Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102193/2012
Laborärzte abgabenrechtlich als Selbständige mit Werkvertrag, Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer je nach Tätigkeit und Rahmenbedingungen in Einzelfall-Betrachtungsweise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102193/2012vom 10.06.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vergleichbarkeit von befundenden Labor-Ärzten, die dem Labor für Befunderstellungen zur Verfügung stehen, gleichsam einem Ärzte-Pool, mit einem Vertretungsarzt, der einen Praxisinhaber im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertritt, ist nicht gegeben. Der Vertretungsarzt ist als eigenständiger Vertreter des Praxisinhabers leicht wahrnehmbar – insbesondere durch Aushang, auf Grund dessen der VwGH mit Erkenntnis vom 12.9.2018, Ra 2017/13/0090 begründete, dass die Patienten vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt waren und davon auszugehen sei, dass der Behandlungsvertrag nicht mit dem vertretenen Arzt, sondern mit dem vertretenden Arzt als Praxisvertreter selbst zustande gekommen sei. Für den Befundempfänger ist hingegen grundsätzlich nicht erkennbar, ob der befundende Arzt den Befund, zumal er vom Labor mit dessen Daten (Briefpapier, Mail-Adresse etc.) zugestellt wurde, als Dienstnehmer des Labors oder als selbständiger Arzt erstellt hat.
Eine Vergleichbarkeit von dem Labor zur Verfügung stehenden Ärzten, auf die das Labor gleich einem Ärzte-Pool zugreifen kann, ist mit der Judikatur des VwGH vom 20.01.2016, 2012/13/009 betreffend Poolärzte gegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen Entscheidungen betreffend dieselben Personen wie im gegenständlichen Fall von einem Ärzte-Pool aus, BVwG vom 05.10.2015, W167 2003133-1, BVwG vom 23.12.2015, W167 2003130-1, BVwG vom 07.12.2015, W167 2003125-1, BVwG vom 07.12.2015, W167 2003135-1 und BVwG vom 17.10.2016, W167 2003129-1. Steuerrechtlich bedeutet es, dass eine Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat, insb. nach den Kriterien organisatorische Einbindung und Weisungsgebundenheit. Allerdings ist im Fall von Ärzten auf Grund des verantwortungsvollen, grundsätzlich weisungsfreien Berufes zu beachten, dass die Tatsache, dass Ärzte generell keinen Weisungen unterliegen, grundsätzlich nicht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausschließt und das Kriterium der Weisungsfreiheit bei Ärzten auf Grund ihrer Berufstätigkeit, der ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt, in den Hintergrund tritt. Vielmehr ausschlaggebend waren für den VwGH in seiner Entscheidung vom 20.01.2016, 2012/13/0095 für die Dienstnehmereigenschaft der Poolärzte die Umstände des Einzelfalles wie die Tätigkeit ausgeübt wurde, dass zB bestimmte Stunden zu leisten oder Abrufbereitschaft starke Indizien für eine Dienstnehmereigenschaft darstellen. Auch das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit spricht für Unselbständigkeit.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Glocknitzer Hollenthoner Stb.GmbH & Co KG,1050 Wien, Bräuhausgasse 37/4, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 10. April 2012 gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. März 2012 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2006 bis 2009 Steuernummer abc zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:
Die Beschwerde hinsichtlich Dienstgeberbeitrag für die Ärztinnen Dr. U und Dr. S wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2006 in Höhe von 3.625,78 € bleibt unverändert.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007 in Höhe von 4.687,69 € bleibt unverändert.
Der Beschwerde hinsichtlich Dienstgeberbeitrag für die Ärztinnen Dr. . H und Dr. B sowie Fr. Expertin wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2008 in Höhe von 8.158,62 € wird wie folgt abgeändert:
Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit 7.343,14 €.
Der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2009 in Höhe von 7.968,65 € wird wie folgt abgeändert:
Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit 6.815,29 €.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) betreibt ein medizinisches Labor für unterschiedliche Befundungen betreffend histologische, pathologische und andere Untersuchungen. Diese Befunde werden von Ärzten erstellt, die im Labor des Bf arbeiten.
Im Zuge einer GPLA wurden einige Befragungen seitens der belangten Behörde sowie der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2011 durchgeführt.
Der Bf ließ sich bei der Befragung per Vollmacht von Hrn. G vertreten, der laut Niederschrift vom 17.10.2011 hinsichtlich der Honorarbezieher im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
Teilweise seien mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche Verträge abgeschlossen worden. Die Ärzte würden Gefrierschnitte machen, Makroskopien, histologische, gynäkologische und extragenitale Gynäkologie befunden. Die Gefrierschnitte würden ausschließlich in den Spitälern durchgeführt, die Makroskopien seien nur am Makrotisch im Labor gemacht. Die Befunderstellung würde eigenverantwortlich selbständig von den Ärzten durchgeführt, wobei diese Tätigkeit nicht im Labor erfolge.
Es gäbe keine fixen Arbeitszeiten sondern zu Spitzenzeiten würden die betroffenen Ärzte durch das Sekretariat des Labors befragt, ob sie Zeit hätten, die Arbeiten durchzuführen. Im Labor liege eine Liste der dafür in Frage kommenden Ärzte auf. Es bestehe aber keine Regelmäßigkeit, die Ärzte würden je nach Bedarf eingesetzt. Für Makroskopien würde der Makrotisch des Labors unbedingt benötigt, die für die Gefrierschnitte benötigten Arbeitsmittel würden von den Spitälern zur Verfügung gestellt. Für diese Tätigkeiten würden keine eigenen Betriebsmittel bereitgestellt. Für die Befundung würde ein Mikroskop benötigt, das aber im Besitz der Auftragnehmer gewesen wäre.
Betreffend der Ärztin Fr. Dr. S gab der Befragte an, dass sie ursprünglich ab Juni 2006 als stundenweise Aushilfe tätig sein sollte, was auch so gehandhabt worden sei. Ab 2009 hätte sie mehr Stunden verrechnet, aber tatsächlich nicht mehr gearbeitet. Die höheren Honorare wären ihr auch ausbezahlt worden, im Jänner 2010 wäre jedoch aufgefallen, dass die Stundenanzahl mit den bearbeitete Befunden nicht zusammenpassen könne. Daraufhin wäre umgehend der Werkvertrag beendet worden. Diese Verfehlung wäre von ihr auch im Beisein eines Zeugen zugegeben worden. Es sei diesbezüglich auch ein Gerichtsverfahren anhängig.
Die Arbeitsleistung wäre persönlich zu erbringen gewesen. Im Fall der Verhinderung (Krankheit, Urlaub) würde das Labor vom Arzt telefonisch verständigt, das Sekretariat hätte sich dann um einen anderen Arzt aus der Ärzteliste des Labors gekümmert. Es wären grundsätzlich keine Hilfskräfte durch den Arzt eingesetzt worden.
Auslagen wären nur in Form von Fahrtkosten angefallen, für die es keinen Ersatz vom Labor gegeben hätte. Es hätte auch keine Arbeitsanweisungen gegeben, da sie eigenverantwortlich auf Grund der Ausbildung arbeiten.
