Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3039-W/02
Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3039-W/02vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BL, vertreten durch EK, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 3. Jänner 2002
betreffend Zustellung des Rückstandsausweises und Bescheides vom
26. Februar 1997 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO,
Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 26. Februar 1997
eingebrachten Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entschieden:
Der Berufung betreffend die
Abweisung der Anträge auf Zustellung des Rückstandsausweises und des
Haftungsbescheides vom 26. Februar 1997 wird nicht Folge
gegeben.
Der Bescheid wird
diesbezüglich insoweit abgeändert, als die Anträge auf Zustellung
des Rückstandsausweises und des Haftungsbescheides vom
26. Februar 1997 zurückgewiesen werden.
Die Berufung
betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
diesbezüglich unverändert.
Die Berufung
betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
26. Februar 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
diesbezüglich unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 26. Februar 1997 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von S 1,805.479,00 in
Anspruch.
Auf Grund einer Zahlungsaufforderung vom
31. Mai 2001 gab die Bw. mit Eingabe vom 26. Juni 2001
bekannt, dass ihr niemals ein Haftungsbescheid zugestellt worden sei. Sie
beantrage, ihr eine Kopie des Haftungsbescheides samt Zustellnachweis zu
übermitteln, da offensichtlich ein nichtiger Zustellvorgang den Anschein
eines rechtskräftigen Haftungsbescheides erwecke.
Nach Zustellung einer Kopie des Haftungsbescheides samt
Zustellnachweis am 3. September 2001 durch das Finanzamt beantragte
die Bw. mit Eingabe vom 13. September 2001 die neuerliche Zustellung
des Haftungsbescheides samt Begründung sowie des dem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden Rückstandsausweises je im Original.
Auf Grund des Antrages der Bw. vom 26. Juni 2001
sei der Haftungsbescheid in unleserlicher Kopie ohne Begründung per
7. September 2001 zugestellt worden. Ebenfalls sei der Zustellnachweis
in Kopie übermittelt worden und sei aus selbigem ersichtlich, dass das
Schriftstück nicht übernommen, sondern hinterlegt worden sei. Zumal
die Bw. zum Zeitpunkt der Zustellung (Februar 1997) nicht mehr in der R126,
wohnhaft und aufhältig gewesen sei, habe sie von der gegenständlichen
Zustellung wie auch vom Haftungsbescheid und Rückstandsausweis nicht
Kenntnis erlangen können. Die Bw. sei bereits gegen Ende des Jahres 1996 zu
ihrem nunmehrigen Ehemann in die G46, gezogen. Dies sei derart gewesen, dass sie
fallweise, im Wesentlichen zu Besuchszwecken, sich in der elterlichen Wohnung
R126, aufgehalten habe. Anfang des Jahres 1997 hätten sich sogar diese
Besuche weiter reduziert und seien seltener geworden, da sich der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen nur mehr bei ihrem nunmehrigen Ehegatten in G46, befinde.
Die tatsächliche Ummeldung an diese neue Adresse sei jedoch erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt. Dies deshalb, weil sie nicht die elterliche
Wohnung habe unverzüglich aufgeben wollen und auch noch Fahrnisse und
Dokumente in dieser Wohnung gewesen seien. Erst als die Beziehung zu ihrem
nunmehrigen Ehegatten entsprechend gefestigt gewesen sei, habe sie die Ummeldung
vorgenommen.
Mit der Zustellung eines Haftungsbescheides habe die Bw.
nicht rechnen können, weil sie auch von der Behörde nicht Kenntnis von
einem derartigen Verfahren gehabt habe. Sie sei in diesem Verfahren auch nicht
einvernommen worden, da möglicherweise kein Ermittlungsverfahren
stattgefunden habe, und habe daher auch vom gegenständlichen Verfahren
keine Kenntnis erlangen können. Laut übermitteltem Zustellnachweis sei
die Hinterlegung am 27. Februar 1997 erfolgt. Die Bw. habe sich somit
zum Zeitpunkt der Zustellung - Hinterlegung - nicht an der
Zustelladresse befunden, weshalb die Hinterlegung im Widerspruch zum Gesetz
erfolgt sei.
Von ihren Eltern, die an der Anschrift R126, wohnten und
auch damals gewohnt hätten, sei die Bw. nie über eine
Hinterlegungsanzeige informiert worden. Die Bw. habe auch nie das
Postkästchen selbst ausgeräumt. Die Bw. zweifle nicht daran, dass die
Eltern sie bei Vorfinden einer Hinterlegungsanzeige informiert hätten.
Möglicherweise habe sich die Hinterlegungsanzeige zwischen den
unzähligen Werbesendungen befunden. Die Eltern der Bw. hätten zwar
immer diese Werbesendungen durchsucht, eine Hinterlegungsanzeige hätten sie
jedoch nicht auffinden können. Die Bw. habe daher auf Grund dieser
unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisse, die auf kein Verschulden der Bw.
zurückzuführen seien, keine Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige und
sohin von der Zustellung des Haftungsbescheides erlangen können. Lediglich
auf Grund des Antrages vom 26. Juni 2001 habe die Bw. Kenntnis von dem
nicht leserlichen, unbegründeten und ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen
Haftungsbescheid erlangt. Es lägen daher die Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Die Bw. stelle sohin binnen offener
Frist den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der Erhebung der Berufung
zu bewilligen.
Eventualiter und aus prozessualer Vorsicht werde die
- allenfalls - versäumte Prozesshandlung nachgeholt und
erstatte die Bw. nachstehende Berufung. Aus dem gegenständlichen
Haftungsbescheid sei weder der Name noch die bezughabende GmbH noch das
Ausmaß der Haftung weder in Zahlen noch im Schriftzug erkennbar.
Darüber hinaus sei selbige Haftungsbescheidkopie nicht begründet und
sei auch keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Auf Grund dieser
unvollständigen und undeutlich festgestellten Tatbestände sei eine
richtige Beweiswürdigung nicht möglich bzw. könne diese nur zur
Einstellung des Verfahrens mangels festgestelltem Sachverhalt führen. Die
Nichtigkeit des Bescheides liege auch darin, dass die Bw. zum selbigen
Sachverhalt nicht einvernommen, sohin auch das Parteiengehör verletzt
worden sei.
Auf Grundlage des vom Finanzamt festgestellten
Sachverhaltes sei eine rechtliche Beurteilung, die einen gesetzeswidrigen
Sachverhalt verwirklichen würde, nicht möglich, zumal der
festgestellte Sachverhalt undeutlich, unvollständig, unleserlich wie auch
unbegründet sei. Eine schuldhafte Verletzung der der Bw. auferlegten
Pflicht gemäß
§ 9 BAO iVm.
§§ 80 ff BAO sei ebenfalls aus dem vorliegenden
Sachverhalt nicht ableitbar. Die Bw. habe sämtliche eigene
Verbindlichkeiten als auch sämtliche Verpflichtungen, die sie als
Geschäftsführerin übernommen habe, regelmäßig,
vollständig und unverzüglich beglichen. Eine Benachteiligung der
Zahlungen an das Finanzamt sei nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2002 wies das
Finanzamt die Anträge auf Zustellung des Rückstandsausweises und
Haftungsbescheides und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die
Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 26. Februar 1997
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die mit bekämpftem Bescheid erfolgten
Abweisungen und Zurückweisungen ihrerm gesamten Umfang nach angefochten
würden. Eine Differenzierung hinsichtlich Abweisung und Zurückweisung
sei von Seiten der Erstbehörde nicht erfolgt, daher sehe sich auch die Bw.
außerstande, hier Unterschiede zu machen.
Der im Bescheid zitierte Haftungsbescheid vom
26. Februar 1997 sei der Bw. niemals ordnungsgemäß
zugestellt worden. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine Anfrage beim
Postamt vorgenommen worden sei. Da es sich um einen RSa-Brief handle, müsse
ein Rückschein vorliegen. Solange die Behörde nicht diesen
Rückschein - es existiere kein solcher, von der Bw. unterschriebener
- der Bw. vorgelegt habe, liege ein unheilbarer Zustellmangel vor. Dass
eine Hinterlegung erfolgt sei, behaupte nicht einmal die Behörde. Dass eine
Anfrage nicht eine Urkunde - Rückschein - ersetzen könne,
liege auf der Hand und bedürfe keiner Erörterung. Tatsache sei, dass
die Bw. im Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Anschrift R126, aufhältig
gewesen sei, unabhängig davon, wo die Bw. zum damaligen Zeitpunkt offiziell
gemeldet gewesen sei. Zum Beweis der Richtigkeit werde die Einvernahme des
Ehemannes der Bw. beantragt. Dass auf manchen Schriftstücken der
Steuerberater oder auch der Rechtsanwalt die Anschrift R126, verwendet habe,
hänge damit zusammen, dass es sich um eine im Computer gespeicherte Adresse
gehandelt habe, wobei der Computer automatisch diese Adresse
übernehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§
166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§
308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis
110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß
§ 4 ZustG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I 10/2004 ist
Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem
Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die
Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle der Zustellung
anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Unterlaufen bei der
Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß
§ 7 ZustG
idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I 158/1998 als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem
das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger),
tatsächlich zugekommen ist.
Kann die Sendung an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme,
daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.
3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustG im
Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen
anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der
Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
12.6.1990, 90/05/0035) zur Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I
10/2004ist - ebenso wie nach
§ 7 Abs. 2 ZustG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 10/2004
- bei Nennung einer falschen Abgabestelle eine Heilung
möglich.
Wie der Bw. bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides vorgehalten wurde, ohne das sie dem inhaltlich etwas
entgegnet hätte, wurde das am 3. März 1997 hinterlegte
Schriftstück laut schriftlicher Bestätigung des Postamtes 1125 der Bw.
am 10. März 1997 ausgefolgt. Diese im angefochten Bescheid
getroffene Sachverhaltsfeststellung, der die Bw. nicht entgegentrat, ist daher
als richtig anzusehen.
Dem mit Eingabe vom 13. September 2001
vorgebrachten Einwand, dass die Bw. vom Haftungsbescheid vom
26. Februar 1997 und dessen Zustellung nicht habe Kenntnis erlangen
können, weil sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr in der R126,
wohnhaft und aufhältig gewesen sei, kann daher schon deshalb nicht gefolgt
werden. Auch wurde der Bw. in der Begründung des angefochtenen Bescheides
vorgehalten, dass im Finanzstrafverfahren gegen die Bw. Schriftstücke an
der Adresse R126, durch persönliche Übernahme am
7. Oktober 1997 bzw. durch Hinterlegung (am
19. Februar 1998) zugestellt worden seien, und dass im
Einbringungsverfahren im Schriftsatz vom 25. April 1997 expressis
verbis ausgeführt worden sei, dass die Bw. im elterlichen Haushalt in R126,
wohnhaft sei. Selbst die Bw. gesteht in der Berufung ein, dass der Steuerberater
und auch der Rechtsanwalt auf manchen Schriftstüchen die Anschrift R126,
verwendet hätten, wobei jedoch die Begründung, das hänge damit
zusammen, dass es sich um eine im Computer gespeicherte Adresse gehandelt habe,
wobei der Computer automatisch diese Adresse übernehme, schon deshalb
keineswegs schlüssig ist, weil dann wohl alle Schriftstücke davon
betroffen gewesen wären. Abgesehen davon lässt sich eine im Computer
gespeicherte Adresse auch leicht ändern.
Infolge Heilung eines allfällig unterlaufenen
Zustellmangels durch die erwiesenermaßen erfolgte Ausfolgung des
Schriftstückes durch das Postamt kann es auch dahingestellt bleiben, ob die
Zustellung in der R126, ursprünglich ordnungsgemäß erfolgte. Von
der Aufnahme der beantragten Beweise hinsichtlich des Vorbringens, dass die Bw.
zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr in der R126, wohnhaft und aufhältig
gewesen sei, war somit gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen, weil die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen unerheblich sind.
Die Meinung, dass ein unheilbarer Zustellmangel vorliege,
solange die Behörde nicht einen - von der Bw. unterschriebenen -
Rückschein der Bw. vorgelegt habe, ist unzutreffend. Entgegen dem
Vorbringen der Bw. befindet sich der Rückschein, auf dem die Hinterlegung
ordnungsgemäß durch den Zusteller bestätigt ist, sehr wohl im
Akt. Auch wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides
ausgeführt, dass der Haftungsbescheid nach 2 Zustellversuchen am
28. Februar 1997 und 3. März 1997 unter
Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postamt 1125
Wien rechtswirksam hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit
4. März 1997 ausgewiesen wurde. Die Bestätigung der
Ausfolgung eines hinterlegten Schriftstückes durch Unterfertigung erfolgt
grundsätzlich nicht auf dem Rückschein, sondern nur die Tatsache der
Hinterlegung.
Nicht nachvollziehbar erscheint der Einwand der Bw., dass
eine Anfrage nicht eine Urkunde - Rückschein - ersetzen könne,
zumal im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, dass über Anfrage
die Amtsleitung des Postamtes 1125 nunmehr ausdrücklich schriftlich
bestätigt habe, dass das gegenständliche Schriftstück der
Empfängerin am 10. März 1997 ausgefolgt worden sei, und
diese Bestätigung der Amtsleitung des Postamtes 1125 Wien ebenfalls eine
Urkunde darstellt.
Infolge Zustellung des Haftungsbescheides vom
26. Februar 1997 im März 1997 wurde die mit Schriftsatz vom
13. September 2001 dagegen erhobene Berufung nicht fristgerecht
eingebracht, sodass sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen
war.
Dem Antrag der Bw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand konnte nicht entsprochen werden, weil die Bw. das Ereignis der Unkenntnis
der gesetzmäßig bewirkten Zustellung durch Nichtauffindung einer
Hinterlegungsanzeige nicht glaubhaft gemacht hat, da eine Abholung des
Schriftstückes beim Postamt 1125 Wien bei gleichzeitiger Unkenntnis von
dessen Hinterlegung wohl nicht möglich ist.
Nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist weder
die Zustellung eines Rückstandsausweises (VwGH 13.9.1989, 88/13/0199, 0200)
noch eine neuerliche Zustellung eines durch Zustellung bereits wirksam
gewordenen Bescheides vorgesehen, sodass auch darauf abzielende Anträge als
unzulässig erscheinen und - sofern überhaupt eine
Entscheidungspflicht besteht - somit als unzulässig
zurückzuweisen sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Heilung eines ZustellmangelsAusfolgungRückscheinHinterlegungsanzeigeUrkundeUnkenntnis der gesetzmäßig bewirkten Zustellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3039-W/02
- Stammnummer
- 13297
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF