RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100226/2021

Mining von Kryptowährungen als steuerbefreite Leistung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100226/2021vom 20.08.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Der Umtausch von Kryptowährungen in Bitcoin ist Teil des Hosted-Managed-Pakets der IT GmbH. Der Dienstleistung des Umtausches steht somit eine entgeltliche Gegenleistung gegenüber, die auch direkt mit der Dienstleistung in Zusammenhang steht. Leistung und Gegenleistung entspringen einem synallagmatischen Rechtsverhältnis, bei dem beide Parteien die Verpflichtung akzeptieren, durch Teilnahme am Hosted-Managed-Paket von den Kunden erlangte Kryptowährungen umzutauschen und den Gegenwert in Bitcoin zu erlangen. - Diese Kryptowährungen sind auch im gegenständlichen Fall von beiden Vertragspartnern als handelbare und akzeptierte Zahlungsmittel anerkannt. Diese Anerkennung als Zahlungsmittel zeigt sich erneut im Abschluss von Abschlagszahlungen im Jahr 2018, bei der wiederum die in die Balance eingestellten Bitcoin in andere Kryptowährungen umgetauscht worden sind. Der Umtausch von Kryptowährungen in Bitcoin (wie im vorliegenden Fall) kann dann aber nicht anders eingestuft werden, als der Währungswechsel im Fall Hedqvist. Es liegt somit eine Dienstleistung gegen Entgelt iSd Art 2 Abs 1 MwStSyStRL und eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG vor. Die Einstellung der geschöpften Kryptowährung in die Balance fällt als Nebenleistung ebenfalls unter § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG. d. Vorsteuerabzug nach dem Aufteilungsschlüssel: Die direkt mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern (zB aus dem Kauf der Mining Rigs) sind nicht anzuerkennen. Der Vorsteuerabzug aus den übrigen Aufwendungen erfolgte im Rahmen der BP nach dem Aufteilungsschlüssel: Nach dem Verhältnis der steuerbaren zu den unecht steuerbefreiten Umsätzen. Im Jahr 2017 betragen die 20%igen Umsätze aus Warenerlösen, Leistungserlösen und sonstigen betrieblichen Beträgen 42.597,66 €. Die sonstigen Umsätze betragen 1.105.560,38 €. Für die 20%igen Umsätze ergibt sich ein Verhältnis von 3,85%. Die Bemessung der abziehbaren Vorsteuer mit 3,85% von 55.367,05 € (Vorsteuer laut Erklärung 122.579,31 € - Vorsteuer Anschaffung Mining Rigs 67.212,26 €) ergibt einen Betrag von 2.133,31 €. 8. Damit ergibt sich folgende Umsatzsteuer für 2017: | Umsatzsteuer 2017 | erklärt | Berichtigung | veranlagt | Steuerbarer Umsatz | 1.034.617,18 | | 1.034.617,18 | 20% Normalsteuersatz | 1.034.617,18 | | 1.034.617,18 | Vorsteuern | 122.579,31 | -120.446,00 | 2.133,31 | Vorsteuer ig Erwerb | 0,57 | | 0,57 | Ig Erwerb | 2,88 | | 2,88 | 20% Normalsteuersatz | 2,88 | | 2,88 | Zahllast | | | 204.790,12 9. Umsatz- und Vorsteuer 2018 und 2019: a. Für 2018 können die auf unecht befreiten Umsätzen beruhenden Vorsteuern nicht anerkannt werden. Damit ergibt sich eine Zahllast von 145.308,76 € und eine Nachforderung von 139.409,86 €. b. Für 2019 beträgt die Zahllast 42,20 € und die Nachforderung 3.929,61 €. 10. Zusammenfassung: a. Das Mining ist als Ausspielung eines Glücksspiels anzusehen, weil der Glücksspielcharakter überwiegt. Das Bitcoin-Netzwerk (und andere Kryptowährungsnetzwerke) sind als Anbieter des Glücksspiels und als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 Z 1 UStG 1994 anzusehen. Das Netzwerk kann als GesbR eingestuft werden. Da die Konzessionen fehlen, handelt es sich um ein illegales Glücksspiel (Domes-Hohl, aaO, S. 80-82). Es liegt eine steuerbefreite Tätigkeit nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublitt aa UStG 1994 vor. b. Der Umtausch verschiedener Kryptowährungen in andere Kryptowährungen ist analog der Beurteilung in der Rs Hedqvist als Dienstleistung gegen Entgelt iSd Art 2 Abs 1 MwStSyStRL anzusehen, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG 1994 steuerbefreit ist. c. Die Vorsteuer aus den nicht direkt mit den Kryptowährungsumsätzen zusammenhängenden Aufwendungen ist nach dem Verhältnis der unecht befreiten Umsätze zu den Gesamtumsätzen zu berechnen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, da das Schürfen von Kryptowährungen zunehmend gesellschaftliche Bedeutung erlangt. Zudem ist bisher keine Judikatur zu dieser Frage ergangen. Linz, am 20. August 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100226/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100226.2021
Stammnummer
134299
Gültig
20.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF