicht die Beschwerdefrist des einzig nicht rechtskräftigen Bescheides (wie sonst üblich gewissenhaft) verlängert sondern eine davon komplett abweichende Verfahrenshandlung durchführt, konnte von der steuerlichen Vertretung nicht einmal erahnt werden. Ein solches Vorgehen war freilich im Rahmen der Anleitung zu einer absoluten Routinetätigkeit eines solchen Mitarbeiters nicht zu erwarten.
Auf dieser Basis entbehren aber auch die Vorwürfe des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung jeglicher Grundlage:
- Wenn vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, die Anweisung sei nicht konkret genug gewesen und hätte nur missverstanden werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kanzleimitarbeiter fand im System nur einen nicht rechtskräftigen Bescheid vor. Wie dazu die Anweisung, den Bescheid zu verlängern, missverständlich sein kann, ist nicht vollziehbar. Schließlich hätte der Mitarbeiter einfach nur in der FinanzOnline-Maske diesen einzigen noch nicht rechtskräftigen Bescheid mit einer fristwahrenden Beschwerde auswählen müssen. Es gab dazu weder eine offensichtliche noch eine vernünftige Alternative
- Ebenso ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wieso das Finanzamt in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Kanzleibedienstete nicht über genug "Kenntnisse im steuerlichen Verfahrensrecht" verfügte, um die Aufgabe zu erledigen. Der Mitarbeiter hätte nämlich zur Durchführung seiner Aufgabe überhaupt nicht verstehen müssen, weshalb der Bescheid - ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen - nicht in Rechtskraft erwachsen soll. Er hätte schlicht und ergreifend weisungsgemäß die einzige Handlung vornehmen sollen, die vernünftig möglich gewesen war.
Dass sich im Zuge der fehlgeleiteten Maßnahme von Herrn W. sprachliche Unzulänglichkeiten ergeben haben (z.B. falsches Datum, Verweis auf einen nicht existierenden Vorhalt etc.), kann für die Beurteilung des Verschuldens der steuerlichen Vertretung (!) bei der Kontrolle des Mitarbeiters keine Rolle spielen. Ob der ausreichend kontrollierte und zuverlässige Mitarbeiter die konkrete Aufgabe aus einer Fehlvorstellung nur ein bisschen oder komplett falsch umsetzt, spielt für die Beurteilung des Verschuldens des steuerlichen Vertreters keine Rolle. lm Gegenteil, die deutlich fehlgeleitete Maßnahme zeigt erst auf, wie unerwartet das Ergebnis für die steuerliche Vertretung war. Hätte man nur im Geringsten erwarten können, dass nicht die Frist des einzig nicht rechtskräftigen Bescheides verlängert, sondern eine willkürliche Verfahrenshandlung eingeleitet wird, hätte man die Aufgabe nochmals bzw. näher erläutert.
- Das Finanzamt meint weiters, dass es sich beim relevanten Kanzleimitarbeiter um einen noch nicht erfahrenen und zuverlässigen Angestellten handelt. Dies kann aber angesichts der Einfachheit der Aufgabe nicht reIevant sein. Dasselbe gilt für den Vorwurf, es handle sich bei dem Fehler des Kanzleimitarbeiters nicht um eine rein manipulative Tätigkeit. Zwar hat es sich bei der Aufgabe nicht um ein physisches Kuvertieren oder dergleichen gehandelt, aber die Auswahl der Standardfristverlängerung in FinanzOnline ist für Kanzleimitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft nicht weniger Teil des Alltagsgeschäfts als das Versenden von Briefen.
Auch handelt es sich dabei offensichtlich nicht um eine komplexe Aufgabe, für die spezielle Kenntnisse im Steuerrecht oder im steuerlichen Verfahrensrecht notwendig wären.
- Auf dieser Basis kann auch der Ausführung des Finanzamtes, das grobe Verschulden der steuerlichen Vertretung "manifestiere" sich in der Summe der Fehler des Kanzleimitarbeiters, nicht gefolgt werden. Auch wenn im konkreten Fall vom zuständigen Mitarbeiter in der Ausführung der Anleitung gleich mehrere Fehler begangen worden sind, ändert dies nichts am Umstand, dass den steuerlichen Vertreter - wenn überhaupt - nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Fehlvorstellung des Kanzleimitarbeiters trifft. Das allenfalls grobe Verschulden des Mitarbeiters ist - auch aufgrund des funktionierenden Kontrollsystems - keinesfalls der Beschwerdeführerin zuzurechnen."
In der mündlichen Verhandlung führte die Bf. aus, das Finanzamt gestehe ein dem Grunde nach funktionierendes Kontrollsystem zu. Die telefonische Rückfrage des Mitarbeiters des Finanzamtes zeige, dass sich die Notwendigkeit eines Mängelbehebungsauftrages ergeben hätte. Wie sie in den Schriftsätzen schon mehrfach dargelegt habe, führe die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die inhaltliche Unrichtigkeit/Unklarheit des Fristverlängerungsantrages ein Indiz für das grobe Verschulden des Herrn P.W. sein solle dazu, dass der hier gegenständliche Fall strenger behandelt werden, als wenn überhaupt kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre.
Die Amtspartei verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung und führt ergänzend aus, dass das angesprochene Kontrollsystem hinsichtlich der Fristen funktioniere, aber sie damit noch kein Zugeständnis für die richtige Anwendung gemacht habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 29.3.2018 wurden von der Bf. die Steuererklärungen 2016 eingereicht. Der Körperschaftsteuererklärung war kein Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie für 2016 (Formblatt E 108c-PDB-2016) angeschlossen.
Der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2018 wurde gegenüber der Bf. zu Handen der ausgewiesenen Steuerberatungsgesellschaft am 12.4.2018 elektronisch zugestellt.
Mit gesonderten Eingaben vom 14.5.2018 über FinanzOnline wurden die oa. Eingaben für eine Fristverlängerung zur Beantwortung eines Vorhaltes zur Umsatz- und Körperschaftsteuer vom 12.4.2018 bis 12.5.2018 beantragt.
Daraufhin hat es lt. handschriftlichem Aktenvermerk vom 15.5.2018 eine telefonische Rückfrage der belangten Behörde bei der steuerlichen Vertretung Mag. Z. gegeben, weil ein finanzamtlicher Vorhalt gar nicht erlassen wurde, wobei dieser erklärt habe, dass eine Rechtsmittelfristverlängerung gemeint war und eine E-Mail (nicht in den Akten) erfolgen werde.
Mit Eingabe vom 5.6.2018 überreichte die steuerliche Vertreterin (B. GmbH) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO infolge Versäumung der Beschwerdefrist des Körperschaftsteuerbescheides 2016 und führte aus, dass die Beschwerdefrist für den Körperschaftsteuerbescheid versäumt worden und der dadurch entstandene Rechtsnachteil die Nichtbeantragung der Forschungsprämie sei. Die versäumte Handlung (Beschwerde) wurde durch Beischluss des ausgefüllten Antrages mit Formblatt nachgeholt.
Die Fristen werden elektronisch in einem Kanzleisystem erfasst und verwaltet, was als unbestritten und unbedenklich erachtet werden kann.
Aus der vorgelegten kanzleiinternen E-Mail-Korrespondenz geht hervor, dass Herr P.W. die zuständige Sachbearbeiterin (Frau L.) am Freitag 11.5.2019 um 8:39 Uhr verständigt hat, dass am 13.5.2019 (Sonntag) einige Fristen laut einem beigelegten screen-shot "anfallen" würden.
Um 8:54 Uhr erfolgte von dieser an Herrn P.W. das Ersuchen die Bescheide betreffend Bf. zu verlängern. Im Gegensatz zur Haltung der belangten Behörde (Seite 4 Abs. 1) wird die Würdigung der belangten Behörde, dass eine klare Anweisung unterblieb, nicht geteilt, denn diese enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bescheide und dass "diese zu verlängern seien". Es ist daher durchaus möglich, dass im internen Kanzleigebrauch eine etwas verkürzte oder umgangssprachliche Formulierung gewählt wird. Die Anweisung dürfte von einem Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei durchaus so verstanden werden, dass eine Fristverlängerung für die Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen erlassene Bescheide gestellt werden sollte.
In der Folge ist es dann zu der oa. unrichtigen Umsetzung dieser Weisung (Fristverlängerung für eine Vorhaltsbeantwortung mit einem unrichtigen Verlängerungsenddatum gekommen).
Ob und wie die vom Mitarbeiter über FinanzOnline gestellten Anträge von der Steuersachbearbeiterin Frau L. und dem betreuenden Steuerberater durchgesehen und überwacht wurden, erschließt sich trotz weitwendigen Vorbringens über das von der Kanzlei verwendete interne Fristüberwachungsprogramm und deren Handhabung nicht. Das gegenständliche Problem ist hier nicht die Fristenüberwachung als solche, sondern deren unzureichende Umsetzung, denn der Ablauf der Frist wurde durch unzureichend erstattete Schriftsätze herbeigeführt.
Wenig überzeugend erscheint auch die im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 5 Abs. 1) aufgestellte Behauptung, Herr W. nahm daher an, dass gemeinsam mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2016 auch eine entsprechende Aufforderung zur Nachreichung eines Formulars (daher die Diktion "Vorhalt") zugegangen wäre. Dies würde schon eher subtile Vorkenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen des § 108 c Abs. 3 EStG ("Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung") voraussetzen.). Daher sind die Ausführungen (Seite 9 Abs. 2) der Bf., der Kanzleimitarbeiter W. habe sogar über den "Tellerrand" hinausgedacht, um den erteilten Auftrag formularmäßig korrekt auszuführen, nicht näher nachvollziehbar. Im Übrigen wurde die strittige Fristverlängerung zur Vorhaltsbeantwortung eingangs auch für die Umsatzsteuer 2016 beantragt, die im gegenständlichen Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielt. In dem von der Bf.-Vertreterin verwendeten Fristenüberwachungsprogramm war für die Bf. ausdrücklich ein Umsatzsteuer- und ein Körperschaftsteuerbescheid 2016 und kein Vorhalt vom 12.4.2018 angemerkt. Abgesehen davon bleibt nach wie vor offen, warum der Mitarbeiter eine Fristverlängerung um einen Monat (selbst datiert mit 12.5.2017(?) für die Umsatzsteuer bzw. 12.5.2018 für die Körperschaftsteuer) für einen (End-) Zeitpunkt erst beantragt wurde, an dem die Frist am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen war. Die Bedenken der belangten Behörde über fehlende hinreichende Erfahrungen des Herrn W. im Abgabenverfahrensrecht waren nicht zu zerstreuen. Sie lassen darauf schließen, dass ein gewisser Kontrollbedarf durchaus gegeben war.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem bf. Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gesetzliche Bestimmungen:
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) …
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (BGBl 1989/660, ab 1990)
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (BGBl I 2009/20)
(3) - (5) …
§ 86a
(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
[BGBl I 2014/13]
Finanz-Online Verordnung
BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2006/513, II 2007/244, II 2008/244, II 2009/114, II 2011/82, II 2012/93, II 2012/373, II 2014/52 und II 2016/46
§ 1 Abs. 1: Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Abs. 2: Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
Abs. 3: Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
Abs. 4: Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).
Abs. 5: Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.(IdF BGBl II 2006/513)
§ 5: Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Tz 34 und 35; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm. 8). Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. (z.B. Fasching, Lehrbuch2, Tz. 579; VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (z.B. Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (z.B. VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (z.B. VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097 und VwGH Beschlüsse vom 15.7.2014, Ro 2014/02/0024 und vom 20.9.2001, 2001/15/0079). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, VwGH-Beschlüsse 20.6.2013, 2013/06/0098 und 30.10.2001, 2000/14/0169; 27.2.1996, 95/08/0259, und vom 2.7.2010, 2010/17/0049, 3.4.1998, 97/19/0491).
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw. seines Vertreters) zu beurteilen (vgl. Frauenberger, ÖJZ 1992, 116).
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 11.3.2010, 2008/16/0034; 27.1.2011, 2010/15/0149; 26.2.2014, 2012/13/0051). Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter selbst, sondern auch für seinen Substituten (VwGH 13.3.1997, 96/15/0243) und etwa auch für Organe juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134).
Hingegen ist ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter (ebenso bei Konzipienten, VwGH 14.10.1992, 92/12/0177f, 0185, AnwBl 1993, 370; ebenso bei Prokuristen, VwGH 19.3.1997, 97/13/0034) nicht schädlich (zB VwGH 10.9.1998, 98/15/0130; aM zu § 146 ZPO Ertl, RZ 1998, 9).
Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 5.3.2009, 2007/16/0160; 9.11.2011, 2011/16/0222).
Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 4.3.2009, 2009/15/0024; 5.3.2009, 2007/16/0160). Die richtige Vormerkung der Fristen, dem die Bf. in ihren Ausführungen eine große Bedeutung einräumt, ist ohnehin nicht weiter strittig, weshalb sich dahingehende weitere Ausführungen erübrigen.
Maßgebend ist somit, ob dem Parteienvertreter ein grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle (VwGH 16.3.1993, 89/14/0254; 10.9.1998, 98/15/0130) anzulasten sind. Der Kanzleimitarbeiter, dem die Fehler unterlaufen sind, ist nach dem Vorbringen in Pkt. 3.4. (Seite 8 letzter Absatz der Beschwerde) erst seit Februar 2018 bei der Bf.-Vertreterin beschäftigt. Auch wenn er über eine bereits zweijährige einschlägige Erfahrung im Sekretariatsbereich verfügt habe, so bezieht sich die Bf. vorwiegend auf Referenzen vorheriger Dienstgeber (VwGH 25.10.1994, 94/07/0003). Damit hat sie allerdings noch nicht ausreichend dargetan, wie sie sich von den fachlichen Fähigkeiten aus Eigenem überzeugt hat. Die bloße Erteilung von Anweisungen ohne ausreichende Kontrolle vermag den rechtsfreundlichen Vertreter noch nicht von seinem ihn treffenden Überwachungsverschulden zu exkulpieren.
Dem § 86a BAO zufolge können Beschwerden auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereicht werden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (idF BGBl II2002/395) können Beschwerden bei den Finanzämtern und bei den Zollämtern bzw. beim BMF unter Verwendung eines Fernkopierers (Telekopierers) eingebracht werden. Sie können auch im Wege von FinanzOnline eingereicht werden (Ritz, BAO6, § 243). Entsprechendes wird auch für Fristverlängerungen zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 245 Abs. 3 BAO gelten.
Es handelt sich dabei um die Verfassung verfahrensrechtlich bedeutsamer Eingaben, gleichgültig ob diese nun mit Schriftsatz per Brief, per Telekopie oder über FinanzOnline eingereicht wird. Diese werden unter der Verantwortung des steuerlichen Vertreters eingereicht. Die im ergänzenden Vorbringen vom 18.4.2019 geäußerte Rechtsansicht, dass die Verfassung von Eingaben den von der Rechtsprechung subsumierten bloßen Hilfsdiensten wie das angeordnete Kuvertieren oder Postaufgaben zuzuordnen seien, für die dem Rechtsvertreter eine regelmäßige Kontrolle nicht zumutbar sei, wird nicht geteilt. Ein Parteienvertreter mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb kann sich zwar im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129; 11.3.2010, 2008/16/0034). Daher muss er eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren (VwGH 11.3.1992, 91/13/0129; 29.1.1997, 96/21/1049, AnwBl 1997, 839); eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft ist nicht zumutbar (VwGH 11.12.1996, 96/13/0082, 0083, AnwBl 1997, 742; 23.10.1997, 97/15/0125; 25.11.1997, 97/14/0041; 10.9.1998, 98/15/0130).
Der steuerliche Vertreter kann sich aber beim Verfassen von Schriftsätzen nicht derart weitgehend vertreten lassen, ohne eine Endkontrolle tatsächlich ausgeübt zu haben. Eine solche wird auch nicht behauptet, sondern im Gegenteil als Verkennung der Realität durch die belangte Behörde abgetan, wenn am letzten Tag der Frist ein wirksames Kontrollsystem nicht zwingend eine nochmalige Kontrolle vorgesehen sein müsse, weil es sich hierbei um den letzten Schritt eines Einreichprozesses handelte. Dieser Ansicht kann in ihrer Allgemeinheit keineswegs zugestimmt werden, denn es kommt gerade in der Praxis berufsmäßiger Parteienvertreter regelmäßig vor, dass Rechtsmittel quasi "in letzter Minute" überreicht werden. Gerade eine solche Rechtsauffassung würde ein eher unkontrolliertes Einreichen fehlerhafter Schriftsätze begünstigen und jeden Fristenablauf geradezu ad absurdum führen. Nach der Judikatur des VwGH sind Schriftstücke anlässlich der Unterfertigung durch den Parteienvertreter zu kontrollieren (zB VwGH 8.10.1990, 90/15/0134); dies schließt auch die Kontrolle der richtigen Bezeichnung des Adressaten mit ein (VfGH 29.6.1995, B 1481/95, ZfVB 1996/2/818). Eine Verletzung der dem Parteienvertreter zumutbaren Überwachungspflicht liegt auch vor, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt (VwGH 27.3.1996, 96/15/0028) oder einen von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz nicht vernichtet bzw. zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchstreicht (VwGH 29.9.1997, 97/17/0290). Die inhaltliche Kontrolle, insbesondere des notwendigen Inhaltes eines nach Diktat oder auf der Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes oder von dessen Reinschrift anlässlich der Unterfertigung des für die Behörde bestimmten Exemplares gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134, ÖStZB 1992, 235).
Normen und Schlagworte
- § 108c Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100059/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100059.2019
- Stammnummer
- 134743
- Gültig
- 20.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF