Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200131/2017
Altlastenbeitragspflicht für mineralische Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200131/2017vom 03.12.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Ermittlungen und Abfragen (Firmenbuch, Grundbuch) sowie aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen unstrittig fest. Die Beschwerdeführerin hat lediglich in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 9. November 2020 (erstmals) die Mengen des von ihr auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgebrachten Recyclingmaterials bestritten und vorgebracht, es habe keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse dahingehend gegeben. Dazu ist festzuhalten, dass nach einer anonymen Anzeige, die zu einer Überprüfungshandlung durch die Abfallrechtsbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung geführt hat (genannte Niederschrift vom 1. Oktober 2014), die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Prüfungsauftrages vom 4. Oktober 2016 eine Außenprüfung durchgeführt hat. Laut der über die Schlussbesprechung dieser Außenprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 21. Dezember 2016 waren ausschließlich die auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, vorgenommenen Ablagerungen Gegenstand dieser Außenprüfung. In dieser Niederschrift ist unter Punkt 4 auch festgehalten, dass "[z]ur Feststellung der aufgebrachten Mengen auf dem Grundstück Nr. ***3*** KG ***4*** (…) gemeinsam mit dem geprüften Unternehmen die Rechnungen über den Bruchzins von der ***9*** ***1*** GmbH zur Ermittlung herangezogen" worden sind. Anlässlich der Unterfertigung der Niederschrift hat der Geschäftsführer, der die Beschwerdeführerin vom August 2015 bis März 2020 selbständig vertreten hat, bestätigt, "dass er den Sachverhalt lückenlos und wahrheitsgetreu dargelegt und die bezughabenden Unterlagen vollständig vorgelegt hat und dass der Sachverhalt richtig und vollständig in der Niederschrift dargestellt ist." Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 die in der Niederschrift dargestellten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Mengen an geprüftem Recyclingmaterial (7.900,32 Tonnen) von der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, aufgebracht worden sind. Gestützt wird dies durch die Feststellungen anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 1. Oktober 2014; aus der darüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich ableiten, dass an diesem Tag die Schütthöhe im Norden bei zirka einem Meter, im östlichen Eck des Grundstückes an der Grenze zur Waldfläche bei etwa zwei Meter und im Süden bei etwa fünf Meter gelegen ist; diese Feststellungen wurden in der mündlichen Verhandlung nach Befragen durch das Bundesfinanzgericht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Unter Berücksichtigung der Größe des Grundstückes (9.965 m2) hätte die dem Bescheid zugrunde gelegte Menge (bei Annahme eines Umrechnungsfaktors von 1,6 Tonnen für ein Kubikmeter Recyclingmaterial) auf die gesamte Grundstücksfläche bezogen gerade für eine Schütthöhe von rund einem halben Meter ausgereicht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Niederschrift vom 1. Oktober 2014, wonach die Schüttungen zwar nicht die gesamte Grundstücksfläche umfasst haben, dafür aber auf drei Seiten des Grundstückes die Schütthöhen wesentlich mehr als einen halben Meter betragen haben, erscheint nicht nur die dem Bescheid zugrunde gelegte Menge mehr als plausibel, sondern auch die Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, es habe sich bei den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Mengen um Mindestmengen gehandelt, sind nachvollziehbar. Selbst die Beschwerdeführerin hat nach Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, "[w]ahrscheinlich sei das Ganze aufgebracht worden."
Festzuhalten ist, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO (sofern keine Formalentscheidung zu erfolgen hat oder der Bescheid nicht unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde aufzuheben ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht an die Rechtsansicht der Abgabenbehörde gebunden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG (in der für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume geltenden Fassung) unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde; als Ablagern gilt nach lit. c dieser Bestimmung auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen: mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaumassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Eine Beitragsschuld entsteht nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in dem die Aufschüttungen vorgenommen worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Arbeiten zur Herstellung des geplanten Niveaus abgeschlossen werden.
Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Aufschüttungen sind im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 vorgenommen worden. Nach Ablauf dieser Kalendervierteljahre, in denen die jeweiligen Aufschüttungen vorgenommen worden sind, ist die Beitragsschuld entstanden, wenn zu diesen Zeitpunkten die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorgelegen sind. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173).
Zu der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2019, Ra 2019/13/0059, Folgendes festgehalten:
"19 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch zur hier anwendbaren Rechtslage idF BGBl. I Nr. 71/2003), dass eine "zulässige" Verwendung von Abfällen im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung u. a. voraussetzt, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (§ 7 ALSAG) vorliegen (vgl. - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 309, und das dort verwiesene Erkenntnis VwGH 21.3.1995, 93/04/0241 - VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218, VwSlg. 18553/A (insoweit durch die Entscheidung eines verstärkten Senats vom 27.3.2019, Ra 2019/13/0006, nicht überholt); sowie weiters VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117; 28.5.2015, 2012/07/0272). Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173, VwSlg. 16353/A). Dieses Erfordernis des Vorliegens der behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gilt sowohl für die Verfüllung bzw. Anpassung selbst als auch für die damit verbundene Baumaßnahme (vgl. VwGH 26.11.2015, 2013/07/0024).
20 Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist nach dieser Rechtsprechung das Vorliegen der jeweils erforderlichen Bewilligungen. Diese Bewilligungen sind aber regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Handlung erforderlich. Eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen widerspricht der Rechtsordnung nur dann, wenn (bereits) zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Verwertung die entsprechende Bewilligung erforderlich, aber nicht vorhanden ist. Wird hingegen - im Zusammenhang mit einer erst geplanten, bewilligungspflichtigen oder auch bewilligungsfreien (vgl. neuerlich VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173) Baumaßnahme - eine derartige Verwendung oder Verwertung durchgeführt, für welche Verwendung oder Verwertung zu diesem Zeitpunkt noch keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, so widerspricht diese Handlung nicht der Rechtsordnung."
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 2017, ***11***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der im Bescheid beschriebenen Anlage (Halle, Betriebsgebäude, Steinschlichtung, Zwischenlagerboxen und die zu diesem Zeitpunkt noch geplanten massiven Aufschüttungen) und die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Projekt erteilt worden sind. In einem solchen Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß § 38 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufschüttungen mit dem verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterial im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, war nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Vorliegen der abfallrechtlichen (und somit baurechtlichen) und naturschutzrechtlichen Bewilligungen vom 30. März 2017 für die auf diesem Grundstück zu errichtenden Anlage (selbst) und für die noch geplanten Aufschüttungen von entscheidender Bedeutung, sondern ob die Geländeanpassung auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, mit Recyclingmaterial in den verfahrensgegenständlichen Kalendervierteljahren der Rechtsordnung entsprach.
Es war daher zu prüfen, ob etwaig erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen im Zeitpunkt der Aufbringung des Recyclingmaterials im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 vorgelegen sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dabei nicht auf den Beginn der eigentlichen Baumaßnahme (des vom Bescheid vom 30. März 2017 erfassten Projekts) abzustellen, sondern ob im Zeitpunkt der Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials Bewilligungen oder Anzeigen erforderlich waren und ob diese zum jeweiligen Zeitpunkt der Aufschüttungen vorgelegen sind. Denn nach der zitierten Rechtsprechung gilt das Erfordernis des Vorliegens der jeweils erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. sowohl für die Verfüllung bzw. Anpassung selbst als auch für die damit verbundene Baumaßnahme (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059).
Die Anpassung auf dem Grundstück mit dem verfahrensgegenständlichen Material hat im Juli 2011 begonnen und hat (mit Unterbrechungen) im Juli 2014 geendet. Gemäß § 14 Z 8 der NÖ Bauordnung 1996 (die erst am 1. Februar 2015 außer Kraft getreten ist und somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwenden war) bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 4) beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten (§ 67), einer Baubewilligung.
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt, der Bewilligung durch die Behörde.
Für die im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 vorgenommenen Aufschüttungen mit gebrochenem und geprüften Recyclingmaterial auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, war nach den einschlägigen Bestimmungen eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Denn durch die Aufschüttungen, zum Teil wurde bereits durch diese das Niveau um fünf Meter verändert, kann der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden. Daran vermochten auch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 30. März 2017 nichts zu ändern, wonach seitens des Bürgermeisters der Gemeinde ***4*** bekannt gegeben worden sei, "die geplante, massive Aufschüttung des Geländes in der als Bauland Betriebsgebiet gewidmeten Zone" stelle "keine Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn in allfälligen Bauverfahren" dar. Diese Aussage trifft zum einen die geplanten und somit nicht die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen, zum anderen betrifft diese Aussage - wenn überhaupt - nur die an die Beeinträchtigung anknüpfenden Tatbestände des § 14 Z 8 NÖ Bauordnung 1996 und nicht den an eine mögliche Beeinflussung anknüpfenden Tatbestand.
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass - mit Ausnahme des für die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen nicht einschlägigen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 2017 und des Schreibens des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011 - keine Bewilligungen, Genehmigungen oder Schreiben die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen betreffend vorgelegen sind.
Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass ihr mit Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011 die (baurechtliche) Genehmigung zur Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, erteilt worden sei. Auch die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der Erteilung einer solchen unter Auflagen, die nicht erfüllt worden seien, ausgegangen.
Mit dem genannten, vom Bürgermeister unterfertigten Schreiben vom 11. Jänner 2011 teilte die Marktgemeinde ***4*** der Beschwerdeführerin Folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herrn!
In der Sitzung vom 11.06.2010 wurde der Grundstückstausch mit der Gemeinde ***4*** und Herrn KomR. ***1*** beschlossen. Die Firma Containerdienst ***Bf*** ***1*** GmbH möchte auf diesem Grundstück ***3*** nun eine Betriebserweiterung vornehmen. Im Sinne der Wertschätzung eines Betriebes in der Gemeinde erlaube ich Ihnen als Bürgermeister, Anschüttungen für den Niveauausgleich mit Recyclingmaterialien vornehmen zu dürfen.
Voraussetzung für diese Erlaubnis ist jedoch eine Projektvorlage vor Beginn der Anschüttungen, und eine Durchführung einer Gewerbe- und baurechtlichen Verhandlung innerhalb von 5 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** mit:
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Herzlichen Dank für Ihre Zusage. Wir wollen Ihnen hiermit, wie gewünscht, unser Bauvorhaben erörtern:
Wir haben vor, den gesamten Platz auf einer Ebene zu bringen. Deshalb haben wir Sie ersucht uns die Anschüttungen zu erlauben. Da wir sicher noch ein paar Jahre benötigen, um mit dem Bau zu beginnen, hat dies den Sinn, Setzungen von Natur aus wirken zu lassen.
Wir möchten eine Einstellhalle für unsere LKW´s errichten. Wir sind noch am überlegen, ob wir auch eine eigene Werkstatt für unsere Fahrzeuge in diese Halle einbauen.
Weiters soll ein Bürotrakt dazu gebaut werden.
Für die Übernahme von Bauschutt, Holz und Eisen möchten wir eine überdachte Zone mit einzelnen Boxen errichten.
Weiters versichern wir Ihnen, dass wir alle Auflagen, welche uns seitens der Behörde gestellt werden erfüllen werden.
Mit freundlichen Grüßen"
Das Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011 stellt keine Baubewilligung im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 dar. Diesem Schreiben lässt sich kein Hinweis auf einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung oder ein solcher auf Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Nachweis des Grundeigentums oder des Nutzungsrechtes, bautechnische Unterlagen wie bei einem Vorhaben nach § 14 Z 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens) entnehmen. Es war somit davon auszugehen, dass dem genannten Schreiben kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 für die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Schüttungen zugrunde gelegen ist. Das wurde auch nicht behauptet, im Gegenteil, in der mündlichen Verhandlung hat die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin angegeben, im September 2014 habe sie den Einreichplan vorlegen müssen.
Über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 schriftlich (mit Baubewilligungsbescheid) zu entscheiden. Bei dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** unterfertigten Schreiben vom 11. Jänner 2011 handelt es sich nicht um einen solchen Bewilligungsbescheid, nicht um einen normativen Verwaltungsakt, dem eine Verbindlichkeit zukommt. Diesem Schreiben war - wie vorstehend ausgeführt - kein förmliches Verwaltungsverfahren vorangestellt und dieses Schreiben lässt alle an einen Bescheid gestellten (formalen) Anforderungen, wie zum Beispiel Bezeichnung, Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung vermissen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sprechen der Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrte Damen und Herren!" oder die Grußformel "Mit freundlichen Grüßen" auch eher dafür, dass kein Bescheid vorliegt. Darüber hinaus lassen sich dem genannten Schreiben keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage für die Erlaubnis gebildet haben. Die Formulierung "erlaube ich Ihnen als Bürgermeister" bringt vielmehr klar und deutlich zum Ausdruck, dass sich die Erlaubnis auf keine gesetzliche Grundlage gestützt hat.
Zu den Zeitpunkten, zu den das verfahrensgegenständliche Recyclingmaterial zum Zwecke des Niveauausgleichs auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, aufgebracht worden ist, lag keine hierfür erforderliche Baubewilligung vor. Das wird auch durch die Ausführungen der Abfallrechtsbehörde in der bereits genannten Verhandlungsschrift vom 1. Oktober 2014 bestätigt. Denn aus dieser Niederschrift lässt sich ableiten, dass zu diesem Zeitpunkt, zu dem die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen bereits abgeschlossen waren, keine Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen vorgelegen ist. Auch aus der Stellungnahme der Verhandlungsleiterin ist der Schluss zu ziehen, dass es sich am 1. Oktober 2014 um konsenslose Ablagerungen gehandelt hat.
Mangels Vorliegens einer für die erfolgte Geländeanpassung (Niveauausgleich) erforderlichen Baubewilligung zu den Zeitpunkten, zu denen das Recyclingmaterial auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, aufgebracht worden ist, widersprach diese der Rechtsordnung und es war eine für die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG erforderliche Voraussetzung nicht gegeben.
Dass die auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, vorgenommene Anpassung der Bewilligungspflicht unterlag, stand auch aufgrund der Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 2017 fest, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung (bei Vorliegen einer solchen entfällt die baubehördliche Bewilligungspflicht) erteilt worden ist. Diese umfasste nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Verwendung von weiterem Recyclingmaterial. Wäre die Aufbringung von Recyclingmaterial nicht bewilligungspflichtig, dann hätte es im genannten Bescheid vom 30. März 2017 keiner diesbezüglichen Auflagen für die noch geplanten weiteren (nicht verfahrensgegenständlichen) Aufschüttungen bedurft.
Bei dem an den Bürgermeister der Gemeinde ***4*** gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 2011 handelt es sich nicht um eine Projektvorlage oder um eine Bauanzeige; mit diesem wurde nur das "Bauvorhaben erörtert", ohne irgendwelche Unterlagen für ein Projekt vorzulegen. Selbst wenn es sich bei dem Niveauausgleich (wovon nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht auszugehen ist) lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 16 NÖ Bauordnung 1996 gehandelt hätte, erfüllte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 2011 nicht die an eine Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gestellten Anforderungen und konnte vom Bürgermeister auch nicht so verstanden werden. Dieses Schreiben enthält keinen Hinweis auf eine etwaige Anzeige eines Bauvorhabens, sondern nur den einer erwünschten Erörterung, noch wurde diese in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, noch eine Skizze angeschlossen. Da eine Wertung dieses Schreibens als Bauanzeige ausgeschlossen war, konnte der Bürgermeister mangels Vorliegens einer Anzeige weder eine etwaige Manuduktionspflicht verletzten, noch konnte die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 eintreten. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die achtwöchige Frist des § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich erteilt (VwGH 23.6.2010, 2010/06/0041).
Es bedurfte daher in weiterer Folge keiner Erwägungen, ob für die im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 vorgenommenen Aufschüttungen mit dem verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterial auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, was aufgrund der in der Niederschrift vom 1. Oktober 2014 festgehaltenen Schütthöhen und Grundstücksteile, auf denen Schüttungen vorgenommenen worden sind, anzunehmen sein wird.
Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Grundsätzlich berechtigt eine nachfolgende Baubewilligung dazu, gemäß § 295a BAO einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Abänderung des Abgabenbescheides zu stellen. Der Antrag auf Abänderung ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO; ein solcher ist grundsätzlich schriftlich einzureichen. Wird ein Antrag auf Abänderung eines Bescheids nach § 295a BAO vor der Beendigung des Verfahrens über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gestellt, so kann seine Erledigung durch eine Berufungsvorentscheidung oder durch das Erkenntnis erfolgen (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/15/0085).
Die Beschwerdeführerin führte - wie bereits wiedergegeben - im Vorlageantrag aus: "Im Übrigen wird aufgrund des rückwirkenden Ereignisses eine Abänderung des Bescheids gem § 295a derart gestellt, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist."
Selbst wenn diese Ausführungen im Vorlageantrag, mit denen selbst die Beschwerdeführerin die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestätigte, wonach zum Zeitpunkt der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials die hierfür erforderliche Bewilligung nicht vorlegen ist (ansonsten ein rückwirkendes Ereignis nicht vorliegen könnte), einen Antrag auf Abänderung des Bescheides darstellen sollten, war der Beschwerde aus folgenden Erwägungen der Erfolg zu versagen.
Durch die Ermessensgebundenheit des § 295a BAO wird sichergestellt, dass die Abgabenbehörde dabei die Umstände der zunächst konsenswidrigen Durchführung der Baumaßnahme für die Frage der tatsächlichen Abänderung des Abgabenbescheides angemessen berücksichtigen kann (VwGH 23.5.2012, 2009/17/0089). Dieser Verfahrensweg stellt also keinen Automatismus dar, vielmehr ist damit gewährleistet, dass kein Anreiz zu einem zunächst konsenswidrigen Vorgehen entsteht (AnwBl 2012, 557).
Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Eine Abänderung eines Bescheides gemäß § 295a BAO wird den grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu berücksichtigen haben (Ritz, BAO6, § 295a Tz 39).
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass im Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung nicht alle notwendigen Bewilligungen vorgelegen sind und somit die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin begehrte Abgabenbefreiung nicht vorgelegen sind. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, die einen Containerdienst betreibt und im Nah- und Fernverkehr tätig ist, und die somit in ihrem Berufsalltag ständig mit der Einhaltung von verschiedenen Rechtsvorschriften, auch solcher des Altlastensanierungsgesetzes konfrontiert ist. Von einer solchen Person kann erwartet werden, dass sie vor Beginn einer Tätigkeit, die bei Vorliegen der erforderlichen Bewilligung(en) von der Beitragspflicht ausgenommen ist, die für eine Ausnahme erforderlichen Bewilligungen einholt. Einer im Geschäftsverkehr tätigen Person muss klar sein, dass ein formloses Schreiben eines Bürgermeisters keine Bewilligung im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellen kann. Der Bürgermeister der Gemeinde ***4*** hat mit dem Schreiben vom 11. Jänner 2011 auch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist. Die Versagung der Beitragsbefreiung stellt daher keine Härte dar, die im Wege des § 295a BAO zu mildern gewesen wäre.
Selbst wenn die Ausführungen im Vorlageantrag als Antrag gemäß § 295a BAO zu werten gewesen wären und die Bewilligung vom 30. März 2017, ***11***, die verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen umfasst hätte (was nicht der Fall war, denn die Bewilligung hat die zu diesem Zeitpunkt noch geplanten und nicht die mit dem verfahrensgegenständlichen Material bereits vorgenommenen Aufschüttung zum Niveauausgleich zum Gegenstand), wäre im Rahmen der Ermessensübung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang zu geben gewesen und die Befreiung von der Beitragspflicht wäre der Erfolg zu versagen gewesen.
