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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102193/2012

Laborärzte abgabenrechtlich als Selbständige mit Werkvertrag, Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer je nach Tätigkeit und Rahmenbedingungen in Einzelfall-Betrachtungsweise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102193/2012vom 10.06.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Hinblick auf die Thematik der organisatorischen Einbindung bzw. Weisungsgebundenheit ist besonders auf die Haupt - Argumentation des Bf einzugehen, der explizit die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (damals noch Unabhängiger Finanzsenat UFS) hinsichtlich Beurteilung eines Vertretungsarztes als Selbständiger und nicht als Dienstnehmer anspricht. Die offensichtlich gemeinte angesprochene Judikatur bezieht sich auf eine Entscheidung des UFS vom 3.5.2011, RV//0793-G/09, die in der Folge durch den VwGH aufgehoben wurde. Allerdings war damit das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen und es begann ein bemerkenswert außergewöhnlicher Verfahrensgang mit ungewöhnlich vielen Aufhebungen der nachfolgenden Entscheidungen des BFG durch den VwGH, im Zuge dessen das BFG eine inhaltlich unterschiedliche Argumentationslinie verfolgte und sowohl Stattgabe als auch Abweisung zur Folge hatte. Auf Grund der expliziten Bezugnahme des Bf auf diesen Fall betreffend Vertretungsärzte als Vergleich zu den gegenständlichen Laborärzten ist in der Folge die angesprochene Judikatur zu den Vertretungsärzten in seiner chronologischen Gesamtheit bis zur letzten schließlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung des vom Bf angesprochenen Vergleichsfalls des BFG vom 24.1.2019, RV/7104667/2018 darzustellen, um nachvollziehbar begründen zu können, ob eine allfällige Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Fall besteht oder nicht: 1. Der vom Bf angesprochene Vergleichsfall, der noch vom UFS am 3.5.2011, RV//0793-G/09 erstmalig entschieden wurde beinhaltet zwei Vertretungsärztinnen, die vom Finanzamt als Dienstnehmerinnen des Praxisinhabers/ Ordinationsinhabers beurteilt wurden. Die diesbezüglichen Bescheide wurden vom UFS mit dem Argument aufgehoben, dass bei Vertretungsärzten im Unterschied zu angestellten Ärzten keine fachliche Weisungsgebundenheit vorliege. 2. Diese Entscheidung des UFS wurde vom VwGH am 21.11.2011, 2011/15/0122 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Begründung des Bescheides nicht erkennen hätte lassen, von welchem Sachverhalt der UFS ausgegangen war. Der VwGH hob hervor, den Anforderungen an die Bescheidbegründung komme im Beschwerdefall besondere Bedeutung zu, weil bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Gesamtbild der Tätigkeit auf das Überwiegen der Merkmale der Selbständigkeit oder jener der Unselbständigkeit zu untersuchen sei. Ein Urteil darüber erfordere "ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Personen". 3. Daraufhin erließ das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren ein neuerlich stattgebendes Erkenntnis, das damit begründet wurde, dass hinsichtlich der Weisungsgebundenheit von HR Dr. Emberger unterschieden werde zwischen angestellten Ärzten - die auch fachlich weisungsgebunden sind, wobei eine verstärkte Einspruchspflicht bei fachlich umstrittenen Weisungen bestehe (Stärker im Ärztegesetz mit Kommentar, § 3 Fußnote 7 und Emberger § 49 Fußnote 6 Z. 1.2.2) und nicht angestellten Ärzten, also niedergelassenen Ärzten oder Wohnsitzärzten und somit auch Vertretungsärzten. Diese seien nicht weisungsgebunden, sondern voll eigenverantwortlich. Zur Eigenverantwortlichkeit und auch zur Haftung des Vertretungsarztes werde auf eine Entscheidung des OGH vom 22.1.2008, 4 Ob 210/07 verwiesen, der ebendort ausführe: "…Es fehle auch an jeder Abhängigkeit des Urlaubsvertreters von dem auf Urlaub befindlichen Arzt; der Urlaubsvertreter habe wie jeder Arzt seinen Beruf persönlich, unmittelbar und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Vertretung eines Arztes durch einen anderen Arzt sei daher nicht Gehilfenschaft iSd § 1313a ABGB, sondern Substitution, bei der man nur für Auswahlverschulden hafte…" Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. Emberger iVm der Entscheidung des OGH vertrat das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass die Vertretungsärzte eigenverantwortlich tätig seien und daher auch zur Haftung herangezogen werden könnten, was einem Unternehmerrisiko gleichkomme. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes könne eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht vorliegen, wenn der zu vertretende Arzt in der Ordination nicht anwesend ist und die Ordination und die dazugehörigen Betriebsmittel nur zur Verfügung gestellt würden. Die in der Ordination anwesende Ärztin werde eigenverantwortlich tätig und es sei wohl auch für den Patienten nicht zu übersehen, dass diese nicht vom vertretenen Arzt behandelt wurden. Zusätzlich wurde auf einen Rechtssatz des VwGH zum Erkenntnis vom 6.7.1956, 0954/54 verwiesen, der aussagte, dass ein Arzt hinsichtlich des für die Vertretung von praktischen Ärzten bezogenen Entgeltes eindeutig als Unternehmer iSd § 2 UStG anzusehen sei, denn er sei ebenso selbständig in der Ausübung des freien Berufes wie der praktische Arzt und nicht in dessen Unternehmen eingegliedert, auch wenn er zu einer Vertretung gar nicht berechtigt sein sollte. Er beziehe die Entlohnung vom vertretenen Arzt als Entgelt für seine Vertreterleistung. Es liege also ein Leistungstausch zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen vor, wobei der Vertreter seine Leistung als selbständiger Unternehmer erbringe. Im vorliegenden Fall sei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der beschriebenen Aktenlage zu entnehmen, dass ein Vertretungsarzt selbständig tätig und nicht in das Unternehmen eingegliedert sei. 4. Dieses Erkenntnis des Bundefinanzgerichtes wurde erneut vom VwGH infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften am 20.10.2016, Ra 2016/13/005 aufgehoben, weil auch diesmal nicht klar erkennbar gewesen sei, auf welchen Annahmen zum Sachverhalt die Entscheidung beruhte. 5. In der darauffolgenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 12.5.2017, RV/7105835/2016, wurde inhaltlich anders entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Arzt nicht einmal eine ausdrückliche Weisungsungebundenheit in Bezug auf die Art der ärztlichen Tätigkeit der Annahme eines Dienstverhältnisses entgegen stünde (VwGH 19.1.1984, 83/15/0114). Zitiert wurde Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG § 47 Rz 34, demzufolge es sich bei derTätigkeit eines Arztes um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt, handle. Auch spreche die Möglichkeit, die Betriebsräume des Vertretenen jederzeit insbesondere an den Vertretungstagen betreten zu können (um die den Vertretungsärztinnen zugewiesenen Untersuchungen der vorgemerkten Patienten auf den Gerätschaften des Vertretenen abarbeiten zu können) eindeutig für eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Vertretenen. Desweiteren hätte kein Unternehmerrisiko bestanden. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko bestünde darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu gestalten (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163), etwa durch die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen. Die Ärzte hatten grundsätzlich die ihnen zugeteilten Untersuchungen der vorgemerkten Patienten zu betreuen (Rezeptausstellung etc.). Einkommensschwankungen wären daher nicht vorgelegen und wären auch nicht eingewendet worden. Durch das stets gleichbleibende Entgelt (300 € pro Nachmittag) wäre kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko vorgelegen. Auch müsste nach ständiger Judikatur des VwGH für ein generelles Vertretungsrecht auch eine nicht auf bestimmte Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis zur Vertretung vorliegen (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188). Den Aussagen der vom Finanzamt als Auskunftspersonen vernommenen Ärztinnen hätte sich nicht ableiten lassen, dass Vertretungen auch aus anderen Gründen als Urlaub oder Krankheit erfolgt seien. Die Vertretungen seien auch nicht von den Ärztinnen, sondern vom Vertretenen organisiert und bezahlt worden, echte Vertretungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen seien daher nicht vorgelegen. Eine etwaige Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, schließe die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus, wenn die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen würden (VwGH 25.1.1983,82/14/0081). 6. Auch dieses Erkenntnis wurde vom VwGH aufgehoben. Unter Hinweis darauf, dass das einzige zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis, in dem sich der VwGH damit - aus umsatzsteuerlicher Sicht - beurteilte die Vertretungstätigkeit als selbständig (VwGH 6.7.1956, 954/54, VwSlg 1463/F). Hingewiesen wurde darauf, dass dem Kriterium der Weisungsgebundenheit auf Grund der Art der Tätigkeit wenig Unterscheidungskraft beizumessen ist, was nach Ansicht des VwGH bei höher qualifizierten Tätigkeiten, wie u.a. denen der Ärzte, zutreffen könne. Desweiteren wurde auf das VwGH Erkenntnis verwiesen, dass bei völligem Fehlen einer Bindung an persönliche Weisungen kein Dienstverhältnis angenommen werden könne (VwGH 21.11.2013, 2012/15/0025). Das BFG hätte einen wesentlichen Gesichtspunkt unbehandelt gelassen: "… nach der Rechtsprechung des OGH könne der in der Ordination des Vertretenen tätig werdende Praxisvertreter eines niedergelassenen Arztes dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn diese der Meinung sein mussten, "entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden". Werden die Patienten aber "mittels entsprechender Maßnahmen (z.B. Anbringen eines entsprechenden Hinweises am Ordinationsschild oder an der Eingangstür zum Behandlungsraum, Anweisung an den Vertreter oder sein Personal, die Patienten entsprechend zu informieren)" vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der (in der Regel konkludent abgeschlossene) Behandlungsvertrag nicht mit dem (diesfalls nicht im rechtlichen Sinn) Vertretenen, sondern mit dem Praxisvertreter selbst zustande (OGH 22.1.2008, 4 Ob 210/07x; vgl. dazu Dullinger, JBl 2008, 656 f). Eine solche nach Denk, taxlex 2016, 238 (239 f), und Wallner, JAS 2017, 305 (311 f), den Regelfall bildende Information der Patienten (hier: mittels "Aushang") hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall behauptet, worüber das Bundesfinanzgericht keine Feststellungen getroffen hat. Entgegen der vom Finanzamt dazu vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, was den Patienten "bewusst war", sondern nur darauf, ob durch die Unterlassung geeigneter Maßnahmen ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der auf die Behandlung zumindest "im Verantwortungsbereich" des Ordinationsinhabers schließen ließ. Letzteres wurde umgekehrt, anders als der Revisionswerber meint, nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Vertretungsärztinnen nicht mit dem männlichen Ordinationsinhaber identisch sein konnten. Traf es zu, dass die Vertretungsärztinnen aus den vom Revisionswerber behaupteten Gründen eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schlossen, was nach der dargestellten Rechtsprechung ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründete, so würden die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden an Stelle eines Ordinationsinhabers (im eigenen Namen und auf eigenes Risiko) - anders als in den schon entschiedenen Fällen ärztlicher Dienstleistungen in Krankenanstalten, im Bewilligungsdienst einer Versicherungsanstalt oder in Dialysestationen - in den Hintergrund treten." Die jeweils für die Dauer der "Vertretung" zu bejahende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Ordinationsinhabers, in dessen Räumen und mit dessen Einrichtungen und Personal die "Vertretung" erfolgte, spreche tendenziell für ein Dienstverhältnis, sei dabei aber weniger aussagekräftig, weil sie bei zeitlich begrenzten "Vertretungen" am Sitz einer Kassenplanstelle auf einem Sachzwang beruhe und der geschäftliche Organismus des Ordinationsinhabers für Behandlungen zum Einsatz komme, die ihm nicht als eigene zuzurechnen seien. Dass die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt sei, stünde einer Selbständigkeit der Tätigkeit in solchen Fällen nicht entgegen (vgl. Denk, a.a.O., 240, mit zutreffendem Hinweis auf VwGH 9.6.1965, 2031/64, ÖStZB 1965, 142). Fraglich könne nur sein, ob es darauf ankomme, welche Vereinbarungen über die Aufteilung der Einnahmen und damit (zumindest implizit) auch über die Abgeltung des Gebrauchs der Einrichtungen und des Personals des Ordinationsinhabers getroffen wurden. Die Vereinfachung dieser Abrechnung durch die vorgenommene Pauschalierung trage - wie dem Bundesfinanzgericht beizupflichten sei - nicht dazu bei, den Eindruck des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit zu verstärken. Zum einen hätten tragfähige Feststellungen über eine persönliche Weisungsgebundenheit gefehlt (wobei deren völliges Fehlen im Allgemeinen ein Dienstverhältnis bereits ausschließe vgl. z.B. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0175) und zum anderen - unter den erwähnten Voraussetzungen - des Abschlusses eigener, mit vollem Haftungsrisiko verbundener Behandlungsverträge durch die Ärztinnen könne dies nicht den Ausschlag geben, wozu noch komme, dass die Anstellung von Ärzten durch Ärzte mit dem ärztlichen Berufsrecht nach überwiegender Ansicht nicht vereinbar wäre und auch die Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung beeinträchtigen könnte (vgl. dazu Schrattbauer, SozSi 2018, 90 (99 f), und im vorliegenden Akt die Hinweise u.a. auf Verbote in Verträgen mit der Krankenkasse). Dieser vom Revisionswerber (gleichsam wie im gegenständlichen Fall vom Bf) im Verfahren ins Treffen geführte Gesichtspunkt sei für sich genommen zwar nicht entscheidend, könne nach dem bereits mehrfach angesprochenen Erkenntnis vom 21. November 2013, 2012/15/0025, aber im Zweifel von indizieller Bedeutung sein. Aus diesen Gründen wurde das Erkenntnis des BFG vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 7. Im darauffolgenden Erkenntnis des BFG vom 24.1.2019, RV/7104667/2018 gab das BFG der Beschwerde wieder statt. Begründet wurde dies unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 12.9.2018, Ra 2017/13/0090 damit, dass der vertretene Arzt mittels eines Aushanges im Empfangsbereich seiner Ordination dafür gesorgt habe, dass die Patienten vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt waren und so von davon auszugehen sei, dass der Behandlungsvertrag nicht mit dem vertretenen Arzt, sondern mit den vertretenden Ärztinnen als Praxisvertreter selbst zustande gekommen sei. Dadurch wären keine geeigneten Maßnahmen (Aushang etc.) unterlassen worden, die einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, der auf die Behandlung zumindest "im Verantwortungsbereich" des Ordinationsinhabers schließen habe lassen, wären somit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten geschlossen worden (mit voller vertraglicher Haftung der Vertretungsärzte), weshalb die sonst für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte in den Hintergrund treten würden. Die Vertretungsärzte wären eigenverantwortlich tätig geworden (und da eine Anstellung von Vertretungsärzten durch das Ärztegesetz bislang untersagt wäre), sei davon auszugehen, dass es sich bei den Vertretungsärztinnen des vertretenen Arztes nicht um Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gehandelt habe. 8. Die erneute Revision des Finanzamtes gegen das Erkenntnis des BFG wurde vom VwGH schlussendlich mit Beschluss vom 15.5.2019, Ra 2019/13/0040 zurückgewiesen, weil dadurch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden. Die Rüge, das BFG habe nicht festgestellt, "aus welchem Grunde ein derartiger Aushang geeignet gewesen sein sollte", dem Zustandekommen von Behandlungsverträgen mit dem Mitbeteiligten entgegenzustehen. Ein Abweichen von der Judikatur des VwGH, im Besonderen von dem letzten zum vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 12.09.2018, wurde damit laut VwGH ebenso wenig aufgezeigt wie mit den nachfolgenden Ausführungen über den vom Finanzamt angenommenen Widerspruch zwischen Verwendung der "e-card" und dem Abschluss von Behandlungsverträgen mit den Vertretungsärztinnen. Die Frage, mit wem die Behandlungsverträge zustande kamen, qualiizierte der VwGH als eine zivilrechtliche, in Bezug auf die dem VwGH keine Leitfunktion zukomme. Betreffend Weisungsgebundenheit hätte das BFG in der mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen, dem Standpunkt des Finanzamts folgenden Entscheidung persönliche Weisungen des Arztes "bzw." seines Personals angenommen, zu denen der VwGH ausführte, es handle sich nicht um individuell-konkrete Anordnungen in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, sodass ein "völliges Fehlen tragfähiger Feststellungen über eine persönliche Weisungsgebundenheit" vorliege. Welche anderen, den rechtlichen Anforderungen an eine persönliche Weisungsgebundenheit entsprechenden Feststellungen das BFG in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu treffen gehabt hätte, ginge aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht hervor. Im Ergebnis ist daher die Entscheidung des BFG, dass Vertretungsärzte, die deren Vertretung mittels Aushang ersichtlich machen, als Selbständige und nicht als Dienstnehmer zu beurteilen sind, rechtskräftig. Auf Grund dieser Argumentationslinie des VwGH stellt sich allerdings die Frage, inwieweit eine Vergleichbarkeit des gegenständlichen Falles von befundenen Labor-Ärzten mit Vertretungs-Ärzten einer Praxis - so wie sie der Bf in seiner Berufung explizit darstellt - tatsächlich gegeben ist. Nach der Komplexität der Argumentationen im dargestellten Verfahren betreffend der Vertretungsärzte ging es letztlich darum, mit wem die Verträge zu Stande gekommen waren bzw. dessen Erkennbarkeit und rechtliche Konsequenzen. Die Tätigkeit der Vertretungsärztinnen erfolgte im eigenen Namen, dh erkennbar mit ihnen als Person und völlig weisungsfrei, lediglich unter Nutzung der Praxis des vertretenen Arztes. Im gegenständlichen Fall hingegen arbeiteten Ärzte als Befundersteller für ein Labor, das diese Befunde dann den Befundempfängern als befunderstellende Institution übermittelt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nachvollziehbar für die Befundempfänger war, ob es sich bei den befundenden Ärzten um selbständige Unternehmer oder Dienstnehmer eines Labors gehandelt hat. Um diese Frage zu beantworten, ist auf die Tätigkeit beider Ärztegruppen einzugehen: Während ein Vertretungsarzt grundsätzlich allgemein als andere Person als der Praxisinhaber/vertretene Arzt sehr leicht wahrgenommen werden kann, ist es für den Befundempfänger grundsätzlich nicht erkennbar, ob der Arzt, der den Befund erstellt hat, nachdem der Befund dann vom Labor mit dessen Daten (Briefpapier, Mail Adresse etc.) zugestellt wurde, als Angestellter des Labors in einer Funktion des Dienstnehmers oder als selbständiger dort tätiger befundender Arzt diesen Befund erstellt hat. Dies insbesondere deshalb nicht, weil in den diversen Niederschriften immer wieder von der Infrastruktur und dem Organisationsablauf des Labors mit eigenem Verschlüsselungssystem, etc. und dessen Berücksichtigung durch die befundenden Ärzte gesprochen wurde. Nach Aussage des Geschäftsführers würde das Labor auch nach außen haften und die vom Arzt auf Band diktierten Befunde wären vom Labor im Namen des Arztes geschrieben. Es wäre geradezu denkunmöglich, dass wenn die Ärzte für das Labor - irrelevant ob als Dienstnehmer oder Selbständige - gearbeitet haben, selbst wenn ihr Name als befundender Arzt aufgeschienen sei, dann die Befunde im eigenen Namen versendet hätten, ohne dass das Labor als Befund erstellendes Institut aufgeschienen wäre - in diesem Fall wäre ihre Tätigkeit nicht für das Labor sondern ausschließlich in eigener Sache erfolgt und das geht aus den Angaben bzw. dem Sachverhalt in keiner Weise hervor. Im Gegenteil, aus den Niederschriften ging hervor, dass das Labor über eigene Systeme verfügte, die Ausdrucke mit Firmenlogo erfolgten bzw. Firmenmails benutzt wurden und auch die Aussage des Geschäftsführers, dass seitens des Labors des Bf eine Haftung bei falschen Befundungen nach außen hin zum Tragen käme, zeigt dass das Labor für den Befundempfänger eindeutig als Ersteller ersichtlich war und nicht der tatsächlich befundende Arzt als Selbständiger. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Dr. H zu erwähnen, die angab, dass keine vertragliche Gewährleistungspflicht für Mängel bestanden hätte und die Aussage von Dr. S, die besagte, die Befunde nicht einmal unterschrieben zu haben. Es wurde von ihr und Dr. U bzw. Fr. Expertin in den Niederschriften sogar die Befolgung der Abläufe (Eintragung in Listen, eigene Mail Adresse, Archivierungssysteme des Labors bzw. Excel Tabellen etc.) betont - siehe dazu Punkt 3.1.3.4. Es ist daher geradezu unmöglich, für den Befundempfänger zu erkennen, dass der befundende Arzt selbständig gewesen sein soll und daher mit diesem und nicht mit dem Labor ein allfälliger Vertrag zu Stande gekommen sein soll. Genau das ist aber das Hauptargument, warum der VwGH eine Selbständigkeit der Vertretungsärztinnen bejaht hat und das liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Daher ist eine Vergleichbarkeit mit der vom Bf angesprochenen Judikatur betreffend die Vertretungsärztinnen nicht gegeben. Vielmehr ist der Fall mit der angesprochenen Judikatur des BFG und des VwGH zu den Poolärzten zu vergleichen, die eine ähnliche Aufgabenstellung hatten und daher zum gegenständlichen Fall eine Parallele aufweisen. In diesem Sinn argumentierte auch das BVwG in seinen Entscheidungen betreffend Dr. H und Dr. B hinsichtlich des Vertretungsrechtes und sprach von dem durch die Unternehmensorganisation zur Verfügung stehenden Pool an Ärzten für das Labor. Auch durch diese ähnliche Pool-Konstruktion an Ärzten zeigt sich die Vergleichbarkeit des gegenständlichen Falles mit dem der in Punkt 3.1.3.4. genannten VwGH Entscheidung betreffend Pool-Ärzte vom 20.01.2016, 2012/13/0095.   3.1.3.9. Zusammenfassung Die vom Bf argumentierte Vergleichbarkeit mit der Judikatur betreffend die Vertretungsärztinnen ist nicht gegeben, jedoch ergibt sich ein ähnliches Bild mit der VwGH Entscheidung betreffend Pool-Ärzte, die in Richtung Dienstnehmereigenschaft weist. Zumal das Merkmal der Weisungsfreiheit auf Grund der Natur der ärztlichen selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Natur der Sache liegt und in diesem Fall nur von untergeordneter Bedeutung ist, überwiegen in der Gesamtbetrachtung die Merkmale, die für eine Dienstnehmereigenschaft der gegenständlichen Ärztinnen Dr. U und Dr. S sprechen. Die Gesamtbetrachtung der Ärztinnen Dr. H und Dr. B ergibt hingegen vielmehr das Bild einer freien Dienstnehmerschaft, während die Tätigkeit von Fr. Expertin in der Gesamtbetrachtung für ein Werkvertragsverhältnis spricht. In diesem Sinn hat auch das Bundesverwaltungsgericht über dieselben Personen entschieden und Werkverträge bei den vier Ärztinnen verneint. Da die DB- Pflicht für freie Dienstnehmer erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestanden hat, waren die Bescheide abzüglich der Hinzurechnungen für Dr. H und Dr. B zu berechnen. Das gleiche gilt für die Hinzurechnungen für Fr. Expertin mangels Dienstnehmereigenschaft. Auch wenn, wie schon erwähnt, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Bundesfinanzgericht keine Bindungswirkung zukommt, ist doch der festgestellte Sachverhalt gleichermaßen bei Personenidentität zum gegenständlichen Fall und für die Gesamtbetrachtung bedeutsam, zumal keine Gründe für eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung vorliegen. Auf Grund dessen war spruchgemäß mit teilweiser Stattgabe zu entscheiden. 3.2.Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu, da die gegenständliche Thematik mit der der Poolärzte und der zitierten Judikatur des VwGH vergleichbar ist. Die Entscheidung ist daher im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.   Wien, am 10. Juni 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102193/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102193.2012
Stammnummer
133679
Gültig
10.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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