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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100128/2011

Schätzung eines Beherbergungsbetriebes in der Betriebsart einer Pension

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100128/2011vom 21.06.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 2.9.2009 wurden die Erklärungen des Bf. betreffend Einkommensteuer 2008 und Umsatzsteuer 2008 persönlich beim Finanzamt abgegeben. In der Einkommensteuererklärung wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.360,00 Euro ausgewiesen. Dabei wurden Erträge von 8.640,00 Euro (brutto), Miete in Höhe von 18.000,00 Euro und sonstige Betriebsausgaben in Höhe von 5.000,00 Euro ausgewiesen. In der beiliegenden Einnahmen-Ausgabenrechnung waren ein Jahresumsatz von 7.200,00 Euro (netto), Ausgaben für Miete von 15.000,00 Euro (netto) und Stromkosten von 4.166,67 Euro (netto) ausgewiesen, sodass sich der Jahresverlust in Höhe von 11.966,67 Euro errechnete. In der Umsatzsteuererklärung waren Umsätze zum Normalsteuersatz von 7.200,00 Euro ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 1.440,00 Euro errechnet. Die abziehbare Vorsteuer wurde in Höhe von 3.833,33 Euro bekanntgegeben und eine Gutschrift in Höhe von 2.393,33 ausgewiesen. Mit Ergänzungsersuchen vom 15.9.2009 forderte das Finanzamt den Bf. auf, für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nachzureichen und drohte für den Fall, dass der Bf. dieser Aufforderung nicht binnen der gleichzeitig gesetzten Frist nachkomme, die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 300,00 Euro an. Am 28.9.2009 wurden die Erklärungen des Bf. betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2004 bis 2006, samt den Gewinn- und Verlustrechnungen für diese Jahre beim Finanzamt persönlich überreicht. Diese enthielten folgende Angaben: 2004 Für 2004 wurde in der Einkommensteuererklärung ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.203,34 Euro erklärt. In der Umsatzsteuererklärung wurde ein Umsatz in Höhe von 10.800,00 Euro zum Normalsteuersatz erklärt. Nach Abzug der Vorsteuern errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 2.040,67 Euro. Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden Einnahmen von 12,00 Euro pro Person für 3 Personen pro Nacht an 360 Tagen angesetzt und Zimmermieterlöse von 12.960,00 Euro brutto inklusive Mehrwertsteuer errechnet. Nach Abzug der Mehrwertsteuer von 2.160,00 Euro errechnete sich ein Nettobetrag von 10.800,00 Euro. Die Ausgaben wurden ausgehend von einer Lokalmiete von 1.500,00 Euro brutto pro Monat, d.s. insgesamt 18.000,00 Euro, von Stromkosten von 5.000,00 Euro, von Internetgebühren in Höhe von 804,00 Euro, Telefongebühren von 1.200,00 Euro und Material (Toilettenpapier) von 200,00 Euro, in einer Gesamthöhe von 25.204,00 Euro errechnet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 4.200,67 Euro und die Nettoausgaben in Höhe von 21.003,33. Nach Abzug der Einnahmen ergibt sich der Jahresverlust in Höhe von 10.203,34 Euro. 2005 Für 2005 wurden in der Einkommensteuererklärung ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.111,67 Euro erklärt. In der Umsatzsteuererklärung wurde ein Umsatz in Höhe von 12.250,00 Euro zum Normalsteuersatz erklärt. Nach Abzug der Vorsteuern errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 2.022,33 Euro. Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden Einnahmen von 12,00 Euro pro Person für 3,5 Personen pro Nacht an 350 Tagen angesetzt und Zimmermieterlöse von 14.700,00 Euro brutto inklusive Mehrwertsteuer errechnet. Nach Abzug der Mehrwertsteuer von 2.450,00 Euro errechnete sich ein Nettobetrag von 12.250,00 Euro. Die Ausgaben wurden ausgehend von einer Lokalmiete von 1.600,00 Euro brutto pro Monat, d.s. insgesamt 19.200,00 Euro, von Stromkosten von 5.500,00 Euro brutto, von Internetgebühren in Höhe von 804,00 Euro, Telefongebühren von 1.080,00 Euro und Material (Toilettenpapier) von 250,00 Euro, in einer Gesamthöhe von 26.834,00 Euro errechnet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 4.472,33 Euro und die Nettoausgaben in Höhe von 22.361,67 Euro. Nach Abzug der Einnahmen ergibt sich der Jahresverlust in Höhe von 10.111,67 Euro. 2006 Für 2006 wurden in der Einkommensteuererklärung ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.311,67 Euro erklärt. In der Umsatzsteuererklärung wurde ein Umsatz in Höhe von 13.000,00 Euro zum Normalsteuersatz erklärt. Nach Abzug der Vorsteuern errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 1.862,33 Euro. Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden Einnahmen von 12,00 Euro pro Person für 4 Personen pro Nacht an 325 Tagen angesetzt und Zimmermieterlöse von 15.600,00 Euro brutto inklusive Mehrwertsteuer errechnet. Nach Abzug der Mehrwertsteuer von 2.600,00 Euro errechnete sich ein Nettobetrag von 13.000,00 Euro. Die Ausgaben wurden ausgehend von einer Lokalmiete von 1.650,00 Euro brutto pro Monat, d.s. insgesamt 19.800,00 Euro, von Stromkosten von 5.040,00 Euro brutto, von Internetgebühren in Höhe von 804,00 Euro, Telefongebühren von 950,00 Euro und Material (Toilettenpapier) von 180,00 Euro, in einer Gesamthöhe von 26.774,00 Euro errechnet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 4.462,33 Euro und die Nettoausgaben in Höhe von 22.311,67 Euro. Nach Abzug der Einnahmen ergibt sich der Jahresverlust in Höhe von 9.311,67 Euro. Am 9.11.2010 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Jahre 2004 bis 2006 und 2008. Die Abgaben wurden wie folgt festgesetzt: [Grafik]   Das Finanzamt begründete die Bescheide betreffend die Jahre 2004 bis 2006 gesondert wie folgt: "Aufgrund einer Mitteilung der Bundespolizei Wien wurde dem Finanzamt bekannt, dass Hr. NN-BF VN1-BF VN2-BF an der Adresse ADRESSE-Betrieb Schlafstellen vermietet. Laut polizeilicher Feststellung am 11.11.2007 seien in den besichtigten Räumlichkeiten 22 Schlafstellen für zahlende Gäste vorhanden. Pro Nacht werde € 20,-- pro Gast verlangt. Anlässlich einer Nachschau der Abgabenbehörde am 5.3.2009 konnten keinerlei Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben aus dieser Betätigung vorgelegt werden. Hr. NN-BF wurde im Zuge dieser Amtshandlung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu erfolgen hat. Nach Aufforderung zur Abgabe der Umsatz,-und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wurden folgende Einnahmen erklärt: 2004 € 12,-- pro Person - 3 Personen pro Nacht - 360 Tage Nächtigungen= brutto € 12.960,-- netto - € 10.800,- 2005 € 12,- pro Person - 3,5 Personen pro Nacht - 350 Tage Nächtigungen= brutto € 14.700,- - netto € 12.250,- 2006 € 12,- pro Person - 4 Personen pro Nacht - 325 Tage Nächtigungen ( 1 Monat von Amts wegen geschlossen) = brutto € 15.600,- - netto € 13.000,- Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung betreffend die Umsatz-und Einkommensteuerveranlagung 2007 ausgeführt, konnte die Diskrepanz zwischen den in der Berufung behaupteten Preis in Höhe von € 12,- und den laut polizeilicher Feststellung vom 11.11.2007 angeführten Preis mit € 20 pro Nacht und Gast nicht aufgeklärt werden. Weiters wurden in diesem Rechtsmittelverfahren folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Bescheid des Magistrat vom 9.5.2006 über die Schließung des Betriebes, da aufgrund einer Begehung am 13.3.2006 festgestellt wurde, dass ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Herberge mit insgesamt 33 Schlafstellen (mindestens 28 für Gäste) ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde. Widerrufsbescheid vom 8.6.2006 aufgrund der Angaben des BW, dass eine Umgestaltung derart erfolgen werde, dass nur mehr 10 Fremdenbetten bestehen. Bescheid vom 19.6.2007 über die teilweise Schließung nach einer Besichtigung am 31.5.2007, bei der das Vorhandensein von 22 Schlafstellen für Touristen. Anlässlich dieser Amtshandlung wurden Teile der Räumlichkeiten verschlossen (Austausch dreier Schlösser). Ebenso wurde erfragt, wie viele Personen die Adresse ADRESSE-Betrieb als ständigen Wohnsitz nutzten. In der Beantwortung wurde ausgeführt, dass sich nur Hr. NN-BF und seine Gattin ständig an der angegebenen Adresse aufhalten. Die drei Kinder des Hr. NN-BF seien bereits erwachsen und leben nicht in Österreich (XXX und USA). Die Kinder kommen ca. dreimal jährlich für Ferienzwecke nach Österreich, daher werden immer Schlafmöglichkeiten für sie in Evidenz gehalten. Die Ermittlungen der Behörden (Polizei und Finanzamt) ergeben somit ein gänzlich anderes Bild, als in den Abgabenerklärungen dargelegt. Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Bei der Schätzung sind aller Umstände zu berücksichtigen, die für die Bemessung von Bedeutung sind (Abs. 1 letzter Satz). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2004 - 2006 erfolgte nach folgenden Kriterien: 1. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheides des Magistrat vom 9.5.2006 über die Schließung des Betriebes ( Begehung am 13.3.2006 mit der Feststellung, dass ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Herberge mit mindestens 28 Schlafstellen für Gäste - 33 insgesamt - ausgeübt wurde) Hr. NN-BF in den Räumlichkeiten ADRESSE-Betrieb tatsächlich 28 Schlafstellen für Gäste zur Verfügung standen. Da keinerlei Aufzeichnungen über die tatsächliche Gästeanzahl vorgelegt wurde, war entsprechend der Angaben im Polizeibericht bzw. in der Anzeige dazu von einer relativ hohen Auslastung auszugehen. Diese wurde mit 70 % geschätzt. Diese Schätzung liegt weit unter der Anzahl der angezeigten Personenzahl. Ab dem 8.6.2006 (Widerrufsbescheid siehe vorstehend ) unter Einbeziehung der Tatsache, dass bei der Besichtigung am 31.5.2007 das Vorhandensein von 22 Schlafstellen für Touristen festgestellt wurden, wurde von 22 Schlafstellen ausgegangen, von denen 2 für das Ehepaar NN-BF abgezogen wurden. 2. Als Nächtigungspreis wurde von Hr NN-BF € 12,-- angegeben. Anlässlich der polizeilichen Ermittlung wurde ein Preis von € 20,-- genannt. Diese Zahlen wurden gewichtet und ein Mittelwert von € 16,-- der Schätzung zugrunde gelegt. 3. Von den angeführten Mietkosten, sowie von den Aufwendungen für Strom wurde ein Privatanteil für die Eigennutzung mit 30% ermittelt. Die Vorsteuerbeträge wurden entsprechend gekürzt. Es ergab sich somit nachstehende Berechnung der Einnahmen für 2004 und 2005: 28 Schlafstellen mal Auslastung 70 % = 19,6 gerundet 19 19 Schlafstellen mal € 16 = 304 mal 365= 110.960 brutto = Umsatz 2004 und 2005 jeweils 92.466,66 netto 2006 1.1. - 9.5. 2006 = 129 Nächte 28 Schlafstellen mal Auslastung 70 % = 19,6 gerundet 19 19 Schlafstellen mal € 16 = 304 mal 129= 39.216,-- brutto = 32.680,-- netto 8.6. - 31.12.2006 = 206 Nächte 22 Schlafstellen minus 2 = 20 mal Auslastung 70 % = 14 14 Schlafstellen mal € 16 = 224 mal 206= 46.144,- brutto = 38.453,33 netto Umsatz 2006 71.133,33" Die Bescheide betreffend das Jahr 2008 wurden wie folgt begründet: "Aufgrund einer Mitteilung der Bundespolizei Wien wurde dem Finanzamt bekannt, dass Hr. NN-BF VN1-BF VN2-BF an der Adresse ADRESSE-Betrieb Schlafstellen vermietet. Laut polizeilicher Feststellung am 11.11.2007 seien in den besichtigten Räumlichkeiten 22 Schlafstellen für zahlende Gäste vorhanden. Pro Nacht werde € 20,-- pro Gast verlangt. Anlässlich einer Nachschau der Abgabenbehörde am 5.3.2009 konnten keinerlei Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben aus dieser Betätigung vorgelegt werden. Hr.NN-BF wurde im Zuge dieser Amtshandlung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu erfolgen hat. In der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2008 wurden folgende Einnahmen erklärt: € 12,- pro Person 2 Personen pro Nacht - 360 Tage Nächtigungen= brutto € 8640,-,-netto - € 7.200,- Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung 2007 ausgeführt, konnte die Diskrepanz zwischen den in der Berufung behaupteten Preis in Höhe von € 12,- und den laut polizeilicher Feststellung vom 11.11.2007 angeführten Preis mit € 20 pro Nacht und Gast nicht aufgeklärt werden. Weiters wurden in diesem Rechtsmittelverfahren folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Bescheid des Magistrat vom 9.5.2006 über die Schließung des Betriebes, da aufgrund einer Begehung am 13.3.2006 festgestellt wurde, dass ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Herberge mit insgesamt 33 Schlafstellen (mindestens 28 für Gäste) ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde. Widerrufsbescheid vom 8.6.2006 aufgrund der Angaben des BW, dass eine Umgestaltung derart erfolgen werde, dass nur mehr 10 Fremdenbetten bestehen. Bescheid vom 19.6.2007 über die teilweise Schließung nach einer Besichtigung am 31.5.2007, bei der das Vorhandensein von 22 Schlafstellen für Touristen. Anlässlich dieser Amtshandlung wurden Teile der Räumlichkeiten verschlossen (Austausch dreier Schlösser). Bescheid vom 26.11.2007 über die Abweisung eines Antrages auf Widerruf. Bescheid vom 23.1.2009 betreffend Schließungskosten, da bei einer Kontrolle am 7.12.2007 festgestellt wurde, dass die am 31.5.2007 verschlossenen Räume geöffnet und die Siegel erbrochen wurden. Am 7.12. wurden Schlösser neu eingebaut und ausgetauscht, sowie zusätzlich ein Vorhangschloss angebracht. Wie sich aus dem Bescheid vom 31.1.2009 ergibt, wurden die Räumlichkeiten zwar am 31.5.2007 verschlossen, der Bw hat sie aber tatsächlich widerrechtlich benutzt, was durch die Amtshandlungen am 11.11.2007 und 7.12.2007 erwiesen wurde. Es ist eher davon auszugehen, dass die Schlösser nicht erst kurz vor dem 11.11. geöffnet wurden, sondern unmittelbar nach der Verschließung. Ebenso wurde erfragt, wie viele Personen die Adresse ADRESSE-Betrieb als ständigen Wohnsitz nutzten. ln der Beantwortung wurde ausgeführt, dass sich nur Hr. NN-BF und seine Gattin ständig an der angegebenen Adresse aufhalten. Die drei Kinder des Hr. NN-BF seien bereits erwachsen und leben nicht in Österreich (XXX und USA). Die Kinder kommen ca. dreimal jährlich für Ferienzwecke nach Österreich, daher werden immer Schlafmöglichkeiten für sie in Evidenz gehalten Die Ermittlungen der Behörden (Polizei und Finanzamt) ergeben somit ein gänzlich anderes Bild, als in den Abgabenerklärungen dargelegt. Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Bei der Schätzung sind aller Umstände zu berücksichtigen, die für die Bemessung von Bedeutung sind (Abs. 1 letzter Satz). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 erfolgte nach folgenden Kriterien: 1. Bis 7.12.2007 war von 22 Schlafstellen, ab diesem Zeitpunkt von 10 Schlafstellen (Obergrenze gem. § 111 Abs. 2 Z. 4 GewO für Vermietung von Fremdenbetten ohne Gewerbeberechtigung) auszugehen. 2. Da keinerlei Aufzeichnungen über die tatsächliche Gästeanzahl vorgelegt wurde, war entsprechend der Angaben im Polizeibericht bzw. in der Anzeige dazu von einer relativ hohen Auslastung auszugehen. Diese wurde mit 70 % geschätzt. Diese Schätzung liegt weit unter der Anzahl der angezeigten Personenzahl. 3. Als Nächtigungspreis wurde von Hr NN-BF € 12,-- angegeben. Anlässlich der polizeilichen Ermittlung wurde ein Preis von € 20,-- genannt. Diese Zahlen wurden gewichtet und ein Mittelwert von € 16,-- der Schätzung zugrunde gelegt. 4. Von den angeführten Mietkosten, sowie von den Aufwendungen für Strom wurde ein Privatanteil für die Eigennutzung mit 30% .ermittelt. Die Vorsteuerbeträge wurden entsprechend gekürzt. Es ergab sich somit nachstehende Berechnung der Einnahmen für 2008 10 Schlafstellen mal Auslastung 70 % = 7 7 Schafstellen mal € 16 = 112 mal 365 40.880,-brutto = Umsatz 2008 34.066,66 netto" Gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 und für 2008 hat der Bf. Beschwerde erhoben. Nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes erklärte der Bf., er fechte die Bescheide vollinhaltlich an. Begründend führte er aus, es lägen Verfahrensmängel in den Erhebungen und den Tatsachenfeststellungen vor. Die vorgenommene Schätzung der Behörde erster Instanz sei unrichtig. Der Bf. habe in den Jahren 2004 bis 2006 und auch 2008 zu keinem Zeitpunkt über 22 Schlafplätze verfügt, die er einer Vermietung hätte zuführen können. Der Bf. übe eine Privatbettenvermietung von unter 10 Betten aus, was gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 GewO nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle. Richtig sei zwar, dass vom Magistrat immer wieder Beanstandungen dahingehend gemacht worden seien, dass mehr als zehn Schlafplätze vorgefunden worden seien. Bei der Annahme von 28 und dann 22 Schlafstellen seien aber von der Finanzverwaltung nicht die Schlafstellen berücksichtigt, die der Bf. für seine Familie benötigt bzw. Freunde in Reserve gehalten habe und die daher nicht der Vermietung hätten zugeführt werden können (ANZAHL 28 bzw. 22 minus 12 ergebe 16 bzw. 10). Die in den EA-Rechnungen der Jahre 2004 bis 2006 angemerkten Aufwendungen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Für die Einkommensteuerberechnung seien von diesen möglichen Einnahmen EUR 1.814,30 Euro an monatlicher Miete wiederum abzuziehen. Hinzu kämen noch andere Ausgaben des Bf. für Strom und Gas. Da dem Bf. eine Vermietung von durchschnittlich höchstens fünf Betten pro Nacht gelungen sei, begründeten auch seine Einnahmen in der Zeit davor (EUR 12,-- mal fünf Betten mal 30 Tage = EUR 1.800,--) keine Umsatzsteuerpflicht. Für die Einkommensteuer ergebe dies abzüglich Miete monatlich höchstens EUR 1.785,62 vorbehaltlich Energiebezugskosten, Reinigungskosten und ähnlich anderes mehr, was wiederum von der Behörde nicht zum Ansatz gebracht worden sei. Der Bf. sei als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Vom Finanzamt werde eine neuerliche Beurteilung unter gleichzeitiger Abänderung der vorgenommenen Schätzung vorzunehmen sein, die auf die obigen Umstände Rücksicht nehme. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben und die abgeänderten Bescheide wieder herzustellen. Dazu wird angemerkt, dass es sich betreffend 2004 bis 2006 um Erstbescheide handelte. Als Beweis wurde auf die eingereichten Jahresabschlüsse 2004 bis 2006 verwiesen, die Rechtfertigungsaufforderung des Magistrates vom 3.7.2007, die Abrechnung des Bestandobjektes vom 19.6.2009, die Verständigung des Magistrates über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 16.7.2009 und die Einvernahme des Bf. als Partei angeboten. Vorgelegt wurden: - eine Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 3.7.2007, gemäß welcher dem Bf. zur Last gelegt wurde, er habe als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des xxxxxxxxxxxxx VEREINs mit Sitz in ADRESSE-Verein2, zu verantworten, dass dieser Verein zumindest am 31.5.2007 um 21:45 Uhr in Adresse-Betrieb, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Herberge in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem bei der Überprüfung durch ein Organ der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung f.d. 15. Bezirk sowie einem Organ des Magistratischen Bezirksamtes für den 15.Bezirk, festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten insgesamt 22 Betten (Schlafstellen) mit zwei allgemeinen Duschkabinen, einer WC-Zelle und einem Doppelwaschbecken für Übernachtungen mit Frühstück um 12,-- EUR für (vorwiegende xxxxxxxxxxx Touristen) angeboten worden seien. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei ein Tourist angetroffen worden. Die Räumlichkeiten seien zum Zeitpunkt der Überprüfung geöffnet und für jedermann frei zugänglich gewesen. - Eine Abrechnung der VERMIETER vom 19.6.2009 betreffend die Kaution Top-Nummer1, top Top-Nummern sowie die Mietrückstände für die beiden Objekte mit einem ausgewiesenen Restbetrag von 2.117.06 Euro, welcher Betrag mit demselben Datum als erhalten bestätigt wurde. - Die Verständigung des Magistrates der Stadt Wien vom 16.7.2009 über die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung betreffend das an der Adresse Adresse-Betrieb ausgeübte Gastgewerbe in der Betriebsart einer Pension. In dieser wurde festgehalten, dass die Gewerbeberechtigung mit 16.7.2009 im Gewerberegister gelöscht wurde. Das Finanzamt legte die Berufung gegen die Bescheide vom 6.3.2009 betreffend Aufhebung des Umsatzsteuer- und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 gemäß § 299 BAO und betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2007 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und Folgejahre, weiters die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 und für das Jahr 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Nach Durchführung von Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten: "Sie haben in den Berufungsjahren an der Adresse 1150 Wien, ADRESSE-Betrieb, ab Juni 2007 auch an der Adresse GASSE-Betrieb/Top-Nummern einen Beherbergungsbetrieb in einfacher Form geführt. Da Sie über diesen Beherbergungsbetrieb keine Aufzeichnungen geführt haben, hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer der Jahre 2004 bis 2008 aufgrund verschiedener ihm vorliegender Unterlagen geschätzt. Den eingereichten Erklärungen der Jahre 2004 bis 2006 und 2008 sind Verluste zu entnehmen, für das Jahr 2007 wurde erklärt, Sie hätten weder Umsätze noch ein Einkommen erzielt. Außerdem erklärten Sie, dass Sie Kleinunternehmer seien. Die Schätzung sei keine Strafe, sondern eine Ermittlungshilfe. Die Schätzung stehe nicht in Einklang mit den Polizeiberichten und anderen Kontrollberichten, ein äußerer Betriebsvergleich sei nicht geführt worden. Dazu wird grundsätzlich bemerkt, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind und keine Aufzeichnungen geführt haben. Je weniger nachprüfbare Daten zur Verfügung stehen, umso schwieriger ist es, eine Schätzung vorzunehmen, die für einen Außenstehenden nachvollziehbar begründet werden kann. Werden gar keine Unterlagen vorgelegt, so kann nur eine Globalschätzung vorgenommen werden, bei welcher es naturgemäß zu größeren Ungenauigkeiten kommt, als wenn wenigstens bestimmte Daten festgehalten worden sind. Wie eine Einsichtnahme in die Akten des Magistrates ergeben hat, wurden zwar bei den stichprobenartigen Kontrollen jeweils nur wenige Gäste angetroffen, jedoch sagt dies nicht viel über die durchschnittliche Auslastung aus. Für das Magistrat war das Bereithalten von mehr als 10 Betten ausschlaggebend und ausreichend, um im gegenständlichen Fall von der unbefugten Ausübung eines Beherbergungsgewerbes auszugehen. Es haben daher auch keine engmaschigen Kontrollen stattgefunden, die Rückschlüsse auf die Auslastung zulassen würden. Äußere Betriebsvergleiche sind aufgrund des Steuergeheimnisses nur in Fällen möglich, in denen Daten entsprechender Vergleichsbetriebe allgemein bekannt sind, zB durch Veröffentlichung im Internet. Veröffentlichungen im Internet erfolgen jedoch nur in Bezug auf Betriebe, die steuerlich und gewerbehördlich entsprechend erfasst sind und enthalten die von diesen Betrieben für ihre Gäste weiter geleiteten Zahlen. Eine direkte Vergleichbarkeit mit einem Betrieb, der seine Gewerbetätigkeit unter dem Deckmantel eines xxxxxxxxxxxxx Kulturvereines ausübt und bei dem der Inhaber bei gewerbebehördlichen Kontrollen behauptet, er halte mehrere Betten für allfällige Besucher aus der Verwandtschaft in Reserve und übe eine häusliche Nebenbeschäftigung aus, ist daher nicht gegeben. Aus den Akten der Gewerbebehörde des Magistrates der Stadt Wien sind folgende über Sie verhängte Strafen zu ersehen: [Grafik]   Aus den Akten der Gewerbebehörde sind weiters folgende Feststellungen bzw. Handlungen Ihrerseits zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung zu entnehmen: Im Straferkenntnis vom 31.8.2006 wurde für den Zeitraum von zumindest 30.3.2006 bis 3.5.2006 ausgeführt, dass 28 Schlafstellen mit allgemeinem Duschraum und WC für Übernachtungen mit Frühstück um 12,00 € pro Person für xxxxxxxxxxx Touristen angeboten und somit entgeltlich bereitgehalten wurden (von den 33 vorhandenen Schlafstellen wurden fünf für Sie und Ihre Familie, d.h. Ihre Frau und Ihre drei erwachsenen Kinder, abgezogen). Bei der Überprüfung am 3.5.2006 war auch ein Koch aus Indien anwesend, der gerade Speisen zubereitet hat. Mit Bescheid vom 9.5.2006 wurde die Schließung des Betriebes verfügt. Mit Bescheid vom 8.6.2006 wurde die Schließung widerrufen, weil Sie die Reduktion der Fremdenbetten auf 10 (im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung) in Aussicht stellten. Im Straferkenntnis vom 22.8.2007 wurde zumindest für den Zeitpunkt vom 31.5.2007 ausgeführt, dass 22 Schlafstellen mit zwei allgemeinen Duschkabinen, einer WC-Zelle und einem Doppelwaschbecken für Übernachtungen mit Frühstück um 12,00 € für (vorwiegend) xxxxxxxxxxx Touristen angeboten wurden. Aus dem Text ergibt sich, dass 22 Schlafstellen vorhanden waren, von denen drei bis vier für Sie und Ihre Familie genutzt wurden. Am 31.5.2007 wurden verschiedene Räume versiegelt, um zu gewährleisten, dass lediglich 10 Schlafstellen angeboten werden können. Mit 1. Juni 2007 mieteten Sie vom Hauseigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung VERMIETER, die Wohnung Adresse-Betrieb/Top-Nummern, bestehend aus Vorzimmer, Küche, Bad, WC und 4 Zimmern. Mit Bescheid vom 24.7.2007 erklärte das Magistrat der Stadt Wien, dass Sie die individuelle Befähigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Pension besitzen. Am 10.9.2007 erschienen Sie beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk und gaben an, es sei Ihnen seitens der MA 36-A mitgeteilt worden, dass Sie eine Betriebsanlagengenehmigung benötigten. Ein Formular für das Ansuchen sowie eine Aufstellung über die erforderlichen Unterlagen wurden Ihnen überreicht. Aufgrund einer neuerlichen Kontrolle durch die Polizei am 11.11.2007 stellte diese fest, dass ein indischer Staatsangehöriger und vier Pensionsgäste angetroffen worden seien, welche pro Nacht und Bett 20,00 € für die Nächtigung bezahlt hätten. In der Pension seien 22 Schlafstellen für zahlende Gäste vorhanden. Aufgrund dieser Anzeige wurde seitens des Magistrates eine Überprüfung angeordnet. Im Zuge dieser Überprüfung am 7.12.2007 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung um 10:00 Uhr ein indischer Staatsangehöriger und FREUNDIN, laut Angaben eine Freundin Ihrer Tochter, anwesend waren. Sie haben sich zu diesem Zeitpunkt nach deren Angaben im Ausland befunden. Im Aufenthaltsraum seien Speisezubereitungen vorgefunden worden wie in einem Beherbergungsbetrieb (mehrere Platten mit Speisen und zahlreiche Essstäbchen). Die Zylinderschlösser seien versperrt gewesen, die Siegel zum Teil verletzt. Die versperrten Türen seien durch Gerümpel verstellt gewesen. Die Tür, welche zum Büro führt und bei der Schließung am 31.5.2007 von innen versperrt und mit einem Siegel von außen versperrt worden sei, sei geöffnet und das Siegel gebrochen gewesen. Das zweite Zimmer nach dem Büro sei unbenützt, sprich: die Matratzen hoch gestellt und die Betten abgezogen gewesen. Dieses Zimmer war mit "Privat" versehen. Aufgrund der vorgefundenen Speisen im Esszimmer und größerer Mengen an gelagerten Lebensmitteln sei der Ausgang des Betriebes zum allgemeinen Stiegenhaus überprüft und festgestellt worden, dass die Tür geöffnet war. Über diese Tür hätten die versperrten Räume hinter der Verbindungstür betreten werden können. Hinter der Verbindungstür hätten sich 2 Zimmer befunden, wobei das 1. Zimmer, nach der Tür, mit 3 Stockbetten und 1 Couch ausgestattet gewesen sei und das 2. Zimmer mit 2 Stockbetten. Die Zimmer hätten einen bewohnten Eindruck gemacht, da auf den Stockbetten Wäsche zum Trocknen aufgehängt worden sei und die Betten auch überzogen gewesen seien. Das hinterste Zimmer hätte als Wäschelager und Trockenkammer für die Bettwäsche gedient. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien Leintücher zum Trocknen aufgehängt gewesen. An der Waschmaschine sei eine Gebrauchsanweisung auf SPRACHE angebracht gewesen. Da der Zugang zu den geschlossenen Räumen offenbar über den Ausgang zum Stiegenhaus erfolge, sei zur Nachjustierung der noch aufrechten gewerbebehördlichen Schließung, diese Tür mittels Zylinderschloss versperrt worden, die Tür zum Büro mit einem Vorhängeschloss versehen und an beiden Türen ein amtliches Siegel angebracht worden. Laut Gespräch mit Ihnen hätten Sie sich mit Ihrer Frau auf Erholungsurlaub in Italien befunden. Während der Tätigkeiten des Schlossers im Stiegenhaus wurde beobachtet, dass aus der Wohnung GASSE-Betrieb/top Top-Nummern, Türschild mit Namen MIETER, innerhalb kurzer Zeit mehrere asiatische Bewohner herausgekommen seien. Eine befragte Bewohnerin habe angegeben, dass sie Touristin sei und nun auf Sightseeing gehe. Ein Bewohner des Hauses habe angegeben, dass diese Räumlichkeiten Ihnen gehörten. Der Siegelbruch wurde der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Dieses Verfahren ist wegen Verjährung eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat dem Unabhängigen Finanzsenat keinen Akt übermittelt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass Sie an der Adresse ADRESSE-Betrieb und in der Folge auch an der Adresse GASSE-Betrieb/Top-Nummern einen Beherbergungsbetrieb geführt haben. Die Behauptung, es habe sich bloß um eine häusliche Nebenbeschäftigung in Form einer Unterkunftgewährung mit zehn Schlafstellen gehandelt, ist allein deshalb schon nicht glaubhaft, weil Sie die tatsächliche Bereitstellung der Unterkünfte erst nach Anordnung und Vollzug von Strafen seitens der Gewerbebehörde von 33 Schlafstellen (abzüglich der Schlafstellen für die Familie) auf 22 Schlafstellen reduziert haben. Siegelbrüche wegen eines Wasserschadens aufgrund eines Nässeaustrittes aus dem abgesperrten Duschbereich und eines Brandes in der Steckdose eines Speichers in einem verschlossenen Raum sind in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wann und wo die vorgelegten Fotos gemacht worden sind und ob die Siegel nachher oder vorher aufgebrochen worden sind. Abgesehen von den Siegelbrüchen waren die abgesperrten Räumlichkeiten von einer anderen Seite aus frei zugänglich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beherbergung bis zur neuerlichen Versiegelung am 17.12.2007 kontinuierlich erfolgt ist. Im Hinblick darauf, dass das Magistrat der Stadt Wien am 24.7.2007 einen Bescheid erließ, gemäß welchem Sie die individuelle Befähigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Pension besitzen, wird davon ausgegangen, dass Sie sich ab diesem Zeitpunkt wieder für berechtigt gehalten haben, auch die versiegelten Räume zu vermieten und dies auch getan haben. Für eine im Wesentlichen unveränderte Nutzung spricht auch, dass der Energieverbrauch bis einschließlich 2007 kontinuierlich angestiegen ist und sich erst danach wieder verringert hat. Die versperrten Türen wurden mit Gerümpel verstellt, um von der dahinter stehenden Nutzung abzulenken. Darüber hinaus wurde unmittelbar nach der Versiegelung im Mai 2007 eine weitere Wohnung im selben Haus angemietet, in welcher ebenfalls Schlafstellen angeboten worden sind. Das spricht einerseits dafür, dass Sie in der Lage waren, eine größere Anzahl Schlafstellen gewerblich zu nutzen, als von Ihnen anerkannt worden ist, zum anderen dafür, dass ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Schlafstellen an der Adresse ADRESSE-Betrieb genutzt werden konnten, sondern noch weitere Schlafstellen in unbekannter Höhe. Da an dieser Adresse vier Zimmer zur Verfügung standen, ist davon auszugehen, dass in dieser Wohnung - bei ähnlicher Nutzung wie an der anderen Adresse - ebenfalls mindestens 8 Schlafstellen bereitgehalten worden sind. Im Hinblick darauf, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihren drei Kindern lediglich über ein geringes Einkommen verfügten, ist es nicht glaubhaft, dass Sie die zusätzlichen Ausgaben für diese Wohnung ohne entsprechende Einkünfte hätten tragen können. Dass Sie sich auch durch Strafen nicht von der Führung Ihres Betriebes abhalten lassen und letztlich auch Schritte zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung unternommen haben, spricht dagegen, dass Sie in den Berufungsjahren ständig Verluste erzielt haben. Die tatsächliche Bettenauslastung Ihres Betriebes ist zwar nicht feststellbar, doch hat der Städtetourismus in Wien durchwegs für eine im Verhältnis zu den übrigen Bundesländern hohe Bettenauslastung gesorgt. Laut Angaben der WKO ("Tourismus in Zahlen, Österreichische und Internationale Tourismus- und Wirtschaftsdaten, 47. Ausgabe, April 2011", betrug die Bettenauslastung in Hotels und ähnlichen Betrieben (ohne Notbetten und Matratzenlager, in Wien ohne Studentenheime) im Jahr 2004 50,9 %, im Jahr 2005 54,8 %, im Jahr 2006 57,00 %, im Jahr 2007 56,6 % und im Jahr 2008 53,5 %. Dass in Wien auch ein Bedarf an einfachen Unterkünften besteht, zeigt die Auslastung des Wombat's, welches im Jahr 2009 eine Auslastung von 72,63 % ("The Base") bzw. 87,05 % ("The Lounge") hatte (diese Zahl konnte aus einer Information "Unternehmensportrait, Oktober 2010" aus dem Internet ermittelt werden). Diese City-Hostels erzielten im Jahr 2008 einen Umsatz pro Bett von 7.126,44 € (Umsatz 1.860,000,00 € durch 261 Betten) bzw. von 7.869,57 € (Umsatz: 1.810.000,00 € durch 230 Betten). Das entspricht einem Tagesumsatz von 19,52 € bzw. 21.56 € pro Bett bei sehr hoher Auslastung. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Nettoumsätze handelt. Wie viele Betten tatsächlich von Ihnen und Ihrer Familie genutzt worden sind, ist bisher auch nicht nachgewiesen worden. Die Gewerbebehörde hat sich in dieser Hinsicht mit Ihren Auskünften begnügt. Dass Ihre Tochter NN-BF VN-Tochter noch bis 29.12.2011, Ihr Sohn NN-BF Sohn2 bis laufend und Ihr Sohn NN-BF VN-Sohn1 bis 30.11.2012 an der Adresse Adresse-Betrieb gemeldet waren, obwohl diese laut Eingabe vom 5.6.2009 inzwischen in den USA bzw. XXXXX leben und das Mietverhältnis spätestens im Juni 2009 beendet war (Endabrechnung der VERMIETER vom 19.6.2009), spricht dafür, dass es mit den Meldungen nicht so genau genommen worden ist. Auch wenn diese daher "für die Ferien" dreimal im Jahr zu den Eltern nach Wien gekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Schlafstellen in der übrigen Zeit in Ihrem Betrieb Verwendung gefunden haben. Einer im Internet abrufbaren Information mit Datum 5.6.2007 zufolge (siehe Beilage) wurde eine Übernachtungsmöglichkeit durch Sie ab 25,00 € pro Person mit Frühstück (Hauptsaison: 30,00 €) angeboten. Auch wenn es sich um eine schlechte Übersetzung handelt, sind die Preise doch eindeutig erkennbar. Allein die geforderte Anzahlung betrug 10,00 €. Als Kontaktadresse wurde Mailadresse angegeben, als Kontonummer NUMMER NAME. Auch wenn diese Preise vielleicht nicht immer erzielbar waren, ist daraus doch erkennbar, in welcher Art Sie Ihren Betrieb geführt haben. Setzt man für den Beherbergungsbetrieb, den Sie geführt haben, die vom Finanzamt bzw. der Gewerbebehörde angenommene Anzahl der Schlafstellen sowie die geschätzte Zahl der Schlafstellen in der anderen Wohnung und eine im Vergleich zum Wombat's geringere, jedoch im Verhältnis zu den Hotels etwas höhere Auslastung von 60 % an, so ergibt sich unter Annahme der vom Finanzamt angesetzten Preise von 16,00 € bzw. des höheren Preises, unter welchem die Schlafstellen im Internet angeboten wurden bis zur Betriebsumstellung ab Juni 2007 ein Umsatz pro Bett und Tag von brutto 9,60 €, also ungefähr der Hälfte des im Wombat's erzielten Netto-Umsatzes, sowie ab Juni 2007 ein Umsatz von 15,00 € pro Bett und Tag, was ca. ¾ des im Wombat's erzielten Netto-Betrages entspricht. Dies trägt sowohl dem Umstand Rechnung, dass Sie in der Nähe des Westbahnhofs, der vom Flughafen aus mit einem Bus erreicht werden konnte, einen guten Betriebsstandort hatten, jedoch im Verhältnis zum Wombat's ein eher einfaches Quartier angeboten haben. Ein geringerer Umsatz pro Bett ist deshalb nicht wahrscheinlich, weil Sie zu diesem Preis auch noch eine spezielle xxxxxxxxxxx Verpflegung angeboten und um xxxxxxxxxxx Gäste geworben haben, die Sie aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse gut betreuen konnten. Dass tatsächlich auch Gäste verpflegt wurden, ist daraus ersichtlich, dass Ihre Frau Sie vom 8.9.2004 bis 10.10.2006 als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet hat und als Dienstgeber/meldepflichtige Stelle NN-BF-VN-Frau, Gastgewerbe, ADRESSE-Betrieb, 1150 Wien, angeführt wurde. Bei einer Überprüfung durch die Gewerbebehörde wurde festgestellt, dass sogar in Ihrer Abwesenheit entsprechend gekocht wurde. Der unten stehenden Tabelle können die so errechneten Bruttoumsätze entnommen werden. [Grafik] Bedeutung der Abkürzungen: [Grafik] Dies entspricht folgenden Nettoumsätzen:   [Grafik]   Das Finanzamt ist demgegenüber von folgenden Nettoumsätzen ausgegangen: [Grafik]   In den Erklärungen wurde jeweils folgender Aufwand (netto) geltend gemacht: [Grafik] Demgegenüber wurden laut dem UFS vorliegenden Unterlagen folgende Beträge an Miete und Strom und Gas verrechnet: [Grafik] Setzt man für die fehlenden Angaben an Miete, Internet und Telefon sowie diverses Material jene Beträge an, die Sie in den Erklärungen angegeben haben, ergibt sich für die einzelnen Jahre folgender Aufwand: [Grafik] Der Gewinn würde berechnet, wie unten dargestellt (rechts wurde demgegenüber der Gewinn laut Bescheiden bzw. Berufungsvorentscheidung dargestellt): [Grafik]   Es wird ersucht, zum obigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Verschiedene seitens des Unabhängigen Finanzsenates anlässlich der Akteneinsichten in die Akten des Magistrates angefertigte Kopien können nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es können auch ergänzende Unterlagen - etwa Bankkonten oder allenfalls noch vorhandene Rechnungen - nachgereicht werden. Sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, so werden Umsätze und Gewinn wie oben angeführt geschätzt. Aus den erzielten Einkünften wurde im Wesentlichen der Bedarf der gesamten Familie gedeckt. In den Berufungsjahren hatten Sie außer diesen Einkünften ein relativ geringes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und Notstandshilfe, während Ihre Frau und Ihre Kinder über keine erklärten Einkünfte verfügt haben. Da zwei Ihrer Kinder mittlerweile in den USA und eines in XXX leben, ist davon auszugehen, dass Sie Ihnen mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb dort den Aufbau einer Existenz ermöglicht haben. Sohin wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. September 2013 eingeräumt. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht Stellung genommen werden, so wird aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein." Mit Stellungnahme vom 17.9.2013 erklärte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter, dass die Ausgaben des Bf. "für die nachgewiesene Anstellung seiner Frau" nicht berücksichtigt worden seien. In den Jahren ab 2006 habe der unabhängige Finanzsenat nicht auf die völligen Versperrungen von einem (unverändert versiegelt gebliebenen und nicht geöffneten) Raum Rücksicht gelegt, was in der Berufungsentscheidung allerdings der Fall war (minus 6 Betten ab 2006 total versperrt!). Dementsprechend errechne sich für die Jahre 2006, 2007 und 2008 selbst bei ungünstiger Schätzung eine weit geringere Auslastung als von der Berufungsinstanz derzeit angenommen. Daher weise die Schätzung der zweiten Instanz ohne nähere Begründung höhere Zahlen aus als die erste Instanz. 2006 bis 2008 sei daher eher der niedrigeren Schätzung erster Instanz zu folgen. Darüber hinaus falle bei den Schätzungen auf, dass in den Jahren 2007 und 2008 keine Ausgaben für Telefon, Internet und diverses Material berücksichtigt worden seien. Eine Einsicht in den Versicherungsdatenauszug hätte weiters ergeben, dass der Bf. "ab Juli 2007 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, nachdem er sein Gewerbe ruhend gemeldet habe. Überhaupt sei eine Beherbergung auf Grund des schlechten Geschäftsganges nur punktuell zu Weihnachten und in den Sommerferien möglich gewesen. Der Bf. habe keineswegs die Auslastung, die vom Finanzamt angenommen werde. Da er die Privatzimmer im Rahmen des registrierten "xxxxxxxxxxxxx Kulturvereines" betrieben habe, sei er überdies davon ausgegangen, keine Aufzeichnungen führen zu müssen. Jedenfalls wäre über die Jahre vielleicht von einer Auslastung von höchstens 30 % auszugehen gewesen, da in XXX "auch nur bestimmte Ferienzeiten herrschten und außerhalb der Saisonen fast kein xxxx Urlaubsreiseverkehr nach Wien stattgefunden habe. Dementsprechend wäre die Schätzung in allen Jahren unter Berücksichtigung obiger Umstände zu korrigieren und dem Bf. neuerlich zur Stellungnahme vorzuhalten. Vorgelegt wurde ein Ausdruck der Wirtschaftskammer, aus dem ersichtlich ist, dass der Bf. am 17.12.2007 gemeldet habe, dass er an der Adresse GASSE-Betrieb keine Pension mehr betreibe. Die Löschung aufgrund der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erfolgte am 16.7.2009. Der Vertreter erklärte, er könne keine Ergänzung der Stellungnahme vom 17.9.2013 abgeben, weil er seinen Mandanten nicht erreichen habe können. In Erwiderung wurde diesem Folgendes mitgeteilt: "Wenn Sie möchten, kann ich die Frist gern noch um einen Monat verlängern. Bei der Gelegenheit möchte ich betreffend Ihr Schreiben vom 17.9.2013 bemerken, dass eine "nachgewiesene Anstellung" der Frau des Bw. nicht vorliegt. Meiner Meinung handelt es sich um einen Fall der familienhaften Mitarbeit, die laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht zu Betriebsausgaben führt. Von einer Anstellung kann schon gar nicht die Rede sein, eine Meldung an die Sozialversicherung ist nicht erfolgt. Der Bw. hat eine Anstellung seiner Frau bisher auch noch nie behauptet oder diesbezügliche Betriebsausgaben geltend gemacht. Ein Nachweis ist also weder seitens des Bw. erfolgt noch liegt eine offenkundige Anstellung der Frau vor. Im Übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Vorhalt verwiesen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur möglich, wenn der Bw. entsprechende Beweismittel anbietet." In Beantwortung dieses Schreibens wurde ersucht, die Frist um einen Monat zu verlängern, um allenfalls noch eine Stellungnahme abgeben bzw. Beweismaterial vorlegen zu können. Weiters brachte der Bf. wie folgt vor: "Wie Sie wissen, ersetzt außerdem die individuelle Befähigung nicht die Betriebsanlagengenehmigung, die mein Mandant nicht hatte. Der Unterschied zwischen diesen Genehmigungen war meinem Mandanten sehr klar, weil er auch um den Erhalt einer Betriebsanlagengenehmigung nachweislich bemüht war (siehe Beilage, die für die Einreichung verwendet werden sollten, nicht aber die tatsächliche Nutzung widerspiegeln). Allerdings waren die Kosten hierfür sehr hoch, weshalb er sich letztlich dazu entschloss zu verkaufen. Übersehen darf in diesem Zusammenhang auch nicht werden, dass einmal ein Widerruf der Schließung von 2005 im Jahr 2006 erfolgt ist und dann nachher eine neuerliche Schließung stattfand. Zuvor hatte das Magistrat 2004 noch die Rechtmäßigkeit der Beherbergung festgestellt (siehe Beilage). Dass er die Räumlichkeiten in dem nunmehr für 2007 und 2008 angenommenen Ausmaß nutzte, ist daher so nicht nachvollziehbar. Und es waren mehrere Räumlichkeiten nur durch eine Tür (und keineswegs von hinten) begehbar, die vom Magistrat versperrt worden sind und danach nicht geöffnet wurden. Die angenommene Auslastung für die Jahre 2007 und 2008 ist daher mEn keineswegs richtig geschätzt. Letztlich haben Sie selber festgestellt, dass der Stromverbrauch 2008 weniger hoch war und dennoch eine volle Auslastung angenommen. Ist das nicht ein Widerspruch? Bitte daher darum für die beiden Jahre 2007 und 2008 die Schätzung der Vorinstanz heranzuziehen bzw. um Mitteilung, ob ich hinsichtlich dieser Jahre die Berufung zurückziehen kann / soll." Dem Vertreter wurde daraufhin u.a. Folgendes vorgehalten: "Sie haben mir zwar wieder Schadenfotos betreffend den Wasserschaden und den Brand in der Steckdose geschickt, die ich noch nicht hatte, den Fotos ist aber nicht zu entnehmen, wann und wo sie gemacht worden sind. Wann die Siegelbrüche erfolgt sind, kann daraus noch weniger abgeleitet werden. Eine Besichtigung der Räumlichkeiten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die von Ihnen übermittelten Skizzen machen die Sache für mich auch nicht klarer, weil ich keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen den Raumplänen und der handschriftlichen Skizze erkennen kann. Tatsache bleibt, dass das Magistrat festgestellt hat, dass Zimmer, die über eine versiegelte Tür begehbar gewesen wären, welche abgesperrt war, zur Zeit der Besichtigung durch Mitarbeiter des Magistrates einen bewohnten Eindruck gemacht haben und vom Gang aus betreten werden konnten. In diesen Zimmern haben sich 5 Stockbetten und 1 Couch befunden, das bedeutet, dass 11 Schlafstellen zusätzlich zu den vom Magistrat tolerierten 10 Betten im Rahmen der häuslichen Zimmervermietung benutzt werden konnten. Darüber hinaus wurde noch eine zweite Wohnung angemietet, welche dem Magistrat erst Ende 2007 bekannt geworden und bei den Berechnungen des Finanzamtes übersehen worden ist. Diese zweite Wohnung (Mietvertrag in der Anlage) kommt in den von Ihnen bis dato erstatteten Äußerungen nicht vor. Diese beziehen sich lediglich auf die Räume in der ersten Wohnung. In der beiliegenden Excel-Tabelle habe ich die Beträge für Miete und Strom für die beiden Wohnungen zusammengefasst, die Rechnungen von WIEN ENERGIE schicke ich als pdf mit. Aus diesen ist ersichtlich, dass die gesamten Aufwendungen für Strom und Gas im Jahr 2007 am höchsten waren, wobei derartige Kosten naturgemäß nicht nur mit dem Betrieb zusammenhängen (sollte mit Gas geheizt worden sein, steigen diese Kosten naturgemäß, wenn der Winter sehr kalt ist, dies unabhängig von der Zahl der Gäste). Die Schließung des Betriebes und der Widerruf der Schließung des Betriebes sind laut den mir vorliegenden Unterlagen beide im Jahr 2006 erfolgt, eine Schließung im Jahr 2005 ist nicht aktenkundig. Eine "volle Auslastung" wurde in dem Vorhalt nicht angenommen, die angenommene prozentuelle Auslastung ist dem Vorhalt zu entnehmen. ..." Nach Ablauf der verlängerten Frist erklärte der Vertreter, grundsätzlich sei sein Mandant mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise einverstanden. Er ersuche um eine ausnahmsweise Fristverlängerung um noch eine Woche. In der Folge zog der Bf. den Vorlageantrag hinsichtlich der Aufhebung des Umsatz- und des Einkommensteuer-Bescheides für 2007 gemäß § 299 BAO sowie den Vorlageantrag hinsichtlich des Umsatzsteuer- und des Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2007 und die Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 zurück. Der Vorlageantrag hinsichtlich der Aufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 sowie die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 und die Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 wurden daher als gegenstandslos erklärt. Das Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2009 wurde vom Finanzamt mittels zweiter Berufungsvorentscheidung erledigt, die Vorauszahlungen mit 0,00 Euro festgesetzt. Das diesbezüglich beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Verfahren wurde im Dezember 2013 daher eingestellt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund der in den Akten des Finanzamtes erliegenden bzw. im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Finanzsenat beschafften Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bf. hat unstrittig in den Jahren 2004 bis 2006 in den von ihm angemieteten Räumlichkeiten an der Adresse ADRESSE-Betrieb, 1150 Wien, an welcher er mit seiner Frau auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war, Betten bzw. Schlafstellen an Fremde vermietet. Strittig ist das Ausmaß dieser Tätigkeit, insbesondere die Zahl der jeweils vermieteten Betten bzw. Schlafstellen im Hinblick auf eine Nutzung von Zimmern bzw. Betten durch die Familie, sowie der für eine Nächtigung jeweils verlangte Preis. An der genannten Adresse waren auch die Kinder des Bf. gemeldet. Bei diesen handelte es sich um die Tochter NN-BF VN-Tochter, geb. am GebDat-Tochter. Diese war bis 29.12.2011 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse-Betrieb gemeldet, obwohl der Bf. mit Eingabe vom 5.6.2009 erklärt hat, seine Tochter lebe in den USA und der Bf. und seine Frau selbst ab 2.10.2009 an einer anderen Wiener Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Ein Sohn, NN-BF VN-Sohn1, geb. am GebDat-Sohn1, war bis 30.11.2012 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse-Betrieb gemeldet. Auch von diesem erklärte der Bf. mit Eingabe vom 5.6.2009, er lebe in den USA. Ein weiterer Sohn, NN-BF Sohn2, geb. am GebDat-Sohn2 war noch am 30.12.2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse-Betrieb gemeldet. Von diesem erklärte der Bf. mit Eingabe vom 5.6.2009, er lebe in XXXXX. Mit derselben Eingabe erklärte der Bf., die Kinder kämen ca. dreimal im Jahr während der Ferien zu ihren Eltern nach Österreich. Insofern werde für sie immer eine Schlafmöglichkeit in Reserve gehalten. Gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien erklärte der Bf. am 12.3.2004, in bestimmten Räumlichkeiten an der Adresse Adresse-Betrieb wohnten seine Familie (Ehefrau und 3 Kinder im Alter von 20-27 Jahren). Die Küche werde nur zu privaten Zwecken genutzt. Eine Verabreichung eines Frühstücks an die Gäste erfolge nicht. Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Zwischen diesen Aussagen liegen über fünf Jahre. Wann die Kinder des Bf. ins Ausland gezogen sind, ist unklar, weil die polizeilichen Abmeldungen nachweislich nach dem Auszug der Kinder erfolgten und das Vorbringen des Bf. vor dem Magistrat offenbar von dem Bemühen getragen war, bezüglich der Zimmervermietung die Feststellung einer Gewerblichkeit und des Erfordernisses einer entsprechenden Gewerbe- und Betriebsanlagengenehmigung zu verhindern.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100128/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100128.2011
Stammnummer
133726
Gültig
21.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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