Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100493/2018
Beschäftigungsverhältnisse von Paketzustellfahrern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100493/2018vom 03.08.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Krottendorferstr 4, 8700 Leoben, über die Beschwerde vom 6. Februar 2018 gegen die Bescheide des ***69*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Jänner 2018 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.7.2021 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Bf (Beschwerdeführer) hat ein ***1***-Paket-Auslieferungslager betrieben und beschäftigte unter anderem Zustellfahrer, die die Pakete ausgeliefert bzw. zugestellt haben und Pakete für die Versendung abgeholt haben.
Mit Prüfungsauftrages vom 30.11.2016 führte das Finanzamt beim Bf eine Lohnabgabenprüfung über den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015 durch. In der am 4.9.2017 mit dem Bf aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass im Hinblick auf die bereits vorhergehende GPLA für den Zeitraum 2008 bis 2010 sich der Sachverhalt im Prüfungszeitraum nicht geändert habe. Die Vorgehensweise bei den selbständigen Fahrern sei beibehalten worden. Das heiße, die Einteilung der Fahrer, das äußere Erscheinungsbild der Fahrer und deren Autos seien gleichgeblieben. Die Fahrer hätten ihre Arbeiten, wie bereits in den Niederschriften der Vorprüfung dokumentiert worden sei, weiterhin ausüben müssen. Einzig das Auslieferungslager sei im August 2014 bis August 2015 in ***2*** betrieben worden. Dadurch habe sich für die Fahrer jedoch nichts geändert. Danach hätte das Auslieferungslager wieder nach ***3*** gewechselt. Herr ***4*** sei ab Ende August 2015 nicht mehr für ihn tätig geworden.
Laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 5.1.2018 wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum Dienstnehmer mittels Werkvertrag beschäftigt worden seien. Laut den Ermittlungen des Finanzamtes sei jedoch festgestellt worden, dass es sich dabei um Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 EStG handeln würde. Aufgrund der Umqualifizierung seien die Lohnabgaben (gegenständlich DB und DZ) nachberechnet worden. Bei der stichprobenweisen Überprüfung der Werkvertragsnehmer habe sich herausgestellt, dass bereits Veranlagungen hinsichtlich dieser Einkünfte erfolgt seien. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei daher keine Lohnsteuer vorgeschrieben worden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen laut Bericht und erließ unter Hinweis auf den Bericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung als Begründung die nunmehr angefochtenen Bescheide.
In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde auf das beim Bundesfinanzgericht zum gleichen Streitpunkt unter der GZ RV/2100364/2012 anhängige Beschwerdeverfahren über die Jahre 2008 bis 2010 und die dagegen erhobenen Beschwerden hingewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und im Hinblick darauf, dass auch im Bericht des Finanzamtes vom 15.01.2018 mit Ausnahme des Hinweises, es sei festgestellt worden, dass es sich bei den Subunternehmen des Beschwerdeführers tatsächlich um Dienstverhältnisse handeln würde, aber keine weiteren Begründungen angeführt worden seien, unterbleibe auch seitens des Beschwerdeführers eine detaillierte Darlegung seiner Überlegungen, weshalb seine Subunternehmer keinesfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren seien.
Im Beschwerdeschreiben betreffend das Beschwerdeverfahren hinsichtlich 2008 bis 2010 wurde vorgebracht, dass sämtliche im Bereich der Paketzustellung tätigen Unternehmen, wie etwa ***5*** nach demselben System tätig seien, welches dem Unternehmen des Bf zu Grunde liegen würde. Die ***1*** als Auftraggeberin des Bf würde europaweit nach jenem System arbeiten, in das auch der Bf eingegliedert sei.
Die letzte GPLA-Prüfung im Jahre 2008, geprüfter Zeitraum 2003 - 2007; sei mit Ausnahme einer geringfügigen Verschiebung ohne Ergebnis geblieben. Bis dahin sei nie eine Rechtsunsicherheit der Subunternehmervereinbarung seitens des Finanzamtes dargetan worden.
Der Bf hätte sich sohin im Hinblick auf die stattgefundenen Prüfungen auf die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens verlassen können. Überdies seien dem Finanzamt ***6*** jährlich vom Bf unter Angabe von Name, Anschrift sowie den Brutto- und Nettobeträgen, im Zuge der Nachbescheidüberprüfung die Fremdleistungsempfänger bekannt gegeben worden.
Das gesamte System des Unternehmens des Bf, einschließlich aller Namen und relevanten Daten, sei somit der Behörde seit Jahren im Detail bekannt gewesen, ohne dass es in irgendeiner Weise zu Vorhaltungen gekommen wäre.
Im Rahmen des Unternehmens des Bf sei es so, dass der Bf von seinem Auftraggeber, der ***1***, gewisse Vorgaben zur Durchführung der Zustellungen auferlegt bekommen habe und er naturgemäß verpflichtet sei, diese Vorgaben an seine Subunternehmer weiterzugeben. Mit der Weitergabe der von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen würde sich jedoch keinerlei Dienstnehmerverhältnis zu seinen Subunternehmern begründen. Wie noch aufzuzeigen sein werde, seien weder eine "sachliche Eingliederung" in den Unternehmensablauf, noch eine gewisse Kontrolle durch den Bf als Auftraggeber, ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis der Subunternehmer, würden doch die Subunternehmer weder in eine persönliche Abhängigkeit vom Bf geraten noch seien sie in die Organisation des Bf zeitlich eingebunden.
Gewisse Verpflichtungen, wie etwa der Umstand, in den Morgenstunden die Pakete für die übernommene Tour abzuholen und sie im Laufe des Tages zuzustellen, möglicherweise auch Eilpakete noch am Vormittag des jeweiligen Tages auszuliefern ergebe sich aus der Art der übernommenen Aufgabe und seien diese sohin als "neutrale Elemente" anzusehen.
Werklohn und Ablauf der Tätigkeit der Subunternehmer:
Zum Werklohn der Subunternehmer wurde ausgeführt, dass der Bf versucht habe, in der Vergangenheit diverse Systeme umzusetzen, beispielsweise die Bezahlung nach gefahrenen Kilometern oder nach der Anzahl der abzugebenden Pakete. Beide Systeme seien fehlgeschlagen, weil sie jeweils zu ungerechten Ergebnissen geführt hätten. So werde ein Subunternehmer, der eine kilometermäßig weite Tour zu machen habe, in der Regel weniger Pakete zustellen müssen, als ein Subunternehmer, der eine Tour in der Nähe des Großraumes ***7*** übernommen habe. Dieser Subunternehmer werde viele "Stops" zu bewältigen haben, jedoch insgesamt eine geringere Kilometerleistung. Um etwaige Ungerechtigkeiten auszugleichen sei es tatsächlich so, dass die Subunternehmer einen monatlichen Betrag zwischen € 4000,00 und € 5.000,00 erhalten würden, dies im Wesentlichen unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer einerseits und der Anzahl der auszuliefernden Pakete andererseits.
In keiner Weise seien die Subunternehmer an irgendwelche Anweisungen des Bf oder aber diversen Mitarbeitern von ihm gebunden. Die im Akt aufscheinenden Herren "***8*** und ***9***" seien tatsächlich Dienstnehmer des Bf und würden als Disponenten arbeiten.
Die jeweilige Tour für den Subunternehmer sei fix und es sei keinesfalls so, dass eine Tour ad hoc vom Bf abgeändert werden könne. Es könne allerdings verkommen, dass sich ein Subunternehmer um eine andere Tour bemühen und letztlich auch eine andere Tour übernehmen würde. Auch ein "Tourentausch" zwischen den Subunternehmern sei grundsätzlich denkbar, wenn auch selten.
Die im Akt aufscheinenden "Samstagdienste" gebe es nicht mehr. Seinerzeit hätten kurzfristig derartige Samstagtouren stattgefunden, seien jedoch von Unternehmern freiwillig geleistet worden. Zu keiner Zeit sei irgendein Subunternehmer zu Samstagtouren "eingeteilt" worden.
Eine fixe Zeiteinteilung der Subunternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben würde nicht bestehen.
Grundsätzlich sei der Subunternehmer in seiner Zeiteinteilung vollkommen frei, in der Regel werde er aber in den Morgenstunden im Zentrallager die von ihm auszuliefernden Pakete übernehmen. Nach der Durchführung seiner Tour habe er zum Zentrallager zurückzukehren, um einerseits abzurechnen, andererseits den Scanner abzugeben. Auch diese Verpflichtung ergebe sich aus der Art der übernommenen Leistungserbringung und stelle in keiner Weise die Etablierung einer persönlichen Abhängigkeit oder die Eingliederung in die Organisation des Bf dar.
Es sei beispielsweise vollkommen dem Unternehmer überlassen, ob und wann er Pausen einlegen würde, ob er beispielsweise eine Mittagspause durchführen würde oder aber bemüht sei, seine "Tour" so schnell als möglich zu erledigen, um nach deren Absolvierung andere Verrichtungen zu unternehmen, oder aber Freizeit zu haben.
Die Subunternehmer seien auch in keiner Weise exklusiv an den Bf gebunden. Es gebe und es habe stets Subunternehmer gegeben, die auch für andere Auftraggeber gefahren seien, sei es selbst, sei es unter Einbeziehung von eigenen Dienstnehmern.
Als wesentlich erscheine, dass die Subunternehmer nicht zur Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung verpflichtet seien. Subunternehmer könnten sich beliebig vertreten lassen, könnten die übernommene Tour selbst durchführen, durch Angestellte durchführen lassen oder an Dritte weitergehen. Bei einem krankhaften oder unfallsbedingten Ausfall eines Subunternehmers sei dieser verpflichtet, selbstständig für Ersatz Sorge zu tragen und es sei nicht der Bf, der Ersatzmaßnahmen setzen würde. Lediglich für den Fall, dass es dem ausfallenden Subunternehmer nicht gelingen würde, Ersatz zu beschaffen und der Bf in Gefahr laufe, seine Verpflichtungen gemäß seinem Auftraggeber nicht wahrnehmen zu können, werde er selbst tätig werden und sich um einen geeigneten Ersatz bemühen.
Es sei zwar zutreffend, dass die Subunternehmer ***1*** Kleidung tragen müssten, dies stelle jedoch in keiner Weise eine Eingliederung in die Organisation des Bf dar. Vielmehr sei die Verpflichtung aus einer Auflage der ***1*** anlässlich der Auftragserteilung an den Bf erflossen. Nämliches gelte für die von der ***1*** dem Bf aufoktroierte Verpflichtung, sich durch ein entsprechendes Dokument ausweisen zu können. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, da sich der Paketzusteller ja letztlich dem Paketempfänger ausweisen müsse.
Ein "Arbeitsort" durch die übernommene Route des Subunternehmers sei jedenfalls nicht vorgegeben. Wie die Route gefahren werde, würde einzig und allein der Entscheidung des Subunternehmers obliegen. Ob der Subunternehmer die Tour mit einem Fahrzeug, einem Angestellten, mehreren Fahrzeugen, selbst, und in welchem Zeitraum bewältigen würde, obliege alleine ihm und seinem unternehmerischen Ermessen.
Dass eventuell Expresspakete zu einem gewissen Zeitpunkt zugestellt werden müssten, ergebe sich aus der Natur des Geschäfts und ergebe sich hieraus in keiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis des Subunternehmers zum Bf in dem Sinne, dass dieser aus freiem Gutdünken den Subunternehmer zu einer gewissen Arbeitsleistung anhalten könne.
Verbindliche Weisungen hinsichtlich dieses Arbeitsablaufes der Subunternehmer gebe es weder vom Bf noch von seinen Disponenten.
Würden etwa bei einem Kunden Probleme auftreten, werde sich dieser mit der Auftragsgeberin des Transportes, der ***1*** in Verbindung setzen. ***1*** sei ja letztlich auch Vertragspartner des Paketversenders und somit Ansprechpartner für den Empfänger. Aus dem Umstand, dass der vor Ort zustellende Unternehmer nicht unbedingt Ansprechpartner für den Empfänger sei, ergebe sich wiederum in keiner Weise ein Hinweis, dass dieser eigentlich als Dienstnehmer anzusehen sei.
b) Kontrollunterworfenheit:
Zur Kontrollunterworfenheit wird ausgeführt, dass der Bf auf Grund der Vertragsbeziehung zu ***1*** Rolllisten zu führen, Scanner auszuwerten und an ***1*** die entsprechenden Daten weiterzuleiten habe. Wenn der Bf im Rahmen seines Vertrages mit seinen Subunternehmern nunmehr diesen die Aufgabe übertrage, entsprechende Scanner mit sich zu führen, die Pakete einzuscannen und die Scanner nach Abschluss der Tour zur Zentrale zurückzubringen, so entspreche dies den Regeln des übernommenen Geschäfts und stellt keinerlei lndiz, wonach der Subunternehmer der Kontrolle des Bf unterworfen wäre, dar.
Wenn von den Subunternehmern weiters verlangt werde, dass das Erscheinungsbild ihrer Fahrzeuge sowie die Arbeitskleidung einheitlich und sauber zu sein habe, so stelle auch dies keine (persönliche) Kontrollunterworfenheit der Subunternehmer dar, sondern die Weitergabe der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen, zu deren Einhaltung sich der Bf gegenüber seinem Auftraggeber, der Firma ***1***, verpflichtet habe.
Auch die Arbeit eines selbstständigen Unternehmers sei der Kontrolle durch den Auftraggeber unterworfen. Eine derartige Kontrolle sei per se daher kein lndiz für eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und eine unselbstständige Tätigkeit.
Eingliederung der Subunternehmer in den Organismus des Unternehmens des Bf:
Hierzu wird ausgeführt, dass es keinerlei Unterwerfungen unter betriebliche Ordnungsvorschriften, welche die Subunternehmer des Bf etwa zu beachten hätten, geben würde. Es gebe weder eine geregelte Arbeitszeit, noch festgelegte Arbeitspausen, keine Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren oder Besprechungen, es gebe keinerlei disziplinäre Verantwortung der Subunternehmer sowie in keiner Weise eine Überwachung deren Arbeitsablaufes und/oder deren Arbeitszeit.
Arbeitsort und Arbeitsorganisation seien alleine durch die Art des Auftrages vorgegeben und würde dies somit ein neutrales Element darstellen.
Es sei allerdings so, dass - in der Regel auf Wunsch der Subunternehmer - die Subunternehmerverträge unbefristet abgeschlossen werden würden, dies unter Einräumung beidseitiger Kündigungsmöglichkeiten.
Auch in anderen Branchen sei eine unbefristete Bindung von Vertragspartnern zur Erbringung von Leistungen nicht unüblich.
Aus einem unbefristeten Vertragsverhältnis könne in keiner Weise auf eine Dienstnehmereigenschaft des Subunternehmers geschlossen werden! Die Tätigkeit der Subunternehmer werde sohin nicht zu einem typischen Dauerschuldverhältnis, dies in persönlicher Abhängigkeit zum Bf.
Eine solche persönliche Abhängigkeit des Subunternehmers zum Bf bestehe nicht. Er sei weder zu einer persönlichen Leistung verpflichtet, er könne die übernommenen Touren an andere Unternehmer weitergeben, er könne eigene Dienstnehmer anstellen, von welcher Möglichkeit diverse Subunternehmer, die in den vergangenen Jahren in Vertragsverhältnissen mit dem Bf. gestanden sein, auch Gebrauch gemacht hätten.
Bezeichnend sei, dass einer der Subunternehmer sogar von der BH ***6*** eine Strafverfügung mit dem Vorwurf erhalten habe, er würde unberechtigt ausländische Dienstnehmer angestellt haben (15.1 7287/2005, BH ***6***). Derartiges stelle wohl ein erhebliches lndiz auf die Unternehmereigenschaft des bezüglichen Subunternehmers dar!
Wenn ein Subunternehmer krank sei, habe er dies im ***1***-Lager nur zu Informationsgründen bekannt zu geben. Eine Ersatzbeschaffung, wie oben ausgeführt, obliegt dem Subunternehmer. Der Bf nehme hierauf auch keinerlei Einfluss, er wolle nur - verständlich, da er der Firma ***1*** als Vertragspartner zu haften habe - informiert sein.
Ebenso verhalte es sich, wenn ein Fahrzeug eines Subunternehmers schadhaft sei und er aus diesem Grunde nicht tätig werden könne. Es sei wiederum die Verpflichtung des Subunternehmers, eigenständig für Ersatz Sorge zu tragen. Nur im Notfall organisiere der Bf selbst einen Ersatz oder aber springe er selbst ein, um seine Verpflichtung gegenüber der Firma ***1*** wahrzunehmen.
Jedenfalls sei es vollkommen unrichtig, wenn unterstellt werde, dass Subunternehmer persönlich tätig werden müssten.
Bei der Frage der Eingliederung in die Organisation des Berufungswerbers sei auch noch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur der Bezug auf eine bestimmte Örtlichkeit, nämlich in der Weise, dass der Subunternehmer seine Leistungen an einer bestehenden Örtlichkeit zu verrichten habe, kein lndiz für eine entsprechende Eingliederung sei. Diesbezüglich sei auch auf die "Discjockey-Entscheidung" des VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0209, zu verweisen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es weder ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Bf und seinen Subunternehmern geben würde, noch diese dienstnehmerähnlich in die Unternehmensorganisation des Bf eingebunden seien.
Unternehmerwagnis
Diesbezüglich wird ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Subunternehmer keinerlei Unternehmerwagnis haben würden. Vielmehr sei es so, dass der jeweilige Subunternehmer das volle unternehmerische Risiko tragen würde; er beschaffe sich selbst Betriebsmittel und zwar solche von nicht ungeordnetem Wert (Fahrzeuge, Treibstoff und dergleichen). Der Bf nehme überhaupt keinen Einfluss darauf, welche Fahrzeuge der Subunternehmer verwenden würde. Wenn er allerdings von einem Subunternehmer gefragt werde, welche Fahrzeuge sich für die Art der Auftragsdurchführung eignen würde, werde er selbstverständlich Auskunft geben.
Die Fahrzeuge würden von den Subunternehmern entweder gekauft oder geleast werden, jedenfalls bestehe ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Aufwand, verbunden mit einem entsprechenden unternehmerischen Risiko.
Die Fahrzeuge würden von den Subunternehmern entweder gekauft oder geleast werden, jedenfalls bestehe ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Aufwand, verbunden mit einem entsprechenden unternehmerischen Risiko.
Weiters gebe es naturgemäß Subunternehmer, die auch über mehrere Fahrzeuge verfügen würden und diese nicht nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zum Bf, sondern auch anderwärtig einsetzen würden.
Die Subunternehmer seien jedenfalls verpflichtet, für ihre Tätigkeit die erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen, sie hätten ihrer Steuerpflicht nachzukommen und seien all diese Aufgaben in keiner Weise vom Bf übernommen oder auch nur unterstützt worden.
Die Subunternehmer würden in der Regel über eine eigene steuerliche Vertretung verfügen, dies bei verschiedenen Steuerberatungskanzleien. Die Beauftragung eines Steuerberaters erfolge selbstverständlich auf Risiko und Kosten des Subunternehmers.
Um dem Unternehmerrisiko zu entgegnen, hätten etliche der Subunternehmer, sofern sie steuerlich vertreten worden seien, durch den beauftragten Steuerberater Planrechnungen für ihre unternehmerische Tätigkeit erstellen lassen, eine Vorgangsweise, die ebenfalls auf keine unselbständige Tätigkeit schließen lassen würde.
Als weiteres lndiz für die Unternehmereigenschaft der Subunternehmer sollte gelten, dass die Subunternehmer Belegsammlungen aufweisen würden, die über jene, die üblicherweise Dienstnehmer hätten, bei weitem hinausgehen (zwischen 100 und 200 Belege pro Jahr).
Zu diesem Beschwerdepunkt sei noch festzuhalten, dass Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bestehen würden, wonach anstelle eines selbständigen Subunternehmers zwar eine Dienstnehmereigenschaft angenommen worden sei, jedoch seien in diesen Fällen jeweils die Betriebsmittel von untergeordneter Bedeutung (wie etwa bei einem Spachtler) gewesen. Es gebe, soweit ersichtlich, keine VwGH-Entscheidung, in welcher eine Dienstnehmereigenschaft von Personen festgestellt worden sei, die für ihre Tätigkeit selbst Betriebsmittel im Werte von mehreren € 10.000,00 beistellen würden.
Anders würde es sich wohl verhalten, wenn die Betriebsmittel vom Auftraggeber gestellt werden würden. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall.
Ein letztes lndiz für die bestehende Unternehmereigenschaft und das übernommene Eigenrisiko der Subunternehmer sei die Tatsache, dass es bei diversen Subunternehmern des Bf bereits Insolvenzen gegeben hat (***10***).
Jedenfalls sei es vollkommen unrichtig, wenn unterstellt werde, dass Subunternehmer persönlich tätig werden müssten.
Diverse Angaben aus den Niederschriften mit Subunternehmern, aus denen die Behörde versuchen würde, eine unselbstständlge Tätigkeit der Subunternehmer abzuleiten, seien von der Behörde aus dem Zusammenhang genommen und würden überdies auf Missverständnissen und/oder schlechten oder unrichtigen Übersetzungen beruhen.
Der Umstand, dass es sich bei einer Vielzahl der Subunternehmer um Personen ausländischer Provenienz handeln würde, resultiere einerseits daraus, dass entsprechende, wenig lukrative Tätigkeiten nicht überwiegend von Österreichern übernommen werden würden, andererseits, dass in den vergangenen Jahren sowohl Österreichern, als auch in Österreich ansässigen Ausländern, immer wieder von Politik und Wirtschaft dargetan worden sei, sie hätten die Möglichkeit, als selbstständige Unternehmer tätig zu sein und so ihre Chancen zu nützen.
Wenn das Finanzamt erster lnstanz nunmehr gerade gegenteilige Feststellungen treffen würde und offensichtlich a priori davon ausgehe, dass jedenfalls die Subunternehmer des Bf als Dienstnehmer anzusehen seien, so habe sich die Betrachtungsweise der Behörde offensichtlich in den letzten Jahren in das Gegenteil verkehrt.
Zu bemerken sei auch, dass die Subunternehmer naturgemäß nicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für Schäden zu haften hätten, sondern der Haftungsmaßstab nach dem ABGB anzulegen sei. Trete ein Schaden an einem Paket ein, so würde sich der Kunde naturgemäß primär an ***1*** wenden. Eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Subunternehmer bestehe natürlich.
Im Beschwerdeschreiben betreffend den Prüfungszeitraum 2011 bis 2015 werden wesentlichen Elementen, die gegen die Dienstnehmerqualität der Subunternehmer des Beschwerdeführers sprechen, angeführt:
"Die Subunternehmer erhalten einen auf den übergebenen Auftrag, nämlich eine gewisse "Tour", bezogenen Werklohn und werden keinesfalls für die Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb eines gewissen Zeitraumes entlohnt.
Die Subunternehmer des Beschwerdeführers sind an keinerlei Anweisungen des Beschwerdeführers oder seine Mitarbeiter gebunden. Die jeweilige Tour der Subunternehmer ist fix und kann keinesfalls eine solche nach Belieben und ad hoc vom Beschwerdeführer abgeändert werden. Eine fixe Zeiteinteilung der Subunternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben besteht nicht. Es ist dem Subunternehmer vollkommen überlassen, ob und wann er Pausen einlegt, ob er beispielsweise eine Mittagspause in Anspruch nimmt oder bemüht ist, seine "Tour" so schnell als möglich zu erledigen.
Die Subunternehmer des Beschwerdeführers sind auch in keiner Weise an diesen gebunden und steht es ihnen frei, auch von anderen Unternehmen Aufträge entgegen zu nehmen.
Die Subunternehmer des Beschwerdeführers sind nicht zur eigenen Arbeitsleistung verpflichtet, sondern können sich beliebig vertreten lassen.
Die Subunternehmer des Beschwerdeführers müssen zwar einschlägige Kleidung tragen, wobei sich dies aus den Auflagen des Auftraggebers des Beschwerdeführers, der Firma ***1***, ergibt. Selbstverständlich muss der Beschwerdeführer darauf achten, dass er die ihm von der Firma ***1*** übertragenen Verpflichtungen, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und das Auftreten der Zustellung bezieht, weiter zu geben. Diesbezüglich wird auf den bereits oben dargestellten Begriff des "neutralen Elements" verwiesen.
Ein "Arbeitsort" des Subunternehmens ist nicht vorgegeben. Es liegt allein dem Subunternehmer oder der von ihm eingesetzten Person, wie die Route der Tour gefahren wird und in welchem Zeitraum sie abgearbeitet wird. Lediglich eventuelle Expresspakete müssen bis zu einem gewissen Zeitpunkt zugestellt werden. Dies ergibt sich aber wiederum aus der Natur des Geschäfts und stellt daher abermals ein "neutrales Element" dar.
Eine "Kontrollunterworfenheit" des Subunternehmers liegt nicht vor bzw. sind diesbezüglich lediglich die Bedingungen des Auftraggebers des Beschwerdeführers zu erfüllen. Im Übrigen ist die Kontrolle eines selbstständigen Unternehmers durch seinen Auftraggeber per se kein Indiz für die Eingliederung in dessen Organisation und somit für eine unselbstständige Tätigkeit.
Es gibt keinerlei Unterwerfen der Subunternehmer und betrieblicher Ordnungsvorschriften; weder eine geregelte Arbeitszeit, noch festgelegte Arbeitspausen, noch Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren oder Besprechungen; es gibt keine disziplinäre Verantwortung des Subunternehmers oder eine Überwachung des Arbeitsablaufes oder dessen Arbeitszeit.
Eine persönliche Abhängigkeit des Subunternehmers zum Beschwerdeführer besteht nicht. Wie bereits ausgeführt, ist dieser weder zu einer persönlichen Leistung verpflichtet, noch ist er daran gehindert, die übernommenen Touren an andere Unternehmer weiterzugeben. Er kann eigene Dienstnehmer anstellen, kann die Touren selbst verrichten oder eben weitergeben. Sämtliche dieser "Spielformen" der Auftragsabwicklung finden auch tatsächlich im Unternehmen des Beschwerdeführers statt.
Erkrankt der Subunternehmer, so ist er selbst zur Ersatzbeschaffung verpflichtet. Nicht der Beschwerdeführer, sondern der Subunternehmer hat diesbezüglich tätig zu werden. Dies gilt auch etwa für den Ausfall des Fahrzeuges des Subunternehmers.
Das Unternehmerwagnis liegt beim Subunternehmer, der das gesamte Risiko für seine Tätigkeit trägt. Er beschafft sich die Betriebsmittel (Fahrzeuge, Treibstoff, und dgl). Der Beschwerdeführer nimmt überhaupt keinen Einfluss, welche Fahrzeuge der Subunternehmer verwendet. Die Fahrzeuge werden vom Subunternehmer entweder gekauft oder geleast, jedenfalls trifft der Subunternehmer diesbezüglich einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Aufwand, naturgemäß verbunden mit einem entsprechenden unternehmerischen Risiko.
Ein Subunternehmer ist jeweils verpflichtet, für seine Tätigkeit die erforderlichen Bewilligungen einzuholen, seiner Steuerpflicht selbst nachzukommen und werden all diese Aufgaben in keiner Weise vom Beschwerdeführer unternommen oder auch nur unterstützt."
Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt auf das Vorliegen der persönlichen Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens des Bf. Es stehe fest, dass die ausgeübte Tätigkeit der Zusteller in ihrer äußeren Erscheinungsform dem Tatbild des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entsprechen würde. Die Zusteller seien nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vertragsverhältnisse im abgabenrechtlichen Sinn Arbeitnehmer des Bf gewesen. Es werde die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Mit Einverständnis des Bf wurde am 7.7.2021 betreffend das unter der BFG-Zahl RV/2100364/2012 geführte Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2010 und betreffend das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2015 gemeinsam die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Bf seit Juli 2020 in Pension sei. Den Betrieb habe er geschlossen. Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter wies insbesondere darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass das System der im Werkvertrag tätigen Zustellfahrer nicht nur vom Bf, sondern von allen Zustellfirmen in dieser Form gehandhabt werde, der Bf nicht verstehen würde, dass gerade er vom Finanzamt für eine Überprüfung gleichsam herausgepickt worden sei. Der Bf selbst verweist darauf, dass er stets alle Steuern bezahlt und sich bemüht habe, alles richtig zu machen. Das Problem mit dieser Steuernachforderung habe seine Familie zerstört, er sei jetzt auch geschieden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Im gegenständlichen Beschwerdeschreiben wird ausgeführt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und im Hinblick darauf, dass auch im Bericht vom 15.01.2018 mit Ausnahme des Hinweises, es sei festgestellt worden, dass es sich bei den Subunternehmen des Beschwerdeführers tatsächlich um Dienstverhältnisse handeln würde, aber keine weiteren Begründungen angeführt worden seien, unterbleibe auch hier seitens des Beschwerdeführers eine detaillierte Darlegung seiner Überlegungen, weshalb seine Subunternehmer keinesfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren seien.
Bezüglich der Angaben des Bf in der Niederschrift vom 4.9.2017, wonach im Hinblick auf die bereits vorhergehende GPLA für den Zeitraum 2008 bis 2010 sich der Sachverhalt im gegenständlichen Prüfungszeitraum nicht geändert habe, wird der zum Beschwerdeverfahren 2008 bis 2010 festgestellte Sachverhalt bezüglich der Zustellfahrer wie folgt übernommen:
Der Beschwerdeführer (Bf) hat seit 1999 ein ***1***-Paket-Auslieferungslager für den Bereich ***11*** (bis ***12***) betrieben. Der Bf war als Franchisenehmer Subunternehmer für ***1***. Die Organisation und Verwaltung ist über ***1*** gelaufen. Sämtliches Inventar, wie Computer, Hubstapler und Scanner haben ***1*** gehört.
Zwischen 3:00 und 5:00 Uhr wurden mit Lastkraftwagen Pakete angeliefert und durch vom Bf nichtselbständig beschäftigte Personen sortiert. Die anschließende Auslieferung der Pakete erfolgte durch Zusteller, mit denen der Bf "Werkverträge" abgeschlossen und nach seinen Angaben als Subunternehmer beschäftigt hat. Von den insgesamt 17 Touren wurde jedem Zusteller eine bestimmte Tour bzw. Touren zugewiesen.
Die mit den Zustellern abgeschlossenen Werkverträge wurden auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen. In den Werkverträgen verpflichteten sich die Zusteller ***1***-Kleidung zu tragen. Die Anschaffungs- und Betriebskosten der für die Zustellung der Pakete geeigneten Fahrzeuge (Transporter) hatten die Zusteller selbst zu tragen. Das Zustellfahrzeug war auf eigene Kosten ***13*** zu lackieren und mit einer ***1***-Aufschrift zu versehen. Der Bf verlangte von den Zustellern ein einheitliches Erscheinungsbild der Zustellfahrzeuge und eine einheitliche und saubere Arbeitskleidung. Die Zusteller mussten eine von ***1*** ausgestellte Identifikationskarte während ihrer Tätigkeit bei sich tragen. Den Zustellern ordnete der Bf für die Zustellung der Pakete fixe Touren zu. Expresspakete mussten zu einem gewissen Zeitpunkt zugestellt werden. Die Zusteller haben für ihre Tätigkeit monatlich einen Betrag zwischen € 4.000,00 und € 4.500,00 erhalten. Den Zustellern wurden vom Bf ihrer Tour entsprechend Rolllisten und Handscanner, in dem alle Pakete eingescannt waren, für ihre Tätigkeit zugewiesen.
Nachdem die Pakete mittels Lkw angeliefert und durch Lagerarbeiter auf die einzelnen Touren aufgeteilt wurden, mussten die Zusteller in den frühen Morgenstunden im Zentrallager die entsprechend der ihnen vom Bf zugeteilten Tour von ihnen auszuliefernden Pakete übernehmen und nach Durchführung der Tour zum Zentrallager bis spätestens 17 Uhr zurückzukehren.
Die Zustellfahrer haben vom Bf Scanner und Rolllisten ausgehändigt erhalten, in denen die auszuliefernden Pakete erfasst waren. Die Scanner und Rolllisten mussten nach der Zustellung täglich wieder im Zentrallager ebenso wie vereinnahmte Geldbeträge zurückgegeben werden. Der Bf hatte aufgrund der Vertragsbeziehungen zu ***1*** anhand der geführten Rolllisten und Scanner die entsprechenden Daten an ***1*** weiterzuleiten.
Beweise
Nachdem sowohl nach Ansicht des Finanzamtes als auch des Bf sich im gegenständlichen Prüfungszeitraum 2011 bis 2015 gegenüber dem vorangegangenen Prüfungszeitraum 2008 bis 2010 keine Änderung des Sachverhaltes ergeben hat und in der am 7.7.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung keine neuen Beweisanträge gestellt bzw. Beweismittel vorgelegt wurden, werden folgende aus dem Prüfungsverfahren 2008 bis 2010 stammenden Beweismittel zur Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse der Zustellfahrer des gegenständlichen Prüfungszeitraumes 2011 bis 2015 herangezogen:
Mit dem Bf wurden folgende Niederschriften aufgenommen:
In der vom Finanzamt aufgenommenen Niederschrift nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz um 07:10 Uhr hat der Bf zu den gegenständlich strittigen Fragen angegeben, dass er Einzelunternehmer für ***1*** (Franchisenehmer) für den Bereich ***11*** sei (bis ***12***). Er betreibe sein Unternehmen seit dem Jahr 1999. Das heisse, er sei Subfrächter von ***1***. Die Firma ***1*** würde die Miete an die Firma ***14*** zahlen. Das heisse, dass die ganze Organisation und auch Verwaltung über ***1*** laufen würde. Sämtliches Inventar wie Scanner, Computer, Hubstapler würden der Firma ***1*** gehören.
Einen Schlüssel für die Halle habe seine Frau, er selbst, ***15***, ***16***, ***17***, ein LKW-Fahrer, dessen Namen er momentan nicht nennen könne, und Herr ***18***.
Er sei heute kurz nach drei Uhr in die Halle gekommen. In der Halle seien zu diesem Zeitpunkt bereits drei Personen gewesen. Diese Personen seien durch Herrn ***18*** in die Halle gekommen. Warum diese Personen in der Halle gewesen seien, könne er nicht sagen. Herr ***19*** habe zu ihm guten Morgen gesagt und er habe mit den anderen überhaupt nicht gesprochen. Er habe seine Schlüssel in das Büro gelegt und habe gemerkt, dass vor der Halle Personen gewesen seien. Deshalb sei hinausgegangen. Warum die drei Personen, welch in der Halle anwesend gewesen seien, mitgegangen seien, könne er nicht sagen. Als er angesprochen worden sei, seien die drei Personen zurück in die Halle und hätten sämtliche Ausgänge verriegelt. Warum wisse er nicht. ***19*** sei mit ihm in die Halle gegangen. Warum er gesagt habe, dass er ***19*** nicht kennen würde, wisse er nicht, da die Kontrolle in der Früh für ihn ziemlich überfallsartig gewesen sei. Warum er gesagt habe, dass er ***19*** erst seit ein paar Monaten kennen würde und ihm das Polizeiprotokoll aus dem Jahr 2005 vorgehalten, gibt er an, dass das schon stimmen würde, da er ihn damals nicht persönlich gekannt habe. Warum ***19*** heute hier gewesen sei, könne er nicht sagen. Wie er zur Halle gekommen sei, wisse er nicht. Wie die anderen Personen heißen würden, könne er nicht sagen. Gefragt, wer die Pakete in der Halle zusammenschlichten würde, gibt er an, dass dies immer durch Herrn ***20*** und Herrn ***21*** erfolgen würde.
Die Ware würde meistens um ein oder zwei Uhr in der Früh kommen. Die Ware werde immer durch ***22*** geliefert. Er wisse nur seinen Vornamen, sonst nichts. Wenn dieser kommen würde, würden die Paletten von ***22*** abgeladen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber niemand in der Halle. Herr ***20*** und Herr ***21*** würden meist 10 bis 15 Minuten später kommen. Das Zusammenschlichten der Pakete würde ca. eine Stunde dauern. Anschließend würden beide nach Hause gehen. Um 5:00 Uhr würden beide wieder kommen. Beide seien Disponenten. Es würde zwischen 05:00 und 05:30 Uhr ein zweiter LKW kommen. Diese Pakete würden zusammen mit den Fahrern aufgeteilt werden. Einer von beiden gehen anschließend nach Hause, der andere mache Disponentendienst bis 12 Uhr. Von zwölf bis zwei Uhr sei Mittagspause. Um 14 Uhr komme der zweite Disponent und mache anschließend den Abenddienst bis ca. 18:30 Uhr. Die beiden Disponenten seien keine Fahrer, diese würden für ihn arbeiten.
Er habe zur Zeit fünf Personen beschäftigt, auch seine Frau sei angemeldet. Die Reinigung werde durch seine Frau erledigt.
Es gebe insgesamt 17 Touren. Er habe mit diversen Subunternehmern Werkverträge abgeschlossen, welche er während der Befragung vorlegen würde. In diesen Werkverträgen gebe es aber keine bestimmte Tour und keine bestimmte Zeitvorgabe. Die Subunternehmer könnten die Pakete aber nicht am nächsten Tag zustellen. Die durch die Fahrer entgegengenommenen Pakete müssten bis spätestens 17:00 Uhr in der Halle sein. Es gebe auch die Möglichkeit, dass bestimmte Pakete zu einer bestimmten Zeit zugestellt sein müssten. Wann dies sei, stehe auf der Rollliste, die sie von ihm bekommen würden.
Die Fahrzeuge würden im jeweiligen Eigentum des Subunternehmers stehen. Die Lackierung werde direkt im Werk vorgenommen. Der für die Werkleistung erbrachte Preis könne nicht angegeben werden. Es gebe keinen Durchschnittswert. Er habe versprochen, dass jeder Subunternehmer nicht unter € 4.000,- bekommen würde. Er könne aber nicht die Menge der Pakete beeinflussen. Das heisse, wenn niemand über ***1*** versenden würde, dann würde er keinen Umsatz machen. Bezüglich Betankung der Fahrzeuge könne er keine Angaben machen, jeder tanke, wo er wolle.
Er habe zur Zeit elf Subunternehmer. Manche Subfrächter hätten auch Chauffeure. Er könne nicht genau sagen, wieviele ***1***-Fahrzeuge im Raum ***11*** unterwegs seien. Es gebe nämlich drei verschiedene ***1***`s: ***1***-***23***, ***1***-***24*** und ***1***-***25***. Er sei nur für ***1***-***25*** zuständig. Es gebe außerdem auch noch ein Depot von ***1***-***24*** in ***26***.
Sein durchschnittlicher Umsatz pro Monat für das Jahr 2008 würde ca. € 90.000 (brutto) betragen. Die Vorbereitung bezüglich Buchhaltung werde von seiner Gattin vorgenommen. Anschließend würden die Unterlagen zu seinem Steuerberater kommen.
Stundenaufzeichnungen bezüglich seiner Angestellten würden nicht geführt werden. Er schreibe acht Stunden. Wer welche Touren fahren würde, sei zwischen ihm und den Subunternehmern mündlich vereinbart. Die Tournummern würden von 701 bis 740 gehen. Z.B. sei 730, 735 und 740 eine Tour. Es gebe aber bei den Nummern keine bestimmte Regelmäßigkeit.
In der Folge werden die Touren mit Nummern und den einzelnen Personen, die diese Touren bedienen, genannt.
Die Bezahlung der Subunternehmer werde durch ihn vorgenommen. Er habe den Grundvertrag mit ***1***. Das Geld von ***1*** werde zwischen 10. und 15. des Monats angewiesen. Er habe dafür ein eigenes Firmenkonto. Er überweise die Einzelbeträge weiter an die jeweiligen Subunternehmer. Diese Gutschriften würden durch seine Frau erstellt werden. In den meisten Fällen werde auf das Konto überwiesen werden. Nur diesen Monat habe sich Herr ***27*** die Gutschrift bar auszahlen lassen.
Niederschrift mit dem Bf am 12.3.2009:
Der Bf hat laut Protokoll als Auskunftsperson, angesprochen auf die Kontrollen in seinem ***1***-Auslieferungslager am 18.9.2008 und am 12.3.2009, angegeben, dass er Herrn ***28***, der bei beiden Kontrollen im Auslieferungsdepot angetroffen worden sei, kennengelernt habe und ihn über Herrn ***29***, einem Chauffeur von Frau ***30***, einer Subunternehmerin von ihm, kennengelernt habe. Er gebe die einzelnen Touren an Subunternehmer weiter, da er selbst keine Chauffeure anstellen wolle. Der jeweilige Subunternehmer sei verantwortlich für die Beladung seiner Fahrzeuge, sowie für die Entladung am Ende der Tour. Gescannt würden die Pakete bei der Entladung in der Früh ausschließlich von ihm selbst oder von Mitarbeitern von ihm. Die Pakete, die am Ende der Tour von den Subunternehmern mit ins Depot gebracht werden und nach ***31*** gehen würden, würden dann am Nachmittag von den Subunternehmern oder ihren Mitarbeitern gescannt werden.
Die Anlieferung der Pakete in der Früh erfolge zwischen 3 Uhr und 5 Uhr in der Früh. In diesem Bereich seien keine Subunternehmer tätig, das mache nur er selbst oder Mitarbeiter von ihm. Im Moment habe er 7 Mitarbeiter beschäftigt.
Wenn er und seine fixen Mitarbeiter manchmal verhindert seien, habe er mit ***29*** vereinbart, dass er manchmal früher komme, um ihm zu helfen. Dieser sei damit einverstanden gewesen, es sei aber vereinbart gewesen, dass er es selbst machen würde. So sei das auch am Kontrolltag am 12.3.2009 gewesen, deshalb habe er ihm den Schlüssel gegeben. Für das Scannen seien keinerlei Vorkenntnisse erforderlich. Die Personen, die bei der Kontrolle am 12.3.2009 angetroffen worden seien, habe Herr ***29*** mitgebracht, der Bf habe davon nichts gewusst und es sei auch nicht in seinem Einverständnis gewesen. Dass er und seine Mitarbeiter keine Zeit gehabt hätten, sei maximal 10 mal im Jahr vorgekommen, nun habe er selbst weiteres Personal angestellt, welches das übernehmen würde.
Zu der im Punkt X des Werkvertrages geregelten Dienstkleidung gibt der Bf an, dass grundsätzlich alle Subunternehmer und alle ihre Dienstnehmer Dienstkleidung von ***1*** tragen müssten. Wie Herr ***28*** zu der ***1*** Jacke gekommen sei, wisse er nicht.
Zu der im Punkt XIII im Werkvertrag geregelten Identifikationsnummer gibt der Bf an, dass grundsätzlich jeder seiner Mitarbeiter, jeder Subfrächter und jeder Dienstnehmer von den Subfrächtern eine solche Identifikationsnummer haben müsse. Diese Karte würde ***1*** ausstellen, er gebe die Daten der betreffenden Personen und Fotos weiter und ***1*** schicke dann diese Identifikationskarten zu. Es dürfe auch niemand ohne eine solche Karte in der Halle sein, weil z.B. im Fall eines Brandes die Feuerwehr wissen müsse, wie viele Personen in der Halle seien.
Er möchte anmerken, dass die Personen aus Russland und den angrenzenden Ländern eine ganz andere Mentalität hätten, sie würden sich gegenseitig helfen, das sei für sie selbstverständlich.
Die beiden anderen Personen, die am 12.3.2009 bei der Kontrolle angetroffen worden seien, ***32*** und ***33***, kenne er persönlich überhaupt nicht, er wisse, dass die mit ***29*** gekommen seien. Er könne sich auch nicht mit ihnen unterhalten, da sie kein Deutsch sprechen würden.
An diesem Kontrolltag am 12.3.2009 sei er ein paar Minuten vor Kontrollbeginn ins Depot gekommen, die oben angegebenen Personen seien bereits vor ihm in der Halle gewesen.
Der Lkw-Anhänger, der aus ***31*** angeliefert werde, sei verplombt. Dieser werde vom Fahrer selbst geöffnet, er habe auch einen Schlüssel für seine Halle.
Befragt zur Aussage des Isgenderev, er erhalte für die Arbeiten am Kontrolltag ca 20 bis 30 € von dem Herrn in der ***1*** Jacke, könne der Bf nichts sagen, er wisse davon nichts, er habe mit Sicherheit von ihm kein Geld bekommen.
Von ihm habe niemand von diesen Personen Geld erhalten.
Bei Zeitmangel habe er bislang neben ***29*** vor langer Zeit einmal ***34*** gefragt, dieser habe ihm geholfen. ***29*** und ***34*** seien sehr hilfsbereit und bei denen wisse er, dass es passen würde. ***34*** fahre momentan für Frau ***30***. Momentan habe er 10 Subfrächter. Diese Subverträge seien bereits bei der Kontrolle im September 2008 vorgelegt und fotografiert worden. Sein Büro im Depot stehe immer offen. Es gebe Probleme mit dem Schloss, er brauche es auch nicht zu versperren.
In der Folge gibt der Bf die Nummern der Touren und die Namen jener Personen bekannt, die diese Touren befahren.
Der Bf legte im Zuge der Prüfung den mit allen Zustellern abgeschlossenen "Werkvertrag" mit folgendem Inhalt vor:
"Werkvertrag (Subunternehmer) Fassung ***36***
abgeschlossen zwischen dem Einzelunternehmen ***Bf1***, ***35*** ***6*** als Auftraggeber einerseits und als Auftragnehmer … andererseits wie folgt:
I.
Festgestellt wird, dass der Auftraggeber Kleintransporte als Subunternehmer zwischen der ***1*** ***37***, durchführt, aber auch für andere Auftraggeber als Transportunternehmer tätig ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Transporte selbständig durch eigene Betriebsmittel und eigene Dienstnehmer oder aber auch durch Subunternehmer auszuführen.
Im Hinblick auf diese Situation gilt, dass Anweisungen an den Auftraggeber die von ihn beauftragenden Unternehmen und Kunden erteilt werden, auch vom Auftragnehmer einzuhalten sind; entsprechende, über diesen Vertrag hinausgehende Verpflichtungen, die der Auftraggeber seinen Kunden gegenüber übernommen hat, sind dem Auftragnehmer (Subunternehmer) gesondert bekannt zu geben und von diesem zu beachten.
II.
Der Wille der Vertragspartner ist auf einen Abschluss eines Werkvertrages gerichtet. Ein Dienstverhältnis entsteht in keinem Fall. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind daher auf das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.
Der Auftragnehmer unterliegt, soweit es nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen des Auftraggebers. Die ihm vorgegebene "Tour" ist jedoch genauestens einzuhalten.
Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis.
III.
Der Auftragnehmer übernimmt die ihm übertragenen Transportarbeiten als Subunternehmer. Er ist vertraglich nur an den Auftraggeber gebunden und haftet grundsätzlich nur diesem für die Erfüllung der ihm übertragenen Leistung. Zwischen der Firma "***1*** ***38***" oder anderen Auftraggebern (Kunden) des Auftraggebers und dem Auftragnehmer als Subunternehmer entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechte und Pflichten.
IV.
Der Auftragnehmer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu erfüllen. Eine Gewerbeberechtigung ist nachzuweisen.
V.
Der Auftragnehmer (Subunternehmer) ist weder berechtigt noch bevollmächtigt, im Namen und/oder auf Rechnung des Auftraggebers oder aber dessen Auftraggeber (Kunden) tätig zu werden oder Verträge abzuschließen.
Sämtliche Kosten seines Betriebes werden vom Subunternehmer selbst getragen.
VI.
Der Auftragnehmer ist unter Einsatz eigener Fahrzeuge und Fahrer verpflichtet, nachstehende Leistungen hinsichtlich der ihm übertragenen "Tour" zu erbringen:
# die Abholung (Übernahme) und Zustellung (Auslieferung) von Versandeinheiten von Empfängern/Versendern; die Rückführung von Leergut und Retouren und die Beförderung/Behandlung von Ladehilfsmitteln und Mehrwegverpackungen;
# die Be- und Entladung seiner Fahrzeuge;
# gegebenenfalls die Einhebung und Abrechnung von Inkassobeträgen;
# weitere Dienstleistungen; dies sofern er gesondert damit beauftragt wird.
VII.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Änderung der dem Auftragnehmer übertragenen Tour (oder mehrerer Touren) durchzuführen. Hieraus erwachsen dem Subunternehmer keinerlei Ansprüche.
VIII.
Die vom Subunternehmer verwendeten Fahrzeuge sind dem Auftraggeber unter Vorlage von Kopien der diesbezüglichen Fahrzeugpapiere bekannt zu geben. Der Auftragnehmer ist alleine verantwortlich dafür, dass das/die Fahrzeug(e) für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind; er hat sie stets verkehrssicher, betriebs- und fahrbereit zu halten, ferner haben sie sauber und optisch mängelfrei zu sein.
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge stehen, insbesondere auch die Kosten für Versicherung, Steuern und eigentliche Betriebskosten, trägt der Auftragnehmer selbst.
Das Erscheinungsbild der Fahrzeuge und die Ausstattung desselben ist in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen. Der Subunternehmer ist verpflichtet, sowohl das Erscheinungsbild, als auch die Ausstattung des Fahrzeuges stets am geforderten Stand zu halten, dies auf seine Kosten.
IX.
Bedient sich der Auftragnehmer eines Personals (Erfüllungsgehilfen) so ist er als alleiniger Dienstgeber desselben anzusehen. Er ist dafür verantwortlich, dass das von ihm ausgewählte Personal die erforderliche Qualifikation besitzt, und verpflichtet er sich, ausschließlich zuverlässiges Personal einzusetzen.
Sämtliche sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften gegenüber seinen Dienstnehmern hat alleine der Subunternehmer einzuhalten. Den Auftraggeber treffen diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen.
X.
Das äußere Erscheinungsbild der mit der Durchführung der Aufträge betrauten Personen wird in einer gesonderten Regelung festgelegt. Dienstkleidung muss sich stets in einem sauberen und mangelfreien Zustand befinden. Die Erstausstattung wird dem Subunternehmer zur Verfügung gestellt, in weiterer Folge sind mangelhafte Teile auf Kosten des Subunternehmers zu ersetzen.
Außerhalb der Erfüllung seiner Aufträge hat der Subunternehmer die Dienstkleidung in keinem Fall zu tragen.
XI.
Für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen "äußeres Erscheinungsbild der Fahrzeuge/Fahrzeugausstattung, Dienstkleidung" hat der Subunternehmer dem Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz (Pönale) im Ausmaß von € 200,00 pro Tag zu erbringen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Auftraggeber auf einen Teil der vereinbarten Pönale verzichten; einen Anspruch auf Reduzierung der Pönale hat der Auftragnehmer jedoch in keinem Fall.
XII.
Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber gegenüber Gewähr für die mängelfreie Erfüllung des Auftrages. Anspruch auf den Werklohn entsteht erst mit der vollständigen Erfüllung des Auftrages.
Für die Abrechnung des Werklohnes gilt folgendes:
Der Auftraggeber hat die Tarife für die einzelnen "Touren" nach diversen Kriterien (Anzahl der Versendungseinheiten, Entfernung, udgl.) festgelegt. Von dem sich aus dem Tarif errechneten Endbetrag gebührt dem Auftraggeber zur Abgeltung seiner Organisations- und sonstigen Leistungen ein prozentueller Anteil von 10%.
Weiters sind den Auftraggeber gesondert (anteilig) in Rechnung zu stellen bzw. von seinem Werklohn in Abzug zu bringen:
Lagerkosten, Versicherung, Scannerkosten, sowie jeder Aufwand, den der Auftraggeber leistet, obwohl hiezu der Auftragnehmer verpflichtet gewesen wäre.
Eine Abweichung von der festgelegten Verrechnungsweise hat schriftlich zu erfolgen.
XIII.
Der Subunternehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Transporte nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.
Der Subunternehmer ist angehalten, die jeweiligen Leistungen termingemäß vorzunehmen und unterwegs auftretende Beförderungshindernisse, gleichwohl ob selbst verschuldet oder nicht, unverzüglich anzuzeigen.
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100493/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100493.2018
- Stammnummer
- 133982
- Gültig
- 03.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF