Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200131/2017
Altlastenbeitragspflicht für mineralische Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200131/2017vom 03.12.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG ist das Vorliegen der jeweils erforderlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Handlung (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059); dabei reicht es nicht aus, wenn die Bewilligung erst bei Abschluss der Arbeiten vorliegt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf*** ***1*** Gesellschaft m.b.H., ***AdrBf***, vertreten durch ***V*** Rechtsanwälte OG, ***AdrV***, über die Beschwerde vom 7. März 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 30. Jänner 2017,Zahl: ***2***, betreffend Altlastenbeitrag, nach der am 11. November 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert. Der Altlastenbeitrag wird für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011, für das erste Kalendervierteljahr 2012 und für das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr 2014 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes vom 30. Jänner 2017, Zahl: ***2***, wurde für die Beschwerdeführerin der "für den Zeitraum III. Quartal 2011 bis III. Quartal 2014" geschuldete Altlastenbeitrag für die konsenslose Ablagerung von insgesamt 7.903 Tonnen Baurestmassenrecycling gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. c sowie § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der Höhe von insgesamt 68.205,20 Euro festgesetzt (Spruchpunkt 1). Die Höhe der Abgaben, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung seien aus den beiliegenden Berechnungsblättern ersichtlich, diese bildeten einen Bestandteil dieses Spruches. Mit Spruchpunkt 2 des genannten Bescheides wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von 1.364,10 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, das Ablagern von Baurestmassen unterliege im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag. Diese Baurestmassenablagerung sei gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Buchstabe c ALSAG verwendet werde. Zulässigerweise im Sinne dieser Bestimmung bedeute, dass im Zeitpunkt der Anschüttung alle hierfür erforderlichen Bewilligungen vorliegen oder Anzeigeverpflichtungen eingehalten werden müssten. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 habe der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die Vornahme von Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, unter der Voraussetzung erteilt, dass vor Beginn dieser Aufschüttungen eine Projektvorlage zu erfolgen habe und innerhalb von fünf Jahren eine gewerbe- und baurechtliche Verhandlung durchzuführen sei. Mit dem Schreiben vom 13. Jänner 2011 an den Bürgermeister der Marktgemeinde ***4*** habe die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben erörtert, konkrete Baupläne oder ähnliches seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2011, 2012 und 2014 gebrochenes Recyclingmaterial übernommen und habe es auf dem genannten Grundstück aufgebracht. Für das Recyclingmaterial seien Prüfberichte betreffend die Qualitätsklassen vorgelegt worden. Auf Grund einer anonymen Anzeige sei am 1. Oktober 2014 eine Überprüfungsverhandlung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erfolgt; in dieser sei festgehalten worden, dass aus fachlicher Sicht von einer zulässigen Verwertung unter Einsatz von Recyclingbaustoffen gesprochen werden könne, wenn insbesondere ein konkreter Zweck vorliege, eine Genehmigung vorliege, das eingesetzte Material geprüft worden sei und sowohl chemisch als auch bautechnisch dem Einsatzzweck entspreche, und das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten werde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde ***4*** als Bauwerberin um Durchführung einer bau- und gewerberechtlichen Verhandlung zur Neuerrichtung einer Betriebsstätte und Neubau einer Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, ersucht. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin das Bauprojekt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, eingereicht, dieses sei laut telefonischer Auskunft bis dato noch nicht verhandelt. Die Aufschüttungen auf dem Grundstück Nr. ***3*** seien seitens des Bürgermeisters unter der Prämisse erteilt worden, dass vor Beginn der Ablagerungen ein Projektplan vorgelegt werden müsse. Seitens der Beschwerdeführerin sei nur eine Erörterung bzw. Kurzdarstellung ohne zugehörige Baupläne oder Ähnlichem beigebracht worden. Eine weitere Bedingung sei die bau- und gewerberechtliche Verhandlung innerhalb von fünf Jahren ab Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ablagerung gewesen. Auch diese sei bis September 2016 nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher das Recht zur legitimen Ablagerung verwirkt, in dem sie die Auflagen der Bewilligung seitens des Bürgermeisters nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Ablagerung auf dem gegenständlichen Grundstück veranlasst und sei somit Beitragsschuldner. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht anzusehen. Die belangte Behörde gliedert die für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011, für das erste Kalendervierteljahr 2012 und für das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr 2014 beitragspflichtigen Mengen auf.
Die Beschwerdeführerin habe den Altlastenbeitrag nicht selbst berechnet, beim Zollamt keine Altlastenbeitragsanmeldungen abgegeben und den fälligen Altlastenbeitrag nicht fristgerecht entrichtet. Daher sei das Zollamt berechtigt gewesen, den entstandenen Altlastenbeitrag erstmalig mit Bescheid gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO festzusetzen. Die Festsetzung des Altlastenbeitrages nach der genannten Rechtsgrundlage liege im Ermessen der Abgabenbehörde und müsse sich innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Bei der Beurteilung des Ermessens könne das Zollamt keine Billigkeitsgründe erkennen. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung seien die Abgaben daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit festzusetzen gewesen.
Dem Bescheid waren Berechnungsblätter für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2011, für das vierte Kalendervierteljahr 2012 und für das erste bis dritte Kalendervierteljahr 2014 angeschlossen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 7. März 2017. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V*** Rechtsanwälte OG, brachte Folgendes vor (auszugsweise):
"I. Vollmachtsanzeige
(…)
A) Beschwerdegegenstand
(…)
B) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden
(…)
C) Sachverhalt
In der Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde ***4*** vom 11.06.2010 wurde der Verkauf des im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücks Nr. ***3***, seinerzeit inneliegend der ***5*** KG ***6*** ***4***, an die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin beschlossen. Dem Gemeinderatsbeschluss lag ein entsprechendes Ansuchen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zugrunde, da die Beschwerdeführerin beabsichtigte in der hiesigen Marktgemeinde ihren Betrieb zu erweitern.
Mit Kaufvertrag vom 11.11.2010 (wirksam per 27.01.2011) erwarb die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin seitens der Marktgemeinde ***4*** das vorbezeichnete Grundstück Nr. ***3*** KG ***6*** ***4***.
Mit Schreiben vom 11.01.2011 genehmigte die Marktgemeinde ***4***, vertreten durch den Bürgermeister, der Beschwerdeführerin die Durchführung von Anschüttungen mit Recyclingmaterial zum Zwecke des Niveauausgleichs auf dem Grundstück Nr. ***3***. Als Voraussetzung für diese Genehmigung wurde eine Projektvorlage vor Beginn der Anschüttungen und eine Durchführung einer gewerbe- und baurechtlichen Verhandlung innerhalb von 5 Jahren statuiert. Mit Antwortschreiben vom 13.01.2011 stellte die Beschwerdeführerin das geplante Projekt mittels Umschreibung vor.
Die Beschwerdeführerin verbrachte sodann beruhend auf der obbeschriebenen Genehmigung im Zeitraum III. und IV. Quartal 2011, I. Quartal 2012, I., II. und III. Quartal 2014 gebrochenes Recyclingmaterial (mineralische Hochbaurestmassen) auf das Grundstück Nr. ***3***, inneliegend der ***7*** KG ***6*** ***4*** auf. Prüfberichte der (…) GmbH über die Erfassung der charakteristischen Eigenschaften der recycelten Gesteinskörnung seitens der Beschwerdeführerin liegen vor und sind der belangten Behörde bekannt.
Am 01.10.2014 erfolgte von der Abfallrechtsbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung auf Grund einer anonymen Anzeige eine Überprüfungsverhandlung (…) gemäß AWG 2002. Das Ergebnis der Verhandlung stellte sich derart dar, dass im Zeitpunkt der Überprüfung, welche im Übrigen nach Abschluss der Verbringung von mineralische Hochbaurestmassen auf das Grundstück Nr. ***3*** stattfand, seitens der zuständigen Behörde von einer genehmigten Ablagerung ausgegangen wurde. Dies insofern als das Material mit dem Bauvorhaben - für welches im Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung konkrete Einreichpläne vorlagen und in diese behördenseits Einsicht genommen wurden - letztendlich einem zulässigen Zweck zugeführt werden kann und nicht entfernt werden muss. Festgehalten wurde demnach, dass aus fachlicher Sicht von einer zulässigen Verwertung unter Einsatz von Recyclingbaustoffen gesprochen werden kann, wenn insbesondere ein konkreter Zweck (zB. bautechnisch) vorliegt, eine Genehmigung vorliegt, das eingesetzte Material geprüft wurde und sowohl chemisch als auch bautechnisch dem Einsatzzweck entspricht und das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten wird.
Per 27.10.2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde ***4*** den Antrag auf bau- und gewerbebehördliche Genehmigung zur Neuerrichtung einer Betriebsstätte und Neubau einer Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen für Eisen-, Bauschutt- und Holzabfälle auf dem Grundstück Nr. ***3***, inneliegend der ***7*** KG ***6*** ***4***, ein.
Am 19.01.2015 erging seitens des Zollamts St.Pölten Krems Wiener Neustadt zu GZ (…) hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführerin die Prüfberichte der (…) GmbH hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***3*** aufgebrachten mineralischen Hochbaurestmassen übergeben.
Nach Bekanntwerden der Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Abfallbehörde iSd § 38 AWG stellte die Beschwerdeführerin am 13.02.2015 erneut ihren Antrag auf Genehmigung der Neuerrichtung einer Betriebsstätte und Neubau einer Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen für Eisen-, Bauschutt- und Holzabfälle auf dem Grundstück Nr. ***3***, inneliegend der ***7*** KG ***6*** ***4***, beruhend nunmehr auf § 37 AWG 2002.
Am 14.07.2015 und am 27.10.2015 wurde der Abfallrechtsbehörde mitgeteilt, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ernstlich erkrankt war. Eine Genehmigungsverhandlung konnte deshalb im Jahr 2015 nicht mehr stattfinden. Die Marktgemeinde ***4*** prolongierte aufgrund dieser ernstlichen Erkrankung die ursprünglich im Schreiben vom 11.01.2011 gesetzte Frist innerhalb welcher die bau- und gewerbebehördliche Verhandlung zum Abschluss gebracht werden sollte. Informativ gilt es jedoch festzuhalten, dass die mündliche Verhandlung nach Abschluss der Vorbegutachtung am 01.03.2017 stattfand. In dieser wurde auch festgehalten, dass kein Einwand gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben besteht sowie dass seitens der Marktgemeinde ***4*** die Durchführung der Anschüttungen ausdrücklich gewünscht sind.
In der Zeit zwischen 19.01.2015 und 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin weder Mitteilung über ein allfälliges Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erstattet, noch wurde dieser das Recht auf Akteneinsicht oder Parteiengehör zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt.
Per 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Niederschrift über das Ergebnis der Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 zu GZ (…) seitens der belangten Behörde ausgehändigt. Die vorgefertigte Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin schlichtweg zur Unterschrift vorgelegt, welche nach Durchsicht eine Durchstreichung im Hinblick auf die Feststellung der fehlenden Erhebung von Einwendungen auf Seite 14 durchführte. Nach Übergabe der Niederschrift ersucht die belangte Behörde noch ergänzend um einerseits der Übermittlung des Schreibens vom 11.01.2011 der Marktgemeinde ***4***, mit welchem diese - wie oben dargestellt - die Durchführung von Anschüttungen mit Recyclingmaterial zum Zwecke des Niveauausgleichs auf dem Grundstück Nr. ***3***, inneliegend der ***7*** KG ***6*** ***4*** genehmigte sowie auch andererseits um Beibringung des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin vom 13.01.2011. Diesen Ansuchen kam die Beschwerdeführerin nach.
In der Folge erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide.
