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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100059/2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unzulängliche FinanzOnline-Eingaben durch einen Kanzleimitarbeiter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100059/2019vom 20.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***1***, die Richterin ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StBGes., StB-Adresse, und RA über die Beschwerde vom 27. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Juli 2018 betreffend Wiedereinsetzung § 308 BAO / KSt 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2021 in Anwesenheit der Beschwerdeführervertreter Rechtsanwalt Dr. A. und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer StB, der Vertreterinnen der belangten Behörde AV1 und AV2 und der Schriftführerin SF. zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am 29.3.2018 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2016 ein. Der Veranlagungsbescheid wurde am 12.4.2018 erklärungsgemäß erlassen und wies einen Verlust in Höhe von ca. 3.900.000 € aus. Ein Antrag auf Geltendmachung der Forschungsprämie für das Jahr 2016 wurde nicht mit der Körperschaftsteuererklärung eingereicht. Mit der ersten Eingabe über FinanzOnline wurde am 14.5.2018, 15:21:50 (Uhr) Folgendes wörtlich ausgeführt: "Vorhalt vom: 12042018 Betreff: Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung Text: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir ersuchen die bis zum 12.04.2018 erstreckte Frist zur Beantwortung Ihres Vorhaltes betreffend der Umsatzsteuer 2016, um 1 Monat, somit bis zum 12.05.2017 zu verlängern. Die Fristerstreckung erweist sich als notwendig, da wir noch nicht über die benötigten Unterlagen zur Beantwortung verfügen. Wir danken im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen B. GmbH Mag. Dr. B.Z." Mit der zweiten Eingabe über FinanzOnline wurde am 14.5.2018, 15:26:21 (Uhr) Folgendes wörtlich ausgeführt: "Vorhalt vom: 12042018 Betreff: Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung Text: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir ersuchen die bis zum 12.04.2018 erstreckte Frist zur Beantwortung Ihres Vorhaltes betreffend der Körperschaftsteuer 2016, um 1 Monat, somit bis zum 12.05.2018 zu verlängern. Die Fristerstreckung erweist sich als notwendig, da wir noch nicht über die benötigten Unterlagen zur Beantwortung verfügen. Wir danken im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen B. GmbH Mag. Dr. B.Z." Mit Eingabe vom 5.6.2018 überreichte die steuerliche Vertreterin (B. GmbH) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO infolge Versäumung der Beschwerdefrist des Körperschaftsteuerbescheides 2016 und führte Folgendes aus: "Im vorliegenden Sachverhalt wurde die Beschwerdefrist des Körperschaftsteuerbescheides 2016 versäumt. Der hierdurch entstandene Rechtsnachteil besteht in diesem Fall in der Nichtgeltendmachung der Forschungsprämie. Die Höhe der Forschungsprämie für das Jahr 2016 beläuft sich auf rd. EUR 292.000. Der geforderte Rechtsnachteil liegt somit für unsere Partei deutlich vor. Die tatsächliche Bewilligung der Forschungsprämie in dieser Höhe ist in diesem Fall unbeachtlich, da es nicht maßgebend ist, ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde. Im nächsten Schritt ist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nachzuweisen: Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben und sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht dieses nicht erwarten konnte. Folgend wird die Vorgehensweise betreffend die Fristenwartung in unserer Kanzlei dargelegt: Die Fristenverwaltung wird in unserer Kanzlei zentral gesteuert. Es werden sämtliche Behördentermine elektronisch in unserem ERP-System erfasst und verwaltet. Die Schriftstücke werden entsprechend Zuständigkeit dem Sachbearbeiter zur Bearbeitung zugeordnet. Soll ein Schriftstück, in diesem Fall ein Bescheid, verlängert werden, wird durch den Sachbearbeiter dies an eine zentrale Stelle gemeldet und von dieser Stelle wird die entsprechende Verlängerung durchgeführt. Die Kontrolle durch den Sachbearbeiter erfolgt indem in seiner persönlichen Fristenverwaltung die Frist mit dem neuen Datum vermerkt wird. Im vorliegenden Fall hat unser äußerst zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter, welcher in der Vergangenheit nie Anlass zu Beschwerden bzw. Klagen gegeben hat, da er immer fristgerecht und korrekt seine Kanzleiagenden wahrgenommen hat, erstmals die Verlängerung des Bescheides nicht korrekt durchgeführt. Zu einem vergleichbaren Versehen des Bediensteten ist es in der Vergangenheit nie gekommen. Es ist von uns als Parteienvertreter die Organisation unseres Kanzleibetriebes so eingerichtet, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind. In unserer Kanzlei wurde somit wie vom VwGH gefordert ein internes Kontrollsystem eingerichtet, dass die sachgerechte Erledigung der uns auferlegten Pflichten sicherstellt. Dieses Kontrollsystem hat seine Zuverlässigkeit und Wirksamkeit in der Vergangenheit deutlich gezeigt und bewiesen, da ein vergleichbarer Fall in den letzten 5-10 Jahren nicht aufgetreten ist. Diese Würdigung sollte auch auf Bedachtnahme der hohen Anzahl an zu bewältigenden Fristen gewürdigt werden. Unsere Kanzlei erledigt erfolgreich jährlich mehrere 1000 Fristen. Das Ereignis der fehlerhaften/gescheiterten Fristverlängerung war für uns somit nicht vorhersehbar, da unser internes Kontrollsystem, das seine Wirksamkeit jeden Tag aufs Neue beweist, in diesem einzelnen speziellen Fall versagt und die Verlängerung der besagten Frist somit scheiterte. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zwar das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist dem steuerlichen Vertreter (und damit der Partei) aber nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Angestellten verletzt hat. Mit der erwähnten Vorgangsweise (Verlängerung der besagten Frist und Kontrolle der Verlängerung) wurde vorgesorgt, dass die Einhaltung des internen Kontrollsystems eingehalten wurde. Im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten des Kanzleimitarbeiters und der bisherigen Wirksamkeit des internen Kontrollsystems konnte mit der Befolgung dieser Weisung gerechnet werden. Aus einer einmaligen Missachtung der Weisung kann ein Verschulden des steuerlichen Vertreters nicht abgeleitet werden. Diesfalls ist das Verschulden eines sonst verlässlichen Kanzleimitarbeiters dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters nicht gleichzusetzen. Die versehentlich nicht korrekt erfolgte Verlängerung des Körperschaftsteuerbescheides 2016 im Finanz Online stellt daher im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar. Da die Fristversäumnis erst am 15.05.2018 bemerkt worden ist, ist der vorliegende Antrag rechtzeitig. Gleichzeitig wird das Formular E108c beim Finanzamt einbracht (siehe Beilage). …" Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den oa. Antrag betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 12.4.2018 ab. In ihrer Begründung wies sie auf folgende Umstände hin: "Am 12.4.2018 ergingen der Umsatzsteuerbescheid sowie der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2016. Die Zustellung erfolgte auf elektronischem Wege und ist diese am 12.4.2018 erfolgt. Am 14.5.2018 wurde über Finanz Online eine "Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung" bezüglich der "bis zum 12.04.2018 erstreckte(n) Frist" hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 sowie der Körperschaftsteuer 2016 jeweils bis zum 12.5.2018 beantragt. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2016 wurde definitiv nicht beantragt. Ein Vorhalt hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2016 ist nicht aktenkundig. Am 5.6.2018 Iangte beim Finanzamt Graz-Umgebung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in dem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdefrist bezüglich des Körperschaftsteuerbescheides 2016 versäumt wurde und der vertretenen Partei daraus ein Rechtsnachteil erwachsen sei, weil die Forschungsprämie in Höhe von EUR 292.000 nicht geltend gemacht wurde. Ein äußerst zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter, welcher in der Vergangenheit nie Anlass zu Beschwerden bzw. Klagen gegeben habe, habe erstmals die Verlängerung des Bescheides (gemeint wohl: Antrag auf Fristverlängerung der Rechtmittelfrist) nicht durchgeführt. Da die Fristversäumnis erst am 15.5.2018 bemerkt worden sei, sei der Antrag rechtzeitig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde das ausgefüllte und unterschriebene Formular E 108c beigelegt. Die Forschungsprämie kann gem. § 108c Abs. 3 EStG 1988 erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheides geltend gemacht werden. lm gegenständlichen Fall wurde in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid 2016 innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht. Dadurch wurde der Körperschaftsteuerbescheid rechtskräftig, ohne dass die Berücksichtigung einer Forschungsprämie begehrt wurde. Daraus ist der Partei unbestritten ein Rechtsnachteil erwachsen. Gem. § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem (eine Fristeinhaltung hindernden) Ereignis ist jedes Geschehen zu verstehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben oder ein Sich irren (vgl. etwa VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; Ritz, BAO6, § 308, Rz. 8). Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001; 19.10.2017, Ra 2017/16/0101). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er seiner ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/15/0009; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001; 19.10.2017, Ra 2017/16/0101). Ein Parteienvertreter hat durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001; 19.10.2017, Ra 2017/16/0101). Dabei trifft den Vertreter auch eine Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen, wenn die bzw. der mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw. Beanstandungen gekommen sein soll (VwGH 21.10.2010, 2010/07/0173). Der Vertreter hat ein wirksames Kontrollsystem vorzusehen, das im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet ist. Im Falle seines Fehlens verstößt der Vertreter gegen die ihm obliegende Sorgfalt (VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001), womit jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens mehr vorliegt. In der Kanzlei wurde zwar ein internes Kontrollsystem erstellt, allerdings ist dieses nur teilweise wirksam. Wie der konkrete Fall zeigt, scheitert es bereits, sobald auf eine Fristeneintragung bzw. -verlängerung vergessen oder eine falsche Fristeneintragung (entweder in Hinblick auf den Termin oder in Hinblick auf die Frage, ob z.B. die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Vorhalt verlängert werden soll) gemeldet bzw. eingetragen wird. Eine Kontrollmeldung oder Ähnliches zur Offenbarung einer falschen oder fehlenden Fristsetzung erfolgt in diesen Fällen nicht. Das Versagen der Kanzleikraft tritt damit nicht zutage und fehlt diesbezüglich eine notwendige Überwachung durch den steuerlichen Vertreter, womit dieser seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. In Hinblick auf die fehlende ausreichende Überwachung durch den steuerlichen Vertreter ist zudem eingehender zu bemerken, dass dem zuständigen Kanzleimitarbeiter offenbar nicht bewusst war, welche Maßnahme in Hinblick auf den zugestellten Körperschaftsteuerbescheid zu setzen war, um die Forschungsprämie nachträglich geltend zu machen. Vielmehr war ihm wohl gar nicht klar, dass es sich bei dem in Finanz Online eingegangenen Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 12.4.2018 um einen Bescheid handelte: Mit Anbringen vom 14.5.2018 wurde eine Fristverlängerung der Vorhaltsbeantwortung beantragt und darum ersucht, "die bis zum 12.04.2018 erstreckte Frist zur Beantwortung Ihres Vorhaltes betreffend der Körperschaftssteuer 2016, um 1 Monat, somit bis zum 12.05.2018 zu verlängern". Ein gegenständlicher Vorhalt ist jedoch nicht aktenkundig, vielmehr ergingen, wie dargelegt, am 12.4.2018 der Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie der Körperschaftsteuerbescheid 2016. Von diesem gravierenden Fehler abgesehen sind darüber hinaus auch Fehler in Bezug auf die Fristverlängerung an sich erfolgt: Zum einen wurde eine Fristverlängerung (wie dargestellt für den nicht existenten Vorhalt) nur für die Vergangenheit (nämlich bis zum 12.5.2018) beantragt. Zum anderen konnte durch die ausdrückliche Datumsangabe mit "bis zum 12.05.2018" auch bei Wertung des Anbringens als Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist und beantragter Fristerstreckung "um 1 Monat" keine faktische Verlängerung der Beschwerdefrist vorgenommen werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Tag des Anbringens um den letzten Tag der Beschwerdefrist handelte, ist schon in der falschen Datumsangabe eine Sorgfaltslosigkeit festzustellen, die jedoch bei großzügiger Betrachtung noch als Versehen hätte gewertet werden können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (Fristverlängerung einer "Vorhaltsbeantwortung" [für einen tatsächlich nicht existenten Vorhalt], ein in der Vergangenheit liegendes Datum für die Fristerstreckung, grundsätzliche Fehlinterpretation des Vorliegens eines Bescheides und der damit verbundenen Rechtsmittelfrist) offenbart sich jedoch eine besondere Sorgfaltswidrigkeit. Trotz gravierender Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen schlug das Kontrollsystem der Kanzlei nicht an. Ein wirksames Kontrollsystem zur Überwachung von Mitarbeitern setzt jedoch voraus, dass auch nicht gesetzte, aber für die Fristeinhaltung notwendige Maßnahmen sowie gleichermaßen Fehlmaßnahmen einer Überprüfung unterzogen bzw. rechtzeitig sichtbar werden. Auch im Wiedereinsetzungantrag wird oftmals auf die Fristversäumnis in Bezug auf die "Verlängerung des Bescheides" abgestellt, womit sich wiederum die Frage stellt, ob dem Mitarbeiter die Notwendigkeit zur Beantragung einer Rechtsmittelfristverlängerung überhaupt bekannt war. Auch in Hinblick auf die richtige Beurteilung abgabenbehördlicher Maßnahmen und damit verbundener Fristen, trifft den Parteienvertreter eine Überwachungspflicht seiner Kanzleimitarbeiter. Mangels einer diesbezüglich wirksamen Überwachung kann im konkreten Fall jedenfalls nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. lm Ergebnis ist somit eine auffallende Sorglosigkeit festzuhalten, die sich gegenüber der Abgabenbehörde, wie gerade dargestellt, nicht nur in dem Anbringen "Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung" zeigte, sondern sich auch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fortsetzte, indem insgesamt dreimal von der "Verlängerung des Bescheides" die Rede ist. Ein minderer Grad des Versehens liegt aus den dargelegten Gründen daher keinesfalls vor." Mit Schriftsatz vom 9.8.2018 gab die von der steuerlichen Vertreterin subbevollmächtigte Rechtsanwälte GmbH der belangten Behörde ihre Vollmacht bekannt und beantragte die Erstreckung der Beschwerdefrist bis 1.10.2018, da der zu Grunde liegende Sachverhalt erst aufgearbeitet werden müsste. In verlängerter Frist überreichte die rechtsfreundliche Vertreterin nachfolgende Bescheidbeschwerde und führte Folgendes aus: "Der Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wird vollumfänglich angefochten. Als Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. 1. Vorbemerkung Der angefochtene Bescheid ist insbesondere deshalb rechtswidrig, weil er zu Unrecht und ohne konkrete Ermittlungsergebnisse von einem Arbeitsfehler eines Kanzleimitarbeiters auf einen erheblichen Kontrollmangel auf Seiten des steuerlichen Vertreters rückschließt. So werden ausschließlich Fehlbezeichnungen in jenem Antrag, der die Verlängerung der hier relevanten Beschwerdefrist zum Ziel hatte, zum Anlass genommen, um das dahinterliegende wirksame Kontrollsystem einer der renommiertesten Steuerberatungsgesellschaften in Abrede zu stellen. Dabei wird die Brücke vom Fehler des Kanzleimitarbeiters zum Organisationsverschulden des Unternehmens im Wege bloßer, teils rein spekulativer Annahmen geschlagen, etwa wenn dem Kanzleimitarbeiter aufgrund der in der Praxis geläufigen Formulierung "Verlängerung des Bescheides" (anstelle "Verlängerung der Rechtsmittelfrist") unterstellt wird, er habe möglicherweise überhaupt nicht gewusst, was er tat. Tatsächlich wäre gerade die belangte Behörde selbst verpflichtet gewesen, den monierten Unzulänglichkeiten des Antrages, die letztlich zur Fristversäumung geführt haben, durch Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nachzugehen. Dass nun bei dem gegenständlichen Antrag Arbeitsfehler passiert sind, ist offensichtlich. Klar ist aber auch, dass solche selbst bei sorgfältigster Unternehmensorganisation nicht immer vermieden werden können. Dies anerkennt auch die ständige Rechtsprechung und genau ein solcher Fall liegt hier vor. 2. Sachverhalt und Ablauf der Geschehnisse 2.1 Erfassung und Vormerkung im Fristensystem der B. GmbH Richtig ist, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2016 der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, also der B. GmbH am Donnerstag, 12. April 2018, zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist endete daher gemäß § 245 Abs. 1 iVm § 108 Abs. 3 BAO am Montag, 14. Mai 2018. Wie üblich wurde dieser Bescheid bei der B. GmbH von zentraler Stelle erfasst und die Frist ordnungsgemäß im System (BMD-Software) vermerkt. Durch diese Erfassung im System wird unter anderem sichergestellt, dass zwei Werktage vor Ablauf dieser Frist ein elektronischer Hinweis ("Erinnerung") an das für den betreffenden Klienten zuständige und unter der Leitung eines Geschäftsführers (Partners) stehende Team erfolgt. Sollte im Zeitpunkt dieses Hinweises eine Fristverlängerung benötigt werden, trifft der zuständige Mitarbeiter des Assistenzbereiches (Sekretariat) nach Rücksprache mit einem Mitglied des Beraterteams die notwendigen Vorkehrungen und führt die notwendige Fristverlängerung über FinanzOnline durch Eingabe in eine entsprechende Maske durch. Auf diese einfache Tätigkeit sind die betreffenden Mitarbeiter eigens geschult und auch mit entsprechenden Vorlagen ausgestattet (siehe hierzu auch unten 3.3.3.). Im vorliegenden Fall hat Frau M.L. aus dem zuständigen Beraterteam den Kanzleimitarbeiter, Herrn P.W., nach entsprechender elektronischer Erinnerung rechtzeitig vor Ablauf der hier gegenständlichen Frist angewiesen, diese zu verlängern. 2.2 Zur Notwendigkeit der Fristverlängerung Die Verlängerung der Beschwerdefrist erwies sich im vorliegenden Fall als notwendig, weil im Zuge der Ausführung der Bescheidbeschwerde auch der Antrag für die Forschungsprämie hätte gestellt werden sollen. Ein solcher Antrag kann unter Verwendung des Formulars E 108c bis zum Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides wirksam gestellt werden. Da allerdings für diesen Antrag im gegenständlichen Fall am Ende der Beschwerdefrist noch bestimmte Informationen fehlten, ergab sich kurzfristig das Erfordernis, die Rechtskraft des maßgeblichen Körperschaftsteuerbescheides nicht eintreten zu lassen. Die Beschwerdefrist sollte daher noch "offen" gehalten werden. Entsprechend wurde der Kanzleimitarbeiter W. mit der Verlängerung der Frist beauftragt. Eine Erläuterung der näheren Gründe für diese Vorgehensweise - Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Körperschaftsteuerbescheid zur Wahrung der Einreichfrist für den Antrag zur Forschungsprämie - war im Zusammenhang mit dieser einfachen Tätigkeit freilich nicht erforderlich. 2.3 Finanz-Online - Ablauf der Antragstellung Womit nicht gerechnet werden konnte war, dass Herr W. im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Arbeitsanweisung einer Fehlvorstellung unterlag. Er ging nämlich aufgrund der Arbeitsabläufe und Gespräche im zuständigen Beraterteam - grundsätzlich zutreffend - davon aus, dass es vorliegend de facto ja nur um die Einreichung des Formulars E 108c ging, welches üblicherweise ja bereits bei Einreichung der Körperschaftsteuererklärung zu übersenden ist. Herr W. nahm daher an, dass gemeinsam mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2016 auch eine entsprechende Aufforderung des Finanzamtes zur Nachreichung dieses Formulars (daher die Diktion "Vorhalt") zugegangen wäre und es bei der im BMD-System hinterlegten Frist um die Verlängerung der dazu eingeräumten Frist ging. Der keineswegs offensichtliche rechtliche Zusammenhang, dass in der vorliegenden Konstellation die spätere Einreichung des Formulars E 108c vorgelagert eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Bescheidbeschwerde erforderlich machte, war dem "einfachen" Kanzleimitarbeiter zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst. Aus diesem Grund hat er den hier gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der "Frist zur Beantwortung eines Vorhaltes" unter Verwendung einer Schulungsvorlage für einen solchen Vorhalt gestellt, obwohl er rechtsrichtig einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 BAO hätte stellen müssen. Entsprechend wurde der "Vorhalt" mit 12. April 2018 datiert (was dem Tag der Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides entspricht), beim begehrten Fristende versehentlich aber nicht der 12. Juni 2018, sondern der 12. Mai 2018 eingesetzt. Nach erfolgter Antragstellung, die mittels Finanz-Online dem Kanzleimitarbeiter auch bestätigt wurde, meldete dieser der zuständigen Sachbearbeiterin den (mutmaßlich) erfolgten Vollzug und bestätigte die erfolgte Antragstellung auch im internen System der B. GmbH. 3. Qualitätssicherung und interne Kontrollsysteme im Unternehmen der B. GmbH 3.1 Größe und Struktur der B. GmbH Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, namentlich die B. GmbH, ist sowohl national als auch international eine der größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Österreichs. Sie ist Teil des internationalen B.-Netzwerks, das mit über 70.000 Mitarbeitern in 162 Ländern an insgesamt 1.500 Standorten vertreten ist. In Österreich werden mehr als 420 Mitarbeiter, davon 32 Partner, und Standorten in Wien, Linz, Eferding, Salzburg, Graz und Judenburg beschäftigt. Es versteht sich von selbst, dass ein Unternehmen wie die B. Austria über organisatorische und der Qualitätssicherung dienende Systeme verfügt, um in allen Bereichen - auch gerade im Bereich Tax Compliance - sämtliche gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Dabei ist es völlig einleuchtend, dass die vertretungsbefugten Organe der B. GmbH nicht sämtliche organisatorischen Maßnahmen höchstpersönlich abarbeiten können. Sie bedienen sich dazu zahlreicher Kanzleimitarbeiter, welche die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen müssen. Die Aus- und Weiterbildung dieser Mitarbeiter stellt damit ein ganz zentrales Element im Rahmen des internen Kontrollsystems dar. Diese Mitarbeiter werden daher regelmäßig geschult und ihrem Ausbildungs- und Erfahrungsstand entsprechend bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überwacht. 3.2 Richtlinie Kanzleiorganisation Im Unternehmen der B.GmbH existieren seit jeher Richtlinien zur Kanzleiorganisation. Neben Anweisungen zur Aktenführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen wird darin auch detailliert in einem eigenen Kapitel "Fristen und Termine" dargelegt, wie die Fristenverwaltung stattzufinden hat und insbesondere wie die Einhaltung von Fristen sicherzustellen ist. Diese Richtlinien sind allen im "BackOffice" tätigen Kanzleimitarbeitern bekannt. Beweis: Richtlinien Kanzleiorganisation B. GmbH (Beilage /2) Wörtlich heißt es hier (Seiten 10f; Hervorhebungen durch den Verfasser): (1) Im Rahmen des Posteingangs [...] werden alle eingehenden Schriftstücke auf Fristen geprüft und diese Fristen werden in der Fristenverwaltung im BMD NTCS eingetragen. Bereits bei der Eintragung ist darauf hinzuweisen, ob die Frist verlängerbar ist oder nicht. Die einem Fristenlauf unterliegenden Schriftstücke sind möglichst aussagekräftig zu bezeichnen, damit auch für den jeweiligen Sachbearbeiter klar erkennbar ist, um welchen Sachverhalt es sich handelt. Jeder Sachbearbeiter kann seine individuellen Fristen im BMD NTCS einsehen. (2) Jeder Sachbearbeiter kann im BMD NTCS Einsicht in seine Fristen nehmen und diese dort laufend überwachen. Zumindest 1 Werktag vor Ablauf der Frist ist bekannt zu geben, ob der Termin gelöscht werden kann oder ob (falls möglich) eine Verlängerung erfolgen soll. Nimmt der Sachbearbeiter selbst eine Verlängerung vor, muss er dies der für die Fristenverwaltung zuständigen Stelle mitteilen. Der Sachbearbeiter muss die Löschung oder Verlängerung eines Termins klar kommunizieren. Im Fall einer Abwesenheit ist sicherzustellen, dass die Vertretung die offenen Termine verwaltet. Auch im vorliegenden Fall wurde der in den Richtlinien Kanzleiorganisation vorgesehene Ablauf von den involvierten Mitarbeitern penibel eingehalten. Am letzten Werktag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin am Freitag 11. Mai 2018, hat der Kanzleimitarbeiter P.W. bei der zuständigen (im System als solche hinterlegten) Sachbearbeiterin M.L. gefragt, ob die am Montag, 14. Mai 2018, ablaufenden Fristen gelöscht oder verlängert werden sollen. Das Fristensystem im Unternehmen der B. GmbH hat daher - anders als die belangte Behörde vermeint - ordnungsgemäß funktioniert. 3.3 Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern - Qualitätssicherungs-Handbuch Im Unternehmen der B. GmbH existiert ein zweibändiges Handbuch zur Qualitätssicherung, in dem einerseits sämtliche organisatorische Regelungen und Maßnahmen als auch die rechtlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung im Detail dargelegt werden. Wie diesem Handbuch leicht entnommen werden kann (Band I, Seite 10), sind die darin enthaltenen Informationen und Richtlinien Teil des umfassenden Qualitätssicherungsprogramms der B. GmbH: Unser berufliches Umfeld zeichnet sich in vielen Bereichen durch eine zunehmende Regelung und einen intensiven Wettbewerb aus. Um unter diesen Voraussetzungen weiterhin erfolgreich zu sein, müssen wir unsere Leistungen unter Einhaltung aller Qualitätsstandards auf eine effiziente Art und Weise erbringen. Mit diesen Qualitätssicherungsmaßnahmen verfolgen wir das Ziel, - die gesetzlichen und berufsständischen Vorschriften bei der Organisation unserer Unternehmen und der Auftragsabwicklung einzuhalten, - mögliche Haftungsrisiken so weit wie möglich zu begrenzen und - die Erwartungen unserer Kunden sowie der Öffentlichkeit an die Abwicklung der Aufträge, insbesondere bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen, zu erfüllen. Den Organen der B. GmbH ist dabei besonders wichtig, dass sämtliche Mitarbeiter mit diesem Qualitätssicherungs-Handbuch vertraut sind (Band I, Seite 10): Das Handbuch wird allen unseren Mitarbeitern elektronisch zur Verfügung gestellt und stellt einen wichtigen Bestandteil der Anweisungen dar, die die Mitarbeiter einzuhalten haben. Über Änderungen des Handbuches werden die Mitarbeiter regelmäßig informiert. Auch im Qualitätssicherungs-Handbuch wird überdies ausdrücklich nochmals auf die Richtlinien zur Kanzleiorganisation verwiesen (Band I, Seite 70): (1) Alle internen Regelungen zur Organisation der Auftragsabwicklung sind in einer eigenen Richtlinie "Kanzleiorganisation Tax" enthalten. Die wichtigsten Regelungsinhalte betreffen: - Zeichnungsberechtigungen - Aktenführung - Posteingang - Postausgang - Fristen und Termine - Aufbewahrung und Rückgabe von Kundenunterlagen - Hausdurchsuchung - FinanzOnline Beweis: Handbuch Qualitätssicherung, Band 1 (Beilage ./3) Handbuch Qualitätssicherung, Band 2 (Beilage ./4) Kanzleimitarbeiter, wie beispielsweise Herr W., werden regelmäßig im Umgang mit FinanzOnline geschult und es gab und gibt detaillierte Informationen und Anweisungen, wie einzelne Eingaben in FinanzOnline durchzuführen sind, so beispielsweise auch explizit zur Stellung von Fristverlängerungsanträgen. Die letzten entsprechenden Schulungen vor dem hier maßgeblichen Ereignis erfolgten am 26. und am 28. Februar 2018. Beweis: FinOn Fristverlängerungsanträge (Beilage ./5) 3.4 Ausbildung und Erfahrung des konkreten Mitarbeiters Herr P.W. ist seit Februar 2018 Mitarbeiter der B. GmbH, verfügt jedoch über langjährige Erfahrung im Office- bzw Sekretariatsbereich und war davor - unter anderem auch - mehr als zwei Jahre bei einer "Big Four"-Kanzlei einschlägig tätig. Er hat bislang stets sämtliche der ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und fristgerecht erfüllt. Die Geschäftsführung der B. GmbH hatte daher keinen Grund, an der Zuverlässigkeit des Herrn W. zu zweifeln. Unglücklicherweise hat gerade sein sorgsamer Umgang mit den ihm übertragenen Aufgaben dazu geführt, dass Herr W. über den "Tellerrand" hinausgedacht hat, um den erteilten Auftrag formularmäßig korrekt auszuführen. Dies war freilich im Rahmen der Anleitung des Mitarbeiters nicht zu antizipieren. Beweis: Im Bestreitungsfall weitere Beweise vorbehalten 4. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.1 Verstoß gegen § 85 Abs. 2 BAO Der am 14. Mai 2018 eingebrachte Fristverlängerungsantrag ist zweifelsfrei ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Die von der belangten Behörde mehrfach erwähnten inhaltlichen Mängel des Fristverlängerungsantrages hätten ein Vorgehen gemäß § 85 Abs. 2 BAO zur Folge haben müssen. Wenn die belangte Behörde daher ausführt, dass in diesem Fristverlängerungsantrag a. auf einen nicht existenten Vorhalt Bezug genommen, b. die Rechtsmittelfrist betreffend den KöSt-Bescheid gar nicht erwähnt und c. ein bereits vergangenes Datum genannt wird, so handelt es sich dabei samt und sonders um inhaltliche Mängel des Fristverlängerungsantrages, zumal diesem die für Fristverlängerungsanträge unbedingt erforderlichen Inhalte ("Was soll bis wann und warum verlängert werden?") nicht zu entnehmen sind. Bei Vorliegen von inhaltlichen Mängeln ist gemäß § 85 Abs. 2 BAO zwingend ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall selbst von inhaltlichen Mängeln ausgegangen ist, zeigt sich freilich auch daran, dass das Hervorkommen der inhaltlichen Fragwürdigkeit des gegenständlichen Fristverlängerungsantrages am 15. Mai 2018 ausschließlich daher rührte, dass sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes telefonisch (!) an die B. GmbH wandte und mitteilte, dass der am Vortag gestellte Fristverlängerungsantrag nicht zuordenbar sei; dies mit der Konsequenz, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde somit abgelaufen war. Die bloß telefonische "Anfrage" der belangten Behörde (Anmerkung des BFG: 15.5.2018) ist freilich kein verfahrensrechtlich adäquates Mittel zur Sanierung von inhaltlich mangelhaften Anbringen. Der Beschwerdeführerin bzw. deren ausgewiesener Vertreterin hätte vielmehr seitens der belangten Behörde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgetragen werden müssen, den Fristverlängerungsantrag zu präzisieren bzw. verständlich zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen. Hätte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 Abs. 2 BAO erlassen, so wäre diesem entsprochen worden; der Antrag hätte in diesem Fall als ursprünglich richtig eingebracht gewertet werden müssen (§ 85 Abs. 2 letzter Halbsatz BAO). Die belangte Behörde hat daher in diesem Punkt Verfahrensvorschriften verletzt, der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und somit aufzuheben. 4.2 Aktenwidrigkeit einzelner Bescheidfeststellungen Der angefochtene Bescheid enthält teilweise Feststellungen, die sich nicht aus dem Akteninhalt ergeben. So heißt es etwa auf Seite drei des angefochtenen Bescheides: ln der Kanzlei wurde zwar ein internes Kontrollystem erstellt, allerdings ist dieses nur teilweise wirksam. Wie der konkrete Fall zeigt, scheitert es bereits, sobald auf eine Fristeneintragung bzw. -verlängerung vergessen oder eine falsche Fristeneintragung (entweder in Hinblick auf den Termin oder in Hinblick auf die Frage, ob z B die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Vorhalt verlängert werden soll) gemeldet bzw. eingetragen wird. Eine Kontrollmeldung oder Ähnliches zur Offenbarung einer falschen oder fehlenden Fristsetzung erfolgt in diesen Fällen nicht. Das Versagen der Kanzleikraft tritt damit nicht zutage und fehlt diesbezüglich eine notwendige Überwachung durch den steuerlichen Vertreter, womit dieser seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die belangte Behörde diese (falschen) Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Es ist unrichtig, dass im Unternehmen der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin keine "Kontrollmeldungen" erfolgen und dass Verfehlungen von Mitarbeitern nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin rügt diese aktenwidrigen Feststellungen als Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dasselbe gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen auf Seite vier des Bescheides. Dort heißt es: Trotz gravierender Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen schlug das Kontrollsystem der Kanzlei nicht an. Ein wirksames Kontrollsystem zur Überwachung von Mitarbeitern setzt jedoch voraus, dass auch nicht gesetzte, aber für die Fristeinhaltung notwendige Maßnahmen sowie gleichermaßen Fehlmaßnamen einer Überprüfung unterzogen bzw. rechtzeitig sichtbar werden. Der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, warum die belangte Behörde der Ansicht ist, dass das "Kontrollsystem" im Unternehmen der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht "anschlug". Dem gesamten Akteninhalt ist ein solcher Umstand nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt auch diese aktenwidrige Feststellung als Verletzung von Verfahrensvorschriften. Davon abgesehen verkennt die belangte Behörde mit diesen Feststellungen auch insoweit die Realität, als für die Einreichung eines Antrages über Finanz-Online am letzten Tag der Frist ein wirksames Kontrollsystem nicht zwingend eine nochmalige Kontrolle vorsehen muss bzw. in der Praxis mitunter auch gar nicht vorsehen kann, weil es sich hierbei eben um den letzten Schritt des Einreichprozesses handelt. MaW: Irgendwann ist auch der letzte Knopf gedrückt und dafür muss die Durchführung durch einen ausreichend geschulten und stets verlässlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Würde man bei jeder auch noch so einfachen Tätigkeit die Nachkontrolle durch den jeweils Vorgesetzten verlangen, wäre jede arbeitsteilige Zusammenarbeit letztlich ad absurdum geführt. Indem die belangte Behörde diese logische Konsequenz außer Acht lässt, belastet sie den angefochtenen Bescheid auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel. 5. Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung 5.1 Allgemeines Gemäß § 308 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bei sachlicher und richtiger Betrachtung ist für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes für den konkreten Fall ausschließlich relevant, ob der Beschwerdeführerin oder deren steuerlicher Vertreterin, der B. GmbH, die Fristversäumnis subjektiv vorwerfbar (= Verschulden) war und - insbesondere - ob Letzterer ein allfälliges Fehlverhalten eines Kanzleimitarbeiters zurechenbar wäre. 5.2 Sprachlich unzulänglicher Fristverlängerungsantrag vs. schlichte Fristversäumnis Wie bereits ausgeführt, wird im angefochtenen Bescheid mehrfach moniert, dass sowohl der ursprüngliche Fristverlängerungsantrag als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprachliche Unzulänglichkeiten aufweisen (falsches Datum, Verweis auf nicht existierende Vorhalte,...). All diese Umstände werden seitens der belangten Behörde als Beleg dafür herangezogen, dass dem jeweiligen Mitarbeiter gar nicht bewusst war, was er macht und was eigentlich der tiefere Zweck des Fristverlängerungsantrages bzw. des späteren Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war. "Im Ergebnis" - so die belangte Behörde (Seite vier des angefochtenen Bescheides) - manifestiere sich "auch hier in Summe eine auffallende Sorglosigkeit". (Wie schon oben ausgeführt, wäre die belangte Behörde freilich verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den angeblich inhaltlich fragwürden Fristverlängerungsantrag einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 Abs. 2 BAO zu erteilen. Auch dieser unzulässige Schluss zeigt die fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Das Verschulden im Anwendungsbereich des § 308 BAO muss sich auf den Zeitpunkt der Fristversäumnis bzw. die Fristversäumnis selbst beziehen. Ob ein Fristverlängerungsantrag oder gar ein nachfolgender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß und sprachlich korrekt ausgeführt wurde, ist für die Frage der Wiedereinsetzung irrelevant. Nachträgliche Unzulänglichkeiten können daher keinesfalls als Beleg für ein schuldhaftes Verhalten in der Vergangenheit herangezogen werden. Folgt man der (unrichtigen) Rechtsansicht der belangten Behörde, so hätte dies nämlich zur Folge, dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsverfahren nunmehr sogar wesentlich günstiger wäre, wenn diese ursprünglich überhaupt keinen Fristverlängerungsantrag gestellt hätte. In diesem Fall - so offenbar die Logik der belangten Behörde - hätte der Fristverlängerungsantrag auch nicht inhaltlich fragwürdig sein können und es hätten sich darin keine "Belege" für ein auffallend sorgloses Verhalten finden können. Es ist augenscheinlich, dass es darauf nicht ankommen kann. 5.3 Zum Verschulden an der Fristversäumnis 5.3.1 Allgemeines Der Terminus "minderer Grad des Versehens" in § 308 Abs. 1 BAO (eingefügt durch das 2. AbgÄG 1987, BGBl 312/1987) entspricht der zivilrechtlichen "leichten Fahrlässigkeit" iSd § 1332 ABGB, welche dann anzunehmen ist, wenn jemandem ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Nicht mehr davon umfasst sind jene Fälle, in denen die Partei "auffallend sorglos" handelt und die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft. 5.3.2 Keine Zurechnung eines allfälligen Verschuldens des Kanzleimitarbeiters Die belangte Behörde argumentiert über mehrere Seiten - wie oben ausgeführt teils mit unsachlichen Argumenten und auf einen falschen Zeitpunkt abstellend - warum dem Mitarbeiter der B. GmbH angeblich eine besonders grobe Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass ein allfälliges Verschulden eines bloßen Kanzleimitarbeiters dem steuerlichen Vertreter gar nicht zuzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist zwar das Verschulden des Vertreters einer Partei (hier: B. GmbH) an der Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Verschulden eines (bloßen) Kanzleibediensteten ist demgegenüber jedoch nicht mit dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Vertreters gleichzusetzen. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den steuerlichen Vertreter und damit für die von diesem vertretene Partei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar, wenn der steuerliche Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Kontrollpflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Das Verschulden (gleich welchen Grades) eines Kanzleibediensteten steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit dann nicht entgegen, wenn der steuerliche Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleibediensteten nachgekommen ist und auch kein Auswahlverschulden (culpa in eligendo) vorliegt. Dabei hat der Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes zwar so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind. Eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" - die wohl auch in der Praxis gar nicht möglich ist - wird von der Judikatur hingegen nicht verlangt. Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich nämlich, sofern er "[...] nicht durch Unzuverlässigkeiten zu persönlicher Aufsicht und Kontrollmaßnahmen durch seine Angestellten genötigt wird, im Allgemeinen aber darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt. Es ist dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, noch eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren". Wie auch der UFS schon zutreffend ausgeführt hat, liegt ein - für eine Verschuldenszurechnung relevantes - Überwachungsverschulden nur dann vor, "[...] wenn weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen ist, welches im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung schließen geeignet ist, somit nicht durch entsprechende Kontrollen sichergestellt wird, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Allerdings darf diese Überwachungspflicht auch nicht überspannt werden. Die Überwachungspflicht geht nicht so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen [...]" Wie oben ausgeführt, verfügt die B. GmbH über ein wohldurchdachtes und sicheres Kontrollsystem, dass pro Jahr mehrere tausend Fristen erfolgreich erledigt und sohin zweifellos tauglich ist. Es wurde daher - vereinfacht gesagt - intern ausreichend Vorsorge getroffen, allfällige Fristversäumnisse zu vermeiden. Schon aufgrund dessen ist irrelevant, ob die konkrete Fristversäumnis dem im konkreten Fall tätigen Kanzleimitarbeiter - der bisher stets zuverlässig war und fehlerlos handelte - vorzuwerfen ist oder nicht. Selbst wenn daher das gegenständliche Verhalten des Mitarbeiters der B. GmbH als besonders sorglos zu qualifizieren wäre - was in Wahrheit nicht der Fall ist -, ist aufgrund des bestehenden internen Kontroll- und Überwachungssystems ein solcherart grobes Verschulden nicht der B. GmbH als steuerlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin und damit auch nicht der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dies dennoch getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. 6. Conclusio Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen § 85 Abs. 2 BAO im Zeitpunkt des Einlangens des inhaltlich fragwürdigen Fristverlängerungsantrages keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat. Wäre die belangte Behörde gesetzmäßig vorgegangen, so hätte die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin B. GmbH fristgerecht allfällige Mängel behoben. Der Bescheid ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Im Unternehmen der B. GmbH, einer der größten und renommiertesten Wirtschaftstreuhandgesellschaften Österreichs, existiert ein umfassendes Kontrollsystem. Dieses Kontrollsystem beinhaltet auch angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vormerkung und Wahrung von Fristen. Aufgrund des existierenden und funktionierenden internen Kontrollsystems im Unternehmen der B. GmbH ist ein allfälliges Verschulden eines Kanzleibediensteten für die Frage der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand irrelevant, da ein solches Verschulden jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Der konkrete Mitarbeiter war bestens geschult, arbeitete bis dato fehlerlos und einwandfrei. Die B. GmbH und deren verantwortliche Organe hatten daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass dieser Mitarbeiter auch den gegenständlichen Fristverlängerungsantrag -wie schon unzählige Anträge davor - korrekt einbringen wird. Keinesfalls war vorhersehbar, dass der Mitarbeiter aufgrund eigener Wahrnehmungen die Anweisung zur Verlängerung der Beschwerdefrist dahingehend interpretieren würde, dass es in der gegebenen Konstellation tatsächlich nur um die Wahrung der Frist zur Einreichung des Antrages auf Forschungsprämie ging, dem nur ein Vorhalt unter Setzung einer einmonatigen Frist zur Einreichung vorausgegangen sein konnte. Seitens der B. GmbH - und nur deren Verhalten ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen - wurden sämtliche Sorgfalts- und Überwachungspflichten eingehalten. Auch aus diesem Grund ist dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. In ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: "… Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. hierzu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/02/0100 m.w.N.; 29.5.2018, Ra 2018/15/0023). … Aufgrund der Darlegung in der Beschwerde zeigt sich, dass die Kanzlei ein dem Grunde nach funktionierendes und umfassendes KontroIIsystem besitzt und die Fristeintragung im System BMD erfolgte (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Beschwerde sowie Beilage 6). Die Frist wurde auch insoweit nicht übersehen, als Herr W. am letzten Werktag vor Ablauf der Beschwerdefrist, somit am 11.5.2018, bei Frau L. per Mail nachfragte, ob die am 13.5.2018 anfallenden Fristen zu löschen oder zu verlängern seien (vgl. Beilage 1). Ab diesem Zeitpunkt unterliefen jedoch mehrere Fehler, die in ihrer Summe nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden können und dem steuerlichen Vertreter zuzurechnen sind. So wird dem zuständigen Kanzleimitarbeiter Herrn W. zunächst aufgetragen die "Bescheide" zu verlängern. Mag dieser Ausdruck in der Kanzleipraxis auch geläufig sein (vgl. Pkt. 1 der Beschwerde), so unterblieb dennoch eine klare Anweisung über die Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2016. In weiterer Folge verkannte der erst seit kurzem (hierzu Pkt. 3.4. der Beschwerde) in der Kanzlei tätige Angestellte die Notwendigkeit zur Verlängerung der Beschwerdefrist über Finanz Online und beantragte die Fristverlängerung für einen nicht existierenden Vorhalt. Darüber hinaus wurde ein in der Vergangenheit liegendes Datum gewählt und war schon aus diesem Grund keine Verlängerung einer etwaigen Frist mehr möglich. …

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100059/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100059.2019
Stammnummer
134743
Gültig
20.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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