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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100747/2011

Zulässigkeit der zusammengefassten Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben über mehrere Jahre nach § 201 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100747/2011vom 27.04.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Conrad-von-Hötzendorfstraße 68, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 13.11.2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1.10.2002 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) über den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2001 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe lauten: Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 1996: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 3.393.666,67 |   | Dienstgeberbeitrag | 158.955,05 |   | Bereits gebucht | 152.715,00 |   | Nachforderung | 6.240,05 | 85.864,96   Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 1997: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 3.352.822,22 |   | Dienstgeberbeitrag | 162.108,05 |   | Bereits gebucht | 150.877,00 |   | Nachforderung | 11.231,05 | 154.542,62   Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 1998: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 4.374.569,53 |   | Dienstgeberbeitrag | 196.855,63 |   | Bereits gebucht | 191.268,00 |   | Nachforderung | 5.587,63 | 76.887,47   Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 1999: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 5.017.980,05 |   | Dienstgeberbeitrag | 225.809,10 |   | Bereits gebucht | 213.203,00 |   | Nachforderung | 12.606,10 | 173.463,72   Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 2000: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 5.829.565,63 |   | Dienstgeberbeitrag | 262.330,45 |   | Bereits gebucht | 246.665,00 |   | Nachforderung | 15.665,45 | 215.561,29   Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe 2001: |   | € | ATS | Bemessungsgrundlage | 6.047.533,62 |   | Dienstgeberbeitrag | 272.139,01 |   | Bereits gebucht | 254.074,00 |   | Nachforderung | 18.065,01 | 248.579,96   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die beschwerdeführende GesmbH hatte drei Geschäftsführer, von denen zwei wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 und der Dritte mit einem Prozent am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren. Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung wurde laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung festgestellt, dass von den Entgelten der Geschäftsführer im strittigen Zeitraum kein Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde, obwohl sich aufgrund der Tätigkeit der Geschäftsführer das Bild von leitenden Angestellten (Eingliederung in die betriebliche Organisation, Benützung von Arbeitsräumen und -mittel der Gesellschaft, Personalanweisung und -überwachung und regelmäßige Verrechnung der Geschäftsführerentgelte) ergeben hätte. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den Prüfungsbericht als Begründung die angefochtenen Bescheide. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf der sich in dem vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerdeakt befindlichen Durchschrift des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Bescheid und der Bericht auf Anforderung des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters am 15.10.2002 neuerlich zugesandt wurden. Der in diesem Bescheid angegebene Prüfungszeitraum stimmt mit den aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung geprüften Jahren überein. Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich (vorerst) ausschließlich gegen die Beurteilung der Honorare des DI ***1***, DI ***2*** und DI ***3*** als Einkünfte gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 und der damit verbundenen Festsetzung des DB. Unter dem Punkt "Sachverhalt" wird Folgendes bekannt gegeben: - DI ***1*** und DI ***2*** seien im gesamten Prüfungszeitraum Geschäftsführer und zu 50% an der Gesellschaft beteiligt gewesen. - DI ***3*** sei im Prüfungszeitraum ab 1.7.1999 Geschäftsführer und als Treuhänder zu 1% an der Gesellschaft beteiligt gewesen, wobei diese Beteiligung zur Gänze treuhändig zu je 50% seines Geschäftsanteils für DI ***1*** und DI ***2*** gehalten worden sei. Die Treuhandschaft habe ausschließlich berufsrechtliche Hintergründe gehabt. - Auf Grund der Höhe der Beteiligung von DI ***1*** und DI ***2*** seien diese der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen. - Im Hinblick darauf, dass DI ***3*** nicht an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, handle es sich bei seinen Bezügen um reine Werkvertragshonorare und nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 (keine DB- Pflicht gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967). - DI ***1*** und DI ***2*** hätten weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sie seien vielmehr im Rahmen des vorgelegten Werkvertrages im Wesentlichen als Ziviltechniker für die Gesellschaft tätig gewesen. - DI ***1*** und DI ***2*** als auch DI ***3*** hätten dementsprechend weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Abfertigungs- und Urlaubsanspruch gehabt. - ebenso hätte kein Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration bestanden, auch nicht auf Weiterbezahlung des Bezuges im Falle der Abwesenheit aufgrund Erkrankung. - freie Zeiteinteilung, Möglichkeit in eigenen Büros in den Räumen der GmbH oder an einem anderen Ort die ihnen übertragenen Arbeiten durchzuführen, jedoch wären sie - wie bei einem Werkvertrag üblich - verpflichtet gewesen, die ihnen übertragenen Arbeiten fristgerecht fertigzustellen. - Darüber hinaus wäre es den Geschäftsführern