D) Beschwerdegründe
1. formelle Rechtswidrigkeit - unvollständiges Ermittlungsverfahren/ergänzungsbedürftiger Sachverhalt
Die belangte Behörde hat es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt in seiner Gesamtheit von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die hierfür notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 94/19/295).
Die belangte Behörde führt im Rahmen ihrer - wenn auch unzureichenden - Bescheidbegründung aus, die Beschwerdeführerin hätte die seinerzeit seitens der Marktgemeinde ***4*** in ihrem Schreiben vom 11.01.2011 aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Ablagerung von Recyclingmaterial auf dem Grundstück Nr. ***3*** KG ***6*** ***4*** bewilligt worden wäre, nicht eingehalten, weshalb sie das ihr eingeräumte Recht zur legitimen Ablagerung verwirkt hätte.
Festzuhalten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde demnach jedenfalls die Auffassung vertritt und in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass die Baubehörde erster Instanz, unabhängig von im AlSAG oder im AWG statuierten materiellen oder formellen normativen Tatbestandsvoraussetzungen, eine gültige Genehmigung zur letztendlich zu einer Abgabenfreiheit führenden Tätigkeit erteilen kann. Andernfalls hätte die belangte Behörde wohl nicht von einem Verwirken eines der Beschwerdeführerin gültig eingeräumten Rechts zur Durchführung von Ablagerungen gesprochen, sondern vielmehr von einer etwaigen Unbeachtlichkeit der seitens der Marktgemeinde ***4*** erteilten Genehmigung zur Herbeiführung eines Niveauausgleichs auf dem Grundstück Nr. ***3***, inneliegend ***7*** KG ***6*** ***4***. Aus der Tatsache, dass die belangte Behörde das vorgenannte Schreiben jedoch einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, ist dessen Bedeutung für den hier gegenständlichen Sachverhalt nicht nur indiziert, sondern evident.
Die belangte Behörde ist nunmehr der Meinung, beide in der Bewilligung der Marktgemeinde ***4*** statuierten Vorrausetzungen zur Durchführung von konsensmäßigen Niveauausgleichungen wären durch die Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden, weshalb sie zur in den Spruchpunkte l. und Il. der angefochtenen Bescheide ausgesprochenen Rechtsfolgen gelangt.
Bei Durchführung eines gesetzmäßig und vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde jedoch zu einem deutlich anderslautendem Ergebnis gekommen und hätte gerade die angefochtenen Bescheide nicht erlassen.
Das nicht gesetzmäßig und unvollständig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergibt sich insbesondere daraus, dass sie es unterlassen hat, Beweise durch direkte Rücksprache mit der die Genehmigung erteilenden Behörde dahingehend aufzunehmen, ob das mit Schreiben vom 11.01.2011 erteilte Recht zur Durchführung von Niveauanschüttungen eine inhaltliche Abänderung erfahren hat. Die belangte Behörde hätte insbesondere nicht nur die zum Nachteil, sondern auch die zum Vorteil der Beschwerdeführerin dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln sowie mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen gehabt (VwGH 16.06.1976, 2065/75A). In Verfolgung dieser Verpflichtung hat die Behörde nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, ob anspruchsbegründend Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, sondern auch darauf, ob und in welchem Umfang anspruchsvernichtende Tatumstände fallbezogen von Bedeutung sind. Die belangte Behörde hätte demnach auch auf diese Sachverhaltselemente ihre Ermittlungen richten müssen (VwGH 12.02.1963, 1956/61). Genau dies hat sie jedoch rechtswidrig und in Verkennung der Rechtslage nicht getan.
Fakt ist, dass per 01.03.2017 eine Verhandlung gemäß § 37 AWG hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin um Errichtung einer neuen Betriebsstätte - Neubau, Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen für Eisen-, Bauschutt- und Holzabfälle, auf dem Grundstück Nr. ***3*** KG ***6*** ***4***, stattgefunden hat. In der Verhandlung wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***4*** als Baubehörde erster Instanz ausdrücklich angeführt und auch zu Protokoll gegeben, dass die geplante Aufschüttung des Geländes in der als Bauland Betriebsgebiet gewidmeten Zone keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn in allfälligen Bauverfahren darstellen wird und überdies auch ausdrücklich erwünscht ist (Verhandlungsschrift im Verfahren zu GZ (…) vom 01.03.2017, Seite 8). Auch wurde in dieser Niederschrift festgehalten, dass kein Einwand gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben besteht (Verhandlungsschrift im Verfahren zu GZ (…) vom 01.03.2017, Seite 12).
Auffällig ist, dass die bekämpften Bescheide unmittelbar vor Stattfinden der vorgenannten Verhandlung ergangen sind. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht des Eindrucks erwehren, als wollte die belangte Behörde gewisse Umstände nicht ermitteln, um die bekämpften Bescheide mit dem vorliegenden für die Beschwerdeführerin nachteiligen Inhalt jedenfalls erlassen zu können.
So gilt es festzuhalten, dass in der als Begründung für die bekämpften Bescheide herangezogenen Niederschrift über die Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu GZ (…) festgehalten wird, dass eine telefonische Auskunft bei der Abteilung (…) der Niederösterreichischen Landesregierung das - alleinige - Ergebnis gebracht hätte, dass per September 2016 das Projekt zwar eingereicht war, jedoch noch keine Verhandlung stattgefunden hätte. Weitergehende Informationen über den Inhalt des Telefonats werden nicht angeführt. Im nahezu selben Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin seitens der Abteilung (…) der Niederösterreichischen Landesregierung die abschließenden Gutachten aus der Vorbegutachtung des eingereichten Projekts übermittelt. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass per 14.07.2015 und nochmals am 27.10.2015 der Abfallrechtsbehörde seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer ernstlichen Erkrankung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 keine Verhandlung stattfinden könne. Weiters wurde festgehalten, dass die Vorbegutachtung abgeschlossen sei und eben ein Verhandlungstermin für März 2017 avisiert wird. Die wesentlichen Gründe für die Verzögerungen in der Durchführung der Verhandlung wurden seitens der belangten Behörde nicht erhoben oder gewürdigt.
Die vorgenannten Umstände begründen einen wesentlichen Verfahrensmangel, mit welchem die bekämpften Bescheide behaftet und deshalb nach Durchführung eines ergänzenden Beweis- und Ermittlungsverfahrens ersatzlos zu beheben sind.
Beweis: (…)
2. Wesentlicher Verfahrensmangel - Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs
Wie im Sachverhalt dargelegt, wurden von der belangten Behörde amtswegige Erhebungen vorgenommen, insbesondere eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO durchgeführt, wobei der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit genommen wurde zu den Erhebungsergebnissen ausreichend Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat lediglich der Beschwerdeführerin eine vorgefertigte Niederschrift vom 21.12.2016 übergeben, in welcher diese mitunter gezwungen war, handschriftlich die seitens der Behörde aufgestellte Behauptung, gegen getroffene Feststellungen lägen keine Einwendungen vor, zu streichen.
§ 115 Abs 2 BAO normiert hingegen, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist demnach eine kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtstaates (VwGH 27.02.1995, 94/16/0275) bzw. zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens (VwGH 18.09.2003, 2000/ 16/0319). Gerade diese Verteidigungsmöglichkeit wurde der Beschwerdeführerin jedoch zur Gänze genommen, da dieser keine Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Äußerung zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen zu abzugeben.
Gerade nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss die Behörde den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen von amtswegen zur Kenntnis zu bringen und den Parteien in förmlicher Weise und unter Einräumung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben (VwSlg.4557VS, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003). Die Vorgehensweise ist hierbei zwingend einzuhalten, damit der Partei dieser Verfahrensschritt auch deutlich bewusst wird (VwGH 27.08.1990, 89/150122).
Gerade diese formale Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist wurde seitens der belangten Behörde missachtet. Die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht, um von behördlichen Ermittlungsergebnissen Kenntnis zu erlangen, genügt hierbei nicht, um von einer rechtmäßigen Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sprechen zu können.
Hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschrift des § 115 Abs 2 BAO ordnungsgemäß beachtet, so hätte die Beschwerdeführerin in Entsprechung von § 3 Abs 1a AISAG darlegen und nachweisen können, dass der Ausnahmetatbestand der Z 6 leg cit erfüllt wurde und auf den gegenständlichem, den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalt anzuwenden ist.
Die belangte Behörde hat demnach bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Ergebnis hätte kommen müssen. Das Ergebnis wäre - wie zuvor ausgeführt - demnach jenes gewesen, dass aufgrund Darlegung und Nachweisung der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG der Altlastenbeitrag in Höhe von € 68.205,20 als auch der Säumniszuschlag von € 1.364,10 nicht festzusetzen gewesen wäre. Mit Erlassung der bekämpften Bescheide hat die belangte Behörde demnach jedenfalls gegen das in StRspr anerkannte Überraschungsverbot verstoßen.
Beweis: (…)
3. Wesentlicher Verfahrensmangel - mangelhafte/unzureichende Begründung
Obwohl der VwGH in stRspr anerkannt hat, dass es ein Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist, Bescheide entsprechend zu begründen (VWGH 23.09.1991, Zl 91/19/74), ist die belangte Behörde ihrer Pflicht hierzu nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, sich mit dem festgestellten Sachverhaltselement der am 01.10.2014 stattgefundenen Überprüfungsverhandlung durch die zuständige Abfallbehörde und die hieraus resultierenden Verhandlungsergebnisse in rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Wie bekannt, hat die zuständige Abfallbehörde ausgesprochen, dass im Zeitpunkt der Durchführung der vorgenannten Überprüfungsverhandlung, sohin am 01.10.2014, als sämtliche von den nunmehr bekämpften Bescheiden umfassten Ablagerungstätigkeiten bereits vollbracht waren, von einer zulässigen Verwertung unter Einsatz von Recyclingbaustoffen gesprochen werden kann, wenn ein konkreter Zweck (zB bautechnisch) vorliegt, eine Genehmigung vorliegt, das eingesetzte Material geprüft wurde und sowohl chemisch als auch bautechnisch dem Einsatzzweck entspricht und das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten wird. Auch wurde ausgesprochen, dass nach Vorliegen einer Baugenehmigung für die Betriebsstätte inklusive der Lagerfläche der Einsatz des derzeit gelagerten Materials zulässig ist und dass demnach aus Sicht der Abfallbehörde am 01.10.2014 keinerlei weitere Maßnahmen erforderlich waren. Dies auch deshalb, da das Material mit dem Bauvorhaben einen zulässigen Verwertungszweck hat und eben nicht als reine Ablagerung (konsenslos) zu betrachten ist.
Mit diesen Ergebnissen der Überprüfungsverhandlung vom 01.10.2014 und deren Bedeutung in abgabenrechtlicher Hinsicht hat sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung nicht im Entferntesten auseinandergesetzt. Für die Beschwerdeführerin, welcher sohin seitens der zuständigen Abfallbehörde (…) beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigt wurde, dass die getätigten (nicht die in Zukunft womöglich weiteren) Ablagerungen zum notwendigen Zwecke der Schaffung eines tragfähigen Unterhaus für die Betriebsstätte, vor allem der Asphaltlagerflächen, zulässigerweise und keinen Tatbestand des AISAG erfüllend erfolgt sind, ist demnach die nunmehrige seitens der belangten Behörde vertretene Rechtsansieht nicht nachvollziehbar. Die angefochtenen Bescheide sind sohin in ihrem wesentlichem Punkt der Erfüllung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes trotz Vorliegens einer konsensmäßigen Ablagerung nicht überprüfbar.
Beweis: (…)
4. materielle Rechtswidrigkeit - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung
Im Spruch hinsichtlich des Bescheids über die Festsetzung des Altlastenbeitrags definiert Behörde den Zeitraum, für welchen die Beschwerdeführerin einen Altlastenbeitrag (Nachforderung) schulde mit "III. Quartal 2011 bis III. Quartal 2014". Diesem eindeutigen Wortlaut folgend sind nach Ansicht der Behörde altlastenbeitragsauslösende Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in folgenden Quartalen vorgenommen worden:
- III. und IV. Quartal 2011
- I., II., III. und IV. Quartal 2012
- I., II., III. und IV. Quartal 2013 sowie
- I., II. und III. Quartal 2014.
In der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Seite 7 führt die belangte Behörde hingegen an, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und 2014 gebrochenes Recyclingmaterial von der Firma (…) übernommen und auf dem Grundstück Nr. ***3*** der KG ***6*** ***4*** aufgebracht habe. Die einzelnen, angeblich dem AISAG unterliegende Tätigkeit der Beschwerdeführerin werden hierbei tabellarisch anhand der Auflistung der Lieferscheinnummern, deren Datums, der Rechnungen samt Datum, der Materialmengen in Tonnen und der Qualitätsklasse des Recyclingmaterials dargestellt. Feststellungen und Beweisangaben zu den noch dem Spruch des angefochtenen Bescheids zu entnehmenden, angeblichen altlastenbeitragspflichtigen Tätigkeiten des Jahres 2013 finden sich in der Begründung hingegen gerade nicht. Erstaunlicherweise stellt die belangte Behörde jedoch auf der nächstfolgenden Seite 8 des angefochtenen Bescheides dar, dass der Zeitraum der angeblich durchgeführten beitragspflichtigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gar das III. Quartal 2011 - IlI. Quartal 2015 umfasse. Die nächstfolgende tabellarische Darstellung zur Errechnung der Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrags wi[e]derum listet nur folgende Quartale und sohin mögliche beitragspflichtige Zeiträume auf: III. und IV. Quartal 2011, l. Quartal 2012, I. II. und III. Quartal 2014.
In rechtlicher Hinsicht gilt es hierzu auszuführen, dass eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 2. Dezember 2008, 2007/18/0327, VwGH 23.01.1996, 95/05/2010). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 13. Mai 2005, 2004/02/0354).
Vorliegend ist der Sinngehalt aus der Formulierung des Spruchs des Bescheids über die Festsetzung eines Altlastenbeitrags eindeutig. Jedem Zeifel erhaben werden als beitragspflichtige Zeiträume die Quartale III. und IV. des Jahres 2011, I., II., III. und IV. des Jahres 2012, I., II., III. und IV. des Jahres 2013 sowie I., II., und III. des Jahres 2014 genannt. Mangels Zweifel über den Inhalt des Spruchs kann sohin dessen Begründung, welche klar einen anderen beitragspflichtigen Zeitraum nennt, nicht zur Auslegung oder Konkretisierung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Darstellung der vom Altlastenbeitrag umfassten Beurteilungszeitspanne- wie oben dargelegt - in sich widersprüchlich und auch schon aus diesem Grund nicht tauglich zu einer etwaigen Spruchauslegung herangezogen werden zu können.
In weiterer Konsequenz bedeutet dies jedoch, dass für die im Spruch abgebildeten Beitragszeiträume, nämlich für die Quartale II. III. und IV. 2012, I., II., sowie III. und IV. 2013 keinerlei Beweisergebnisse vorhanden sind. Diese vom normativen Gehalt des Spruchs umfassten Zeitspannen wurden insbesondere auch keiner Begründung zugeführt, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
5. Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit
In den angefochtenen Bescheiden vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, die Beschwerdeführerin hätte die im Schreiben der Marktgemeinde ***4*** vom 11.01.2011 statuierten Voraussetzungen, unter welchen Anschüttungen für den Niveauausgleich mit Recyclingmaterial, zulässigerweise vorgenommen werden durften, nicht eingehalten, weshalb diese ihr Recht zur legitimen Ablagerung verwirkt hätte. Da insgesamt 7.903 Tonnen (gerundet) an Abfall aufgeschüttet wurden, wurde der bekämpfte Altlastenbeitrag in Höhe von € 68.205,20 vorgeschrieben, wobei für die vor dem 31.12.2011 aufgeberachten Recyclingmaterialien der zum damaligen Zeitpunkt geltende Betrag von € 8,00 je angefangener Tonne und für jenes Material, welches ab dem 01.01.2012 angeschüttet wurde ein Betrag von € 9,20 pro angefangener Tonne vorgeschrieben wurde.
Die belangte Behörde verkennt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt der Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1a Z 6 AISAG zur Anwendung kommt. § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG 1989 macht die Ausnahme von der Beitragspflicht für mineralische Baurestmassen - abgesehen von der Gewährleistung gleichbleibender Qualität - nur davon abhängig, dass sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 verwendet wurden (VwGH 30.09.2010, 2007/07/0090).
Die Marktgemeinde ***4*** erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2011 die Bewilligung zur Durchführung von Niveauanpassungen. Dies mit der Auflage, es möge vor Durchführung der Angleichungen eine Projektvorlage erfolgen und weiters binnen fünf Jahren eine bau- und gewerbebehördliche Verhandlung durchgeführt werden.
Wie dargelegt und auch seitens der belangten Behörde eingestanden, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2011 ihr geplantes Projekt dar - und vorgestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war dies jedenfalls als Projektvorlage iSd Schreibens vom 11.01.2011 zu verstehen und werten, weshalb die erste der aufgestellten Bewilligungsvoraussetzungen wider der Rechtsansicht der Behörde jedenfalls erfüllt war. Andernfalls wäre anzunehmenderweise ein Verbesserungsauftrag seitens der Marktgemeinde ***4*** an die Beschwerdeführerin herangetragen worden bzw. dieser - nachdem die Baubehörde l. Instanz stets Kenntnis von den durchgeführten Niveauangleichungen hatte - die Anschüttungen mangels Auflagenerfüllung untersagt worden. Gerade dies ist nicht geschehen, weshalb, die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach unter einer Projektvorlage nur die Einreichung von Planunterlagen verstanden werden kann, nicht zutreffend ist. Wären unter dem Begriff "Projektvorlage" tatsächlich Einreichunterlagen zu verstehen gewesen, so machte wiederum die aufgestellte Frist für die Durchführung einer bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung wenig Sinn. Dies, da bei Vorlage von gesetzesgemäßen Einreichunterlagen in aller Regel unmittelbar nach einem entsprechenden Bewilligungsantrag, mit welchem ja die Einreichunterlagen mitübermittelt werden, die verwaltungsbehördliche Verhandlung stattfindet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der ersten aufgestellten Voraussetzung der Marktgemeinde ***4*** ist in Einklang mit der stRspr auszuführen, dass die Anschüttungen jedenfalls zulässigerweise iSd AISAG vorgenommen wurden.
Auch gilt es auszuführen, dass die Bewilligung von reinen Niveauänderungen iSd § 14 NÖBauO - unabhängig der Frage der behördlichen Zuständigkeit für die Bewilligung des Projektes der Beschwerdeführerin wie dies nunmehr eingereicht und zwischenzeitig bereits verhandelt wurde - dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz obliegt. Demnach waren sämtlich durchgeführte Niveauangleichungen der Beschwerdeführerin in den Quartalen III. und IV 2011, l. 2012 und I. II. und III. 2014 von bestehenden Genehmigung einer zuständigen Behörde gedeckt. Im Sinne der Rspr lag demnach eine erforderlichen Bewilligung für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Zeitpunkt vor (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117). Eine etwaige zeitliche Befristung der Bewilligung (auf die irrigen Rechtsausführungen der belangten Behörde zum Fristablauf ist noch einzugehen), ist rechtlich irrelevant.
Die stRspr geht überdies lediglich davon aus, dass eine gültige Bewilligung im Zeitpunkt einer etwaigen beitragspflichtigen Tätigkeit vorliegen muss. Da das Schreiben der Marktgemeinde ***4*** vom 11.01.2011 weiters keinen Spielraum für die Qualifikation der zweiten Voraussetzung, nämlich der 5 Jahres Frist, als aufschiebende Bedingung zulässt, war die Bewilligung im Zeitpunkt der Niveauangleichungen aufrecht und gültig. Da überdies sämtlich weitere Voraussetzungen des § 3 Abs 1a Z 6 AISAG unstrittig vorlagen und vorliegen, nämlich Gewährleistung der gleichbleibenden Qualität durch ein bestehendes Qualitätssicherungssystem (die Prüfberichte der (…) GmbH liegen der belangten Behörde vor) Verwendung der mineralischen Hochbaurestmasse im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß sowie Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 1 Iit c, liegt eine von der Beitragspflicht ausgenommene Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor.
Dass Tätigkeiten nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen wurden, ergibt sich auch aus dem Schreiben des beauftragen Baumeisterbetriebes (…) GmbH (27.02.2017). Die zeitliche Komponente zur Neuerrichtung einer Betriebsstätte und Neubau einer Einstell- und Lagerhalle sowie Zwischenlagerboxen für Eisen-, Bauschutt- und Holzabfälle auf dem Grundstück Nr. ***3***, inneliegend der ***7*** KG ***6*** ***4***, ist unstrittig ebenfalls gegeben. Insbesondere müssen Anschüttungen um die erforderlichen Setzungen zur Befahrung mit schweren KFZ gewährleisten zu können, eine gewisse Zeit vor Beginn mit dem eigentlichen Bauvorhaben durchgeführt werden. Dies ändert jedoch nichts am inneren Konnex zwischen Anschüttung und Bauvorhaben.
Im Übrigen gilt es auszuführen, dass auch die zuständige Abfallbehörde des Landes Niederösterreich im Rahmen seiner Überprüfungsverhandlung am 01.10.2014 von einer konsensmäßigen, sohin durch eine Bewilligung gedeckte Verwertung des Recyclingmaterials ausging. Aus anwaltlicher Vorsicht sei auch angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die per 01.03.2017 verhandelte Bewilligung gemäß § 37 AWG für das Bauvorhaben an sich und nicht für die Anschüttungen iSd Nö BauO noch nicht vorlag. Dennoch bestätigte die zuständige Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin dass die Anschüttungen zu diesem Zeitpunkt als legitim und zulässig zu beurteilen waren. Insofern das Bundefinanzgericht in diesem Punkt des Einzelsachverhalts ein Abgehen von stRspr erblickt, muss auch angemerkt werden, dass dies der Beschwerdeführerin nicht durch Vorschreibung eines Altlastenbeitrags zum Nachteil gereichen kann. Diese konnte sich berechtigterweise auf die Aussagen und Genehmigungen der letztendlich auch für das Verfahren nach § 37 AWG zuständigen Behörde verlassen bzw wurde quasi eine (wohlgemerkt innerhalb einer etwaigen 5 Jahres Frist) Vorgenehmigung erteilt, lagen doch zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung der Behörde die Einreichpläne vor (Niederschrift vom 01.10.2014, zu GZ: (…)).
Ein nachträglicher Wegfall einer bestehenden Bewilligung liegt - wie die belangte Behörde zu vermeinen vermag - gleichfalls nicht vor. Auch macht der Wegfall einer einmal vorliegenden Bewilligung eine beitragsfreie Tätigkeit nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu einer der Beitragspflicht unterliegenden Tätigkeit. Anzumerken gilt es auch, dass die belangte Behörde - wie bereits mehrfach angeführt - von einer zulässigen bzw beitragsfreien Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2016 ausging (5 Jahres Frist). Andernfalls ist nicht erklärlich, warum die Behörde just in dem Zeitpunkt, in welchem ihrer Ansicht nach die Bewilligungsfrist abgelaufen ist, mit Ermittlungstätigkeiten beginnt. Auch muss festgehalten werden, dass in der Verhandlung am 01.03.2017 eben ausgesprochen wurde, dass in abfallrechtlicher Hinsicht gerade keine Einwendungen gegen das Projekt der Beschwerdeführerin bestehen.
In diesem Zusammenhang gilt es zur weiteren, im Schreiben der Marktgemeinde ***4*** vom 11.01.2011 aufgestellten Voraussetzung der Durchführung einer bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung innerhalb von 5 Jahren auszuführen, dass es die belangte Behörde unterlässt sich in rechtlicher Hinsicht eingehender mit dieser Frist auseinanderzusetzen sowie entsprechende Sachverhaltselemente hierzu zu ermitteln (sekundärer Feststellungsmangel als Teil der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide).
Insbesondere bleibt seitens der belangten Behörde die Frage unbeantwortet, wann der Lauf der statuierten Frist beginnt und inwieweit diese nach dem Willen der Marktgemeinde ***4*** erstreckbar war bzw inwieweit - bedingt durch unvorhergesehene Ereignisse - eine Fristenhemmung oder gar Unterbrechung einzutreten vermochte. Fakt ist, dass die statuierte 5-Jahres- Frist als prolongiert anzusehen ist; ein Umstand, von welchem sich die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte überzeugen können. Aufgrund schwerer Erkrankung der Geschätsführerin der Beschwerdeführerin musste bekannt gegeben werden, dass jedenfalls im Jahr 2015 eine verwaltungsbehördliche Verhandlung nicht stattfinden könne. Dies wurde auch gegenüber der Abfallbehörde kommuniziert (Schreiben vom 13.10.2016 zu GZ (…)) und von dieser zustimmend zur Kenntnis genommen. Wäre durch die Verzögerung die der Abfallbehörde bekannte Ablagerung auf dem Grundstück Nr ***3*** KG ***4*** zu einer unzulässigen geworden, so wäre dies der Beschwerdeführerin mit Sicherheit mitgeteilt und dieser der Entfernungsauftrag im Sinne der Verhandlungsschrift zur Überprüfungsverhandlung am 01.10.2014 erteilt worden. Genau dies war jedoch nicht der Fall, womit wiederum die Rechtmäßigkeit der Niveauangleichungen bestätigt wird.
Verzögerungen im Verfahrensablauf beruhen demnach nicht auf Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf berücksichtigungswürdigen Umständen. Etwaige der Sphäre der Behörde zuzurechnenden Verzögerungen im Verfahren, können gleichfalls nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden oder dieser zum Nachteil gereichen.
Zu Spruchpunkt II.- festgesetzter Säumniszuschlag
Die belangte Behörde geht davon aus, dass mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, diese auch entstanden ist. Da die Abgabe weiters nicht am Fälligkeitstag (das ist der 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgende Kalendermonat) entrichtet wurde, wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeitrages, sohin € 1.364,10 festgesetzt. Andererseits hingegen geht die belangte Behörde - wie bereits mehrfach dargelegt - selbst davon aus, dass der Beschwerdeführerin zumindest ursprünglich ein Recht zur legitimen Ablagerung und sohin zu einer beitragsfreien Tätigkeit iSd AISAG zukam. Während dieser Zeitspanne der legitimen Ablagerung, welche die Behörde, wenn auch unrichtig mit 5 Jahren beginnend ab dem 11.01.2011 festlegt, musste die Beschwerdeführerin mangels tatbestandsvoraussetzlichem Entstehens einer Abgabenschuld demnach keine Altlastenbeiträge selbst berechnen oder gar entrichten. Selbst wenn man - wenn auch unrichtig - annimmt, dass das Recht zur legitimen Ablagerung nachträglich weggefallen ist, so stellt sich weiters die Frage, ab wann sodann die Beitragsschuld entsteht, nämlich rückwirkend oder mit dem Zeitpunkt des Wegfallens der Bewilligung. Würde ein rückwirkendes Entstehen angenommen, so könnte schon faktisch eine Anmeldung und Selbstberechnung mit anschließender Entrichtung aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls fristgerecht nicht in Betracht kommen.
Sollte das Bundesfinanzgericht den Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht folgen, so gilt es aus anwaltlicher Vorsicht jedenfalls auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls (erteilte Genehmigung durch die Marktgemeinde ***4***, Bestätigung der konsensmäßigen Anschüttung durch die Abfallbehörde als auch der BH (…)) kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs 7 BAO trifft, weshalb bereits jetzt der Antrag iSd § 217 Abs 7 BAO gestellt wird, den bekämpften Bescheid über den Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.364,10 ersatzlos zu beheben, sohin den Säumniszuschlag letztendlich nicht festzusetzen.
III. Anträge samt Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin stellt sohin die
Anträge,
das Bundesfinanzgericht möge
a) im Verfahren über die Beschwerden eine mündliche Verhandlung durchführen sowie zu dieser Verhandlung nachstehende Personen zu laden:
(…)
b) die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt Zollstelle Gmünd-Nagelberg (Bescheid über die Festsetzung des Altlastenbeitrags und Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages) vom 30.01.2017 zu GZ (…) nach Durchführung des Beweisverfahrens ersatzlos beheben."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24. August 2017, Zahl: ***8***, wurde der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dass der Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Quartal 2011, für das erste Quartal 2012 und für das erste bis dritte Quartal 2014 in der Höhe von insgesamt 68.205,20 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach der zusammengefassten Wiedergabe der Beschwerdevorbringen und der Anführung von Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:
"Das Zollamt hat erwogen:
Um Wiederholungen hier zu vermeiden wird zu den Sachverhaltsfeststellungen auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten nimmt das Zollamt wie folgt Stellung:
1) Unvollständiges Ermittlungsverfahren/ergänzungsbedürftiger Sachverhalt
Die Betriebsprüfung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat aufgrund einer Prüfungsanregung der Zollstelle (…) vom 16. Jänner 2015 das beschwerdeführende Unternehmen geprüft. Im Ermittlungsverfahren waren einerseits die Tatsachen, wie Ablagerungszeiträume, Mengen sowie die rechtlichen Vorgaben, der Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***3*** KG ***4*** und andererseits die abgabenrechtlichen Auswirkungen des AlSAG festzustellen.
Die Feststellungen sind in der Niederschrift vom 21. Dezember 2016 (…) aufgenommen und der (…) zur Kenntnis gebracht worden. Auch etwaige Absichten der (…) sind in dieser Niederschrift aufgenommen worden. Bei der Bescheiderstellung durch das Zollamt haben die Tatbestandsmerkmale der konsenslosen Schüttung zur Vorschreibung gemäß § 201 geführt. Absichtserklärungen der (…) und eventuell nachzureichende Bewilligungen waren zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung irrelevant, zumal die Rechtsprechung des AlSAG Absichtserklärungen nach erfülltem Tatbestand, keinerlei Bedeutung zukommen lässt.
Nähere Ausführungen dazu sind dem Punkt 5 zu entnehmen.
Eine umfassende und auch für die Entscheidung ausreichende Sachverhaltsermittlung hat seitens des Zollamtes stattgefunden. So war das Zollamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Tatsachen und hat in freier Beweiswürdigung im Rahmen der Gesetze entschieden. Dass dabei der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung GZ: (…) vom 30. März 2017 und die davor stattgefundene Verhandlung am 01. März 2017 noch nicht vorlag ist wohl selbsterklärend, deren Kenntnis führt jedoch auch bei heutigem Entscheidungszeitpunkt zu keinem anderslautendem Spruch (siehe dazu Ausführungen in Punkt 5). Zu dem Vorwurf, "die Behörde wollte gewisse Umstände nicht ermitteln, um die bekämpften Bescheide mit dem vorliegenden für die Beschwerdeführerin nachteiligen Inhalt jedenfalls erlassen zu können" sei nur kurz erwidert, dass dieser Vorwurf als zu Unrecht zurückgewiesen wird und für die Abgabenbehörde hier ausschließlich die materiell-rechtliche Richtigkeit und auch die Verjährungsvorschriften des § 207 ff BAO von Bedeutung sind.
2) Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs
Die Betriebsprüfung des Zollamtes hat in der Niederschrift (…) vom 21. Dezember 2016 ausführlich den festgestellten Sachverhalt aufgenommen. In den Schlussfolgerungen des Prüfers unter Punkt 7 ist der (…) eindeutig mitgeteilt worden, dass die abgelagerten Abfälle dem Altlastenbeitrag gem. § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 6 Abs.1 AlSAG unterliegen. Herr (…) als einer der beiden Geschäftsführer hat auch bestätigt, dass er den Sachverhalt lückenlos und wahrheitsgetreu dargelegt, die bezugshabenden Unterlagen vollständig vorgelegt hat und dass der Sachverhalt richtig in der Niederschrift dargestellt ist. Der Firma (…) ist auch mitgeteilt worden, dass diese Niederschrift dem zuständigen Zollamt weitergeleitet wird. Die Niederschrift ist von Herrn (…) am 21. 12. 2016 unterschrieben worden. Die Streichung der Textstelle "Gegen die getroffenen Feststellungen werden keine Einwände erhoben" hat Herr (…) zwar eingefordert, es sind jedoch keine Einwände gegen die Niederschrift beim Zollamt eingelangt. Die Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Partei etwa durch schriftliche Darstellung, Übermittlung von Ablichtungen (zB der Niederschriften über eine Zeugeneinvernahme) oder durch Gewährung der Akteneinsicht verschafft werden (vgl. Ritz, BAO …). Die Niederschrift der Betriebsprüfung Zoll ist der Beschwerdeführerin nachweislich am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und auch ausgehändigt worden. Aus Sicht des Zollamtes war damit dem Recht auf Parteiengehör genüge getan.
3) Mangelhafte/unzureichende Begründung
Die Verhandlungsniederschrift vom 01. Oktober 2014 lag dem Zollamt vor und war Auslöser der abgabenrechtlichen Erhebungen. Die darin getroffenen Feststellungen behandeln die fachlichen Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung unter Einsatz von Recyclingbaustoffen. So wurde festgestellt, dass ein Prüfbericht zur Gewährung der Qualitätssicherung vorlag und das erforderliche Ausmaß zur Erreichung des Zwecks nicht überschritten wurde. Diese zwei Punkte wurden vom Zollamt auch zu keinem Zeitpunkt angezweifelt. Auf die Entstehung der Abgabenschuld ging der Verhandlungsleiter in der Verhandlung nicht ein. Jedoch geht aus der Verhandlungsniederschrift eindeutig hervor, dass auch zu diesem Zeitpunkt, bereits nach Beendigung der Ablagerungen, noch keine erforderliche baurechtliche Bewilligung vorgelegen ist, bzw. auch eine abfallrechtliche Genehmigung des Landes Niederösterreich fehlte. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass sich aus der Verhandlungsschrift die Ausnahme der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 AlSAG ergibt, ist mehr als verfehlt. Auch die angeführte Gesetzesauslegung des Verhandlungsleiters, dass ein zulässiger Verwertungszweck auch nach einem "angemessen Zeitraum von 6 Monaten für die Erlangung eines entsprechenden Bescheides" gegeben ist, vermag die geltende Gesetzesnorm nicht abzuändern. Es ist auch zulässig, in der Begründung auf einen Betriebsprüfungsbericht zu verweisen (vgl. Ritz, BAO …), womit auch dieser Prüfbericht Bestandteil der Begründung wird. Dieser Hinweis ist im bekämpften Bescheid gleich zu Beginn der Begründung (Seite 2, ganz oben) erfolgt. Somit vermag das Zollamt hier keinen Begründungsmangel erblicken.
4) Widerspruch zwischen Spruch und Begründung
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200131/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200131.2017
- Stammnummer
- 132863
- Gültig
- 03.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF