Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100128/2011
Schätzung eines Beherbergungsbetriebes in der Betriebsart einer Pension
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100128/2011vom 21.06.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 12.3.2004 ging der Magistrat der Stadt Wien davon aus, dass der Bf. nur 10 Betten vermiete, eine Privatzimmervermietung im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung stattfinde und keine gewerbliche Betriebsanlage vorliege (Verhandlungsniederschrift betreffend Überprüfung der Betriebsanlage vom 12.3.2004). In den laut Bf. privat genutzten Räumen befanden sich zum Zeitpunkt der Besichtigung darüber hinaus noch ein Stockbett mit zwei Schlafplätzen, ein Doppelbett und ein Stockbett mit vier Schlafplätzen, welche privat genutzt würden. In einem weiteren Raum befand sich ein Stockbett, welches für sechs Schlafplätze geeignet gewesen wäre. Auf diesem befanden sich jedoch keine Matratzen, der Raum wurde als Lager genutzt.
Mit Bescheid des Magistrat vom 9.5.2006 wurde die Schließung des Betriebes verfügt, da aufgrund einer unangesagten Überprüfung durch die Magistratsabteilung 59 am 13.3.2006 und einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 3.5.2006 festgestellt wurde, dass ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Herberge ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde. An der Betriebsstätte befanden sich insgesamt 33 Schlafstellen, von denen vier bis fünf privat genutzt wurden. Bei der Überprüfung am 3.5.2006 war auch ein Koch aus Indien anwesend, der Speisen zubereitete. Dabei ging der Magistrat davon aus, dass der xxxxxxxxxxx VEREIN das Gewerbe ausübte.
Die Schließung des Betriebes wurde mit Bescheid vom 8.6.2006 aufgrund der Angaben des Bf. widerrufen, dass eine Umgestaltung derart erfolgen werde, dass nur mehr 10 Fremdenbetten bestehen. In diesem Bescheid werden an Personen, welche die Räume privat nutzen, nur mehr der Bf., seine Frau und seine Tochter angeführt.
Im Straferkenntnis vom 31.8.2006 wurde für den Zeitraum von zumindest 30.3.2006 bis 3.5.2006 ausgeführt, dass 28 Schlafstellen mit einem allgemeinen Duschraum und WC für Übernachtungen mit Frühstück um 12,00 € pro Person für xxxxxxxxxxx Touristen angeboten und somit entgeltlich bereitgehalten wurden (von den 33 vorhandenen Schlafstellen wurden fünf für den Bf., seine Frau und die drei erwachsenen Kinder abgezogen). Bei der Überprüfung am 3.5.2006 war gemäß diesem Erkenntnis auch ein Koch aus Indien anwesend, der gerade Speisen zubereitete. Eine häusliche Nebenbeschäftigung liege nicht vor. Das Straferkenntnis erging an den Bf. als Obmann des xxxxxxxxxxxxx VEREINs mit dem Sitz an der Betriebsadresse.
Im Verfahren hatte der Bf. eingewendet, er betreibe die Bettenvermietung privat im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung und nicht als Obmann des xxxxxxxxxxxxx VEREINs.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bf. vor, er selbst und seine Frau verfügten über ein eigenes Zimmer, ebenso seine Tochter und sein Sohn Sohn2 NN-BF.
Am 31.5.2007 wurden einzelne Räumlichkeiten des Betriebes behördlich geschlossen. Im Zuge der Schließung wurden drei Zylinder in zwei Zimmertüren und einer Verbindungstür ausgewechselt und jeweils und mit einem amtlichen Siegel versehen. Der Bf. sei seit 25.7.2007 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Pension im Standort Adresse-Betrieb, berechtigt (laut Anzeige des Magistrates der Stadt Wien vom 7.12.2007 an die Staatsanwaltschaft Wien).
Mit 1.6.2007 mietete der Bf. eine Wohnung mit der Adresse GASSE-Betrieb/Top-Nummern, 1150 Wien, also in engem räumlichen Konnex zu seinem bisherigen Betrieb. Diese bestand aus Vorzimmer, Küche, Bad, WC und vier Zimmern.
Mit Bescheid vom 19.6.2007 verfügte der Magistrat neuerlich die Schließung der Betriebsanlage mit der Begründung, es würden in 4 Räumen der Betriebsanlage insgesamt 22 Schlafstellen vorgefunden, welche vorwiegend für xxxxxxxxxxx Touristen angeboten würden.
Mit Bescheid vom 24.7.2007 des Magistrates der Stadt Wien, MA 63, wurde festgestellt, dass der Bf. die individuelle Befähigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Pension besitze.
Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 26.7.2007 meldete der Bf. das Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart einer Pension" mit dem Standort Adresse-Betrieb, am 25.7.2007 an.
Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion vom 11.11.2007 an das Finanzamt für den 15. Bezirk waren in der Pension insgesamt 22 Schlafstellen für zahlende Gäste vorhanden. Die Gäste bezahlten pro Nacht und Bett 20,00 Euro für die Nächtigung. Demgegenüber erklärte der Bf. mit Eingabe vom 5.6.2009, dieser Mann sei falsch informiert gewesen. Dieser Inder habe einen Betrag von EUR 20,-- verlangt, während der Bf. 12,00 Euro pro Nacht verrechne.
Mit Bescheid vom 26.11.2007 wies der Magistrat den Antrag auf Widerruf der verfügten Schließung des Betriebes ab, weil der Bf. über keine gültige Betriebsanlagengenehmigung verfügte.
Laut Aktenvermerk vom 7.12.2007 stellte der Magistrat bei einer gewerblichen Überprüfung fest, dass die im Zuge der Schließung angebrachten drei Zylinderschlösser versperrt waren und die Siegel zum Teil verletzt bzw. gebrochen waren. Aufgrund der vorgefundenen Speisen im Esszimmer und größerer Mengen an gelagerten Lebensmitteln wurde der Ausgang des Betriebes zum allgemeinen Stiegenhaus überprüft und festgestellt, dass die Tür geöffnet war. Über diese Tür konnten die versperrten Räume hinter der Verbindungstür betreten werden. In diesem Bereich befanden sich 2 Zimmer, wobei das 1. Zimmer nach der Tür mit 3 Betten und 1 Couch ausgestattet war, das 2. Zimmer mit zwei Stockbetten. Die Zimmer machten einen bewohnten Eindruck, da auf den Stockbetten Wäsche zum Trocknen aufgehängt wurde und die Betten auch überzogen waren. Das hinterste Zimmer diente als Wäschelager und Trockenkammer für die Bettwäsche. An der Waschmaschine befand sich eine xxxxxxxxxxx Gebrauchsanweisung. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung des Magistrates waren um 10:00 Uhr ein indischer Staatsangehöriger und FREUNDIN, laut Angaben eine Freundin der Tochter des Bf., sowie ein Besucher, BESUCHER, anwesend. Laut einem Gespräch mit dem Bf. befand sich dieser mit seiner Frau auf Erholungsurlaub in Italien. Während der Tätigkeiten des Schlossers im Stiegenhaus wurde beobachtet, dass aus der Wohnung GASSE-Betrieb/Top-Nummern, Türschild mit dem Namen MIETER, innerhalb kurzer Zeit mehrere asiatische Bewohner herauskamen. Eine befragte Bewohnerin gab an, dass sie Touristin sei und nun auf Sightseeing gehe. Ein Bewohner des Hauses gab auf Befragen an, dass diese Räumlichkeiten dem Bf. gehörten.
Lückenlose Kontrollen durch den Magistrat erfolgten nicht. Bei angekündigten Besichtigungen durch den Magistrat ist eine entsprechende Reduktion der Betten bzw. Schlafstellen möglich und wahrscheinlich, zumal der Bf. gegenüber dem Magistrat zunächst immer erklärt hat, er vermiete nur im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung. Für eine gewerbliche Vermietung fehlte die Genehmigung einer Betriebsanlage.
Dass bei einer unangekündigten Kontrolle durch die MA 59 am 13.3.2006 33 Schlafstellen vorgefunden wurden, ist trotz gegenteiliger Beteuerungen des Bf. ein Beweis für eine Vermietungstätigkeit in größerem Umfang als von ihm zugegeben.
Gemäß einer Google-Abfrage im Internet wurde die Unterkunft am 5.6.2007 mit Preisen ab 25,00 Euro in der Nebensaison bzw. 30,00 Euro von 25.6. bis 25.8., jeweils inklusive Frühstück, beworben. Es wurden auch Menüs angeboten.
Der Bf. hatte in den Jahren 2004 bis 2006 ein relativ geringes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus AMS-Bezügen. 2006 wurde er auch von seiner Frau versichert, obwohl diese in diesem Jahr nicht als selbständig erwerbstätig versichert war.
Die Bezüge des Bf. sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
[...]
Das geringe Einkommen, dass der Bf. in den Jahren 2004 bis 2006 erzielt hat, hätte nicht ausgereicht, um seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie zu finanzieren.
Dass die Familie über ein weiteres Einkommen verfügt hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht bekannt geworden. Dies lässt den Schluss zu, dass der Bf. und seine Familie auch auf den Beherbergungsbetrieb angewesen waren, um die Kosten des Lebensunterhaltes zu decken. Falls die Kinder im Streitzeitraum noch (teilweise) in der GASSE gewohnt haben, ist anzunehmen, dass die Familie in die Erwerbstätigkeit eingebunden war und dadurch die Erzielung einer besseren Auslastung möglich war. Sollten die Kinder nicht mehr in der GASSE gewohnt haben - von Ferienaufenthalten oder Urlauben abgesehen - hätten mehr Schlafplätze zur Vermietung zur Verfügung gestanden.
Dass fremdübliche Verträge mit den Familienangehörigen abgeschlossen wurden, die es ermöglichen würden, entsprechende Einnahmen bei diesen zu versteuern, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Der Bf. hat die Räumlichkeiten angemietet und ist auch den Behörden gegenüber in Erscheinung getreten. Die Einkünfte sind daher ihm zuzurechnen.
Das Finanzamt erfuhr relativ spät von der Vermietungstätigkeit des Bf.. Anlass der Ermittlungstätigkeiten des Finanzamtes waren Anzeigen der Polizei in den Jahren 2007 und 2009. Zeitnahe eigene Erhebungen des Finanzamtes betreffend die verfahrensgegenständlichen Jahre waren daher nicht mehr möglich.
Der Bf. erklärte dem Unabhängigen Finanzsenat gegenüber mit Stellungnahme vom 17.9.2013, dass er die Privatzimmer im Rahmen des registrierten "xxxxxxxxxxxxx Kulturvereines" betrieben habe und davon ausgegangen sei, keine Aufzeichnungen führen zu müssen. Demgegenüber hat der Bf. in der Eingabe vom 5.6.2009 angegeben, dass der xxxxxxxxxxx VEREIN keine Umsätze habe. Dies steht auch im Einklang mit mehrfachen Angaben des Bf. gegenüber der Gewerbebehörde.
Im Hinblick darauf, dass der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren selbst Obmann des xxxxxxxxxxxxx VEREINs war und sämtliche weiteren Funktionen von Familienmitgliedern übernommen wurden, eine entsprechende Abrechnung zwischen dem Bf. und dem Verein weder behauptet noch nachgewiesen wurde und der Bf. selbst über die Betriebsgrundlage in Form der von ihm angemieteten Betriebsstätte verfügt hat, sind die Einkünfte aus der Bettenvermietung ihm direkt zuzurechnen. Dem Schild mit dem Schriftzug xxxx VEREIN, welches auf dem Gebäude angebracht war, in Verbindung mit dem Vereinsregisterauszug in den angemieteten Räumlichkeiten ist im Hinblick auf die Bettenvermietung keine über die Funktion eines bloßen Hinweises hinausgehende Bedeutung zugekommen, die eine andere Beurteilung gebieten würde.
Aufzeichnungen irgendwelcher Art oder Kontoauszüge, aus denen Einkünfte und Ausgaben betreffend die Vermietungstätigkeit ersichtlich wären, hat der Bf. zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die ein beständiges Bereitstellen einfacher Unterkünfte durch den Bf. in den Jahren 2004 bis 2006 belegen und wegen der mangelnden Mitwirkung des Bf. wird davon ausgegangen, dass dieser in den Jahren 2004 bis 2006 durchschnittlich 16,00 Euro pro Schlafstelle und Übernachtung erhalten hat. Die Angaben der Gäste bzw. des indischen Staatsangehörigen gegenüber der Polizei im November 2007 belegen, dass in diesem Jahr sogar ein Preis von 20,00 Euro erzielbar war. Auf der Website, welche im Internet für den Zeitraum Juni 2007 abrufbar war, ist ersichtlich, dass für ein Zimmer mit Frühstück sogar in der Nebensaison noch höhere Preise verrechnet wurden. Es ist wahrscheinlich, dass in den Vorjahren weniger verrechnet wurde und im Einzelfall die Zimmer auch billiger überlassen wurden, sodass der vom Finanzamt angesetzte Preis von rund 16,00 Euro pro Person und Nächtigung als realistisch anzusehen ist. Dafür spricht, dass bei einer Kontrolle durch den Magistrat im Mai 2006 auch ein indischer Koch angetroffen wurde.
Im Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 31.8.2006, MBA 15 - S 1572/06, wurde die Rechtfertigung des Bf. bezüglich der vermieteten Betten wie folgt wiedergegeben:
"Hinsichtlich der Anzahl der Betten in den Räumlichkeiten Adresse-Betrieb, wird darauf hingewiesen, dass es insgesamt 20 Betten gibt. Hierbei handelt es sich um teils private, teils für die Beherbergung von Gästen benutzte Betten. In der GASSE-Betrieb, 1150 Wien, gibt es drei private Räume. Zwei Räume sind für die drei Kinder des Herrn NN-BF, ein Raum für Herrn NN-BF und seine Gattin. Richtig ist, dass ein Raum, der noch anlässlich der Begehung am 12.3.2004 als Lager verwendet wurde, mittlerweile mit drei übereinander gestellten Stockbetten ausgestattet worden ist. Und zwar, weil häufig Verwandte aus XXX den Antragsteller besuchen und unentgeltlich übernachten wollen. Außerdem gibt es zahlreiche Personen, die ihr Geld verloren haben und auf der Straße stehen (Leute aus Bangladesch und Indien), denen der Antragsteller in diesem Raum unentgeltlich Unterkunft gewährt hat. Es handelt sich hierbei um eine rein karitative Tätigkeit. Herr NN-BF ist jedoch bereit, die in diesem Zimmer befindlichen Betten wieder abzubauen. Dadurch würde sich insgesamt die Zahl der Betten um sechs reduzieren, sodass - unter Berücksichtigung der privaten Betten - nur mehr 10 Betten übrig bleiben."
In diesem Erkenntnis wurde darauf verwiesen, dass eine Übernachtung mit Frühstück um 12,00 Euro pro Person angeboten wurde.
An anderer Stelle hat der Bf. erklärt, an die Gäste würde kein Frühstück verabreicht (Verhandlungsniederschrift vom 12.3.2004). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Gäste und zur Wahrnehmung der zubereiteten Speisen durch den Magistrat. Auch das Angebot im Internet aus dem Jahr 2007 bietet Übernachtungen mit Frühstück an. Nimmt man einen Betrag von 12,00 Euro bei Vollbelegung für die bloße Schlafstelle an, errechnet sich ein Betrag von vier Euro pro Nächtigung für das Frühstück bzw. allenfalls sonst verabreichte Speisen und Getränke für die Jahre 2004 bis 2006. Der Betrag ist eher niedrig angesetzt und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine sehr einfache Unterkunft im Mehrbettzimmer handelte. Bei geringerer Auslastung ist die Verrechnung höherer Preise wahrscheinlich, etwa bei Überlassung eines Raumes an eine Familie ohne Mitbenutzer.
Es ist unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenen Angaben durch die Bettenvermietung Verluste erzielt, anderen Personen kostenlos eine Unterkunft anbieten und für diese sogar eigene Schlafstellen anschaffen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben des Bf. gegenüber dem Magistrat um reine Schutzbehauptungen handelte. Auch der Magistrat hat dies dem Bf. im Straferkenntnis vom 31.8.2006 nicht geglaubt. Sollte tatsächlich eine häufige Beherbergung von Verwandten stattgefunden haben - was im Verfahren weder konkret dargelegt noch durch entsprechende Unterlagen untermauert wurde - ist davon auszugehen, dass diese entsprechende Gegenleistungen erbracht haben oder in Zeiten mit ohnedies schlechter Auslastung im Rahmen des Eigenverbrauches beherbergt worden sind.
Die tatsächliche Bettenauslastung lässt sich mangels Führung und Vorlage entsprechender Aufzeichnungen durch den Bf. nicht feststellen, doch hat der Städtetourismus in Wien durchwegs für eine im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern hohe Bettenauslastung gesorgt. Laut Angaben der WKO ("Tourismus in Zahlen, Österreichische und Internationale Tourismus- und Wirtschaftsdaten, 47. Ausgabe, April 2011", betrug die Bettenauslastung in Hotels und ähnlichen Betrieben (ohne Notbetten und Matratzenlager, in Wien ohne Studentenheime) im Jahr 2004 50,9 %, im Jahr 2005 54,8 %, im Jahr 2006 57,00 %, im Jahr 2007 56,6 % und im Jahr 2008 53,5 %. Dass in Wien auch ein Bedarf an einfachen Unterkünften besteht, zeigt die Auslastung des Wombat's, welches im Jahr 2009/2010 eine Auslastung von 72,63 % ("The Base") bzw. 87,05 % ("The Lounge") hatte (diese Zahl konnte aus einer Information "Unternehmensportrait, Oktober 2010" aus dem Internet ermittelt werden). Diese City-Hostels erzielten im Jahr 2008 einen Umsatz pro Bett von 7.126,44 € (Umsatz
1.860,000,00 € durch 261 Betten) bzw. von 7.869,57 € (Umsatz: 1.810.000,00 € durch 230 Betten). Das entspricht einem Tagesumsatz von 19,52 € bzw. 21.56 € pro Bett bei sehr hoher Auslastung.
Für die Beschwerdejahre konnten keine Vergleichszahlen gefunden werden.
Der Beherbergungsbetrieb des Bf. lag in der Nähe des Westbahnhofs und war für Touristen aus Asien daher über den Flughafenbus gut erreichbar. Für Zimmer in Hotels bzw. Beherbergungsbetrieben in der Nähe wurden höhere Preise verlangt, sodass die Unterkünfte verhältnismäßig preiswert erscheinen mussten. Hinzu kommt, dass eine für Reisende aus Asien attraktive Verpflegung angeboten wurde.
Die vom Bf. behauptete minimale Auslastung ist nicht wahrscheinlich. So hat er zum einen nach der ersten Begehung des Magistrates im Jahr 2004 nicht nur die als Lager verwendeten Betten für den Beherbergungsbetrieb verwendet, sondern weitere Betten angeschafft, um eine entsprechende Zahl an Schlafstellen zur Verfügung stellen zu können. Im Monat nach der Versiegelung von Räumlichkeiten durch das Magistrat im Mai 2007 hat er eine andere Wohnung im unmittelbaren Nahebereich seines Betriebes angemietet. Wären tatsächlich nur höchstens 10 Betten gleichzeitig zu belegen gewesen, hätte der Bf., der nach eigenen Angaben aus der Beherbergungstätigkeit einen Verlust erzielte, keine neue Wohnung anmieten müssen bzw. können. Dementsprechend hat der Bf. auch die Rechtsmittel betreffend die Jahre nach 2006 zurückgezogen und wurden die diesbezüglichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ohne inhaltliche Entscheidung formal erledigt.
Der Bf. hat weder in Bezug auf Vergleichsbetriebe konkretes Vorbringen erstattet noch Belege oder Aufzeichnungen für seinen eigenen Betrieb geführt bzw. vorgelegt, sodass eine genaue Einschätzung nicht möglich ist. Es wird daher von einer etwas niedrigere Auslastung gegenüber der Auslastung des Wombats 2009/2010 ausgegangen und eine Auslastung in Höhe von 60 % angenommen, um der sehr einfachen Ausstattung und dem geringeren Bekanntheitsgrad der Unterkunft des Bf. Rechnung zu tragen.
Bezüglich der Zahl der vermieteten Schlafstellen hat der Magistrat am 12.3.2004 festgestellt, dass 22 Schlafplätze zur Verfügung standen, wobei ein Stockbett, das als für sechs Schlafplätze geeignet befunden wurde, als Lagerfläche genutzt wurde. Der Raum war laut Feststellungen des Magistrates fensterlos. Das Magistrat glaubte dem Bf., dass er eine "Wohnung" mit einem Doppelbett und zwei Stockbetten mit vier Schlafplätzen, verteilt auf zwei Räume, privat nutzte. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen 10 Fremdenbetten zur Vermietung zur Verfügung.
Am 13.3.2006 und am 3.5.2006 fand der Magistrat 33 Schlafstellen vor, von denen nach Abzug des Eigenbedarfs 28 Schlafstellen verblieben, welche zur Überlassung an Fremde bestimmt waren.
Aufgrund der Differenzen mit der Gewerbebehörde, welche zur teilweisen Schließung des Betriebes mit Bescheid vom 19.6.2007 führten, mietete der Bf. mit 1.6.2007 eine weitere Wohnung in engem räumlichen Konnex zu seinem bisherigen Betrieb an.
Mangels anderer Anhaltspunkte erfolgt daher eine Plausibilitätsprüfung anhand des Stromverbrauches, weil davon ausgegangen wird, dass der Gasverbrauch auch von den jeweiligen Außentemperaturen abhängig ist.
Der Stromverbrauch wurde vom Energieanbieter wie folgt bekanntgegeben:
[...]
Auch wenn es zu geringfügiger Einbeziehung einzelner Tage des folgenden Jahres kommt, ist deutlich erkennbar, dass es gegenüber 2004 zu einer Erhöhung im Jahr 2005 gekommen ist, jedoch nicht im Verhältnis von 10:28.
Berechnung des Verhältnisses des Stromverbrauches der Jahre 2004 und 2005:
[Grafik]
Es wird daher davon ausgegangen, dass 2004 rund 79 Prozent der 2005 zur Verfügung stehenden Schlafstellen im Rahmen des Gewerbebetriebes benutzt wurden, d.s. rund 26 Schlafstellen unter Einbeziehung der von der Familie genutzten Schlafstellen. Diese Zahl liegt geringfügig über den seinerzeit vom Magistrat am 12.3.2004 gezählten 22 Schlafstellen, aber unter den später gezählten 33 Schlafstellen. Daraus ergibt sich, dass die Bettenzahl kontinuierlich, aber mäßig aufgestockt wurde, woraus sich ein Anstieg der Stromkosten ergab, wobei die durch den Magistrat verfügten Einschränkungen sich 2006 nur in geringem Ausmaß abbildeten, was darin begründet sein könnte, dass die amtlich verfügte Sperre allenfalls in einen Zeitraum geringerer Auslastung gefallen ist.
Für 2007 ergibt sich unter Einbeziehung der zweiten Wohnung ein ähnlicher Stromverbrauch wie im Vorjahr:
[...]
Daraus ist ersichtlich, dass die Einschränkung des ursprünglichen Betriebes aufgrund der Maßnahmen des Magistrates im Jahr 2007 welche die Reduzierung der Zahl der Schlafstellen erforderte, vom Bf. durch die Anmietung einer zusätzlichen Wohnung kompensiert wurde und der Stromverbrauch einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Schätzung liefert.
Das Finanzamt ist bei seinen Bescheiden von einer Auslastung von 70 % ausgegangen, was zu hoch gegriffen scheint. Es ist für die Jahre 2004 und 2005 und bis zum 9.5.2006 vom Vorhandensein von 28 Schlafstellen ausgegangen, ab 8.6.2006 von 20 Schlafstellen. Dabei wurde hinsichtlich der vorhandenen 28 Schlafstellen, welche zur Überlassung an Fremde bestimmt waren, vom Bescheid des Magistrates vom 9.5.2006 ausgegangen und hinsichtlich der 20 Schlafstellen von der polizeilichen Feststellung am 11.11.2007.
Dabei errechnete das Finanzamt hinsichtlich des Preises für eine Schlafstelle einer Mittelwert von 16,00 Euro zwischen dem Betrag von 12,00 Euro, den der Bf. angeführt hat, und der Angabe von 20,00 Euro laut Angaben des indischen Kochs im Jahr 2007.
Dabei waren dem Finanzamt die weiteren Ermittlungen bzw. Veranlassungen der Gewerbebehörde noch nicht bekannt.
Das Finanzamt schätzte die Umsatzerlöse, welche der Bf. erzielt hatte aufgrund der von ihm angenommenen Schlafstellen und Preise wie folgt:
[Grafik]
Ausgehend von den geschätzten Nettoumsätzen und den vom Bf. angegebenen Ausgaben errechnete das Finanzamt die Gewinne aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2004 bis 2006 wie folgt, wobei es betreffend Lokalmiete und Strom einen Eigenverbrauch von 30 % annahm mit einer daraus folgenden entsprechenden Ausgabenkürzung. Auch die Vorsteuern wurden entsprechend gekürzt. Gegen die Höhe des Eigenverbrauches erhob der Bf. keine konkreten Einwendungen.
Berechnungen des Finanzamtes - Einkommensteuer (Gewinn aus Gewerbebetrieb) nach Jahren:
2004
[Grafik]
[Grafik]
2005
[Grafik]
[Grafik]
2006
[Grafik]
[Grafik]
Aufgrund der nunmehr angenommenen niedrigeren Zahl an Schlafstellen von 26 im Jahr 2004, abzüglich fünf für die Familie, ergeben sich für dieses Jahr 21 Schlafstellen, welche im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung standen. In Verbindung mit der angenommenen geringeren Auslastung von 60 % ergeben sich folgende Änderungen der Bruttoumsätze:
[Grafik]
Die Nettoumsätze errechnen sich wie folgt:
[Grafik]
Bezüglich des Gewinns aus Gewerbebetrieb werden ebenfalls Anpassungen vorgenommen:
Laut Angaben des Vermieters hat der Bf. in den Jahren 2005 und 2006 die nachstehenden Beträge bezahlt. Für 2004 wird von den Angaben des Bf. ausgegangen, weil in diesem Jahr keine Angaben des Vermieters vorliegen.
[Grafik]
Für 2004 bis 2006 wurden folgende Beträge für Gas und Strom vorgeschrieben, wobei die Abrechnungsdifferenzen gegenüber den Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres jeweils im Februar des Folgejahres abgerechnet wurden, aber wirtschaftlich zum Vorjahr gehören. Einige Tage des neuen Jahres sind jeweils noch in der Abrechnung ausgewiesen. Diese werden mangels anderer Anhaltspunkte aus verfahrensökonomischen Gründen dem jeweiligen Vorjahr zugerechnet (es sind nur einige wenige Tage betroffen, hinsichtlich welcher es dadurch zu einer Verschiebung kommt, eine genaue Berechnung ist ohnehin nicht möglich, weil die Zählerstände nur einmal jährlich abgelesen werden).
[Grafik]
Darüber hinaus hat der Bf. folgende Betriebsausgaben geltend gemacht:
[Grafik]
Belege liegen nicht vor. Die Angaben wurden aber vom Finanzamt als glaubhaft angesehen. Im Hinblick darauf, dass nunmehr davon ausgegangen wird, dass der Bf. seine Erlöse auch aufgrund eines Angebotes von Frühstück, Speisen und Getränken erzielt hat, wird statt des vom Bf. angesetzten Wareneinsatzes pro Nächtigung und Schlafstelle ein Betrag von 1,00 Euro angesetzt (für Lebensmittel, Getränke, Putz- und Reinigungsmittel, Hygieneprodukte und sonstigen Wareneinsatz), wobei der Anteil der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Waren mangels anderer Anhaltspunkte pauschal mit 50 % geschätzt wird.
Es ergeben sich daher betreffend den Wareneinsatz und die darauf entfallende Mehrwertsteuer folgende Änderungen:
[Grafik]
[Grafik]
Insgesamt wird daher von folgenden Betriebsausgaben ausgegangen, wobei hinsichtlich Miete, Gas und Strom der vom Finanzamt angesetzte Eigenverbrauch übernommen wird:
[Grafik]
[Grafik]
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Betreffend die Feststellung der Bemessungsgrundlagen der Besteuerung galten für den Beschwerdezeitraum folgende gesetzlichen Bestimmungen:
§ 119 BAO:
"(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."
Gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten folgende Bestimmungen, welche die Abgabepflichtigen zur genauen Erfassung der Abgaben einzuhalten haben:
§ 126 BAO:
"(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte."
Unabhängig davon, ob gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind die Abgabepflichtigen daher verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, welche der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn sie ordnungsgemäß erfolgt sind. Dass dafür eine fortlaufende Aufzeichnung erforderlich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Einnahmen und Ausgaben zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen sind.
§ 127 BAO:
"(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind."
D.h., dass gewerbliche Unternehmer darüber hinaus verpflichtet sind, ein Wareneingangsbuch zu führen.
§ 128 BAO idgF:
"(1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(2) Das Wareneingangsbuch muß für die im Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten:
a) fortlaufende Nummer der Eintragung;
b) Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;
c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;
e) Preis;
f) Hinweis auf die dazugehörigen Belege.
(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des
§ 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.
(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten."
§ 131 BAO idgF:
"(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Um die Überprüfung der Aufzeichnungen zu ermöglichen, müssen daher auch entsprechende Belege aufbewahrt und auf Verlangen zugänglich gemacht werden, sowie die Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden.
§ 132 BAO:
"(1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Der Bf. hat weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht entsprechende Aufzeichnungen und Belege vorgelegt oder sonst zugänglich gemacht. Eine objektive Überprüfung seiner Angaben war daher außer in Bezug auf die Zahlungen für Miete und Strom nicht möglich.
§ 184 BAO:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO zu führen. Diese müssen den Formvorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 und 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Wegfall der Rechtsvermutung nach § 163 BAO, ein Umstand der die Beh zur Schätzung berechtigt. Wird dem Erfordernis der täglichen Aufzeichnung der Einnahmen bei täglichem Geschäftsgang nicht entsprochen, berechtigt dies die Behörde zur Schätzung (vgl. VwGH vom 13.06.1989, 86/14/0037).
Fehlen brauchbare Unterlagen für eine Gewinnermittlung zur Gänze, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde mit einer Vollschätzung vorgeht (vgl. VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0040).
Im Hinblick darauf, dass der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die eine Überprüfung seiner Umsätze ermöglichen würden, liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor.
Der Bf. hat sich auch nicht konkret gegen die ihm mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.7.2013 mitgeteilten Berechnungen gewendet. Der Vertreter des Bf. hat ferner mit E-Mail vom 18.11.2013 mitgeteilt, dass sein Mandant mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden sei. Von den Berechnungen laut Schreiben vom 31.7.2013 wurde insoweit abgewichen, als in diesen der 30 % Eigenverbrauch nicht berücksichtigt wurde, gegen welchen der Bf. im Verfahren vor dem Finanzamt jedoch keinen Einwand erhoben hat. Es wurden jedoch auch Änderungen zu Gunsten des Bf. vorgenommen, sodass dieser insgesamt nicht schlechter gestellt wurde.
Die Umsätze werden daher gegenüber den vom Finanzamt geschätzten Umsätzen unter der Anahme einer 60 %-igen Auslastung der vorhandenen Schlafstellen (die durchschnittlich vorhandenen Schlafstellen für 2004 wurden anhand des Stromverbrauchs geschätzt) wie folgt vermindert:
[Grafik]
Daraus errechnen sich folgende Nettoumsätze:
[Grafik]
Dem stehen Vorsteuern aus folgenden Netto-Betriebsausgaben gegenüber, wobei bei Miete und Strom bzw. Gas eine Verminderung um den Eigenverbrauch vorgenommen wurde:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb errechnet sich daher wie folgt:
[Grafik]
Der Beschwerde konnte teilweise Folge gegeben werden.
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 betragen daher wie folgt (es werden die Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuer, die Vorsteuern und die Zahllast aus den im Erkenntnis angeführten Gründen angepasst, wobei auf eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Bescheiddaten aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet wird):
[Grafik]
[Grafik]
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Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 betragen daher wie folgt (es werden die Bemessungsgrundlagen und die Einkommensteuer aus den im Erkenntnis angeführten Gründen angepasst, wobei auf eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Bescheiddaten aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet wird):
Die Einkommensteuer 2004 wird in Höhe von 14.781,38 Euro festgesetzt.
Die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 der außerhalb der Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist günstiger als die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Besteuerung und kommt daher zur Anwendung. Die Kontrollrechnung wird ebenfalls dargestellt. Ganzjährig bezogene Einkünfte sind in die Umrechnung nicht einzubeziehen. Dies trifft auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Von der IAF Service GmbH wurde ein Zeitraum von 1.1. bis 31.1.2004 angegeben, weshalb dieser Betrag ebenfalls nicht umzurechnen war. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach einem ähnlichen Schema wie in dem Fall, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, 2006/15/0084 zugrunde lag.
Die Grundlagen der Besteuerung und die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer werden wie unten angeführt dargestellt. Bezüglich der sonst vom Bf. bezogenen Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf den Erstbescheid des Finanzamtes verwiesen.
[Grafik]
Für das Jahr 2005 hat keine Hoch- bzw. Vergleichsrechnung stattzufinden, weil keine Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 vorlagen. Sonderausgaben konnten wegen Überschreitens der Grenze des § 18 Abs. 3 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb stützt sich auf die Begründung dieses Erkenntnisses, bezüglich der übrigen Einkünfte des Bf. wird auf den Erstbescheid des Finanzamtes verwiesen.
Das Einkommen des Bf. und die Einkommensteuer errechnen sich daher wie folgt, die Einkommensteuer 2005 wird wie folgt festgesetzt:
[...]
Die Einkommensteuer 2006 wird in Höhe von 13.929,01 Euro festgesetzt.
Die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 der außerhalb der Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist günstiger als die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Besteuerung und kommt daher zur Anwendung. Die Kontrollrechnung wird ebenfalls dargestellt. Ganzjährig bezogene Einkünfte sind in die Umrechnung nicht einzubeziehen. Dies trifft auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach einem ähnlichen Schema wie in dem Fall, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, 2006/15/0084 zugrunde lag.
Die Grundlagen der Besteuerung und die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer werden wie unten angeführt dargestellt. Bezüglich der sonst vom Bf. bezogenen Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf den Erstbescheid des Finanzamtes verwiesen.
[Grafik]
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es waren keine Rechtsfragen zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Schätzungsberechtigung war aufgrund des vollständigen Fehlens von Grundaufzeichnungen unstrittig gegeben. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetz selbst als auch aus der angeführten Judikatur. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. Juni 2021
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Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100128/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100128.2011
- Stammnummer
- 133726
- Gültig
- 21.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF