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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100841/2019

Selbständige Prostituierte - Zurechnung der Prostitutionserlöse an den Bordellinhaber

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100841/2019vom 27.05.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf dem Registrierkassenbeleg, den der Kunde für die Zimmerbuchung erhalte, werde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die PP die Sexdienstleistungen selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen und das Entgelt mit den PP direkt zu vereinbaren und abzurechnen sei. Bei diesem Geschäftsmodell habe die Bf., da sie keine Einnahmen aus der Prostitution erhalte, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit Kenntnis von der Höhe der Umsätze aus Prostitution zu erhalten. Die Bf. verweist darauf, dass Mitbewerber meist billig ausgestattet seien und in den Barräumen Pornofilme laufen ließen, die Bf. hingegen nur Musikvideos zeige und auch über eine hochwertige Musikanlage verfüge. Es würden auch Discjockeys auftreten und hätten auch Frauen Zutritt zur Bar, was sie wesentlich von den Mitbewerbern unterscheide. Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes Unbestritten betreibt die Bf. in ihren Betriebsräumlichkeiten ein Bordell, für das auch eine Bewilligung vorliegt. Dass die Betriebsräumlichkeiten der Bf. höherwertiger ausgestattet seien als bei vielen Mitbewerbern, zeigt kein neues Geschäftsmodell auf, sondern steht für die Ausrichtung auf eine bestimmte Klientel mit höheren Ansprüchen. Der Vergleich mit einer Diskothek oder einem Pub ist schon deshalb nicht überzeugend, da in derartigen Einrichtungen eben nicht offiziell Prostitution ausgeübt wird. Auch die Kundenerwartung in Einrichtungen, wie Diskotheken oder Pubs, ist eben nicht auf das Offerieren von Sexualdienstleistungen gerichtet. Die von der Bf. in der mündlichen Verhandlung gezeigten Fotos der Bar mit Tanzstange, dem plüschigen Interieur, Nischen mit Sofas und Vorhängen sowie die Dominanz der Farbe Rot weisen deutlich auf ein Etablissement mit erotischer Ausrichtung hin. Im Übrigen ist es ein Faktum, dass das gesamte Gebäude ***Standort*** als Bordell bewilligt ist. Auch die Aufmachung des Gebäudes lässt eindeutig auf eine erotische Einrichtung schließen. Dass die PP eigeninitiativ auf die Kunden zugingen und nicht vom Kellner geschickt würden, ist wohl kein Merkmal, dass sie wesentlich von anderen Bordellen unterscheidet. Die Bf. geht davon aus, dass die Aufklärung der Kunden über die Selbständigkeit der Prostituierten, insbesondere und die explizite Kenntnisnahme durch die Kunden bei der Zimmerbuchung über einen Terminal, klar hervorgehe, dass die PP nach außen als Leistungserbringerinnen in Erscheinung treten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einer Reihe von Erkenntnissen die Frage zu lösen, ob die in einem Bordell erbrachten Sexualdienstleistungen umsatzsteuerlich dem Bordellbetreiber oder den PP zuzurechnen seien. In diesen Erkenntnissen kam der Gerichtshof einhellig zur Auffassung, dass ein genehmigter Bordellbetrieb, in dem dem Betreiber die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die dem Bordell auferlegten Pflichten obliegt, in dem die Prostitution in die Oganisationsstruktur des Betriebes eingebunden und die Bereitstellung der Zimmer über eine bloße Beherbergung hinausgeht, als einheitlicher Betrieb anzusehen ist. Dies unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis Bordellbetreiber und PP zueinanderstehen. Im vorliegenden Fall wurde der Bf. unstrittig die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells erteilt. Leistungsinhalt der Bf. (als Bordellbetreiberin) ist folglich - ihrer behördlichen Bewilligung entsprechend - die Schaffung und Unterhaltung einer Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Erbringung von Sexualdienstleistungen durch die in ihrem Lokal tätigen Prostituierten. Dies begründet notwendig eine funktionelle Verknüpfung zwischen dem Bordellbetrieb und den Sexualdienstleistungen. (vgl. VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135). Die Beschwerde vermag nun nicht aufzuzeigen, welche besonderen abweichenden Abläufe im vorliegenden Fall erfüllt sind, dass eine andere rechtliche Beurteilung Platz greifen würde. Nach Ansicht des Gerichtshofes ändere sich an dieser Betrachtung nichts, wenn die PP selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind. Im Übrigen ist eine Eingliederung in den Bordellbetrieb schon deshalb gegeben, weil die PP an die Hausordnung und die vom Bordellbetreiber vorgegebenen organisatorischen Regeln einschließlich der Öffnungszeiten gebunden sind. Die Bf. wirbt im Internet für den Bordellbetrieb bspw.mit nachstehenden Einschaltungen: + am Heiligen Abend mit dem Hinweis: 25 Christmalsgirls sind bis in die frühen Morgenstunden für Euch da, +Aprés Ski Party mit Foto einer nackten Frau, die sich bloß mit Skiiern bedeckt und dem Hinweis: Auch in der kalten Jahreszeit heizen Euch unsere Damen so richtig ein; +auf geht´s Männer!!, Sonntag Feier ab 18:00 Uhr ; Freier Eintritt, Begrüßungsstamperl, DJ und die Dirndln der Bf.; +"Red light Party" auch die weiblichen Gäste kommen auf ihre Kosten; + Auch in Graz wird natürlich das größte Event, dass in Spielberg (Grandprix) stattfindet, gefeiert: After Race Party 50 Sexy Girls (free shuttle, nach dem Grand Prix in Spielberg), etc. Neben den Einschaltungen (Werbung) für diese Veranstaltungen wird immer auch auf die Präsenz von ausreichend PP hingewiesen, wodurch schon von vorne herein klar ist, dass diese Veranstaltungen die Konsumation von Sexualdienstleistungen in den Räumlichkeiten der Bf. bezwecken. Es wird immer wieder hervorgehoben, dass es sich um "girls" der Bf. handle. Laut Internet präsentiert sich die Bf. mit ihrem Logo und der Beifügung :"Sex und Party" Mit den nachstehenden Einblendungen wird die Erbringung bzw. das Anbieten von Sexualdienstleistungen durch die Bf. augenscheinlich: Job & Termine/Girls only!!!!/info: Telefonnummer 0043…… die Bf. verfügt über 20 Themenzimmer und Vip´s Rooms, Escort - Begleit & Limousinen Service Sehr gerne können Sie sich auch von einer Stretch Limousine der Firma XXX abholen lassen. Unsere Girls bieten jetzt auch Begleit oder Escort Service an! Ob für eine gemütliche Stunde im Hotel oder eine heiße Party Nacht zu Hause. Man kann sich als Benutzer auch auf der Homepage der Bf. registrieren. Registrierte Benutzer erhalten: • Unzensierte Bilder von den Girls • Ankündigungen von Aktionen per Email • Exklusive Einladungen zu Special Events • Infos über neue Mädchen Die einzelnen PP werden auf der Homepage mit einem Foto und Vornamen angeboten. Die Gesichter der Mädchen sind verpixelt oder teilweise mit einem Hut verdeckt. Die Mädchen sind leicht bekleidet und zeigen sich in erotischen Posen unter Angabe des Herkunftslandes, Gewicht Größe und Alter und Sprachkenntnissen; Zusätzlich wird die Verfügbarkeit der PP am Abfragetag gezeigt (wie bspw. heute ganztags verfügbar); Unter der Präsentation der einzelnen Prostituierten ist ein Kalender mit dem laufenden und dem kommenden Monat eingeblendet, welcher auf die Anwesenheit der PP im Bordell in dieser Zeit hinweist. In der Folge sind im Gästebuch Gästekommentare mit teilweise sehr intimen und detailreichen Kommentaren über die Zufriedenheit mit den erhaltenen Sexualdienstleistungen eingefügt. Laut dem Zeugen AB erhalten die Kunden, die ein Zimmer im Bordell buchen, einen PIN, um im Gästebuch ihre Bewertungen abgeben zu können. Im Folgenden weitere Einblendungen, die die Eingliederung der PP in den Bordellbetrieb bekunden: "Ich habe letztens bei Euch eine dunkelhäutige Dame namens YYYY kennengelernt und würde sie gerne für heute 18-00 buchen." Antwort: "Buchung wird bestätigt." Es wurden auch eine Einschaltung der Bf. auf Rumänisch zur Anwerbung von PP für die Zeit des Österreichringes gefunden, mit dem Hinweis, dass diese bis zu 5.000 Euro in einer Woche verdienen könnten. In der Zeit des Österreichringes werden auch Fahrten von Spielberg nach Graz organisiert, um mit den "Girls der Bf." Partys zu feiern! Raucherverbot#Gratis Zigarette bei jeder Zimmerbuchung mit einem Girl der Bf. # beheizte Terrasse; Klickt man weiter, erscheint ein Preiskatalog für eine ½ Stunde , ¼ Stunde und Preise für Zusatzleistungen. Die ausgewiesenen Preise aller PP stimmen weitgehend überein. Zu diesem Preiskatalog gab der Zeuge AB an, dass es sich hier um Preise für die Peepshow und nicht für das Bordell handelte. Allerdings gibt es einen Gästebucheintrag vom 28.11.2017, auf den bereits verwiesen wurde, mit folgendem Inhalt: "Hi, sind im Bordell die gleichen Preise für die Mädls wie in der Peepshow? Antwort: Im Bordell zahlst Du für die Zimmer einen anderen Preis." Daraus ist zu entnehmen, dass die Priese für die bloße Sexualdinstleistung in beiden Einrichtungen ohne Zimmer gleich hoch sind und lediglich die Zimmerpreise anders sind. Die Bf. leitet das Gegenteil davon ab, nämlich dass sich diese Antwort nur auf die Zimmerpreise beziehe. Semantisch ist daraus wohl eher abzuleiten, dass die Preise für die Sexualdienstleistungen gleich seien, weil sich die Frage ja eindeutig auf die Preise der PP bezieht. Die Bf. führte im Verfahren auch aus, dass die PP an einem Abend auch zwischen Bordell und Peepshow wechselten, je nach Bedarf. Dies ist wohl eher ein Hinweis, dass die Preise für die Sexualdienstleistungen in beiden Einrichtungen gleich waren, da dieselben PP ihre Leistungen wohl nicht abhängig vom Zimmer Bordell oder in einer Koje in der Peepshow wohl nicht zu unterschiedlichen Preisen angeboten haben und die Bf. durchaus Kenntnis von den Preisen hatte. Es wurde im Übrigen auch eine "Werbung" gefunden, wonach tagsüber in der weniger frequentierten Zeit eine halbe Stunde inklusive Zimmer mit á 70 Euro angeboten wurde. In einer Kritik eines Besuchers auf "huren-test-forum.lusthaus" schrieb bspw. ein Besucher, dass er an der Kassa 90 Euro (40 Euro für das Zimmer und 50 für die PP) gezahlt habe, auch sei er zum Konsum von Champagner gedrängt worden. Eine Beschreibung, die den Schilderungen der Bf. durchaus widerspricht. Diese Umstände stellen Indizien dafür dar, dass die Bf. durchaus auch in die Preisgestaltung der PP eingebunden war. Bedeutend ist aber durchaus, dass die zur Verfügung stehenden PP nicht nur im Internet präsentiert werden, sondern in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. den Kunden ein Terminal zur Verfügung steht, in dem die anwesenden PP elektronisch erfasst sind und mit Fotos angeboten werden, sodass der Kunde wählen kann. Die Bf. stellt den PP des Weiteren auch einen Aufenthaltsraum als Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung, was nach dem Prostitutionsgesetz verpflichtend ist. Das ist wiederum ein Hinweis auf die Verknüpfung zwischen Bordell und PP, die nicht verleugnet werden kann. Auf dem Areal der Bf. (im Bereich des Parkplatzes) sind Anschläge affichiert, die die angebotenen "sexuellen Sonderleistungen" anpreisen, woraus hervorgeht, dass die Bf. auch Kenntnis von den Spezialleistungen der PP hatte. Die Bf. bietet auch einen Escort - Service mit ausgefallenen Autos an oder wirbt damit, dass "ihre Damen" auch zu den Kunden nach Hause kommen oder für private Sexpartys zu buchen seien. Wenn die Bf. die PP samt Fahrzeug anbietet oder diese auf Grund der Organisation der Bf. zu dem Kunden nach Hause kommen, liegt eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Bf. und den Leistungen der PP vor. Diese Angebote zeigen wiederum auf, dass PP in den Betrieb der Bf. eingegliedert sind. Für den Kunden liegen hier Gesamtleistungen vor, auch wenn die Entlohnung für die Sexdienstleistungen direkt an die PP erfolgt. Welche rechtlichen Abgrenzungen zwischen Bordell und PP gezogen werden, ist für den Kunden bedeutungslos In ihren Außenauftritten weist die Bf. immer auf "unsere Girls" oder "unsere Mädchen" hin. Diese Possessivbezeichnung lässt wiederum nach außen auf die Eingliederung der PP in das Bordell der Bf. und die Leistungserbringung der Bf. durch "ihre Mädchen" schließen. Gerade aus diesem Außenauftritt und den nach außen vermittelten Eindruck der Leistungsanbietung durch die Bf. kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zurechnung der Prostitutionsentgelte an das Bordell an. Kunden, die sich im Portal der Bf. registrieren, werden auch mit Informationen über neue Mädchen versorgt. Auch dieser Hinweis spricht für die Eingliederung der PP, nämlich der neuen PP, in den Bordellbetrieb und widerspricht der Aussage, dass die PP kommen und gehen, wie sie wollen. Die Bf. behauptet, dass die PP nur durch Mundpropaganda zu ihr gekommen seien, was wohl nicht immer der Fall war, da die Bf. auch "Girls" für die Grand Prix Woche gesucht hat. Der Zeuge AB gab an, dass Zahlen wie "30 girls" nicht immer Realität entsprochen haben, oft seien es weniger gewesen. Man habe mit diesen Angaben möglichst viele Kunden anwerben wollen. Er habe es außerdem nicht beeinflussen können, dass tatsächlich dreißig PP anwesend waren. Die Mädchen seien niemals eingeteilt worden, sondern habe sich deren Anwesenheit von selbst eingespielt. Sie hätten sich die Anwesenheitszeiten zum Teil untereinander ausgemacht. Die Bf. legte in der mündlichen Verhandlung fünf Auszüge aus dem elektronischen Gästebuch aus den Jahren 2010 bis 2017 vor, in welchen Kunden nach bestimmten Mädchen oder den Preisen gefragt haben und zur Antwort bekamen, dass man nicht wisse wann bestimmte Mädchen anwesend sind. Dafür gebe es die Homepage, wo man nachschauen. Auch über die Preise seien mit den Mädchen auszumachen, weil diese selbständig seien. Andrerseits scheinen auch Einträge auf (wie oben dargestellt, wo eine Buchung einer PP direkt über das Gästebuch erfolgte). Dem ist zu entgegnen: Es ist durchaus glaubwürdig, dass es keinen Anwesenheitszwang für die PP gab, es ist aber nicht glaubwürdig ist, dass die Anwesenheitszeiten völlig ungeregelt waren und die PP sich die Zeiten im Wesentlichen untereinander ausgemacht hätten. Dies schon deshalb nicht, da die PP naturgemäß in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen und wohl jede PP zu den besten Zeiten kommen möchte. Außerdem verfügte die Bf. durch die Registrierung und Meldung an die Stadt Graz über alle Verbindungsdaten, womit ein verlässlicher Zeitplan wohl eher möglich ist, als bloß durch lose Vereinbarungen der PP. Dass die Bf. selbständig sind, wird ohnehin nicht bezweifelt. Für das Funktionieren des Bordellbetriebes ist die Regelung der Anwesenheitszeiten der PP schon aus Gründen der Kundenzufriedenheit und das Funktionieren des Bordellbetriebes erforderlich. Dafür muss ein Mindestmaß an Regelungskompetenz seitens des Bordells vorliegen. Außerdem war behördlich eine Höchstzahl der anwesenden PP angeordnet und musste schon deren Überschreitung durch die Bf. verhindert werden. Der Zeuge AB führte dazu wie bereits angeführt aus, dass Kunden, die ein Zimmer gebucht hatten, einen Pincode mit Zugang zum Gästebuch erhielten, um Eintragungen über die die Zufriedenheit der Leistungen der PP machen zu können. Mit diesem Hinweis wollte AB das freie Spiel der Kräfte unter den PP unterstreichen. Gerade dieses Feedback im Gästebuch der Bf. belegt wiederum die starke Einbindung der PP in den Betrieb der Bf. und erweckt nach außen jedenfalls die Vorstellung, dass die Sexualdienstleistungen der Bf. zuzurechnen sind. Über Frage des Prüfers in der mündlichen Verhandlung an den Zeugen AB, wie das Beschwerdemangement gehandhabt worden sei, gab der Zeuge an, dass man im Falle von gröberen Unstimmigkeiten die Polizei geholt habe. Auch dass die Bf. im Falle von Unstimmigkeiten zwischen Kunden und PP die Polizei geholt hat, weist darauf hin, dass die Bf. eben nicht außerhalb gestanden ist. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse steht fest, dass die Bf. den Bordellbetrieb und den damit verbundenen Geschäftsablauf bestimmend beherrscht hat. Dass die Bf. im Gastronomiebereich immer wieder Veranstaltungen durchgeführt hat, ändert an dieser Gesamtbetrachtung nichts, vor allem weil die Werbung für diese Veranstaltungen wiederum eindeutig auf den Konsum von Sexualdienstleistungen ausgerichtet war. Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass die PP außerhalb eines Bordells Prostitution nur in sehr eingeschränktem Ausmaß und mit höherem Risiko für Leib und Leben ausüben dürfen. Bei der Bf. ist jedes Zimmer mit einem Alarmknopf gesichert und müssen auch Sicherheitsleute anwesend sein (gesetzliche Auflagen), sodass ein höchstmöglicher Schutz für die PP gegeben ist. Im Bordell dürfen die PP ihren Beruf legal ausüben. Der Bordellbetreiber wiederum schafft die rechtlichen Voraussetzungen, stellt die Infrastruktur und Organisation für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung und sorgt für die persönliche Sicherheit der PP, was für die unauflösbare Verknüpfung zwischen der Bf. und den Sexualdienstleistungen spricht. Die Bf. beruft sich in ihrer Beschwerde auf die Einzelfallbeurteilung und verweist auf einen Erlass des BMF -0102013/0243-VI/B/2014 zur Einkommensteuer, wonach eine Beurteilung nach Maßgabe typischer äußeren Erscheinungsformen nur dann sachgerecht sei, wenn sich aus dem Sachverhalt keine Besonderheiten ergeben. Dazu ist zu bemerken, dass dieser Erlass einerseits die Einkommensteuer und nicht die Umsatzsteuer betrifft und Erlässe keine für Gerichte bindende Rechtsgrundlage darstellen. Im Übrigen kann die Bf. Besonderheiten auch nicht aufzeigen. Wenn die Bf. vermeint, die Art der Aufklärung der Kunden, dass die PP selbständig auf eigene Rechnung tätig seien, stelle ein solche Besonderheit dar, irrt die Bf., weil der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es nicht darauf ankommt, ob die PP in einem Dienstverhältnis zum Bordellbetreiber stehen oder selbständig tätig sind. Zur Untermauerung ihres Standpunktes beruft sich die Bf. auf VwGH 26.06.2010, 2010/15/0059, woraus abzuleiten sei, dass das Aufzeigen eines anders gelagerten Sachverhaltes entsprechend zu würdigen sei. In diesem Erkenntnis bringt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 15.06. 2005, 2002/13/0104; VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002; VwGH 23.09.2005, 2003/15/0147; VwGH 24.01.2007, 2007, 2003/13/0138; VwGH 19.04.2007, 2004/15/0037; zum Ausdruck, "dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Séparées die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Séparée-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Séparées aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Streitfall vor, weshalb die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen durfte, dass sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen wirtschaftlich von der Betreiberin des Lokals erbracht worden sind und ihr das Entgelt für alle in diesem Betrieb angebotenen Leistungen zuzurechnen ist. Wenn das Prostitutionsentgelt von den im Betrieb tätigen Prostituierten kassiert wird, bewirkt dies keine andere Zuordnung." Mit der Berufung auf dieses Erkenntnis kann die Bf. aber nichts für sich gewinnen, weil gerade auch ein solcher Sachverhalt dem Beschwerdefall zu Grunde liegt. Dass es im Fall 2010/15/0059 keine Terminals gab, die die Kunden über die Selbständigkeit der PP aufklären, ändert aber nichts an den grundsätzlich vergleichbaren Abläufen. Letztlich ändert aber auch der Umstand, dass der Kunde, die Einschaltung der Selbständigkeit der PP am Terminal der Zimmerbuchung die Prostituierten akzeptieren muss, nichts an der Zurechnung des Gesamtentgeltes an die Bf. als Bordellbetreiberin, weil es, wie schon mehrmals ausgeführt, eben keinen Unterschied macht, ob die "Mädchen" ihre Leistungen als Dienstnehmerinnen des Lokalbetreibers oder als selbständig Tätige erbringen. Wesentliche Abweichungen vom typischen Geschehen in einem Bordell konnte die Bf. nicht aufzeigen. Die von der Bf. dargelegten vermeintlichen Besonderheiten, weichen nicht wesentlich von den der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fällen ab, nur das sie mit moderneren Mitteln arbeitet. Auch nach der vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen ist, dass die Bf. als Betreiberin des Bordells hinsichtlich sämtlicher in ihrem Betrieb erbrachten Sexualdienstleistungen wirtschaftlich deren Erbringerin ist und dass ihr das Entgelt für sämtliche im Betrieb angebotenen Leistungen wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.04.2007/2004/15/0037; VwGH 24.1.2007, 2003/13/0138; VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199; VwGH 24.06.2010, 2010/15/0059; VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0004). Im Übrigen ist die Ausübung der Prostitution, wie auch aus der rechtlichen Stellungnahme des von der Bf. beauftragten Anwaltes vom 19.09.2019 hervorgeht, in Form eines Dienstverhältnisses aus rechtlichen Gründen gar nicht zulässig. Danach stellt die von der Bf. gewählte Vorgangsweise keine Besonderheit darstellt, sondern ist rechtlich geboten. Die Bf. verwies in der mündlichen Verhandlung noch einmal dezidiert darauf, die PP das Entgelt für ihre Leistungen selbst vereinnahmen, weil es ihr Einkommen ist. Steuerlich könne daher keine Leistungserbringung durch den Bordellinhaber konstruiert werden. Das Steuerrecht könne das Zivil- und Strafrecht nicht konterkarieren. In den bekannten VwGH Entscheidungen habe es immer einen Sachverhalt gegeben, der gegen zivil- und strafrechtliche Regeln verstoßen habe. Die Bf. übersieht jedoch, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eben nicht darauf ankomme, ob die PP selbständig tätig ist oder nicht, sondern dass der Außenauftritt des Bordells und die Erwartungshaltung der Kunden, dass der Bordellbetreiber in seinem Bordell Sexualdienstleistungen offeriere, maßgebend für die umsatzsteuerliche Zuschreibung der Prostitutionserlöse beim Bordellinhaber ist. Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 (idF im Beschwerdezeitraum) ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung einer Lieferung oder sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt ganz oder teilweise dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Die Hinweise auf Online Market Places und Bauernläden mit fremden Produzenten sind keine geeigneten Vergleiche für den Beschwerdefall, da es in diesen Fällen um Lieferungen und deren Vermittlung sowie die Frage der Verschaffung der Verfügungsmacht geht. Umsatzsteuerliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vom 19.05.2021 durch einen Universitätsprofessor für Steuerrecht: Die oa. dem Bundesfinanzgericht am 20.05.2021 vorgelegte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes verweist zwar auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, geht aber davon aus, dass der vorliegende Fall im Sinne der Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu sehen sei. In seiner Conclusio kommt er zum Ergebnis, dass auf Grund der von der Bf. gewählten vertraglichen Gestaltung, wonach die PP selbständig sind, diese die Leistungsinhalte selbst bestimmen, das unternehmerische Risiko tragen uä., mehrwertsteuerlich von getrennten Leistungsbeziehungen, nämlich Bf. an Kunden und PP an Kunden auszugehen sei. Die Zurechnung der Sexualdienstleistungen an die Bf. entgegen der vertraglichen Gestaltung könne er daraus nicht ableiten. In dieser Stellungnahme wird eine Reihe von Urteilen des EuGH zitiert, in denen sich der Gerichtshof mit der Einheitlichkeit der Leistung etc. auseinandergesetzt hat. Dazu ist auszuführen: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ein Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts, dass ein Umsatz, der aus zwei oder mehreren Einzelleistungen besteht, aber eine wirtschaftliche Einheit darstellt, im Interesse des Funktionierens des Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufzuspalten sei (EuGH 04.09.2019; KPC Herning; C-71/18, Rn 326). Auch in der oa. rechtlichen Stellungnahme wird auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung im Mehrwertsteuerrecht verwiesen. Der Verfasser der Stellungnahme geht aber davon aus, dass im Beschwerdefall eben keine einheitliche Leistung vorliege. Danach lägen zwei verschiedene, mehrwertsteuerlich zu trennende Einzelleistungen, nämlich die Duldung der Nutzung des Zimmers und die Sexualdienstleistung vor. Dem ist zu entgegnen: Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EUGH vom 18. Jänner 2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Inhalt der Leistung eines Bordellbetreibers besteht im Schaffen und Unterhalten einer Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht durch die dort tätigen PP (die auch über das Bordell registriert werden). Dies begründet notwendig eine funktionelle Verknüpfung zwischen dem Bordellbetrieb und den Sexualdienstleistungen und geht zugleich hinsichtlich jener (dem Bordell zugeordneten) Sexualdienstleistungsräumlichkeiten, in welchen die Sexualdienstleistungen erbracht werden, weit über den Rahmen einer Vermietungstätigkeit hinaus. Die Bf. verfügt über die Bordellbewilligung und beschränkt sich nicht darauf die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sondern sie hat den gesamten Bordellbetrieb auch organisiert, indem sie die Öffnungszeiten ihres Bordellbetriebes (=indirekt die Anwesenheitszeiten der Sexualdienstleisterinnen) festgelegt, die polizeilichen Meldungen der PP durchführt, den Zimmerbetrieb organisiert, Werbung für den Bordellbetrieb betreibt, und gerade aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Sexualdienstleistungen als Teil der Gesamtleistung anbietet. Die Sexualdienstleistungen sind mit dem Bordellbetrieb der Bf. in seiner Gesamtheit einschließlich der Bereitstellung der Zimmer so eng verbunden, dass sie eine einheitliche Leistung darstellen. Die Absicht eines Bordellbetreibers ist es Sexualdienstleistungen anzubieten und die Absicht des durchschnittlichen Bordellbesuchers ist es, im Bordell Sexualdienstleistungen zu konsumieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner einschlägigen Rechtsprechung, wohl wissend um die unionsrechtlichen Vorgaben des Mehrwertsteuerrechts, davon aus, dass die Umsätze der in einem Bordell tätigen PP dem Bordell zuzurechnen sind und zwar auch dann, wenn diese selbständig tätig sind und selbst das Inkasso für ihre Leistungen vornehmen. Nicht anders sieht es der deutsche Bundesfinanzgerichtshof (=BFH). In einem Bordell ist danach Zimmervermietung durch die Ausübung der Prostitution als andere wesentliche Leistungen überlagert (siehe BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427 zur Vermietung in einem Bordell). Maßgebend bei einem Leistungsaustausch ist der objektive Inhalt des Vorgangs und nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihm geben (EuGH-Urteile Mac Donalds Resorts vom 16. Dezember 2010 C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46, und Varenne, EU:2015:29, Rz 21 zur Vermietung eines Fußballstadions mit weiteren Leistungen). Die Leistung der Bf. als Bordellinhaberin ist nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst diejenige, die durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen anzusehen sind (BFH-Urteile vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss des Bundesgerichtshofes --BGH-- vom 6. Oktober 1989 3 StR 80/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 582). Im Urteil (BFH 27.09.2018, V R 9/17) betrieb die Bf. einen FKK-Club. In ihren Räumen hatten die Gäste die Möglichkeit einer Kontaktanbahnung zu den dort anwesenden Prostituierten. Im Obergeschoss des FKK-Clubs konnten die Gäste mit den Prostituierten eines von insgesamt 15 Zimmern nutzen; eine feste Zimmerzuteilung gab es nicht. Für diese Leistungen erhob die GmbH sowohl von den Gästen als auch von den PP ein einheitliches Eintrittsgeld. Auf ihrer Internetseite führte die GmbH den Vornamen, das Alter, die Körpergröße und die Konfektionsgröße der jeweils anwesenden Prostituierten auf. Die Prostituierten rechneten ihre Leistungen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Gast in bar ab; die Möglichkeit einer Kartenzahlung bestand nicht. Die GmbH hat nach den Feststellungen des FG mit ihrem Internetauftritt den Eindruck erweckt, selbst Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen zu sein und damit geworben habe, dass täglich ein "Minimum" von 40 Mädchen anwesend sei. Das habe nahegelegt, dass die Prostituierten aus Sicht der Freier austauschbar erschienen. Zudem habe die GmbH unter ihrem Namen und ihrer eigenen Telefonnummer in Printmedien und im Internet geworben. Auch sei keine Kontaktmöglichkeit (etwa mit deren eigenen Telefonnummern) zu den einzelnen Prostituierten beworben worden. Dabei war es maßgebend, dass die GmbH Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist. Die Prostitutionsleistungen waren nach diesem Urteil der GmbH zuzurechnen. Ob es sich bei Prostitutionsleistungen um höchstpersönliche Leistungen handelt, spielte danach keine Rolle. Auch der BFH hatte danach keine Bedenken, mit seiner Entscheidung unionsrechtliche Vorgaben zu verletzen. Dieser Fall ist mit dem Beschwerdefall weitgehend identisch, nur dass im Beschwerdefall kein Eintritt verlangt wurde, was aber für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung war. Nach dem BFH war alleine der Außenauftritt der GmbH für die Zurechnung der Prostitutionsentgelte an die GmbH maßgeblich, obwohl die PP auf eigene Rechnung tätig waren und das Prostitutionsentgelt selbständig kassierten. In der mündlichen Verhandlung führte die Bf. noch einmal aus, aus Wenn sich nun alles Beteiligten an den gesetzlichen Rahmen halten und die Vereinnahmung des Entgeltes auch nicht durch den Bordellinhaber erfolgt, sondern die PP zur Gänze darüber verfügen können, weil es deren Einkommen ist, kann es doch nicht sein, dass steuerlich daraus eine Leistungserbringung durch den Bordellinhaber konstruiert wird. Das Steuerrecht darf aus meiner Sicht und aus Sicht der Bf. das Zivil- und Strafrecht nicht konterkarieren und in allen uns bekannten VwGH-Entscheidungen, die uns bekannt sind, gab es einen Sachverhalt, in welchem gegen die zivil- und strafrechtlichen Regeln verstoßen wurde, was bei der Bf. nicht der Fall ist. Bauernläden   Bei der vorliegenden Fallkonstellation durfte das Finanzamt im Sinn der angeführten Judikatur unbedenklich davon ausgehen, dass die Bf. hinsichtlich sämtlicher in ihrem Nachtklub erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist und dass ihr das Entgelt für sämtliche im Nachtklub angebotenen Leistungen zuzurechnen ist. III) Steuersatz für die Nutzung der Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution: Bis einschließlich 2014 versteuerte die Bf. das Entgelt für die Nutzung dieser Räume mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 in der im Beschwerdezeitraum gültigen Fassung. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 setzte die Bf. den Normalsteuersatz von 20% für diese Erlöse an. In der Beschwerde bekämpfte die Bf. die Anwendung des Normalsteuersatzes ohne dies weiter zu begründen. In der mündlichen Verhandlung gab die Bf. dazu an, dass sie davon ausgehe, dass die Nutzung der Räumlichkeiten eine gesonderte, von den Sexualdienstleistungen zu trennende Leistung darstelle, weshalb sie beantrage, die Nutzungsentgelte mit 10 % zu versteuern. Wie das Bundesfinanzgericht oben ausführlich dargelegt hat, liegt eine einheitliche Leistung zwischen der Nutzungseinräumung an den Räumlichkeiten und den Sexualdienstleistungen vor. Diese einheitliche Leistung ist als sonstige Leistung zu qualifizieren, unterliegt deshalb dem Normalsteuersatz nach § 10 Abs. 1 UStG 1994 und ist das Nutzungsentgelt folglich einheitlich mit dem Prostitutionsentgelt mit 20% zu versteuern. Selbst bei getrennter Betrachtung stellt die Nutzungseinräumung aber keine begünstigte Beherbergung dar, da die Nutzungseinräumung nicht zur Beherbergung, sondern zur Ausübung der Prostitution erfolgte. Aus diesen Gründen war die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.   Zum Spruchpunkt (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zurechnung der Prostitutionserlöse zum Bordellbetreiber aus der Sicht der Umsatzsteuer in einer Reihe von Erkenntnissen einheitlich bejaht. Das Bundesfinanzgericht konnte im Beschwerdefall keine Besonderheiten oder Abweichungen erkennen, die im Beschwerdefall zu einer anderen Beurteilung führen und stützt sich auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Beschwerdefall lag somit grundsätzlich die Klärung der Tatfrage, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Beschwerdefall anzuwenden ist oder nicht, zu Grunde. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.     Graz, am 27. Mai 2021  

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100841/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100841.2019
Stammnummer
134320
Gültig
27.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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