Zu dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 206 Abs. 1 lit. a BAO, wonach die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind, ist festzuhalten, dass unter Notstand in der Praxis neben Naturkatastrophen auch Seuchen zu subsumieren sind (Ritz, BAO6, § 206 Tz 4). Es bedurfte keiner Erwägungen, ob eine ernste Erkrankung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einen Notstand im Sinne des § 206 Abs. 1 lit. a BAO darstellt. Denn die von der Beschwerdeführerin behauptete vorübergehende Handlungsunfähigkeit, die alleiniger Grund für die Verzögerung in der Erwirkung des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides gewesen sei, ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und nach den Ausführungen im Bescheid vom 30. März 2017 erst ein Jahr nach Beendigung der verfahrensgegenständlichen Verbringungen des Recyclingmaterials auf das Grundstück ***3***, KG ***4***, eingetreten, und konnte somit nicht dafür verantwortlich gewesen sein, dass im relevanten Beurteilungszeitraum keine Bewilligung für den Niveauausgleich vorgelegen ist.
Zu der vorgebrachten Novellierung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017 erst mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist und somit im verfahrensgegenständlichen Fall, in dem die Beitragsschuld mit Ablauf des dritten und des vierten Kalendervierteljahres 2011, des ersten Kalendervierteljahres 2012 und mit Ablauf des ersten, des zweiten und des dritten Kalendervierteljahres 2014 entstanden ist, nicht anzuwenden war. Darüber hinaus lässt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin den parlamentarischen Materialien nicht entnehmen, dass die Novellierung der genannten Befreiungsbestimmung ihre Ursache in der Umsetzung der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers hatte. Im Gegenteil, aus diesen Materialien geht klar und deutlich hervor, dass man die Befreiungsbestimmung an die erst am 1. Jänner 2016 (und somit mehr als ein Jahr nach dem Abschluss der verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen) in Kraft getretene Recycling-Baustoffverordnung anpassen wollte (1456 BlgNR 25. GP 14). Dass der Gesetzgeber bei der bereits im Jahr 2003 in Kraft getretenen Befreiungsbestimmung den Inhalt einer im Jahr 2015 erlassenen und mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Verordnung gekannt hat, ist ausgeschlossen und somit ein Vorbringen, das ins Leere geht.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Da die Beschwerdeführerin den zu entrichtenden Beitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag (gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG der 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats) entrichtet hat, war ein Säumniszuschlag vorzuschreiben.
Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag setzt die Angabe von Beweismittel und Beweisthema voraus. Die in der Beschwerde, im Vorlageantrag, im ergänzenden Vorbringen und in der der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***4*** und eines näher genannten Baumeisters ohne Angabe eines Beweisthemas, stellten keine ordnungsgemäßen Beweisanträge dar. Selbst wenn durch das Anführen von Beweisen in der Beschwerde und im Vorlageantrag jeweils als Abschluss der einzelnen Beschwerdegründe das Beweisthema angegeben worden sein sollte, waren diese entweder unerheblich, weil Ausführungen in rechtlicher Hinsicht nicht zur Klärung von sachverhaltserheblichen Tatsachen beitragen, oder offenkundig. Denn der Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig, und zu dem im ergänzenden Vorbringen vom 9. November 2020 erstmals gemachten Einwand, es fehlten jegliche Ermittlungstätigkeiten betreffend die tatsächlich auf das Grundstück aufgebrachten Mengen, reicht die Angabe "Beweis: wie bisher." nicht aus, um von einem ordnungsgemäßen Beweisantrag zu sprechen. Darüber hinaus wurden die Mengen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt, die Richtigkeit des Sachverhaltes vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigt und auch von der Geschäftsführerin ist in der mündlichen Verhandlung angegeben worden, das Ganze sei wahrscheinlich auf dem Grundstück aufgebracht worden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 3. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200131/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200131.2017
- Stammnummer
- 132863
- Gültig
- 03.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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