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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200131/2017

Altlastenbeitragspflicht für mineralische Baurestmassen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200131/2017vom 03.12.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Zeitangabe auf Seite 8 handelt es sich um einen Tippfehler. Die Angabe als Zeitraum III/2011 bis III/2014 wurde lediglich aus Vereinfachungsgründen gewählt. Sollten im Spruch Zweifel bestehen, so ist die Begründung zur Deutung des Bescheidspruches heranzuziehen (vgl. Ritz, BAO …). Aus der Berechnungstabelle auf Seite 9 des Festsetzungsbescheides ist eindeutig ersichtlich, dass die Ablagerungen lediglich die Quartale III und IV aus 2011, IV aus 2012 und I,II und III aus 2014 umfassen. Für die von der Beschwerdeführerin implizierten Ablagerungszeiträume I, II und III aus 2012 sowie I, II, III und IV aus 2013 wurden weder Abgaben berechnet noch festgesetzt. Ferner ist darauf auch noch hinzuweisen, dass als Teil des Spruches drei Berechnungsblätter gelten, welche die betroffenen Quartale deutlich aufzeigen. Somit sind alleine aus dem Spruch schon die Nachforderungszeiträume genau beschrieben. Somit ist mit diesem Eingabepunkt für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. 5) Inhaltliche Rechtswidrigkeit Der Bürgermeister von ***4*** hat in seinem Schreiben vom 11. Jänner 2011 der (…) mitgeteilt, dass dem Grundstückstausch zwischen der Gemeinde ***4*** und der (…) mit Sitzung vom 11. Juni 2010 zugestimmt wurde. Die Erlaubnis zur Anschüttung für den Niveauausgleich erteilte er jedoch nur unter der Voraussetzung, dass vor Beginn der Anschüttungen eine Projektvorlage durch die (…) vorzulegen war und innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Durchführung einer Gewerbe- und baurechtlichen Verhandlung erfolgen müsse. Gem. § 15 Abs. 1 Ziffer 16 der Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ist zumindest die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sind der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Das Schreiben der (…) vom 13. Jänner 2011 entspricht nicht den Vorgaben des § 15 Abs. 2 der NÖ BauO 1996. Vielmehr beinhaltet dieses Schreiben die Absicht der (…) Tätigkeiten durchzuführen, die zumindest einer Bewilligungspflicht gem. § 14 NÖ BauO 1996 bedürfen. Die Schüttungen mit den mineralischen Baurestmassen hat die (…) in den darauf folgenden Quartalen III und IV 2011, I 2012 und I, II, III 2014 durchgeführt, ohne weitere Unterlagen zur Umsetzung des Bauvorhabens der Gemeinde ***4*** vorzulegen. Eine anonyme Anzeige hat schließlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Abt. Umwelt- und Energierecht) zu einer Überprüfungsverhandlung (…) gemäß Abfallwirtschaftsgesetz geführt. Erst am 27. Oktober 2014 ersuchte die (…) als Bauwerberin um gemeinsame Durchführung der bau- und gewerberechtlichen Verhandlung (Verhandlungskonzentration) zur Neuerrichtung einer Betriebsstätte und Neubau einer Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen auf dem Grundstück Nr. ***3*** KG ***4***, EZ ***6*** durch die Bezirkshauptmannschaft (…) und die Gemeinde ***4***. Eine beitragsfreie Verwendung oder Verwertung der Recyclingbaureste ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Ziffer 6 AISAG möglich. Dies bedeutet, dass 1. es sich bei dem Abfall um mineralische Baurestmassen handeln muss, 2. durch ein QuaIitätssicherungssystem gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, 3. diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß und 4. zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. c AISAG verwendet werden. Im hier vorliegenden Fall stellte das Zollamt fest, dass mineralische Baurestmassen vorlagen. Eine Qualitätssicherung war gegeben, Prüfberichte betreffend der Qualitätsklassen wurden vorgelegt. Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 01. Oktober 2014 stellte die Abfallrechtsbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung (Abt. Umwelt- und Energierecht) fest, dass die Baurestmassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten haben. Auch wurden die Baurestmassen für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. c AISAG verwendet. Somit bleibt nur mehr Raum für die Prüfung der Zulässigkeit. Nach den Ausführungen des VwGH vom 22. April 2004, GZ: 2003/07/0173, setzt eine zulässige und damit beitragsfreie Verwendung oder Verwertung nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könne, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung "allenfalls erforderlichen" behördlichen Bewilligungen vorliegen, wobei die allenfalls erforderlichen Bewilligungen nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme erteilt sein müssen. Auch im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, GZ: 2010/07/0218, führte der VwGH an, dass es nach der hg. Judikatur für die Erfüllung aller normierten Voraussetzungen erforderlich ist, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder Anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (vgl. dazu § 7 AISAG) vorliegen müssen. Weiters, dass eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) rückgängig gemacht werden kann. Für den konkret vorliegenden Fall lagen zu den relevanten Zeitpunkten (§ 7 AISAG) weder eine Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BauO 1996 noch eine für den Bau der beabsichtigten LKW-Einstellhalle, allenfalls Werkstätte und des Bürotrakts benötigte Bewilligung gemäß § 14 NÖ BauO 1996 vor. Ferner war bis zum 01. Oktober 2014 noch gar keine Rede von der ebenfalls benötigten abfallrechtlichen Bewilligung des Amtes der N Landesregierung oder auch der gewerberechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft (…). Das Schreiben der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2011 an den Bürgermeister der Marktgemeinde ***4***, welches selbst als Erörterung bezeichnet wird, kann keinesfalls als Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angesehen werden, da hier zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen gewesen wäre um für die Beurteilung des Vorhabens ausreichend gewesen zu sein. Auch seitens der Baubehörde I. Instanz ist dieses Schreiben nicht als Bauanzeige gewertet worden, ansonsten zumindest ein Mängelbehebungsauftrag ergehen hätte müssen. Dass zwischenzeitlich sämtliche Bewilligungen vorliegen, wird vom Zollamt außer Streit gestellt, jedoch können diese Bewilligungen die bereits entstandene Abgabenschuld nicht mehr beseitigen. Für das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung fest, dass im gegenständlichen Fall von einer Beitragsschuldentstehung nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe c AISAG in den jeweiligen Zeitpunkten gemäß § 7 AISAG auszugehen war. Der in § 3 Abs. 1a Ziffer 6 AISAG normierte Ausnahmetatbestand kann dabei nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Die Zulässigkeit war jedoch aufgrund der fehlenden Bewilligungen (Anzeigen) nicht gegeben. 6) Säumniszuschlag Da zum Zeitpunkt der Schüttungen keine erforderliche Bewilligung bzw. nicht einmal eine Bauanzeige vorlag, die zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht geführt hätte, ist die Beitragsschuld mit Ablauf der jeweiligen Kalendervierteljahre in dem die Schüttungen vorgenommen worden sind entstanden. Die (…) hat weder bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Zollamt eingereicht, noch den geschuldeten Altlastenbeitrag am Fälligkeitstag entrichtet. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO erfolgte somit zur Recht. lm Übrigen wird auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides und den darin auch angeführten Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Da der Beschwerde somit keine Berechtigung zukommt war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen." Dagegen richtete sich der Vorlageantrag 28. September 2017.Die Beschwerdeführerin hielt darin ihre Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich aufrecht und brachte ergänzend Folgendes vor: "1. Erfüllung des tatbeständlichen Kriteriums der zulässigen Verwendung - unrichtige rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde gesteht in ihrer Beschwerdevorentscheidung ein, dass grundsätzlich sämtliche tatbeständlichen Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG (in der Fassung vor in Kraft treten der Novelle BGBL I Nr 15/2011) erfüllt sind. Insbesondere wurde begründend ausgeführt, dass das Zollamt feststellte, dass mineralische Baurestmassen vorliegen; ebenso war eine Qualitätssicherung gegeben, sohin Prüfberichte betreffend der Qualitätsklassen vorliegend. Überdies wurde im Zuge der Überprüfungsverhandlung 01.10.2014 seitens der Abfallrechtsbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Umwelt - und Energierecht) festgestellt, dass die Baurestmasse im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme das unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten haben und dass die Baurestmassen zudem für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z1 lit c ALSAG verwendet wurden. Die belangte Behörde war lediglich der Auffassung, dass die tatbeständliche Voraussetzung der zulässigen Verwendung iSd d § 3 Abs 1a Z6 im für das Entstehen einer Beitragsschuld maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegend war; dies mit der Begründung, dass die hierfür erforderliche behördliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Verwendung der Recyclingbaureste durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegend gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend und wird hierzu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wie folgt: a) Irrige Auslegung des Begriffs der Verwendung Gemäß stRsp des Verwaltungsgerichtshofes legt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 6 AlSAG 1989 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung der Baurestmassen ankommt, um beurteilen zu können, ob eine beitragspflichtige oder eben beitragsfreie Tätigkeit vorliegt (RA 2014/07/0031). Auch in seiner Entscheidung zu GZ 2013/07/0024 hat der VwGH ausgesprochen, dass eine zulässige Verwendung von Abfällen im Sinne des AlSAG 1989 unter anderem voraussetzt, dass für diese Verwendung allenfalls erforderliche behördlichen Bewilligen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dementsprechend ist der Begriff der Verwendung von normativer, sohin Rechtsfolgen auslösender Bedeutung. Die belangte Behörde hat es hingegen unterlassen sich mit dem durch die hRspr des VwGH geprägten Begriffs der Verwendung, welcher gleichzeitig auch Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) ist, auseinander zu setzen. Soweit ersichtlich liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dahingehend vor, wann Baumassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß als verwendet gilt. Auf die bloße Tätigkeit des Ablagerns oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. das Vornehmen von Geländeanpassungen kann der normative Begriff der Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) nicht abstellen. Damit der Begriff der Verwendung erfüllt ist, müssen vielmehr weitergehende Zweckbestimmungen hinzutreten. Eine Verwendung im Sinne der leg cit kann demnach nur dann vorliegend sein, wenn zur tatbeständlichen Tätigkeit der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. dem Vornehmen von Geländeanpassungen eine weitergehende Mittel-Zweck-Relation hinzukommt. Gerade dies ist hier vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat die hier gegenständlichen Baurestmassen nicht bloß abgelagert bzw. zur Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. zur Vornahme von Geländeanpassungen auf das Grundstück Nr. ***3***, inneliegende ***7*** KG ***6*** ***4*** verbracht. Wie bekannt, verfolgte die Beschwerdeführerin hiermit den Zweck einen tragfähigen Untergrund für die nunmehr genehmigte Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Halle sowie 3 überdachten Zwischenlagerboxen auf dem vorgenannten Grundstück zu schaffen. Rechtlich zu beurteilen gilt es demnach, zu welchem Zeitpunkt das aufgebrachte Material als verwendet gilt. Auf Grund des Umstandes, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) auf die Verwendung in sachlichen Konnex mit einer Baumaßnahme abstellt, kann im hier gegenständlichen Fall von einer Verwendung erst dann gesprochen werden, wenn die ersten, eigentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung des genehmigten Betriebes getätigt werden. Erst mit diesen Baumaßnahmen wird aus dem normativen und eine beitragsschuldbegründendem Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. Vornehmen von Geländeanpassungen eine beitragsfreie Verwendung des Materials. Vor den ersten eigentlichen Baumaßnahmen liegt demnach keine Verwendung vor. Dies auch deshalb, da das aufgebrachte Baumaterial erst mit der Baumaßnahme dem eigentlich von der Beschwerdeführerin gewolltem Zweck zugeführt wird. Auch kann erst mit diesem Zeitpunkt beurteilt werden, ob die Verwendung im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin vor der obdargestellten Verwendung des Materials, sohin vor Beginn der eigentlichen Bautätigkeiten, sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen eingeholt. In diesem Zusammenhang darf nochmals darauf verwiesen werden, dass der abfallrechtliche Genehmigungsbescheid vom 30.03.2017 zur GZ (…) rechtskräftig ist. In rechtlicher Hinsicht lagen sohin vor der Verwendung der Baurestmassen alle erforderlichen Bewilligungen vor, weshalb jedenfalls der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG 1989 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) erfüllt war. b) Rechtskräftige abfallrechtliche Genehmigung zu GZ (…)-Entfaltung abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit Mit Urkundenvorlage vom 07.08.2017 legte die Beschwerdeführerin den per 10.03.2017 ergangenen abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, zur Lagerung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Halle sowie 3 überdachten Zwischenlagerboxen auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4*** vor, und führte aus, dass dieser Genehmigungsbescheid zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist. Diesem vorgelegten abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid ist zu entnehmen, dass aufgrund der eingeholten Gutachten festgestellt worden ist, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit vorlagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Insbesondere ist dem Bescheid zu entnehmen, dass das Amt der NÖ Landesregierung als zuständige abfallrechtliche Behörde über die durchgeführten Anschüttungen in jenen Zeiträumen, welche nunmehr vom bekämpften Bescheid zu GZ 230000/60025/2015 vom 30.1.2017 als angeblich abgabenerfüllender Tatbestand umfasst sind, in Kenntnis war. So findet sich etwa auf Seite 7 des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides des Amtes der NÖ Landesregierung zu GZ (…) vom 30.3.2017 die Feststellung, dass am Grundstück Nr. ***3*** bereits Anschüttungen vorgenommen worden sind. Auch ist der Bescheidbegründung auf Seite 14 zu entnehmen, dass die BH Zwettl mit 16.7.2014 einen Akt betreffend Anschüttungen an die Abfallrechtsbehörde abgetreten habe. Es wurde insbesondere von der BH festgestellt, dass auf zwei Dritteln der Fläche auf dem Grundstück Nr. ***3*** in der KG ***4*** mit gebrochenen Recyclingmaterial angeschüttet und planiert worden sei. Sodann sei eben nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 1.10.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Nach erfolgter Rückmeldung des Sachverständigen, dass die eingereichten Unterlagen zur Durchführung einer Genehmigungsverhandlung ausreichend seien wurde eben am 1.3.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt; diese hat ergeben, dass die abfallrechtliche Bewilligung - wie vorhin ausgeführt - zu erteilen war. Auf diesen vorgenannten Bescheid und deren Bedeutung, insbesondere die Entfaltung abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit, für den hier gegenständlichen Sachverhalt geht die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend ein bzw. beurteilt die Behörde diesen Umstand rechtlich unrichtig. Insbesondere ist dem vorzitierten Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, GZ (…) eindeutig zu entnehmen, dass die zuständige Abfallrechtsbehörde über die durchgeführten Ablagerungen nicht nur in Kenntnis war, sondern dass diese aufgrund der geplanten Nachnutzung der Verwertungsmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht als unzulässig durch die zuständige Behörde eingestuft wurden. Überdies wurden gerade diese durchgeführten Ablagerungen mit vorgenanntem Bescheid auch einer abfallrechtlichen Genehmigung zugeführt. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die durchgeführten Ablagerungen sohin rückwirkend bewilligt worden sind. Diese Auffassung ergibt sich auch aus der Bezugnahme des Genehmigungsbescheides auf die Amtshandlung vom 01.10.2014, in deren Niederschrift eindeutig festgehalten wurde, dass mit Erlangung einer Genehmigung für das Bauvorhaben keine konsenslose Ablagerung mehr vorliegt und das Material nicht entfernt werden muss (S 4 der Verhandlungsschrift vom 01.10.2014, Beilage ./4). Die dem Bewilligungsbescheid offenbar innewohnende, durch Auslegung nicht auszuschließende Rückwirkung der Bewilligung wurde jedenfalls rechtskräftig. Dieses Ergebnis aber saniert die von der belangten Behörde, isoliert betrachtet und unrichtig angenommene, Rechtswidrigkeit der noch vor Erhalt der Bewilligung am 30.03.2017 durchgeführten Anschüttungen (VwSen-310247/3/Ga/Da). Aufgrund dieser Rückwirkung des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung liegt in Entsprechung der hRspr des Verwaltungsgerichtshofes demnach eine zulässige und damit beitragsfreie Verwendung oder Verwertung von Anbeginn der Anschüttungen an vor. Aufgrund dieser Rückwirkung des Genehmigungsbescheides ist demnach auch die tatbeständliche Voraussetzung des § 3 Abs 1a Z6 lit 4 AlSAG gegeben, weshalb jedenfalls das Kriterium der Zulässigkeit der Tätigkeit erfüllt ist. Im Übrigen gilt es auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die geäußerte Rechtsansicht der zuständigen Behörde (das abgelagerte Material hat mit dem Bauvorhaben einen zulässigen Verwendungszweck uns ist sodann nicht als konsenslose Ablagerung anzusehen, Beilage ./4) verlassen durfte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin nunmehr seitens der belangen Behörde im Jahr 2017 Abgaben vorgeschrieben werden, wenn doch die abfallrechtlich zuständige Behörde die Zulässigkeit der Maßnahme bereits im Jahr 2014 überprüft und festgestellt hat. Selbst wenn die geäußerte Rechtsansicht der Abfallbehörde im Hinblick auf seine rechtliche Richtigkeit möglicherweise - wenn auch seitens der Beschwerdeführerin bestritten - von stRspr abweichend war, so ist im hier gegenständlichen Einzelfall doch von einer Bindung an diese dargelegte Rechtsansicht auch seitens der Abgabenbehörde auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend auszugehen. Zusammenfassend gilt sohin, dass zum vom bekämpften Bescheid relevanten Zeitpunkt die Abgabenschuld nicht entstanden sein konnte. Im Übrigen wird aufgrund des rückwirkenden Ereignisses eine Abänderung des Bescheids gem § 295a BAO derart gestellt, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. c) Erteilte Genehmigung der Baubehörde 1. Instanz Insofern die belangte Behörde weiters vermeint, dass zu den im Spruch angeführten relevanten Zeitpunkten weder eine Bauanzeige gemäß § 15 Abs 1 Z15 NÖ BauO 1996 noch an eine Bewilligung gemäß § 14 NÖ BauO 1966 vorliegend gewesen sei, so gilt es auszuführen, dass auch diese Rechtsansicht aus folgenden Gründen verfehlt ist: Wie die belangte Behörde richtig ausführt, sind Behörden bei formellen oder materiellen Mängeln eines Anbringens verpflichtet, von Amtswegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen. Insbesondere ist dem Beteiligten ein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist mit dem Hinweis zu erteilen, dass bei Nichtverbesserung innerhalb der Frist das Vorbringen zurückzuweisen ist. Die behauptete Nichtvorlage von Planskizzen oder Beschreibungen, sohin das allfällige Fehlen erforderlicher Unterlagen, ist jedenfalls als ein von § 15 Abs 4 NÖ BauO (als lex specialis zu § 13 Abs 3 AVG) umfasster formeller Mangel zu werten. Dieser gesetzlich verankerte Verbesserungsauftrag ist auch Teil der Manuduktionspflicht der Behörde. Wäre sohin der Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** als zuständige Baubehörde 1. Instanz entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde davon ausgegangen, dass das mit 13.1.2011 datierte Schreiben gerade keine taugliche Projektvorstellung dargestellt hätte, so wäre der Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** verpflichtet gewesen im Rahmen seiner Manuduktionspflicht mit einem entsprechenden Verbesserungsauftrag gemäß § 15 Abs 4 NÖ BauO vorzugehen. Da dies jedoch gerade nicht der Fall war, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** von der Erfüllung der in seinem Schreiben vom 11.1.2011 statuierten Voraussetzungen zur Durchführung der Anschüttungen mit Recyclingmaterial zum Zwecke des Niveauausgleichs ausging. Da die Baubehörde erster Instanz nicht weiter auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.01.2011 reagierte, diese sohin gerade keine Untersagung der Durchführung aussprach, durfte die Beschwerdeführerin mit der Ausführung zulässigerweise beginnen bzw. durfte die Baubehörde aufgrund Fristablaufs gem § 15 Abs 4 Nö BauO die Durchführung rechtlich nicht mehr untersagen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin auf die rechtliche Richtigkeit der Aussagen und Handlungen der Baubehörde 1. Instanz vertrauen durfte. Die belangte Behörde ist hieran - auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und im Sinne der Rechtssicherheit - gebunden. Auch aufgrund dieses Umstandes ist sohin - unabhängig der vorbeschriebenen Rückwirkung des Genehmigungsbescheides des Amtes der NÖ Landesregierung zu GZ (…) - von einer zulässigen, weil von einer Genehmigung erfassten, Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z1 lit c AlSAG auszugehen. Aus all dem Vorgenannten ergibt sich sohin, dass für die hier relevanten Zeitpunkte sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen vorlagen, weshalb der Befreiungstatbestand vollinhaltlich erfüllt ist. d) Nichtbeachtung des Umstandes der höheren Gewalt durch die belangte Behörde Die Behörde hat es in ihrer Beschwerdevorentscheidung unterlassen sich mit dem dargelegten Umstand auseinanderzusetzen, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einen gesundheitlichen Schicksalsschlag zu überwinden hatten. Diese war - wie ausgeführt - ernstlich erkrankt und bestand vorübergehend Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Alleinig diesem Umstand ist die Verzögerung in der Erwirkung des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides zuzuschreiben. Dies ist auch im Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, GZ (…), vermerkt, heißt es doch hierin, dass am 14.7.2015 sowie am 27.10.2015 die Abfallrechtsbehörde telefonisch davon unterrichtet worden, dass aufgrund einer ernsten Erkrankung von Frau (…) zunächst keine Verhandlung stattfinden könne. Insbesondere war sohin die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen. Die ernstliche Erkrankung ist jedenfalls unter den Begriff der höheren Gewalt zu subsummieren. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die derjenige, den das Ereignis betrifft, keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Anwendungen der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Insbesondere in Fällen der höheren Gewalt sieht § 206 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, insbesondere dann, wenn der Abgabenpflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen ist. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Umstand nur unzureichend auseinandergesetzt. Bei einem mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte der belangten Behörde dieser Umstand ohne größeren Aufwand bekannt werden müssen. Dies auch bedingt durch den Umstand der sich über Jahre erstreckten Ermittlungstätigkeiten. In diesem Zusammenhang wird eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 Abs 1 Z 1 BAO beantragt und die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht hierüber begehrt. 2. Novellierung zum AlSAG, formelle Rechtswidrigkeit Mit BGBl I. Nr. 58/2017 wurde die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 dahingehend novelliert, dass eine Beitragsfreiheit bereits dann besteht, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt und die Recycling- Baustoffe nach entsprechenden Qualitätskriterien hergestellt und verwendet werden. Das Tatbestandsmerkmal der zulässigen Verwendung ist demnach entfallen. Den erläuternden Bemerkungen ist indirekt zu entnehmen, dass diese Änderung in Reaktion auf die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers erfolgt ist. Dies würde bedeuten, dass die bisherige Rechtsprechung und Praxis in Bezug auf § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (idF BGBl I. Nr. 15/2011) überschießend und entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers war. Diese Gesetzesbestimmung in der Fassung vor der Novelle 2017 (idF BGBl I. Nr. 15/2011) ist demnach teleologisch zu reduzieren und ihr jenes Verständnis zugrunde zu legen, welches der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I. Nr. 58/2017 zum Ausdruck brachte. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Befreiungstatbestand, wie er sich textlich in der Novelle zum AlSAG 2017 findet, bereits auch auf Sachverhalte, welche sich vor Inkrafttreten der Novelle ereignet haben, anzuwenden ist. Andernfalls ergäben sich verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlungen von identen Sachverhalten. Da - wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch eingestanden hat - sämtliche tatbeständlichen Voraussetzungen des § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG idF BGBl I. Nr. 58/2017 erfüllt sind, ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt eine beitragsfreie Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Novellierung der Beitragsfreiheit, sohin die neue Gesetzeslage, wird demnach seitens des Bundesfinanzgerichts bei seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein. Aus alle dem Gesagten stellt die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Antrag, die Beschwerde vom 07.03.2017 gegen die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle (…) vom 30.01.2017 zu GZ (…) ist dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits gestellten Anträge, das Bundesfinanzgericht möge a) im Verfahren über die Beschwerden eine mündliche Verhandlung durchführen sowie zu dieser Verhandlung nachstehende Personen zu laden: - die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau (…) und Herrn (…), je pA Beschwerdeführerin, - deren rechtsfreundliche Vertreter, - die Zeugen ZV BGM (…), pA (…) sowie - Zeuge BM (…), pA (…), b) die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle (…) vom 30.01.2017 zu GZ (…) nach Durchführung des Beweisverfahrens ersatzlos beheben in eventu c) die bekämpften Bescheide iSd § 206 Abs 1 Z 1 BAO derart abändern, dass von der Festsetzung der Abgabe zur Gänze Abstand genommen wird." Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin, für das auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, errichtete Projekt die baurechtliche(n) Bewilligung(en) vorzulegen. In Beantwortung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2020 mit, nach Rücksprache mit den Behörden werde mitgeteilt, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auch die baurechtliche Bewilligung des Projektes darstelle und mitumfasse. Es werde auf die Bestimmung der Verfahrenskonzentration nach § 38 Abs. 2 AWG 2002 verwiesen. Eine eigenständige oder auch nur mit zu erteilende baurechtliche Bewilligung Genehmigung iS eines eigenständigen Spruchpunktes im Rahmen des vorzitierten Bescheids sei rechtlich nicht vorgesehen und sei auch nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 9. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen vor. Darin wird ausgeführt: "Bestreitung des im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Altlastenbeitrages auch der Höhe nach Die Beschwerdeführerin bestreitet und bekämpft den vorgeschriebenen Altlastenbeitrages sowohl dem Grunde als auch weiters ausdrücklich der Höhe nach. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse dahingehend vor, dass das im bekämpften Bescheid zitierte Rohgewicht an geprüftem Recyclingmaterial gemäß den genannten Lieferscheinen tatsächlich zur Aufschüttung auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***3*** der KG ***4*** verwendet worden sind. Faktisch vorliegend sind lediglich Rechnungen der ***9*** ***1*** GmbH an die Beschwerdeführerin, auflistend gewisse Massen an Bauschutt. Aus dem bloßen Umstand der Existenz dieser Rechnungen schließt die belangte Behörde unzulässigerweise und stellt anschließend im bekämpften Bescheid unrichtig fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und 2014 dieses in den genannten Rechnungen aufgelistete Recyclingmaterial in seiner Gesamtheit auf dem oben angeführten Grundstück aufgebracht hätte. Es fehlen jedoch jegliche Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde und demnach Beweise dafür, aus welchen sich eindeutig und mit der mir das Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit ergeben würde, dass diese Massen in diesem Umfang tatsächlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***3*** KG ***4*** zur Anschüttung verwendet worden sind. Die belange Behörde hat es verabsäumt Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidungswesentlichen Punkt durchzuführen. Üblicherweise durchzuführende Messungen mittels Laserscans wurden soweit ersichtlich unterlassen. Die im Akt erliegenden Lichtbilder, sohin die Auszüge aus dem NÖ Atlas, zeigend den Zustand des Grundstücks im Jahr 2007 sowie Veränderungen hierzu in den Jahren 2011 und 2014 sind kein ausreichender Beweis für die Annahme und Feststellung der belangten Behörde, dass Recyclingmaterial in der Größenordnung von 7.903 Tonnen seitens der Beschwerdeführerin aufgebracht wurde. Verwiesen werden muss in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Überprüfungsverhandlung vom 01.10.2014 zu GZ ***10***, wonach Material, noch zu sehen auf den der anonymen Anzeige zugrunde liegenden Fotos, am Tag der Überprüfungsverhandlung gerade nicht mehr auf dem Grundstück Nr. ***3*** der KG ***4*** vorgefunden hat werden können. Die belangte Behörde unterlässt es weiters begründend auszuführen, ob die Schüttungen in der genannte Höhe mit dem in den Lieferscheinen genannten Rohgewicht an Recyclingmaterial in Einklang gebracht werden können. In diesem Punkt ist das Ermittlungsverfahren demnach unvollständig und ergänzungsbedürftig, weshalb auch aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Beweis: wie bisher. Unrichtige Annahme von vollendeter Tätigkeit iS § 3 Abs 1 Z 1 lit a ALSAG zur Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides In der Beschwerdevorentscheidung sowie in deren Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht führt die belangte Behörde unrichtig aus, dass sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 01.10.2014 zur Überprüfungsverhandlung vom 01.10.2014 zu GZ ***10*** ergeben hätte, dass nach Beendigung der Ablagerung keine erforderlichen baurechtlichen Bewilligungen vorlagen bzw. auch die abfallrechtliche Genehmigung des Landes Niederösterreich fehlte. Die belange Behörde geht demnach unrichtig davon aus, dass zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungstätigkeiten bzw der Erlassung des bekämpften Bescheides die Aufschüttungen mit geprüftem Recyclingmaterial zur Herstellung des Untergrundes für das geplante Bauvorhaben bereits vollendet waren. Dies ist insofern nicht korrekt, als sich aus der vorerwähnten Verhandlungsschrift vom 01.10.2014 eindeutig ergibt, dass die seinerzeitige Lagerung gerade nicht den Endzustand darstellte. Vielmehr hat die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass für die Umsetzung des Vorhabens gegebenenfalls noch Material zugeführt werden muss und dass das bestehende Geländeniveau bzw. die Oberkante der derzeitigen Lagerungen nicht den Endzustand darstellt, da erst nach Vorliegen der Genehmigung das Material zur Schaffung einer ebenen Fläche verwendet werden könne. Dies bedeutet, dass auch zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides sowie auch der Erteilung der Genehmigungen gemäß Bescheid vom 30.03.2017 der Endzustand des zu bebauenden Untergrundes noch nicht vorhanden war. Demnach waren zu diesen Zeitpunkten, die abgabenrelevanten Tätigkeiten isd § 3 Abs 1 Z 1 lit c AISAG noch nicht beendet bzw vollendet, weshalb die Beitragsschuld isd § 7 Abs 1 AISAG auch noch nicht entstanden war. Auch nicht unerwähnt bleiben darf, dass Zweck der mit BGBl I Nr. 58/2017 erfolgten Novellierung des § 3 Abs 1a Z 6 AISAG ua jener war, diesen Ausnahmetatbestand an die - zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - bereits geltenden Bestimmungen der Recycling - Baustoffverordnung gemäß BGBl II Nr. 181/1015 idF BGBl II Nr 290/2016 anzupassen. Die gegenständlich verwendeten Baurestmassen entsprachen, wie auch die belangte Behörde zugesteht und demnach unstrittig ist, den Vorgaben dieser Verordnung. Insofern bestand bis zur Novelle des AISAG mit BGLB I Nr. 58/2017 ein Widerspruch in Gesetzesgrundlagen, welche der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Bestimmung des § 3 Abs 1a Z6 AISAG idF BGBl I Nr. 103/2013 ist demnach teleologisch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der "Zulässigkeit" zu reduzieren und gemäß den Bestimmungen der damals zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids bereits in Geltung stehenden Recycling-Baustoffverordnung gemäß BGBl II Nr. 181/1015 idF BGBl II Nr 290/2016 auszulegen und anzuwenden. Beweis: wie bisher. Unrichtige Annahme der Verwirkung des Rechts zur legitimen Anschüttung durch unrichtige, weil einschränkende Auslegung des Terminus "Verhandlung" Die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin vorerst jedenfalls ein Recht zu legitimen Ablagerung hatte (so auch die wörtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auf Seite 8 als auch im Vorlagebericht), welches diese unter anderem nur deshalb verwirkt hätte, da innerhalb von 5 Jahren ab Erlaubnis des Bürgermeister die bau- und gewerberechtliche "Verhandlung" nicht stattfand bzw zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides das Projekt "nicht verhandelt" war. Dies ist jedoch, wie gezeigt wird, unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bloß die mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte, dies aus den bekannten Gründen, nämlich ernstlicher Erkrankung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Auf eine "mündliche" Verhandlung stellt der Bürgermeister der Gemeinde ***4*** in seiner mit Schreiben vom 11.01.2011 der Beschwerdeführerin erteilten Genehmigung jedoch gerade nicht ab. Hierin wird wörtlich bloß auf eine Verhandlung - zu verstehen im weiteren Sinn - abgestellt. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang sohin der entscheidungswesentliche Punkt, dass eine "Verhandlung" nicht nur die ein Ermittlungsverfahren abschließende mündliche Verhandlung umfasst, sondern auch die diesem Akt notwendig vorangehenden verwaltungsbehördlichen Schritte als immanenter Teil des Beweisverfahrens an sich. Der wesentliche Akt des Ermittlungsverfahrens bestand gegenständlich in der Einholung von Gutachten und Stellungnahmen diverser Amtssachverständigen. Deren Beibringung war unbedingt erforderlich und stellten diese die Grundlage der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, sohin der Genehmigung gemäß Bescheid vom 30.03.2017 zu ***11***, dar. Die Einholung dieser Gutachten und Stellungnahmen ist und war demnach Teil der vom Bürgermeister in seinem Schreiben vom 11.01.2011 geforderten "Verhandlung" iS von "Projektverhandlung! Diese Gutachten und Stellungnahmen wurden ab dem Jahr 2014 eingeholt und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Vorbegutachtung des Projektes abgeschlossen. Fehlend war bloß das Abhalten der "mündlichen Verhandlung", welche aufgrund der Tatsache, dass den Inhalten der vorliegenden Gutachten gefolgt wurde, einen bloßen "Formalakt" darstellte. Die Beschwerdeführerin hat demnach iS der statuierten Voraussetzungen fristgerecht das Projekt eingereicht und wurden innerhalb dieser im Schreiben vom 11.01.2011 geforderten 5 Jahres First (zur Prolongierung dieser Frist wurde im Übrigen bereits vorgebracht), die notwendigen Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt, das Projekt sohin verhandelt. Nur so kann der Wortlaut des Schreibens der Anwendung der statuierten Auslegungsvorschriften folgend verstanden werden. Würde man der Auslegung der belangten Behörde folgen, so hätte doch der Bürgermeister wohl sogleich auf eine Bewilligung iS von bescheidmäßiger Genehmigung und nicht bloß auf eine dem Bescheid vorangehende Verhandlung abgestellt. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen, weshalb der verwendete Begriff bewusst gewählt worden ist und richtigerweise iS von bloßer Projekteinreichung verstanden werden muss. Die belange Behörde legt demnach den verwendeten Begriff "Verhandlung" im vorgenannten Genehmigungsschreiben irrig zu restriktiv und einschränkend iS einer mündlichen Verhandlung aus. Durch unrichtige Auslegung gelangt die belangte Behörde sodann weiters zu der unzutreffenden Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihr Recht zur legitimen Schüttung verwirkt hätte. Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Beweis: wie bisher. Aufrechter Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahmen Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von BGM ***12***, pA (…) sowie BM ***13***, pA (…) aufrecht." Mit Schreiben vom 10. November 2020 legte die belangte Behörde auf Ersuchen dem Bundesfinanzgericht die im angefochtenen Bescheid angeführten Rechnungen vor. In der mündlichen Verhandlung bestätige die Beschwerdeführerin, dass sie im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 geprüftes Recyclingmaterial auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, das sich im Eigentum der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin befindet, aufbringen hat lassen. Es sei auch richtig, dass sich das Grundstück in einer Entfernung von mindestens 750 Meter vom Ort befinde. Zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, wonach erstmals im ergänzenden Vorbringen die Abgabenschuld der Höhe nach bestritten werde, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt und es habe von der belangten Behörde keine Ermittlungen wie zum Beispiel Vermessungen und Befragungen oder eine entsprechende Parteieneinvernahme gegeben. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden und der (damalige) Geschäftsführer habe in der Niederschrift Streichungen vornehmen lassen. Die belangte Behörde gab dazu an, im Zuge der Betriebsprüfung seien gemeinsam mit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Rechnungen Mindestmengen ermittelt worden. Aufgrund der beiliegenden Fotos könne davon ausgegangen werden, dass Mengen zugeführt worden seien, für die es keine Rechnungen und Aufzeichnungen gegeben habe. Diese Angabe der belangten Behörde bestritt die Beschwerdeführerin, es sei kein Material aufgebracht worden, für das es keine Rechnungen gegeben habe. Betreffend das nicht gebrochene Material verwies die Beschwerdeführerin auf die Niederschrift vom 1. Oktober 2014. Das auf den Fotos ersichtliche, nicht gebrochene Material sei nicht von der Beschwerdeführerin aufgebracht worden; dieses Material habe die Beschwerdeführerin auf ihre Kosten beseitigt. Auf nochmaliges Befragen durch das Bundesfinanzgericht gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wahrscheinlich sei "das Ganze" aufgebracht worden und es sei kein von der ***9*** ***1*** Gesellschaft m.b.H. zugekauftes Material weiterverkauft worden. Zum Projektfortschritt befragt, gab die Beschwerdeführerin an, zur Zeit würden immer noch Aufschüttungen vorgenommen und eine Steinmauer sei bereits errichtet; weitere Baumaßnahmen seien noch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass es für das auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, geplante Projekt keine weiteren Bewilligungen, Bescheide oder Schreiben als die Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 2017 und das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde ***4*** vom 11. Jänner 2011 gäbe. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie die in der Niederschrift vom 1. Oktober 2014 angegebenen Schütthöhen nicht kontrolliert habe und diese Angaben so stimmen würden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 schwer erkrankt, zur Rettung des Unternehmens habe so schnell wie möglich ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden müssen. Auf Befragen durch die belangte Behörde, wann der Antrag auf Erteilung der Bewilligungen gestellt worden sei, teilte die Beschwerdeführerin mit, im September 2014, zu diesem Zeitpunkt habe sie den Einreichplan vorlegen müssen. Sie habe den Einreichplan fristgerecht vorgelegt, ein Teil der Gutachten sei bereits vor der Anzeige vorgelegen und der Bürgermeister sei die zuständige Behörde. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011, dabei handle es sich um eine baurechtliche Genehmigung für die Durchführung der Anschüttungen. Betreffend den Ausdruck "Verhandlung" verwies die Beschwerdeführerin nochmals auf ihr ergänzendes Vorbringen und durch unvorhersehbare und unabwendbare, insbesondere durch nicht beeinflussbare Ereignisse sei es zu Verzögerungen im Bewilligungsverfahren gekommen. Durch die Erkrankung der Geschäftsführerin sei es selbst nach Bestellung eines weiteren Geschäftsführers zu einer faktischen Handlungsunfähigkeit gekommen. Auch das Behördenverfahren selbst habe bis zum Vorliegen sämtlicher Gutachten lange Zeit in Anspruch genommen und die Gutachter selbst seien sich uneinig gewesen. Abschließend vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es liege keine zulässige Verwendung des geprüften Recyclingmaterials vor. Das Schreiben des Bürgermeisters sei keine Bewilligung für eine zulässigerweise erfolgte Verwendung. Erst nach Vorliegen der Bewilligung vom 30. März 2017 sei von einer zulässigen Verwendung auszugehen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Ansicht der belangten Behörde; diese sei selbst davon ausgegangen, dass das Recht zur Aufbringung durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011 bestanden habe und dieses Recht jedoch aufgrund der Überschreitung der 5-Jahresfrist verwirkt worden sei. Diese Frist sei eingehalten worden. Das Projekt sei differenziert zu betrachten, einerseits die umfangreichen Schüttungen, die eine Setzungszeit benötigten; dazu werde auf ein Schreiben vom 27. Februar 2017 verwiesen. Für die Schüttungen sei die erforderliche Genehmigung des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2011 vorgelegen. Andererseits das nachfolgende Bauvorhaben, für dieses seien die Genehmigungen mit Bescheid vom 30. März 2017 erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb vorzüglich geführt, sie sei sich keiner Schuld bewusst und sie habe alles mit dem Bürgermeister, der Baubehörde I. Instanz abgesprochen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Containerdienst und führt Nah- und Ferntransporte durch. Die Beschwerdeführerin hat im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2011, im ersten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2014 insgesamt 7.900,32 Tonnen gebrochenes und geprüftes Recyclingmaterial von der ***9*** ***1*** Gesellschaft m.b.H. zugekauft und in den genannten Zeiträumen auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, zum Niveauausgleich aufgebracht. Das Grundstück, das sich mindestens 750 Meter vom Ort ***4*** entfernt befindet, ist im Eigentum der Geschäftsführerin, die mit zu 95 Prozent an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. Am 1. Oktober 2014 hat die Schütthöhe im Norden des Grundstückes zirka einen Meter, im östlichen Eck des Grundstückes rund zwei Meter und im Süden des Grundstückes rund fünf Meter betragen. Das Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***4*** mit 2. Mai 2011 als Bauland/Betriebsgebiet ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach vorgenommenem Niveauausgleich auf dem genannten Grundstück die Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Für dieses Projekt erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 30. März 2017, ***11***, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 23. Februar 2015 die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Die vom Bescheid erfasste Anlage umfasst im Wesentlichen eine Halle für sechs Einstellplätze für Lastkraftwägen inklusive Anhänger, ein Betriebsgebäude, eine Steinschlichtung und überdachte Zwischenlagerboxen für verschiedene Abfälle sowie weitere geplante Schüttungen mit Recyclingmaterial. Bis dato wurden auf dem Grundstück Schüttungen mit Recyclingmaterial und die Errichtung einer Steinmauer vorgenommen, weitere Bauarbeiten haben noch nicht stattgefunden. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200131/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200131.2017
Stammnummer
132863
Gültig
03.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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