freigestanden, die von ihnen zu erbringenden Leistungen in ihrer Verantwortlichkeit auch von entsprechend qualifizierten Personen durchführen zu lassen, dh sich dabei vertreten zu lassen. Da die Gesellschaft weitere Geschäftsführer bestellt habe und diese einzelzeichnungsberechtigt gewesen seien, hätten sich die Geschäftsführer im Falle ihrer Abwesenheit jederzeit auch in Bezug auf ihre Geschäftsführungsaufgaben vertreten lassen können. - Besonders werde darauf hingewiesen, dass DI ***1*** und DI ***2*** im Rahmen ihres Werkvertrages folgende Leistungen zu erbringen gehabt hätten: Projektentwicklung und Projektarbeiten, insbesondere Konzepterstellung Machbarkeitsstudien Behördenabklärung Erstellung und Durchführung von Einreichungen Polierplanung - DI ***3*** hätte im Rahmen seines Werkvertrages folgende Leistungen zu erbringen gehabt: Projektabwicklung und Wettbewerbe, insbesondere Konzepterstellung Vorentwurf Entwurf, Einreichplan Präsentationsunterlagen Modellbau - DI ***1*** und DI ***2*** hätten somit im Wesentlichen Ziviltechnikerleistungen erbracht, zu einem kleineren Teil seien sie auch in der Geschäftsführung tätig gewesen. - DI ***3*** habe ausschließlich architektonische Leistungen erbracht und sei in der Geschäftsführung überhaupt nicht tätig gewesen. DI ***1*** und DI ***2*** hätten ihr Honorar gemäß Werkvertrag verrechnet. Aus ihren geführten Aufzeichnungen ergebe sich zwischen architektonischen Leistungen und Geschäftsführung ein Verhältnis von 90:10, wobei dieses aus der Analyse der Jahre 2000 und 2001 resultieren würde. Damit könne dieses Verhältnis auch für die restlichen Jahre des Prüfungszeitraumes herangezogen werden. - Von der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage sei vorerst die bei DI ***2*** der Bemessungsgrundlage zugerechnete Zinsvergütung für Darlehen für das Jahr 1999 in Höhe von ATS 103.506,00 und für das Jahr 2000 in Höhe von ATS 103.506,00 auszuscheiden. Den Zinsvergütungen liege ein eigenes Rechtsgeschäft zwischen DI ***2*** und der GmbH zugrunde und sei diesbezüglich von DI ***2*** und der GmbH ein Darlehen zur Verfügung gestellt worden, worüber ein gesonderter Darlehensvertrag errichtet worden sei (siehe Beilage). Vom Restbetrag würden 90% (= 17.577.892,00) auf architektonische und Ziviltechnikerleistungen und nur der Rest (= 1.953.099,00) auf Geschäftsführungstätigkeiten fallen. Es komme somit auch nur dieser Rest als Bemessungsgrundlage für den DB überhaupt in Frage. - Die Werkvertragsentlohnung für DI ***3*** sei aus den oben gesagten Gründen zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage für den DB herauszunehmen. Dass DI ***1*** und DI ***2*** für die Gesellschaft weitaus überwiegend architektonische bzw. Ziviltechnikerleistungen erbracht hätten und DI ***3*** seine Honorare ausschließlich für seine architektonischen und Ziviltechnikerleistungen erhalten habe, ergebe sich daraus, dass jeder Geschäftsführer die Befugnis zu einem Ziviltechnikerberuf haben müsse und die Gesamttätigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen werden müsse (VwGH 2.10.1959, 1537/56). Die Zuordnung erfolge dabei nach dem Überwiegen: z.B würde die Rechtsvertretung durch einen an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Rechtsanwalt oder wirtschaftstreuhänderische Leistungen eines beteiligten Steuerberaters nicht Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 EStG 1988 darstellen. Einheitliche Tätigkeiten seien nicht aufzuteilen. Die beiden wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer würden überwiegend Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen, DI ***3*** ausschließlich Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen für die GmbH erbringen. Dies ergebe sich nicht nur aus den schriftlichen Werkverträgen, sondern insbesondere auch aus der sowohl vom VfGH geforderten nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung. Dies würden die laufenden Aufzeichnungen und Tätigkeitsberichte beweisen. Würde das Finanzamt von einer einheitlichen Tätigkeit ausgehen, würden die gesamten Honorare der Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ziviltechniker gemäß § 22 Z 1 lit b EStG 1988 darstellen. Die auf Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen von DI ***1*** und DI ***2*** entfallenden Honorare (ATS 19.738.003) bzw. auf DI ***3*** entfallenden Honorare (ATS 1.482.000,00) würden jedenfalls nie dem DB unterliegen, da diese keine Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen darstellen würden. Die auf die Geschäftsführertätigkeit von DI ***1*** und DI ***2*** entfallenden Honorare wären gegebenenfalls in die DB-Pflicht nur unter der Voraussetzung einzubeziehen, dass sie tatsächlich dem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zuzuordnen seien, dh, dass ihre Beschäftigung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" (§ 47 Abs. 2) aufweisen würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es unbestritten sei, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht immer ein Dienstvertrag sein müsse, sondern ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis sein könne (VwGH 7.9.90, 90/14/0188). Die Bezüge aus einem freien Dienstverhältnis würden für den gegenüber der Generalversammlung nicht weisungsgebundenen Geschäftsführer in jedem Fall Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 darstellen. Die Zitierung des § 22 Z 2 EStG 1988 in § 41 Abs. 2 FLAG 1967 beziehe sich daher nicht auf Teilstrich 1, sondern ausschließlich auf den 2. Teilstrich dieser Bestimmung. Unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 1. Satz EStG 1988 und des vorliegenden Sachverhaltes werde festgestellt, dass DI ***1*** und DI ***2*** im vorliegenden Fall ihre Arbeiskraft nicht der Gesellschaft geschuldet hätten, so dass neben der Weisungsgebundenheit auch dieses von § 47 Abs. 2 geforderte Merkmal fehlen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG in ständiger Rechtsprechung zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung seien, entnommen: - Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die - Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Die bevollmächtigte steuerliche Vertretung komme im Hinblick auf die Rechtsprechung (VwGH 96/15/0121 vom 18.9.1996, VwGH 96/15/0094 vom 20.11.1996, VwGH 96/14/0028 vom 26.11.1996), wonach das Wort "sonst" mit "abgesehen von der fehlenden Weisungsgebundenheit" definiert werde und es daher auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommen würde, zu dem Ergebnis, dass eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers bei Fehlen der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der Generalsversammlung nicht möglich sein könne, insbesondere, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung (zumindest 50%) in der Lage sei, Beschlüsse der Generalsversammlung nicht nur (passiv) zu verhindern, sondern (aktiv) selbst treffen zu können. Der an der (aufsichtsratlosen) Gesellschaft mehrheitlich (zumindest 50%) beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer könne weder sachlich noch persönlichen Weisungen irgendeines Organes unterliegen. Ein solcher Geschäftsführer sei daher ex definitione frei hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit, des Antritts von Urlauben, der Heranziehung von anderen Mitarbeitern und Hilfskräften sowie der Vertretung durch Dritte bei der Wahrnehmung seiner Agenden. Er sei niemandem disziplinär verantwortlich und er sei auch nicht in einem fremden Organismus eingegliedert. Im vorliegenden Fall seien DI ***1*** und DI ***2*** nicht nur nicht in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert gewesen, weil sie zu 50% beteiligt gewesen seien, sondern weil sie darüber hinaus sogar vertraglich das Recht gehabt hätten, sich ihre Tätigkeitszeit selbst einzuteilen und sich jederzeit vertreten lassen zu können. Im Gegensatz zum Kennzeichen des Dienstverhältnisses der Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung könnten gerade die zumindest 50% beteiligten Geschäftsführer sich insbesondere im operativen Bereich der GmbH jederzeit vertreten lassen. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bei den mehrheitlich beteiligten Geschäftsführern würden mehrere Gründe vorliegen: - Habe der Gesellschaftergeschäftsführer in der Generalversammlung das aktive Weisungsrecht, so trage er - zumindest aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Ertragssteuerechtes - allein die Verantwortung und das Risiko für den Erfolg der Gesellschaft und damit auch für seine Entlohnung. - der wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer habe keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die tatsächliche Auszahlung des Geschäftsführer-Bezuges - in vielen Fällen könne der Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden (ua §§ 25 GmbHG, 80 ff BAO, 67 Abs. 10 ASVG, 1295 ABGB). Die Geschäftsführer seien von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen. - übernommene Bürgschaften für einen der Gesellschaft gewährten Bankkredit würden keine außergewöhnliche Belastungen darstellen. - persönliche Haftung des mehrheitsbeteiligten Geschäftsführers für den Schaden, der daraus entsteht, dass er beim Vertragsabschluss mit einem Dritten vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzte habe - Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld - Haftung des GF für die Anlaufkosten eines etwaigen Konkurses bis zu einer Höhe von € 3.600,- aus seinem eigenen Vermögen Der wesentlich beteiligte Geschäftsführer mit (aktivem) Weisungsrecht trage somit immer ein Unternehmerrisiko und sei mit der Stellung eines in einem Dienstverhältnis stehenden "normalen" Arbeitnehmers in keinem Fall vergleichbar. DI ***1*** und DI ***2*** hätten Unternehmerrisiko getragen, weil die Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit einerseits nach Stundenaufwand und andererseits umsatz- bzw. ergebnisabhängig erfolgt sei, wodurch es diese beiden Geschäftsführer selbst in der Hand gehabt hätten, besonders fleißig zu sein und viel zu verdienen. Unter Hinweis auf Heidinger in SWK 1997, S. 83, verweist die Bf hinsichtlich der zu 50% beteiligten Geschäftsführer zusammenfassend darauf, dass das Wort "sonst" in der Wortfolge "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 47 Abs. 2 EStG 1988 nur bedeuten könne, "abgesehen von der wesentlichen Beteiligung" und nicht "abgesehen vom etwaigen Fehlen der Weisungsgebundenheit". Die Bf bemängelt auch die Entscheidung des VfGH vom 1.3.2001, G 109/00, dahingehend, als es unverständlich sei, wenn nun die Entscheidung nach dem Gesamtbild unter Hinzudenken des Merkmales der Weisungsgebundenheit zu treffen sei, warum bei dieser Beurteilung nach dem Gesamtbild jene Merkmale, die mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen und somit im Falle der Weisungsgebundenheit nicht gegeben seien, ihre Indizwirkung verlieren sollten. Diese Merkmale (insbesondere fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz usw., siehe VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054) seien zur Ermittlung des Gesamtbildes ebenso wieder hinzuzudenken bzw. zu berücksichtigen, wie die Weisungsgebundenheit und - wenn sie nicht gegeben sind - Indiz gegen das Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses. Für das Vorliegen des Unterscheidungsmerkmales "Fehlen des Unternehmerrisikos" bleibe ebenfalls möglicherweise kein Raum. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054, wird erörtert, dass die freie Zeiteinteilung und das Recht, Aufträge abzulehnen oder sich dabei vertreten zu lassen, bei an sich weisungsgebundenen Dienstnehmern zum freien Dienstverhältnis führen würde. Bei der Gruppe der weisungsgebundenen Gesellschaftergeschäftsführer würden sie hingegen laut VwGH kein brauchbares Indiz darstellen. Der VwGH würde sich bezüglich der Bedeutung des zivilrechtlich abgeschlossenen Vertrages gegenüber den tatsächlichen Verhältnisses widersprechen, indem er in seiner Entscheidung vom 24.2.1999, 97/13/0234, die Auffassung vertritt, dass die Frage, ob das Vorstandsmitglied einer AG seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs. 2 EStG schulden würde, allein aufgrund des mit der AG geschlossenen Anstellungsvertrages zu beurteilen sei, bei wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern stelle er hingegen auf die nach außen in Erscheinung tretende tatsächliche Abwicklung der Leistungsbeziehung ab. Im Hinblick darauf, dass geringe Teile der Honorare von DI ***1*** und DI ***2*** auf die Geschäftsführertätigkeit entfallen würden (und zwar für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2001 insgesamt in Höhe von ATS 1.953.003,-, d.s. 10% der Gesamthonorare) werde die diesbezügliche DB-Pflicht anerkannt. Bei den Honoraren von DI ***3*** handle es sich ausschließlich um jene für seine Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen für die GmbH und da er nicht an der GmbH beteiligt sei und somit der Werkvertrag keine Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen würde, seien diese auch nicht als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen und würden somit nicht dem DB unterliegen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt hinsichtlich der wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer auf die Judikatur des VwGH aus dem Jahr 1996. Bezüglich des mit 1% an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers wäre zu prüfen gewesen, ob ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen habe. Nach den im Prüfungsverfahren festgestellten tatsächlichen Verhältnissen würde der Geschäftsführer die Tätigkeit überwiegend im Betrieb ausüben, sei organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden. Auch ein Unternehmerrisiko hätte, wie schon aus den ausbezahlten Honoraren erkennbar sei, nicht erkannt werden können. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird bemängelt, dass das 36-seitige Vorbringen in der Beschwerde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen einer einzigen Seite verworfen worden sei. Es würde schon aus diesem Grund allein aus verfahrensrechtlicher Sicht ein schwerer Verfahrensmangel dem Verfahren anhaften. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Tätigkeit als Architekt bzw. Ziviltechniker die Voraussetzungen für eine Subsumierung unter § 22 Z 2 EStG und somit eine DB-Pflicht nicht gegeben seien. Zum Beschäftigungsverhältnis des DI ***3*** wird ausgeführt, dass es sich ausschließlich um ein solches als selbständiger Architekt und Ziviltechniker und in weiterer Konsequenz um einen echten Werkvertrag ohne Merkmale eines Dienstverhältnisses gehandelt habe. Es sei richtig, dass er über 1 % der Gesellschaftsanteile verfügt habe. Er habe diese Gesellschaftsanteile allerdings nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung inne gehabt, sondern treuhändig für DI ***2***. Dieser Treuhandvertrag sei im Jahr 2004 aufgekündigt worden und der 1 %ige Gesellschaftsanteil treuhändig an DI ***1*** übertragen worden. Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Bf bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses des DI ***3*** um Beantwortung folgender Fragen bzw. Übermittlung folgender Unterlagen: "-Werkvertrag mit Herrn DI ***3*** -Unterlagen, aus denen Aufträge für architektonische Aufgaben hervorgehen -Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass DI ***3*** "Werke" im Sinne einer selbständigen Tätigkeit hergestellt oder geliefert hat -Hatte DI ***3*** auch andere Auftraggeber? -An welchen anderen Orten hat DI ***3*** seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausgeübt? -Vorlage der auf Seite 7 der Beschwerde genannten laufenden Aufzeichnungen und Tätigkeitsberichte betreffend die Tätigkeit des DI ***3*** -Honorarnoten des DI ***3*** für seine Leistungen an die Beschwerdeführerin -Darstellung sowohl des einnahmen- als auch ausgabenseitigen Unternehmerrisikos." Weiters wurde die Bf darauf hingewiesen, dass aus den regelmäßigen Zahlungen in Höhe von ATS 50.000,- monatlich kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko abzuleiten sei. Derartige regelmäßige Zahlungen (offensichtlich ein fixer gleichbleibender Arbeitslohn) würden für eine nichtselbständige Tätigkeit sprechen. In Beantwortung dieses Ersuchens brachte die Bf einen weiteren ergänzenden Beschwerdepunkt vor: Das Finanzamt habe als Ergebnis der Außenprüfung unter der Sammelbezeichnung den "Haftungs- und Abgabenbescheid" über die Festsetzung des DB über den Zeitraum 2001 erlassen. Wie jedoch aus dem Bericht ersichtlich sei, seien dabei nicht nur Nachzahlungen für das Jahr 2001 behandelt worden, sondern Nachzahlungen, die auch die restlichen geprüften Jahre 1996 bis 2000 enthalten würden. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO hätten Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Zur Bemessungsgrundlage (Grundlage der Abgabenfestsetzung) würden Größen gehören, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden würden. Hiezu gehöre notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben werde (siehe Ritz BAO-Kommentar, Tz 16 zu § 198 und die dort zitierte Judikatur des VwGH vom 18.6.1993, 90/17/0339 und vom 25.6.1996, 94/17/0379). Nachdem der angefochtene Bescheid eindeutig über den Zeitraum 2001 erlassen worden sei, sei die Festsetzung der die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Abgaben im angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise erfolgt, weil die festgesetzten Abgaben somit nicht mit dem dafür angeführten Zeitraum übereinstimmen würden. Die angefochtenen Bescheide seien daher auf das dem Zeitraum 2001 zuzuordnende Ergebnis entsprechend dem Bericht zu ändern. Bescheide betreffend die weiteren geprüften Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 seien vom Finanzamt nicht erlassen worden. Diesbezüglich werde ausgeführt, dass eine nunmehrige nachfolgende Erlassung dieser Bescheide für diese Zeiträume in Folge der Verjährung gemäß §§ 207 und 209 BAO nicht mehr möglich sei und daher eine Festsetzung für diese bisher von der Finanzbehörde nicht erlassenen Bescheide für die Zeiträume 1996 bis einschließlich 2000 gesetzlich nicht mehr möglich sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde vom 13.11.2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 1.10.2002 derart abzuändern, dass diese, wie aus dem Spruch des beschwerten Bescheides ersichtlich, lediglich für das Jahr 2001 festzusetzenden Abgaben (DB) auf die, wie aus dem Bericht über die Außenprüfung zu entnehmenden Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2001 zu ersetzen und abzuändern. Sämtliche ebenfalls im beschwerten Bescheid für das Jahr 2001 enthaltenen Bemessungsgrundlagen, in der Zeiträume der Jahre 1996 bis 2000 enthalten seien, seien aus der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des DB für das Jahr 2001 auszuscheiden. Hinsichtlich der weiteren angeforderten ergänzenden Ausführungen und Beibringung weiterer Unterlagen seien in Folge des lange zurückliegenden Zeitraumes sowohl der geprüften Jahre (1996 bis 2001) als auch der eingebrachten Rechtsmittel (2002 respektive 2004) seitens der Bf nicht möglich, zumal diesbezüglich auch bereits Aufbewahrungsfristen der BAO seit geraumer Zeit abgelaufen seien und die diesbezüglichen Unterlagen bereits offenbar entsprechend der Bestimmungen der BAO ordnungsgemäß vernichtet worden seien. Hinsichtlich der materiellen Ausführungen hätten sie inhaltlich gegenüber der Beschwerde nichts Weiteres hinzuzufügen. Mit Ladung vom 12.11.2020 wurde die von der Bf beantragte mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdesenat für 16.12.2020 anberaumt. Mit Schreiben vom 12.11.2020 wurde das Finanzamt im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Bescheid keine jahrweise aufgegliederten Bemessungsgrundlagen für den DB und DZ angeführt wurden, beauftragt, diese zu ermitteln und bekannt zu geben. Nach Übermittlung der in den einzelnen Monaten der geprüften Jahre gebuchten Dienstgeberbeiträge wurden die jahrweise ermittelten Bemessungsgrundlagen mit Schreiben vom 3.12.2020 an die Bf zur Stellungnahme mit Frist bis zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 15.12.2020 brachte das Finanzamt zur gemeinsamen bescheidmäßigen Festsetzung bzw. Verbuchung des DB für den Zeitraum 1.1.1996 - 31.12.2001 folgende Stellungnahme ein:   "§ 201 BAO idF BGBl.Nr. 151/1980 lautet: Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.   Mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, ausgegeben am 25. Juni 2002, wurde § 201 BAO neu gefasst wie folgt:   (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder 4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. (4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.   Das Inkrafttreten des neu gefassten § 201 BAO ist in § 323 Abs 11 BAO geregelt wie folgt:   (11) § 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBi. I Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. [...] Nach dem letzten Satz des § 201 BAO idF BGBl.Nr. 151/1980 kann somit die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden. Wenn die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben geboten ist, so kann die Festsetzung in einem Bescheid mehrere Abgaben derselben Abgabenart umfassen und es muss nicht je Abgabenfall oder je Bemessungszeitraum (zB Kalendermonat) je ein Bescheid ergehen (vgl. Stoll, BAO, § 201, S 2125 f). Diesbezüglich war die gemeinsame Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 1996 bis 2001 nach der damaligen Rechtslage rechtlich zulässig.   Darüber hinaus war auch die gemeinsame Verbuchung nach der damaligen Rechtslage rechtlich zulässig: § 214 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 557/1985 lautet: In den Fällen einer gemäß § 201 letzter Satz zusammengefaßten Festsetzung von Abgaben gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefaßt festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.   Zum Inkrafttreten des neu gefassten § 214 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 siehe oben. Der damalige § 214 Abs. 2 BAO führt den auf Vereinfachung gerichteten Gedanken verrechnungstechnisch weiter und bestimmt, dass in den Fällen des § 201 letzter Satz BAO, also in den Fällen, in denen ein Bescheid Abgaben einer bestimmten Abgabenart für mehrere Abgabenfälle oder mehrere Zeiträume festsetzt, verrechnungstechnisch nicht die Zuordnung zu den einzelnen in den Vergangenheit gelegenen Fälligkeitszeitpunkten vorgenommen werden muss, sondern bei der kontokorrentmäßigen Gebarung als Fälligkeitstag aller Abgaben der anzusehen ist, der für die jüngste der zusammengefast festsetzten Abgabenschuld gilt (vgl. Sto/i, BAO, § 201, S 2126). Die Aufteilung des Nachforderungsbetrages zwecks Zuordnung zu den einzelnen in der Vergangenheit gelegenen Fälligkeitszeiträumen wäre nach damaliger Ansicht mit unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden. § 214 Abs. 2 fingiert daher verrechnungstechnisch den Fälligkeitstag der jüngsten Abgabenschuld als Fälligkeitstag aller anderen mit dieser zusammengefast festgesetzten (älteren) Abgabenschuldigkeiten (vgl. Stoll, BAO, § 214, S 2300).   Zu den Einkünften iSd § 22 Z 2 Satz 2 zweiter Teilstrich EStG Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gehören gemäß § 22 Z 2 Satz 2 zweiter Teilstrich EStG die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Unter einer "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung" versteht das Gesetz eine Beschäftigung, die alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht aber das Merkmal der Weisungsgebundenheit (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG zu § 22 EStG Rz 135). Für die Frage, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, ist der Umstand der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auszublenden und eine auf Grund der Beteiligungsverhältnisse fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv hinzuzudenken (Hofstätter/Reichel Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, zu § 22 EStG Rz 59.1). Es kommt grundsätzlich nicht auf die Erfüllung einer Funktion als Organ der Gesellschaft an (vgl. VwGH 28.11.2002, 98/13/0041) bzw. ist auf die Art der Tätigkeit nicht abzustellen. Unter diese Bestimmung fällt sohin nicht nur die Tätigkeit als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer, sondern jede Art der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (zB VwGH 30.04.2003, 2001/13/0320; VwGH 26.11.2003, 2001/13/0219).   Mit Entscheidung eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für die Beurteilung, ob die im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich geforderten "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" im Einzelfall vorliegen oder nicht, grundsätzlich nur auf die sich aus der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 ergebenden Merkmale (Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers) abzustellen ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens und der Gesellschaft eingegliedert ist. Dies wird insbesondere durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.   Die Eingliederung in den Organismus des Betriebs der Gesellschaft hat der VwGH in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffs mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als verwirklicht angesehen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 mwN; siehe dazu auch VwGH 26.07.2007, 2007/15/0095). Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052).   Die Eingliederung ist ebenfalls gegeben, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich auf Dauer angelegt ist und damit die zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen betrifft (vgl. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0208).   Durch die kontinuierliche Wahrnehmung der Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre ist für wesentlich beteiligte Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus bereits zweifelsfrei gegeben (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0187; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/15/0108).   Keine Bedeutung hat der Verwaltungsgerichtshof auch der zivilrechtlichen Form, in der die Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich Beteiligten und der Gesellschaft gekleidet ist, beigemessen (vgl. VwGH 25.09.2001, 2001/14/0117). Die den wesentlich-beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zugekommenen Gehälter und sonstige Vergütungen, wie zB übernommene Sozialversicherungsbeiträge oder Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen, unterliegen somit gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 dem Dienstgeberbeitrag. Die bisherige Rechtsansicht wird somit vollinhaltlich aufrechterhalten. Es wird weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt." Nach vorheriger telefonischer Vorankündigung zog die Bf mit Schreiben vom 16.12.2020 ihren Antrag, dass die Erledigung der Beschwerden in einer mündlichen Verhandlung durch Senatsentscheidung erfolgen soll, zurück und ersuchte ergänzend telefonisch um die Abhaltung eines Erörterungstermins. Mit Schreiben vom 13.1.2021 erging die Ladung zum Erörterungstermin am 27.1.2021, an dem ein Vertreter des Finanzamtes und der steuerliche Vertreter der Bf teilgenommen haben. Mit Schreiben vom 26.1.2021 führte die Bf in Ergänzung ihrer Beschwerde und in Vorbereitung des Erörterungstermins am 27.1.2021 Folgendes aus: "1. Sachverhalt Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 1. Oktober 2002 wurde von Seiten der belangten Behörde, des Finanzamtes Graz-Stadt über den Prüfungszeitraum 01/01/1996-31/12/2002 die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von EUR 70.688,07 in einer Summe vorgeschrieben und festgesetzt. Auch aus dem Bericht gemäß § 151 BAO bzw. 86 EStG vom 12.04.2002, ebenfalls ausgestellt von der belangten Behörde, dem Finanzamt Graz-Stadt, wurde unter Punkt B. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, Berechnung der Nachforderung unter 2. Nachforderung aufgrund von Fehlberechnungen, die Neuberechnung an Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von EUR 69.395,29 in einer Summe festgesetzt. Aufgrund des diesbezüglichen Sachverhaltes ist aus unserer Sicht eindeutig ersichtlich, dass die aufgrund der seinerzeit durchgeführten Lohnabgabenprüfung des Finanzamtes Graz-Stadt, es dabei zu Nachforderungen an Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds kommt, die gemäß dem oben angeführten Haftungs- und Abgabenbescheid vom 01.10.2002 festgesetzt wurden. Unsers Erachtens ist dieser Sachverhalt und die daraus entstehenden abgabenrechtlichen und formalrechtlichen Folgen, insbesondere die Ausführungen und Ausstellungen von Bescheiden unter § 201 und hier insbesondere Absatz 4 BAO zu subsummieren sind. Demgemäß ist im zitierten Paragraphen festgehalten, dass "innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen." Dazu führt Ritz im BAO-Kommentar, 4. überarbeitete Auflage aus 2011 in RZ 44 zu § 201 BAO nachfolgendes aus: "Die Zusammenfassung darf lediglich Abgaben derselben Abgabenart umfassen, daher keine zusammende Festsetzung zB von Dienstgeberbeiträgen und Zuschläge)." Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nach dem neuen § 201 Abs. 4 BAO nur mehr für ein Kalenderjahr (bzw. Wirtschaftsjahr) erfolgen." Aus dieser Kommentierung von Ritz zu § 201 insbesondere zu Abs. 4 BAO und den diesbezüglich ergangenen Verwaltungsgerichtshof- und BFG-Entscheidungen beinhalten allesamt die gleichen Erkenntnisse, nämlich, dass Dienstgeberbeiträge gemäß §201 Abs. 4 BAO auch in zusammengefassten Bescheiden lediglich ein Kalenderjahr beinhalten dürfen. Siehe dazu BFG, 06.08.2019, RV/7100517/2011 sowie BFG vom 27.04.2018, RV/6100056/2011. In dieser Entscheidung des BFG wird ausgeführt, dass "innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) nach § 201 Abs. 4 BAO in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Weites sei auf die BFG-Entscheidung vom 28.03.2017, RV/7101903/2010 verwiesen, indem das BFG auf das VwGH-Erkenntnis vom 17.05.2006, 2004/14/0102, hinweist, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über einen Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01.10.1988 bis 30.09.1995 abzusprechen hatte, in welchem die Kapitalertragsteuer in einer Summe ausgewiesen war, sprach der Gerichtshof aus, dass sich dieser Bescheid wegen der Festsetzung eines einheitlichen Betrages für den genannten betroffenen Zeitraum als unheilbar erweist und sich daraus die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergäbe. In solch einem Haftungsbescheid hinsichtlich eines Jahres kann daher gegebenenfalls die Geltendmachung der Haftung für mehrere Ausschüttungsvorgänge eines Jahres zusammengefasst werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Haftung für ein in mehreren Jahren entstandenen Abgabenansprüche in einem einzigen Bescheid geltend zu machen. im gegenständlichen Fall hätte somit die Haftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich in Haftungsbescheiden für jedes einzelne Kalenderjahr zusammengefasst werden dürfen. Da aber der angefochtene Bescheid lediglich einen einzigen Betrag an Kapitalertragsteuer für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum nennt, handelt es sich um eine einheitliche Haftungsinanspruchnahme für mehrere Abgaben, deren Anspruch in vier Jahren ist. Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Bestimmungen des § 201 Abs. 4 BAO ist eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben und daraus resultierend auch die Haftungsinanspruchnahme nur innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) möglich. Der angefochtene Bescheid hätte nicht in dieser Form ergehen dürfen, weshalb er gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben war". All die oben zitierten Entscheidungen und Erkenntnisse des BFG und des Verwaltungsgerichtshofes kommen zu demselben Entschluss, dass Abgabenfestsetzungen gemäß §201 Abs. 4 BAO nur für ein Kalenderjahr ergehen dürfen. Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin wurde, wie aus dem zitierten Haftungs- und Abgabenbescheid vom 1. Oktober 2002 jedoch die Zeiträume vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 in einem einzigen Bescheid und einem einzigen Betrag die diesbezügliche Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds festgesetzt. Diese gesetzwidrige Handhabung und Ausführung des bekämpften Bescheides mag auch nicht dadurch geheilt werden, dass von Seiten des Bundesfinanzgerichts mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 an die Beschwerdeführerin die im angefochtenen und bekämpften Haftungs- und Abgabenbescheid vom 01.10.2002 nicht aufgeschlüsselten einzelnen Bemessungsgrundlagen nunmehr in diesem Schreiben des BFG Außenstelle Graz, im Detail dargestellt wurden. Diese Darstellung mag unseres Erachtens die fehlenden Bescheide, verteilt auf die einzelnen Kalenderjahre nicht heilen und somit die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides nicht im Nachhinein korrigieren. Unseres Erachtens ist somit der bekämpfte Bescheid aus zitierten Gesetzesgrundlagen, gestützt auf entsprechende BFG-Entscheidungen und Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse eindeutig rechtswidrig und beantragen wir daher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Haftungs- und Abgabenbescheides vom 01.10.2002 gemäß §279 Abs. 1 BAO." Zu diesem Vorbringen des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Bf legte der Vertreter des Finanzamtes im Zuge des Erörterungstermins vom 27.01.2021 eine Gegendarstellung mit folgendem Inhalt vor: "Die von der steuerlichen Vertretung im Schreiben vorn 26.01.2021 zitierten BFG-Entscheidungen vom 06.08.2019, RV/7100517/2011, sowie 28.03.2017, RV/7101903/2010, bzw. die VwGH-Entscheidung vom 17.05.2006, 2004/14/0102, beziehen sich je auf eine Haftungsinanspruchnahme iZm der Kapitalertragsteuer. Diese werden allerdings gemäß § 202 BAO mit einem Haftungsbescheid isd § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht, und nicht wie gegenständlich der Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, welche gemäß § 201 BAO erstmalig bescheidmäßig festgesetzt werden. Es handelt sich bei den Festsetzungen des Dienstgeberbeitrages bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht um Haftungs- sondern um Abgabenbescheide (zB VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035). Die Verwendung des Formblattes L20 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zulässig (zB VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0182;) ggf. ist die Begründung zur Auslegung heranzuziehen, ob es sich um einen Haftungs- oder Abgabenbescheid handelt. Die BFG-Entscheidung vom 27.04.2018, RV/6100056/2011, betrifft den DB und DZ 2009 und ist somit ebenfalls nicht zum gegenständlichen Fall einschlägig. Dies da für den gegenständlichen Zeitraum nach die Bestimmung des § 201 BAO idF BGBl.Nr. 151/1980 anzuwenden ist (siehe diesbezüglich die Stellungnahme des Finanzamts vom 15.12.2020). Die von der steuerlichen Vertretung zitierte "neue" Fassung des § 201 BAO wurde erst mit Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBI. l Nr. 97/2002, eingeführt, mit einem Inkrafttreten für Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Selbst die Gesetzesmaterien des oa. Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes führen zum neu gefassten § 201 Abs. 4 BAO aus: "Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid wird (im § 201 Abs. 4 BAO) auf Abgaben eingeschränkt, [Anm. Hervorhebung durch Autor] für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll ua die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB bei Díenstgeberbeiträgen) erleichtern." Im Gegensatz zum nunmehriger § 201 Abs. 4 BAO, der auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) beschränkt ist, hat § 201 BAO idF vor dem AbgRmRefG nicht geregelt, für welche Zeiträume eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart erfolgen darf (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 (Stand 15.4.2018, rdb.at) Anm 30). Daraus ist zu schließen, dass nach der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Bestimmung des § 201 BAO idF BGBI. Nr. 151/1980 die zusammengefasste Festsetzung von mehreren Abgaben derselben Abgabenart auch für mehrere Jahre zulässig war." In der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs am 27.1.2021 gibt der bevollmächtigte steuerliche Vertreter an, dass es hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Zinsvergütungen für Darlehen der Gesellschaftergeschäftsführer an die Bf keinerlei Unterlagen geben würde. Zur DB-Pflicht für die Bezüge des nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers verweist der bevollmächtigte steuerliche Vertreter auf den Vorhalt des BFG vom 30.9.2016 und seine Vorhaltsbeantwortung vom 14.6.2017. Es wird wiederholt erörtert, dass folgende Unterlagen nachzureichen bzw. folgende Fragen zu beantworten wären: -Werkvertrag mit Herrn DI ***3*** (siehe Beschwerde Seite 4) -Unterlagen, aus denen Aufträge für architektonische Aufgaben hervorgehen -Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Herr DI ***3*** "Werke" im Sinne einer selbständigen Tätigkeit hergestellt oder geliefert hat -Hatte Herr DI ***3*** auch andere Auftraggeber? -An welchen anderen Orten hat Herr DI ***3*** seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausgeübt? -Vorlage der auf Seite 7 der Beschwerde genannten laufenden Aufzeichnungen und Tätigkeitsberichte betreffend die Tätigkeit des Herrn DI ***3*** -Honorarnoten des Herrn DI ***3*** für seine Leistungen an die Beschwerdeführerin -Darstellung sowohl des einnahmen- als auch ausgabenseitigen Unternehmerrisikos. Wie bereits das Finanzamt in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ist aus den regelmäßigen Zahlungen in Höhe von ATS 50.000,- monatlich kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko abzuleiten. Derartige regelmäßige Zahlungen (offensichtlich ein fixer gleichbleibender Arbeitslohn) sprechen für eine nichtselbständige Tätigkeit. Ergänzend wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2020, Ra 2018/13/0061, verwiesen, in dem es um die Tätigkeitsvergütungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter geht, siehe taxlex Steuerradar 2020/124: "Für die Dienstnehmereigenschaft von Minderheitsgesellschaftern (bis 25 %) normiert § 25 Abs. 1 Z 1 lit b, dass eine gesellschaftsvertragliche Weisungsfreiheit der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn sie sonst alle Merkmale eines Dienstvertrages erfüllen (insb. Eingliederung in betrieblichen Organismus). Daher ist zu unterscheiden: - Ist der für die Gesellschaft tätige Minderheitsgesellschafter auch Geschäftsführer so genügt für seine Weisungsfreiheit eine passive Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag. - Ist er nicht Geschäftsführer, so benötigt er ein aktives Mehrstimmenrecht im Gesellschaftsvertrag, damit er seine sonst gegebene Weisungsbindung an den Geschäftsführer neutralisieren kann. - Fehlen solche Klauseln im Gesellschaftsvertrag (andere Verträge sind unbeachtlich), ist die Dienstnehmereigenschaft eines Minderheitsgesellschafters bloß nach den allgemeinen Kriterien unabhängig von seiner Gesellschafterstellung zu beurteilen." Zur Frage, ob es diesbezügliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag geben würde, kann der steuerliche Vertreter keine Auskunft geben. Die zweckdienlichen Unterlagen sind seines Wissens nicht mehr vorhanden. Zum weiteren Streitpunkt der zusammengefassten Festsetzung des Dienstgeberbeitrages im angefochtenen Bescheid über den Prüfungszeitraum 01/01/1996-31/12/2001 wird dem steuerlichen Vertreter die Stellungnahme des Finanzamtes vom 15.12.2020 und eine weitere Stellungnahme des Finanzamtes zu diesem Streitpunkt vom heutigen Tag, dem 27.01.2021, überreicht. Der steuerliche Vertreter stellt den Antrag, innerhalb einer Frist bis zum 12.2.2021 schriftlich hierzu Stellung nehmen zu können. Dem wird stattgegeben. Zu den mit Schreiben vom 3.12.2020 an die Bf übermittelten, auf die einzelnen Jahre aufgeteilten, Bemessungsgrundlagen für den DB bringt der steuerliche Vertreter keine Einwendungen vor.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100747/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100747.2011
Stammnummer
133079
Gültig
27.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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