Kontrolle hätte es nur hinsichtlich der zeitgerechten Abgabe der Befunde gegeben. Dies wäre vom Arzt auf Band diktiert und dann vom Labor im Namen des Arztes geschrieben worden und dann mit E-Mail oder Bote wieder zur Unterschrift zugestellt. Das Labor verfüge über ein eigenes Verschlüsselungsprogramm, daher würden die Befunde verschlüsselt übermittelt.
Konkurrenzklausel gäbe es keine, die Ärzte würden jederzeit auch für andere Labors Arbeiten verrichten können.
Bei falschen Befundungen würde das Labor nach außen haften, dem Labor gegenüber würde aber der befundene Arzt haften. Jeder Arzt hätte eine eigene Haftpflichtversicherung. Die Existenz würde von der Ärztekammer überprüft. Es gäbe im genannten Unternehmen keine Dienstnehmer gem. § 4/2 ASVG, die dieselben Tätigkeiten ausüben würden.
Die Durchführung von gynäkologischen Krebsabstrichen wäre größtenteils vom angestellten Personal des Labors vor Ort gemacht worden. Spitzenzeiten wären von Honorarbeziehern abgedeckt worden. Fixe Arbeitszeit hätte es nicht gegeben. Der Ort sei für diese Personen nicht vorgegeben. Negative Fälle würden zu Hause erledigt werden, bei positiven Fällen müssten die Akten im Labor zur Qualitätskontrolle eingesehen werden. Der Transport erfolge mit Boten des Labors, zur Zeit eine, davor drei Personen.
Als Betriebsmittel werde ein Mikroskop benötigt. Die Patientenliste und die Objektträger würden von Botendienst geliefert. Die Befundungen würden mit Hilfe eine Codeliste des Labors erfolgen. 1 € pro Abstrich würde abgerechnet und bezahlt, wobei alle ein bis zwei Monate eine Honorarnote gestellt würde.
Bei zwischenzeitlichen Verhinderungen, sodass die Abstriche bis zum vorbestimmten Termin nicht befundet werden könnte, würden die Objektträger vom Boten des Labors wieder abgeholt und jemand anderem zugestellt, das komme aber nur sehr selten vor.
Eine persönliche Arbeitsleistung werde angenommen, könne aber nicht überprüft werden.
Eine Vertretung sei nicht notwendig, da die Aufträge immer kurzfristig übernommen würden.
Weisungen gebe es nur im Sinne der Eintragung in die vorgegebenen Listen, damit die Befunde im Labor erfasst werden können. Kontrolle gebe es keine.
Für dieselben Arbeiten gebe es das Stammpersonal des Labors, das angestellt sei mit vorgegebenem Arbeitsort- zeit, zeitabhängiger Entlohnung unabhängig von der Anzahl der Untersuchungen und Weisungsgebundenheit im Unterschied zu den befundenden Ärzten, die nach Stückzahl bezahlt würden, ohne weisungsgebunden zu sein und von zu Hause arbeiten würden unter Verwendung eigener Betriebsmittel wie Mikroskop.
Der ausgefüllte Auskunftsbogen von Fr. Dr. . H am 28.2.2011 ergab im Wesentlichen Folgendes:
Sie hätte eine unbefristete mündliche Vereinbarung betreffend Werkherstellung einer makroskopischen Beurteilung von histologischen Proben mit dem Bf im Jahr 2008 mit einem Stundenlohn von 70 € ohne Sonderzahlungen abgeschlossen. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten wären nicht vom Bf bezahlt worden. 2008 wäre die Tätigkeit aufgenommen worden. Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit liege vor, ASVG, Mitgliedschaft bei einer Ärztekammer bestünde ebenfalls.
Die vereinbarte Leistung müsste nicht persönlich erbracht werden, Vertretung wäre jederzeit möglich von gleich qualifizierten Fachärzten nach Rücksprache mit dem Bf, wobei die Vertretung vom Auftragnehmer zu bezahlen wäre. Eine Hinzuziehung von Gehilfen wäre nicht mit dem Bf vereinbart worden. Eine Ablehnung gewisser Tätigkeiten bzw. der Aufnahme der Beschäftigung durch die Ärztin wäre sanktionslos möglich.
Die Arbeitszeit wäre nach Bedarf vereinbart worden.
Eine Kontrolle durch den Bf hätte es nicht gegeben. Vereinbart wäre aber das Labor als Arbeitsort für die Makroskopie gewesen, wobei auch das nicht kontrolliert worden wäre.
Weisungen wären keine erteilt worden, weder über die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten noch über die Reihenfolge oder den Fortgang bzw. Ablauf der Tätigkeiten.
Falls vertragliche Bestimmungen nicht eingehalten worden wären, hätte es keine disziplinären Maßnahmen gegeben.
Geheimhaltungsverpflichtungen bestanden nur im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht.
Konkurrenzklausel hätte es keine gegeben. Die Ärztin wäre gleichzeitig auch beim Auftraggeber KH1 tätig. Zur Beendigung des Auftragsverhältnisses wäre die Information an den Bf vereinbart worden.
Vertragliche Gewährleistungspflicht für Mängel hätte keine bestanden. Als Arbeitsmittel wäre der Makrotisch zur Verfügung gestellt worden. Die Ärztin sei gleichzeitig als Wohnsitzärztin tätig.
Eine berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit für den Bf wäre gegeben und in dessen Rahmen ausgeführt worden.
Eine steuerliche Veranlagung als Selbständige wäre beim FA ebenfalls gegeben.
Die Befragung von Fr. FDN1, ebenfalls für den Bf tätig, vom 12.10.2011 ergab im Wesentlichen Folgendes:
Die Befragte, eine medizinisch technische Assistentin, wäre von einer ehemaligen Ärztin des KH1 gefragt worden, ob sie für das Labor des Bf zytologische Abstriche screenen würde. Nach Kontaktaufnahme mit Hrn. G wäre vereinbart worden, dass sie im Bedarfsfall diese Präparate nach Hause geliefert bekommen würde, um sie zu befunden. Bedarfsfall wären Rückstände in der Zytologie gewesen, um Urlaubszeiten oder Krankenstände im Labor zu überbrücken.
Die Tätigkeit wäre mit 2008 begonnen worden und im Juni 2011 beendet, weil keine Rückstände mehr aufzuarbeiten gewesen wären.
Sämtliche Abmachungen wären mündlich ohne schriftlichen Vertrag gewesen.
Der Ablauf wäre eine Anfrage einer biomedizinischen Analytikerin des Labors Anfang der Woche, ob die Präparate von der Befragten übernommen werden könnten, was dann alle 2-3 Wochen geschehen sei. Der Botenfahrer hätte die Proben zu Hause abgeliefert.
Die vom Labor vorgefärbten Präparate wären von der Befragten mikroskopiert und auf Auffälligkeiten untersucht worden. Die einzelnen Glasobjektträger wären in einer Liste des Labors pro Patientin erfasst worden.
Durch ihr Diplom für medizinisch-technische Assistentin und für Zytologie wäre die Befragte automatisch befähigt, die Objektträger mit unauffälligem Probenmaterial zu befunden. Diesfalls wäre von ihr ein passender Code für die Befundung auf der Arbeitsliste des Labors vermerkt worden. Die zugehörigen Befunde wären nicht von der Befragten geschrieben worden, sondern nach ihrem Einlangen im Labor von einer Mitarbeiterin des Labors nach ihren Angaben erstellt worden.
Die positiven Präparate hätte sie nicht befunden dürfen, weil das auf Grund ihrer Ausbildung nicht erlaubt wäre, das wäre dann von einem Arzt gemacht worden.
Für diese Befundung sei ein medizinisches Mikroskop notwendig, das im Eigentum der Befragten steht. Sie hätte diese Arbeiten ausschließlich bei ihr zu Hause und meistens über das Wochenende gemacht.
Als Bezahlung wäre pro befundetem Präparat 1 € vereinbart gewesen. Die Abrechnung hätte sie monatlich an das Labor per mail geschickt, der entsprechende Betrag wäre auf ihr Konto überwiesen worden.
Die Leistung wäre ausschließlich von ihr persönlich erbracht worden. Das ergebe sich von selbst, weil es sich um eine spezialisierte Tätigkeit handle, die nicht jeder könne. Eine Vertretung wäre nicht möglich gewesen. Im Krankheitsfall oder Urlaub hätte sie keine Präparate angenommen. Daher wäre auch eine Vertretung nicht notwendig gewesen. Eine Ablehnung ihrerseits wäre völlig sanktionslos möglich gewesen.
Die Arbeitszeit wäre innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens frei einteilbar, meist hätte sie am Wochenende gearbeitet. Die Proben hätten am Montag fertig zu sein und würden vom Botenfahrer des Labors zwischen 8 und 10 h Früh vom Arbeitsplatz der Befragten, dem KH1 abgeholt.
Weisungen wären auf Grund ihrer Ausbildung nicht erforderlich, insofern hätte auch keine Kontrolle erfolgt.
Geheimhaltung von Patientendaten verstehe sich von selbst und wäre auch von der Befragten eingehalten worden.
Sie sei hauptberuflich im KH1 angestellt und arbeite nebenbei zwei Mal pro Woche für zwei Stunden in einem anderen Labor, wo sie ebensolche Präparate im Labor mikroskopieren würde.
Die Beschäftigung wäre unbefristet gewesen, es wäre mit Hrn. G vereinbart worden, dass er informiert werden, wenn die Befragte keine Proben mehr entgegennehmen wolle.
Für den Fall einer falschen Befundung durch die Codebestimmung der Befragten, hätte der Arzt des Labors für etwaige Ansprüche haften müssen.
Die Befragte wäre nicht der Meinung, dass sie eine selbständige Tätigkeit für das Labor des BF ausübe und habe sich daher nicht selbst steuerlich veranlagt. Die entsprechenden Bezüge seien daher unter der angegebenen Steuernummer nicht erfasst.
Der ausgefüllte Auskunftsbogen von Fr. FDN2 am 1.3.2011 ergab im Wesentlichen Folgendes:
Sie hätte eine unbefristete mündliche Vereinbarung betreffend Werkherstellung der Präparation von gynäkologischen Abstrichen, Screening von Abstrichen und deren Befundung mit dem Labor des Bf im April 2010 mit einem Lohn pro Werk ohne Sonderzahlungen abgeschlossen.
Urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten wären nicht vom Bf bezahlt worden. April 2010 wäre die Tätigkeit aufgenommen worden. Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit liege genausowenig vor wie Mitgliedschaft bei einer Kammer.
Die vereinbarte Leistung müsste nicht persönlich erbracht werden, Vertretung wäre jederzeit möglich von gleich qualifizierten Fachleuten ohne Rücksprache mit dem Bf, wobei die Vertretung vom Auftragnehmer zu bezahlen wäre.
Eine Hinzuziehung von Gehilfen wäre mit dem Bf vereinbart worden, wobei diese auch vom Auftragnehmer zu entlohnen gewesen wären.
Eine Ablehnung gewisser Tätigkeiten bzw. der Aufnahme der Beschäftigung wäre sanktionslos möglich.
Eine bestimmte Arbeitszeit wäre nicht vereinbart worden.
Eine Kontrolle durch den Bf hätte es nicht gegeben.
Es wäre kein Arbeitsort vereinbart worden, die Tätigkeit wäre sowohl zu Hause als auch im Labor ausgeübt worden.
Weisungen wären keine erteilt worden, weder über die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten noch über die Reihenfolge oder den Fortgang bzw. Ablauf der Tätigkeiten.
Falls vertragliche Bestimmungen nicht eingehalten worden wären, wäre die Berufshaftung zum Tragen gekommen.
Geheimhaltungsverpflichtung hätte bestanden.
Konkurrenzklausel hätte es keine gegeben. Die Befragte hätte derzeit nicht mehrere Auftraggeber, aber ständig wechselnde, auch mehrere gleichzeitig.
Zur Beendigung des Auftragsverhältnisses wäre eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart worden.
Vertragliche Gewährleistungspflicht für Mängel hätte bestanden.
Teilweise wären Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden, aber die Befragte wäre auch verpflichtet gewesen, eigene Arbeitsmittel beizustellen.
Die Befragte verfüge über eine Ausbildung zur biomedizinischen Analytikerin und über eine eigene Betriebsstätte zur Ausübung ihrer Tätigkeit.
Eine steuerliche Veranlagung als Selbständige wäre gegeben.
Der ausgefüllte Auskunftsbogen von Fr. FDN3 am 31.12.2010 ergab im Wesentlichen Folgendes:
Sie hätte mit Hrn. G für das Labor des Bf eine unbefristete mündliche Vereinbarung betreffend Dienstleistung Screening zytologischer Präparate im April 2006 mit einem Stücklohn von 1 € ohne Sonderzahlungen abgeschlossen.
Urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten wären nicht vom Bf bezahlt worden.
Im Mai 2006 wäre die Tätigkeit aufgenommen worden.
Kammermitgliedschaft bestünde keine.
Die vereinbarte Leistung hätte persönlich erbracht werden müssen, Vertretung wäre möglich von Ersatzleuten, die im selben Betrieb ähnliche Tätigkeiten ausüben würden, wobei die Vertretung vom Auftraggeber zu bezahlen wäre. Eine Vertretung wäre jederzeit bei Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub möglich gewesen, hätte aber bedeutet, dass andere bevorzugt worden wären.
Eine Hinzuziehung von Gehilfen wäre mit dem Bf nicht vereinbart worden.
Eine Ablehnung gewisser Tätigkeiten bzw. der Aufnahme der Beschäftigung wäre sanktionslos möglich gewesen, aber im eigenen Interesse nicht sinnvoll, da eine oftmalige Ablehnung eine Bevorzugung anderer nach sich gezogen hätte.
Eine bestimmte Arbeitszeit wäre nicht vereinbart worden.
Eine Kontrolle durch den Bf hätte es nicht gegeben.
Es wäre kein Arbeitsort vereinbart worden, die Tätigkeit wäre nicht im Labor ausgeübt worden, wobei keine Kontrolle des Bf stattgefunden hätte.
Weisungen wären nur bezüglich Formulierungen und gelegentlich die Reihenfolge erteilt worden.
Konsequenz der Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen wäre nur keine Erteilung von Aufträgen gewesen.
Geheimhaltungsverpflichtung hätte bestanden.
Konkurrenzklausel hätte es keine gegeben. Die Befragte hätte derzeit nicht mehrere Auftraggeber.
Zur Beendigung des Auftragsverhältnisses wäre keine Vereinbarung getroffen worden.
Vertragliche Gewährleistungspflicht für Mängel hätte auf Grund der Ausbildung zur biomedizinischen Analytikerin bestanden, aber auch der Arzt wäre verantwortlich.
Arbeitsmittel wären keine zur Verfügung gestellt worden, aber die Befragte wäre auch nicht verpflichtet gewesen, eigene Arbeitsmittel beizustellen.
Die Befragte verfüge weder über eine eigene Betriebsstätte noch über eine Gewerbeberechtigung oder berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit.
Eine steuerliche Veranlagung als Selbständige wäre nicht gegeben.
Die Befragung von Fr. Dr. S, ebenfalls für den Bf tätig, vom 8.8.2011 ergab im Wesentlichen Folgendes:
Die Befragte gab an, durch einen Arbeitskollegen an das Labor des Bf vermittelt worden zu sein und im Juni 2006 beim Geschäftsführer vorstellig gewesen zu sein und von ihm mündlich zur stundenweisen Aushilfe in der Makroskopie beauftragt worden zu sein. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag.
Von Juni 2006 bis Dezember 2006 hätte die Befragte stundenweise ihre Tätigkeit verrichtet, anfangs nur wenige Stunden, dann etwas mehr. Ab 2007 wäre sie dann regelmäßig beschäftigt worden uzw. drei Tage pro Woche ca 3-4 Stunden jeweils. Mitte 2007 bis 2009 wäre sie dann täglich ca 4-5 Stunden tätig gewesen, je nach Arbeitsanfall. 2010 bis zu ihrem Austritt wäre weniger zu tun gewesen, sie wäre aber trotzdem täglich 3-4 Stunden tätig gewesen. Im Februar 2011 wäre sie vom Geschäftsführer fristlos gekündigt worden. Die Arbeitszeit wäre vereinbart gewesen, es hätte ihr aber freigestanden, eine Stunde früher oder später zu kommen, aber die Proben hätten innerhalb eines Tages befundet sein müssen. Die Aufgabe hätte darin bestanden, das im Labor eingelangte Untersuchungsmaterial wie Gewebeproben und Operationspräparate zu beschreiben. Die Dokumentationen wären von ihr auf ein Tonband gesprochen worden, das am nächsten Tag von den Sekretärinnen des Labors getippt worden wäre. Diese Arbeiten wären nur zu gewissen Zeiten möglich gewesen, da die Gewebeproben unbedingt und ausnahmslos vor der Entwässerung begutachtet werden mussten. Die für die Entwässerung nötigen Maschinen im Labor würden nur zu gewissen vom Labor vorgegebenen Zeiten während der Nacht liefern. Zu der Zeit, als die Befragte im Labor des Bf tätig war, hätten weitere immer unterschiedliche Ärzte in der Makroskopie gearbeitet, Dr. H, Dr. A (bis 2008 jeden Donnerstag), die angestellte Dr. C. Auf Grund der Haftung des Labors für falsche Befundungen wären schwierige Fälle zB bei Tumoren von einer Fachärztin der Pathologie Dr. H noch einmal begutachtet worden.
Die Befragte hätte keine spezielle Ausbildung zur Durchführung der Befundungen. Da sich die Gewebe bei Mensch und Tier ähnlich seien, würde ihre veterinärmedizinische Ausbildung reichen.
Bis 2009 hätte sie ihre Stunden nur in ihre eigene Liste eingetragen, dies hätte sie dann im Sekretariat gemeinsam mit ihrer Honorarnote abgegeben. Ab ca. April 2009 hätte sie eine Stechkarte bekommen, ab diesem Zeitpunkt hätte auch das Sekretariat ihre Honorarnoten für sie geschrieben. Sie hätte ihre Tätigkeit ausschließlich im Labor des Bf ausgeübt, was auch nicht anders möglich gewesen wäre, weil sie die Proben nicht mitnehmen hätte können.
Für ihre Tätigkeit hätte sie einen Makrotisch Pinzetten, Trimmmesser, Klingen, Lineal, Holzbrett, Diktafon, Kassetten und ähnliches benötigt. Sämtliche Betriebsmittel wären vom Bf zur Verfügung gestellt worden, eigene Arbeitsmittel wären nicht benutzt worden.
Einen eigenen Arbeitsplatz hätte sie nicht gehabt, sie wäre immer am Makrotisch tätig gewesen, wenn mehrere Ärzte dort tätig waren, hätte sie ihre Arbeit auf einen Nebentisch verlegt. Sie wäre auch in der Telefonliste der Abteilung Makroskopie aufgeschienen.
Ihr Entgelt wäre 50 € pro Stunde gewesen, was sie nach einmal monatlicher Stellung einer Honorarnote auf ihr Konto überwiesen erhalten hätte.
Die Tätigkeit hätte sie persönlich erledigen müssen, ob sie sich vertreten lassen hätte können, wisse sie nicht. Das wäre nie ein Thema gewesen und auch nicht besprochen worden. Im Krankheitsfall hätte sie im Labor des Bf angerufen und sich krank gemeldet. Ihre Arbeit hätten dann andere Ärzte erledigt. Es wäre jedenfalls kein zusätzlicher Arzt von auswärts zur Vertretung herangezogen worden. Urlaub hätte die Befragte nie gehabt, aber wegen Krankheit sei sie zwei Wochen ausgefallen, im Krankenstand hätte sie kein Geld erhalten. Im Zuge ihrer Tätigkeit wären keine Auslagen angefallen. Sie hätte grundsätzlich keine Sozialleistungen erhalten, außer 70 € Gutscheine zu Weihnachten. Eingeschult wäre sie von Dr. D worden, einer Veterinärmedizinerin, die mit 30 Stunden angestellt wäre.
Weisungen hätte sie von den befundenen Ärzten erhalten, zB Diktate ausführlicher zu machen oder Teile wegzulassen. Ihre Arbeitsleistung hätte man an den Ergebnissen gesehen, kontrolliert wäre sie auch nur anhand ihrer Ergebnisse worden.
Bis zum 30.4.2009 wäre sie als wissenschaftliche Angestellte in der veterinärmedizinischen Universität tätig gewesen. Dann wäre sie halbtags am Biozentrum und dann auch noch bei Dr. X tätig gewesen. Sie hätte aber auch noch für andere Firmen tätig sein können, es hätte keine Konkurrenzklausel gegeben.
Für ihre Tätigkeit hätte das Labor gehaftet, sie hätte auch keine Befunde unterschrieben es hätte aber nie einen Fall gegeben, in den das Labor hätte haften müssen.
Es hätte im Unternehmen Dienstnehmer gegeben, die die gleiche Arbeit verrichtet hätten wie die Befragte, aber zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären, wie zB Fr. I, C.
Im Februar 2011 wäre die Befragte vom Geschäftsführer informiert worden, dass es aus Mangel an Proben keine Arbeit mehr für sie gäbe. Für die letzten beiden Monate hätte sie dem Labor ihre Anwesenheitszeiten zwar in Rechnung gestellt, diese wären aber nicht bezahlt worden. Bezüglich der Geltendmachung offener Ansprüche hätte sie am 22.4.2011 einen Termin bei der Arbeiterkammer. Diese hätte sie aber nicht vertreten können, weil ihr Vertragsverhältnis als Werkvertrag abgeschlossen worden wäre.
Der Fall wäre jetzt einer Rechtsanwältin übergeben worden, die neben dem offenen Honorar auch ein Dienstverhältnis mit Anmeldung zur Sozialversicherung einfordern bzw. einklagen würde.
Als Veterinärmedizinerin besitze die Befragte keinen Gewerbeschein und keine berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung der angeführten Tätigkeit.
Auf Grund dieser Tätigkeit sei sie bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert und als Selbständige steuerlich veranlagt. Sie sei der Meinung, dass ihre Tätigkeit ein Dienstverhältnis begründe und es sich nicht um einen Werkvertrag handle, hätte aber den Werkvertrag bis 2010 nicht in Frage gestellt, da sie dachte, dass diese Tätigkeit nur auf Werkvertragsbasis ausgeübt werden könne. Auf ihre Nachfrage hätte man ihr mitgeteilt, dass das Labor sie nicht als Angestellte einstellen könne.
Am 7.2.2012 langte bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine anwaltliche Stellungnahme von Dr. S vom 31.1.2012 ein, in der sie ihre Tätigkeit für den Bf als Dienstverhältnis damit begründete, dass sie als Veterinärmedizinerin humanmedizinische Tätigkeiten in seinem Labor durchgeführt habe, bei denen sie die persönliche Arbeitskraft geschuldet hätte und eine Vertretung ihrer Person nicht möglich gewesen wäre, die Erbringung einer Dienstleistung nicht eines Werkes verlangt worden wäre, Arbeits- und Betriebsmittel vom Bf zur Verfügung gestellt worden wären, sie dem Bf gegenüber weisungsgebunden gewesen und in den Betrieb eingegliedert gewesen wäre insb durch Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes, der Arbeitsmittel und Einbindung in den betrieblichen Ablauf durch Teilnahme an Besprechungen und Konferenzen. Durch die Ausbezahlung eines Stundenlohns hätte jedes Unternehmerrisiko gefehlt.
Betont wurde, dass die Arbeitszeit nicht frei eingeteilt hätte werden können, zumal die Geräte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eingeschaltet worden wären. Insoweit hätten geringfügig Beschäftigte, Studenten, ihr geholfen. Dem Vorhalt, zu viel verrechnet zu haben, wurde damit entgegengetreten, dass der Rückgang des Umsatzes bedingt habe, dass weniger Proben eingegangen seien bzw. tatsächlich keine Probe zu entnehmen gewesen wäre. Es sei unrichtig, dass sie falsche Stundenaufzeichnungen vorgenommen hätte, da von Seiten des Dienstgebers ab September 2009 eine Stechkarte eingeführt worden wäre. Allerdings hätte manches Mal der Magnetstreifen auf der Zeiterfassungskarte nicht funktioniert bzw. hätte sie die Karte nicht bei sich gehabt. Auf Grund dessen hätte sie nach Rücksprache mit dem Dienstgeber handschriftliche Aufzeichnungen führen dürfen. Als gegen sie der Vorwurf der falschen Aufzeichnungen erhoben wurde, wäre sie geschockt gewesen und hätte nicht entsprechend reagieren können. Dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Dienstgeber ausgesprochen worden wäre, ob als Entlassung bzw. Kündigung, wäre sie zum damaligen Wissensstand nicht zu beurteilen in der Lage gewesen.
Im Vertrauen auf die Beratung des Dienstgebers, der auch wie sie einen Steuerberater hätte, hätte sie die entsprechenden Zahlungen beim Finanzamt bereits vorgenommen. Erst durch die Rechtsberatung der nunmehrigen Rechtsvertreterin im arbeitsgerichtlichen Verfahren wäre ihr erklärt worden, dass tatsächlich kein Werkvertrag sondern ein Dienstverhältnis vorliegen würde. Zum Zeitpunkt als sie "gefeuert" worden sei, wären bereits seitens der Wiener Gebietskrankenkasse Erhebungen durchgeführt worden und sie hätte den Fragebogen persönlich ausgefüllt und retourniert.
In der Niederschrift von Fr. Expertin vom 13.2.2012 wurde im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:
Sie wäre von September bis Dezember 2008 und März bis Dezember 2009 für das Labor des Bf tätig gewesen. Wegen Erkrankung des Bf wäre sie von ihm kontaktiert worden, ob sie die aushilfsweise Supervision (Qualitätskontrolle) im Labor übernehmen könne. Danach sei für diese Arbeiten eine Pathologin Dr. Y angestellt worden.
Die Vereinbarungen wären mündlich getroffen worden, es hätte keinen schriftlichen Vertrag gegeben. Ihre Aufgabe wäre es, die von den biomedizinischen Analytikern zur vorgelegten gynäkologischen Abstriche zu befunden. Die zytologischen Präparate wären von den biomedizinischen Analytikern im Labor befundet worden und zur Supervision in einer dementsprechende Ablagenkiste gesammelt worden. Wenn der Bf anwesend gewesen sei, hätte er diese Supervision durchgeführt. Im Falle seiner Verhinderung wäre die Befragte telefonisch von ihm kontaktiert worden, ob sie die Arbeiten übernehmen könne und dann ins Labor gefahren, um diese durchzuführen. Entweder sie hätte sie durch negative Befunde abschließen können oder sie wieder in die Ablage für den Bf gegeben, wenn es sich um positive Befunde gehandelt hat.
Eine fixe Arbeitszeit wäre nicht vereinbart gewesen, sie wäre immer nur auf Abruf tätig gewesen und hätte nur zugesagt, wenn sie Zeit gehabt hätte. Zu dieser Zeit wäre sie als einzige, außer dem Bf, mit der notwendigen Qualifikation für diese Tätigkeit zur Verfügung gestanden und sie hätten daher immer versucht, sich abzusprechen.
Da sie für die Arbeiten unterschiedlich lange Zeit benötigt hätte, wäre sie unterschiedlich lang, angegeben wurden 4-66 Stunden, tätig gewesen. Die vereinbarten Tage wären eingehalten worden, aber die tatsächlichen Zeiten wären ihr überlassen geblieben. Sie wäre während der Labor-Öffnungszeiten gekommen und hätte dann bleiben können, solange sie es benötigte.
Grundsätzlich hätte sie die Arbeiten im Labor gemacht, selten wäre es vorgekommen, dass sie sich die Arbeiten über das Wochenende mit nach Hause genommen hätte. Betriebsmittel wie Mikroskop, Schreibutensilien und Markierungsstifte würde man benötigen. Auf den Zuweisungen hätte sie die Diagnoseschlüssel des Labors vermerkt, die dann von der Sekretärin in den Computer eingegeben worden wären. Alle Betriebsmittel wären im Labor vorhanden gewesen. Wenn sie zu Hause arbeitete, hätte sie ihr eigenes Mikroskop verwendet, das ihr schon 1988 für eine medizinische Studie zur Verfügung gestanden hätte, weil sie es sich dafür angeschafft hätte.
Im Labor hätte sie keinen fixen Arbeitsplatz gehabt, sondern hätte einen freien Arbeitsplatz verwendet. Sie hätte einen Stundenlohn von 60 €, am Ende des Jahres hätte sie monatliche Honorarnoten gestellt. Die Honorarnoten für 2008 wären ihr 2009 auf ihr Konto überwiesen worden, die von 2009 erst im Jahre 2011.
Die Arbeitsleistung hätte sie persönlich zu erbringen gehabt, Vertretung hätte sie nicht einsetzen können. Im Krankheitsfall hätte sie die Vertretung vom Bf im Labor angerufen und Bescheid gegeben, was aber nie der Fall gewesen sei.
Da die Befragte im Qualitätszirkel der österreichischen Zytologiegesellschaft sei, führe sie ihre Tätigkeit ohne jede Anweisung durch. Die Kontrolle erfolge nur hinsichtlich der zeitgerechten Abarbeitung der Qualitätskontrolle. Jeder Patient würde in den Computer des Labors aufgenommen und dort so lange verbleiben, bis die Befundung abgeschlossen sei.
Ob sie für ein anderes Labor tätig sein dürfe, wäre nie besprochen worden, weil sie das aus Zeitgründen ohnehin nicht gemacht hätte. Hauptberuflich wäre sie am KH2 als Zytotechnikerin tätig. Die Haftung für etwaige Fehlentscheidungen hätte beim Bf gelegen. Nach ihr hätte die Tätigkeit Fr. Dr. Y, die fix angestellt und zwischenzeitlich wieder gekündigt hätte, gemacht. Diese Ärztin hätte auf Grund ihrer Pathologieausbildung auch positive Befunde erledigen können.
Die Ausbildung der Befragten wäre in der Zytologie, die sie mit einem IAC Diplom abgeschlossen hätte. Auf Grund ihrer Tätigkeit im Labor des Bf wäre sie nicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit wären von ihrem Steuerberater steuerlich veranlagt worden. Ihre Angaben würden den Tatsachen entsprechen und wären völlig unbeeinflusst gemacht worden.
In der Niederschrift mit Fr. Dr. U vom 11.1.2012 wurde im Wesentlichen Folgendes protokollarisch festgehalten:
Sie sei von Oktober 2002 bis dato beim Labor des Bf als fachärztliche Vertretung für den Bf beschäftigt gewesen. Durch eine Ausschreibung in einer Zeitung hätte sie von der Stelle erfahren. Bei ihrer Aufnahme hätte sie zuerst ein Gespräch mit dem Geschäftsführer gehabt, der sie dann zum Bf weitergeleitet hätte. Es wäre ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Bf und der Befragten abgeschlossen worden. Sie hätte histologische Befundungen, Gefrierschnittuntersuchungen, Makroskopien und Obduktionen gemacht. Außerdem wäre sie bei Abwesenheit des Bf und seiner ständigen Vertreterin Ansprechpartnerin für diverse Befundauskünfte, Anfragen von Mitarbeitern oder einsendenden Ärzten gewesen. Es wäre fix vereinbart worden, dass sie am Donnerstag und Freitag im Labor sei, gelegentlich auch an Wochenenden als Bereitschaftsdienst für Gefrierschnitte. Die Zeiten hätten sich je nach Bedarf bzw Arbeitsanfall ergeben. Pro Woche hätte sie durchschnittlich 10 bis 20 Stunden gearbeitet. Zeitkarten oder Anwesenheitslisten für Ärzte hätte es nicht gegeben. Ihre Tätigkeit führe sie einerseits im Labor des Bf, andererseits in verschiedenen Privatspitälern in Wien aus, letzteres betreffe Gefrierschnitte und Obduktionen.
Dafür hätte sie ein Gefrierschnittmikrotom benötigt, verschiedene Instrumente zum Zuschnitt des Operationspräparates und ein Mikroskop. Diese Geräte seien im Spital vorhanden. Außerdem würde sie verschiedene Reagenzien für die Schnellfärbung und weitere Utensilien, die in einem Werkzeugkoffer verstaut seien, brauchen. Der Inhalt würde ihr vom Labor des Bf zur Verfügung gestellt. Für die Tätigkeiten im Labor würde sie ein Mikroskop benötigen, ein Diktiergerät, div. Büromaterial, was im Labor vorhanden wäre. Eigene Betriebsmittel würde sie nicht zur Verfügung stellen. Sie hätte im Labor einen fixen Arbeitsplatz mit Büro und Schreibtisch bzw. Mikroskop, Telefon und E-Mail Adresse. Montag bis Mittwoch würde das Büro als Besprechungsraum benutzt. Manchmal sei auch eine Sekretärin anwesend.
Als Entgelt würde sie einen Stundenlohn von 72, 67 € erhalten. Einmal pro Monat würde sie eine Liste ihrer Arbeitszeiten in das Postfach des Geschäftsführers geben und bekomme ihr Honorar auf ihr Bankkonto überwiesen. Bei Urlaub oder Krankheit würde sie keine Honorare erhalten. Urlaub würde durch Formularaushang angekündigt und würde in Absprache mit dem Bf geplant. Bei Krankheit würde sich die Befragte im Sekretariat telefonisch abmelden.
Ihre Arbeitsleistung müsse sie persönlich erbringen. Vertretung hätte es bis dato noch nie gegeben, sie wüsste auch nicht, ob die Möglichkeit bestünde.
Sie erhalte keinerlei Sozialleistungen wie Zuschüsse etc. vom Labor. Fachliche Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten sie nicht. Die Befundung erfolge selbständig und eigenverantwortlich. Gelegentlich gebe es Befundbesprechungen mit dem Bf, in denen sie sich gegenseitig beraten würden. Bezüglich Arbeitsablauf oder Arbeitszeiten gebe es keine Vorschriften.
Ob ihre Arbeit kontrolliert würde, wüsste sie nicht, es gebe allerdings zweimal wöchentlich eine Liste mit allen offenen Befunden aller befundenden Ärzte, die der Kontrolle der Ausgangszeiten der histologischen Befunden diene. Ziel sei eine Qualitätssicherung gegenüber den einsendenden Ärzten/ Kunden.
Hauptberuflich sei die Befragte im Landeskrankenhaus KH3 tätig, außerdem sei sie noch bei der E als Totenbeschauärztin. Ob sie in einem anderen Labor tätig werden dürfe, wisse sie nicht, das wäre nie besprochen worden.
Für Fehler ihrer Tätigkeit würde sie selbst haften. Sie hätte ohnehin eine Haftpflichtversicherung für ärztliche Tätigkeiten. Manche besondere histologische Tätigkeiten würden vom Bf vidiert, was auch auf den Befunden vermerkt worden wäre.
Die Befragte unterliege der ärztlichen Schweigepflicht. Neben ihr würden auch der Bf, Dr. R und bis 31.12.2011 Dr. Y im Labor des Bf als Ärzte tätig sein.
Für ihre Tätigkeit hätte sie eine berufsrechtliche Befugnis als Fachärztin. Sie sei auf Grund dieser Tätigkeit und der Tätigkeit bei der E bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Ihr Einkommen sei von ihr steuerlich veranlagt.
Ebenfalls wurde eine Niederschrift mit Fr. P am 2.12.2011 angefertigt, die zwar nicht verfahrensgegenständlich ist, aber eine ebenfalls befundende Tätigkeit wie die gegenständlichen Ärztinnen für das Labor des Bf ausgeführt hat. Aus Ihrer Aussage geht hervor, dass sie die Befunde in ihrer eigenen Ordination durchgeführt hat, aber die Eingabe in eine Excel Tabelle erfolgte und jeder Ausdruck mit Firmenlogo des Bf erfolgt sei. Als Befundverantwortliche wäre auch ihr Name ausgewiesen worden.
Als Befundverantwortliche werde auch ihr Name ausgewiesen. Die Befunde würden dann vom Labor archiviert. Sie hole sich einmal pro Woche ca. gefärbte Objektträger im Labor ab. Die Aufträge würden von ihr normalerweise innerhalb einer Frist von 10 Tagen erledigt werden.
Als Betriebsmittel werde ein Mikroskop, ein Computer, das Archivierungssystem und ein Drucker benötigt, die sich alle in ihrem Besitz befinden würden. Die Objektträger, die sie befunde, würden in ihrem Ordinationsbereich archiviert. Das Entgelt bemesse sich pro befundetem Fall. Das Labor des Bf schreibe die Honorarnoten entsprechend den befundeten Fällen, wobei der Satz pro Fall verschieden hoch sein könne. Die Honorarnote würde ihr einmal im Monat vorgelegt, dann würde sie unterschreiben. Den Betrag erhalte sie auf ihr Bankkonto.
In der Folge wurde zur Schlussbesprechung der GPLA am 12.3.2012 geladen.
Deren Niederschrift lautet im Wesentlichen folgendermaßen:
Sämtliche im Rahmen der GPLA festgestellten Differenzen wären der Art und Höhe nach ausführlich besprochen worden. Im Zuge der GPLA im Prüfzeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2009 sei nach Einsicht in die Buchhaltung auf mehreren Fremdleistungskosten festgestellt worden, dass Personen nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden wären. Es handle sich um Personen, die die Befundung von histologischen Präparaten größtenteils im Labor und das Screening von zytologischen Präparaten zu Hause durchgeführt hätten. Die Ärztin Dr. U führe ihre Arbeiten tlw. im Labor des Bf durch - eigenes Büro etc. und tlw. auch Gefrierschnitte und Obduktionen in den vom Labor vorgegebenen Spitälern.
Zur Auskunftserteilung wären Fragebögen eingeholt worden, in Ergänzung dazu Niederschriften. Bei Dr. B, Dr. H, Dr. S, Dr. U und Fr. Expertin seien Dienstverhältnisse gem. § 47 und § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden. Bei Fr. FDN1, Fr. FDN2 und Fr. FDN3 seien freie Dienstverhältnisse festgestellt worden.
Zur Befundung von histologischen Präparaten wurde ausgeführt, dass Ärzte, wenn sie ihren Beruf unselbständig ausüben, als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert seien. Der § 3 Abs. 2 ÄrzteG 1984 ginge ausdrücklich davon aus, dass die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes, also eine eigenverantwortliche Ausführung ärztlicher Tätigkeiten sowohl freiberuflich als auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich sei. Die Merkmale eines Dienstnehmers seien dann gegeben, wenn die Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit - Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, persönliche Arbeitspflicht - und wirtschaftlicher Abhängigkeit - Betriebsmittel stellt der Dienstgeber zur Verfügung - ausgeübt werde. Es genüge bereits, wenn die angeführten Kriterien überwiegend erfüllt seien.
Die Tätigkeit sei im Labor des Bf ausgeführt worden. Fr. Dr. U hätte ihre Arbeiten teilweise im Labor des Bf (eigenes Büro etc. laut Niederschrift) und tlw. auch Gefrierschnitte und Obduktionen in den vom Labor vorgegebenen Spitälern durchgeführt.
Die Arbeitszeit wäre im persönlichen Ermessen an den mit dem Dienstgeber fix vereinbarten Wochentagen erfolgt und richte sich nach dem Bedarf und dem Arbeitsanfall im Labor. Persönliche Abhängigkeit liege auch vor, wenn die Beschäftigten Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen könnten, die Arbeitsleistung sich jedoch nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richte - zitiert wird VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei nach VwGH 21.12.1993, 90/14/0103 im Sinne der Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen. Sie zeige sich ua in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeiten in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringe eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was nach VwGH 15.9.1999, 97/13/0164 dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwiderlaufe.
Die Dienstleistung sei persönlich erbracht worden. Falls eine Vertretung notwendig gewesen wäre, wäre eine andere Ärztin vom Labor zur Durchführung der Arbeiten beauftragt worden.
Die Befundungen seien nach Standard erfolgt, dh es wären keine Weisungen erforderlich gewesen. Eine Kontrolle der abgegebenen Befunde wäre hinsichtlich der Einhaltung der Ausgangszeiten erfolgt, damit eine Qualitätssicherung gegenüber den einsendenden Ärzten für das Labor gewährleistet sei. Eine fachliche Kontrolle wäre wegen der spezifischen Ausbildung der befundenden Ärzte nicht notwendig.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit sei nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Die notwendige Freiheit von fachlichen Weisungen, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden müssen, kennzeichnend sei, schließe daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach VwGH 21.11.2011, Zl. 97/08/0169 nicht aus.
Die Entlohnung wäre nach tatsächlich gearbeiteten Stunden die sich nach dem Arbeitsanfall im Labor richteten, erfolgt.
Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stelle für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und könne als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden, zitiert wurde VwGH 18.10.1995/94/13/0121 sowie VwGH 15.9.1999, 97/13/0164.
Eigene wesentliche Betriebsmittel würden von den Ärztinnen keine zur Verfügung gestellt.
Zum Screening von zytologischen Präparaten wurde festgehalten, dass bei Fr. FDN1, Fr. FDN2 und Fr. FDN3 anhand von Fragebögen und Niederschriften ein freies Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG dafür festgestellt wurde.
Die zu untersuchenden vom Labor vorgefärbten Proben seien nach Hause geliefert worden, dort mikroskopiert und dann wieder an das Labor returniert worden.
Es hätte sich um eine Dienstleistung (Dauerschuldverhältnis) nicht in persönlicher, doch wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, gehandelt.
Die Arbeiten hätten in regelmäßigen Abständen stattgefunden, um in Urlaubszeiten die Rückstände der Dienstnehmer des Labors aufzuarbeiten. Sie wären im Interesse des Labors möglichst rasch in ein paar Tagen zu erledigen gewesen.
Die Leistungserbringung wäre persönlich erbracht worden, weil für die spezialisierte Tätigkeit ein besonderes Fachwissen erforderlich wäre. Da die Befundungen von einem vom Labor vorgegebenen Schema erfolgt seien, hätte es keiner Weisungen bedurft.
Als wesentliche Betriebsmittel seien die vom Labor zur Verfügung gestellten Glasobjektträger mit den bereits vorgefärbten Präparaten und die zugehörige Liste mit den Namen der Patientinnen anzusehen. Außerdem werde für die Untersuchungen ein Mikroskop verwendet, das schon anlässlich der Berufsausbildung anzuschaffen sei. Dieses stünde im Eigentum der freien Dienstnehmerin.
Die Sozialversicherungsbeiträge würden in der Betragsgruppe D 1 nachverrechnet sowie Mitarbeitervorsorgezeiten angelegt und die MV-Beiträge nachverrechnet. Für die Sonderzahlungen würde ein Sechstel aus den Gesamthonoraren herausgerechnet. Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer würden nachgefordert.
Die Nachmeldung und Verrechnung der freien Dienstnehmerinnen FDN1, FDN2 und FDN3 könne aus technischen Gründen erst nach Prüfungsabschluss mit Erhebung durchgeführt werden. Für div. gemeldete Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG würden regelmäßig geleistete Mehrstunden und Überstunden im Urlaubs- und Feiertagsentgelt nachverrechnet.
Sämtliche im Rahmen der GPLA festgestellte Differenzen wären der Art und der Höhe nach ausführlich besprochen worden: Die Besprechungsunterlage sei erörtert und übergeben worden. Der Lohnsteuer-Prüfbericht und die Haftungs- und Abgabenbescheide würden nachträglich übermittelt.
Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, der auf die Besprechungsunterlage verweist, sowie die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) ergingen am 14.3.2012:
Festsetzung des DB für das Jahr 2006 in Höhe von 3.625,78 €
Festsetzung des DB für das Jahr 2007 in Höhe von 4.687,69 €
Festsetzung des DB für das Jahr 2008 in Höhe von 8.158,62 €
Festsetzung des DB für das Jahr 2009 in Höhe von 7.968,65 €.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf am 10.4.2012 Berufung wegen Rechtswidrigkeit mit der Begründung, dass die im Rahmen der Festsetzung der DB 2006 bis 2009 als Dienstnehmer qualifizierten Personen keine Dienstnehmer seien, sondern selbständige Ärzte bzw. MTAs, weil in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Tätigkeit die Merkmale der selbständigen Arbeit überwiegen würden. Alle Details zum Sachverhalt und zu dessen rechtlicher Würdigung durch den Berufungswerber würden in einer gesonderten Stellungnahme im Detail ausgeführt und ergänzt werden. Der Bf beantragte daher, die in den Bescheiden festgesetzten Nachforderungen nicht festzusetzen sowie eine Entscheidung durch den Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr Senat des Bundesfinanzgerichts) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 12.6.2012 einen Mängelbehebungsauftrag in Bescheidform wegen folgender Mängel: Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid der belangten Behörde angefochten werde, Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und Fehlen einer Begründung. Als Mängelbehebungsfrist wurde der 29.6.2012 festgesetzt.
Am 28.6.2012 übersandte der Bf einen Nachtrag zur Berufung. Darin wurde erklärt, in welchen Punkten die Bescheide angefochten wurden mit Rechtswidrigkeit dem Grunde und der Höhe nach. Desweiteren wurde als Erklärung, welche Änderung beantragt wird, angegeben, dass eine Festsetzung des DB für die Jahre 2006 bis 2009 mit Null beantragt werde, weil für jene Personen, für die DB vorgeschrieben worden wäre, keine dienstgeberbeitragspflichtigen Dienstverhältnisse dem Grunde und der Höhe nach vorliegen würden.
Als Begründung für die Berufung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Vorschreibung der DB-Beiträge 2006 bis 2009 auf Grund der Einstufung von Dr. B, Dr. . (gemeint war offensichtlich Dr. H), Dr. S, Dr. U und Fr. Expertin als echte Dienstnehmerinnen gem. § 47 EStG bzw. § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt sei.
Die übrigen Damen Fr. FDN1, Fr. FDN2, Fr. FDN3 wären zu freien Dienstnehmerinnen gem. § 4 Abs. 4 ASVG erklärt worden. Da die Dienstgeberbeitragspflicht für freie Dienstnehmer erst durch das BBG 2009, BGBl I 52/2009 mit Wirkung 1.1.2010 eingeführt worden sei, wären für freie Dienstnehmer für die betroffenen Zeiträume 2006 bis 2009 ohnehin keine DB zu entrichten, weshalb in weiterer Folge ausschließlich auf die zu echten Dienstnehmerinnen bestimmten Personen Stellung genommen werde.
Zur Frage, ob echte Dienstverhältnisse vorliegen würden, wurde angemerkt, dass sämtliche betroffenen Personen mit Ausnahme von Fr. Expertin Ärzte im Sinne des ÄrzteG seien und ihre Tätigkeit im Labor des Bf im Rahmen ihrer ärztlichen und selbständigen Berufsbefugnis ausüben würden.
Nach ärzterechtlichen standesrechtlichen Bestimmungen sei eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sowohl selbständig als auch unselbständig möglich. Eine Anstellung von Ärzten bei anderen Ärzten oder Gruppenpraxen sei jedoch unzulässig gem. § 52a ÄrzteG.
Diese allgemein bekannte Rechtslage hätte bis dato bei allen Betriebsprüfungen bzw. GPLA- Prüfungen dazu geführt, dass die Tätigkeit der im Labor arbeitenden Ärzte als selbständig beurteilt worden wäre und keine Beanstandungen bewirkt hätte. Mit der vorliegenden Entscheidung sei ein eklatanter Wertungswiderspruch innerhalb der Rechtsordnung sichtbar geworden, da einerseits standesrechtliche Vorschriften eine Anstellung von Ärzten bei Ärzten für unzulässig erachten würde, andererseits im Zuge von sozialversicherungsrechtlichen und abgabenrechtlichen Prüfungen die gleichen Ärzte zu Dienstnehmern erklärt würden und entsprechende Abgaben dem "Dienstgeber" vorgeschrieben würden.
Eine Anmeldung der betroffenen Ärzte als Dienstnehmer bei der GKK wäre aus standesrechtlicher bzw. ärzterechtlicher Sicht denkunmöglich gewesen. Davon abgesehen würden auch inhaltliche Gründe vorliegen, weswegen es sich nicht um Dienstverhältnisse bei den betroffenen Ärzten handle:
Sämtliche Ärzte würden ihre Tätigkeit in Eigenverantwortung mit eigener Haftpflichtversicherung und eigenem Risiko des Befundes ausüben. Vor diesem Hintergrund sei auch die aktuelle Entscheidung des UFS zu berücksichtigen, bei dem ein Vertretungsarzt nicht als Dienstnehmer des Praxisinhabers beurteilt wurde mit dem Argument, dass die mangelnde fachliche Weisungsgebundenheit ein maßgebliches Unterscheidungskriterium zum angestellten Arzt darstelle. Auch die im Labor des Bf tätigen Ärzte seien in keinster Weise einer fachlichen Weisungsgebundenheit unterworfen. Die Befundung erfolge selbständig und in eigener Verantwortung.
Die konkrete Tätigkeit der gegenständlichen Ärzte im Labor sehe so aus, dass sie absolut freie Zeiteinteilung ohne Kontrollunterworfenheit hätten. Es bestünde keine persönliche Arbeitspflicht der Ärzte, die Ärzte würden sich ihr Material dh Befundungen selbst aussuchen, was sie bearbeiten können und wollen, es würden eigene Arbeitsgeräte vorliegen wie Mikroskop, Diktiergerät. Der Sonderfall Makroskopie müsse aus technischen Gründen im Labor erfolgen, da die technischen Voraussetzungen dafür nur im Labor gegeben seien. Der Sonderfall Gefrierschnitte erfolge in den vom Auftraggeber bekanntgegebenen Krankenanstalten. Sämtliche Ärzte hätten eine Hauptbeschäftigung zB in Spitälern und würden den Umfang und die Intensität ihrer Tätigkeiten im Labor des Bf nach ihren individuellen Bedürfnissen und den zeitlichen Inanspruchnahmen in ihrer Hauptbeschäftigung ausrichten.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102193/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102193.2012
- Stammnummer
- 133679
- Gültig
- 10.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF