Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100747/2011
Zulässigkeit der zusammengefassten Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben über mehrere Jahre nach § 201 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100747/2011vom 27.04.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie bereits oben dargestellt, liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach den vom Prüfer festgestellten Verhältnissen übte DI ***3*** seine Tätigkeit für die Bf überwiegend im Büro aus, war organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden. Nachdem diese Feststellungen bestritten wurden, wurde der Bf über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 30.9.2016 die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu belegen und folgende Unterlagen vorzulegen:
- Werkvertrag mit DI ***3***
- Unterlagen, aus denen Aufträge für architektonische Aufgaben hervorgehen,
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Herr DI ***3*** "Werke" im Sinne einer selbständigen Tätigkeit hergestellt oder geliefert hat,
- Unterlagen, aus denen andere Auftraggeber, als die Bf, hervorgehen,
- es konnten keine anderen Orten genannt werden, an denen DI ***3*** seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat,
- Vorlage der auf Seite 7 der Beschwerde angebotenen laufenden Aufzeichnungen und Tätigkeitsberichte betreffend die Tätigkeit des DI ***3***
- Vorlage von Honorarnoten des DI ***3*** für seine Leistungen an die Beschwerdeführerin,
- Darstellung sowohl des einnahmen- als auch ausgabenseitigen Unternehmerrisikos.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 14.6.2017 wurde hinsichtlich der angeforderten Beibringung weiterer Unterlagen ausgeführt, dass dies in Folge des lange zurückliegenden Zeitraumes sowohl der geprüften Jahre als auch des eingebrachten Rechtsmittel seitens der Bf nicht mehr möglich sei, zumal diesbezüglich auch bereits die Aufbewahrungsfristen der BAO seit geraumer Zeit abgelaufen seien und die diesbezüglichen Unterlagen bereits offenbar entsprechend der Bestimmungen der BAO ordnungsgemäß vernichtet worden seien. Auch im Zuge des Erörterungstermins am 27.1.2021 stellte der steuerliche Vertreter noch einmal klar, dass es diesbezüglich keinerlei Unterlagen geben würde.
Hierzu ist auf § 132 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren sind; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Nach Ritz BAO Kommentar, Tz 9 zu § 132, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen und hiezu gehörige Belege, solange die Unterlagen für (am Ende der Siebenjahresfrist anhängige) Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen (zB die Umsatzsteuer betreffende abgabenbehördliche Prüfung, Beschwerdeverfahren, Verfahren vor VwGH), von Bedeutung sind (vgl z.B. SWK 2003, S 534).
Die Bf hat in der Beschwerde vom 13.11.2002 den mit DI ***3*** abgeschlossenen Werkvertrag und laufende Aufzeichnungen und Tätigkeitsberichte erwähnt. Wenn diese für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des DI ***3*** eventuell aussagekräftigen Unterlagen tatsächlich vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass die Bf bzw. ihr steuerlicher Vertreter die Bedeutung dieser Unterlagen für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses mit DI ***3*** bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens erkannt haben. Damit ist klargestellt, dass die Bf sich hinsichtlich der fehlenden Nachweise nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist berufen kann, sondern auf Grund des anhängigen Beschwerdeverfahrens alle für das Beschwerdeverfahren relevanten Unterlagen aufbewahren hätte müssen.
Wenngleich hinsichtlich der fehlenden Nachweise nicht uneingeschränkt von einer nichtselbständigen Tätigkeit des DI ***3*** ausgegangen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Prüfer unbestritten festgestellt hat, dass von der Bf an DI ***3*** monatlich regelmäßig ein gleichbleibender Betrag in Höhe von ATS 50.000,- als Lohn überwiesen wurde. Das Bundesfinanzgericht gelangt auf Grund dieses eindeutigen Sachverhalts in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO zu dem Ergebnis, dass ein in regelmäßigen Abständen fortlaufend in gleicher Höhe vergüteter Lohn ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und keine in sich geschlossenen Werke hergestellt und verrechnet wurden. Stellt ein Beschäftigter seine Arbeitskraft zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass gegenüber seinem Beschäftiger Weisungsgebundenheit gegeben ist, was dadurch bestärkt wird, dass DI ***3*** aufgrund des Umstandes, dass er ausschließlich für die Bf tätig war, in einer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Bf gestanden ist. Durch die ausschließliche Tätigkeit für die Bf und der Feststellungen im Zuge der Prüfung, dass DI ***3*** Arbeitsmittel und Arbeitsräume der Bf für seine Tätigkeit benützt hat, und dem Umstand, dass DI ***3*** keine eigenen Büroräumlichkeiten innehatte, kann von der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf ausgegangen werden.
Auf Grund der in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe monatlich fortlaufend ausbezahlten Vergütungen an DI ***3*** kann auch ein Unternehmerrisiko, das nach der Judikatur des VwGH (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2006/15/0028) vorliegt, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und von seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss, wobei es auf die tatsächlichen Verhältnisse und darauf ankommt, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft und auch Wagnisse erkennbar sind, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben ergeben, nicht erblickt werden.
Aus den in der Beschwerde angeführten Tätigkeiten des DI ***3*** geht nicht hervor, dass er in einem Werkvertrag für die Bf tätig war, zumal entsprechende Abrechnungen und Honorarnoten nicht vorgelegt wurden. Es sind keine Umstände erkennbar, nach denen diese Tätigkeiten nicht Inhalt eines nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnisses gewesen sein können.
Nach den vorangegangenen Ausführungen liegt unter Berücksichtigung der in § 47 Abs. 2 EStG 1988 genannten Voraussetzungen ein steuerrechtliches Dienstverhältnis und daraus resultierend die Pflicht, den DB abzuführen, vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der Gesellschaftergeschäftsführer und unter Hinweis auf die eindeutigen Literaturmeinungen und der Gesetzesmaterialien zu § 201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 bezüglich der zusammengefassten Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben über mehrere Jahre gemäß § 201 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 27. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100747/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100747.2011
- Stammnummer
- 133079
- Gültig
- 27.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF