Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100670/2012
Schwarzeinnahmen bei gewerblichem Grundstückshandel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100670/2012vom 15.06.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erlöserhöhung, Tz. 3 BP-Bericht
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103.130,00
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+ Schätzung lt. BFG, Tab. 12
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19.000,00
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Nachtr. Betriebsausgaben lt. Bf.
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-500,00
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Ust lt. BFG, Tab. 18
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-1.600,00
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EaGw lt. BfG
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-243,98
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+ EansA lt. Erkl
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21.065,76
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Gesamtbetrag Einkünfte lt. BFG
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20.821,78
(Tabelle 24)
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln. Die maßgebenden Rechtsfragen basieren auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Die vom BFG getroffenen Tatsachenbeurteilungen können nicht Gegenstand einer ordentlichen Revision sein.
Beilagen: 8 Berechnungsblätter (Est 2000-2005 u. Ust 2001-2005)
Wien, am 15. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100670/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100670.2012
- Stammnummer
- 133719
- Gültig
- 15.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF